…zu werten waren; - die mehrfache Tatbegehung über einen langen Zeitraum; - das Zusammentreffen von Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten. Im vorliegenden Fall wurden vom Senat als mildernd gewertet: - das vollumfängliche Geständnis des Täters, - die Schadensgutmachung im Ausmaß von ca. 25 %. Ein ernsthaftes Bemühen des Täters, den verursachten Schaden…
…die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Als mildernd war die teilweise Sicherstellung, als erschwerend die finanzstrafrechtliche Vorstrafe und das Zusammentreffen von Finanzvergehen (§ 44 und § 46, weil diese nicht bereits die Strafdrohung bestimmten) zu werten. Die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung, wie im Spruche dargetan…
…ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Die durch den Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe macht fast 70 % der Strafdrohung aus. Erschwerend wertete der Spruchsenat das Zusammentreffen von mehrfachen Finanzvergehen, die…
…von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Bei einer Strafdrohung von € 68.404,66 hat der Spruchsenat trotz des mehrmaligen Tatentschlusses lediglich eine Geldstrafe ausgemessen, die der Mindestgeldstrafe entspricht und eher im Bereich von…
…folgt: Er hat hiedurch die im Spruch genannten Finanzvergehen bzw. Finanzordnungswidrigkeiten begangen. Bei einem Strafrahmen von bis zu etwa € 52.800,00 war mildernd: das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die vollständige Schadensgutmachung erschwerend: das Zusammentreffen von Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten. Die über ihn verhängte…
…Wertbetrag von € 37.506,66 und einer Strafdrohung von € 75.013,32 verhängte der Spruchsenat eine Geldstrafe von € 9.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall mit 21 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), das entspricht ca. 12 % der Strafdrohung. Dabei sind dem Beschuldigten das Zusammentreffen von zehn Finanzvergehen…
… 33 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Der Spruchsenat kam bei einer Strafdrohung von € 60.774,36 zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 16,45 % der Strafdrohung. Als erschwerend wertete er das Zusammentreffen von fünf Finanzvergehen und die Vorabstrafung, als mildernd das überwiegend…
…hat und er Schulden von ca. € 18.000,00 (Kredit) bzw. kein Vermögen hat. Vom Spruchsenat wurde als mildernd die teilweise Sicherstellung, als erschwerend die finanzstrafrechtliche Vorstrafe und das Zusammentreffen von Finanzvergehen (§ 44 und § 46, weil diese nicht bereits die Strafdrohung bestimmten) zu werten…
…Betrugsbekämpfung wurden bisher bei der Strafbemessung des Beschuldigten als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, die volle Schadensgutmachung hinsichtlich § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und die Sorgepflichten für 2 Kinder, als erschwerend das Zusammentreffen von Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten berücksichtigt…
…auf die Feststellungen des Spruchsenates zu verweisen. Bei der Strafbemessung sind neben der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit als mildernd die zwischenzeitige vollständige Schadensgutmachung zu werten. Als Erschwerungsgrund ist der wiederholte Tatentschluss, es liegen vier Finanzordnungswidrigkeiten vor, allerdings verteilt auf drei Jahre, sowie das Zusammentreffen von unterschiedlichen Finanzordnungswidrigkeiten…
…2 Jahren zu erkennen. Der Spruchsenat wertete das Zusammentreffen von 8 Finanzvergehen als erschwerend, demgegenüber den ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten sowie die teilweise Schadensgutmachung als mildernd. Bei einer Strafdrohung von € 159.636,00 wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von 12,52 % der Höchststrafe ausgemessen. …
…Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Dies wurde durch die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2014 erfüllt. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teils beim Versuch geblieben ist, erschwerend: das Zusammentreffen von Finanzvergehen…
…Der Spruchsenat hat dem Beschuldigten das Zusammentreffen von 13 Finanzvergehen innerhalb eines längeren Deliktszeitraums erschwerend sowie den bislang ordentlichen Lebenswandel, sein Geständnis und die vollständige Schadensgutmachung als mildernd angerechnet. Der strafbestimmende Wertbetrag macht € 68.792,57 aus, die Strafdrohung demnach € 137.585,14…
…Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Bei dem sich ergebenden Strafrahmen von bis zu € 30.341,46 sah der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit und den Umstand, dass im Ergebnis kein Schaden eingetreten ist. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von 2 Finanzvergehen gewertet…
…1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK in der verfassungsrechtlichen Absicherung der die Lehre von der Scheinkonkurrenz tragenden Grundsätze. Demnach bilden Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, verfassungswidrige Doppelbestrafungen…
…dadurch eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirken werde. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, seine letztlich erfolgte Mitwirkung an der Abgabenfestsetzung und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend "das Zusammentreffen von vier Finanzvergehen" [den Umstand der Mehrzahl der deliktischen…
…und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 73.102,65, die Strafdrohung demnach bis € 146.205,30 und die ausgesprochene Geldstrafe nur ca. 13 % der Strafdrohung. Erschwerend wertete der Spruchsenat das Zusammentreffen von…
…erkennen. Der Spruchsenat hat demnach bei einer angenommenen Strafdrohung von € 95.308,14 eine Geldstrafe im Ausmaß von 15,73 % der Strafdrohung ausgesprochen. Als Milderungsgrund wurde die vollständige Schadensgutmachung gewertet, als Erschwerungsgründe das Zusammentreffens von vier Finanzvergehen und das durch zwei Vorstrafen getrübten Vorleben…
…und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Der Spruchsenat wertete als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und die vom Beschuldigten nicht zu vertretende längere Verfahrensdauer als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen. Das Zusammentreffen von…
…Euro). Bei der Strafbemessung beurteilte der Spruchsenat unter Hinweis auf die Täterpersönlichkeit als mildernd die Unbescholtenheit und den ordentlichen Lebenswandel sowie die als Geständnis aufzufassende Verantwortung des Beschuldigten und die Tatsache der länger zurück liegenden Tathandlung. Als erschwerend wertete der Spruchsenat das Zusammentreffen von zwei…