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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300004/2024

Prüfungsfeststellungen, Privatausgaben unter Betriebsaufwand geltend gemacht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300004/2024vom 05.12.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

P: Übersetzungen, Projektarbeit, Planung für die Projekte über die wir vorher schon gesprochen haben (siehe Angaben unter Punkt IV). Es betrifft Projekte, die mit der tschechischen Firma durchgeführt werden. M: Diese Kosten werden an die die ausländische Firma verrechnet und im Zuge der Berichtigung durch Frau ***41*** korrigiert. X. Tz 14 Werbung 2016 35. Wer hat die Flutlichtanlage angeschafft? M: Die ***37*** hat die Anlage angeschafft und an die Gemeinde verkauft. 36. Zu welchem Zweck wurde die Flutlichtanlage im Jahr 2016 angeschafft? M: Für den Sportverein. Wir wollten, dass die Leute in der Umgebung ein gutes Bild von der Firma haben, weil wir den Solarpark erweitern wollten und ein gutes Image für die geplanten Grundstückskäufe brauchten. Fa: Es gab aber bereits Optionsverträge? M: Ja, aber wir brauchen immer noch welche. 37. Wieviel hat die Anlage insgesamt gekostet? P: 60.000 brutto. 38. Laut Vorbringen in der Beschwerde wird dem ***75*** ein Nutzungsentgelt verrechnet. Sind tatsächlich Zahlungen geflossen? M: Nein. 39. Wie kam der Kaufpreis iZm dem Verkauf der Anlage an die Gemeinde im Jahr 2018 zustande? M: Herr ***57*** war zuständig und hat für die ***37*** mit dem Bürgermeister und der Gemeinde verhandelt. 40. Gab es Förderungen iZm der Errichtung der Flutlichtanlage? Wenn ja, an wen sind die Fördergelder geflossen? M: Ich weiß es nicht. P: Nein, gab es nicht." In der Folge erging eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung: "Nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren und Würdigung der beigebrachten Beweismittel sowie der Angaben des Geschäftsführers im Rahmen der Niederschrift vom 21.08.2019, waren im Zuge der Beschwerdevorentscheidung teilweise Änderungen der Bescheide durchzuführen: Zu den bekämpften Feststellungen im Einzelnen: Tz 1 Instandhaltung- Modulreinigung 2014 Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde glaubhaft gemacht, dass Aufwand für eine Großreinigung der Photovoltaikanlage im Jahr 2014 tatsächlich angefallen ist. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Abrechnung der Fremdfirma ***55***. und dem Vorbringen im Rahmen der Niederschrift, wurde ein Aufwand in Höhe von € 13.000 geschätzt. Arbeiten Solarpark 2014 und 2015 Dass Arbeiten wie Mähen, Mulchen, Bepflanzung (Rechnung über den Einkauf der Sträucher sowie der Bescheid der BH betr. Bepflanzung wurden im Beschwerdeverfahren vorgelegt) grundsätzlich notwendig waren, wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens ebenfalls glaubhaft gemacht. Im Schätzungsweg wurde in diesem Zusammenhang ein Aufwand iHv € 6.000 für das Jahr 2014 und iHv€ 12.000 für 2015 anerkannt. Die Bemessungsgrundlage für die in diesem Zusammenhang festgestellte verdeckte Ausschüttung war im Ausmaß des geschätzten Aufwands zu reduzieren. Tz 2 Reisekosten Die betriebliche Veranlassung der Reisekosten konnte auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen werden. Die anlässlich der Niederschrift vom 21.08.2019 zugesicherte Vorlage einer detaillierten Aufstellung zu den verbuchten Reiserechnungen samt Angabe des Zwecks und der Geschäftspartner, erfolgte nicht (siehe NS vom 21.8.2019 und Vorhalt). Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen. Tz 4 Übersetzungskosten Die Übersetzungskosten fielen im Zusammenhang mit Projekten in ***38*** an, die über tschechische Firmen des Geschäftsführers bzw. des Herrn ***13*** abgewickelt wurden und nicht über die ***37*** (siehe NS vom 21.08.2019). Der Aufwand ist nicht der ***4*** zuzuordnen. Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen. Tz 6 Werbekosten 2015 Wie vom Geschäftsführer anlässlich der Besprechung am 21.08.2019 angegeben, betreffen die Rechnungen des Herrn ***44*** zum Teil den FC ***23***. Es erscheint jedoch glaubhaft, dass auch einige Rechnungen die ***4*** betreffen (Logo, Homepage). Im Schätzungsweg werden € 4.500 des Aufwands der ***37*** zugeordnet. Tz 8 Bilder Anlässlich der Besprechung am 06.02.2020 wurden Fotos der originalverpackten Bilder vorgelegt, was für die Richtigkeit der Aussage des Geschäftsführers anlässlich der Niederschrift vom 21.08.2019 spricht. Die Bilder werden daher offenbar nicht privat genutzt, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht mehr vom Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung auszugehen war. Der Abzug der Vorsteuer für die Anschaffung der Bilder ist somit zulässig, nicht hingegen die Absetzung für Abnutzung mangels Wertverzehr. Tz 10 Kraftfahrzeuge Betreffend den Mercedes GLA und den Mercedes GLE wurde anlässlich der Besprechung vom 21.08.2019 erneut angegeben, dass keine Fahrtenbücher geführt wurden (siehe NS vom 21.08.2019), weshalb die Feststellung der Betriebsprüfung nicht abzuändern war. Betreffend den Vito Tourer hat der Geschäftsführer selbst angegeben, dass es sich um eine Anschaffung für den FC ***23*** gehandelt hat und der Aufwand nicht der ***4*** zuzuordnen ist. Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen. Tz 11 Rechnung ***73*** Dass tatsächlich Leistungen seitens der ***73*** Energie GmbH erbracht wurden, konnte im Beschwerdeverfahren nur teilweise nachgewiesen (siehe zB vorgelegt AR an die Fa. ***56*** für die Projektübernahme ***50*** ***51***, die von der ***74*** an die ***4*** verrechnet wurde). Im Schätzungswege wurde ein Viertel des verrechneten Aufwands (€ 44.450) anerkannt, die entsprechende Vorsteuer iHv. € 8.890 war zum Abzug zuzulassen. Die Bemessungsgrundlage für die festgestellte verdeckte Ausschüttung war um den Bruttobetrag des gewährten Aufwands zu reduzieren. Tz 12 Anzahlung Windpark Zu diesem Punkt wurden widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht, die mit der Aktivierung als Anlage (Anzahlung Windpark ***8***) nicht im Einklang stehen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Zahlung betrieblich veranlasst sein soll. Auch im Rahmen der Befragung konnte der Geschäftsführer nicht aufklären, aus welchem Grund die Zahlung an seine slowakische Firma (100% Eigentümer ist der GF) geleistet wurde (siehe NS vom 21.08.2019). Der Geschäftsführer erklärte sein Einverständnis mit der seitens der Betriebsprüfung getroffenen Feststellung (siehe Mail vom 07.02.2020). Daher war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Tz 13 Anlagen im Bau Wie anlässlich der Besprechung vom 21.08.2019 angegeben, betrifft der hier verrechnete Aufwand Projekte, die mit tschechischen Firmen im Zusammenhang stehen (siehe NS vom 21.08.2019) und nicht der ***4*** zuzurechnen sind. Die Beschwerde war auch diesbezüglich abzuweisen, wobei sich im Prüfungszeitraum keine steuerlichen Auswirkungen aus dieser Feststellung ergaben. Tz 14 Werbung 2016 Jene Belege, die im Zuge der Beschwerde vorgelegt wurden und bislang nicht berücksichtigt wurden, wurden im Zuge der BVE berücksichtigt (Belege über€ 6.051). Zudem wurden die Sponsorbeiträge an den ***75*** berücksichtigt (€ 4.743,90), da diese aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Sponsorvereinbarung Deckung finden. Der Erlös für den Verkauf der Flutlichtanlage im April 2018 wurde bei der ***4*** verbucht (Kaufvereinbarung Gemeinde). Die Ausgaben für die Flutlichtanlage iHv 49.990, die auf Name und Rechnung der ***4*** angeschafft wurde, werden anerkannt und die entsprechenden Vorsteuern zum Abzug zugelassen. Tz 15 Werbung 2017 Im Zuge der Beschwerde wurde eine Vereinbarung vorgelegt, wonach das Sponsoring des ***75*** 2017 aufgrund der hervorragenden Leistungen einmalig auf € 40.000 verdoppelt wurde. Betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2017 ergeben sich jedoch keine Änderungen. Da die Leistungen nicht für das Unternehmen ausgeführt wurden, ist der Vorsteuerabzug unzulässig." Auf die Einleitungen der Finanzstrafverfahren wurde am 19.6.2021 folgende Rechtfertigung erstattet: "Ich habe die Verständigung erhalten, dass gegen meine Person ein Finanzstrafverfahren eröffnet wurde. Zu den oben genannten Punkten möchte ich wie folgt Stellung nehmen: Die Ausführungen im Schreiben sind richtig und entsprechen den Tatsachen, leider ist es aufgrund von Schlampereien und einem inkompetenten Steuerberater zu falschen Angaben gekommen. Dies hätte so nicht passieren dürfen. Wir haben darauf reagiert und eine Buchhalterin fix im Unternehmen angestellt sowie auch den Steuerberater gewechselt. Seitdem werden alle Buchungen mehrmals kontrolliert, es sollte so in Abstimmung mit dem Steuerberater nie mehr zu so einem Vorfall kommen. Wir verzichten auf eine Einvernahme vor Gericht. Wir bitten um eine milde Strafe, ich bin seit über 20 Jahren Selbstständig tätig und hatte noch nie Probleme mit Finanzbehörden. Dieses Schreiben gilt für ***69*** ***25*** und die ***4*** zugleich." Nach Verständigungen über die Erweiterungen der Anlastungen hinsichtlich der wissentlichen Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 1 und 2/2021 wurde am 29.11.2021 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben: "Die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner und Februar 2021 wurden aufgrund unseres Steuerberaterwechsels nicht fristgerecht eingereicht. Aufgrund der mäßigen Liquidität hatten wir Zahlungsrückstände beim Steuerberater und haben daher die Unterlagen zur Erstellung der laufenden Buchhaltung erst später erhalten (nach Begleichung des gesamten Rückstandes). Nach Erhalt der Unterlagen haben wir unseren neuen Steuerberater gleich mit der Erstellung der notwendigen Unterlagen beauftragt. Die Stellungnahme gilt im Verbund mit dem bereits laufenden Strafverfahren und ich ersuche, um ein mildes Urteil, da viele Fehler und Missstände aufgrund mangelnder Liquidität und Problemen mit unserem Steuerberater entstanden sind." Zum objektiven Tatbestand, Sachverhalt: Wegen Nichtabgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2014 wurde ein Schätzungsauftrag erlassen und wegen verspäteter Einreichung der Jahreserklärungen wieder storniert. Am 21.10.2016 ergingen in der Folge Erstbescheide für Umsatzsteuer 2014 mit einer Gutschrift von € 55,44 und für Körperschaftsteuer 2014 mit einer Nachforderung von € 23.988,00. Nach der abgabenbehördlichen Prüfung ergingen am 18.2.2019 neuerlich Bescheide. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 ergab sich eine Nachforderung von € 89,34 und zur Körperschaftsteuer 2014 eine Nachforderung von € 8.697. Gegen die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung wurde am 18.3.2019 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 wurde als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid wurde teilweise stattgegeben und mit Bescheid vom 18.3.2020 eine Gutschrift von € 4.750,00 festgesetzt. Am 31.10.2016 wurden die Jahreserklärungen für das Jahr 2015 eingereicht und erbrachten für Umsatzsteuer 2015 eine Festsetzung mit Bescheid vom 3.11.2016 mit Null und für Körperschaftsteuer 2015 eine Abgabengutschrift von € 12.722,00. Nach der abgabenbehördlichen Prüfung ergingen wiederum am 18.2.2019 neue Abgabenbescheide, die zur Umsatzsteuer 2015 eine Abgabennachforderung von € 39.325,77 und für Körperschaftsteuer 2015 eine Nachforderung von € 23.514,00 erbrachten. Dagegen wurden wiederum Beschwerden eingereicht, die zu Beschwerdevorentscheidungen vom 18.3.2020 führten. Zur Umsatzsteuer 2015 wurde eine Gutschrift von 8.890,00 verbucht und zur Körperschaftsteuer 2015 eine Gutschrift von € 15.237,00. Die Jahreserklärungen für das Jahr 2016 wurden am 23.10.2017 elektronisch eingereicht und führten zu Erstbescheiden vom 5.12.2017. Zur Umsatzsteuer 2016 ergab sich eine Abgabennachforderung von € 3.431,67, zur Körperschaftsteuer 2016 eine Abgabengutschrift von € 8.875. Nach der abgabenbehördlichen Prüfung ergingen am 18.2.2019 neuerlich Abgabenbescheide. Für Umsatzsteuer 2016 erbrachte dies eine Nachforderung von € 14.137,26 und für Körperschaftsteuer 2016 € 21.046. Den Beschwerden gegen die Abgabenfestsetzungen wurde wiederum teilweise stattgegeben und mittels Beschwerdevorentscheidungen vom 18.3.2020 zur Umsatzsteuer 2016 eine Gutschrift von € 11.171,45 festgesetzt und zur Körperschaftsteuer 2016 eine Gutschrift von € 15.197. Gemäß § 96 Abs. 1 lit. a EStG ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen. Sind Zuflusszeitpunkte nicht feststellbar, ist der späteste Zuflusszeitpunkt bei KESt mit Ablauf des 31.12. anzunehmen, bis zu diesem Zeitpunkt können durch bilanzielle Einstellung einer Forderung die verdeckten Ausschüttungen rückgängig gemacht werden, sodass Kest gar nicht abgeführt werden muss. Erfolgseintritt damit spätestens am 7.1. des Folgejahres. Nach der abgabenbehördlichen Prüfung wurden folgende Nachforderungen an Kapitalertragsteuer festgesetzt: 12/2014 € 4.826,08, 12/2015 € 83.377,64 und 12/2016 € 3.522,65. Auch diesbezüglich führte das abgabenrechtliche Beschwerdeverfahren zu teilweisen Stattgaben. Am 18.3.2020 wurden folgende Gutschriften gebucht 12/2014 € 1.500,00, 12/2015 € 14.835,00 und 12/2016 € 2.805,00. Umsatzsteuer von 89,34 Euro für 2014, von 1.918,97 Euro für 2015, von 462,10 Euro für 2016 sowie der Körperschaftsteuer von 2.956,34 für 2014, von 8.713,42 Euro für 2015 und 2.746,72 Euro für 2016 sowie Kapitalertragsteuer für 01-12/2014 von 2.926,08, von 26.362,64 für 2015 und 717,65 Euro für 2016. Es liegen demnach objektiv 6 Verkürzungen bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, bewirkt mittels Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen und 3 Verkürzungen selbst zu berechnender und abzuführender Abgaben vor. Umsatzsteuervoranmeldungen: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für 12/2017 weist das Abgabenkonto am 27.2.2018 eine Buchung einer Zahllast von € 36,97 aus. Am 18.2.2019 wurde eine Nachforderung von € 3.339,88 gebucht. Laut Prüfbericht wurden Vorsteuern aus Leasingraten von € 976,26 für zu Unrecht geltend gemacht. Für 4/2018 weist das Abgabenkonto am 28.6.2018 eine Buchung einer Zahllast von € 2.777,81 aus. Am 18.2.2019 wurde eine Nachforderung von € 597,60 gebucht, dies betrifft zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer aus Leasingraten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 1 und 2/2021 wurden erst am 6.5.2021 eingereicht und die Vorauszahlungen von € 8.053,87 und € 12.271,58 weder bei Fälligkeit noch bei Nachmeldung entrichtet. Es liegen demnach 4 Verkürzungen der selbst zu berechnenden und zu entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen vor. Eine abgabenbehördliche Prüfungsmaßnahme stellt eine qualifizierte Vorprüfung zu einer finanzstrafrechtlichen Prüfung des objektiven Tatbestandes dar. Im Beschwerdeverfahren zur Abgabenfestsetzung wurde der Bf. persönlich gehört und wurde seinen berechtigten Einwänden Folge gegeben. Zu den verbliebenen für das Finanzstrafverfahren übernommenen Feststellungen hat er sich in der Folge geständig verantwortet. Täter und subjektive Tatseite Die Firma ***4*** wurden am 02.08.2012 unter FN ***76*** im Firmenbuch erfasst. ***69*** ***25*** vertrat seit 17.08.2012 selbständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer bis 11.1.2022. In dieser Funktion war er für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften verantwortlich. Der Beschuldigte hat sich bereits im behördlichen Verfahren letztlich eben geständig zu den Abgabennachforderungen in Höhe der Beschwerdevorentscheidung verantwortet und hinsichtlich der verspäteten Abgabe von Abgabenerklärungen auf finanzielle Engpässe verwiesen. Die angelasteten Taten sind daher in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Er hat es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und die selbst zu berechnende Kapitalertragsteuer verkürzt werden sowie für gewiss gehalten, dass Verkürzungen bei Umsatzsteuervorauszahlungen eintreten, weil bei Fälligkeit die Zahllasten nicht entrichtet wurden sowie hat er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass in den Voranmeldungszeiträumen auch die Meldungen der geschuldeten Vorauszahlungen bei Fälligkeit unterblieben. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […] § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Der Spruchsenat hat dem Beschuldigten das Zusammentreffen von 13 Finanzvergehen innerhalb eines längeren Deliktszeitraums erschwerend sowie den bislang ordentlichen Lebenswandel, sein Geständnis und die vollständige Schadensgutmachung als mildernd angerechnet. Der strafbestimmende Wertbetrag macht € 68.792,57 aus, die Strafdrohung demnach € 137.585,14. Die durch den Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe beträgt rund 10,9 % der Strafdrohung, dies entspricht der gesetzlich normierten Mindeststrafe. Zum aktuellen Einkommen des Beschuldigten ist nichts bekannt. Er hatte 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit von ca. € 19.000,00. Für das Jahr 2023 steht er wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen an. Die finanzielle Lage dürfte eher schlecht sein. Sorgepflichten sind nicht vorhanden. Die außergewöhnlich niedrige Geldstrafe deckt auch die längere Verfahrensdauer ab, ein gesonderter Abschlag für überlange Verfahrensdauer wird nicht vorgenommen. Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe sind schuld- und tatangemessen und entsprechen auch spezialpräventiven (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abschrecken potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Vorgaben. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Graz, am 5. Dezember 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300004/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300004.2024
Stammnummer
146472
Gültig
05.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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