…unterstellt hat, dem seitens der Meldeverpflichteten auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte, zeigen insbesondere die hohen Strafdrohungen. Die nachträgliche Meldung bei den Verbänden wurde von der "***29***" sowie der "***30***" eingebracht. Bzgl. anderer Anlastungspunkte Die Tathandlung des §…
…nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter…
Herr ***Bf1***, ***58***, hat mir für sich ad personam und für die in seinem Einflussbereich stehenden GmbHs steuer- und steuerstrafrechtliche Spezialvollmacht ohne Zustellvollmacht erteilt, auf die ich mich gemäß § 77 Abs°1 WTBG 2017 berufe (BGBl I 2017/137). Bestehende Vertretungsverhältnisse bleiben davon unberührt, speziell jenes…
…Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist…
…geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe sei. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung diene, geschädigt…
…cit. nicht vor. Hinsichtlich Z 4 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 3.5.2000…
… 22 Abs. 2 VStG gilt: Hat jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof liegt in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines…
…Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat…
…Strafbemessung erachtete die Finanzstrafbehörde die Rückfallsqualifikation des § 41 FinStrG als erfüllt, weshalb der Strafrahmen das Dreifache der Summe der Verkürzungen betrage (€ 26.115,50 X 3 = € 78.346,50) zuzüglich der Strafdrohung des § 51 Abs. 2 FinStrG von € 5.000,00…
…Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs— und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen…
…bis 4. angelastet, verwirklicht. Das tatbildmäßige Verhalten (bzw. hier: Unterlassen) der Bf. blieb jedoch hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurück, sodass nur geringfügiges Verschulden vorliegt (vgl. Sander in Raschauer/Wessely, VStG, § 21 Rz 6 und Fister in Lewisch/Fister/Weilguni…
…Verwaltungsgerichtshofes ist insoweit auch für § 2 Abs 1 Wr ParkometerG 2006 heranzuziehen. Die Strafdrohung einer Übertretung wegen (fahrlässiger oder vorsätzlicher) Verkürzung der Parkometerabgabe besteht daher unabhängig vom Delikt der Verletzung der Auskunftspflicht gem § 2 Abs 1 Wr ParkometerG 2006. Wird die Hinterziehung von Parkometerabgabe vorsätzlich…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen die A-KG als belangten Verband, FNaaa, XXXA, vertreten durch die fh-wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten, wegen deren finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit betreffend die Finanzvergehen…
…VStG, § 45 Rz 1) bzw. die Bestrafung in eine Ermahnung umzuwandeln. Geringfügiges Verschulden liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt (vgl. Sander in Raschauer/Wessely, VStG, § 21 Rz 6…
weitere GZ. RV/5300021/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert , den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Ing. Johannes Gruber und Dr. Karl Penninger in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Ing. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***/***5***/***6***, vom 17. Juni 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85…
…Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist…
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der…
…könnte es bei ausreichend hohem wirtschaftlichen Interesse zudem dazu kommen, dass ein Strafbetrag als bloßer Preis des erwarteten Nutzens kalkuliert werde und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlt. Die neu ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigen auch, dass es wegen des Entfalls einer zu entrichtenden Gebrauchsabgabe für…
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er…