RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500627/2024

Gebrauchsabgabe Portale und Vordächer, Verkürzungen, generalpräventive Überlegungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500627/2024vom 11.04.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Tat, Verkürzung von Gebrauchsabgaben bis 23.5.2022, stand im Zeitpunkt ihrer Beendigung unter Strafdrohung und ist auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BFG weiterhin unter derselben Strafdrohung. Es entfällt lediglich eine Gebrauchsabgabepflicht für nachfolgende Zeiträume, dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Strafbarkeit der Verkürzung von Gebrauchsabgabe für Zeiträume in denen eine Pflicht bestand eine Gebrauchsabgabebewilligung zu erwirken und jährliche Abgabenzahlungen zu leisten. Immer wieder wird durch Gesetzgeber eine Änderung zu Besteuerungsgegenständen vorgenommen (Gewerbesteuer, Alkoholabgabe um Bundesabgaben zu nennen), die Strafbarkeit endet aber nicht dadurch, dass es zu einem Besteuerungsgegenstand für Nachfolgezeiträume keine Steuerpflicht mehr gibt, sondern rein durch den Eintritt einer Verfolgungsverjährung zu jeder einzelnen Verkürzung. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden konnte. Bei zu niedrigen Strafen könnte es bei ausreichend hohem wirtschaftlichen Interesse zudem dazu kommen, dass ein Strafbetrag als bloßer Preis des erwarteten Nutzens kalkuliert werde und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlt. Die neu ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigen auch, dass es wegen des Entfalls einer zu entrichtenden Gebrauchsabgabe für Portale und Vordächer ab 1.1.2023 nicht zu weiteren Verkürzungen für Nachfolgejahre aus diesem Titel kommen kann. Generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen: Generalpräventive Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) bestehen weiterhin, da die Gebrauchsabgabe als Dauerdelikt konzipiert ist und diese Dauerdelikte eben bis zu einer Abgabenfestsetzung durch die Behörde reichen. Die Behörde ist noch berechtigt (keine Festsetzungsverjährung, siehe §§ 207 ff BAO) und dabei Nachbemessungen für Zeiträume bis incl. 2022 vorzunehmen, daher haben verhängte Strafen nach dem Gebrauchsabgabegesetz auch weiterhin generalpräventive Erfordernisse zu berücksichtigen. Spezialpräventive Erfordernisse werden im Regelfall nunmehr bei Bestrafungen wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu verneinen sein, davon wird auch in diesem Beschwerdefall ausgegangen. Dabei verbleibt jedoch beim Beschuldigte aufgrund einer einbekannten Vielzahl ihm zuzurechnender Liegenschaften die Möglichkeit - beim Beschwerdevorbringen, dass bereits Verjährung eingetreten sei und einer einschlägigen Vorstrafe -, dass es noch eine oder mehrere Liegenschaften im Verantwortungsbereich des Bf. geben könnte, bei denen eine Gebrauchsabgabepflicht bisher nicht erkannt und wahrgenommen wurde. Sollte dies der Fall sein, wird informativ darauf hingewiesen, dass es auch im Bereich landesgesetzlicher Verwaltungsübertretungen offensteht, eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG (§ 254 FinStrG) einzubringen. Zum Verweis des Verteidigers auf § 15a GAG: § 15a Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19 Abs. 1: Wenn glaubhaft gemacht wird, dass 1. eine Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation nicht oder nicht zur Gänze ausgeübt werden kann, oder 2. der Träger einer Gebrauchserlaubnis sonst von der COVID-19 Krisensituation betroffen ist (vor allem durch Ertragseinbußen und Liquiditätsengpässe), oder 3. auf die Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabe verzichtet wird, kann der Magistrat - unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse - denjenigen aliquoten Anteil der für ein Abgabenjahr entrichteten bzw. zu entrichtenden Jahresabgabe herabsetzen oder erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis nicht ausgeübt oder darauf verzichtet wird oder die Abgabe nicht entrichtet werden kann. Angefangene Kalendermonate zählen als ganze Kalendermonate. Das Gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben, Monatsabgaben sowie für die im Tarif C Post 5 vorgesehenen monatlichen Mindestabgaben und die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen. Erledigungen nach dieser Bestimmung können durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung - BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Buchungsmitteilung ist zulässig. Abs. 2: Glaubhaftmachungen nach Abs. 1 sind a) für das Kalenderjahr 2020 bis spätestens 31. Dezember 2023, b) für das Kalenderjahr 2021 bis spätestens 31. Dezember 2024, c) für das Kalenderjahr 2022 bis spätestens 31. Dezember 2025, d) für das Kalenderjahr 2023 bis spätestens 31. Dezember 2026 möglich. Einen Träger einer Gebrauchserlaubnis gibt es erst ab deren Erteilung im Zusammenhang mit der Erlassung des Festsetzungsbescheides im Mai 2022. Verfahrensgegenständlich sind u.a. Abgabenverkürzungen der Jahre 2020 und 2021, dazu wäre auch eine Frist für eine Glaubhaftmachung bereits abgelaufen. Zudem liegt eine Kannbestimmung vor, daher steht es im Ermessen der Behörde auf Abgabeneinnahmen zu verzichten. Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Firma ***3*** tatsächlich in den Coronajahren 2020 und 2021 auf Mietzahlungen verzichtet hat. Zudem handelt es sich bei der Gebrauchsabgabe für Portale und Vordächer um Jahresabgaben und war weder im gesamten Jahr 2020 noch im Jahr 2021 eine gänzliche Sperre für ***53*** verordnet und nutzen Vorbauten im Gegensatz zu Schanigärten, bei denen in langen Sperrzeiten Möbel trotz Bewilligung gar nicht aufgestellt wurden, durchgehend den öffentlichen Raum. Aus diesem Titel konnte somit keine Verringerung des strafbestimmenden Verkürzungsbetrages angenommen werden. Zum Antrag, es möge nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung ausgesprochen werden: Es ist auch zu bedenken, dass eine Strafdrohung und ein Strafausspruch im Strafrecht jeweils im konkreten Rahmenwerk gesetzlicher Vorgaben für Verwaltungsübertretungen bis zu Verbrechen im Anwendungsbereich des Strafgesetzbuches zu bewerten ist, woraus sich jeweils eine Spruchpraxis von Behörden und Gerichten ergibt. Bei der Prüfung des Grades des Verschuldens ist daher zu untersuchen, ob besondere Umstände, die einem Rechtfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund nahe kommen - vorliegen und ob dem Beschuldigten auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, seines Alters, seiner Vorbildung usw. die genaue Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden konnte. VwGH 16.9.2010, 2010/09/0141: Von geringem Verschulden als Anspruchserfordernis für ein Absehen von einer Bestrafung nach § 25 FinStrG kann nur dann gesprochen werden, wenn das Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sind daher ebenfalls nur solche Fallkonstellationen zu sehen, wo der Schuldgehalt erheblich hinter dem im Gebrauchsabgabengesetz typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Dies ist verfahrensgegenständlich nicht gegeben, da der Beschuldigte im Gegensatz zu manchen anderen Beschuldigten, die fahrlässig keine Kenntnis davon erlangt haben, dass es überhaupt ein Gebrauchsabgabegesetz gibt, in der Immobilienbranche tätig ist und demnach sehr wohl ein grundsätzliches Problembewusstsein zu einer Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben haben musste. Weder der Verkürzungsbetrag noch das Verschulden sind so gering, dass man mit einer Ermahnung vorgehen hätte können. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben, nur eine einzige Geldstrafe ausgesprochen und diese niedriger bemessen wurde, waren auch die Verfahrenskosten des behördlichen Verfahrens spruchgemäß anzupassen und sind keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angefallen. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Haftung § 9 Abs. 7 VStG: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die ***21*** FN ***8***, seit 15.2.2017 ***3***, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2016 gegründet. Der Beschuldigte fungiert seit 27.1.2017 als Geschäftsführer, seit 13.5.2020 ist auch ***14*** handelsrechtlicher Geschäftsführer und gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer zeichnungsberechtigt. Da der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Belange der durch ihn vertretenen Gesellschaft wahrzunehmen hatte und sich damit als Vertreter der Wohnungseigentümerin des Geschäftslokales, zu dem die verfahrensgegenständlichen gebrauchsabgabepflichtigen Portale und Vordächer gehören, um eine Bewilligungserteilung hätte annehmen müssen, ist der durch ihn vertretene Verband als Haftender heranzuziehen gewesen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag nicht vor. Wien, am 11. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500627/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500627.2024
Stammnummer
147879
Gültig
11.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF