Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500627/2024
Gebrauchsabgabe Portale und Vordächer, Verkürzungen, generalpräventive Überlegungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500627/2024vom 11.04.2025Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sie behaupten im gegenständlichen Fall nicht einmal, (bei der zuständigen Magistratsabteilung) rechtzeitig Erkundigungen eingeholt zu haben, ob für alle auf öffentlichem Gemeindegrund angebrachten Gegenstände bzw. errichteten Baulichkeiten eine Bewilligung nach GAG vorlag und die Gebrauchsabgabe entrichtet wird, sondern haben sich auf die Aus- bzw. Zusagen der Verkäuferin der Liegenschaft verlassen. Eine rechtzeitige Abklärung hinsichtlich der vorhandenen Gegenstände und den dafür vorhandenen bzw. notwendigen Bewilligungen mit der zuständigen Behörde, hätte jedenfalls Abhilfe geschaffen.
Sie, als Vertreter der Liegenschaftseigentümerin, trifft daher ein Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Ein Geschäftsführer einer Immobilienfirma - wie Sie - hat sich selbstverständlich auch mit den einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der Anmeldung bzw. Entrichtung der damit verbundenen Abgaben auseinanderzusetzen, so er über dieses branchenspezifische Wissen nicht ohnehin bereits verfügt, da Sie im Zuge Ihrer üblichen Geschäfte ohnehin mit der Anwendung dieser Bestimmungen ständig konfrontiert werden müssten. Daher ist Ihnen das Unterlassen dieser Erkundigungspflicht jedenfalls vorwerfbar und durfte sohin zu Recht von einer Verletzung der zukommenden Sorgfaltspflicht und somit von einer fahrlässigen Handlungsweise ausgegangen werden (siehe BFG-Erkenntnis vom 17.05.2023 zur Zahl RV/7500531/2022).
Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe leicht fahrlässig verkürzt, indem Sie die gebotene Sorgfalt verletzt haben, für die an der Hausfassade angebrachten und in den Luftraum über dem Gemeindegrund hinausragenden Gegenstände bzw. Baulichkeiten rechtzeitig eine Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz zu erlangen und die jährlich fälligen Abgaben zu entrichten.
Nachdem Sie mit Ihrem Vorbringen weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen für eine Strafbarkeit entkräften, noch einen geeigneten Schuldausschließungsgrund belegen konnten, war es als erwiesen anzusehen, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in Anspruch genommen haben ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Sie haben somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich -aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt (VwGH 31.3.1989, 87/17/0349). Durch Ihr fahrlässiges Verhalten hat die Behörde - wie bereits oben erwähnt - die Abgabe nicht bei deren Fälligkeit erhalten, sondern musste nach Aufdeckung der Verwaltungsübertretungen mit amtswegiger Festsetzung im Rahmen eines Nachbemessungsbescheides vorgehen.
Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (vgl. VwGH vom 23.1.1970, 94/69).
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann das Verfahren eingestellt oder allenfalls eine Ermahnung verhängt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Im gegenständlichen Fall wurde öffentlicher Gemeindegrund durch zwei Ladenvorbauten im Ausmaß von 101,00 m2 und 80,00 m2 sowie durch zwei Wetterschutze bzw. Vordächer im Ausmaß von 80,80 m2 und 46,20 m2 über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren genutzt, ohne dass zuvor die gesetzlich gebotene Gebrauchsabgabe entrichtet worden wäre. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist angesichts der derartig langen Nutzung der gegenständlichen Gegenstände ohne Gebrauchserlaubnis im öffentlichen Bereich bedeutend und keinesfalls als gering anzusehen, sodass bereits aus diesen Erwägungen sowohl eine Einstellung des Verfahrens als auch eine Ermahnung ausscheiden. Für eine Anwendung der Bestimmungen über die Ermahnung oder Einstellung des Verfahrens ist nämlich das kumulative Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich, geringes Verschulden und geringe Auswirkungen der Verwaltungsübertretung.
Es kann gegenständlich weder von geringem Verschulden noch von geringen Auswirkungen der Verwaltungsübertretung gesprochen werden.
Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten vorliegenden Rechtsgutes des öffentlichen Gemeindegrundes, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient und ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen wurde, findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/04/0232). Da dieser im gegenständlichen Fall gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der Fassung LGBI. Nr. 45/2013 Geldstrafen bis zu € 21.000,00 und in der derzeit geltenden Fassung (ab 2020) € 42.000,00 vorsieht, kann die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering angesehen werden.
Es liegt zudem keine Verfolgungsverjährung vor, da die Frist zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ein Jahr beträgt (siehe § 31 Abs. 2 VStG). Darüber hinaus ist seit der Neufassung der Strafbestimmungen im Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBI. für Wien Nr. 11/2013, das Delikt der Abgabenverkürzung als Dauerdelikt konzipiert: im § 16 Abs. 1, letzter Satz, wird ausdrücklich festgelegt: »Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Da die gegenständlichen Gebrauchsabgaben mit Nachbemessungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom 23.05.2022 festgesetzt worden sind, ist Ihr Vorbringen entkräftet, da das gegenständliche Strafverfahren mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.05.2023 ordnungsgemäß innerhalb der Verjährungsfrist gegen Sie eingeleitet wurde.
Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollen, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention). Die verhängten Strafen befinden sich im untersten Segment der bis zu € 42.000,00 reichenden Strafdrohung und sind daher jedenfalls angemessen.
Als erschwerend war kein Umstand zu werten.
Als mildernd war die nach Festsetzung durch die Abgabenbehörde umgehende Schadensgutmachung in vollem Umfang durch zeitnahe Entrichtung der Gebrauchsabgabe zu werten.
Bei der Strafbemessung war aber auch zu berücksichtigen, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt.
Bei der Strafbemessung ist auch der Gedanke der Generalprävention zu berücksichtigen, d.h. es sollen andere potentielle Täter in der gleichen Lage wie Sie von der Begehung ähnlicher Abgabendelikte abgehalten werden. Aufgrund der stark zugenommenen Anzahl an widmungswidriger Inanspruchnahme öffentlichen Gemeindegrundes erscheint es daher erforderlich, die Strafe im gegenständlichen Ausmaß festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen. Andernfalls könnte es bei ausreichend hohem wirtschaftlichen Interesse dazu kommen, dass der Strafbetrag als bloßer Preis des erwarteten Nutzens kalkuliert werde und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlt.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.
Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
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In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom 14. November 2024 wird wie folgt ausgeführt:
"BESCHWERDE
an das Verwaltungsgericht Wien:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis
Mit Straferkenntnis vom 15.10.2024 wird dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der ***3*** zur Last gelegt, dass er jeweils den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient,
1. von 01.01.2017 bis 31.12.2021 durch einen Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 101 m2 (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) genutzt habe, wobei er hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch eine Gebrauchsabgabe für den obgenannten Zeitraum 23.05.2022 mit dem Betrag von insgesamt € 3.287,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen,
2. von 01.01.2017 bis 31.12.2021 durch einen Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 80,00 m2 (in Front ***6*** positioniert: Länge 32,00 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) genutzt habe, wobei er hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch eine Gebrauchsabgabe für den obgenannten Zeitraum mit dem Betrag von insgesamt € 2.612,90 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen,
3. von 01.01.2017 bis 31.12.2021 durch einen Wetterschutz bzw. Vordach im Ausmaß von 80,80 m2 (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Breite 2,00 m, Bodenabstand 2,50 m) genutzt habe, wobei er hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch eine Gebrauchsabgabe für den obgenannten Zeitraum 23.05.2022 mit dem Betrag von insgesamt € 6.279,40 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen,
4. von 01.01.2017 bis 31.12.2021 durch einen Wetterschutz bzw. Vordach im Ausmaß von 46,20 m2 (in Front ***6*** positioniert: Länge 30,80 m, Breite 1,50 m, Bodenabstand 2,50 m) genutzt habe, wobei er hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch eine Gebrauchsabgabe für den obgenannten Zeitraum 23.05.2022 mit dem Betrag von insgesamt € 3.661,40 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen habe.
Der Beschwerdeführer habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung iSd. § 1 Abs 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG begangen.
Der Beschwerdeführer hat eine umfassende rechtfertigende Stellungnahme vom 6.06.2023 samt Beilagen erstattet, welche vollinhaltlich auch zum Vorbringen in dieser Beschwerde erhoben wird.
Insbesondere werden die dort gestellten Beweisanträge - weil von der belangten Behörde erster Instanz nicht beachtet - aufrechterhalten.
2. Beschwerdegründe
Der Beschwerdeführer ficht das Straferkenntnis vom 15.10.2024 dem gesamten Inhalt und Umfang nach an.
Es werden Verfahrensmängel, mangelnde Tatsachenfeststellung wie auch unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt.
2.1. Wie bereits in der rechtfertigenden Stellungnahme vom 16.06.2023 ausführlich dargestellt, wurde der zugrundeliegende Sachverhalt von der erkennenden Behörde 1. Instanz lückenhaft erhoben; dort ausdrücklich gestellte Beweisanträge wurden unbeachtet gelassen.
Die Behörde geht rechtlich unrichtig davon aus, dass die gegenständlichen Ladenvorbauten bzw. Vordächer - nur, weil sie in "unmittelbarem Zusammenhang mit der vermieteten Geschäftsfläche im Erdgeschoss" stehen sollen, in die Verantwortlichkeit des Wohnungseigentümers ***2*** ***58*** fallen und damit in jene des hier belangten handelsrechtlichen GF fallen.
Die belangte Behörde unterlässt Feststellungen dazu, wer eigentlich Eigentümer jener Räumlichkeiten ist; sie geht zudem unrichtig offenbar von einem wie immer gearteten "baulichen" Zusammenhang der Vorbauten aus (genaueres findet sich nicht in den Feststellungen) und leitet daraus automatisch eine Verantwortlichkeit ab.
Tatsache ist, dass die Außenflächen des Gebäudes gerade nicht zum WE-Objekt des Wohnungseigentümers ***2*** ***58*** zählen, daher diesen dafür keine Verantwortlichkeit trifft. Die Außenseite des Gebäudes ist als Allgemeinfläche vielmehr im Miteigentum aller Miteigentümer der Liegenschaft und betrifft somit die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft gem. WEG. Nur diese wären daher auch Erlaubnisträger gem. § 3 Abs 1 GAG.
Gemäß § 2 Abs 5 WEG 2002 hat die Eigentümergemeinschaft als juristische Person das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten. Die Fassade ist somit nicht Gegenstand des Wohnungseigentumsobjektes der Wohnungseigentümerin ***2*** ***58*** und unterliegt nicht derer Verwaltung.
In diesem Fall hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtheit herangezogen werden müssen, da sie für das gemeinsame Eigentum zuständig ist. Die Behörde hätte die Abgabenforderung also an die WEG richten müssen und nicht an die Wohnungseigentümerin. Die Heranziehung der einzelnen Eigentümer ist daher rechtlich unzulässig.
Diesbezügliche Erhebungen und/oder Beweisaufnahmen wurden von der belangten Behörde nicht einmal in Erwägung gezogen.
2.2. Richtigerweise hätte die Behörde ferner den zur Einholung einer derartigen Gebrauchserlaubnis verpflichteten Mieter heranzuziehen gehabt. Auch dahingehend gab es keine weiteren Beweisaufnahmen, sondern bloß den Hinweis, dass eine Gesamtschuldnerschaft vorliegt und daher die Rechtsfolgen daraus intern privatrechtlich zu regeln wären.
Es wird dabei übersehen, dass gerade die Bestimmungen des vorgelegten Mietvertrages dazu angetan waren, die diesbezügliche Verantwortlichkeit allein beim Mieter zu belassen. Wieso die belangte Behörde zur Frage, wer Mieter ist, keine Erhebungen getätigt hat, bleibt offen.
Nach aktuellem Wissenstand hat die belangte Behörde auch kein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mieter eingeleitet, obgleich sie selbst im Straferkenntnis angibt, dass jeden Gesamtschuldner die Pflicht zur Abgabenzahlung und damit die Verantwortlichkeit bei einer Abgabenverkürzung trifft (§ 16 GAG).
2.3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem GAG liegt - so unstrittig auch die belangten Behörde - beim Mieter des gegenständlichen Geschäftslokales. Auf die Einhaltung einer von einem Vertragspartner übernommenen vertraglichen Verpflichtung kann und muss sich ein Vermieter verlassen (pacta sunt servanda).
Als letztlich hervorkam, dass der Mieter vertragsbrüchig seiner diesbezüglichen Verpflichtung zur Einholung einer Erlaubnis nach dem GAG nicht nachgekommen ist und die aufgelaufenen Gebühren sohin nachträglich vorgeschrieben wurden, hat die Vermieterin über Veranlassung des hier beschuldigten GF unverzüglich die Zahlung geleistet, sohin den Gesamtrückstand ausgeglichen.
Dass dieser Umstand lediglich strafmildernd angeführt wurde, ist unrichtig. Vielmehr ergibt sich daraus ein Schuldausschließungsgrund, sodass schon deswegen das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren hätte eingestellt werden müssen.
Allenfalls hätte man mit einer bloßen Ermahnung das Auslangen finden können, zumal sich gezeigt hat, dass unmittelbar nach Erhalt der Kenntnis davon, dass der Mieter entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen keine Erlaubnis nach dem GA eingeholt hatte und es deswegen zu einer Abgabenverkürzung gekommen ist, der sodann nachträglich vorgeschriebene Betrag umgehend zur Einzahlung gebracht und der Schaden damit wiedergutgemacht wurde.
Obige Ausführungen werden noch dadurch unterstrichen (als erneuter Hinweis auf die bereits erstattete Rechtfertigung vom16.06.2023), als nicht nur aufgrund des vorgelegten Mietvertrages kein Hinweis auf eine eingetretene Abgabenverkürzung erkennbar war, sondern auch aus dem Kaufvertrag vom 22.02.2017, mit dem die Wohnungseigentümerin das gegenständliche WE-Objekt erworben hat, nicht ersichtlich war, dass auch nur annähernd irgendetwas iS GAG von der Käuferin zu veranlassen gewesen wäre. Vielmehr ist dort klar zugesagt worden, dass es keinerlei abgabenrechtliche Rückstände gibt, sämtliche behördlichen Bewilligungen vorliegen und wurden auch keine diesbezüglichen Liegenschaftsunterlagen von der Verkäuferin an die Käuferin übergeben.
In der Zusammenschau hätte die belangte Behörde daher erkennen müssen, dass keine Veranlassung besteht, den Beschwerdeführer mit einer Verwaltungsstrafe zu belangen.
2.4. Der Einwand der eingetretenen Verfolgungsverjährung wird aufrechterhalten. Im Bescheid zur "Nachbemessung" vom 23.05.2022 (MA 46- ***15***) findet sich nur der Hinweis, dass die "Gegenstände bei einem Ortsaugenschein vorgefunden" wurden. Wann dieser Ortsaugenschein stattgefunden hat, wer diesen durchgeführt hat bzw. was überhaupt diesen Ortsaugenschein veranlasst hat, findet sich nicht im Bescheid.
Nachdem dieser Bescheid am 23.05.2022 ergangen ist, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Ortsaugenschein bzw. jener Akt davor, mit dem die Behörde Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt hat, zumindest mehrere Wochen vor dem 23.05.2022 liegen muss.
Davon ausgehend wird aus Gründen advokatorischer Vorsicht zusätzlich der Einwand der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung erhoben, zumal mehr als 1 Jahr seit Kenntnis der Behörde verstrichen ist, bis diese das nun anhängige Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat.
Nachdem die Wohnungseigentümerin keinerlei Kenntnis hatte, wurde von ihr auch nicht der im Bescheid "Bewilligung" erwähnte Antrag auf "Bewilligung" gestellt, der letztlich zu dem weiteren Bescheid vom 23.05.2022 zur gleichen GZ geführt hat. Es wird noch gesondert zu erheben sein, wer den Antrag auf Bewilligung zu welchem Zeitpunkt gestellt hat.
3. Anträge
Der Beschwerdeführer stellt daher unter erneutem Hinweis auf die Aufrechterhaltung auch der in der Rechtfertigung vom 16.06.2023 gestellten Beweisanträge
a. Einsichtnahme in die Urkunden
• Kaufvertrag vom 22.02.2017
• Hausverwaltervertrag vom 10.05.2017
• Mietvertrag mit ***12*** vom 28.08./01.09.2014
• MV-Verlängerungsvereinbarung vom 22.07.2022
beizuschaffender (vollständiger!) Akt der Stadt Wien zu GZ: MA46-***15***
b. sowie
c. Einvernahme des Zeugen ***17*** als GF der Hausverwaltung ***9***, ***10***
die ANTRÄGE:
Das Verwaltungsgericht Wien möge unter Aufnahme der in der Rechtfertigung vom 16.06.2023 beantragten Beweise (Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden sowie Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen) nach § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis aufheben sowie das Verfahren einstellen; in eventu der Beschwerde stattgeben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen."
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Der Magistrat wurde seitens der Richterin mit Mail vom 8.1.2025 um Bekanntgabe ersucht, ob dem Festsetzungsbescheid ein Prüfungsverfahren vorangegangen sei, vor 2017 eine Gebrauchserlaubnis bestanden habe sowie seit wann die gebrauchsabgabepflichtigen Zubauten bestünden.
Der Verteidiger wurde mit Mail vom selben Tag ersucht, die genauen Daten sowie eine Adresse der Hausverwaltung ***19*** bekannt zu geben.
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Mit Mail vom 10.1.2025 hat der Magistrat bekannt gegeben, dass zuletzt seitens einer Firma ***32*** Gebrauchsabgabe entrichtet worden sei. Nach der Geschäftsauflösung sei am 31.12.2010 eine Löschung erfolgt. Die fix mit der Liegenschaft verbundenen Gegenstände seien 1976 errichtet worden. Eine magistratsinterne Recherche habe ergeben, dass seit dem Zeitpunkt der Löschung keine Abgaben entrichtet worden seien, womit die Hausverwaltung ***49*** zur Antragstellung aufgefordert worden sei. Nach erfolgter Antragstellung sei ein Nachbemessungsbescheid erlassen worden.
Auf weitere Nachfrage wurden die Aufforderungen und der Antrag dem BFG übermittelt und bekannt gegeben, dass die neue Eigentümerin die ***3*** sei, die auch im Antrag namentlich genannt werde.
Der Verteidiger nannte in seiner Mail vom 10.1.2025 als Hausverwaltung die ***29***, ergänzte auf Rückmeldung seitens der Richterin, dass der Magistrat eine andere Kanzlei kontaktiert habe, dass man sich diesbezüglich nicht sicher sei.
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Mit Schreiben vom 13.1.2025 wurde die Immobilienverwaltung ***49*** zur schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert und sie zur Beantwortung folgender Fragen aufgefordert:
"Sie fungieren als Hausverwaltung der Wohnungseigentumsgemeinschaft der Liegenschaft ***1***.
In dieser Eigenschaft wurden Sie am 5.5.2022 durch Herrn ***30*** von der Magistratsabteilung 46 aufgefordert, eine Gebrauchsbewilligung für die Nutzung des öffentlichen Grundes vorzulegen oder zu beantragen.
Am 23.5.2022 wurde von Frau ***31*** per Mail an Herrn ***30*** ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchsbewilligung eingebracht und als Eigentümerin des vermieteten Geschäftslokals, das die bewilligungspflichtigen Portale und Vordächer seit 22.2.2017 bis dato genutzt habe, die ***3*** genannt (Geschäftsführer ***Bf1*** und ***59***).
In der Folge wurde ein Festsetzungsbescheid zur Gebrauchsabgabe an die ***3*** erlassen und Gebrauchsabgabe für die Nutzung von zwei Portalen und zwei Vordächern für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 festgesetzt.
Die errechneten Verkürzungsbeträge wurden den gegen die beiden Geschäftsführer der ***3*** geführten Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde gelegt und in den behördlichen Strafverfahren auch die ***3*** zur Haftung für die über ihre Geschäftsführer verhängten Strafen herangezogen.
Gegen die Straferkenntnisse wurde Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben, daher ist nunmehr die Rechtmäßigkeit der Strafentscheidungen zu prüfen.
Die MA 46 hat ergänzend mitgeteilt, dass für die gegenständlichen damals abgabepflichtigen Portale und Vordächer zuletzt Abgaben seitens einer Firma ***32*** entrichtet und nach Geschäftsauflösung eine Löschung per 31.12.2010 durchgeführt worden sei. Die fix mit der Liegenschaft verbundenen Gegenstände seien 1976 errichtet worden.
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz sollten fix mit der Außenhaut des Gebäudes verbundene Teile allgemeine Teile der Liegenschaft sein, so nicht im Wohnungseigentumsvertrag anderes geregelt ist, daher wird um Vorlage des Wohnungseigentumsvertrages ersucht.
Stellen die Vordächer und Portale Teile des der ***3*** gehörenden Wohnungseigentumsobjektes dar? Wer ist für deren Instandhaltung verpflichtet, die Wohnungseigentümergemeinschaft oder der jeweilige Eigentümer des Geschäftslokales?
Sie sind für die Wohnungseigentümergemeinschaft eingeschritten, haben jedoch als Abgabepflichtigen in der Folge nur einen Wohnungseigentümer die ***3*** namhaft gemacht und nicht die Wohnungseigentumsgemeinschaft, war dies mit den Geschäftsführern dieser Gesellschaft abgesprochen?
Diese Gesellschaft hat, wie im Beschwerdeschreiben vorgebracht wurde, eine eigene steuerliche Vertretung, die ***13*** ***60***. Wäre man der Ansicht, dass das Erwirken einer Gebrauchserlaubnis nur die Aufgabe des Eigentümers des Geschäftslokales, der ***3***, sei, hätte die Rückmeldung doch deren Vertretung vorzunehmen gehabt."
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***49*** teilte dazu mit Mail vom 29.1.2025 mit, dass es die ***33*** nicht mehr gebe und die Hausverwaltung nunmehr unter ***34*** mit Sitz in ***35*** geführt werde.
***47*** sei eine Mitarbeiterin der ***33*** gewesen und arbeite nunmehr für die ***34***. Das Haus in ***1***-4 habe die Rechtsform einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. Die ***3*** (Aliasadresse) sei Wohnungseigentümerin der Geschäftsflächen des Objektes. Das selbe Rechtsverhältnis habe für die mittlerweilen nicht mehr existente Firma ***32*** (vormals ***61***) gegolten.
Im Wohnungseigentumsvertrag sei geregelt, dass sowohl die Betriebskosten als auch die Instandhaltungskosten - soweit möglich und zuordenbar - getrennt zu führen bzw. abzurechnen seien (Punkt VII, Wohntrakt, Geschäftstrakt).
Ob im Zuge der Abarbeitung der Aufforderung der MA 46/Hr ***30*** mit dem Wohnungseigentümer der Geschäftsflächen gesprochen worden sei, könne er nicht mehr sagen, dies auch, weil Frau ***62*** den Fall übernommen habe. Dokumentation über eine Kommunikation mit der ***13*** GmbH habe er nicht gefunden.
Dazu wurde ein undatierter Kaufvertrag, aus dem Text ergibt sich, dass er 1971 erstellt worden sein sollte, bezeichnet mit Berichtigungsurkunde mit Übereinkommen über das Wohnungseigentum abgeschlossen zwischen der Gemeinnützigen Wohnungs - und Siedlungsgesellschaft m.b.H. und der Firma ***65*** ***63*** als Miteigentümerin sowie den unter Spalte 2, Punkt II, der Anlage A eingetragenen Käufern vorgelegt.
Unter Punkt 3 a und b des Vertrages wurde vereinbart, dass der Geschäftstrakt eine unabhängige Heizungs- und Klimaanlage hat und die damit verbundenen Aufwendungen ebenso wie die Kosten für die gesonderte Müllentsorgung von der ***61*** als Eigentümerin des Geschäftslokales getragen werden.
Unter Punkt 4 wurde festgehalten, dass für das Geschäftslokal auch eine eigene Rücklage getrennt geführt wird.
Mit einer zweiten Mail vom 29.1.2025 wurde eine Mail von ***36*** der ***13*** an Herrn ***49*** vom 8.6.2022 vorgelegt, in der auf den Bescheid über die Festsetzung von Gebrauchsabgabe Bezug genommen und angefragt wird, wieso diese Sache nunmehr aufgerollt werde, wer die Portalverbauten vorgenommen habe und wieso der Bescheid nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen sei.
Dazu teilte Herr ***49*** der Anfragenden mit Mail vom 13. Juni 2022 mit, dass er die Verwaltung des Objektes 2012 übernommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gebrauchsabgabe immer direkt dem Eigentümer des Geschäftslokales vorgeschrieben und von diesem bezahlt worden. Es sei angenommen worden, dass das Magistrat auch nach dem letzten Eigentümerwechsel diese Praxis beibehalten werde. Die Portalvorbauten seien von einem der ehemaligen Geschäftseigentümer vorgenommen worden. Kosten aus dem Geschäftslokal seien stets - soweit möglich - direkt verrechnet worden.
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Mit Mail vom 4.2.2025 wurden dem Verteidiger die Unterlagen zu den bisherigen Ermittlungen des BFG übermittelt. Zudem wurde angefragt, zu welchem Beweisthema der namhaft gemachte Zeuge geladen werden soll.
Ebenso wurden der Amtspartei die Ermittlungsunterlagen als Mailanhang übermittelt.
Wegen Verhinderung des Verteidigers wurde die zunächst für den 25.2. angesetzte mündliche Verhandlung auf den 3.3.2025 verschoben.
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Am 3.3.2025 wurde per Mail bekannt gegeben, dass die Zeugin ***31*** wegen Krankheit nicht an der Verhandlung teilnehmen könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2025 wurde ergänzend erhoben und vorgebracht:
"Die Beschwerdeführer stimmen zu, dass die mündliche Verhandlung in beiden Beschwerdesachen zusammen stattfindet.
Die Verhandlungsleiterin (R) trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor. Den Parteien wurden die beigeschafften Unterlagen des Magistrates und der Hausverwaltung bereits mittels Mail zugestellt.
Das ist der derzeit angenommene Sachverhalt:
Der Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, wurde zwischen 22.2.2017 bis 23.5.2022 an der Adresse ***1***
durch einen Ladenvorbau (ein Portal) im Ausmaß von 101 m2 (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) ohne eine Gebrauchsbewilligung und Entrichtung der Gebrauchsabgabe genutzt, dadurch sind folgende Verkürzungen eingetreten: 2017 € 645,10, 2018 € 645,10, 2019 € 665,60, 2020 € 665,60, 2021 € 665,60,
durch einen Ladenvorbau (ein Portal) im Ausmaß von 80 m2 (in Front ***6*** positioniert: Länge 32 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) ohne eine Gebrauchsbewilligung und Entrichtung der Gebrauchsabgabe genutzt, dadurch sind folgende Verkürzungen eingetreten: 2017 € 512,80, 2018 € 512,80, 2019 € 529,10, 2020 € 529,10, 2021 € 529,10,
durch einen Wetterschutz bzw. ein Vordach im Ausmaß v. 80,80 m² (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Breite 2 m, Bodenabstand 2,50 m) ohne eine Gebrauchsbewilligung und Entrichtung der Gebrauchsabgabe genutzt, dadurch sind folgende Verkürzungen eingetreten: 2017 € 1.231,40, 2018 € 1.231,40, 2019 € 1.272,20, 2020 € 1.272,20, 2021 € 1.272,20,
durch einen Wetterschutz bzw. ein Vordach im Ausmaß von 46,20 m² (in Front ***6*** positioniert: Länge 30,80 m, Breite 1,50 m, Bodenabstand 2,50 m) ohne eine Gebrauchsbewilligung und Entrichtung der Gebrauchsabgabe genutzt, dadurch sind folgende Verkürzungen eingetreten: 2017 € 718,00, 2018 € 718,00, 2019 € 741,80, 2020 € 741,80 und 2021 € 741.80.
Die laut Festsetzungsbescheid vom 23.5.2022 festgestellten Verkürzungsbeträge sind unstrittig.
Die ***3*** ist seit 22.2.2017 Eigentümerin des Wohnungseigentumsobjektes "Geschäft, Garage und Kellerlager, St I und II" der Liegenschaft ***18***.
Das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt mit den Portalen und Wetterdächern befand sich im gesamten Tatzeitraum im Wohnungseigentum der ***3*** und wird bereits seit 28.8./1.9.2014 an die ***12*** (FN ***22***), GF. ***23***) vermietet.
Seit 1.5.2017 fungiert die ***9*** als Hausverwaltung des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes, der bestehende Mietvertrag wurde am 22.7.2022 durch diese Hausverwaltung verlängert.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft wird von der Hausverwaltung ***33*** nunmehr ***34*** vertreten.
Die Hausverwaltung ***49*** wurde durch die MA 46 am 5.5.2022 angeschrieben und zur Bekanntgabe ersucht, ob für das verfahrensgegenständliche Objekt eine Gebrauchsbewilligung bestehe, widrigenfalls zur Antragstellung aufgefordert.
Die Hausverwaltung wusste, dass bis 2010 Gebrauchsabgabe durch den ehemaligen Wohnungseigentümer, die Firma ***32*** entrichtet wurde.
Die Hausverwaltung ***49*** hat am 20.5.2023 die Erlassung einer Gebrauchsbewilligung beantragt und als Eigentümerin des Wohnungseigentumsobjektes die ***3*** genannt, an die in der Folge der Festsetzungsbescheid der MA46 mit den verfahrensgegenständlichen Nachforderungen an Gebrauchsabgabe für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 als Abgabenschuldnerin ergangen ist.
Der Bescheid enthält nicht die Bezeichnung "***3*** und andere", er wurde nicht an die Wohnungseigentumsgemeinschaft erlassen.
Die Abgabenschuldigkeiten wurden durch die ***3*** entrichtet.
Die ***21*** FN ***8***, seit 15.2.2017 ***3***, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2016 gegründet. Der Beschuldigte ***Bf1*** fungiert seit 27.1.2017 als Geschäftsführer, seit 13.5.2020 ist auch ***14*** handelsrechtlicher Geschäftsführer und gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer zeichnungsberechtigt.
Im Wohnungseigentumsvertrag der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sind Sonderregelungen für das Geschäftslokal zur Heizung und Klimaanlage, der Müllabfuhr und der Rücklage für Erhaltungsarbeiten getroffen worden.
Es wurde kein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt.
Der Verteidiger verweist auf die Beschwerden und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass der soeben vorgetragene Sachverhalt zum größten Teil als unbestritten anzusehen ist. Aufgrund der vor der heutigen Verhandlung übermittelten Ermittlungsergebnisse des BFG wurde jedoch der Mieter des Geschäftslokals kontaktiert, er hat einen Bescheid vom 14.10.1976 vorgelegt. Nach diesem Bescheid wurde eine Bewilligung für die Ladenvorbauten und Vordächer erteilt. Der Bescheid wird als Beilage 1 zur NS genommen. Weiters wird vorgelegt, eine Mail von ***37*** MS1 MA Wien an eine Frau ***38*** vom 07.11.2022 mit dem Satz "Danke für Ihre rasche Rückmeldung die sehr hilfreich war. Wie ich den Unterlagen entnehmen konnte, besteht eine Bewilligung für den Gegenstand Vordach bereits, die der MA 46 nicht bekannt war."
PV: ***37*** ist bei der MA 46 Gruppe *** beschäftigt.
R: Das ist eine Mail aus 2022, da gab es ja eine neue Bewilligung und die Nachbemessung schon.
R: Das Mail wird als Beilage 2. zur NS genommen.
Vertreter: Der Schriftverkehr bezieht sich darauf, dass bereits historisch eine Bewilligung bestand. Der Festsetzungsbescheid wurde 2022 nicht bekämpft.
R: Der MA teilt mit aber mit, dass 2010 die Bewilligung erloschen ist und in der Folge zwischen 2010 und dem Festsetzungsbescheid 2022 eben auch keine Gebrauchsabgabe entrichtet wurde. Der Mieter hat demnach seine gesamte Mietdauer, beginnend mit 2014 bis 2022 keine Gebrauchsabgabe entrichtet und die Eigentümer auch nicht. Können Sie dazu etwas sagen?
Vertreter: Dies müsste man die Mieter fragen. Ich stelle nicht in Abrede, dass ein Rückstand bestanden haben könnte. Der Rückstand wurde nach Festsetzung unmittelbar durch meinen Mandanten entrichtet. Herr ***44***, der Hausverwalter des Geschäftslokals, hat mir vor der Verhandlung bereits telefonisch mitgeteilt, dass die Gebrauchsabgabenachforderung zwischenzeitig durch den Mieter den Eigentümern refundiert wurde.
Zudem bin ich der Ansicht, dass bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, die erste Aufforderung zur Rechtfertigung erging zunächst bereits im 02/2022. Eine Aufforderung zur Rechtfertigung an meinen Mandanten jedoch erst im Jahr 2023, somit außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist.
R: Dazu gibt es Judikatur des VwGH, dass Verwaltungsübertretungen nach dem GAG Dauerdelikte sind und die Verfolgungsverjährungsfrist erst mit der Festsetzung der Abgabe zu laufen beginnt.
Vertreter: Zudem verweise ich darauf, dass die Außenhaut eines Gebäudes einen allgemeinen Teil der Liegenschaft darstellt. Ich verweise dazu auch auf den Wohnungseigentumsvertrag. In diesem Zusammenhang ist eben Ansprechpartner für die Gebrauchsabgabe die Wohnungseigentumsgemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer.
Zudem wird auf § 15a GAG verwiesen. Es hat in den Coronajahren eine Sonderregelung gegeben hinsichtlich einer Gebrauchsabgabepflicht von Unternehmen, die in diesen Jahren nicht erwerbstätig sein konnten. Diese Bestimmung ist hinsichtlich eines allfälligen Verschuldens insoweit umzulegen. als davon auszugehen wäre, dass in diesen Jahren gar keine Gebrauchsabgabe angefallen wäre. Das Geschäftslokal wurde von einem ***53*** gemietet, das im Lockdown gesperrt war.
BV: Ich verweise auf das Straferkenntnis. Wir bekommen zudem Unterlagen von der Festsetzungsabteilung geliefert oder anzeigenden Behörden und führen darauf aufbauend ein Strafverfahren durch. Zur heute vorgelegten Bewilligung aus dem Jahr 1976 kann ich nichts sagen. Ich sehe sie jetzt auch das erste Mal. Ich bin bisher von dem mir von der MA 46 zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgegangen.
R.: Wollen Sie zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Angaben machen?
Zu Besch 1: Keine Angaben.
Zu Besch 2: Keine Angaben.
R: Das sind die Bilder des verfahrensgegenständlichen Geschäftslokals. Man sieht deutlich die Vordächer und Zubauten und die Nutzung für Werbezwecke der Mieterin. Hergezeigt werden Fotos aus Google Maps vom August 2017 und Oktober 2024. Haben sich die Beschuldigten je beim Mieter nach einer Gebrauchsabgabebewilligung erkundigt?
Vert.: Das schließe ich aus, dass es 2017 Gespräche dazu mit dem Mieter gegeben hat, da standardisiert in den Mietverträgen enthalten ist, dass sich der Mieter um diese Bewilligungen anzunehmen hat.
R: Haben die Beschuldigten mit der Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Gebrauchsabgabenbewilligung gesprochen? Haben Sie sich beim Magistrat erkundigt, ob eine Bewilligung besteht?
Vert: Ich kenne beide Besch., das ist nicht in ihrem Aufgabenbereich ihrer Vorstellung nach angesiedelt, daher schließe ich das aus.
R: Die Beschuldigten sind in der Immobilienbranche tätig. Haben Sie auch andere Objekte, bei denen Gebrauchsabgaben anfallen?
Vertr.: Die Holding hat dutzende GmbHs. Darunter wird es sicher auch zahlreiche Immobilien geben, bei denen Gebrauchsabgaben zu entrichten sind. Dies ist aber immer Aufgabengebiet einer Hausverwaltung. Die Gf. gehen davon aus, wenn eine Vollmacht für eine Hausverwaltung erteilt wurde, dass dies auch Aufgabe der jeweiligen Hausverwaltung ist.
R: Die Beschuldigten haben als Vertreter der Wohnungseigentümergesellschaft sowohl Abrechnungen der Hausverwaltung der Wohnungseigentümergesellschaft, also auch jährliche Abrechnungen ihrer Hausverwaltung bekommen? Beide Aufstellungen haben keine Gebrauchsabgabe enthalten?
Vertr: Ja, mit Sicherheit.
BV: Es gibt eine Vorstrafe beim Besch. ***39***, dies betrifft eine Strafe nach dem GAG wegen einer Sonnenschutzvorrichtung, einen Ladenvorbau. Dies betraf eine andere Firma, die Strafe von € 80,00 wurde umgehend entrichtet. Dies betraf 2021 bis November 2022. Es ging um die ***40***.
R: ***47*** kann heute nicht kommen, ihr Mann hat heute eine Mail geschickt.
Beginn der Zeugeneinvernahme: 10:48 Uhr
Zeugeneinvernahme nach § 25 Abs. 6 VwGvG:
Belehrung nach § 48 AVG, § 49 AVG (Entschlagungsrecht) Wahrheitserinnerung § 50 AVG (falsche Aussage vor einem Gericht ist gemäß § 288 StGB strafbar):
Zeuge ***17***, geb. am ***45***, ladbar per Adresse der ***13*** Hausverwaltung GmbH (Z 1): Nicht verwandt oder verschwägert.
R: Sie haben mit Mai 2017 die Hausverwaltung eines Geschäftslokals in der ***41***, das zuvor von der ***3*** gekauft wurde, übernommen?
Z 1: Ja.
R: Der Hausverwaltungsvertrag enthält den Passus, dass Sie auch steuerliche Agenden, dies jedoch gegen eigene Honorarzahlung übernehmen können. Wurden solche Agenden übernommen und wenn ja, was hat dies betroffen?
Z 1: Ich bin im Rahmen der Hausverwaltung nicht nur für diese eine Objekt der ***46*** zuständig. Wir haben die Hausverwaltung von zahlreichen Objekten dieser Holding. Der Passus, dass auch abgabenrechtliche Belangen übernommen werden, betrifft unser Aufgabengebiet uns auch um Abgaben des Magistrats anzunehmen. Dies in verschiedenen Städten. Es hat bisher auch bei keiner anderen Liegenschaft eine Beanstandung gegeben. Ich bin seit 28 Jahren tätig.
R: Haben Sie die Liegenschaft besichtigt? Wussten Sie, dass es Vorbauten und Portale gibt?
Z 1: Ich habe das Objekt sicher besichtigt, aber sicher nicht im Mai 2017. Ich habe sicher zeitnah nach Abschluss des Verwaltungsvertrages die Liegenschaft gesehen.
R: Waren Sie für eine Prüfung einer Gebrauchsabgabepflicht zuständig? Haben Sie je mit einem der Beschuldigten über die Gebrauchsabgabe gesprochen?
Z 1: Die Gebrauchsabgabe habe ich nicht als in meiner Zuständigkeit befindlich angesehen, da es sich ja um ein Wohnungseigentumsobjekt handelt und davon Außenteile des Hauses betroffen sind, die allgemeinen Teile darstellen. Dies wäre daher meiner Meinung nach Aufgabe der Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft gewesen. Ich habe daher nicht mit dem Besch. über dieses Thema gesprochen. Bei Übernahme im Jahr 2017 hatten wir bereits den Mieter des Geschäftslokals. Seither hat es auch keine baulichen Änderungen gegeben.
R.: Sie haben die jährlichen Abrechnungen der Gesellschaft zugestellt? Gebrauchsabgabe war darin nicht enthalten, da sie dies nicht als die Aufgabe ihrer Hausverwaltung gesehen haben?
Z 1: Ja Gebrauchsabgabe war nicht in deiner Abrechnung enthalten. Hätte uns das MA Gebrauchsabgabe verrechnet, wäre sie an den Mieter weiterverrechnet worden.
R: Die richtige Vorgehensweise bei Wohnungseigentum ist die, dass das MA sehr wohl einen Wohnungseigentümer namentlich auf einem Bescheid/einer Bewilligung erfasst, die anderen Wohnungseigentümer aber mit "und Andere" bezeichnet. Der Bescheid hätte demnach nicht allein an die Gesellschaft ihres Mandanten erlassen werden dürfen. Richtig wäre gewesen ***3*** und andere Wohnungseigentümer.
Das Magistrat ist richtig an die Hauverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft herangetreten. Die Hausverwaltung hat die Gesellschaft des Herrn ***39*** und ***42*** namentlich genannt und das MA hat in der Folge eben keine richtige Bescheidbezeichnung genommen, sondern den Bescheid nur an die Gesellschaft adressiert. Das Ansuchen kam von der Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies auch richtig in Vertretung der Wohnungseigentümer, da seit 2020 nur noch der Eigentümer und nicht der Mieter eine Gebrauchsabgabebewilligung erwirken kann. Seit 2020 kann es nur noch der Eigentümer/ können dies die Wohnungseigentümer und einer davon ist die ***3***.
R: Der Mieter hat mittlerweile die Gebrauchsabgabe auch refundiert?
Z1: Ja, das ist richtig.
BV: Seit 2023 gibt es nur noch eine Bewilligung, aber keine Abgaben mehr für Vordächer.
Der Vertreter hält dem Zeugen die Bewilligung aus dem Jahr 1976 vor.
Z1: Mir ist diese Bewilligung nicht bekannt.
Vertreter: Mietvertrag Seite 3 Punkt 1/6. Demnach ist die Bestandnehmerin verpflichtet, selbst und auf eigene Kosten Bewilligungen einzuholen. Gibt es Informationen ob Bewilligungen von der Bestandnehmerin eingeholt wurden.
Z1: Von der Bestandnehmerin wurden uns keine Bewilligungen vorgelegt. Wir haben auch vom Verkäufer keine Unterlagen dazu zu den Portalvorbauten bekommen. Es gibt jedoch eine Bestimmung im Kaufvertrag, wonach alle behördliche Bewilligungen vorliegen sollen.
Vert. Das war der Anlass, dass nicht mehr nachgefragt wurde?
Z1: Ja, zudem war ich der Meinung, dass dies Teil der Außenhaut und damit Aufgabe der Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
Ende der Zeugeneinvernahme: 11:08 Uhr
Die Verhandlung wird auf 10. April 2025 um 09:00 Uhr, Raum 0 H10 vertagt. Der Verteidiger und die Behördenvertreterinnen nehmen den neuen Termin unter Ladungsverzicht zur Kenntnis." Der Verteidiger hat zugesagt, eine ladungsfähige Adresse des Gf. der ***12*** binnen 48 Stunden bekannt zu geben.
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In der Folge wurde Herr ***43***, Mitarbeiter des Magistrates, per Mail kontaktiert und um Bekanntgabe ersucht, wann die Gebrauchsbewilligung tatsächlich in Folge Nichtentrichtung der Gebrauchsabgabe über einen Zeitraum von 6 Monaten hinweg (§ 4 Abs. 6 GAG) erloschen sei.
Er hat Unterlagen vorgelegt, wonach für die verfahrensgegenständlichen Vordächer und Portale Buchungen der Gebrauchsabgabevorschreibung bis 1/2011 aufscheinen sowie die Firma ***32*** handschriftlich mit "gelöscht per 31.12.2010" bezeichnet wird. Zudem wurde ein Auszug vorgelegt, wonach die Gebrauchsabgabenvorschreibung bis 1.1.2001 an die Firma ***63*** erfolgt ist, dies mit dem handschriftlichen Vermerk "gelöscht per 31.12.2000".
Diese Unterlagen wurden dem Verteidiger per Mail übermittelt.
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Mit Mail v. 18.3.2025 hat der Verteidiger eine Adresse von ***23***, dem Gf. der ***12***, bekannt gegeben.
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In der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2025 wurde wie folgt erhoben und vorgebracht:
"R: Es findet eine fortgesetzte Verhandlung statt.
Herr ***30*** vom Magistrat hat nach der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2025 der Richterin bestätigt, dass Mitte 2011 die historische Gebrauchserlaubnis in Folge Nichtentrichtung der Gebrauchsabgabe erloschen ist. Es hat zunächst eine Gebrauchserlaubnis für die Firma ***63*** gegeben später Firma ***32***, also eine Eigentümerin/Wohnungseigentümerin des Geschäftslokals. Die Unterlagen habe ich bereits dem Verteidiger mit Mail übermittelt.
Gibt es vor der Zeugeneinvernahme noch ein Vorbringen?
Vertr.: Kein weiteres Vorbringen.
Beginn der Zeugeneinvernahme um 09:09 Uhr:
Zeugeneinvernahme nach § 25 Abs. 6 VwGvG:
Belehrung nach § 48 AVG, § 49 AVG (Entschlagungsrecht) Wahrheitserinnerung § 50 AVG (falsche Aussage vor einem Gericht ist gemäß § 288 StGB strafbar):
***47***, fremd, geb. am ***48***, ladbar p.A. der ***34***. (Z 2)
R: Sie arbeiten bei der ***34***, die Hausverwalter der Liegenschaft in ***1*** ist.
Z 2: Ja. Ich arbeite seit ca. 2018 bei dieser Hausverwaltung, die ***34*** wurde neu gegründet, zuvor hat die Verwaltung die ***49*** Hausverwaltung innegehabt.
R: Die Hausverwaltung ***49*** wurde durch die MA 46 am 5.5.2022 angeschrieben und zur Bekanntgabe ersucht, ob für das verfahrensgegenständliche Objekt eine Gebrauchsbewilligung bestehe, widrigenfalls zur Antragstellung aufgefordert.
Die Hausverwaltung ***49*** hat am 20.5.2022 die Erlassung einer Gebrauchsbewilligung beantragt und als Eigentümerin des Wohnungseigentumsobjektes die ***3*** genannt, an die in der Folge der Festsetzungsbescheid der MA 46 mit den verfahrensgegenständlichen Nachforderungen an Gebrauchsabgabe für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 als Abgabenschuldnerin ergangen ist. Haben Sie den Antrag ausgefüllt?
Z 2: Ja. Ich habe den Antrag ausgefüllt. Unterschrieben hat es der Gf. Herr ***49*** als Hausverwalter. Er hatte sehr wohl auch Einblick in diesen Fall.
R: Haben Sie Herrn ***39*** und/oder ***42*** davon informiert oder mit ihnen besprochen, dass sie diesen Antrag eingebracht haben?
Z 2: Nein. Dies war auch nicht meine Aufgabe. Wir haben alle bei uns vorhandenen Pläne, auch den Wohnungseigentumsvertrag an das MA vorgelegt.
R: Die Hausverwaltung wusste, hat mir das so per Mail mitgeteilt, dass bis 2010 durch den ehemaligen Wohnungseigentümer, die Firma ***32***, Gebrauchsabgabe entrichtet wurde. Der Mieter ab 2014, die Firma ***12***, hatte keine Gebrauchsbewilligung.
Gab es je eine Vereinbarung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft, dass Sie sich als Hausverwaltung um die Gebrauchsabgabe annehmen? Sehen Sie dies als Teil des Hausverwaltungsvertrages, der allgemeinen Verwaltung des Hauses?
Z 2: Die Vordächer und Portale gehören baulich zu dem Wohnungseigentumsobjekt, dessen Eigentümer die ***2*** ***56*** ist, daher gibt es auch lt Wohnungseigentumsvertrag eine gesonderte Kostenabrechnung und Rücklage und wurde auch davon ausgegangen, dass die Gebrauchsabgabe dieses Objekt betrifft.
R: Hat es beim Kauf des Objektes durch die ***3*** am 22.2.2017 ein Gespräch mit Herrn ***39*** zur Gebrauchsabgabe für die Portale und Vordächer gegeben? Es gibt es laut Wohnungseigentumsvertrag eine gesonderte Rücklage und eine gesonderte Abrechnung zu Betriebskosten.
Z 2: Dazu kann ich nichts sagen, weil ich 2017 noch nicht für die Hausverwaltung gearbeitet habe.
Vertreter: Wo sehen Sie eine gesonderte Kostenverrechnung für das Wohnungseigentumsobjekt meiner Mandanten?
Z2: Im Wohnungseigentumsvertrag.
R: Ich sehe eine Passage im Wohnungseigentumsvertrag unter VII/7, 3a und b, sowie 4 (Seiten 9 und 10 des Wohnungseigentumsvertrages).
Vertreter: Verweist auf Punkt 21 des Wohnungseigentumsvertrages (Seite 17).
Z2: Das ist eine Interpretationssache. Es war bis dato in diesem Haus so gelebte Praxis, dass sich um die Gebrauchsbewilligung der jeweilige Eigentümer der Geschäftslokals Top angenommen hat.
Vertreter: Vorhalt des Schreibens des MA vom 05.05.2022: Warum wird diese Anfrage an die Hausverwaltung geschickt und nicht an den Eigentümer des Geschäftslokals?
Z2: Das weiß ich nicht, dazu müssen Sie allenfalls Herrn ***19*** befragen. Bzw. hat das Schreiben Herr ***30*** vom MA verfasst.
Vertreter: Es gab eine weitere Aufforderung vom 19.05.2022. Sehe ich es richtig, dass Sie in Folge dieser Aufforderungen dann den Antrag gestellt haben und die ***2*** ***56*** genannt haben?
Z2: Ja.
Vertreter: Gibt es eine eigene Rücklage für die Portalvorbauten?
Z2: Das kann ich im Detail nicht sagen.
R: Gibt es eine Rücklage für dieses Wohnungseigentumsobjekt des Geschäftslokals neben einer Rücklage für das gesamte Haus? Ich lese aus dem Wohnungseigentumsvertrag heraus, dass es zwei Rücklagen in diesem Haus gibt.
Z2: Das weiß ich nicht, damit habe ich nichts zu tun.
Vertreter: Im Wohnungseigentumsvertrag werden Details zu gesonderten Verrechnungskreisen angeführt. Wissen Sie, ob es darüber hinaus gesonderte Abrechnungen gegeben hat?
Z2: Das weiß ich nicht.
Ende der Zeugeneinvernahme um 09:35 Uhr:
Beginn der Zeugeneinvernahme um 09:35 Uhr:
Zeugeneinvernahme nach § 25 Abs. 6 VwGvG:
Belehrung nach § 48 AVG, § 49 AVG (Entschlagungsrecht) Wahrheitserinnerung § 50 AVG (falsche Aussage vor einem Gericht ist gemäß § 288 StGB strafbar):
Der Behörde stand die Frist von einem Jahr ab dem Ende der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu, um ein Strafverfahren gegen Sie einzuleiten. Diese Frist ist im Mai 2023 abgelaufen. Sie können demnach nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich dafür belangt werden, dass die von Ihnen geführte Gesellschaft den öffentlichen Raum in ***1*** ohne Gebrauchsbewilligung als Mieterin genutzt hat.
***23***, fremd, geb. am ***50***, p.A. ***12***, ***51*** (Z 3)
R: Die ***12*** ist seit 2014 Mieterin an der Adresse ***1***.
Z3: Ich glaube, schon seit 2011.
R: Der vorhergehende Eigentümer war die Fa. ***32***. Kannten Sie die? War da auch ein ***53***?
Z3: Die Voreigentümer war die Fa. ***63*** (***32***) mit einem Elektrounternehmen.
R: Die Fa. ***63***, dann ***32*** hatte eine Gebrauchsbewilligung für die Portale und Vordächer? Haben Sie das gewusst?
Z3: Nein.
R: Seit Februar 2017 ist Eigentümerin des von Ihnen gemieteten Objektes die ***3***. Im Wohnungseigentumsvertrag wurde eine gesonderte Rücklagenbildung für das Geschäftslokal beschlossen, zudem gibt es eine gesonderte Kostenabrechnung für dieses Wohnungseigentumsobjekt.
Wussten Sie, dass für Vordächer und Portale Gebrauchsabgabe zu entrichten ist? Hat es dazu bei Abschluss des Mietvertrages Gespräche gegeben und wenn ja, mit wem?
Z 3: Die ***12*** betreibt unter dem Namen ***52*** ***53***. Im Rahmen der Gesellschaft gibt es unterschiedliche Verantwortungsträger, ich habe mich um eine Gebrauchsabgabepflicht weder gekümmert noch angenommen. Die ***12*** hat meiner Erinnerung nach 2011 das Geschäftslokal übernommen.
Im Rahmen der ***12*** gibt es auch eine Bau- und Expansionsabteilung, die sich um Mietverträge annimmt. Den Mietvertrag habe nicht ich abgeschlossen.
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 47 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 31 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 1 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- §§ 207 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 254 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500627/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500627.2024
- Stammnummer
- 147879
- Gültig
- 11.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF