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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500627/2024

Gebrauchsabgabe Portale und Vordächer, Verkürzungen, generalpräventive Überlegungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500627/2024vom 11.04.2025Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***28*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Bf.) vertreten durch die Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.-2., 6.- 7 § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 3 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABI. der Stadt Wien Nr. 52/2016, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG, 3., 8., § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 71/2018, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, 4.-5.,9.- 10 § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 3 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 57/2019, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, 11. -12., 16.-17 § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 5 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABI. Der Stadt Wien Nr. 52/2016, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -VStG, 13.,18. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B5 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 71/2018, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, 14.-15., 19.-20 § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 5 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 57/2019, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. November 2024 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 15. Oktober 2024, MA6/***5***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.2.2025 in Anwesenheit des Verteidigers, der Behördenvertreterin und der Schriftführerin sowie einer mündlichen Verhandlung am 10.4.2025 in Anwesenheit des Verteidigers, der Behördenvertreterinnen und der Schriftführerin zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltung sgerichtsverfahrens gesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird das Straferkenntnis wie folgt abgeändert: ***Bf1*** ist schuldig als Geschäftsführer der ***3*** an der Adresse ***1*** den Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, zwischen 22.2.2017 bis 23.5.2022 durch einen Ladenvorbau (ein Portal) im Ausmaß von 101 m2 (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) ohne eine Gebrauchsbewilligung und Entrichtung der Gebrauchsabgabe genutzt und dadurch folgende Verkürzungen bewirkt zu haben: 2017 € 645,10, 2018 € 645,10, 2019 € 665,60, 2020 € 665,60, 2021 € 665,60, durch einen Ladenvorbau (ein Portal) im Ausmaß von 80 m2 (in Front ***6*** positioniert: Länge 32 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) ohne eine Gebrauchsbewilligung und Entrichtung der Gebrauchsabgabe genutzt und dadurch folgende Verkürzungen bewirkt zu haben: 2017 € 512,80, 2018 € 512,80, 2019 € 529,10, 2020 € 529,10, 2021 € 529,10, durch einen Wetterschutz bzw. ein Vordach im Ausmaß v. 80,80 m² (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Breite 2 m, Bodenabstand 2,50 m) ohne eine Gebrauchsbewilligung und Entrichtung der Gebrauchsabgabe genutzt und dadurch folgende Verkürzungen bewirkt zu haben: 2017 € 1.231,40, 2018 € 1.231,40, 2019 € 1.272,20, 2020 € 1.272,20, 2021 € 1.272,20, durch einen Wetterschutz bzw. ein Vordach im Ausmaß von 46,20 m² (in Front ***6*** positioniert: Länge 30,80 m, Breite 1,50 m, Bodenabstand 2,50 m) ohne eine Gebrauchsbewilligung und Entrichtung der Gebrauchsabgabe genutzt und dadurch folgende Verkürzungen bewirkt zu haben: 2017 € 718,00, 2018 € 718,00, 2019 € 741,80, 2020 € 741,80 und 2021 € 741,80. Es wurden mit dieser Verwaltungsübertretung folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1.-2., 6.- 7 § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 3 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABI. der Stadt Wien Nr. 52/2016, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG. 3..8., § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 71/2018, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. 4.-5.,9.- 10 § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 3 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 57/2019, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. 11. -12., 16.-17 § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 5 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABI. Der Stadt Wien Nr. 52/2016, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -VStG. 13..18. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B5 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 71/2018, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. 14.-15., 19.-20 § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 5 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 57/2019, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Zu diesen 20 Verwaltungsübertretungen liegt tatbestandliche Handlungseinheit vor, daher wird wegen dieser fortgesetzten Tat über den Beschuldigten folgende Strafe verhängt: Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung wird mit Strafneubemessung vorgegangen und eine Geldstrafe von € 7.000,00 ausgesprochen. Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 280 Stunden bestimmt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt. Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei € 700,00 als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gemäß § 9 Abs.7 VStG haftet die Firma ***3*** für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe von € 7.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 700,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. IV. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. V. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 15. Oktober 2024, Zahl: MA6/***5*** wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) wie folgt schuldig befunden: 1. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***2*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2017 bis 31.12.2017 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 101 m2 (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 645,10 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 2. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***2*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2018 bis 31.12.2018 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 101 m2 (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2018 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 645,10 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 3. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***2*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2019 bis 31.12.2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 101 m2 (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2019 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 665,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 4. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***2*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2020 bis 31.12.2020 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 101 m2 (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2020 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 665,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 5. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***2*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2021 bis 31.12.2021 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 101 m2 (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2021 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 665,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 6. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***6*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2017 bis 31.12.2017 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 80 m2 (in Front ***6*** positioniert: Länge 32 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 512,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 7. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***6*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2018 bis 31.12.2018 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 80 m2 (in Front ***6*** positioniert: Länge 32 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2018 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 512,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 8. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***6*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2019 bis 31.12.2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 80 m2 (in Front ***6*** positioniert: Länge 32 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2019 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 529,10 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 9. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***6*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2020 bis 31.12.2020 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 80 m2 (in Front ***6*** positioniert: Länge 32 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2020 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 529,10 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 10. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***6*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2021 bis 31.12.2021 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 80 m2 (in Front ***6*** positioniert: Länge 32 m, Höhe 2,50 m, Vorsprung 0,15 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2021 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 529,10 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 11. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***2*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2017 bis 31.12.2017 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Wetterschutz bzw. ein Vordach im Ausmaß von 80,80 m2 (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Breite 2 m, Bodenabstand 2,50 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 1.231,40 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 12. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***2*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2018 bis 31.12.2018 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Wetterschutz bzw. ein Vordach im Ausmaß von 80,80 m2 (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Breite 2 m, Bodenabstand 2,50 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2018 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 1.231,40 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 13. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***2*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2019 bis 31.12.2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Wetterschutz bzw. ein Vordach im Ausmaß von 80,80 m2 (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Breite 2 m, Bodenabstand 2,50 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2019 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 1.272,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 14. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***2*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2020 bis 31.12.2020 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Wetterschutz bzw. ein Vordach im Ausmaß von 80,80 m2 (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Breite 2 m, Bodenabstand 2,50 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022, weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2020 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 1.272,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 15. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***2*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2021 bis 31.12.2021 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Wetterschutz bzw. ein Vordach im Ausmaß von 80,80 m2 (in Front ***2*** positioniert: Länge 40,40 m, Breite 2 m, Bodenabstand 2,50 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2021 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 1.272,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 16. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***6*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2017 bis 31.12.2017 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Wetterschutz bzw. ein Vordach im Ausmaß von 46,20 mz (in Front ***6*** positioniert: Länge 30,80 m, Breite 1,50 m, Bodenabstand 2,50 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 718,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 17. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***6*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2018 bis 31.12.2018 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Wetterschutz bzw. ein Vordach im Ausmaß von 46,20 m2 (in Front ***6*** positioniert: Länge 30,80 m, Breite 1,50 m, Bodenabstand 2,50 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2018 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 718,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 18. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***6*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in *** ***4*** Sie haben von 01.01.2019 bis 31.12.2019 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Wetterschutz bzw. ein Vordach im Ausmaß von 46,20 m2 (in Front ***6*** positioniert: Länge 30,80 m, Breite 1,50 m, Bodenabstand 2,50 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2019 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 741,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 19. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***6*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in *** ***4*** Sie haben von 01.01.2020 bis 31.12.2020 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Wetterschutz bzw. ein Vordach im Ausmaß von 46,20 m2 (in Front ***6*** positioniert: Länge 30,80 m, Breite 1,50 m, Bodenabstand 2,50 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2020 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 741,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 20. Datum: 23.05.2022 Ort: ***1***, in Front ***6*** positioniert Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in Firma ***3*** mit Sitz in ***4*** Sie haben von 01.01.2021 bis 31.12.2021 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Wetterschutz bzw. ein Vordach im Ausmaß von 46,20 m2 (in Front ***6*** positioniert: Länge 30,80 m, Breite 1,50 m, Bodenabstand 2,50 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 23.05.2022 , weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2021 bis zum 23.05.2022 mit dem Betrag von € 741,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1.-2., 6.- 7 § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 3 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABI. der Stadt Wien Nr. 52/2016, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG. 3..8., § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 71/2018, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. 4.-5.,9.- 10 § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 3 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 57/2019, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. 11. -12., 16.-17 § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 5 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABI. Der Stadt Wien Nr. 52/2016, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -VStG. 13..18. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B5 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 71/2018, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. 14.-15., 19.-20 § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 5 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 57/2019, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: | Nummer | Geldstrafe | Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit | Gesetzliche Bestimmung | 1 | € 320,00 | 15 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 45/2013 | 2 | € 320,00 | 15 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 45/2013 | 3 | € 330,00 | 15 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG)vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 45/2013 | 4 | € 330,00 | 15 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung | 5 | € 330,00 | 15 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung | 6 | € 260,00 | 14 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 45/2013 | 7 | € 260,00 | 14 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 45/2013 | 8 | € 260,00 | 14 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 45/2013 | 9 | € 260,00 | 14 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. | 10 | € 260,00 | 14 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung | 11 | € 620,00 | 20 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 45/2013 | 12 | € 620,00 | 20 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 45/2013 | 13 | € 640,00 | 20 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 45/2013 | 14 | € 640,00 | 20 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung | 15 | € 640,00 | 20 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. | 16 | € 360,00 | 16 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 45/2013 | 17 | € 360,00 | 16 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 45/2013 | 18 | € 370,00 | 16 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 45/2013 | 19 | € 370,00 | 16 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung | 20 | € 370,00 | 16 Stunden | § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 792,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 8.712,00. Die ***3***. haftet für die mit diesem Bescheid über die*den zur Vertretung nach außen Berufene*n, ***Bf1*** verhängten Geldstrafen von € 320,00, € 320,00, € 330,00, € 330,00, € 330,00, € 260,00, € 260,00, € 260,00, € 260,00, € 260,00, € 620,00, € 620,00, € 640,00, € 640,00, € 640,00, € 360,00, € 360,00, € 370,00, € 370,00 und € 370,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 792,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand. Begründung Gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie seit 27.01.2017 die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich waren. Im vorliegenden Fall geht aus einer Anzeige der Magistratsabteilung 46 vom 23.05.2022 hervor, dass der öffentliche Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die oben angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen wurde, ohne dass zuvor eine Genehmigung nach dem Gebrauchsabgabegesetz eingeholt bzw. die gebotene Gebrauchsabgabe entrichtet worden ist. Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung führte Ihre rechtsfreundliche Vertretung Folgendes aus: "...Die Beschuldigten sollen für die im jeweiligen Schreiben vom 09.05.2023 dargestellten Zeiträume dafür verantwortlich gewesen sein, dass es zu einer Verkürzung von Gebrauchsabgaben gekommen ist. Tatsächlich trifft die Beschuldigten keine Verantwortung; es ist kein Schaden entstanden; es ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die ***3***, vormals ***7*** (FN ***8***), ist erst seit 2017 Eigentümerin des Wohnungseigentumsobjektes "Geschäft, Garage und Kellerlager, St I und II" der Liegenschaft ***18***. Die ***9***, ***10***, ist seit 1. Mai 2017 von der Wohnungseigentümerin mit der Verwaltung nur (!) dieses WE-Objektes beauftragt. Auf der Liegenschaft sind zahlreiche weitere Wohnungseigentumsobjekte vorhanden. Die Eigentümergemeinschaft (also die Gesamtliegenschaft) wird von einer anderen Hausverwaltung (***11***) vertreten. Das konkrete Wohnungseigentumsobjekt wurde von der Voreigentümerin seit 2014 an die Firma ***12*** vermietet. Die HV ***13*** hat namens der neuen Eigentümerin den bestehenden Mietvertrag im Jahre 2022 lediglich verlängert. Beweis: angeschlossene Urkunden: • Kaufvertrag vom 22.02.2017 • Hausverwaltervertrag vom 10.05.2017 • Mietvertrag mit ***12*** vom 28.08./01.09.2014 • MV-Verlängerungsvereinbarung vom 22.07.2022 Infolge Erteilung einer umfassenden Verwaltungsvollmacht (ausdrücklich auch in "Steuerangelegenheiten") waren die beiden Geschäftsführer der Wohnungseigentümerin, also der ***3***, Herr ***Bf1*** und Herr ***14***, operativ in keinerlei Verwaltungsangelegenheiten eingebunden; das war Aufgabe der ***9***. Sie konnten daher zu keinem Zeitpunkt darauf Einfluss nehmen, noch hatten sie überhaupt Kenntnis davon, dass offenbar (wie sich später herausstellte) bereits seit 1. Jänner 2017 keine Gebrauchsabgaben betreffend die Portal- und Vordachvorbauten mehr entrichtet wurden. Am 03.06.2022 wurde der ***3*** unter der GZ MA46-***15*** der Bescheid hinsichtlich der "Bewilligung" für den Bestand der Portalvorbauten ab dem 22. Mai 2022, verbunden mit einer Festsetzung der Gebrauchsabgabe nach dem GAG zugestellt. Ebenso wurde am gleichen Tag und zur gleichen Geschäftszahl ein Bescheid über die "Nachbemessung" der Gebrauchsabgabe seit 1. Jänner 2017 zugestellt. Beweis: beizuschaffender Akt der Stadt Wien zu GZ: MA46-***15*** Der 03.06.2022 war der erste Zeitpunkt, an dem die Wohnungseigentümerin vom Sachverhalt einer allfälligen Gebrauchsabgabenverkürzung Kenntnis erlangte. Sie hat umgehend gehandelt und die beiden Bescheide vom 23.05.2022 ("Bewilligung" bzw. "Nachbemessung") gleich der Hausverwaltung ***13*** zur Prüfung und weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Die Hausverwaltung war bis dahin ebenfalls in Unkenntnis des Sachverhaltes und hat eigene Recherchen anstellen müssen, wie es zu den Bescheiden betreffend "Nachbemessung" bzw. "Bewilligung", jeweils vom 23.02.2022, kommen konnte. 1. Im abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen der ***16***G sowie der nunmehrigen Wohnungseigentümerin findet sich betreffend die verfahrensgegenständlichen Überbauten (Vordächer, Portale) nämlich keine Bestimmung. Es wurde auch vom Voreigentümer nicht bekanntgegeben, dass irgendeine (neue?) Bewilligung einzuholen oder Gebrauchsabgaben offen bzw. von der neuen Wohnungseigentümerin zu tragen wären. Im Kaufvertrag wurde verkäuferseits unterPunkt IV. lit.c) + d) sogar ausdrücklich gewährleistet, dass sämtliche behördlichen Bewilligungen vorliegen, der Kaufgegenstand dem letztgültigen Baukonsens entspricht und bis zum Übergabezeitpunkt (= Unterfertigung des Kaufvertrags, sohin 22.02.2017 -Pkt. V. des Kaufvertrages) keine Abgabenrückstände bestehen. Die Verkäuferin hat wörtlich die Haftung dafür übernommen, dass (Auszug aus Kaufvertrag) c) der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt der Unterfertigung durch die Verkäuferin nach ihrem Wissen frei von Auflagen, Aufträgen, Verboten, Belastungen und Verpflichtungen ist sowie dass sämtliche behördlichen Bewilligungen bestehen und der Kaufgegenstand dem letztgültigen Baukonsens entspricht; Die Verkäuferin erklärt, dass ihr nicht bekannt ist, ob der ***12*** Auflagen, Aufträge usw. von Dritter Seite erteilt wurden. d) hinsichtlich des Kaufgegenstandes für den Zeitraum bis zum Übergabezeitpunkt keine Rückstände hinsichtlich Aufschließungsgebühren, Betriebskosten, Gemeinde- oder sonstiger Abgaben, Steuerrückstände oder sonstige Verbindlichkeiten bei etwaigen Versorgungsunternehmen, öffentlichen Körperschaften oder Dritten bestehen. Sollte der Käufer in diesem Zusammenhang von Dritten in Anspruch genommen werden, wird die Verkäuferin ihn schad- und klaglos halten; Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren werden nun u.a. ausdrücklich auch Rückstände "ab 01.01.2017" releviert. Hätte die Verkäuferin daher in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bekannt gegeben, dass es hier Verpflichtungen nach dem GAG gibt, die die Wohnungseigentümerin treffen, die zudem auch zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung (22.02.2017) unbeglichen sind, hätte der Käuferin auffallen können, dass es derartige Verpflichtungen gibt. Diese wären dann auch umgehend eingehalten worden. Die Käuferin konnte jedoch darauf vertrauen, dass die Zusagen der Verkäuferin im Kaufvertrag korrekt sind und hatte damals auch keinen Anlass, an den glaubhaften Versicherungen und Zusagen der Verkäuferin zu zweifeln. Dass die konkrete Wohnungseigentümerin eine Verpflichtung zur Zahlung einer Gebrauchsabgabe für gewisse bauliche Einrichtungen haben könnte, war auch nicht offensichtlich, zumal grundsätzlich nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Haftung dafür trifft und die WEG ohnehin durch eine eigene Hausverwaltung (HV ***19***) nach außen vertretungsbefugt war/ist. Beweis: vorgelegte Urkunden Einvernahme des Zeugen ***17*** als GF der Hausverwaltung ***9***, ***10*** Weitere Beweise vorbehalten 2. Aus Gründen advokatorischer Vorsicht wird an dieser Stelle bestritten, dass die ***3*** überhaupt dem Grunde nach für eine Gebrauchsabgabe für Portalvorbauten bzw. Vordach, die an der Fassade des Hauses ***18*** angebracht sind, verantwortlich ist. Die Außenseite des Hauses (Fassade) ist nicht Gegenstand des Wohnungseigentumsobjektes der Wohnungseigentümerin. Dieser Bereich steht im Miteigentum aller Eigentümer und ist daher die Eigentümergemeinschaft iS § 2 Abs. 5 WEG 2002, der in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft als juristische Person eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, Ansprechpartner für allfällige Gebrauchsabgaben. Demzufolge kann schon deswegen den beiden hier Beschuldigten ein etwaiger Verstoß gegen das GAG nicht zum Vorwurf gemacht werden. Beweis: angeschlossene Urkunde: Grundbuchsauszug mit sämtlichen Wohnungseigentümern, die iS. § 2 Abs. 5 WEG 2002 die Eigentümergemeinschaft (WEG) bilden; wie bisher; weitere vorbehalten 3. Laut Kaufvertrag vom 22.02.2017 hat sich die Verkäuferin gegenüber der Käuferin verpflichtet, ihr alle bei ihr befindlichen Urkunden und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Pkt. V. letzter Absatz). Im Rahmen der Verwaltungsübernahme durch die HV ***13*** wurden von der Vorverwaltung jedoch keinerlei Unterlagen oder Bewilligungen betreffend die verfahrensgegenständlichen Überbauungen übergeben. Die Hausverwaltung (und damit die Käuferin bzw. deren beide hier nun als Beschuldigte geführte Geschäftsführer) waren daher nicht in Kenntnis darüber, dass wie immer geartete Gebrauchsabgaben geschuldet oder gar Bewilligungen nachzuholen wären. Beweis: vorgelegte Urkunden Einvernahme des Zeugen ***17*** als GF der Hausverwaltung ***9***, ***10*** Weitere Beweise vorbehalten 4. Wie bereits ausgeführt, ist der Eigentümer der Liegenschaft die Wohnungseigentümergemeinschaft, ***Adresse***, die ***3*** lediglich eine von zahlreichen Wohnungseigentümern. Die Wohnungseigentümerin (und damit deren beide hier nun als Beschuldigte geführte Geschäftsführer bzw. die HV ***13***) konnten berechtigterweise auch davon ausgehen, dass die allfällige Vorschreibung von Gebrauchsabgaben an die Wohnungseigentümergemeinschaft als Liegenschaftseigentümerin erfolgt. Beweis: Einvernahme des Zeugen ***17*** als GF der Hausverwaltung ***9***, ***10*** Weitere Beweise vorbehalten 5. Im schon 2014 abgeschlossenen Mietvertrag mit der Firma ***12*** findet sich unter Punkt 4.2. die Vereinbarung, dass als Nebenkosten auch allfällige Gebrauchsgebühren von der Mieterin zu tragen sind. Gem. Pkt. 1.6. (2. Absatz) hat sich die Mieterin verpflichtet, "für die Einholung erforderlicher gewerbe- oder sonstiger behördlicher Genehmigungen" Sorge zu tragen. In Pkt. 9.1. ist festgehalten, dass "Baubewilligungen, gewerbebehördliche und/oder weitere erforderliche Bewilligungen und die Zustimmung der anderen Miteigentümer bzw. der Hausverwaltung von der Bestandnehmerin auf eigene Kosten zu erwirken" sind. Die hier gegenständlichen Ladenvorbauten bzw. Vordächer sind sämtliche dem Werbekonzept der Mieterin geschuldet. Dazu wurde eigens als Anlage/3 zum Mietvertrag eine bereits vor Mietvertragsunterzeichnung getroffene Vereinbarung vom 17.07.2014 getroffen, die Bezug nimmt auf das von der Mieterin gewünschte Werbekonzept. Dieses betrifft genau diese Vorbauten! Es wurde in der genannten Vereinbarung vom 17.07.2014 festgehalten, dass der Bereich dieser Vorbauten nicht den Mietgegenstand, sondern die - nicht zum Wohnungseigentumsobjekt gehörige -Außenseite des Gesamthauses betrifft und daher mit der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Einigung zu treffen ist. Ferner verpflichtet sich die Mieterin, sämtliche damit zusammenhängende Produktions- und behördliche Bewilligungskosten zu übernehmen. Auch vor diesem Hintergrund war nicht damit zu rechnen, dass die Wohnungseigentümerin (= Vermieterin) überhaupt direkt eine Zahlungsverpflichtung nach GAG treffen könnte. Beweis: vorgelegte Urkunden Einvernahme des Zeugen ***17*** als GF der Hausverwaltung ***9***, ***10*** 6. Bis zum 31. Dezember 2016 wurden die Gebrauchsabgaben offenbar (vom Voreigentümer? Von der Mieterin?) entrichtet. Dies wird zumindest mangels Kenntnis des Gegenteiles angenommen. Es konnte von der Hausverwaltung ***13*** im Zuge ihrer Ermittlungen nicht in Erfahrung gebracht werden, warum der Magistrat der Stadt Wien im Zuge des Eigentümerwechsels im Jahr 2017 keine Umstellung der Vorschreibung der Gebrauchsabgabe auf den neuen Eigentümer vorgenommen hat, sondern dieses Thema erst fünf Jahre später im Jahr 2022 evident geworden ist. Auch im Bescheid zur "Nachbemessung" vom 23.05.2022 findet sich nur der Hinweis, dass die "Gegenstände bei einem Ortsaugenschein vorgefunden" wurden. Wann dieser Ortsaugenschein stattgefunden hat, wer diesen durchgeführt hat bzw. was überhaupt diesen Ortsaugenschein veranlasst hat, findet sich nicht im Bescheid. Nachdem dieser Bescheid am 23.05.2022 ergangen ist, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Ortsaugenschein bzw. jener Akt davor, mit dem die Behörde Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt hat, mehrere Wochen vor dem 23.05.2022 liegen. Davon ausgehend wird aus Gründen advokatorischer Vorsicht zusätzlich der Einwand der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung erhoben, zumal mehr als 1 Jahr seit Kenntnis der Behörde verstrichen ist, bis diese das nun anhängige Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat. Nachdem die Wohnungseigentümerin keinerlei Kenntnis hatte, wurde von ihr auch nicht der im Bescheid "Bewilligung" erwähnte Antrag auf "Bewilligung" gestellt, der letztlich zu dem weiteren Bescheid vom 23.05.2022 zur gleichen GZ geführt hat. Es wird noch gesondert zu erheben sein, wer den Antrag auf Bewilligung zu welchem Zeitpunkt gestellt hat. Beweis: beizuschaffender (vollständiger!) Akt der Stadt Wien zu 7. Sowohl die beiden beschuldigten Geschäftsführer der ***2*** ***56*** als auch die mit der Verwaltung dieses WE-Objektes beauftragte Hausverwaltung ***13*** hatten zu keiner Zeit auch nur entferntest die Absicht oder den Vorsatz, wie immer geartete Gebrauchsabgaben zu verkürzen. Das wäre auch völlig lebensfremd, weil solche Abgaben, wie ausgeführt, aufgrund des Mietvertrages im Innenverhältnis ohnehin von der Mieterin (***12***) zu tragen sind. Die Vermieterin hätte daher keinen finanziellen Nutzen aus einer Abgabenverkürzung durch Nichtmeldung. Beweis: vorgelegte Urkunden Einvernahme des Zeugen ***17*** als GF der Hausverwaltung ***9***, ***10*** Weitere Beweise vorbehalten 8. Die offenen Beträge aus der Nachbemessung der Gebrauchsabgaben, die mit Bescheid vom 23.05.***5*** zur GZ MA46-***15*** rückwirkend ab 1. Jänner 2017 festgesetzt wurden, sind daher auch innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist Anfang 07/2022 und in voller Höhe zur Einzahlung gebracht worden, sodass seither kein Rückstand mehr besteht. Beweis: beizuschaffender Akt der Stadt Wien zu GZ: MA46-***15*** Zusammenfassung: Es liegt somit jedenfalls kein Verschulden bei den beiden Geschäftsführern vor und kann aufgrund des dargestellten Sachverhaltes auch von keiner Fahrlässigkeit der beiden Beschuldigten ausgegangen werden. Es wird zudem grundsätzlich bestritten, dass einzelne Wohnungseigentümer (bzw. dessen Geschäftsführer) gem. GAG für allfällige Gebühren verantwortlich gemacht werden können, wenn die Baulichkeiten, die die Gebührenpflicht auslösen, an der Außenseite eines Hauses angebracht sind und diese nicht Gegenstand des Wohnungseigentumsobjektes des Wohnungseigentümers ist, sondern die in den Verantwortungsbereich der Eigentümergemeinschaft (WEG) fällt, der aber gem. § 2 Abs 5 WEG 2002 eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Es war schlichtweg niemandem bekannt, noch gab es aus dem Kaufvertrag mit der Voreigentümerin Verdachtsmomente, dass es überhaupt eine Zahlungspflicht nach dem GAG hinsichtlich bestimmter Baulichkeiten geben könnte, bzw. allfällige Gebrauchsabgaben nicht ohnehin direkt der Mieterin (***12***) bzw. der WEG vorgeschrieben werden. Als im Juni 2022 durch die Zustellung des Bescheides betreffend "Nachbemessung" davon Kenntnis erlangt wurde, erfolgte dennoch eine umgehende Einzahlung der offenen Gebrauchsabgaben. Die Gebührenschuld ist schon lange beglichen. Die Beschuldigten beantragen daher aus den obgenannten Gründen jeweils die Einstellung der gegen sie laufenden Verwaltungsstrafverfahren, und zwar zur GZ MA6/***5*** hinsichtlich ***Bf1*** bzw. zur GZ MA6/***57*** hinsichtlich ***14***)..." Ihren Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten: Dass die ***3*** bereits seit 2017 Eigentümerin des gegenständlichen Objekts war, wurde nicht bestritten und wird durch den von Ihnen vorgelegten Mietvertrag (Verlängerungsvereinbarung vom 22. Juli 2022), in dem die ***3*** als Eigentümerin und Vermieterin angeführt wird, bestätigt. Die Ladenvorbauten bzw. Vordächer stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vermieteten Geschäftsfläche im Erdgeschoß. Als Liegenschaftseigentümer des gegenständlichen Objekts war die ***3*** ebenso wie die Mieterin dafür verantwortlich, vor dem Gebrauch des öffentlichen Gemeindegrundes eine entsprechende Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die dafür anfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Die zugrundeliegende verkürzte Gebrauchsabgabe hängt auch nicht davon ab, wem die Gebrauchsabgabepflicht auslösenden Gegenstände gehören oder von wem diese angebracht wurden. Gemäß § 9 Abs. 1a GAG trifft nämlich sowohl den Eigentümer eines Gebäudes oder Geschäftslokals (als mittelbaren Nutzer durch die Vermietung oder Verpachtung des Geschäftslokals) als auch den Mieter oder Pächter des Lokals die Abgabepflicht für die Nutzung öffentlichen Gemeindegrundes. Beide haben daher die Verwaltungsübertretung(en) zu verantworten, da beide, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, den öffentlichen Gemeindegrund durch die am Gebäude angebrachten Gegenstände genutzt haben (vgl. Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts RV/7500010/2022 vom 01.04.2022, RV/7400077/2020 vom 12.11.2020 oder RV/7400061/2021 vom 14.09.2021). Weiters normiert § 6 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), dass Personen, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner sind (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Es werden damit der Eigentümer eines Gebäudes oder Geschäftslokals und der Mieter des entsprechenden Geschäftslokals für die Gebrauchsabgabe zu Gesamtschuldnern. Wer nun im Innenverhältnis verpflichtet ist, die Gebrauchsabgabe wirtschaftlich zu tragen, ist eine Frage, die im Rahmen der privatrechtlichen Schuldverhältnisse zu klären ist. Dass auch der Mieter den gleichen Tatbestand erfüllt und daher auch die Gebrauchsabgabe schuldet, vermag Sie nicht zu befreien. In diesem Falle schulden wie in § 6 BAO geregelt beide Abgabepflichtige die gleiche Abgabe und werden dadurch für die Gebrauchsabgabe zu Gesamtschuldnern. Der Mieter und der Gebäudeeigentümer erfüllen hinsichtlich des gebrauchsabgabepflichtigen Objekts (Ladenvorbau, Portal, etc.) denselben Abgabentatbestand. Sie sind daher gemäß § 6 Abs. 1 BAO Gesamtschuldner (siehe Stoll, BAO 90). Bei der Gesamtschuld, ist jeder Gesamtschuldner nach außen hin (gegenüber der Abgabenbehörde) verpflichtet die Schuld (Abgabe) in voller Höhe zu entrichten. Es liegt im Ermessen der Behörde, an welchen von mehreren Gesamtschuldnern sie sich wendet. Zahlt einer der Gesamtschuldner die Abgabe, so erlischt die Schuld und somit auch die Zahlungsverpflichtung der übrigen Gesamtschuldner gegenüber der Abgabenbehörde. Die Abgabenbehörde kann die Abgabe somit insgesamt nur einmal einfordern. Der zahlende Gesamtschuldner kann sich an den anderen dann im Innenverhältnis nach § 896 ABGB regressieren. Dass sich die Mieterin des Objekts zivilrechtlich gegenüber Ihnen bzw. der ***3*** verpflichtet hat, Sie schad- und klaglos zu halten, vermag Ihre nach dem Gebrauchsabgabegesetz bestehende Abgabepflicht als Eigentümerin des Objekts und somit Gesamtschuldnerin nicht aufzuheben, zumal diese auf einer öffentlich-rechtlichen Norm (Gebrauchsabgabegesetz) beruht. Durch zivilrechtliche Vereinbarungen können öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Person des Abgabenschuldners nicht abgeändert werden. Im Übrigen bleibt es Ihnen unbenommen, allfällige zivilrechtliche Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag geltend zu machen. Für die Abgabenverkürzung nach § 16 Abs. 1 GAG ist relevant, dass bis zur Tilgung jeder Gesamtschuldner zur Zahlung der Abgabe in voller Höhe verpflichtet ist. Jeder Gesamtschuldner unterliegt daher einer eigenständigen, von den anderen Gesamtschuldnern unabhängigen Pflicht zur Abgabenzahlung. Wird die Abgabe nicht rechtzeitig (von einem der Gesamtschuldner) entrichtet, so erfüllt jeder Gesamtschuldner für sich den Tatbestand der Abgabenverkürzung. Da die Abgabe bereits durch die Nichtentrichtung bei Fälligkeit verkürzt ist, ist der Tatbestand nach § 16 Abs. 1 GAG auch dann verwirklicht, wenn die Abgabe nachträglich gezahlt wird, sowohl beim zahlenden Gesamtschuldner, als auch bei allen Übrigen. Die Tilgung der Abgabenschuld hebt den Strafanspruch nicht nachträglich auf. Da die gegenständlichen Strafbestimmungen über das Verschulden nichts Anderes bestimmen, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). Zur Verschuldensform der Fahrlässigkeit hat der VwGH festgehalten, dass die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden kann, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl. VwGH 23.06.2021, Ro 2019/03/0020). Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Da es bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bedarf, wäre es im gegenständlichen Fall geboten gewesen, eine rechtliche Auskunft bei der zuständigen Behörde, bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person oder bei gesetzlichen beruflichen Vertretungen (VwGH 16.11.1993, 93/07/0022) einzuholen. Da der Beschuldigte diese nicht eingeholt hat, vermag er sich nicht mit seiner Unkenntnis des Gesetzes zu entschuldigen und ihn die Unkenntnis der Vorschriften nicht von seiner Schuld zu befreien (VwGH 7.12.2021, Ra 2021/09/0243). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jeder mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500627/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500627.2024
Stammnummer
147879
Gültig
11.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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