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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500447/2021

Verbotswidriges Parken in einer Anrainerzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500447/2021vom 10.08.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das Bundesfinanzgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 wegen der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe keine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Wiener Parkometerabgabegesetzes 2006 das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Fall der StVO 1960 das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Verletzung eines Park- oder Halteverbots) schützen, verletzt werden. Dies gilt - entgegen BFG 31. 8. 2018, RV/7500297/2018 - auch, wenn das Halteverbot zugunsten einer Anrainerzone eingerichtet worden ist.
Nach § 43 Abs. 2a StVO 1960 setzt eine Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich unbeschränktes Parken eine Kurzparkzone nach § 25 Abs. 1 StVO 1960 voraus und ersetzt diese nicht. Eine Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich unbeschränktes Parken für einen bestimmten Personenkreis kann auch für Kurzparkzonen erteilt werden, in denen für die Allgemeinheit die Parkdauer beschränkt ist. Schon daraus ergibt sich, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 2a StVO 1960 zu einer Kurzparkzone nach § 25 Abs. 1 StVO 1960 dazu tritt und - entgegen BFG 31. 8. 2018, RV/7500297/2018 - nicht der Kurzparkzone derogiert.
Es unterscheidet sich im Gegensatz zur Auffassung des Erkenntnisses BFG 31. 8. 2018, RV/7500297/2018 der Normzweck einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone von jenem einer Anrainerparkzone: Während die Kurzparkzone nach § 25 Abs. 1 StVO 1960 die Reduzierung des ruhenden Verkehrs aus ortsbedingten Gründen oder zur Erleichterung der Verkehrslage eine zeitliche Beschränkung der Parkdauer (im gegenständlichen Fall zwei Stunden) normiert, aber den parkberechtigten Personen- bzw. Fahrzeugkreis nicht einschränkt, will die Anrainerparkzone einzelne Parkflächen innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone einerseits (im Wesentlichen) Anrainern und bestimmten Servicediensten vorbehalten und andererseits etwa mobilitätseingeschränkten Menschen Parkraum zur Verfügung stellen (siehe Art. II der zitierten Anrainerparkverordnung).
Die Strafdrohungen nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 i. V. m. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (rechtswidriges Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“) einerseits und nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m.§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 schließen einander daher nicht aus, sie betreffen unterschiedliche Rechtsgüter. Fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen (§ 22 Abs. 2 VStG).
Die Bestrafung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m.§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wird durch eine Bestrafung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 i. V. m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das Halte- und Parkverbot in Zusammenhang mit einer Anrainerparkzone normiert wurde

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Ing. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***/***5***/***6***, vom 17. Juni 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom 10. Juni 2021, zugestellt am 16. Juni 2021, MA67/***7***/2021, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt: I. 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60 Euro auf 48 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von 14 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird. 2. Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Betrag von 10 Euro festzusetzen. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 48 Euro (Geldstrafe) samt 10 Euro (Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens), zusammen 58 Euro, ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. &nbsp; Entscheidungsgründe Verfahrensgang 3 Verfahren bis zum Straferkenntnis 3 Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein 3 Anonymverfügung vom 15. März 2021 3 Lenkererhebung vom 19. April 2021 4 Lenkerauskunft vom 23. April 2021 5 Strafverfügung vom 26. April 2021 5 Einspruch vom 14. Mai 2021 6 Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen 6 Gebührenpflichtige Kurzparkzone 7 Straferkenntnis vom 10. Juni 2021 8 Beschwerde vom 17. Juni 2021 10 Vorlage vom 24. Juni 2021 12 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 12 Sachverhalt 12 Beweiswürdigung 13 Rechtsgrundlagen 13 Finanzausgleichsgesetz 2017 13 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960) 14 Wiener Parkometergesetz 2006 27 Wiener Parkometerabgabeverordnung 29 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung 33 Wiener Pauschalierungsverordnung 35 Gebührenpflichtige Kurzparkzone 40 AnwohnerInnenparkzonen 41 Strafbarkeit, Strafhöhe 43 Beschwerdevorbringen 44 Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, die gleichzeitig Anrainerzone ist 44 Ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts 44 Erkenntnis BFG 31. 8. 2018, RV/7500297/2018 45 Echte oder Scheinkonkurrenz 47 Unterschiedliche Rechtsgüter betroffen 51 Objektiver und subjektiver Tatbestand verwirklicht 53 Strafbemessung 53 Verfahrenskosten 54 Keine mündliche Verhandlung 54 Vollstreckung 54 Zahlung 54 &nbsp; Verfahrensgang Verfahren bis zum Straferkenntnis Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein Das Parkraumüberwachungsorgan A751 stellte am 19. Februar 2021 um 12:41 Uhr fest, dass ein PKW BMW schwarz mit dem Kennzeichen W-***8***1 (A), in Wien 1., Sonnenfelsgasse 7, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da überhaupt kein Parkschein vorhanden gewesen sei. Diese wurde auch durch drei Fotos dokumentiert, etwa: [Grafik] &nbsp; Anonymverfügung vom 15. März 2021 Mit Datum 15. März 2021 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, zur Zahl MA67/***7***/2021 an die Halterin des Fahrzeugs, die ***8*** GmbH, ***3***, eine Anonymverfügung. Der Halterin, einer juristischen Person, werde zur Last gelegt, am 19. Februar 2021 um 12:41 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-***8***1 (A), in Wien 1., Sonnenfelsgasse 7 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Es sei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt worden. Durch Anonymverfügung werde eine Geldstrafe von 48,00 Euro gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 vorgeschrieben (Zahlungsreferenz ***7***). Lenkererhebung vom 19. April 2021 Da die mit der Anonymverfügung vom 15. März 2021 vorgeschriebene Strafe nicht bezahlt wurde, ersuchte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, die ***8*** GmbH mit Verfügung vom 19. April 2021, MA67/***7***/2021, als Zulassungsbesitzerin um Auskunft, wem das Fahrzeug im Tatzeitpunkt überlassen worden sei: LENKERERHEBUNG Sie werden als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***8***1 gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde schriftlich (wenn möglich unter Benützung des beigelegten bzw. auf der Rückseite befindlichen Vordruckes) oder über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars unter https:/lvstv.gv.atlportaIIWSMX7LAHP binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 7, überlassen gehabt haben, sodass es dort am 19.02.2021 um 12:41 Uhr gestanden ist. Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben. Beigefügt war folgender Vordruck: [Grafik] &nbsp; Lenkerauskunft vom 23. April 2021 Die ***8*** GmbH gab am 23. April 2021 elektronisch Ing. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***/***5***/***6***, als Fahrzeuglenker bekannt. Strafverfügung vom 26. April 2021 Mit Datum 26. April 2021 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, hierauf zur Zahl MA67/***7***/2021 an den Bf Ing. ***1*** ***2*** eine Strafverfügung. Dem Bf wurde zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-***8***1 (A), am 19. Februar 2021 um 12:41 Uhr in Wien 1., Sonnenfelsgasse 7 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Es sei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt worden. Über den Bf werde gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden, verhängt. Die Strafverfügung wurde ohne Zustellnachweis über die Druckstraße am 26. April 2021 versandt. Einspruch vom 14. Mai 2021 Mit E-Mail vom 14. Mai 2021 erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26. April 2021 und führte dazu aus: Hiermit erhebe ich Einspruch auf oben genannte Strafverfügung und ersuche um Einstellung bzw. Aufhebung des Verfahrens mit folgender Begründung: Es ist unbestritten, dass ich das KFZ BMW XS zum angeführten Zeitpunkt an benannter Stelle geparkt habe, allerdings habe Ich dafür bereits eine Strafe (Anonymverfügung unter der GZ: MA67/***9***/2021) erhalten und auch bereits beglichen. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Der Magistrat der Stadt Wien erhob am 28. Mai 2021 folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen: | Geschäftszahl | Delikts- code | Rechtsnorm | Geld-strafe | &nbsp; | Ersatzarrest-strafe | Beginn Tilgung | MA67/***10***/2020 | 869700001 | § 5 Abs. 2 Parkometer-abgabeverord-nung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51 / 2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometer-gesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/ 2006 , in der geltenden Fassung | € 60,00 | &nbsp; | 0 Tag(e) 14 Stunde(n) 0 Minute(n) | 18.02.2021 | MA67/***11***/2020 | 869700001 | § 5 Abs. 2 Parkometer-abgabeverord-nung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51 / 2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometer-gesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/ 2006 , in der geltenden Fassung | € 60,00 | &nbsp; | 0 Tag(e) 14 Stunde(n) 0 Minute(n) | 04.09.2020 | MA67/***12***/2020 | 224101 | § 24 Abs. 1 lit. a StVO | € 78,00 | &nbsp; | 0 Tag(e) 18 Stunde(n) 0 Minute(n) | 30.05.2020 | MA67/***13***/2019 | 224113 | § 24 Abs. 1 lit. c StVO | € 88,00 | &nbsp; | 0 Tag(e) 21 Stunde(n) 0 Minute(n) | 04.09.2019 | MA67/***14***/2019 | 20971 | § 9 Abs. 7 StVO | € 68,00 | &nbsp; | 0 Tag(e) 16 Stunde(n) 0 Minute(n) | 31.07.2019 | MA67/***15***/2019 | 224149 | § 24 Abs. 1 lit. a StVO | € 78,00 | &nbsp; | 0 Tag(e) 18 Stunde(n) 0 Minute(n) | 13.06.2019 Gebührenpflichtige Kurzparkzone Der Magistrat der Stadt Wien stellte weiters fest, dass sich der Abstellstandort des Fahrzeugs (Sonnenfelsgasse 7) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befand: [Grafik] &nbsp; Straferkenntnis vom 10. Juni 2021 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10. Juni 2021, Zahl MA671***7***/2021, wurde der Bf folgender Verwaltungsübertretung für schuldig befunden: 1. Datum/Zeit: 19.02.2021, 12:41 Uhr Ort: 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 7 Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W- ***8***1 (A) Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird(werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von 1. € 60,00, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n), Freiheitsstrafe von -, gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 70,00. Begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde aus: Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Die Übertretung wurde Ihnen angelastet. Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung bestritten Sie nicht, dass das gegenständliche Fahrzeug an der Tatörtlichkeit zum Beanstandungszeitpunkt gestanden ist. Sie gaben an bereits eine Anonymverfügung unter der GZ. MA67/***9***/2021 bezahlt zu haben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welches von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde. Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war. Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, welcher von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr gültig ist. Der Kurzparkzonenbereich ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind. Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten. Die von Ihnen eingewendete Übertretung betrifft eine andere Übertretungsnorm gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm. § 24 Abs. 1 lit. a StVO am 19.02.2021 um 12:42 Uhr in Wien 1, Sonnenfelsgasse 7 und wurde dafür EUR 58,00 ordnungsgemäß bezahlt. Zu dieser Übertretung wurde weder die Organstrafverfügung noch die Anonymverfügung bezahlt. Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch der Strafverfügung vom 19.2.2021 ersichtlich ist. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG). Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.... Das Straferkenntnis wurde dem Bf nachweislich am 16. Juni 2021 zugestellt. Beschwerde vom 17. Juni 2021 Mit E-Mail vom 17. Juni 2021 erhob der Bf Beschwerde gegen das Straferkenntnis wie folgt: Von: "EXTERN" ***2***, ***1*** <***1***.***2***@***8***.com> Gesendet: Donnerstag, 17. Juni 2021 15:24 An: MA 67 Rechtsmittelverfahren Betreff: Beschwerde gegen Straferkenntnis GZ MA67/***7***/2021 Beilagen: Einspruch zu GZ MA67/***7***/2021 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Beschwerde gegen oben genannte Straferkenntnis mit folgender Begründung: Wie schon in meinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.04.2021 (per Mail vom 14.05.2021, siehe Anhang) angeführt, wurde ich in dieser Causa bereits dem Vergehen gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO mittels einer Anonymverfügung unter der GZ: MA67/***9***/2021 bestraft und daher ist eine weitere Bestrafung durch die Verletzung der Abgabenpflicht in der Kurzparkzone unzulässig! Aus dem Text der Erkenntnis des BFG vom 31.8.2018, RV/7500297/2018 Nach stRSp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtswird der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt (vgl VfGH 6.02.2002, VfGH 8644/01; VwGH 26.02.2003,2002/17/0350). Diese Aussage ist grundsätzlicher Art und wird In jenen Bereichen gesprengt, in denen das Halteverbot keinen eigenen Normzweck verfolgt, wie das bei der Anrainerzone der Fall ist. Sinn und Zweck des Halteverbots ist ausschließlich die Einrichtung der Anrainerzone, die Teil der Wiener Parkraumbewirtschaftung ist, weshalb das Halte- und Parkverbot exkludiert wird. Dass die Anrainerzone über den Umweg des Vorschriftzeichens des Halte- und Parkverbots geschaffen wird, Ist auch dem Umstand geschuldet, dass die StVO 1960 anders als für die Kurzparkzone diesbezüglich kein eigenes Vorschriftszeichen normiert. Das parallel erlassene Halte- und Parkverbot ist Im Fall der Anrainerzone vielmehr ausschließlich in der Rechtssetzungstechnik begründet. Die pauschale Erhebungsform der Parkometerabgabe nach der Wiener Pauschalierungsverordnung, VO des Wr Gemeinderates vom 19.07.2007, ABI 29/2007idF ABI 29/2013, (konkret der Parkkleber) verdrängt als lex specialis die grundsätzliche Erhebungsform der Parkometerabgabe in Form von Parkscheinen nach § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABI. für Wien 46/2016, als lex generalis. Diese Derogation der abgabenrechtlichen Tatbestände schlägt auf das Tatbild im Verwaltungsstrafrecht durch. Das Wr ParkometerG 2006 sieht eine Abgabepflicht in Kurzparkzonen sowohl für zeitlich beschränktes als auch für zeitlich unbeschränktes Parken vor. Parkkleber und das als einheitliches Delikt zu betrachtende Vergehen iZm der Anrainerzone betreffen ausschließlich Abgabensachen iSd §§ 1,2 und 5 WAOR. Damit fällt die Abgabenerhebung für Parkkleber und folglich für die Anrainerzone in die alleinige Zuständigkeit des BFG. Die gesonderte Bestrafung des Halte- und Parkverbots durch das VwG Wien ist unzulässig. https:/findok.bmf.gv.at/findok... Siehe auch unter: Doppelbestrafung - Anrainerzone durchbricht Kurzparkzone - Findok Internet (bmf.gv.at) Ich erwarte mir daher Ihre entsprechende Kenntnisnahme und unter Berücksichtigung meiner Ausführungen ein Absehen von Bestrafung mit Beendigung dieses Verfahrens und eine entsprechende Information diesbezüglich! Bis dahin verbleibe ich Ing. ***1*** ***2*** ***4***/***5***/***6*** ***3*** Die beiden Links betreffen das Erkenntnis BFG 31. 8. 2018, RV/7500297/2018. Die Zitate in der Beschwerde sind Zitate aus den in der FINDOK veröffentlichen Rechtssätzen zu diesem Erkenntnis. Vorlage vom 24. Juni 2021 Mit Bericht vom 24. Juni 2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Aktenanschluss dem Bundesfinanzgericht zu Entscheidung vor, ohne inhaltlich auf die Beschwerde einzugehen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf Ing. ***1*** ***2*** lenkte am Freitag, 19. Februar 2021 das mehrspurige Kraftfahrzeug BMW XS mit dem Kennzeichen W-***8***1 (A) und stellte dieses am Uhr in Wien 1., Sonnenfelsgasse 7 ab, sodass es sich um 12:41 Uhr dort befand. Die Sonnenfelsgasse befindet sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (Montag bis Freitag werktags von 9:00 bis 22:00 Uhr). In der Sonnenfelsgasse befindet sich eine AnwohnerInnenparkzone und zwar zwischen den Ordnungsnummern 3 bis 11, die gesamte Länge beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 11 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 3 (Fahrtrichtung Lugeck). Das Fahrzeug war sowohl in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zur Zeit der Gebührenpflicht abgestellt als auch in einer AnwohnerInnenparkzone. Die Halterin des Fahrzeugs hat ihren Betriebssitz in ***3***, der Lenker hat seinen Wohnsitz in ***3***. Eine Ausnahme vom Verbot des Haltens und Parkens gemäß Art. II der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen im 1. Wiener Gemeindebezirk (Innere Stadt), ABl. der Stadt Wien vom 11. 10. 2018, ABl. Nr. 2018/41, bestand nicht. In dem Fahrzeug war kein Parkschein ersichtlich. Es wurde weder Parkometerabgabe entrichtet noch bestand eine Befreiung von der Parkometerabgabe. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem bereits im Einspruch vom 14. Mai 2021 erfolgten umfassenden Geständnis des Bf. Die Feststellungen sind daher unstrittig. Rechtsgrundlagen Finanzausgleichsgesetz 2017 Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015 (bis 2016) bzw. gemäß § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2017 BGBl. I Nr. 116/2016 (ab 2017) sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts und vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung (Text des § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017, entspricht inhaltlich jenem des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008): a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960; b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; d) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind; e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. Der weiterhin in Geltung befindliche Art. II Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, lautet: Artikel II (Verfassungsbestimmung) Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück. Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960) § 9 StVO 1960 lautet: § 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen. (1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt. (2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. (3) Ist an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahn eine Haltelinie (§ 55 Abs. 2) angebracht, so darf beim Anhalten nur bis an diese Haltelinie herangefahren werden. (4) Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Halt" und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten. (4a) Sind an einer Kreuzung auf der Fahrbahn zwei parallele Haltelinien angebracht, so darf in dem in § 12 Abs. 5 geregelten Fall mit einspurigen Fahrzeugen bis zu der dem Kreuzungsmittelpunkt näher liegenden Haltelinie herangefahren werden. (5) Sind auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht, so haben die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen. Die Lenker anderer Fahrzeuge haben so gekennzeichnete Straßenteile freizuhalten. (6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten. (7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen. (8) Im Fall des § 55 Abs. 6 2. Satz haben sich die Verkehrsteilnehmer ausschließlich entsprechend den vorübergehend geltenden Bodenmarkierungen zu verhalten. § 24 StVO 1960 lautet: § 24. Halte- und Parkverbote. (1) Das Halten und das Parken ist verboten: a) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b, b) auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels, c) auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, d) unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder, e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt - der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels, f) auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahrzeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann, ohne daß hiedurch der Verkehr behindert wird, g) wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen, h) auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstiger erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u. dgl.), i) in Fußgängerzonen. 1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt. 2. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen- oder Gästewagen-Gewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, ist das Halten mit solchen Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt. 3. Mit Fahrzeugen, die nach § 76a Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 5 die Fußgängerzone befahren dürfen, ist das Halten und Parken für die Dauer der Tätigkeit in der Fußgängerzone erlaubt. j) auf Straßen für Omnibusse, k) auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen, l. vor Rampen zur barrierefreien Erschließung von Verkehrsflächen oder wenn Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden können, m) auf Sperrflächen, n) auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können, o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind, p) entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8. (2) Die in Abs. 1 lit. b bis n und Abs. 3 lit. d angeführten Verbote gelten nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt. (2a) Im Bereich des im Abs. 1 lit. e genannten Halteverbotes sowie im Bereich einer Ladezone (§ 43 Abs. 1 lit. c) oder eines Taxistandplatzes (§ 96 Abs. 4) darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden. (3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten: a) im Bereich der Vorschriftszeichen ,Parken verboten' und ,Wechselseitiges Parkverbot' nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13a und 13c, auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, sowie entlang von unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8, b) vor Haus- und Grundstückseinfahrten, c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für Omnibusse, d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, e) auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleibt, f) in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 sowie sonst von 22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, mit Lastkraftwagen, Spezialkraftwagen, Anhängern und Sattelzugfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t, g) während der Dunkelheit auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Parken von Fahrzeugen bestimmt sind, h) vor Tankstellen, sofern diese nicht durch bauliche Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt sind, i) in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, mit Omnibussen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; dies gilt nicht für das Parken auf Parkstreifen und Parkflächen, die für Omnibusse bestimmt sind. (4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für das Halten und Parken auf Autobahnen und Autostraßen; hiefür sind die Bestimmungen der §§ 46 und 47 maßgebend. (5) Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten. (5a) Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Pflegeperson kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" und das Amtssiegel der Behörde, die diese Tätigkeit genehmigt hat, oder in deren Auftrag diese Tätigkeit durchgeführt wird, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten. (5b) Kommandanten von Feuerwehreinheiten, die vom zuständigen Landesfeuerwehrverband hiezu ermächtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zum Einsatz das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer des Einsatzes auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Einsatzortes kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Feuerwehr" und das Dienstsiegel des Landesfeuerwehrverbandes tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten. (5c) Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Patientin kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Hebamme im Dienst" und das Amtssiegel des Österreichischen Hebammengremiums tragen muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten. (6) Ob und inwieweit das Halten und Parken im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften. (7) Die Behörde kann, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des ruhenden Verkehrs oder die beste Ausnützung der Parkflächen erforderlich oder zweckmäßig ist, durch Verordnung das Parken von Fahrzeugen, die vorwiegend der Werbung dienen, auf bestimmten Straßen, Parkflächen oder Teilen eines Ortsgebietes entweder dauernd, für eine bestimmte Zeit oder über eine bestimmte Dauer hinaus verbieten. (8) Wenn eine Beeinträchtigung der Umwelt nicht gegeben oder zu erwarten ist, kann die Behörde allgemein oder für bestimmte Gebiete Ausnahmen von dem im Abs. 3 lit. f angeführten Verbot bewilligen. Eine solche Entscheidung ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen. § 25 StVO 1960 lautet: § 25. Kurzparkzonen (1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. (2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden. (3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben. (4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen. (4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen. (5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen. § 43 StVO 1960 lautet auszugsweise: ... (2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen, b) zu bestimmen, daß mit bestimmten Arten von Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen oder bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen (Routenbindung) oder c) zu bestimmen, daß in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt werden dürfen, es sei denn, daß ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden (Hupverbot). Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen. (2a) 1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können. 2. Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können. ... § 44 StVO 1960 lautet auszugsweise: § 44. Kundmachung der Verordnungen. (1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. ... § 45 StVO 1960 lautet auszugsweise: § 45. Ausnahmen in Einzelfällen. ... (2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind. ... (4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und 1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder 2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird. (4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und 1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und 2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt. ... § 52 StVO 1960 lautet auszugsweise: § 52. Die Vorschriftszeichen Die Vorschriftszeichen sind a) Verbots- oder Beschränkungszeichen, b) Gebotszeichen oder c) Vorrangzeichen. a) Verbots- oder Beschränkungszeichen ... 11a. "ZONENBESCHRÄNKUNG" [Grafik] &nbsp; Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können. 11b. "ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG" [Grafik] &nbsp; Ein solches Zeichen zeigt das Ende einer Zonenbeschränkung an. Es kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens (Z 11a) angebracht werden. ... 13a. "PARKEN VERBOTEN" [Grafik] &nbsp; Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an: a) Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, dass das Verbot während der angegebenen Stunden gilt; b) eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, dass das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben; c) eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen. Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig. 13b. "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" [Grafik] &nbsp; Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE" zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT" zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß. 13d. "KURZPARKZONE" [Grafik] Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen. 13e. "ENDE DER KURZPARKZONE" [Grafik] Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an. ... § 54. Zusatztafeln. (1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden. (2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden. (3) Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des § 53 Z 6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen. (4) Zusatztafeln dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann. (5) Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten: ... h) [Grafik] Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen "Halten und Parken verboten" zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 gekennzeichnet sind. ... § 94d StVO 1960 lautet auszugsweise: § 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen: 1. die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a, 1a. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8, 1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25), 1c. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5, ... 4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen a) Beschränkungen für das Halten und Parken, b) ein Hupverbot, c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder d) Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen werden, 4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a, ... 6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten, 7. die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5, 8. die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a), 8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b), 8b. die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (§ 67), 8c. die Bestimmung von Begegnungszonen (§ 76c), ... § 99 StVO 1960 lautet auszugsweise: § 99. Strafbestimmungen. ... (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, ... Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500447/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500447.2021
Stammnummer
134263
Gültig
10.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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