RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500447/2021

Verbotswidriges Parken in einer Anrainerzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500447/2021vom 10.08.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960) verstanden (vgl. VwGH 28. 9. 1984, 82/02/0162). Wiener Parkometergesetz 2006 Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt: Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wiener Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 71/2018 lautet: § 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. (1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent. (2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt. (3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. (4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird. (5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig. § 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. § 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen. § 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. (2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. (3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen. (4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. (5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass 1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und 2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt, die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde. (6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz und sämtliche Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes sowie der auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erlassenen Verordnungen keine Anwendung. § 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien. § 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen. § 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. § 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. § 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Jänner 2006, in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft. Wiener Parkometerabgabeverordnung Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Wiener Parkometerabgabeverordnung), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom 14. 5. 2020, ABl. Nr. 2020/20: Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen: § 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten. (2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; 2. der Begriff "Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen. (3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. (4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. § 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist. § 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,10 Euro, b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,20 Euro, c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,30 Euro d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,40 Euro. § 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1,10 Euro, b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2,20 Euro, c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3,30 Euro, d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4,40 Euro, e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5,50 Euro, f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6,60 Euro. § 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit 1. Jänner 2007 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht. (3) Eine Rückgabe bzw. ein Umtausch von Parkscheinen ist ausgeschlossen. Im Falle einer Abgabenerhöhung verlieren alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Im Falle einer Abgabenminderung bleiben alle vor der Abgabenminderung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenminderung gültigen Gebühr vorerst gültig. Diese verlieren 6 Monate nach dem Inkrafttreten jener zukünftigen Abgabenerhöhung, die zu einer Erhöhung über die Abgabenhöhe beim Erwerb der Parkscheine führt, ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet. (4) Abweichend von Abs. 3 Satz 2 verlieren alle vor der mit 1. Jänner 2020 in Kraft getretenen Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zu dieser Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet. § 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. § 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für: a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960; c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder -abfertigung anhalten; g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind; h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind. § 7. Die Nettoeinzahlungen der Parkometerabgabe sind für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoeinzahlungen der Parkometerabgabe sind die um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderten Einzahlungen der Parkometerabgabe zu verstehen. § 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden. § 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft. (2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit. Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom 12. 7. 2018, 2018/28 (ohne Anlagen): Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen: 1. Abschnitt Regelungsgegenstand § 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. 2. Abschnitt Parkscheine § 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen. (2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. § 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. (2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen. (3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen. (4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen. (5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden. § 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. (2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. § 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. 3. Abschnitt Elektronische Parkscheine § 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. (2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen (Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1) ein Benutzerkonto einzurichten. § 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. (2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). (3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden. § 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung insbesondere folgende Datenarten verarbeiten: Name, Adresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, mobile Rufnummer, E-Mail-Adresse, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Daten des Benutzerkontos und Kreditkartendaten. (2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren. § 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig. (2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. 4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen § 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben. Wiener Pauschalierungsverordnung Die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Wiener Pauschalierungsverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom 21. 7. 2016, 2016/29 (ohne Anlagen): Der Wiener Gemeinderat hat aufgrund des § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2007, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, beschlossen: § 1. Soweit in dieser Verordnung die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zitiert wird, ist sie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden. § 2. (1) Die Parkometerabgabe ist bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben: a) Für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 90 Euro; b) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 1. für ein Jahr mit 120 Euro, wenn die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung auf ein gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet bescheidmäßig eingeschränkt ist, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 90 Euro; 2. für ein Jahr mit 249 Euro, wenn sich die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung auf ein oder mehrere in Wien gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnete Gebiete bezieht, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 186 Euro; 3. für ein Jahr mit 60 Euro, sofern es sich um Beschäftigte handelt, deren Arbeitsbeginn nicht in die Betriebszeit eines öffentlichen Verkehrsmittels fällt, in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet, wenn die Ausnahmebewilligung für bestimmte Tage und/oder Bruchteile des täglichen Gültigkeitszeitraumes von Kurzparkzonen erteilt wird; c) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4a StVO 1960 1. für ein Jahr mit 60 Euro für ein Fahrzeug in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die im Art. II der Personenkreisverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2007, beschriebenen Erfordernisse erfüllt; 2. für ein Jahr mit 138 Euro für jedes weitere Fahrzeug in dem gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die im Art. II der Personenkreisverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2007, beschriebenen Erfordernisse erfüllt; 3. für ein Jahr mit 60 Euro in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die im Art. III der Personenkreisverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2007, beschriebenen Erfordernisse erfüllt; d) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für einen Tag mit 4,10 Euro bei Gültigkeit in allen Kurzparkzonen in Wien, ausgenommen der auf der Ausnahmebewilligung angeführten Straßen oder Bezirke; e) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für einen Tag mit 4,10 Euro, wenn die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung auf ein gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet bescheidmäßig eingeschränkt ist; f) in allen übrigen Fällen für ein Jahr mit 2 544 Euro. (2) Die pauschale Entrichtung (Abs. 1 lit. a bis c und f) ist nur für Zeiträume von mindestens drei Monaten zulässig. Bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet. (3) Wird die Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2, 4 oder 4a StVO 1960 oder die Pauschalierung gemäß § 2 Abs. 1 lit. f für einen kürzeren Zeitraum als den jährlichen Bewirtschaftungszeitraum erteilt, ist die gemäß Abs. 1 lit. a bis c und f zu entrichtende Parkometerabgabe aliquot zu verringern. Absatz 2 ist zu beachten. § 3. (1) Bei einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 oder 4a StVO 1960, die a) für bestimmte Tage und/oder Bruchteile des täglichen Gültigkeitszeitraumes von Kurzparkzonen oder b) für mehrere Kraftfahrzeuge (Firmenfuhrpark) erteilt wird, hat anstelle der nach § 2 zu entrichtenden Abgabe die Entrichtung der Abgabe in der für den gesamten bewilligten Abstellzeitraum errechneten Höhe zu erfolgen. (2) Abs. 1 ist bei Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und e nicht anzuwenden. (3) Für Beschäftigte, die eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 oder 4a StVO 1960 erhalten, weil deren Arbeitsbeginn oder Arbeitsende nicht in die Betriebszeit eines öffentlichen Verkehrsmittels fällt, ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a die Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z. 3 oder lit. c Z. 3 zulässig. (4) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z. 1 und lit. c Z. 1 ist pro Betriebsstandort nur für ein betriebserforderliches Fahrzeug zulässig. (5) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z. 2 ist nur für Lastfahrzeuge oder zum Lastentransport bestimmte Fahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge sowie Vorführfahrzeuge, die auf einen Fahrzeughandelsbetrieb zugelassen sind und von diesem zum Zweck der probeweisen Benützung durch Kunden bereitgehalten werden, zulässig. Für letztere kann eine Pauschalierungsvereinbarung für längstens ein Jahr ab Erstzulassung getroffen werden. (6) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d ist nur für nachgewiesenes Service im Außendienst a) für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß § 34 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 56/2010, und dessen anerkannten Einrichtungen sowie für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen und b) für Unternehmen zulässig. (7) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. e ist nur für Hotelgäste und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten, zulässig. (8) In den Fällen des Abs. 1 ist die Entrichtung der Parkometerabgabe durch Entwerten von Parkscheinen zulässig. § 4. (1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen. (2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Datenträgers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa darf nur nach Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Ausnahmebewilligung oder einer Einlegetafel gemäß Anlage IV oder V und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen. (3) Wurde die Abgabe bereits in pauschaler Form (§ 2) entrichtet, so hat die Abgabenbehörde im Falle einer Verringerung der Abgabenhöhe während des Pauschalierungszeitraumes die ab dem Stichtag der Verringerung ermittelte Differenz des Abgabenbetrages als Guthaben zu erfassen und im Falle einer neuerlichen Pauschalierung zu verwenden oder ist das Guthaben nach Maßgabe des § 242a BAO auf ein bekanntzugebendes Konto zu überweisen. § 5. (1) Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt: in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a ein Parkkleber gemäß Anlage I, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b Z. 1 eine Einlegetafel gemäß Anlage II, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b Z. 2 eine Einlegetafel gemäß Anlage III, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b Z. 3 eine Einlegetafel gemäß Anlage VIII, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 und 2 eine Einlegetafel gemäß Anlage IIa, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z. 3 eine Einlegetafel gemäß Anlage VIIIa, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. d eine Einlegetafel gemäß Anlage IV in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. e eine Einlegetafel gemäß Anlage V in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. f eine Einlegetafel gemäß Anlage VII, in den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. a und b eine Einlegetafel gemäß Anlage VIII oder VIIIa. (2) Parkkleber bzw. Einlegetafeln gemäß Anlage IX, X, Xa, XI, XII und XIIa gelten nicht als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung. (3) Der im Abs. 1 und Abs. 2 genannte Parkkleber ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Bei Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe ist der Parkkleber an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Einlegetafel gemäß Abs. 1 und Abs. 2, die Tagespauschalkarte und die Wochenpauschalkarte gemäß Abs. 1 sind bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig. (4) Die pauschale Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und e ist für den jeweils entwerteten Tag mit der ordnungsgemäßen Entwertung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI entrichtet. Die Entwertung hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Monats, des Tages und Eintragung des Jahres, des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und der Firma bzw. des Hotels zu erfolgen. (5) Die pauschale Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und e ist für die jeweils entwertete Kalenderwoche (Montag bis Freitag) mit der ordnungsgemäßen Entwertung der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa entrichtet. Die Entwertung hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen der Kalenderwoche und Eintragung des Jahres, des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und der Firma bzw. des Hotels zu erfolgen. (6) Anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann auch ein Datenträger (z.B. RFID-Chip, QR-Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a als Parkkleber, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b, c, d in Verbindung mit einer Tages-pauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. e in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. f sowie des § 3 Abs. 1 lit. a und b als Einlegetafel. Der Datenträger ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Bei Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe ist dieser an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und die Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa sind gemäß Abs. 3 zu verwenden. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig. § 6. (1) Treten nachträglich Umstände ein, durch die der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Pauschalierung Gebrauch zu machen, wie z. B. Wechsel oder Aufgabe des in der Ausnahmebewilligung bezeichneten Kraftfahrzeuges, so ist der entsprechende Anteil an der bereits entrichteten Abgabe auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen. (2) Bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Gründe ist über Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe rückzuerstatten. Bereits angefangene Kalendermonate werden bei Rückerstattung nicht berücksichtigt. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind sämtliche Abgabennachweise (insbesondere das Original) über die bereits entrichtete Abgabe auf Verlangen der Behörde bei dieser abzugeben. Bei Verwendung eines Datenträgers gemäß § 5 Abs. 6 hat die Behörde die entsprechenden Daten in der Datenbank zu berichtigen. § 7. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der Magistrat ermächtigt, mit den Abgabepflichtigen gemäß dieser Verordnung Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe zu treffen. Hierbei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit getroffen werden. § 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft. Die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, tritt mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft. (2) Auf Pauschalierungsvereinbarungen, die einen vor September 2007 beginnenden Pauschalierungszeitraum zum Inhalt haben, findet diese Verordnung keine Anwendung, vielmehr ist auf diese Pauschalierungsvereinbarungen die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung), ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, anzuwenden. (3) Tagespauschalkarten mit dem Aufdruck von bis zum 31. August 2007 gültigen Abgabenbeträgen verlieren mit Ablauf des 31. August 2007 ihre Gültigkeit. Gebührenpflichtige Kurzparkzone Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom 30. 7. 2007, MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 i. v. m. § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz der genannten Wiener Gemeindebezirke von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt, wobei das Abstellen gebührenpflichtig ist. AnwohnerInnenparkzonen Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen im 1. Wiener Gemeindebezirk (Innere Stadt), ABl. der Stadt Wien vom 11. 10. 2018, Nr. 2018/41 lautet auszugsweise (in Österreich wird üblicherweise der Begriff "Anrainer" oder "Bewohner" statt der in Deutschland üblichen Begriffe "Anlieger" oder "Anwohner" verwendet, siehe dazu etwa Sedlaczek, Anrainer oder Anwohner?, Wiener Zeitung 17. 1. 2012, https://www.wienerzeitung.at/meinung/glossen/427946_Anrainer-oder-Anwohner.html, sodass im Folgenden, soweit es sich nicht um Normtexte handelt, von "Anrainerzone" gesprochen wird): Artikel I Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 94d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten: ... 31) 1., Sonnenfelsgasse ONr. 3-11, die gesamte Länge beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 11 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 3 (Fahrtrichtung Lugeck) ... Artikel II Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind: 1. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 (für BewohnerInnen des 1. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage I oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist; 2. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 1. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen n der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage II oder III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung angebracht ist; 3. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4a StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 1. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage IIa oder anderen Stelle ein Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung angebracht ist; 4. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 1. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß § 5 Abs. 6, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa Pauschalierungsverordnung angebracht ist; 5. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß § 34 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß § 5 Abs. 6, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa Pauschalierungsverordnung angebracht ist; 6. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage V oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß § 5 Abs. 6, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa Pauschalierungsverordnung angebracht ist; 7. In den in Art. I Z 139-148) genannten Straßenstellen dürfen auch Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2, 4 oder 4a StVO 1960 von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk abgestellt werden, wenn eine der in Art. II Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen hinsichtlich des 8. Wiener Gemeindebezirks erfüllt ist; 8. Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, BGBl. II 464/1998 idF BGBl. II 76/2017) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge "KT" endet; 9. Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 angebracht ist. Die Ausnahmen für die Z 2 bis 6 und 8 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr. Diese Einschränkung gilt für die Z 7 sinngemäß. Artikel III Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs. 3 StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit 1. 12. 2018 in Kraft. Strafbarkeit, Strafhöhe Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist nach § 5 Abs. 1 VStG somit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Beschwerdevorbringen Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Bf das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einem elektronischen Parkschein aktiviert zu haben oder von der Parkometerabgabe befreit gewesen zu sein. Die Beschwerde führt ins Treffen, dass der Bf, da das Fahrzeug auch in einer Anrainerzone abgestellt werde, bereits gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 i. V. m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mittels Anonymverfügung bestraft worden sei und den Strafbetrag von 58,00 € ordnungsgemäß bezahlt habe. Unter Berufung auf das Erkenntnis BFG 31. 8. 2018, RV/7500297/2018 läge eine unzulässige Doppelbestrafung vor, wenn auch eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Wiener Parkometergesetz erfolge. Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, die gleichzeitig Anrainerzone ist Ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts Das Bundesfinanzgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 wegen der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe keine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Wiener Parkometerabgabegesetzes 2006 das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Fall der StVO 1960 das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Verletzung eines Park- oder Halteverbots) schützen, verletzt werden (vgl. VwGH 27. 4. 1995, 92/17/0300, VwGH 24. 1. 2000, 97/17/0331, VwGH 6. 2. 2003, 2002/17/0350). Auch bei weitergehenden Einschränkungen (zB Halte- und Parkverbot, Ladezone, Anrainerzone) sei der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 erfüllt. Ein Lenker, der sein Fahrzeug zu Unrecht in einem Halte- oder Parkverbot abstellt, das sich in einer Kurzparkzone befinde, sei daher auch wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschriften strafbar, falls er die Parkometerabgabe verordnungswidrig nicht entrichtet hat: BFG 23. 3. 2021, RV/7500207/2021; BFG 5. 6. 2019, RV/7500298/2019 (nicht veröffentlicht); BFG 11. 12. 2018, RV/7501009/2018; BFG 7. 6. 2018, RV/7500303/2018; BFG 17. 5. 2018, RV/7500253/2018; BFG 21. 2. 2018, RV/7500053/2018 (nicht veröffentlicht); BFG 27. 9. 2017, RV/7501290/2016; BFG 9. 11. 2017, RV/7500643/2017; BFG 24.07.2017, RV/7500529/2017 (nicht veröffentlicht); BFG 27. 3. 2017, RV/7500139/2016 (dazu Pürstl in ZVR 2017/13); BFG 7. 3. 2017, RV/7500884/2015; BFG 8. 11. 2016, RV/7501329/2016; BFG 24. 10. 2016, RV/7500814/2015; BFG 4. 10. 2016, RV/7500818/2016; BFG 11. 8. 2016, RV/7500919/2016 (nicht veröffentlicht); BFG 22. 9. 2015, RV/7501164/2015 (nicht veröffentlicht); ferner BFG 8. 2. 2021, RV/7500767/2020; BFG 20. 9. 2019, RV/7500624/2019; BFG 18. 6. 2018, RV/7500301/2018; BFG 24. 11. 2017, RV/7500390/2017 (nicht veröffentlicht); BFG 31. 8. 2017, RV/7500455/2017; BFG 8. 6. 2017, RV/7500263/2017 (nicht veröffentlicht); BFG 22. 5. 2017, RV/7500380/2017; ; BFG 1. 2. 2017, RV/7500030/2017; BFG 15. 10. 2015, RV/7500947/2015 (nicht veröffentlicht). Erkenntnis BFG 31. 8. 2018, RV/7500297/2018 Lediglich das vom Bf zitierte Erkenntnis BFG 31. 8. 2018, RV/7500297/2018 folgt dieser ständigen Rechtsprechung nicht. Die Rechtsätze dieses Erkenntnisses wurden bereits vom Bf in der oben wiedergegebenen Beschwerde dargestellt. Die tragende Begründung dieses Erkenntnisses lautet auszugsweise:

Dieses Dokument enthält 13 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500447/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500447.2021
Stammnummer
134263
Gültig
10.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF