Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500447/2021
Verbotswidriges Parken in einer Anrainerzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500447/2021vom 10.08.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 22 Abs 2 VStG 1991 hat den Fall der echten Konkurrenzen (Real- und Idealkonkurrenz) vor Augen, sodass zuvor Exklusivität und Scheinkonkurrenz zu prüfen sind.
Anders als bei einer Ladezone oder der in der Beschwerde angesprochenen Parkerlaubnis für Behördenfahrzeuge verfolgt im Fall der Anrainerzone das Halte- und Parkverbot kein eigenständiges Ziel aus Gründen der Verkehrssicherheit, sondern verwirklicht einen Teil der abgabepflichtigen Parkraumbewirtschaftung, wie der Hinweis "Anrainerzone" in der Anonymverfügung zeigt. Das Halte- und Parkverbot hat bei der Anrainerzone vielmehr dieselbe Stoßrichtung wie das Parkometerabgaberecht. Das Halte- und Parkverbot hat örtlich, zeitlich und inhaltlich dasselbe richtungsgleiche Ziel, nämlich die Anrainerzone einzurichten. Die durch einen Verstoß gegen die Anrainerzone eingetretene Rechtsgutverletzung liegt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ausschließlich in der Parkraumbewirtschaftung. Das Halte- und Parkverbot steht auch nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit für sich allein. Das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Anrainerzone bildet folglich eine tatbestandliche Handlungseinheit (Kienapfel/Höpfel/Kert, Strafrecht Allgemeiner Teil, Manz, 14. Auflage, Konkurrenzen, E8, Rn 7 bis 10), sodass das Halte- und Parkverbot und das Parkometervergehen als ein einheitliches Delikt aufzufassen sind.
Da in der Straßenverkehrsordnung 1960 für die Anrainerzone kein eigenes Vorschriftszeichen vorgesehen ist, kann diese rechtsetzungstechnisch nur durch ein Halte- und Parkverbot bei gleichzeitiger Erlaubnis für Anrainer - vergleichbar einer Ladezone - eingerichtet werden. Auch die Kurzparkzone wäre unter Zuhilfenahme eines Halte- und Parkverbots iVm einer entsprechenden Zusatztafel einzurichten, wäre für sie nicht ein gesondertes Verkehrszeichen normiert.
Aber auch aus Sinn, Zweck und Zusammenhang des übertretenen Halte- und Parkverbots und des Parkometervergehens ergibt sich, dass das Parkometervergehen den Unrechts- und Schuldgehalt des Halte- und Parkverbots in jeder Beziehung mitumfasst, weshalb ein weitergehendes Strafbedürfnis fehlt. Das Vergehen gegen §§ 99 Abs 3 lit a, 24 Abs 1 lit a StVO 1960 tritt daher vor dem Parkometervergehen in den Hintergrund und wird von diesem verdrängt, mithin konsumiert (Kienapfel/Höpfel/Kert, aaO, E8, Rn 30), sodass von Scheinkonkurrenz auszugehen wäre, wäre nicht bereits Exklusivität gegeben.
Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Übertretungen des Halte- und Parkverbots und der Verkürzung der Parkometerabgabe gesondert zu bestrafen, wird vielmehr ein einheitliches Delikt auf zwei Strafnormen verteilt....
Nach stRSp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wird der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt (vgl VfGH 26.02.2002, VfGH B644/01; VwGH 26.02.2003, 2002/17/0350). Diese Aussage ist grundsätzlicher Art und wird in jenen Bereichen gesprengt, in denen das Halteverbot keinen eigenen Normzweck verfolgt, wie das bei der Anrainerzone der Fall ist. Sinn und Zweck des Halteverbots ist ausschließlich die Einrichtung der Anrainerzone, die Teil der Wiener Parkraumbewirtschaftung ist, weshalb das Halte- und Parkverbot exkludiert wird. Dass die Anrainerzone über den Umweg des Vorschriftzeichens des Halte- und Parkverbots geschaffen wird, ist auch dem Umstand geschuldet, dass die StVO 1960 anders als für die Kurzparkzone diesbezüglich kein eigenes Vorschriftszeichen normiert. Das parallel erlassene Halte- und Parkverbot ist im Fall der Anrainerzone vielmehr ausschließlich in der Rechtssetzungstechnik begründet...
Fraglich ist sohin, ob bezüglich der Anrainerzone die Erhebung der Parkometerabgabe in pauschaler Höhe gemäß §§ 2 Abs 1 lit a, 5 Abs 1 und Abs 3 Pauschalierungsverordnung (für Langparken) und gleichzeitig in grundsätzlicher Form gemäß §§1, 5 Abs 1 Wr Parkometerabgabeverordnung (für Kurzparken) zulässig ist, wie es die belangte Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vertritt, oder ob ein Fall unzulässiger Doppelkassation vorliegt.
Wie oben ausgeführt wurde, berechtigt der Parkkleber Anwohner zum zeitlich unbegrenzten Parken in Kurzparkzonen UND in Anrainerzonen. Im Fall des Parkklebers wird die Parkometerabgabe in pauschalierter Form eingehoben. Die Entrichtung der Parkometerabgabe in Form von Parkscheinen entspricht der grundsätzlichen Einzelerhebung der Parkometerabgabe.
Der Parkkleber berechtigte zunächst zum zeitlich unbegrenzten Parken in einer flächendeckenden Kurzparkzone, wie die Rechtshistorie zeigt. Anwohner mit Parkkleber konnten in einer Art beweglichen Systems ihr Fahrzeug in der gesamten flächendeckenden Kurzparkzone parken, ohne zusätzlich die Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung entrichten zu müssen. Ein ordnungsgemäß angebrachter Parkkleber und damit die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe hat zur Folge, dass die Abgabenentrichtung nach § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung von der pauschalen Abgabenentrichtung verdrängt wird. Diese Rechtsfolge überträgt die Anrainerzone auf jenen Straßenzug, auf dem sie eingerichtet wird, ortsgebunden und dauerhaft, weshalb neben der Entrichtungsform der pauschalen Parkometerabgabe nicht zugleich die Entrichtungsform nach § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung bestehen kann.
Die pauschale Erhebungsform der Parkometerabgabe nach der Wiener Pauschalierungsverordnung, VO des Wr Gemeinderaters vom 19.07.2007, ABl 29/2007 idF ABl 29/2013, (konkret der Parkkleber) verdrängt als lex specialis die grundsätzliche Erhebungsform der Parkometerabgabe in Form von Parkscheinen nach § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. für Wien 46/2016, als lex generalis. Diese Derogation der abgabenrechtlichen Tatbestände schlägt auf das Tatbild im Verwaltungsstrafrecht durch.
Damit lastet das angefochtene Straferkenntnis dem Bf im Spruch nicht jene Übertretungshandlung an, die bei Vergehen iZm der Anrainerzone als Tathandlung heranzuziehen ist. Das im Straferkenntnis beschriebene Tatbild, der Bf habe das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt und den Erfolg der fahrlässigen Abgabenverkürzung dadurch herbeigeführt, dass er das abgestellte Fahrzeug nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert hat, kann in einer Anrainerzone als Langparkzone für berechtigte Parkkleberbesitzer denkunmöglich begangen werden, weil die Langparkzone die Kurzparkzone verdrängt...
Echte oder Scheinkonkurrenz
Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZPEMRK, BGBl. Nr. 628/1988 i. d. g. F.) lautet:
Artikel 4 - Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
2. Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
3. Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.
Umfasst ein verwirklichtes Delikt den Unrechtsgehalt eines anderen verwirklichten Delikts in jeder Hinsicht, sodass dieses durch das primär anwendbare Delikt verdrängt wird, liegt eine Scheinkonkurrenz vor (vgl. Fabritzy, StGB § 28 Rz 8 m. w. N.). Von Konsumtion als Erscheinungsform der Scheinkonkurrenz spricht man, wenn mehrere verschiedene Strafgesetze wegen mehrerer Handlungen derart in Wettbewerb treten, dass das eine die Anwendung des anderen ausschließt (vgl. Fabritzy, StGB § 28 Rz 13 m. w. N.). Spezialität liegt vor, wenn mehrere Tatbilder, die auf die Handlung des Täters zutreffen, zueinander im Verhältnis von Art zu Gattung stehen, also ein Deliktstypus sämtliche Merkmale des anderen enthält und noch dazu ein weiteres - spezielles - Merkmal (vgl. Fabritzy, StGB § 28 Rz 17 m. w. N.).
Hingegen bleiben bei der echten Konkurrenz die unterschiedlichen Strafnormen nebeneinander anwendbar, wobei bei der Idealkonkurrenz durch eine Tat mehrere Strafnormen verletzt werden, während bei der Realkonkurrenz durch mehrere selbständige Handlungen mehrere gleichartige Delikte begangen werden (vgl. Fabritzy, StGB § 28 Rz 2 f. m. w. N.).
§ 22 Abs. 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991) lautet:
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Liegen mehrere einander ausschließende Strafdrohungen vor, handelt es sich um eine Scheinkonkurrenz; im Verwaltungsstrafrecht haben vor allem die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion Bedeutung (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensrecht § 22 VStG Anm 5). Das Verfahren in Fällen einer Scheinkonkurrenz ist in § 30 Abs. 2 bis 4 VStG geregelt.
Begeht jemand mehrere selbständige Verwaltungsübertretungen (Deliktskonkurrenz), sind die für diese vorgesehenen Strafen nach § 22 Abs. 2 VStG nebeneinander zu verhängen. Das im Gesetz normierte Kumulationsprinzip (Bestrafung jedes Delikts) gilt sowohl dann, wenn jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Realkonkurrenz) als auch in dem Fall, dass eine begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt (Idealkonkurrenz).
Der EGMR stellt in seiner neueren Rechtsprechung darauf ab, dass eine mehrfache Strafverfolgung dann unzulässig ist, wenn sie sich auf denselben oder im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht. Nach dem VfGH ist eine mehrfache Strafverfolgung wegen mehrerer Delikte dann ausgeschlossen, wenn diese zueinander in einer Scheinkonkurrenz stehen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensrecht § 22 VStG Anm 7 m. w. N.).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 22 Abs. 2 VStG 1991 ist für jede selbständige, sei es auch nacheinander gesetzte Handlung, die den Tatbestand eines Verwaltungsdeliktes erfüllt, eine eigene Strafe zu verhängen. Das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Kumulationsprinzip schließt somit nicht aus, dass beim Zusammentreffen von mehreren Verwaltungsübertretungen Strafen nebeneinander verhängt werden, wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes dürfen innerhalb einer Kurzparkzone noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden, ohne dass dadurch das Gebiet der Kurzparkzone unterbrochen wird (vgl. VwGH 16. 12. 1983, 81/17/0168; VwGH 23. 10. 1985, 84/17/0076; VwGH 26. 2. 2003, 2002/17/0350; VfGH 27. 9. 1994, B 1337/94).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfGH 26. 2. 2002, B 644/01 keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für den selben Straßenzug geäußert. Der Straßenverkehrsordnung sei keine Bestimmung zu entnehmen, die es verbieten würde, für den selben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Es liege daher im Beurteilungsspielraum der verordnungserlassenden Behörde, solche Verordnungen auch nebeneinander in Geltung zu setzen, wenn sie dies aus den in den § 25 und § 43 Abs. 1 StVO 1960 genannten Gründen für erforderlich hält.
Für die Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ist es ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (vgl. zB VwGH 14. 4. 1989, 88/17/0103; VwGH 27. 4. 1995, 92/17/0300; VwGH 24. 1. 2000, 97/17/0331).
Bei weitergehenden Einschränkungen (beispielsweise gebührenpflichtige Kurzparkzone und Halte- und Parkverbot) wird auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erfüllt (vgl. VwGH 14. 4. 1989, 88/17/0103), wenn aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebührenpflicht für Halteverbotszonen und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen besteht (vgl. VwGH 27. 4. 1995, 92/17/0300, VwGH 24. 1. 2000, 97/17/0331).
Daraus folgt, dass entgegen der Ansicht des Bf in der Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in der verfahrensgegenständlichen Bestrafung nach dem Parkometergesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. Es wurden vom Bf zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkometergesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Falle der Straßenverkehrsordnung das nicht rechtswidrige Abstellen des Fahrzeuges) schützen, verletzt.
Das Erkenntnis BFG 31. 8. 2018, RV/7500297/2018 vermeint unbeschadet der dargestellten Rechtsprechung, eine vom Erkenntnis als "Langparkzone" bezeichnete verordnete Anrainerparkzone (AnwohnerInnenparkzone) verdränge eine in diesem Bereich ebenfalls verordnete Kurzparkzone; das Tatbild des Abstellens in einer Kurzparkzone könne in einer Anrainerparkzone denkunmöglich verwirklicht werden.
Dieses Erkenntnis übersieht zunächst, dass in einer Kurzparkzone, wie auch vom Erkenntnis, freilich mit der Einschränkung "grundsätzlich" zugestanden, weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote zulässig sind, ohne dass sich deswegen etwas am Vorliegen einer Kurzparkzone ändert.
Nach § 43 Abs. 2a StVO 1960 setzt eine Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich unbeschränktes Parken eine Kurzparkzone nach § 25 Abs. 1 StVO 1960 voraus und ersetzt diese nicht. Eine Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich unbeschränktes Parken für einen bestimmten Personenkreis kann auch für Kurzparkzonen erteilt werden, in denen für die Allgemeinheit die Parkdauer beschränkt ist. Schon daraus ergibt sich, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 2a StVO 1960 zu einer Kurzparkzone nach § 25 Abs. 1 StVO 1960 dazu tritt und nicht der Kurzparkzone derogiert.
Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen im 1. Wiener Gemeindebezirk (Innere Stadt) nimmt von dem verordneten Halte- und Parkverbot unter anderem Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 (für BewohnerInnen des 1. Wiener Gemeindebezirkes) aus (erste Voraussetzung), wenn an diesen ein Parkkleber gemäß Anlage I der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist (zweite Voraussetzung). Diese Verordnung trennt einerseits die Zurverfügungstellung von Parkraum für bestimmte Fahrzeuge und andererseits die Entrichtung der Parkgebühr.
Es unterscheidet sich im Gegensatz zur Auffassung des Erkenntnisses BFG 31. 8. 2018, RV/7500297/2018 der Normzweck einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone von jenem einer Anrainerparkzone: Während die Kurzparkzone nach § 25 Abs. 1 StVO 1960 die Reduzierung des ruhenden Verkehrs aus ortsbedingten Gründen oder zur Erleichterung der Verkehrslage eine zeitliche Beschränkung der Parkdauer (im gegenständlichen Fall zwei Stunden) normiert, aber den parkberechtigten Personen- bzw. Fahrzeugkreis nicht einschränkt, will die Anrainerparkzone einzelne Parkflächen innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone einerseits (im Wesentlichen) Anrainern und bestimmten Servicediensten vorbehalten und andererseits etwa mobilitätseingeschränkten Menschen Parkraum zur Verfügung stellen (siehe Art. II der zitierten Anrainerparkverordnung).
Dies unabhängig davon, ob für das Parken eine Parkometerabgabe (Art. II Z 1 bis 7 der zitierten Anrainerparkverordnung) pauschaliert zu entrichten ist oder nicht (Art. II Z 8 und 9 der zitierten Anrainerparkverordnung). So haben Lenker von Fahrzeugen des Klein-Transportgewerbes in einer Anrainerparkzone die für die entsprechende Kurzparkzone vorgesehene Parkometerabgabe ebenso wie alle anderen Lenker (ausgenommen mobilitätseingeschränkte Personen), die ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellen, zu entrichten.
Eine Anrainerparkzone kann daher für Lenker bestimmter Fahrzeuge eine "Langparkzone" sein, für Lenker anderer Fahrzeuge nicht. In einer Anrainerparkzone kann Parkometerabgabe pauschaliert nach der Wiener Pauschalierungsverordnung, einzeln mittels Parkschein nach der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung oder in den Fällen des § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung gar nicht zu entrichten sein. Ob Parkometerabgabe pauschaliert oder einzeln oder gar nicht zu entrichten ist, hängt nicht davon ab, ob ein Fahrzeug in einer Anrainerparkzone abgestellt ist, sondern ob das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ist.
Unterschiedliche Rechtsgüter betroffen
Die Strafdrohungen nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 i. V. m. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (rechtswidriges Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten") einerseits und nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m.§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 schließen einander daher nicht aus, sie betreffen unterschiedliche Rechtsgüter.
Fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, sind die Strafen nebeneinander zu verhängen (§ 22 Abs. 2 VStG).
Je nach Fallkonstellation können in einer Anrainerzone etwa kein Delikt (z. B. berechtigter Lenker mit Parkkleber), nur ein Delikt (z. B. Lenker hat Kurzparkschein ordnungsgemäß ausgefüllt, besitzt aber keine Ausnahmebewilligung nach der StVO 1960) oder zwei Delikte (Lenker hat weder Kurzparkschein ausgefüllt noch besitzt er eine Ausnahmebewilligung nach der StVO 1960) erfüllt werden (vgl. BFG 7. 6. 2018, RV/7500303/2018).
Während eine Kurzparkzone, ob mit oder ohne Gebührenpflicht, allgemein den Parkraum für eine große Gruppe an Fahrzeugen bewirtschaftet, sichern Halteverbote zugunsten bestimmter Nutzungen das Freihalten des Parkraums, ob mit oder ohne Gebührenpflicht, für eine jeweils kleine Gruppe von Fahrzeugen oder für ein einziges Fahrzeug, etwa Halteverbote zugunsten Ladezonen, Fahrzeuge mobilitätseingeschränkter Personen, Fahrzeuge im diplomatischen Dienst oder auch von Anrainern. Diese bestimmten Nutzungen sind nicht mit Nutzungen für die Allgemeinheit gleichzusetzen.
Andererseits berechtigt ein Parkpickerl nicht nur zum dauerhaften Parken mit pauschaler Parkometerabgabeentrichtung in einer Anrainerzone, sondern generell (mit Ausnahmen für Geschäftsstraßen) im Wohnbezirk (siehe etwa https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html). Auf Wunsch kann ein Parkpickerl auch für alle Kurzparkzonen in Wien gelöst werden, allerdings gelten dann die allgemeinen Regelungen der jeweiligen Kurzparkzone, d. h. die jeweils höchstzulässige Abstelldauer muss eingehalten werden (siehe https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/parkometerabgabe.html).
Bestimmte, in § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung genannte Fahrzeuge, etwa gekennzeichnete Fahrzeuge, die von Inhaberinnen und Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sind von der Gebührenpflicht allgemein ausgenommen. Fahrzeuge von mobilitätseingeschränkten Personen sind vom Halteverbot in einer Anrainerzone ausgenommen, auch wenn diese Personen nicht in dem jeweiligen Bezirk wohnen. Hingegen dürfen Fahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung (und ohne Ausweis nach § 29b StVO) in einer Anrainerzone nicht halten, auch wenn etwa ein Parkpickerl für alle Kurzparkzonen in Wien gelöst wurde, also die Parkometerabgabe wie von Anrainerparkern pauschal entrichtet worden ist.
Im vorliegenden Fall hat der Bf. das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom 30. 7. 2007, MA 46-Allg/11984/07) ohne gültigen Parkschein abgestellt. Darüberhinaus befindet sich in dieser gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Sonnenfelsgasse zwischen den Hausnummern 3 bis 11 Fahrtrichtung Lugeck ein Halteverbot für eine Anrainerzone und war der Bf auf Grund der fehlenden Ausnahmebewilligung bzw. mangels einer sonstigen Ausnahme vom Verbot des Haltens und Parkens nicht berechtigt, sein Fahrzeug an der Adresse Sonnenfelsgasse 7 abzustellen.
Somit verstieß der Bf gegen zwei Rechtsgüter, nämlich gegen das im Bereich des Abstellplatzes nach der Straßenverkehrsordnung bestehende Halte- und Parkverbot (§ 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 i. V.m. § 52 Z 13b StVO 1960) und gegen die durch § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normierte Abgabenpflicht.
Da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden, ist auch eine insgesamt höhere Bestrafung als nur bei Verletzung eines Rechtsguts gerechtfertigt.
Es ist somit festzuhalten, dass die Bestrafung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m.§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 durch eine Bestrafung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 i. V. m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 auch dann nicht ausgeschlossen wird, wenn das Halte- und Parkverbot in Zusammenhang mit einer Anrainerparkzone normiert wurde.
Objektiver und subjektiver Tatbestand verwirklicht
Der Bf hat das im angefochtenen Straferkenntnis angeführte mehrspurige Kraftfahrzeug an dem im angefochtenen Straferkenntnis genannten Tag und zu der dort genannten Uhrzeit an der dort genannten Stelle in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert. Dies ist unstrittig.
Der Bf hat dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung begangen.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung, die dem Bf zur Last gelegten wird, verwirklicht. Der Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).
Strafbemessung
Wie oben ausgeführt, ist Grundlage für die Bemessung gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist.
Erschwerend waren bei der Strafbemessung die verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen zu berücksichtigen, mildernd das bereits zu Beginn des Verwaltungsstrafverfahren erfolgte Geständnis (vgl. BFG 4. 10. 2016, RV/7500818/2016). Ferner ist strafmildernd, dass sich der Bf zwar nicht hinsichtlich des verbotenen Abstellens des Kraftfahrzeuges, aber hinsichtlich der Bestrafung wegen zweier voneinander unabhängiger Delikte in einem Rechtsirrtum befand, der durch divergierende Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts veranlasst war. Es ist davon auszugehen, dass der Bf ohne diese Rechtsprechung die Anonymverfügung vom 15. März 2021 - ebenso wie die Anonymverfügung zu MA67/***9***/2021 in Bezug auf den Verstoß gegen das Halteverbot - bezahlt hätte.
Es ist daher die Strafe wie in der Anonymverfügung vom 15. März 2021 mit 48,00 Euro zu bemessen.
Verfahrenskosten
Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10% von 48 Euro, mindestens aber mit 10 Euro, also mit dem Mindestsatz von 10 Euro festzusetzen.
Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen gemäß § 52 VwGVG nicht an.
Keine mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen war nicht geboten, da ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war.
Vollstreckung
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014).
Zahlung
Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die Gesamtsumme von nunmehr € 58,00 ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207.
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA67/***7***/2021).
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier, angesichts der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und der dieser folgenden ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts, nicht vor.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am 10. August 2021
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008, Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007
- § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017, Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016
- § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 24 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 43 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 45 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 94d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 99 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
- § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 94d Z 1b und 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 43 Abs. 2a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
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- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500447/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500447.2021
- Stammnummer
- 134263
- Gültig
- 10.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF