…und über den Zeitverlauf hinaus auch kontinuierliche Bestrafung bzw. Rechtsprechung garantiert. Soweit dabei aber der vorgegebene gesetzliche Rahmen überschritten wird oder bestimmte unabdingbare Regeln missachtet werden, ist die jeweilige Strafausmessung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Dies auch dann, wenn die konkret ausgemessene Strafe innerhalb des im Einzelfall…
… 23 Abs 2 FinStrG), weil dies nicht eine Frage des Günstigkeitsvergleiches ist, sondern eine Frage der Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens. In der Bewertung wurde durch den Spruchsenat der Gesetzlichkeitsgrundsatz ("nulla poena sine lege") verletzt. Der aus dem Art 7 Abs 1 EMRK abgeleitete Grundsatz…
…Österreich infolge des Zeitablaufes (seit Tatbegehung sind fünf Jahre vergangen) abgeschwächt. Zumal unter Berücksichtigung der eher angespannten Einkommens- und Vermögenslage und der Sorgepflicht für die Tochter - wie von der Erstbeschuldigten dargestellt - wäre ausgehend von der ursprünglichen Strafausmessung von 14,07 % eine weitere Reduktion deutlich angeraten…
…Österreich infolge des Zeitablaufes (seit Tatbegehung sind fünf Jahre vergangen) abgeschwächt. Zumal unter Berücksichtigung der eher angespannten Einkommens- und Vermögenslage und der Sorgepflicht für die Tochter - wie von der Erstbeschuldigten dargestellt - wäre ausgehend von der ursprünglichen Strafausmessung von 14,07 % eine weitere Reduktion deutlich angeraten…
…Begründung legte er im Wesentlichen dar, dass die Strafen nur 6% bzw 5% der Höchststrafe betragen würden und eine derart geringe Strafzumessung weder dem Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Norm noch der erkennbaren Intention des Gesetzgebers entsprechen würde. Aus dem Erkenntnis sei zudem ersichtlich…
…seine Sorgepflicht für ein Kind ausreichend berücksichtigt. Unter Zugrundelegung des § 51 Abs 2 FinStrG ergibt sich eine Höchststrafe von € 5.000,00. Vom Senat war aber bei der Strafausmessung zu berücksichtigen, dass gem § 161 Abs 3 FinStrG die Höhe der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls…
…Jahren begangen hat. Weiters wurde bei der Strafbemessung auf die persönliche (längere Krankheit des Beschuldigten) und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten ausreichend Bedacht genommen und war insgesamt aufgrund der vorliegenden Angaben von leicht unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Zudem war bei der Strafausmessung vom Gericht zu berücksichtigen…
…Spruch angeführten Taten bei einem nunmehr reduzierten strafbestimmenden Wertbetrag von € 41.559,78 ein Strafrahmen für die Geldstrafe von € 8.311,96 bis € 83.119,56. Zudem war bei der Strafausmessung vom Gericht zu berücksichtigen, dass mangels Beschwerde durch den Amtsbeauftragten gem …
…die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wurde gegenständlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Zudem waren Tatfragen zu klären und handelt es sich bei der Strafausmessung um eine Ermessensübung. Eine Revision war daher nicht zuzulassen. Salzburg…
…Geldstrafe von € 35,00, somit nur rund 8%, verhängt. Es gibt daher für das Bundesfinanzgericht angesichts der für die Beschwerdeführerin sehr günstigen Strafausmessung durch die belangte Behörde keinen Anlass, die Geldstrafe zu reduzieren, insbesondere stehen auch spezialpräventive Gründe dagegen. Dies gilt auch für die…
…und über den Zeitverlauf hinaus auch kontinuierliche Bestrafung bzw. Rechtsprechung garantiert. Soweit dabei aber der vorgegebene gesetzliche Rahmen überschritten wird oder bestimmte unabdingbare Regeln missachtet werden, ist die jeweilige Strafausmessung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Dies auch dann, wenn die konkret ausgemessene Strafe innerhalb des im Einzelfall…
…cit., die (allgemeinen) Grundsätze des § 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG über die Strafausmessung gelten. Insbesondere waren daher bei der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung einerseits der ermittelte gemeine Wert (§ 19 Abs. 3 FinStrG) und andererseits die sich im Wesentlichen aus dem strafbestimmenden Wertbetrag ergebenden Bedeutung der Tat…
…gewertet worden seien. Auch wären die Sorgepflichten des Beschuldigten als "mildernd" [strafreduzierend] gewertet worden. Irgendwelche weiteren Ausführungen, in welcher Weise der vorgeworfene Rückfall aus die Strafausmessung Einfluss genommen habe, sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. B. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte durch seine…
…als erschwerend Vorstrafen, gewertet worden seien. Irgendwelche weiteren Ausführungen, in welcher Weise der vorgeworfene Rückfall auf die Strafausmessung Einfluss genommen habe, sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. B. Gegen diesen Bescheid hat der Verband durch seine Verteidigerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, weil wesentliche…
…des 60. Lebensjahres ab Mai 2007 von der Dienstgeberbeitrags- und Zuschlagspflicht befreit gewesen war. Dieser Sachverhalt stehe in keinem Zusammenhang zu den gegenständlichen Abfuhrdifferenzen in Bezug auf C. Bei der Strafausmessung wurden berücksichtigt als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, eine erfolgte Schadensgutmachung, er als…
…EU-FinAnpG 2019 im Finanzstrafgesetz der bisherige § 38 FinStrG und ist eine gewerbsmäßige Vorgangsweise gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG (Neu) "nur mehr" als erschwerend bei der Strafzumessung zu würdigen. Allerdings richtet sich die Strafe gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG nach dem zur Zeit der Tat…
…des 60. Lebensjahres ab Mai 2007 von der Dienstgeberbeitrags- und Zuschlagspflicht befreit gewesen war. Dieser Sachverhalt stehe in keinem Zusammenhang zu den gegenständlichen Abfuhrdifferenzen in Bezug auf C. Bei der Strafausmessung wurden berücksichtigt als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, eine erfolgte Schadensgutmachung, er als…
…Der Umstand der unterbliebenen Einreichung einer Voranmeldung wurde zu Gunsten des Beschuldigten überhaupt nicht aufgegriffen. 10. Zur Strafausmessung ist auszuführen: 10.1. A hat also - auf Basis des Schuldspruches der Finanzstrafbehörde - lediglich zu verantworten eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume…
…cit., die (allgemeinen) Grundsätze des § 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG über die Strafausmessung gelten. Insbesondere waren daher bei der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung einerseits der ermittelte gemeine Wert (§ 19 Abs. 3 FinStrG) und andererseits die sich im Wesentlichen aus dem strafbestimmenden Wertbetrag ergebenden Bedeutung der Tat…
…auch, dass eine Mehrzahl deliktischer Verfehlungen über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg zu konstatieren ist. Hätte daher bei einem zeitnahen Schuldspruch die Strafausmessung zu erfolgen gehabt, wäre der obige Mittelwert sogar auf einen Strafbetrag von € 30.000,00 zu erhöhen gewesen - dies mit der Überlegung…