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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500055/2022

Verwaltungsübertretung wegen Nichtanmeldung eines Hundes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500055/2022vom 03.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 3 Abs. 1 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 11/1985 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011 iVm § 5 Abs. 2 und 3 des Hundeabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 38/1984 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 31. Jänner 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, vom 4. Jänner 2022, GZ: ***Zahl1***, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II.) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,00 zu leisten. III.) Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Bisheriger Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, vom 4.1.2022, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe als Hundehalterin und Haushaltsvorstand den von ihr in ***Bf1-Adr*** gehaltenen Hund, nämlich einen zum Übertretungszeitpunkt ca. 1 Jahr alten Chihuahua, bis zum 24.1.2021, somit innerhalb von 14 Tagen, nachdem dieser das Alter von drei Monaten erreicht hat beziehungsweise in das Gebiet der Stadt Wien gebracht wurde, nicht beim Magistrat der Stadt Wien angemeldet und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 2 und 3 Abs. 1 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien begangen. Sie wurde deswegen gem. § 5 Abs. 2 und 3 des Hundeabgabegesetzes - HAG, zu einer Geldstrafe von € 35,00, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verurteilt. Zudem wurden gem. § 64 VStG die Kosten des Strafverfahrens mit € 10,00 festgesetzt. Als Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mangels Feststellung der Hundehaltung im Jahr 2020 und entgegen des ursprünglichen Tatverdachtes kein Verkürzungsdelikt vorliege. Die Unterlassung der Anmeldung zur Hundesteuer sei aber durch die amtlichen Feststellungen der Landespolizeidirektion Wien vom 24.1.2021 erwiesen. Zudem sei auch am 9.4.2021 und 22.12.2021 eine Hundehaltung festgestellt worden und habe die Beschwerdeführerin keine Nachweise vorgelegt, dass der gegenständliche Hund nicht länger als drei Monate im Jahr 2021 in Wien gehalten wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31.1.2022 Beschwerde und begründete diese zusammenfassend damit, dass sie am 24.1.2021 kein Besitzer eines Hundes gewesen sei. Vielmehr handle es sich bei diesem Hund um den Hund ihrer Tochter. Diese gebar am ***Datum1*** ein Kind per Kaiserschnitt. Da das Kind etwas kränklich gewesen sei, habe die Tochter mit dem Kind regelmäßig in das AKH Wien fahren müssen. In dieser Zeit habe sie den Hund stundenweise bei ihr bzw. ihren im gleichen Haushalt lebenden Söhnen gelassen. Zudem könne sie sich diese Strafe finanziell nicht leisten. Der Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes am 18.3.2022 Nachweise hinsichtlich der Anmeldung des Hundes und Entrichtung der Hundeabgabe am Wohnsitz der Tochter und betreffend die ärztlichen Besuche der Tochter vorzulegen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Die Gemeinde ***A*** teilte am 20.4.2022 auf Anfrage mit, dass auf die Tochter ***Name1*** ein Hund der Rasse Chihuahua, Name: ***Name2***, Geburtsdatum: 27.10.2014, im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2021 angemeldet war. Über die Beschwerde wurde erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hält seit mindestens 1.1.2021 einen Hund der Rasse Chihuahua in ihrem Haushalt an der Adresse ***Bf1-Adr***. Sie wohnt dort mit ihren beiden Söhnen. Der Hund war bei einer polizeilichen Kontrolle am 24.1.2021 mindestens ein Jahr alt und nicht beim Magistrat der Stadt Wien angemeldet. Die Beschwerdeführerin hat eine Tochter namens ***Name1***. Diese wohnt in ***Adresse1***. Auf die Tochter war ein Hund der Rasse Chihuahua, namens ***Name2***, geboren am 27.10.2014, im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2021 behördlich angemeldet. Es handelt sich dabei nicht um den streitgegenständlichen Hund. Die Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin sind unterdurchschnittlich. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 27.1.2021. Aus dieser geht hervor, dass der im selben Haushalt lebende Sohn der Beschwerdeführerin ***Name3*** im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 24.1.2021 in ***Adresse2***, angab, dass der streitgegenständliche Hund der Rasse Chihuahua seiner Mutter gehöre. Weiters befand sich dieser Hund bei behördlichen Kontrollen am 9.4.2021 und 22.12.2021 im Haushalt der Beschwerdeführerin. Zudem konnte die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung (zB Schreiben der belangten Behörde vom 2.9.2021, Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 18.3.2022) keine Nachweise erbringen, dass der streitgegenständliche Hund im Jahr 2021 - wie von ihr behauptet - am Wohnsitz der Tochter gehalten wurde (zB Bestätigung der Anmeldung oder Nachweise über die Entrichtung der Hundeabgabe in der Heimatgemeinde der Tochter). Selbst auf Anfrage des Bundesfinanzgerichtes zog es die Beschwerdeführerin vor nicht zu antworten. Zudem geht auch aus dem Antwortschreiben der Gemeinde ***A*** hervor, dass ein solcher Hund bei ***Name1*** nicht gehalten wurde. Weiters kann es sich bei den von der Tochter der Beschwerdeführerin gehaltenen und auch behördlich angemeldeten Hund, namens ***Name2***, nicht um den streitgegenständlichen Hund handeln, da dieser am 27.10.2014 geboren wurde und somit um einige Jahre älter ist als der streitgegenständliche Hund. Das genaue Alter dieses Hundes konnte das Bundesfinanzgericht zwar nicht feststellen, die Beschwerdeführerin gab aber an, dass der streitgegenständliche Hund zum Tatzeitpunkt vier Jahre alt gewesen sei und hat die Polizei das Alter mit ca. einem Jahr geschätzt. Aufgrund dieser Angaben geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Hund am 24.1.2021 zwischen einem und vier Jahre alt war. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin auch keine Unterlagen vorlegen, dass die Tochter - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - am 9.4.2021 und 22.12.2021 ärztliche Besuche hatte. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dürfte es sich dabei um eine Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin handeln, ansonsten sie eine solche vorgelegt hätte. Aufgrund dieser Tatsachen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Bundesfinanzgericht weiters davon aus, dass der Hund zumindest seit 1.1.2021 im Haushalt der Beschwerdeführerin gehalten wurde und somit spätestens am 1.1.2021 in das Gebiet der Stadt Wien gebracht wurde. Es ist nämlich nicht ganz ausgeschlossen, dass der streitgegenständliche Hund vor 2021 an einen anderen Ort, möglicherweise bei der Tochter der Beschwerdeführerin, ohne Anmeldung gehalten wurde. Dies ist aber streitgegenständlich ohnehin nicht von Relevanz, da Geschehnisse vor 2021 für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung keine Rolle mehr spielen. Der Einwand der Beschwerdeführerin der Hund gehöre ihrer Tochter ***Name1*** und sie passe nur stundenweise auf den Hund auf, widerspricht daher den obigen behördlichen Feststellungen. Dahingehend wird noch angemerkt, dass es für die abgabenrechtlichen Meldepflichten ohnehin nicht entscheidend ist, wem der Hund gehört, sondern in welchem Haushalt der Hund gehalten wird. Dass ***Name1*** die Tochter der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich aus der eigenen Aussage der Beschwerdeführerin vom 9.4.2021. Die Angaben über den von der Tochter gehaltenen Hund beruhen auf der Auskunft der Marktgemeinde ***A*** vom 20.4.2022 und gibt es keinen Grund diese in Zweifel zu ziehen. Dass der streitgegenständliche Hund beim Magistrat der Stadt Wien bis zum 24.1.2021 von der Beschwerdeführerin nicht angemeldet wurde, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und konnte die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung eine solche Anmeldung nicht vorlegen. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat die Beschwerdeführerin nur bekanntgegeben, dass sie finanziell gerade über die Runden käme und sich diese Strafe nicht leisten könne. Auch wenn dazu genauere Angaben und Nachweise fehlen, geht das Bundesfinanzgericht aufgrund dieser Aussage und in freier Beweiswürdigung von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin aus. Rechtliche Erwägungen: Gem. § 3 Abs. 1 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 11/1985 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011, haben Hundehalter Hunde innerhalb von 14 Tagen, nachdem diese das Alter von drei Monaten erreicht haben beziehungsweise in das Gebiet der Stadt Wien gebracht wurden, beim Magistrat anzumelden und hiebei auch etwaige Befreiungsgründe geltend zu machen. Gem. § 2 zweiter Satz obiger Bestimmung ist abgabepflichtig der Halter des Hundes; als solcher gilt der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird, beziehungsweise der Betriebsinhaber, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt. Aufgrund der Beweisergebnisse steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Jänner 2021 mit ihren beiden damals rund 20 Jahren alten Söhnen an der Adresse ***Bf1-Adr*** wohnte. Sie war somit der Vorstand dieses Haushaltes. Ihr oblag es die für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien normierten Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere war sie verpflichtet, denn zumindest seit 1.1.2021 in ihrem Haushalt gehaltenen mindestens einjährigen Hund der Rasse Chihuahua binnen 14 Tagen bei der belangten Behörde anzumelden. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin aber nicht nachgekommen, da bis zum 24.1.2021 eine solche Anmeldung beim Magistrat der Stadt Wien nicht erfolgt ist. Dadurch wurde die objektive Tatseite obiger Normen durch die Beschwerdeführerin verwirklicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird ausgeführt, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gem. § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Es bestehen keine Zweifel daran, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar war, ihrer Verpflichtung zur Anmeldung des Hundes beim Magistrat der Stadt Wien nachzukommen. Zudem war sie in Kenntnis der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, zumal sie bereits in früheren Jahren einen Hund behördlich angemeldet hat. Da darüber hinaus aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführerin an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, folgt das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde und geht zumindest von einer fahrlässigen Verhaltensweise der Beschwerdeführerin aus. Strafbemessung: Gem. § 8 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 11/1985 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011, werden Übertretungen nach dieser Verordnung nach § 5 des Gesetzes über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (kurz Hundeabgabegesetzes) bestraft. Gem. § 5 Abs. 3 des Hundeabgabegesetzes finden im Falle, dass die Gemeinde eine Abgabe auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, beschließt, auf Übertretungen dieser Verordnung die Absätze 1 und 2 Anwendung. Gem. § 5 Abs 2 des Hundeabgabegesetzes sind Übertretungen des § 4 dieses Gesetzes und Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, in denen keine Handlung oder Unterlassung liegt, durch welche die Abgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Gem. § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gem. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gem. § 16 Abs. 1 VStG ist im Falle einer Verhängung einer Geldstrafe, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Zunächst wird ausgeführt, dass das Ausmaß des Verschuldens in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden kann. Es ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafe hat die belangte Behörde zu Recht die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd berücksichtigt. Zudem lagen auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Erschwernisgründe vor. Weiters hat die belangte Behörde auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausreichend Bedacht genommen. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht im Detail bekanntgegeben hat, so war von einer unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die belangte Behörde hat bei einer möglichen Höchststrafe von € 420,00 nur eine Geldstrafe von € 35,00, somit nur rund 8%, verhängt. Es gibt daher für das Bundesfinanzgericht angesichts der für die Beschwerdeführerin sehr günstigen Strafausmessung durch die belangte Behörde keinen Anlass, die Geldstrafe zu reduzieren, insbesondere stehen auch spezialpräventive Gründe dagegen. Dies gilt auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, welche ebenfalls von der belangten Behörde schuld- und tatangemessen verhängt wurde. Mündliche Verhandlung: Da im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG von der Durchführung einer solchen abgesehen werden. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 10,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, weil es um Sachverhaltsfragen ging und die Streitpunkte - unter Zugrundlegung der vorhandenen Rechtsprechung - im Wege der freien Beweiswürdigung zu lösen waren. Wien, am 3. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500055/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500055.2022
Stammnummer
137217
Gültig
03.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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