Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300010/2016
1. Fahrlässige Verkürzungen österreichischer Abgaben durch einen Fahrzeughändler, welcher mit Unterstützung eines deutschen Steuerberaters eine Niederlassung in Deutschland vortäuscht und deutsche Abgaben vermeiden will; 2. Strafbemessung unter Bedachtnahme auf eine überlange Verfahrensdauer; 3. Kostenersatz für Sachverständigen-Gutachten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300010/2016vom 11.07.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
5. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die - bei Abgabenhinterziehungen gemäß Abs. 2 leg.cit. fünfjährige - Frist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört wie im gegenständlichen Fall zum Tatbestand ein Erfolg (hier: der Eintritt der jeweiligen Verkürzung), so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Begeht aber der Täter während dieser Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf welches § 25 FinStrG (Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung oder das Erteilen einer bloßen Verwarnung infolge Geringfügigkeit liegen vor) nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für die neue Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Nicht eingerechnet in diese Verjährungsfrist wird gemäß § 31 Abs. 4 FinStrG die Zeit, während der wegen der tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei einer Staatsanwaltschaft, bei einem Landesgericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird, weshalb - siehe etwa die Gerichtsanhängigkeit ab 2011 - hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fakten die hier genannte Frist bis dato noch nicht abgelaufen ist.
Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt aber bei Finanzvergehen, zu deren Verfolgung die Finanzstrafbehörden zuständig sind, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in § 31 Abs. 4 lit c FinStrG genannte Zeit (die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren bis zu deren Erledigung - hier nicht von Relevanz) verstrichen sind. Auch diese zehnjährige Frist ist noch nicht verstrichen; so ist etwa der deliktische Erfolg bei der ältesten Tat, der Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2006, erst mit Zustellung des Umsatzsteuerbescheides am 29. August 2008 (Buchungsdatum laut Kontoabfrage 26. August 2008 zuzüglich eines fiktiven Postlaufes gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz) eingetreten und wäre damit die Strafbarkeit des Finanzvergehens erst am 29. August 2018 verfristet gewesen.
6. Den vorgelegten Akten ist nun vorerst zu entnehmen, dass der im Jahre 2006 durch gerichtliche Finanzstrafverfahren (siehe etwa die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ried im Inkreis vom 31. August 2006 zu Gz. XXYY) und die Einbringungsmaßnahmen der österreichischen Abgabenbehörde (siehe das Abgabenkonto, wonach umfangreiche Zahlungen an den Exekutor geleistet werden mussten) in offensichtliche Bedrängnis geratene KFZ-Händler A Mittel und Wege gesucht hat, der sichtlich und wohl auf den ersten Blick zu Recht als bedrohlich empfundenen behördlichen Umklammerung zu entgehen und zu diesem Zwecke mit Hilfe des willfährigen deutschen Steuerberaters D im Oktober 2006 eine fiktive Zweigniederlassung in dessen Kanzlei an der Anschrift YYY unter Verwendung der Firma "B" eingerichtet hat (BP-Bericht vom 11. Dezember 2009, ABNr. bpbp, Tz. 4, Finanzstrafakt S. 18). Zusätzlich ergab sich aus der Scheinkonstruktion für den Beschuldigten der wirtschaftliche Vorteil, dass er bei seinen Fahrzeugeinkäufen in Norddeutschland als deutscher KFZ-Händler auftreten konnte und ihm dies eine Ausweitung seiner Einkäufe in Deutschland (eigene Angaben des Beschuldigten vor dem Spruchsenat am 3. Juli 2013, Finanzstrafakt S. 108) und - im Vergleich zu den Steuerrückständen in Österreich - auch eine noch verfügbare Vorsteuer brachte.
Am 29. November 2006 erfolgte in der deutschen Steuerberatungskanzlei eine Umsatzsteuer-Nachschau des deutschen Finanzamtes HX, wobei festgestellt wurde, dass es sich eben nicht um eine Niederlassung bzw. Betriebsstätte des Unternehmers, sondern lediglich um eine reine Zustelladresse für den österreichischen Unternehmer gehandelt hat. Folglich wurde A in Deutschland auch lediglich zur Umsatzsteuer im Finanzamt München II (Umsatzsteuerbelange für ausländische Unternehmer) veranlagt; eine Einkommensteuerveranlagung beim deutschen Fiskus ist unterblieben. Dem deutschen Finanzbeamten wurde bei der Nachschau erklärt, dass der Beschuldigte beabsichtige, ab Anfang 2007 von der deutschen Steuerberatungs-GmbH ein Büro zu mieten (genannter BP-Bericht, Tz 4, Finanzstrafakt Bl. 18). Die Information über diese tatsächlichen Gegebenheiten hat die österreichische Abgabenbehörde aber vorerst nicht erreicht.
Die am 15. März 2006, am 18. April 2006, am 15. Mai 2006 und am 15. Juni 2006 betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März und April 2006 fällig gewesenen Voranmeldungen wurden vom Beschuldigten bei der österreichischen Abgabenbehörde nicht eingereicht; die diesbezügliche Zahllast wurde erst am 21. Juni 2006 offensichtlich nach den Angaben des Beschuldigten mit € 9.574,00 festgesetzt (Kontoabfrage). Am 21. August 2006, 28. August 2006, 26. September 2006, 27. Oktober 2006, 27. November 2006, 27. Dezember 2006 und 5. März 2007 waren die nach den Angaben des Beschuldigten erstellten Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis Dezember 2006 verbucht worden, wobei Zahllasten in Höhe von insgesamt € 38.673,40 bekannt gegeben wurden (ebenfalls Kontoabfrage).
Tatsächlich waren in den Angaben des Beschuldigten bzw. in den Voranmeldungen der Verkauf von elf Fahrzeugen nicht enthalten gewesen, weshalb im Zuge einer im September 2007 begonnenen und im März 2008 abgeschlossen Nachschau eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 98.405,68 betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2006 festgestellt wurde (Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 8. Juli 2008; Abgabenkonto). A hat zumindest wissentlich diese Umsätze gegenüber dem österreichischen Fiskus verheimlicht und wurde in diesem Zusammenhang wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch das Landesgericht Ried im Innkreis schuldig gesprochen (siehe oben Pkt. B).
In weiterer Folge wurden am 26. August 2008 betreffend das Veranlagungsjahr 2006 die Umsatzsteuer mit € 156.571,81 und die Einkommensteuer mit € 0,00 auf Basis der vom österreichischen Steuerberater des Beschuldigten nach dessen Angaben erstellten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen festgesetzt (Kontoabfrage).
Obwohl die sich solcherart für 2006 ergebende Umsatzsteuer im Vergleich zur Summe der Zahllasten aus den Festsetzungen der Vorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2006 noch um € 9.917,87 erhöht hatte, fehlten weiterhin wesentliche Umsätze in Höhe von € 92.284,49 (davon 20 % USt € 18.456,90), welche der Beschuldigte nach seinen Vorstellungen in Deutschland mit seiner Firma "B" erzielt haben wollte, obwohl sich an den tatsächlichen Vorgängen wie auch bei anderen Fahrzeugverkäufen nichts geändert hatte: Der Beschuldigte hatte - wie bei seinen anderen Fahrzeugverkäufen auch - in Österreich am Sitz seines Unternehmens in XXX an private österreichische Abnehmer gebrauchte Fahrzeuge übergeben und diesen dort die Verfügungsmacht über diese verschafft. Statt aber diese mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer zu fakturieren, wurden in den diesbezüglichen Rechnungen 16 % deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen (BP-Bericht vom 11. Dezember 2009, Tz. 4, Finanzstrafakt S. 18 f).
Diese Vorgangsweise hatte der Beschuldigte praktiziert aufgrund einer Überlegung, dass durch die oben beschriebene Einrichtung seiner Identität als deutscher KFZ-Händler mit Anschrift im Büro seines deutschen Steuerberaters in Deutschland steuerpflichtige Umsätze entstanden wären, obwohl der deutsche Fiskus die Büroräumlichkeiten des D nicht als seine Niederlassung akzeptiert hatte (siehe oben) und obwohl ihm als langjährigen Unternehmer und branchenerfahrenen KFZ-Händler auffallen musste, dass er solcherart inhaltlich völlig gleichwertige Umsätze ungleich behandelte.
Tatsächlich aber hat der Beschuldigte seinen buchhalterischen Angelegenheiten viel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt, wohl auch deswegen, weil er aus seiner Sicht mit dringlicheren Angelegenheiten wie - in Anbetracht der drückenden Finanznot - die Akquirierung neuer Kunden und Geldquellen, aber wohl auch mit den Strafverfahren gegen seine Person, befasst gewesen ist. Diese fehlende Aufmerksamkeit war wohl mit ein Grund, warum es der Buchhalterin seines deutschen Steuerberaters nicht gelungen war, rein rechnerisch sich ergeben habende negative Kassenstände in Höhe von € 30.393,13 in der für die fiktive deutsche Niederlassung des Beschuldigten geführten Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung aufzuklären, und sie sich veranlasst sah, zur rechnerischen Bereinigung fiktive Einlagen zu erfinden (BP-Bericht, Tz. 12, Finanzstrafakt S. 24 f). Es ist nicht anzunehmen, dass diese Buchhalterin ihre - einen groben Kunstfehler darstellenden - Fehlbuchungen leichten Herzens vorgenommen hat und etwa nicht immer wieder bei Auftreten eines solchen Ereignisses versucht hätte, den Beschuldigten zur Aufklärung der tatsächlichen Umstände zu kontaktieren: Offensichtlich aber war dieser für seine Buchhalterin einfach nicht erreichbar, sprich: Hat sich dieser desinteressiert für die Angelegenheit einfach keine Zeit genommen.
Hätte A die ihm gebotene, mögliche und zumutbare Sorgfalt aufgewendet, wären ihm die beschriebenen Unstimmigkeiten aufgefallen und hätte er auch seinem deutschen Steuerberater zur Kenntnis gebracht, dass die beschriebenen, angeblich in Deutschland steuerbaren Umsätze in Wirklichkeit in Österreich stattgefundene Lieferungen gewesen sind, was diesen wohl - ihm eine grundsätzliche Abgabenredlichkeit unterstellt - zur Korrektur der steuerlichen Behandlung der Umsätze veranlasst hätte. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten ist übrigens sogar als so schwerwiegend zu beurteilen, dass sie auch den nunmehrigen Tatbestand der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG erfüllt hätte.
Dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorsätzlich, ja sogar absichtlich gehandelt hätte und / oder er noch eine Verkürzung an Einkommensteuer in einem höheren Ausmaß als vorgeworfen begangen hätte, ist möglich, jedoch - zumal in Anbetracht der Angaben des Zeugen D und seiner eigenen diesbezüglichen Einlassungen mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit im Zweifel nicht erweislich.
Die Finanzstrafbehörde bezieht sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf die festgestellten Kassenfehlbeträge in der deutschen Einnahmen-Ausgabenrechnung. Da die Aufteilung zwischen den angeblich deutenden Umsätzen und den österreichischen Umsätzen offensichtlich völlig willkürlich gewesen ist, musste es auch schwierig gewesen sein, die Belege für die einzelnen Geschäftsfälle aufzuteilen, zumal wenn in größerem Umfang (Gebrauchtwarenhandel!) Bargeldgeschäfte getätigt wurden. Wenn aber - hypothetisch - Einnahmen in Österreich verbucht wurden oder Geld von einem österreichischen Bankkonto zur Bezahlung einer Ausgabe in Deutschland verwendet wurde, ohne den Vorgang in der Kassa korrekt abzubilden bzw. zwischen der "Niederlassung" und den Sitz in Österreich intern abzugleichen, musste eine solche Kassenführung fragmentarisch bleiben. Dass auch Einnahmen solcherart "verschwunden" sind, ist naheliegend, jedoch dadurch noch nicht zwingend erwiesen. Richtig ist aber, dass im Falle einer festgestellten Umsatz- bzw. Erlösverkürzung zur allfälligen Schätzung auch für finanzstrafrechtliche Zwecke ein solcher Kassenfehlbestand ein wichtiger Anhaltspunkt sein kann. Ginge man aber von solchen zusätzlichen, zu schätzenden Umsätzen aus (deren Vorliegen, nicht aber deren Höhe feststünde), wäre daraus für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen, da (siehe auch nachstehend) der verfahrensgegenständliche Verkürzungsbetrag ohnehin bereits begrenzt ist. Eine weitere ergänzende Auswertung von Bankunterlagen, wie vom Beschuldigten zur Aufklärung der Kassenfehlbestände gefordert, ist daher nicht notwendig.
Der Beschuldigte hat daher eine fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2006 in Höhe von jedenfalls € 18.456,90 begangen, wobei jedoch von Seite der Finanzstrafbehörde nur mehr ein Betrag von € 6.078,63 (dort im Ausmaß des höchsten Kassenfehlbetrages des Jahres 2006, verstanden als Umsatzsteuer für einen zusätzlichen verheimlichten Umsatz) zum Verfahrensgegenstand gemacht wurde; hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Verkürzungsbetrages war - siehe oben - das Finanzstrafverfahren bereits eingestellt worden. In Anbetracht des bestehenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG (eine Beschwerde des Amtsbeauftragten liegt nicht vor, siehe oben) ist es dem Bundesfinanzgericht aber verwehrt, das Ausmaß des deliktischen Vorwurfes in betraglicher Hinsicht zu erhöhen.
Der Umstand, dass ein Teil des Einkommens des Beschuldigten im Jahre 2006 vorerst unter dem nicht zutreffenden Aspekt einer deutschen Betriebsstätte in Österreich nicht erfasst gewesen ist, wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).
A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2006 eine fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von lediglich € 6.078,63 nach § 34 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.
7. Für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2007 wurden vom Beschuldigten beim Finanzamt Braunau Ried Schärding entsprechende Voranmeldungen eingereicht, welche - nach Korrektur in Bezug auf Jänner im Rahmen einer Nachschau - eine Gesamtsumme an Zahllasten in Höhe von lediglich € 81.589,86 ergeben hatte (Kontoabfrage).
In weiterer Folge wurden am 29. Juni 2009 betreffend das Veranlagungsjahr 2007 die Umsatzsteuer mit € 132.028,99 und die Einkommensteuer mit € 0,00 auf Basis der vom österreichischen Steuerberater des Beschuldigten nach dessen Angaben erstellten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen festgesetzt (Kontoabfrage).
Obwohl die sich solcherart für 2007 ergebende Umsatzsteuer im Vergleich zur Summe der Zahllasten aus den Festsetzungen der Vorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 immerhin um € 50.439,13 (!) erhöht hatte, fehlten weiterhin wesentliche Umsätze in Höhe von € 259.535,51 (davon 20 % USt € 51.907,10), welche der Beschuldigte nach seinen Vorstellungen in Deutschland mit seiner Firma "B" erzielt haben wollte, obwohl sich an den tatsächlichen Vorgängen wie auch bei anderen Fahrzeugverkäufen nichts geändert hatte: Der Beschuldigte hatte - wie bei seinen anderen Fahrzeugverkäufen auch - in Österreich am Sitz seines Unternehmens in XXX an private österreichische Abnehmer gebrauchte Fahrzeuge übergeben und diesen dort die Verfügungsmacht über diese verschafft. Statt aber diese mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer zu fakturieren, wurden in den diesbezüglichen Rechnungen 19 % deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen (BP-Bericht vom 11. Dezember 2009, Tz. 4, Finanzstrafakt S. 18 f).
Diese Vorgangsweise hatte der Beschuldigte praktiziert aufgrund einer Überlegung, dass durch die oben beschriebene Einrichtung seiner Identität als deutscher KFZ-Händler mit Anschrift im Büro seines deutschen Steuerberaters in Deutschland steuerpflichtige Umsätze entstanden wären, obwohl der deutsche Fiskus die Büroräumlichkeiten des D nicht als seine Niederlassung akzeptiert hatte (siehe oben) und obwohl ihm als langjährigen Unternehmer und branchenerfahrenen KFZ-Händler auffallen musste, dass er solcherart inhaltlich völlig gleichwertige Umsätze ungleich behandelte.
Tatsächlich aber hat der Beschuldigte seinen buchhalterischen Angelegenheiten viel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt, wohl auch deswegen, weil er aus seiner Sicht mit dringlicheren Angelegenheiten wie - in Anbetracht der drückenden Finanznot (am 9. Oktober 2009 wurde über sein Vermögen schon das zweite Konkursverfahren eröffnet - die Akquirierung neuer Kunden und Geldquellen, aber wohl auch mit den Strafverfahren gegen seine Person, befasst gewesen ist. Diese fehlende Aufmerksamkeit war wohl mit ein Grund, warum es der Buchhalterin seines deutschen Steuerberaters nicht gelungen war, rein rechnerisch sich ergeben habende negative Kassenstände in Höhe von € 43.470,13 in der für die fiktive deutsche Niederlassung des Beschuldigten geführten Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung aufzuklären, und sie sich veranlasst sah, zur rechnerischen Bereinigung fiktive Einlagen zu erfinden (BP-Bericht, Tz. 12, Finanzstrafakt S. 24 f). Es ist nicht anzunehmen, dass diese Buchhalterin ihre - einen groben Kunstfehler darstellenden - Fehlbuchungen leichten Herzens vorgenommen hat und etwa nicht immer wieder bei Auftreten eines solchen Ereignisses versucht hätte, den Beschuldigten zur Aufklärung der tatsächlichen Umstände zu kontaktieren: Offensichtlich aber war dieser für seine Buchhalterin einfach nicht erreichbar, sprich: Hat sich dieser desinteressiert für die Angelegenheit einfach keine Zeit genommen.
Zusätzlich hatte der Betriebsprüfer im Büro des Beschuldigten 3 Belege (zwei Kaufverträge und eine Rechnung) über Geschäftsfälle der Firma "B" aus 2007 aufgefunden, welche in keinem der steuerlichen Rechenwerke in Deutschland bzw. Österreich erfasst gewesen sind, weshalb solcherart ein Umsatz von € 37.889,36 (davon 20 % USt € 7.577,87) unversteuert geblieben war (BP-Bericht, Tz. 5, Finanzstrafakt S. 20; Belegkopien, Finanzstrafakt S. 61 bis 65).
Die aufgefundene Rechnung enthält eine offenbar fortlaufend geführte Rechnungsnummer (ebenso wie die weiteren, im darauffolgenden Jahr ebenfalls nicht erfassten Rechnungen, z.B. Mappe Handakt). Das Argument der Verteidigung, wonach sich aus fortlaufend geführten Rechnungsnummern eher ein Indiz für eine geplante Abgabenredlichkeit ableiten ließe, ist auf den ersten Moment nicht von der Hand zu weisen. Bedenkt man aber die Art der Verbuchung der Geschäftsfälle im deutschen Steuerbüro, ergibt sich daraus für den Beschuldigten insoweit keine Entlastung: Die dortige Buchhalterin hat ja Geschäftsfälle erst dann verbucht, wenn die Rechnungen bezahlt worden sind. So gesehen musste es für sie nicht ungewöhnlich gewesen sein, wenn einzelne Ausgangsrechnungen (vorläufig) bei ihr nicht aufgetaucht waren, und wäre dies aus der Sicht des Beschuldigten bei einer geplanten Vorgangsweise auch nicht verfänglich gewesen.
Für den Beschuldigten spricht, dass die Belege überhaupt vom Prüfer aufgefunden worden sind: Wollte der Beschuldigte etwas verbergen, hätte er die Belege möglicherweise nachträglich vernichtet. Andererseits wird ihm ja gerade grundsätzlich in buchhalterischen Angelegenheiten eine auffällige Sorglosigkeit vorgeworfen. Es gibt übrigens auch schlampige Straftäter, welche einen buchhalterischen Geschäftsfall nicht konzentriert zu bearbeiten vermögen.
Den in den Rechenwerken ebenfalls nicht erfassten Geschäftsfall eines An- und Verkaufes eines Fahrzeuges an C durch die Firma "B" (Ankauf von privat um € 4.000,00, Verkauf an die Zeugin um € 4.500,00; Differenzbesteuerung € 416,67, davon 20 % USt € 83,33; BP-Bericht, Tz. 9, Finanzstrafakt S. 23 f) hat der Betriebsprüfer offensichtlich wahrgenommen, weil die Kundin seine Kollegin gewesen ist. Und siehe da: Der Geschäftsfall ist nirgends erfasst gewesen! Diejenigen Geschäftsfälle, welche dem Prüfer unbekannt gewesen sind und auch in den ihm vorgelegten Unterlagen nicht vorgekommen sind, konnte er natürlich nicht zur Kenntnis nehmen und auch nicht überprüfen.
Es gibt daher im gegenständlichen Fall sehr wohl gewichtige Anhaltspunkte dafür, dem Beschuldigten vorzuwerfen, er habe in einer aus den Ermittlungen nicht näher bestimmten Anzahl von Fällen, mindestens aber hinsichtlich der hier genannten vier Vorgänge, planmäßig, also absichtlich, eine Abgabenvermeidung angestrebt.
Diese Anhaltspunkte für eine möglicherweise geplante Abgabenvermeidung beziehen sich jedoch offenkundig auf die deutsche "Niederlassung" bzw. "Betriebsstätte" im Umfeld des deutschen Steuerberaters D. Kann nun aber im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ihm ein Vorsatz dahingehend, dass er mittels der "B" ein deutsches Steuersubjekt gleichsam zur Abgabenvermeidung in Österreich vorgeschoben habe, nicht bewiesen werden, sondern ist ihm diesbezüglich lediglich unbewusste grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen, sind bei einer geplanten Hinterziehung deutscher Steuern die tatsächlichen Folgen, nämlich eine Verkürzung österreichischer Abgaben, ebenfalls lediglich Gegenstand der oben beschriebenen fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG.
Der Beschuldigte hat daher eine fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von jedenfalls € 51.907,10 + € 7.577,87 + € 83,33 = € 59.568,30 begangen, wobei jedoch von Seite der Finanzstrafbehörde nur mehr ein Betrag von € 8.694,03 (dort im Ausmaß des höchsten Kassenfehlbetrages des Jahres 2006, verstanden als Umsatzsteuer für einen zusätzlichen verheimlichten Umsatz) + € 7.577,87 + € 83,33 = € 16.355,23 zum Verfahrensgegenstand gemacht wurde; hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Verkürzungsbetrages war - siehe oben - das Finanzstrafverfahren bereits eingestellt worden. In Anbetracht des bestehenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG (eine Beschwerde des Amtsbeauftragten liegt nicht vor, siehe oben) ist es dem Bundesfinanzgericht wie ausgeführt aber verwehrt, das Ausmaß des deliktischen Vorwurfes in betraglicher Hinsicht zu erhöhen.
Die mittels der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 offengelegte vorherige Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 in Höhe von € 50.439,13 war von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen worden.
Der Beschuldigte hat vorgegeben, in Deutschland an der Anschrift seines deutschen Steuerberaters eine Betriebsstätte zu unterhalten. Hätte er die ihm gebotene, mögliche und zumutbare Sorgfalt bei Erstellung seiner Einkommensteuererklärung aufgewendet, hätte er die Information erhalten, dass die bloße Unterhaltung einer Poststelle für sein Unternehmen durch seinen Steuerberater noch keine ertragsteuerlich relevante Betriebsstätte in Deutschland geschaffen worden war und sämtliche Erlöse in Österreich zu versteuern waren. Die tatsächlich verkürzte Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2007 hätte bereits nach Ausblendung des Sicherheitszuschlages und unter Anwendung einer Verhältnisrechnung die Summe von € 43.488,52 erreicht. Tatsächlich aber hat die Finanzstrafbehörde lediglich verbleibend einen Betrag von € 20.503,00 vorgeworfen.
A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2007 eine fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von lediglich € 16.355,23 und an Einkommensteuer in Höhe von lediglich € 20.503,00 nach § 34 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.
8. Den vorgelegten Akten ist nicht zu entnehmen, dass A tatsächlich, wie vom Spruchsenat vorgeworfen, betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juli, Oktober und Dezember 2008 sowie Jänner bis September 2009 keine Voranmeldungen eingereicht hätte: Vielmehr wurden solche Voranmeldungen am 26. März 2008 (01/08 €1.429,71), am 26. Mai 2008 (03/08 € 4.541,01), am 28. Juli 2008 (05/08 € 238,64), am 26. August 2008 (06/08 € 355,42), am 27. November 2008 (09/08 € 3.592,85), am 29. Dezember 2008 (10/08 € 2.754,82), am 26. Februar 2009 (12/08 € 1.688,04), am 30. März 2009 (01/09 € 1.680,25), am 29. April 2009 (02/09 € 5.541,35), am 28. Mai 2009 (03/09 € 12.839,95), am 29. Juni 2009 (04/09 € 2.804,82), am 30. Juli 2009 (05/09 € 3.848,81), am 15. September 2009 (06/09 € 13.859,61), am 29. September 2009 (07/09 € 4.153,75) und am 3. Dezember 2009 (08/09 € 10.048,69 + 09/09 € 2.266,26) verbucht; auch erfolgten am 15. April 2008 (02/08 € 1.595,03), am 19. Juni 2008 (04/08 € 2.590,14) und am 15. September 2008 (07/08 € 186,23) Entrichtungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer.
Lediglich hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume August und November 2008 sind bis zum Ablauf der Fälligkeiten am 15. Oktober 2008 und am 15. Jänner 2009 und auch danach bei der Abgabenbehörde weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet worden (Kontoabfrage).
Aus nicht näher geklärten Umständen haben sich laut den Feststellungen des Betriebsprüfers diese erklärten Zahllasten von denen in der (mangelhaften) österreichischen Buchhaltung mit Ausnahme betreffend Februar 2008, Jänner, März, Juni bis August 2009 mehr oder weniger unterschieden, wobei der März 2008 mit einer Differenz von € 11.427,23 auffällig gewesen ist. Die fehlende Zahllast für November 2008 errechnet sich aus der Buchhaltung mit € 14.204,42 (Aufstellung der Daten, Finanzstrafakt S. 43). Die Differenz betrage in Summe für 2008 € 26.985,20 bzw. für Jänner bis Oktober 2009 € 2.528,83 (BP-Bericht, Tz. 1 und 2, Finanzstrafakt S. 17 f). Von Seite des damaligen Amtsbeauftragten wurden aber zur Berechnung von Verkürzungen betreffend sämtliche Monate die sich aus Tz. 5 (nicht erfasste Geschäftsfälle) und 12 (Kassenfehlbeträge) des BP-Berichtes ergebenden Umsätze im Ausmaß von € 122.639,36 (USt 20 % € 24.527,87) und € 21.333,18 (USt 20 % € 4.266,64) herangezogen (Aufstellung Finanzstrafakt S. 91). Der Spruchsenat hat diese Berechnung übernommen und jedem Voranmeldungszeitraum einen Verkürzungsbetrag von € 2.043,99 (2008) bzw. von € 474,07 (01-09/09) zugeordnet (Finanzstrafakt S. 170). Diese unterschiedlichen, einander teilweise widersprechenden Ermittlungsergebnisse schwächen den Nachweis der dem Beschuldigten für 2008 zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen.
Den Akten zu entnehmen ist aber, dass in den Voranmeldungen bzw. den bekanntgegebenen Zahllasten für 2008 Umsätze in Höhe von € 86.602,54 (davon 20 % USt € 17.320,51) sowie für 2009 Umsätze in Höhe von sogar € 300.726,43 (davon 20 % USt € 60.145,29) nicht enthalten waren, welche der Beschuldigte nach seinen Vorstellungen in Deutschland mit seiner Firma "B" erzielt haben wollte, obwohl sich an den tatsächlichen Vorgängen wie auch bei anderen Fahrzeugverkäufen nichts geändert hatte: Der Beschuldigte hatte - wie bei seinen anderen Fahrzeugverkäufen auch - in Österreich am Sitz seines Unternehmens in XXX an private österreichische Abnehmer gebrauchte Fahrzeuge übergeben und diesen dort die Verfügungsmacht über diese verschafft. Statt aber diese mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer zu fakturieren, wurden in den diesbezüglichen Rechnungen 19 % deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen (BP-Bericht vom 11. Dezember 2009, Tz. 4, Finanzstrafakt S. 18 f).
Diese Vorgangsweise hatte der Beschuldigte praktiziert aufgrund einer Überlegung, dass durch die oben beschriebene Einrichtung seiner Identität als deutscher KFZ-Händler mit Anschrift im Büro seines deutschen Steuerberaters in Deutschland steuerpflichtige Umsätze entstanden wären, obwohl der deutsche Fiskus die Büroräumlichkeiten des D nicht als seine Niederlassung akzeptiert hatte (siehe oben) und obwohl ihm als langjährigen Unternehmer und branchenerfahrenen KFZ-Händler auffallen musste, dass er solcherart inhaltlich völlig gleichwertige Umsätze ungleich behandelte.
Tatsächlich aber hat der Beschuldigte seinen buchhalterischen Angelegenheiten viel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt, wohl auch deswegen, weil er aus seiner Sicht mit dringlicheren Angelegenheiten wie - in Anbetracht der drückenden Finanznot (am 9. Oktober 2009 wurde über sein Vermögen schon das zweite Konkursverfahren eröffnet - die Akquirierung neuer Kunden und Geldquellen, aber wohl auch mit den Strafverfahren gegen seine Person, befasst gewesen ist. Diese fehlende Aufmerksamkeit war wohl mit ein Grund, warum es der Buchhalterin seines deutschen Steuerberaters neuerlich nicht gelungen war, rein rechnerisch sich ergeben habende negative Kassenstände in Höhe von € 8.884,53 (2008) bzw. € 21.333,18 (2009) in der für die fiktive deutsche Niederlassung des Beschuldigten geführten Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung aufzuklären, und sie sich veranlasst sah, zur rechnerischen Bereinigung fiktive Einlagen zu erfinden (BP-Bericht, Tz. 12, Finanzstrafakt S. 24 f). Es ist nicht anzunehmen, dass diese Buchhalterin ihre - einen groben Kunstfehler darstellenden - Fehlbuchungen leichten Herzens vorgenommen hat und etwa nicht immer wieder bei Auftreten eines solchen Ereignisses versucht hätte, den Beschuldigten zur Aufklärung der tatsächlichen Umstände zu kontaktieren: Offensichtlich aber war dieser für seine Buchhalterin einfach nicht erreichbar, sprich: Hat sich dieser desinteressiert für die Angelegenheit einfach keine Zeit genommen. Es ist ihm daher in diesem Zusammenhang eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, welche jedoch in Zusammenhang mit der Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer keinem Tatbild des FinStrG entspricht.
Zusätzlich hatte der Betriebsprüfer im Büro des Beschuldigten für 2008 sogar 10 (!) Belege über Geschäftsfälle der Firma "B" aufgefunden, welche in keinem der steuerlichen Rechenwerke in Deutschland bzw. Österreich erfasst gewesen sind, weshalb solcherart ein Umsatz von € 113.754,83 (davon 20 % USt € 22.750,97) unversteuert geblieben war (BP-Bericht, Tz. 5, Finanzstrafakt S. 20). In den Dokumenten war in acht Fällen eine deutsche Umsatzsteuer von 19 % ausgewiesen (Aufstellung, Finanzstrafakt S. 59). Die Geschäftsfälle verteilen sich auf sechs verschiedene Monate, was - dem Beschuldigten zu seinem Gunsten ein Nichtwissen darüber unterstellt - bedeuten würde, dass immer wieder in von einander separierten Geschehensabläufen diverse böse Missgeschicke die steuerliche Erfassung der Fahrzeugverkäufe verhindert hätten. So etwas ist in Anbetracht der großen Zahl nicht mehr glaubwürdig, weshalb davon auszugehen ist, dass A die steuerliche Erfassung der Vorgänge vermeiden wollte, was ja auch offenkundig funktioniert hatte (die Geschäftsfälle waren ja nicht einer Umsatzsteuer unterworfen worden) und die den Beschuldigten belastenden Dokumente nur - aus der Sicht des Finanzstraftäters - durch bösen Zufall, wohl eben infolge der fehlenden Organisiertheit seiner Buchhaltung, in die Hände des Betriebsprüfers gelangt sind.
Den Beschuldigten rettet aber der Umstand, dass - wie bereits weiter oben ausgeführt - durch diese Aktenlage eine geplante Vermeidung deutscher Umsatzsteuer indiziert wird. Kann, wie dargelegt, im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ihm ein Vorsatz dahingehend, dass er mittels der "B" ein deutsches Steuersubjekt gleichsam zur Abgabenvermeidung in Österreich vorgeschoben habe, nicht bewiesen werden, sondern ist ihm diesbezüglich lediglich unbewusste grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen, sind bei einer geplanten Hinterziehung deutscher Steuern die tatsächlichen Folgen, nämlich eine Verkürzung österreichischer Abgaben, ebenfalls lediglich Gegenstand der oben beschriebenen fahrlässigen Abgabenverkürzung. Eine grob fahrlässige Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer ist jedoch nicht strafbar.
Es verbleibt somit als finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt die Tatsache, dass A schon wieder - trotz seines diesbezüglichen abgabenrechtlichen Wissens, zumal aufgrund der vorhergegangenen bzw. gerade präsenten Finanzstrafverfahren eben wegen derartiger abgabenrechtlicher Säumigkeiten und seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit, - für zwei Voranmeldungszeiträume, nämlich für August und November 2008 bis zum Ablauf der Fälligkeiten am 15. Oktober 2008 und am 15. Jänner 2009 bei der österreichischen Abgabenbehörde weder Voranmeldungen eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet hatte (Kontoabfrage). Gerade infolge der anhängigen Gerichtsverfahren, in welchen dem Beschuldigten eindringlich vor Augen geführt wurde, dass hier bei solchen Vorgängen seinem korrekten Verhalten größte Bedeutung zukommen würde, ist es - anders als bei obigen Vorwürfen - auszuschließen, dass etwa der Beschuldigte zu den Fälligkeitszeitpunkten kein aktuelles Unrechtsbewusstsein gehabt hätte. Dem Bundesfinanzgericht ist es infolge des zu beachtenden Verböserungsverbotes (siehe oben) verwehrt, die vom Spruchsenat festgestellten Verkürzungsbeträge zu überschreiten. In freier Beweiswürdigung wird daher mit Zustimmung der Verfahrensparteien die Höhe der Verkürzungen - abgeleitet vom Durchschnitt der übrigen bekanntgegebenen Zahllasten des Jahres 2008 - mit jeweils € 1.900,00 geschätzt.
A hat daher verbleibend betreffend die Voranmeldungszeiträume August 2008 und November 2008 eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils € 1.900,00 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Hinsichtlich der übrigen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2008 und hinsichtlich sämtlicher Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009, soweit vorgeworfen, war aber das Finanzstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.
9. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet; fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG in der damals geltenden Fassung werden gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet. Dabei sind - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.
Es ergibt sich sohin ein Strafrahmen von € 6.078,63 (USt 2006) + € 16.355,23 (USt 2007) + € 20.503,00 (ESt 2007) ergibt € 42.936,86 zuzüglich € 1.900 (UVZ 08/08) + € 1.900,00 (UVZ 11/08) = € 3.800,00 X 2 ergibt € 7.600,00, sohin insgesamt € 50.536,86, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor.
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; solche sind der Aktenlage ebenfalls nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet.
Eine Schadensgutmachung hat nicht stattgefunden ist auch nicht zu erwarten (Kontoabfrage).
Läge ein durchschnittliches Verschulden des Finanzstraftäters vor bei einander die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 25.000,00.
Wie oben ausgeführt, war in Bezug auf die zum Vorwurf gemachten fahrlässigen Abgabenverkürzungen das Verhalten des Beschuldigten sogar als grob sorglos zu qualifizieren. Auch liegen, zumal relevant im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen, zwei einschlägige gerichtliche Vorstrafen vor. Erschwerend ist auch, dass eine Mehrzahl deliktischer Verfehlungen über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg zu konstatieren ist. Hätte daher bei einem zeitnahen Schuldspruch die Strafausmessung zu erfolgen gehabt, wäre der obige Mittelwert sogar auf einen Strafbetrag von € 30.000,00 zu erhöhen gewesen - dies mit der Überlegung, dass es offenbar einer empfindlichen Bestrafung bedürfe, um den Beschuldigten in weiterer Folge von neuerlichen derartigen Finanzvergehen abzuhalten.
Liegt zumindest in objektiver Hinsicht ein derart ungewöhnliches und auffälliges abgabenrechtliches Fehlverhalten eines renommierten Geschäftsmannes vor, bedarf es auch schon deswegen einer entsprechenden Bestrafung, um bei Bekanntwerden der Entscheidung im Milieu des Abgabepflichtigen nicht den fälschlichen Eindruck zu erwecken, die Einhaltung der vom Abgabenrecht vorgegebenen Grenzen eines redlichen Unternehmertums wären eine nicht besonders relevante Beliebigkeit und etwa dann außer Kraft gesetzt, wenn sich ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Diesen Eindruck gilt es zu vermeiden.
Zu bedenken ist aber auch, dass sich zwischenzeitlich offensichtlich die Lebensumstände des A wesentlich geändert haben, indem laut seinen Angaben im seinem nunmehrigen betrieblichen Umfeld kein derartiger Gebrauchtwagenhandel mit aggressivem, auf Umsatzausweitung ausgerichtetem Marketing mehr betrieben wird, wenngleich selbstredend eine Einflussnahme bzw. eine Teilnahme des äußerst branchenerfahrenen Beschuldigten an zukünftigem ähnlichen deliktischen Geschehnissen nicht schon aus diesem Umstand auszuschließen ist.
Für den Beschuldigten spricht jedoch sein aus der derzeitigen Aktenlage abzuleitendes steuerliches Wohlverhalten, weshalb der Aspekt der zu beachtenden Spezialprävention deutlich abgeschwächt ist.
Gleiches gilt infolge des Zeitablaufes auch für den Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich (die vorgeworfenen Verfehlungen haben in den Jahren 2008 und 2009 stattgefunden !), weshalb in gesamthafter Erwägung der obige Ausgangswert auf € 20.000,00 abgemildert werden kann.
Berücksichtigt man auch noch die schlechte Einkommenslage des Beschuldigten, verbunden mit seinem hohen Schuldenstand, wie von ihm dargestellt, kann trotz der oben angeführten Bedenken die Geldstrafe mit lediglich € 15.000,00, dass sind 29,68 % des Strafrahmens, bemessen werden.
Das gegen den Beschuldigten geführte Finanzstrafverfahren weist, objektiv gesehen, eine überlange Dauer auf, welche vom Finanzstraftäter nicht zu verantworten ist. Dieser Aspekt ist mit einem Abschlag von € 5.000,00 zu Gunsten für A zu berücksichtigen.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Aspekt einer schlechten wirtschaftlichen Situation beim Bestraften außer Ansatz zu lassen ist.
In gesamthafter Abwägung wäre solcherart die Ersatzfreiheitsstrafe ansich mit sechs Wochen zu bemessen gewesen.
Bedenkt man aber, dass der Spruchsenat bei einer damaligen Geldstrafe von € 50.000,00 eine maximal mögliche Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten vorgeschrieben hat, ist - wiederum unter Beachtung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG - die jetzt auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig zu verringern.
Kostenentscheidung
Die Höhe des dem Beschuldigten aufzuerlegenden Ersatzes an Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, zuzüglich der darüber hinausgehenden Barauslagen gemäß § 185 Abs. 1 lit. b FinStrG, etwa für Beweisaufnahmen, festzusetzen ist. Im gegenständlichen Fall schlagen die Kosten des vor dem Spruchsenat zugezogenen Sachverständigen mit € 3.456,00 (Gutachten, Finanzstrafakt S. 124) zuzüglich € 630,00 (Erörterung Gutachten, Finanzstrafakt S. 163) zu Buche; die sonstigen Barauslagen waren einvernehmlich mit € 100,00 festgestellt worden.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei für die Entscheidung die ihr vorausgegangene Beweiswürdigung und das angewandte Ermessen wesentlich gewesen sind.
Linz, am 11. Juli 2018
Normen und Schlagworte
- § 151 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Gebrauchtwagenhändlerfahrlässige AbgabenverkürzungZweifelsgrundsatzvorgetäuschte Niederlassung in Deutschlandüberlange VerfahrensdauerStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300010/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5300010.2016
- Stammnummer
- 120731
- Gültig
- 11.07.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF