Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300078/2025
Strafbemessung bei Finanzvergehen nach § 51b FinStrG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300078/2025vom 09.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Neben den herkömmlichen Strafzumessungsgründen ist beim § 51b FinStrG auch der aus der Tat gezogene oder erwartete Nutzen in der Strafbemessung zu berücksichtigen. Eine zu starke Gewichtung des tatsächlichen oder möglichen Schadens bei der Strafbemessung ist aber nicht geboten, zumal es sich beim § 51b FinStrG um ein Vorbereitungsdelikt zum klassischen Erfolgsdelikt des § 33 FinStrG handelt und sich daher das Tatbestandsmerkmal des § 51b Abs 1 FinStrG ausschließlich auf konkrete Tathandlungen (Verfälschen von Belegen, Herstellen falscher oder unrichtiger Belege oder das Verwenden verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege) bezieht und die nachfolgende Verwendung des unrichtigen, verfälschten oder falschen Beleges in einer Abgabenerklärung ohnehin gesondert als Finanzvergehen nach §§ 33 ff FinStrG zu sanktionieren ist.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat 1080-2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Dr Wolfgang Pagitsch, der Richterin Mag Diana Sammer und die fachkundigen Laienrichter Mag FH Oliver Bruckner und Mag Ingrid Schöberl in der Finanzstrafsache ***Bf2***, ***Bf2-Adr***, Geschäftszahl ***Zahl1*** und ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Geschäftszahl ***Zahl2***, beide vertreten durch Felfernig Rechtsanwalt GmbH, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, jeweils wegen eines Finanzvergehens nach § 51b Abs 1 FinStrG über die Beschwerde des Amtsbeauftragten Fabian Macher vom 2. Dezember 2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates W-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 4. November 2025, nach Beratung und Beschlussfassung am 9. Juni 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Petra Rauherz zu Recht erkannt:
A.) Beschwerde betreffend ***Bf2***:
I.) Der Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten wird gem § 161 Abs 1 FinStrG stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates bei unveränderten Schuldspruch im Ausspruch über die Strafe wie folgt abgeändert:
Gem § 51b Abs 2 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von € 10.000,00 verhängt.
Gem § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Monat festgesetzt. Gem § 185 Abs 1 lit a FinStrG hat der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in unveränderter Höhe von € 500,00 zu ersetzen.
II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
B.) Beschwerde betreffend ***Bf1***:
I.) Der Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten wird gem § 161 Abs 1 FinStrG stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates bei unveränderten Schuldspruch im Ausspruch über die Strafe wie folgt abgeändert:
Gem § 51b Abs 2 iVm § 28a Abs 2 FinStrG iVm § 3 Abs 1 und Abs 2 VbVG wird über den belangten Verband eine Verbandsgeldbuße von € 6.000,00 verhängt. Gem § 185 Abs 1 lit a FinStrG hat der belangte Verband die Kosten des Strafverfahrens in unveränderter Höhe von € 500,00 zu ersetzen.
II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
***Bf2*** wurde mit Strafverfügung vom 17.6.2025 für schuldig befunden eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b Abs 1 FinStrG begangen zu haben und wurde deshalb zu einer Geldstrafe von € 25.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen, verurteilt.
Zudem wurde die ***Bf1*** als belangter Verband mit gesonderter Strafverfügung vom 16.6.2025 zu einer Verbandsgeldbuße von € 10.000,00 verurteilt, da der Verband für das oa Finanzvergehen des ***Bf2*** verantwortlich gewesen sei.
Gegen diese Strafverfügungen wurde am 16.7.2025 jeweils Einspruch erhoben, da - zusammenfassend - die verhängten Strafen nicht den Vorgaben des geltenden Rechtes entsprechen würden. So seien die Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Schadensgutmachung, gleichzeitige Bestrafung des Geschäftsführers und Verbandes) zwar angeführt, aber nicht in Betracht gezogen worden und seien keinerlei Erschwernisgründe festgestellt worden. Zudem sei das Vergehen ein einmaliger Fehler gewesen, lägen keinerlei Hinweise auf Wiederholungsgefahr vor, sei der Täter bis zum Zeitpunkt der Tat straffrei gewesen, was die Annahme einer geringen Rückfallwahrscheinlichkeit untermauere. Zudem seien die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie des belangten Verbandes zu wenig berücksichtigt worden, da das Unternehmen seit der COVID-Pandemie erheblich geschwächt sei und weiterhin unter finanziellem Druck stehe. Darüber hinaus sei der Täter und der belangte Verband reuig und bereit, die Konsequenzen zu tragen. Zudem wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 4.11.2025 wurde ***Bf2*** für schuldig befunden, er habe als Einzelunternehmer sowie als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich Geschäftsvorgänge vorgetäuscht und unrichtige Belege verwendet, indem er am 26.6.2024 als Einzelunternehmer eine Scheinrechnung an die ***Bf1*** ausgestellt habe und am selben Tag als Geschäftsführer der ***Bf1*** wissentlich diese Scheinrechnung in die Buchhaltung aufgenommen und dies in der Umsatzsteuervoranmeldung 7-9/2024 erklärt habe. ***Bf2*** habe hiedurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b Abs 1 FinStrG begangen und werde er hiefür nach § 51 Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe iHv € 6.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, verurteilt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gem § 185 Abs 1 lit a FinStrG mit € 500,00 festgesetzt.
Ebenso wurde mit selben Erkenntnis die ***Bf1*** für schuldig befunden, sie sei für das oa durch ***Bf2*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b Abs 1 FinStrG iVm § 28a Abs 2 FinStrG iVm § 3 Abs 2 VbVG verantwortlich und werde hiefür nach § 51 Abs 2 FinStrG zu einer Verbandsgeldbuße iHv € 5.000,00 verurteilt. Zudem wurden der ***Bf1*** gem § 185 Abs 1 lit a FinStrG die Kosten des Verfahrens iHv € 500,00 auferlegt.
Der Amtsbeauftragte meldete am 5.11.2025 sowohl hinsichtlich der Entscheidung betreffend ***Bf2*** als auch der ***Bf1*** Beschwerde an. Mit Schriftsatz vom 2.12.2025 führte er die Beschwerden aus, wobei sich diese nur gegen die Strafhöhe richteten. Als Begründung legte er im Wesentlichen dar, dass die Strafen nur 6% bzw 5% der Höchststrafe betragen würden und eine derart geringe Strafzumessung weder dem Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Norm noch der erkennbaren Intention des Gesetzgebers entsprechen würde. Aus dem Erkenntnis sei zudem ersichtlich, dass für die Strafbemessung § 33 Abs 5 FinStrG, somit die falsche Norm, herangezogen worden sei, da aufgrund der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer iHv € 15.000,00 von einem Strafrahmen zwischen € 3.000,00 und € 30.000,00 ausgegangen worden sei. Darüber hinaus würden die Strafen nicht in Relation zueinanderstehen, da bei der natürliche Person als Milderungsgrund das Geständnis und als Erschwernisgrund die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall, beim Verband hingegen keine Erschwernisgründe und die Unbescholtenheit gewertet worden seien.
Mit Vorlageberichten vom 3.12.2025 legte der Amtsbeauftragte die Beschwerde hinsichtlich des ***Bf2*** (RV/7300078/2025) sowie der ***Bf1*** (RV/7300080/2025) samt wesentlicher Aktenteile dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Am 20.5.2026 veranlasste das Bundesfinanzgericht bei der belangten Behörde die Zustellung des Erkenntnisses an die ausgewiesene Verteidigerin, da das Erkenntnis trotz Zustellvollmacht direkt an den Beschuldigten bzw belangten Verband zugestellt worden ist. Die Zustellung des Erkenntnisses an die Verteidigerin erfolgte am 28.5.2026.
Nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht legte die Verteidigerin am 27.5.2026 die aktuelle wirtschaftliche Situation des ***Bf2*** und der ***Bf1*** dar und führte in ihre Stellungnahme zusammenfassend aus, dass bei der Strafbemessung eine unrichtige bzw rechtswidrige Zugrundelegung einer falschen Norm, wie dies der Amtsbeauftragte in seiner Beschwerde ausführe, nicht vorliege und möge deshalb und aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des ***Bf2*** und der ***Bf1*** der Beschwerde keine Folge gegeben werden.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Festgestellter Sachverhalt
Der 41jährige ledige ***Bf2*** ist österreichischer Staatsbürger und betreibt seit 2007 in Wien ein protokolliertes Einzelunternehmen mit dem Geschäftszweig Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Consulting, Management und Umsetzung. Es firmiert unter den Namen ***Name1***. oder ***Name2***. Auftraggeber sind überwiegend Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten.
Zudem ist ***Bf2*** seit 20.2.2019 alleiniger Geschäftsführer der am 7.4.2017 gegründeten ***Bf1***, welche wirtschaftliche Beratungs- und Dienstleistungen erbringt. Alleiniger Gesellschafter dieser Firma ist ***Name3***. Zuvor betrieb ***Bf2*** bereits einige Gesellschaften.
Die ***Bf1*** verzeichnete im Jahr 2025 einen Verlust von rund € 2.500,00, hat Verbindlichkeiten von rund € 29.000,00 und kein nennenswertes Vermögen.
***Bf2*** hat ebenso kein nennenswertes Vermögen, keine Sorgepflichten und Schulden beim Finanzamt iHv rund € 8.000,00 und bei der Sozialversicherungsanstalt iHv rund € 3.000,00. Sein derzeitiges monatliches Einkommen ist unbekannt, er dürfte aber nicht mehr als ca € 1.600,00 netto monatlich verdienen.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates W-3 vom 2.7.2024 zu ***Zahl3*** wurde ***Bf2*** als Verantwortlicher der ***Firma1*** für schuldig befunden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 1 und § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen zu haben und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv € 19.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 76 Tage) verhängt. Das Erkenntnis wurde aufgrund beiderseitigem Rechtsmittelverzicht am 5.7.2024 rechtskräftig. Den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe wendete ***Bf2*** durch Erbringung gemeinnützige Leistungen ab.
Mit Datum vom 26.9.2024 stellte ***Bf2*** als Einzelunternehmer (***Name2***) der ***Bf1*** Leistungen für Projektorganisation iHv € 75.000,00 netto zuzüglich € 15.000,00 Umsatzsteuer in Rechnung. Tatsächlich wurden diese Leistungen nicht erbracht und es kam auch zu keinem Geldfluss. Der Beschwerdeführer wusste, dass er einen unrichtigen Beleg herstellte. Er täuschte dadurch einen Geschäftsvorgang vor, der tatsächlich nicht stattfand. In der Folge nahm ***Bf2*** diese Rechnung in die Buchhaltung der ***Bf1*** auf, da er diesen unrichtigen Beleg steuerlich verwerten wollte bzw zu diesem Zwecke hergestellt hat. Er machte daher in der am 18.11.2024 per FinanzOnline für die ***Bf1*** eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 7-9/2024 die Vorsteuer iHv € 15.000,00 aus dieser Rechnung geltend. Mangels Nachweises einer Leistungserbringung wurde der ***Bf1*** der Vorsteuerabzug von der Abgabenbehörde versagt und es kam zu keiner Gutschrift bzw Auszahlung der Vorsteuer. Hingegen wurde aus dieser Scheinrechnung weder der Rechnungsbetrag in der Buchhaltung des Einzelunternehmens erfasst noch die Umsatzsteuer aus diesem Beleg in der Umsatzsteuererklärung des Einzelunternehmens erklärt bzw abgeführt. Vielmehr wurde von ***Bf2*** für den Zeitraum 7-9/2024 überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldung für das Einzelunternehmen eingereicht.
In der Folge wurde der vollumfänglich geständige ***Bf2*** mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 22.7.2025 für schuldig befunden, dass er als Einzelunternehmer sowie als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich Geschäftsvorgänge vorgetäuscht und unrichtige Belege verwendet hat, indem er am 26.6.2024 als Einzelunternehmer eine Scheinrechnung an die ***Bf1*** ausgestellt hat und am selben Tag als Geschäftsführer der ***Bf1*** wissentlich diese Scheinrechnung in die Buchhaltung aufgenommen und dies in der Umsatzsteuervoranmeldung 7-9/2024 erklärt und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b Abs 1 FinStrG begangen hat. Er wurde hiefür nach § 51 Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe iHv € 6.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, verurteilt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gem § 185 Abs 1 lit a FinStrG mit € 500,00 festgesetzt.
Ebenso wurde mit selben Erkenntnis die ***Bf1*** einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b Abs 1 FinStrG iVm § 28a Abs 2 FinStrG iVm § 3 Abs 2 VbVG für schuldig befunden, da der Verband dafür verantwortlich gewesen ist, dass ***Bf2*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung oa Finanzvergehen begangen hat und wurde über die ***Bf1*** nach § 51 Abs 2 FinStrG iVm § 3 Abs 2 VbVG eine Verbandsgeldbuße iHv € 5.000,00 verhängt. Zudem wurden der ***Bf1*** gem § 185 Abs 1 lit a FinStrG die Kosten des Verfahrens iHv € 500,00 auferlegt.
Während ***Bf2*** und die ***Bf1*** einen Rechtsmittelverzicht abgaben, wurden vom Amtsbeauftragten die streitgegenständliche Strafbeschwerden erhoben. Strittig ist somit gegenständlich die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Strafen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten, insbesondere der Rechnung vom 26.9.2024 mit der Nr RG-202409-004, dem Erkenntnis des Spruchsenates vom 22.7.2025, den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung zu ***Zahl4*** sowie den Geständnissen von ***Bf2*** und des belangten Verbandes.
Zudem konnte sich das Gericht auf aktuelle Abfragen aus diversen Registern (zB Vorstrafenregister, Firmenbuch, Melderegister, Abgabeninformationssystem) sowie den eigenen Angaben des ***Bf2*** und der ***Bf1*** zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (zuletzt am 27.5.2026) stützen. Hinsichtlich des monatlichen Einkommens orientierte sich das Gericht an die Vorjahre, zumal ***Bf2*** nicht in der Lage war die über ihn verhängte Geldstrafe im abgeschlossenen Finanzstrafverfahren in Raten zu entrichten, sodass von unverändert schlechten finanziellen Verhältnissen auszugehen war.
Rechtliche Beurteilung
Gem § 161 Abs 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gem § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gem § 161 Abs 3 FinStrG ist eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293). Die vorliegenden Beschwerden des Amtsbeauftragten richten sich explizit und ausschließlich gegen die ausgesprochenen Strafhöhen. Damit ist jedoch hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51b Abs 1 FinStrG Teilrechtskraft eingetreten. Erwächst nämlich der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (vgl VwGH 29.7.1999, 98/14/0177).
Gem § 51b Abs 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet.
Gem § 51b Abs 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu € 100.000 geahndet.
Laut Erläuternden Bemerkungen zu § 51b FinStrG sollte mit der Schaffung dieser Bestimmung der finanzstrafrechtlichen Sanktionslücke im Zusammenhang mit Scheinunternehmen und den von ihnen ausgestellten Schein- und Deckungsrechnungen entgegengewirkt werden, welche in den vergangenen Jahren budgetäre Einbußen zur Folge hatten. Mit Einführung des § 51b FinStrG soll eine abschreckende Sanktion auch für alle sonstigen Fälle der Erstellung und Verwendung von verfälschten, falschen und unrichtigen Belegen für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen geschaffen werden.
Gem § 16 FinStrG beträgt die Mindestgeldstrafe € 20,00.
Gem § 20 Abs 1 FinStrG ist im Falle, dass auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt wird, zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gem § 20 Abs 2 FinStrG dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs 2 lit a dem Spruchsenat vorbehalten ist, die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Gem § 23 Abs 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gem § 23 Abs 2 erster Satz FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Gem § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG gelten im Übrigen die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gem § 23 Abs 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Entsprechend dieser Bestimmungen ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Bei der Strafbemessung sind neben den schuldangemessenen Aspekten auch general- und spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen. Die Strafe hat einerseits generalpräventiv die Aufgabe, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Durchsetzungskraft der Rechtsordnung zu stärken und potenzielle Täter von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten. Andererseits soll sie spezialpräventiv auf den Täter selbst einwirken, ihn von künftigen Rechtsverletzungen abhalten und ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nachhaltig vor Augen führen. Dabei ist zu beachten, dass die Strafe weder unter- noch überzogen ausfallen darf. Sie muss spürbar genug sein, um die präventiven Zwecke zu erfüllen, darf aber den Täter nicht übermäßig belasten oder in seiner sozialen und wirtschaftlichen Existenz unverhältnismäßig treffen.
Ausgehend von diesen Rechtsgrundlagen wertete das Gericht bei ***Bf2*** als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe zu ***Zahl3***, wobei besonders erschwerend hinzukommt, dass er bereits knapp 3 Monate nach der rechtkräftigen Verurteilung wegen einer Vielzahl im Zeitraum 2017 bis 2019 begangener Abgabenhinterziehungen die unrichtige Rechnung hergestellt und verwendet hat. Daraus ist zu schließen, dass die verhängte Strafe im vorherigen Verfahren wohl zu gering ausgefallen ist und ihre abschreckende Wirkung verfehlt hat.
Zudem indiziert der Umstand, dass ***Bf2*** durch das Erstellen und Verwenden der Scheinrechnung Vorsteuer iHv € 15.000,00 beim Finanzamt erschleichen wollte, eine hohe kriminelle Energie, sodass ein schweres Verschulden des Täters vorliegt (vgl ErlRV 2598 BlgNR 27. GP, wonach die im Vergleich zu anderen Finanzordnungswidrigkeiten hoch angesetzte Geldstrafe iHv bis zu € 100.000 in den Erläuterungen damit begründet wird, dass den durch § 51b FinStrG pönalisierten Handlungen eine hohe kriminelle Energie inhärent ist).
Zudem war zu berücksichtigen, dass ***Bf2*** die Scheinrechnung nicht nur hergestellt, sondern auch verwendet hat, indem er den unrichtigen Beleg in die Buchhaltung und folglich in die Umsatzsteuervoranmeldung 7-9/2024 aufgenommen hat. Darüber hinaus ist zu den Rechtfertigungen des ***Bf2*** hinsichtlich des Zweckes der Herstellung der streitgegenständlichen Scheinrechnung anzumerken, dass diese widersprüchlich und sinnwidrig erachtet werden und es ihm nach Ansicht des Gerichtes ausschließlich um die Erschleichung der Vorsteuer iHv € 15.000,00 ging.
Aufgrund dieser Überlegungen kam das Gericht bei einem Strafrahmen von € 20,00 bis € 100.000,00 zum Ergebnis, dass der Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten stattzugeben war und in gesamthafter Betrachtung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der schlechten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des ***Bf2*** sowie unter Abwägung der genannten Milderungs- und Erschwernisgründe eine Geldstrafe bei ***Bf2*** iHv € 10.000,00 tat- und schuldangemessen ist. Die Geldstrafe in dieser Höhe war allein schon aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen erforderlich, um nicht nur den nach wie vor als Unternehmer agierenden Täter zukünftig von solchen Taten abzuhalten, sondern auch potenziellen Tätern zu vermitteln, dass bei Ausstellen von Scheinrechnungen bzw Vortäuschen von Rechtsgeschäften mit empfindlichen Strafen zu rechnen ist, wobei gegenständlich der rasche Rückfall besonders schwer wog und die schlechte wirtschaftliche Situation des Täters einer höheren Bestrafung entgegenstand.
Wenn der Spruchsenat bei der Strafbemessung in seiner Begründung aufgrund "der in der Scheinrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer von € 15.000,00 fiktiv von einer Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG und daher von einem Strafrahmen bis zu € 30.000,00 ausgegangen ist und in der Folge aufgrund der gegebenen Strafzumessungsgründe eine Strafe von 20% des Strafrahmens", somit € 6.000,00 als angemessen gehalten hat, weil "mit dem gesetzlichen Strafrahmen auch die Vortäuschung von Geschäftsvorgängen mit fiktiv mehreren Millionen Umsatzsteuer abzudecken seien", so überzeugt diese Begründung nicht. Dem Spruchsenat ist aber dahingehend beizupflichten, dass bei der Strafbemessung von Finanzvergehen nach § 51b FinStrG die Höhe des möglichen bzw tatsächlichen Schadens nicht außer Acht zu lassen ist, zumal nach der Rsp der aus der Tat gezogene oder erwartete Nutzen in der Strafbemessung individuell Berücksichtigung finden soll (ua VwGH 15.5.1986, 84/16/0209; VwGH 22.10.1997, 97/13/0113).
Gegenständlich beträgt der mögliche steuerliche Schaden € 15.000,00 an zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer bei der ***Bf1***, wobei es aufgrund der rechtzeitigen Entdeckung der Malversation zu keiner Verbuchung bzw Auszahlung der Vorsteuer kam. Zudem wurden durch die Aufnahme der Scheinrechnung in die Buchhaltung der ***Bf1*** Betriebsausgaben iHv € 75.000,00 lukriert, auch wenn diese aufgrund der Aufdeckung durch die Finanzverwaltung wieder storniert wurden. Unter der Annahme das keine Entdeckung durch die Finanzverwaltung erfolgt wäre, hätte diese Scheinrechnung aber ein Potential an Körperschaftsteuerersparnis iHv € 17.250,00 zu Folge gehabt. Insgesamt betrug daher das latente Schadenspotenzial aus der Scheinrechnung € 32.250,00, tatsächlich kam es aber aufgrund des raschen Aufgriffes durch die Finanzbehörde zu keinen Schaden.
Eine zu starke Gewichtung des tatsächlichen oder möglichen Schadens bei der Strafbemessung ist aber nach Ansicht des Gerichtes nicht geboten, zumal es sich beim § 51b FinStrG um ein Vorbereitungsdelikt zum klassischen Erfolgsdelikt des § 33 FinStrG handelt und sich daher das Tatbestandsmerkmal des § 51b Abs 1 FinStrG ausschließlich auf konkrete Tathandlungen (Verfälschen von Belegen, Herstellen falscher oder unrichtiger Belege oder das Verwenden verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege) bezieht und die nachfolgende Verwendung des unrichtigen, verfälschten oder falschen Beleges in einer Abgabenerklärung ohnehin gesondert als Finanzvergehen nach §§ 33 ff FinStrG zu sanktionieren ist (siehe BFG 5.5.2026, RV/7300013/2026). Treffen die Delikte §§ 33 und 51b FinStrG zusammen, sind daher grundsätzlich die Konkurrenzregeln des § 21 Abs 1 FinStrG anzuwenden. Selbst im Fall des Zusammentreffens der Tatbestände des § 51b FinStrG und der Hinterziehungstatbestände der §§ 33 ff FinStrG können beide aufgrund echter Realkonkurrenz zufolge § 21 Abs 1 FinStrG bestehen bleiben. Eine Verletzung des Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot liegt mangels Tatidentität nicht vor (Djakovic/Lug, Änderungen im Finanzstrafrecht durch das BBKG 2024 (Teil I), ZWF 2024, 174). Im Ergebnis wird daher grundsätzlich die Verwirklichung eines Vorbereitungsdeliktes nicht zu einer strengeren Strafe führen als die Verwirklichung des Erfolgsdeliktes, dessen Verhinderung die Pönalisierung des Vorbereitungshandelns diente (vgl Vogl, JSt 2025, 157). Angemerkt wird, dass gegenständlich kein Finanzstrafverfahren wegen § 33 Abs 2 lit a FinStrG aktenkundig ist.
Zudem war bei der Strafbemessung zu Bedenken, dass mit dem vorgegebenen Strafrahmen von höchstens € 100.000,00 auch das Herstellen und/oder Verwenden einer Vielzahl von falschen, verfälschten oder unrichtigen Belegen oder mit Vorsteuerbeträgen in Millionenhöhe, sofern nicht Abgabenbetrug gem § 39 FinStrG vorliegt, zu sanktionieren ist und dieser Strafrahmen auch bei bestimmen Fällen in Zusammenhang mit § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zur Anwendung kommt.
Aufgrund der oben angeführten Gründe war auch eine Neuausmessung der gem § 20 Abs 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen, wobei die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend sind. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist somit bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen (VwGH 29.6.1999, 98/14/0177), jedoch ist dabei darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe den Bestraften nicht schwerer, aber auch nicht leichter treffen soll, als die primäre Geldstrafe.
Ist zur Ahndung des Finanzvergehens der Einzelbeamte zuständig, so ist das Höchstausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe mit sechs Wochen begrenzt, womit Art 3 Abs 2 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl 1988/684) Rechnung getragen wird. Diese niedrigere Grenze ist auch zu beachten, wenn der Spruch- oder Beschwerdesenat bloß gem § 58 Abs 2 lit b FinStrG über Antrag des Beschuldigten zur Entscheidung berufen ist (Schmitt in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG Band 16 § 20 FinStrG Rz 5). Gegenständlich war daher das Gericht bei der Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe mit höchstens 6 Wochen begrenzt.
Das Gericht erachtete unter Zugrundelegung oben angeführter Ausführungen zum festgestellten Verschulden und der angeführten Erschwerungs- und Milderungsgründe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Monat als schuld- und tatangemessen, sodass dahingehend der Ausspruch des Spruchsenates abgeändert wurde.
Hinsichtlich der Strafbemessung der Verbandsgeldbuße wird zunächst auf § 28a Abs 2 FinStrG verwiesen, wonach für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs 1, 5, 10, 11 und 12 Abs 2 des VbVG sinngemäß anzuwenden sind. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gem § 4 Abs 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
Gem § 5 Abs 1 VbVG hat bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Gem § 5 Abs 2 VbVG ist die Anzahl insbesondere umso höher zu bemessen, 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist; 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
Gem § 5 Abs 3 VbVG ist die Anzahl insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); 3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat; 5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; 6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Gegenständlich kann hinsichtlich der Strafausmessung des belnagten Verbandes im Wesentlichen auf die Ausführungen bezüglich ***Bf2*** verwiesen werden. Allerdings wertete das Gericht beim belangten Verband als mildernd die Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis (wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung), als erschwerend hingegen keinen Umstand. Entgegen der Ansicht des Spruchsenates war aber nicht als mildernd zu werten, dass auch der Geschäftsführer ***Bf2*** bestraft wurde, da sich § 5 Abs 3 Z 6 VbVG ausdrücklich auf gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer bezieht und ***Bf2*** entgegen den Feststellungen des Spruchsenates nicht Gesellschafter der ***Bf1*** ist.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des belangten Verbandes war ebenfalls von einer schlechten Vermögenssituation der ***Bf1*** auszugehen, zumal dieser laut Feststellungen kein nennenswertes Vermögen hat und überschuldet ist. Daher erachtete das Gericht eine Verbandsgeldbuße von € 6.000,00 als schuld- und tatangemessen. Eine geringere Strafhöhe war allein aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht möglich.
Die ausgesprochenen Strafen beim Beschuldigten und dem belangten Verband stehen nunmehr auch in einer entsprechenden, insbesondere den Erschwernis- und Milderungsgründen Rechnung tragenden Relation zueinander, zumal dies vom Amtsbeauftragten in seiner Beschwerde zu Recht eingewendet wurde.
Im Ergebnis ist daher dem Amtsbeauftragten beizupflichten, dass die vom Spruchsenat ausgesprochenen Strafen weder dem Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Norm noch der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, der mit der Regelung gerade eine wirksame Sanktionierung und Abschreckung sicherstellen wollte, entspricht.
Gem § 160 Abs 2 lit b FinStrG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da nur die Höhe der Strafen bekämpft wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von jeweils € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs 1 lit a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gem Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und hatte die Höhe der Strafbemessung (Ermessensentscheidung) und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Da die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 9. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 51b Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51b Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300078/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300078.2025
- Stammnummer
- 151893
- Gültig
- 09.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF