…11.2008 entstanden ist, aufgrund der absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 verjährt ist, da das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruchs verjährt. Da der Haftungsbescheid 01-12/2008 am 15.11.2018 erlassen wurde, ist für alle bis…
…wir - sofern der beschwerdegegenständliche Abgabenerhöhungsbescheid nicht schon wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos aufzuheben ist - in eventu die Abänderung des Abgabenerhöhungsbescheids auf EUR 47.693,43. Dies ist damit zu begründen, dass die Einkommensteuer 2006 iHv EUR 44.918,03 aufgrund bereits eingetretener absoluter Verjährung gemäß…
…eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen. Über die Beschwerden gegen die hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 finanzstrafbehördlich erkannten Finanzvergehen war nicht mehr zu entscheiden und das hierüber geführte Finanzstrafverfahren gemäß den §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 157 FinStrG aus dem Strafaufhebungsgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung (siehe …
…der Rechtskraft nicht; vgl. u. a. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050 sowie 13.09.2016, Ro 2015/03/0045; die Regelung über die Rechtsmittelanmeldung nach § 150 Abs. 4 FinStrG ist im Verfahren bereits vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr anwendbar). Verjährung a. Strafaufhebungsgründe…
…a FinStrG im angefochtenen Straferkenntnis selbst hinsichtlich des zeitlich letzten vorgeworfenen Jahres noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen. Absolute Verjährung a. Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen erlischt gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG die Strafbarkeit absolut mit dem Ablauf von 10 Jahren ab Beginn der Verjährungsfrist (s…
…a FinStrG im angefochtenen Straferkenntnis selbst hinsichtlich des zeitlich letzten vorgeworfenen Jahres noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen. Absolute Verjährung a. Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen erlischt gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG die Strafbarkeit absolut mit dem Ablauf von 10 Jahren ab Beginn der Verjährungsfrist (s…
…Bf. u.a. Folgendes aus: "… Hinsichtlich der Anwendung der 5-jährigen Verjährungsfrist auf die noch nicht absolut verjährten Verkürzungen ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin jährlich unter der Steuer-Nr. xxx beim Finanzamt Körperschaftsteuererklärungen abgibt und jährlich mit Bescheid zur Körperschaftsteuer veranlagt wird, was…
…der Unzuständigkeitsentscheidung durch das Gericht bestand keine Fortsetzungsmöglichkeit in Zuständigkeit der Behörde hinsichtlich einer Tat betreffend die fahrlässige Verkürzung der Einkommensteuer 1997, da bereits absolute Verjährung als Strafaufhebungsgrund eingetreten war. Für das Jahr 1998 liegt infolge Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung und erstmaligen Abgabenfestsetzung nach Abschluss der…
…dass der Bescheidadressat vorsätzlich durch die Nichtabgabe entsprechender ESt-Erklärungen für die Jahre 2007 bis 2012 eine Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs 1 FinStrG in festgesetzter Höhe bewirkt habe. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO komme daher die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Ob und inwieweit der Strafaufhebungsgrund…
…Demnach tritt die absolute Verjährung (§ 31 Abs. 5 FinStrG) hinsichtlich von Vergehen zu Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-8/2005 erst mit Ablauf des Jahres 2015 ein. Das Verfahren nach § 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. 13 FinStrG wurde mit der Einvernahme des…
…Umsatzsteuer und betreffend die Veranlagungsjahre 2001 und 2003 hinsichtlich Einkommensteuer Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG in seiner Eigenschaft als Kommanditist der B-GmbH-CoKG und als Geschäftsführer der B-GmbH zu verantworten, wird wegen absoluter Verjährung gemäß § 82 Abs.3 lit.c letzte Alternative…
…die außer Streit gestellten Finanzordnungswidrigkeiten wäre die absolute Verjährung der Strafbarkeit erst beginnend am 31. Dezember 2021 eingetreten. 2.2. Dem Beschuldigten war im bekämpften Spruchpunkt a.) vorgeworfen worden, er habe als Geschäftsführer und solcherart als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der nunmehrigen C-GmbH - offenkundig…
…16.5.2011 - bezüglich der Umsatzsteuer 12/2007 kein Finanzvergehen nachweisen konnte. Seitens des Spruchsenates wurden keine weiteren Nachforschungen oder Ermittlungen angestellt, weshalb dies auch für den Beschuldigten gelten muss, da es sich bei einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG lediglich um einen Strafaufhebungsgrund handelt. 2…
…ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche ab Zufließen der Kapitalerträge abzuführen. Somit war Kapitalertragsteuer für das Jahr 2006 spätestens nach der ersten Jännerwoche 2007 abzuführen. Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeiten gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG absolute Verjährung im Entscheidungszeitpunkt des Bundesfinanzgerichtes eingetreten war…
…zu ersetzen. Über die Beschwerden gegen die hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 finanzstrafbehördlich erkannten Finanzvergehen war nicht mehr zu entscheiden und das hierüber geführte Finanzstrafverfahren gemäß den §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 157, 56 Abs. 5 FinStrG aus dem Strafaufhebungsgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung (siehe …
…seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Die Verjährung der Strafbarkeit ist von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 23.10.1970, 442/70) und stellt einen Strafaufhebungsgrund dar (OGH…
…eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen. Über die Beschwerden gegen die hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 finanzstrafbehördlich erkannten Finanzvergehen war nicht mehr zu entscheiden und das hierüber geführte Finanzstrafverfahren gemäß den §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 157 FinStrG aus dem Strafaufhebungsgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung (siehe …
…daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos aufzuheben. 2.3 Verjährung Abgabenerhöhung 2007 Die Verjährungsvorschriften sind auch bei der Festsetzung von Abgabenerhöhungen zu beachten. Im Ausgangsfall bedeutet dies, dass die Abgabenerhöhung für die Einkommensteuer 2007 mit Ablauf des 31.12.2017 absolut verjährt ist (…
…an die Parteien des Verfahrens hat mich ***60*** angerufen und darauf hingewiesen, dass absolute Verjährung eingetreten sei. Nach ca. 20 Minuten habe ich rückgerufen und meine Rechtsansicht bekannt gegeben, dass sich das für mich nach der Aktenlage auch so darstelle, womit man allenfalls überlegen könne…
…wir - sofern der beschwerdegegenständliche Abgabenerhöhungsbescheid nicht schon wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos aufzuheben ist - in eventu die Abänderung des Abgabenerhöhungsbescheids auf EUR 47.693,43. Dies ist damit zu begründen, dass die Einkommensteuer 2006 iHv EUR 44.918,03 aufgrund bereits eingetretener absoluter Verjährung gemäß…