Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100423/2022
Selbstanzeige, Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG, Festsetzungsverjährung, Entstehung des Abgabenanspruches bei unrichtiger Geltendmachung von Vorsteuern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100423/2022vom 23.06.2022Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(22) Vielmehr ist aus der oben bereits dargestellten VwGH-Judikatur, auf die sich der UFS stützt, das Gegenteil von dem abzuleiten, was die Abgabenbehörde in das Erkenntnis hineininterpretiert: Der Rückforderungsanspruch eines zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerüberhangs ist nach der Rsp des VwGH Teil des Abgabenanspruches der Umsatzsteuer. Er kann daher nur im selben Zeitpunkt (nämlich mit Ablauf des Kalendermonats) wie die Umsatzsteuerschuld aus erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen entstehen; und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Zahllast oder eine Gutschrift handelt. Mit seiner Aussage "Abgabenanspruch ist auch der Rückforderungsanspruch eines zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerüberhangs" brachte der VwGH in seinen Entscheidungen vom 17.10.2001 und vom 4.6.2009, auf die sich die oben angeführte Entscheidung des UFS stützte, daher nichts Anderes zum Ausdruck, als dass ein zu Unrecht in Anspruch genommener Vorsteuerabzug Teil des Abgabenanspruchs der Umsatzsteuer des betreffenden Voranmeldungszeitraums ist, für den dieser geltend gemacht wurde.
(23) Würde man die Ansicht der Abgabenbehörde auch auf andere Abgabenarten, etwa auf die Einkommensteuer umlegen, würde dies bedeuten, dass der Abgabenanspruch der Einkommensteuer im Falle einer rechtswidrig beantragten Steuergutschrift erst im Zeitpunkt der Abgabe der unrichtigen Einkommensteuererklärung entsteht. Eine solches Auslegungsverständnis widerspricht jedoch eindeutig dem Gesetz: Aus § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO ergibt sich, dass der Tatbestand (Entstehen des Abgabenanspruchs in Ansehung der veranlagten ESt bzw. KSt) nicht erst mit Einreichung einer Einkommensteuererklärung, sondern bereits (spätestens) mit Ablauf des Kalenderjahres verwirklicht wird und unabhängig davon entsteht, ob im Rahmen dieses Veranlagungsverfahrens etwa zu hohe Betriebsausgaben geltend gemacht werden (Vgl VwGH 5.4.2001, 2000/15/0222; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I 3, § 4 BAO Rz 10). Ein Abgabenanspruch entsteht demnach immer mit Ablauf eines Jahres, in manchen Fällen, wie etwa bei der Umsatzsteuer schon früher, etwa mit Ablauf des Kalendermonats, aber der Regel nach nicht zu einem späteren Zeitpunkt (Abgabe der Steuererklärung, Zustellung des Steuerbescheides) im Folgejahr.
• Unrechtmäßige "Verlängerung" der absoluten, zehnjährigen Verjährungsfrist
(24) Schließlich würde das Abstellen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung einer Steuergutschrift auch den Sinn und Zweck der absoluten Verjährungsfrist, die in der Rechtssicherheit und im Vertrauen in die Beständigkeit eines Rechtsaktes liegt, aushebeln. Stellt man nämlich erst auf den Zeitpunkt der Abgabe einer UVA oder Jahreserklärung ab, würde die absolute zehnjährige Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 BAO idR länger als zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches laufen. Wäre dies die Intention des Gesetzgebers gewesen, hätte er dies eindeutig im Gesetzeswortlaut so geregelt, wie es etwa (i) in § 209 Abs. 3 BAO für Zwecke der Verjährung der Erbschafts- und Schenkungssteuer, (ii) in § 209 Abs. 4 BAO zu vorläufigen Bescheiden oder in (iii) § 209 Abs. 5 BAO für rückwirkende Ereignisse iZm dem Nichtfestsetzungskonzept iZm der Wegzugsbesteuerung bzw. grenzüberschreitenden Umgründungen der Fall war. Dies ist nicht erfolgt, weshalb eine anderslautende Interpretation der Rechtslage durch die Abgabenbehörde rechtswidrig ist.
(25) Darüber hinaus sei noch erwähnt, dass die Abgabenbehörde - unabhängig davon, welcher Entstehungszeitpunkt nun herangezogen wird - das Verjährungsregime der Festsetzungsverjährung bei einer monatlich entstehenden Abgabe wie der Umsatzsteuer schon dem Grunde nach falsch anwendet.
Gemeint ist damit, dass die Abgabenbehörde in ihren Lösungsvarianten unterstellt, dass die UVA 04/2011 am 15.6.2011 eingereicht wurde, sodass die zehnjährige Verjährungsfrist der Umsatzsteuer für das ganze Jahr 2011 erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt und daher erst am 15.6.2022 ablaufen würde. Selbst unter der Annahme, dass die Periode 04/2011 - aus welchen Gründen auch immer - nicht (absolut) verjährt sei, was wie oben erläutert im gegenständlichen Fall nicht zutrifft, kann aufgrund der monatlichen Entstehung des Abgabenanspruches im Bereich der Umsatzsteuer nur die betroffene Periode nicht verjährt sein. Keineswegs kann eine noch offene Verjährungsfrist einer Periode im Bereich der Umsatzsteuer dazu führen, dass dadurch die Umsatzsteuer für ein ganzes Jahr noch festgesetzt werden kann. Vielmehr ist aufgrund der monatlichen Entstehung der Umsatzsteuer nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 4 UStG die absolute zehnjährige Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 BAO monatlich zu prüfen.
(26) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Rechtsansicht der Abgabenbehörde betreffend die Entstehung des Abgabenanspruches im Bereich der Umsatzsteuer und dem damit im Zusammenhang stehenden Eintritt der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 BAO verfehlt ist, zumal aus der von der Abgabenbehörde ins Treffen geführten VwGH-Judikatur nicht abgeleitet werden kann, dass die Geltendmachung von Vorsteuerüberhängen dazu führt, dass der Abgabenanspruch Umsatzsteuer zu einem anderen - nach hinten verlagerten - Zeitpunkt entsteht, vielmehr ist daraus das Gegenteil abzuleiten, wonach ein Vorsteuerüberhang genauso ein Abgabenanspruch (diesfalls ein "negativer") wie eine Umsatzsteuerzahllast ist und daher nur zum selben Zeitpunkt nach Maßgabe der § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde, entsteht, die Abgabenbehörde die Entstehung der Umsatzsteuer mit deren Berechnung verwechselt, wenn sie auf die Abgabe einer UVA bzw. Jahreserklärung abstellt, zumal für den Beginn der absoluten Verjährung einzig und allein die Entstehung des Abgabenanspruches (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG) relevant ist, letztlich auch die absolute zehnjährige Verjährungsfrist contra legem anwendet und ohne gesetzliche Grundlage über diesen Zehnjahreszeitraum hinaus ausdehnt.
(27) Aus diesen Gründen erfolgte die Festsetzung der gegenständlich angefochtenen Abgabenerhöhung mit Bescheid vom 10.5.2021 zu Unrecht, zumal zu diesem Zeitpunkt die absolute zehnjährige Verjährung nach § 209 Abs. 3 BAO betreffend Umsatzsteuer für die Perioden 05/2010 bis 04/2011 eingetreten war. Im Konkreten ist aufgrund der monatlichen Entstehung der Umsatzsteuer die letzte Periode des beschwerdegegenständlichen Wirtschaftsjahres 2011, nämlich 04/2011, mit Ablauf des 30.4.2021 absolut verjährt. Dieser Umstand hätte von der Abgabenbehörde von Amts wegen berücksichtigt werden müssen.
Nachdem trotz eingetretener absoluter Verjährung der Umsatzsteuer für das Jahr 2011 eine Abgabenerhöhung mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.5.2021 festgesetzt wurde, ist dieser mit Rechtswidrigkeit behaftet und daher aufzuheben.
IV. Anträge
(28) Aus den oben angeführten Gründen beantragen wir die Stattgabe unserer Beschwerde sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG vom 10.5.2021, zumal der bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabenerhöhung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 die absolute zehnjährige Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 BAO, welche für sämtliche Perioden 05/2010 bis 04/2011 des abweichenden Wirtschaftsjahres 2011 mit 30.4.2021 eingetreten ist, entgegenstand.
(29) Abschließend erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass wir im Falle einer vollinhaltlichen Stattgabe der Beschwerde anbieten, unsere in der Beschwerde gestellten Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurückzuziehen (der Vollständigkeit halber weisen wir unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des BFG vom 17.2.2020, RV/6100654/2019, darauf hin, dass das Angebot zur Zurücknahme dieser Anträge keine bedingte Prozesshandlung darstellt, sondern dass die obigen Anträge hiermit wirksam gestellt sind und eine allfällige weitere Prozesshandlung unsererseits erst nach vorheriger Kontaktaufnahme gesetzt werden kann).
(30) Für Rückfragen steht Ihnen unser im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beigezogener Vertreter, die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, gerne zur Verfügung.
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Am 24.5.2022 wurde dazu seitens der Amtspartei folgende weitere Stellungnahme abgegeben:
"Umsatzsteuerbescheid 2011
Verjährungsproblematik
Zu Unrecht in Anspruch genommene Vorsteuern
Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 24.04.2022 und zur Gegenstellungnahme vom 16.05.2022 möchte ich wie folgt ausführen:
1. Korrektur der Sachverhaltsdarstellung in Pkt. 1.10 "Aufrollung der Bauvorsteuern für das Projekt ***57***" der Selbstanzeige.
Anders als bislang angenommen und in der Selbstanzeige U 2011 vom 17.03.2017 durch das geprüfte Unternehmen erklärt, handelt es sich beim Sachverhalt rund um das Wohnbauprojekt ***57*** nicht um eine Vorsteuerberichtigungsthematik gemäß § 12 Abs. 11 UStG. Tatsächlich wurden vom Abgabepflichtigen für den gesamten Zeitraum 05/2010-04/2011 zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht:
Seit mindestens September 2008 (siehe Beilage "2008-09-24 ***56*** Neues Leben in der ***57***") war nach innen und nach außen bekannt, dass iZm dem Wohnbauprojekt ***57*** rund 60% der Wohnungen unecht steuerfrei verkauft, und 40% steuerpflichtig vermietet werden. Ab diesem Zeitpunkt war daher klar, dass ein Vorsteuerabzug nur von 40% der Wohnbaukosten erlaubt war. Aus den Buchhaltungsdaten der ***5*** Liegenschaftsverw GmbH sowie der ***11*** Bauen und Wohnen GmbH lässt sich aber feststellen, dass 100% an Vorsteuern geltend gemacht wurden d.h. sämtliche Vorsteuern der Wohnbaukosten wurden geltend gemacht (die bisherige Annahme in der Stellungnahme vom 24.04.2022, dass rund 85% an Vorsteuern geltend gemacht wurden, ist nicht richtig).
Für den Zeitraum 05/2010-04/2011 wurden in Summe EUR 1.714.532 zu Unrecht geltend gemacht.
Die zeitliche Aufteilung auf die einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen zeigt folgende Tabelle:
UVA zu viel geltend gemachte Vorsteuern Einreichdatum
|
UVA
|
Zu viel geltend gemachte Vorsteuer
|
Einreichdatum
|
2010 05
|
0
|
15.7.2010
|
2010 06
|
346.821
|
16.8.2010
|
2010 07
|
274.149
|
14.9.2010
|
2010 08
|
0
|
13.10.2010
|
2010 09
|
0
|
15.11.2010
|
2010 10
|
511.722
|
15.12.2010
|
2010 11
|
0
|
17.1.2011
|
2010 12
|
259.053
|
16.02.2011
|
2011 01
|
306
|
15.3.2011
|
2011 02
|
58
|
15.4.2011
|
2011 03
|
321.508
|
16.05.2011
|
2011 04
|
914
|
15.06.2011
SUMME 1.714.532
Die finale Geltendmachung erfolgte mit Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2011 am 26.04.2013.
USt 2010 05 - 2011 04 € 1.714.532, 26.04.2013
2. Zeitpunkt des Entstehens des Rückforderungsanspruches
Im § 19 Abs. 2 UStG ist geregelt, wann die Umsatzsteuerschuld aus Lieferungen und Leistungen entsteht.
Nicht geregelt ist jedoch der Entstehungszeitpunkt des Abgabenanspruchs bzw. Rückforderungsanspruchs aus der unrechtmäßigen Geltendmachung von Vorsteuer. Für diesen Sachverhalt muss auf die allgemeine Regelung des § 4 BAO zurückgegriffen werden, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Im Umfeld einer zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer kann dieser Tatbestand erst mit Einreichung der Erklärungen verwirklicht sein. Ein Rückforderungsanspruch kann daher erst mit Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Umsatzsteuererklärung entstehen.
Ein früherer Entstehungszeitpunkt ist unplausibel, da dem Finanzamt die unrechtmäßige Geltendmachung der Vorsteuer vorher nicht bekannt sein kann. Auch gäbe es keinen Rückforderungsanspruch, wenn es nicht zuvor zu einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto gekommen wäre.
Letztmalig wurden die nicht zustehenden Vorsteuern mit Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2011 am 26.04.2013 geltend gemacht. Aus Sicht der Betriebsprüfung ist dieser Zeitpunkt der finale Beginn des Rückforderungsanspruches und somit der finale Beginn der absoluten Verjährungsfrist bezüglich der unrechtmäßig geltend gemachten Vorsteuern.
3. Anmerkungen zur absoluten Verjährung
Die Anwendung des Instruments der absoluten Verjährung ist aus Sicht der Betriebsprüfung für den konkreten Sachverhalt ungeeignet.
Ziel der absoluten Verjährung ist der Eintritt des Rechtsfrieden nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne.
Im konkreten Fall geht es aber nicht um den Eintritt des Rechtsfriedens, da dieser bereits durch die eingereichte Selbstanzeige U 2011 im März 2017, die tatsächliche Entrichtung der Steuerschuld im Jahr 2017 und die zustimmende Überprüfung durch die Betriebsprüfung eingetreten war.
Vom Abgabepflichtigen wurde im März 2017 Selbstanzeige für zahlreiche Verfehlungen iZm der Umsatzsteuer 2011 eingereicht. Die sich durch die Selbstanzeige ergebende Steuerschuld iHv rund EUR 2,3 Mio wurde durch den Abgabepflichtigen durch Überweisung auf das entsprechende Finanzamtskonto beglichen (siehe Beilage; Kennzeichen "DDD" bedeutet Selbstanzeige). Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden die Angaben der Selbstanzeige überprüft und aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen für in Ordnung befunden.
Zudem ist die späte Umsetzung des bereits eingetretenen Rechtsfriedens mit Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 06.05.2021 das Resultat einer Verkettung von unglücklichen Umständen, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass sehr auf die Wünsche des geprüften Unternehmens Rücksicht genommen wurde:
1) Aufschub der Prüfungstätigkeiten auf Wunsch des Abgabepflichtigen
Der Leiter der Steuerabteilung der ***11*** ersuchte die Betriebsprüfung die Prüfung der ***11*** Bauen und Wohnen GmbH nach hinten zu verschieben, da das Unternehmen für die Prüfungsjahre noch diverse Sachverhalte aufarbeiten musste, welche ursprünglich falsch behandelt wurden. Diesem Wunsch wurde von Seiten der Betriebsprüfung entsprochen. Es wurde die Prüfung aller anderen Gruppenmitglieder nach vorne und jene der ***11*** Bauen und Wohnen GmbH nach hinten verschoben (inklusive Prüfung und Umsetzung der Selbstanzeige). Die Prüfung der ***11*** Bauen und Wohnen begann letztendlich im Frühjahr 2019.
2) CORONA-Pandemie
Das Einsetzen der CORONA-Pandemie im Jänner/Februar 2020 verzögerte den Ablauf und Abschluss der Betriebsprüfung um beinahe ein Jahr. Ziel war es, die Betriebsprüfung spätestens im Frühjahr/Sommer 2020 zu beenden. Die Schlussbesprechung fand tatsächlich im März 2021 statt.
3) EDV-mäßige Verzögerung der Bescheid-Erstellung
Die Betriebsprüfung wurde im März 2021 einvernehmlich abgeschlossen. Hinsichtlich der in der Selbstanzeige angeführten Sachverhalte gab es keine unterschiedlichen Auffassungen. Auch ein Verjährungseinwand war kein Thema, da ja bereits Rechtsfrieden eingetreten war.
Aufgrund interner EDV-mäßiger Verzögerungen erging der Bescheid erst am 06.05.2021 - über einen Monat nach einvernehmlicher Schlussbesprechung.
4. SCHLUSSFOLGERUNG
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass
• die Sachverhaltsdarstellung in der Selbstanzeige zur Umsatzsteuer 2011 vom 17.03.2017 betreffend Vorsteuerkorrektur zum Wohnbauprojekt "***57***" nicht richtig ist. Es handelt sich nicht um eine Vorsteuerberichtigungsthematik gemäß § 12 Abs. 11 UStG, sondern um die unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuern iZm unecht steuerbefreiten Umsätzen.
• der Rückforderungsanspruch zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer erst mit Geltendmachung im Rahmen der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärung entstehen kann. Letztmalig wurde die nicht zustehende Vorsteuer mit Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2011 am 26.04.2013 zu Unrecht geltend gemacht. Dieser Zeitpunkt stellt aus Sicht der Betriebsprüfung den finalen Beginn der absoluten Verjährung dar. Die absolute Verjährung bezüglich der unrechtmäßig geltend gemachten Vorsteuern tritt erst mit Ablauf des 26.04.2023 ein.
• die Anwendung des Instruments der absoluten Verjährung für den konkreten Sachverhalt ungeeignet ist, da bereits mit Zahlung der Steuerschuld und zustimmender Betriebsprüfung Rechtsfrieden eingetreten ist.
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In der mündlichen Verhandlung vom 23.6.2022 wurde wie folgt festgestellt und erhoben:
"Die Vorsitzende (V) ist zugleich Berichterstatterin. Es wird die Sache des Verfahrens vorgetragen und über die Ergebnisse der bereits durchgeführten Beweisaufnahmen berichtet.
V: Wie aus meinem Verhalten vor der heutigen Verhandlung abzuleiten ist, hat mich das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht überzeugt, daher wurde nach Vorlage der Verlängerungshandlungen zur Hintanhaltung der Festsetzungsverjährung durch den Prüfer, mit weiteren Erhebungen (Einvernahmen der Leiterinnen der Finanzbuchhaltung) zur Klärung eines Vorliegens eines Finanzvergehens als Anspruchsgrundlage für eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG begonnen.
Nach Bekanntgabe des Zwischenstandes an die Parteien des Verfahrens hat mich ***60*** angerufen und darauf hingewiesen, dass absolute Verjährung eingetreten sei. Nach ca. 20 Minuten habe ich rückgerufen und meine Rechtsansicht bekannt gegeben, dass sich das für mich nach der Aktenlage auch so darstelle, womit man allenfalls überlegen könne, ob man ein Senatsverfahren und eine mündliche Verhandlung brauche. Diese Äußerung basierte meinerseits damals auf der Annahme, es gehe ausschließlich um Vorsteuerberichtigungen nach § 12 Abs. 11 UStG.
Nunmehr gibt es zwei weitere Stellungnahmen der Amtspartei und eine Stellungnahme der Bf. zur ersten Äußerung der Amtspartei zur absoluten Verjährung der Festsetzung. Die Parteien des Verfahrens haben bereits vor der Verhandlung jeweils alle Unterlagen übermittelt bekommen.
Daraus resultiert das Erfordernis, den tatsächlich zu bewertenden Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären.
Informativ wird weiters bekannt gegeben, dass die beiden Laienrichter seit vielen Jahren einmal monatlich zu Senatsverhandlungen in diesem Rahmen beim BFG anwesend sind und ihnen daher der Sachverhalt und die Rechtslage nach der Aktenlage bereits im Vorfeld schon vor einem Monat erläutert wurde und sie zudem am heutigen Verhandlungstag bereits seit ca. 9 Uhr im Verhandlungsraum anwesend waren, weswegen schon eine Vorbesprechung stattgefunden hat.
Vertr. 1: Das Vorbringen zum bisherigen Gang des Verfahrens ist soweit zutreffend. Erstaunt waren wir nunmehr über die letzte Stellungnahme der Abgabenbehörde. Hiermit wird von einer neuen Bemessungsgrundlage von 1,7 Mio. gesprochen und bezieht sich deren Begründung nicht auf unser Vorbringen in der Selbstanzeige. Im Zuge der Prüfung sind wir letztlich auf einer stark fiskalisch ausgerichteten Linie angekommen und haben uns nicht für den gesamten Zeitraum auf eine monatsweise Betrachtung eingelassen, da auch für das verfahrensgegenständliche Jahr (abweichendes Wirtschaftsjahr) bereits eine Jahreserklärung vorgelegen ist. Die Stellungnahme der BP weicht jetzt auch vom Ergebnis der Prüfung ab und der bescheidmäßigen Festsetzung.
V.: Ist es richtig, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 5/2010 bis 4/2011 sowohl Berichtigungen nach § 12 Abs. 11 UStG vorzunehmen waren, als auch noch aus weiterer Bautätigkeit Vorsteuern abgezogen und aus dem Titel unrichtige Voranmeldungen und in der Folge eine unrichtige Jahreserklärung eingereicht wurden?
Vertr.: Grundsätzlich ist es richtig, dass in diesem Zeitraum auch noch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Nicht zustimmen können wir jedoch der Berechnung des Prüfers. Gebucht wurden ca. € 1.714.000,00, es hat aber dazu bereits eine anteilige Berichtigung (Vorsteuerkürzung) in der Jahreserklärung 2011 gegeben, dies im Ausmaß von € 439.136,00.
Zudem wird auf die Stellungnahme zur absoluten Verjährung verwiesen, wonach es unserer Rechtsansicht folgend irrelevant ist aus welchem Titel (Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 11 UStG) oder seinerzeit unrichtig geltend gemachte Vorsteuern, eine Nachforderung angefallen ist.
AB 1: Die ***11*** macht aus Sicht der GBP Vorsteuern "sehr konservativ" geltend. Es gibt auch Immobilienerrichter die zunächst immer sehr großzügig versuchen zu Vorsteuern zu kommen, was bei der ***11*** definitiv nicht der Fall ist. Es wurden verschiedene Selbstanzeigen mit vorgenommenen Berichtigungen erstattet.
Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat es mit Zustimmung der ***11*** eine Wiederholungsprüfung gegeben. Wir haben bei Erlassung des Bescheides berücksichtigt, dass schon sehr lange der richtige Vorsteuerteiler bekannt war und haben damals auf eine Unterscheidung zwischen Berichtigungsverpflichtung und zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer kein Augenmerk gelegt, dieses Erfordernis hat sich erst jetzt im Zusammenhang mit der Prüfung der Verjährungsfrage ergeben.
AB 2: Ich bin weiterhin der Meinung, dass nunmehr ca. 1,7 Mio., wie von mir in der letzten Stellungnahme angegeben, anzusetzen wären. Es wurden mir im Zuge der Prüfung umfangreiche Unterlagen von Mag. **** vorgelegt und war mir bewusst, dass eben der Vorsteuerteiler schon Jahre zuvor bekannt war, jedoch gab es keine detaillierten Aufzeichnungen zur ursprünglichen Berichtigung der Vorsteuer. Das heutige Vorbringen, es wäre eine Kürzung von € 439.136,00 bereits mit Jahreserklärung 2011 erfolgt und dieser Betrag gegebenenfalls von den von mir bekannt gegebenen ca. 1,7 Mio. in Abzug zu bringen, ist mir nicht nachvollziehbar.
Diese Problematik hat sich erst im Zuge der weiterführenden Überlegungen zum Eintritt der Festsetzungsverjährung ergeben.
Nach meiner Ansicht gibt es einen anderen Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs für zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern und war daher die Festsetzung der Abgabenerhöhung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch zulässig. Dies jedoch nicht auf Basis der im Bescheid angesetzten 2,3 Mio., sondern auf Basis des von mir in der letzten Stellungnahme genannten Betrages.
V bringt folgenden Plan vor: Ich würde vorschlagen, dass wir uns zunächst auf das Vorbringen zur Frage der Verjährung beschränken. Sollte der Senat in einer Zwischenbesprechung zum Schluss kommen, dass sich diese Rechtssache auf eine Entscheidung zur Verjährung beschränken lässt, brauchen wir kein weiteres Vorbringen zu den anderen in der Beschwerdeschrift genannten Einwänden ("anlässlich" einer Prüfungsmaßnahme erstattete SA, Vorliegen eines Finanzvergehens als Anspruchsgrundlage).
Vertr. 1: Ich lege eine Analyse zur Geltendmachung von Vorsteuern aus dem Projekt ***9*** vor. Wie aus dem Akt ersichtlich, geht es ja um 3 Bereiche, Wohnpark, ***10*** und Officeloft. Dazu haben wir eine Aufgliederung für die Jahre 2002 - 2011 gemacht, wobei ich darauf hinweisen möchte, dass auch zwar der Betrag von 1.719.828,85 gebucht wurde, tatsächlich aber nur 1.280.000,00 dann in der Jahreserklärung waren. Ich verweise dazu nochmals darauf, dass, wie auch aus dieser Analyse ersichtlich ist, eine Berichtigung von € 439.136,11 bereits mit der Jahreserklärung 2011 vorgenommen wurde.
AB 2: Ich habe zunächst gesehen, dass 100 % an Vorsteuern geltend gemacht wurden. Zu dem in der Jahreserklärung enthaltenen Vorsteuerbetrag konnte ich nicht die Berechnung der Korrektur erkennen. Es ist für mich aber möglich, dass zwischen der Geltendmachung mittels UVA und der Jahreserklärung eben der genannte Differenzbetrag korrigiert wurde. Es ist sehr wahrscheinlich.
Vertr. 2: Ich möchte die Rechtsausführungen zum Vorbringen der Abgabenbehörde, es sei noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen, erstatten. Die Behörde bezieht sich auf VwGH Judikatur im Zusammenhang mit Sicherstellungen. Gerade in dem angeführten Erkenntnis hat sich der VwGH aber nicht mit der Frage des Eintritts der Verjährung befasst. Es ging um einen Rückforderungsanspruch. Dazu wurde festgehalten, dass es nicht relevant ist, dass eine geltend gemachte Gutschrift auch zur Auszahlung eines Guthabens geführt hat, sondern schon mit der Geltendmachung der Gutschrift ein Sicherstellungsauftrag dazu erlassen werden kann, weil der Abgabenanspruch bereits zuvor entstanden ist. Zudem verweise ich auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.1993, 91/15/0077, auch daraus ergibt sich, dass der Abgabenanspruch spätestens im letzten Monat des Veranlagungszeitraumes und dies mit dessen Ablauf entsteht. Eine spätere Abgabe einer Voranmeldung, sei es bei der gesetzlichen Fälligkeitsfrist, sei es noch später, führt nur zu einer zahlenmäßigen Konkretisierung.
Zwischenberatung des Senates: 11:00 Uhr
Wiederscheinen nach der Zwischenberatung: 11:10 Uhr
V: Es wird bekannt gegeben, dass der Senat die Lösung dieser Beschwerdesache in der Rechtsfrage der absoluten Verjährung sieht und demnach nicht in ein weiteres Beweisverfahren zur Prüfung der Erfüllung der Vorgaben des § 29 Abs. 6 FinStrG eingeht:
Vertr. 1 beantragt Aufhebung des Bescheids wegen Eintritt der absoluten Festsetzungsverjährung.
AB 1 beantragt die Abweisung der Beschwerde und bezieht sich auf die Stellungnahme wonach zwei Varianten angeführt wurden, eine beruhend auf Voranmeldungen und eine auf der für dieses Wirtschaftsjahr eingereichten Jahreserklärung. Nach Ansicht der Behörde ist bei Festsetzung der Abgabenerhöhung keine Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen, sollte dies in diesem Verfahren anders gesehen werden, wird diese Rechtsposition auch im Abgabenfestsetzungsverfahren weiterhin vertreten werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder
d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.
Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.
Eine Selbstanzeige ist ein Anbringen zur Geltendmachung eines Strafaufhebungsgrundes, daher ist bei Einbringung einer Selbstanzeige finanzstrafrechtlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Strafaufhebung erfüllt sind.
Bei Selbstanzeigen, die anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfungsmaßnahme erstattet werden, ist in einem Abgabenverfahren eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG festzusetzen, bzw. ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem BFG die Rechtmäßigkeit einer Abgabenerhöhungsfestsetzung durch die Abgabenbehörde zu prüfen.
Zunächst wird der Inhalt der Selbstanzeige vom 17.3.2017 wiedergegeben:
"Steuernummer: ***BF1StNr1***, ***Bf1***, Umsatzsteuer 2010-2011
Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir beziehen uns auf die uns erteilte Vollmacht und erstatten hiermit namens und im Auftrag unserer im Betreff genannten Mandantschaft Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG betreffend nicht gemeldeter bzw. entrichteter Umsatzsteuer für die Wirtschaftsjahre 2009/2010 und 2010/2011 iHv insgesamt EUR 2.472.494,38 und führen den uns auskunftsgemäß mitgeteilten Sachverhalt wie folgt aus.
1. Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der Umstände gemäß § 29 Abs. 1 und 2 FinStrG
Die ***Bf1*** war im anzeigegegenständlichen Zeitraum Organträgerin einer umsatzsteuerlichen Organschaft gem. § 2 UStG mit einer Organgesellschaft. Sie beabsichtigt, mit Beginn des Wirtschaftsjahres 2017/2018 ihre Buchhaltung auf SAP umzustellen. Im Zuge der Vorarbeiten zur Umstellung auf SAP erfolgen auch umfangreiche Datenanalysen und ggf. Aufarbeitungen der "Altdaten'' im bestehenden ERP System Navision. In diesem Zusammenhang wurden auch die umsatzsteuerlichen Sachverhalte zurück bis zum Zeitpunkt der Einführung des derzeitigen ERP Systems Navision im Februar 2009 durchleuchtet. Dabei stellte sich heraus, dass in den Wirtschaftsjahren 2009/2010 und 2010/2011 aus den nachfolgend angeführten Sachverhalten versehentlich und irrtümlich ein Umsatzsteuerbetrag von saldiert EUR 2.472.494,38 nicht erklärt bzw. abgeführt wurde.
Die Gesellschaft bedauert es aufrichtig, dass es bei den dargestellten Sachverhalten nicht zu einer korrekten Erklärung der Umsatzsteuer gekommen ist und führt dies auf Irrtümer von früheren Mitarbeitern zurück.
Im Lichte der Höhe des gegenständlichen Abgabenbetrags ist es uns ein Anliegen zu betonen, dass der gegenständliche Abgabenbetrag beinahe zur Gänze (> 90 %) mit einem einzigen Bauprojekt (Projekt "***9***") in Zusammenhang steht, welches sich aufgrund verschiedenster Widrigkeiten als außergewöhnlich problematisch darstellte (siehe untenstehende Ausführungen unter Punkt 1.10.). Bei diesem Immobilienentwicklungsprojekt handelt es sich nur um eines von vielen: Die ***11***-Gruppe errichtet jährlich in Österreich rund 500 neue Wohnungen und verwaltet derzeit ein Portfolio von insgesamt über 51.000 Wohnungen mit einem Gesamtwert von ca EUR 3,7 Mrd (die Bilanzsumme der ***11***-Gruppe beläuft sich auf EUR 4,4 Mrd). Die jährlichen Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe betragen über EUR 300 Mio. Wir erlauben uns daher festzuhalten, dass die gegenständlichen Verfehlungen - welche sich zwar gesondert betrachtet auf einen nicht unwesentlichen Betrag aufsummieren - vor dem Hintergrund der Größe der ***11***-Gruppe nicht sofort ins Auge fallen konnten und für die verantwortlichen Personen daher auch nicht vorhersehbar waren.
Die ***11***-Gruppe ist ein an der Börse notierender Konzern, der über ein den österreichischen Rechtsvorschriften und internationalen Standards entsprechendes internes Kontrollsystem verfügt. Dieses umfasst selbstverständlich auch steuerliche Prozesse. Da menschliche Unachtsamkeiten jedoch auch durch das beste interne Kontrollsystem nie ganz ausgeschlossen werden können, konnten auch diese Kontrollprozesse die gegenständlichen Verfehlungen nicht verhindern.
Punktuelles menschliches Versagen kann jedoch nicht dazu führen, dass der ***Bf1*** grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Um ihr grobe Fahrlässigkeit anlasten zu können, müsste die ***Bf1*** ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt haben, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar wäre (§ 8 Abs. 3 FinStrG). Nach der Rechtsprechung des OGH ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eindruck eines Schadens nicht nur als möglich, sondern sogar als wahrscheinlich erscheinen lässt, wobei erforderlich ist, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Die ***Bf1*** hätte somit im gegebenen Fall das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich überschreiten müssen, um den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit zu erfüllen.
Die gegenständlichen Verfehlungen sind sicherlich auf menschlich vorwerfbare Sorgfaltswidrigkeiten zurückzuführen. Diese überschreiten jedoch in Gesamtbetrachtung der Größe der ***11***-Gruppe und der naturgemäß damit verbundenen Höhe abgabenrechtlich relevanter Beträge nicht jenes Ausmaß an Fehlverhalten, welches auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen kann. Wir ersuchen Sie, dies bei der Würdigung der nachfolgenden Ausführungen zu berücksichtigen.
Ergänzend dürfen wir festhalten, dass bei der ***Bf1*** bereits eine Außenprüfung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 2005-2011 stattgefunden hat. Dabei gab es seitens der Behörde im Zusammenhang mit den nachfolgend beschriebenen Sachverhalten keine Beanstandungen. Es gab daher auch insofern keinen Anlass anzunehmen, dass es zu Irrtümern und Versehen bei der abgabenrechtlichen Behandlung gekommen ist.
Nachfolgend werden die versehentlich nicht korrekt gemeldeten Sachverhalte dargestellt:
(Anmerkung: Es werden hier lediglich die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen wiedergegeben, nicht die jeweiligen Berechnungen zu den einzelnen Punkten.)
1.1. Anwendung eines falschen Steuersatzes
Die ***Bf1*** stellt den von ihr vertretenen Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG) ein Verwaltungshonorar in Rechnung. Aufgrund eines systemseitig bedauerlicherweise irrtümlich falsch hinterlegten Steuersatzes wurde ein Umsatzsteuersatz von 10 % statt dem korrekten Umsatzsteuersatz von 20 % in Rechnung gestellt, wodurch zu wenig Umsatzsteuer abgeführt wurde. Im anzeigegegenständlichen Zeitraum ergaben sich daher nachfolgende Fehlmeldungen. Da die WEGs zur Gänze vorsteuerabzugsberechtigt sind, kommt es dadurch insgesamt jedoch zu keiner Umsatzsteuerreduktion:
1.2. Nichtversteuerung von Umsätzen
1.2.1. Parkplatzvermietungen
Ebenso wurde festgestellt, dass die über die Lohnverrechnung geführten Einnahmen aus der Vermietung von Mitarbeiterparkplätzen am Unternehmensstandort aufgrund einer fehlenden Schnittstelle versehentlich nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurden, sodass zu wenig Umsatzsteuer gemeldet bzw. abgeführt wurde. Im anzeigegegenständlichen Zeitraum ergaben sich daher folgende nicht abgeführte Umsatzsteuerbeträge: (…)
1.2.2. Verwaltungshonorare
Des Weiteren wurde festgestellt, dass für die Honorare aus der Verwaltung von an karitative Organisationen als Flüchtlingswohnungen im Prekarium vergebenen Wohnungen irrtümlicherweise keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bzw. abgeführt wurde. Im anzeigegegenständlichen Zeitraum ergaben sich daher folgende nicht abgeführte Umsatzsteuerbeträge: (…)
1.2.3. Finanzierungsbeiträge
Darüber hinaus wurden die nach Beendigung eines Mietverhältnisses für erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen einbehaltenen Finanzierungsbeiträge und Kautionen nicht versteuert. Da es hinsichtlich dieser Einbehalte in der Literatur unterschiedliche Rechtsmeinungen gibt, ob solche Einbehalte echten Schadenersatz oder einen Leistungsaustausch darstellen, werden die einbehaltenen Finanzierungsbeiträge und Kautionen vorsorglich mit jenem Steuersatz versteuert, dem der Hauptvertrag unterliegt: (…)
1.2.4. Ausgangsrechnungen Balkonvergrößerung
In den von der ***Bf1*** verwalteten Gebäuden ****straße, ****gasse sowie ****gasse wurden gem. Wohnungseigentümerbeschluss Balkonvergrößerungen vorgenommen. Im Sommer 2010 wurden den Fremdeigentümern dafür Vorauszahlungen in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer für diese Vorauszahlungsrechnungen wurde aufgrund eines Buchungsfehlers versehentlich im Wirtschaftsjahr 2010/2011 nicht erklärt: (…)
1.2.5. Weiterverrechnungen
Im Zuge der Datenaufarbeitung wurde ebenso festgestellt, dass Weiterverrechnungen von Lohnkosten der bei der ***Bf1*** beschäftigten Hausbesorgern an Wohnungseigentumsgemeinschaften für Objekte, die gem. Hausbesorgergesetz ebenfalls in den Verantwortungsbereich dieser Hausbesorger fallen, irrtümlich ohne Umsatzsteuer erfolgten: (…)
1.2.6. Entnahmen
Im Rahmen der Datenaufarbeitung wurde festgestellt, dass bei der Berechnung der Umsatzsteuer aus Entnahmen im GJ 2009/10 aufgrund eines Formelfehlers die Umsatzsteuer nicht korrekt berechnet wurde. Daraus ergibt sich ein Korrekturbedarf: (…)
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass eine Entnahme im Wirtschaftsjahr 2010/2011 iZm der Sacheinlage in die Rennweg 54 OG in der Umsatzsteuerjahreserklärung irrtümlich nicht berücksichtigt wurde: (…)
1.2.7. Baurechnung iZm RC-Umsatz
Eine Baurechnung, die dem Reverse-Charge System gem. § 19 Abs. 1a UStG unterliegt, wurde in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 versehentlich nicht berücksichtigt. Es wurde aber auch die damit zusammenhängende Vorsteuer nicht geltend gemacht. Insgesamt ergibt sich daher ein Saldo von null: (…)
1.3. Fehlbuchungen iZm Hauseigentümer-Abrechnungen ***12***
Die Hauseigentümer-Abrechnung des von der damaligen ***11*** - Facility Management GmbH verwalteten Objektes der ***Bf1***, ***12***, wurde nicht korrekt verbucht. Statt der tatsächlichen Umsätze It monatlicher Hauseigentümerabrechnung wurden nur die im System hinterlegten "Soll-Umsätze" in einem automatischen Lauf verbucht und dafür Umsatzsteuer abgeführt. Der Fehler wurde im GJ 2012/13 erkannt und die Nachmeldung der bis zum Zeitpunkt der Entdeckung zu wenig entrichteten Umsatzsteuer erfolgte mit der Umsatzsteuerjahreserklärung 2011.
Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Aufarbeitung der Vergangenheit erfolgt nun eine korrekte Zuordnung der Beträge zu den einzelnen Geschäftsjahren.
1.4. USt-Korrekturen iZm Kontenabstimmungen
Bei der im Zuge der Datenanalyse erfolgten Kontenabstimmung wurden erforderliche Korrekturen der Bemessungsgrundlagen für Umsätze, die mit 10 % bzw. mit 20 % zu versteuern sind, entdeckt. Die Fehler resultieren aus irrtümlichen Fehlbuchungen, fehlerhaft verwendeten Steuerschlüsseln sowie versehentlichen Falschübernahmen der Kontensalden in die Umsatzsteuererklärungen. Daraus resultieren folgende Korrekturen: (…)
1.5. VSt-Korrekturen iZm Kontenabstimmungen
Im Zuge der in Pkt 1.4 beschriebenen Kontenabstimmung wurden auch erforderliche Korrekturen von Vorsteuern entdeckt. (…)
1.6. Fehlbuchungen bei Vorsteuern
Ebenso wurde bei der internen Überprüfung festgestellt, dass aufgrund von Fehlbuchungen Vorsteuern bedauerlicherweise falsch abgezogen worden sind. Die Fehlbuchungen betreffen Buchungen mit falschen Steuerkennzeichen (Umbuchungen bzw. Rückstellungsbuchungen, die mit Vorsteuer gebucht wurden), Fehler in der Kontenansteuerung durch Steuerkennzeichen in der Einführungsphase des ERP Systems Navision sowie Vorsteuerbuchungen auf falsche Objekt- / Projektnummern. (…)
1.7. Vorsteuern iZm steuerfreien Umsatzerlösen
Weiters wurde festgestellt, dass bei den in der Buchhaltung manuell erfolgten Korrekturen von Vorsteuern, die iZm umsatzsteuerfreien Erlösen (Mietwohnungsverkäufe, Beteiligungserträge) stehen, versehentlich Fehler unterlaufen sind.
1.8. Anwendung von finalen Verwaltungskosten-Vorsteuerschlüsseln
Im Zuge der Aufarbeitungsarbeiten wurden auch die Vorsteuerteiler für allgemeine Verwaltungskosten auf Basis von Flächenschlüsseln neu berechnet.
1.9. Anwendung von finalen Vorsteuerschlüsseln für Projekte der ***Bf1***
Im Zuge der Datenaufarbeitung wurden auch die für 72 Bauprojekte der ***Bf1*** angewendeten Vorsteuerteiler für die Baukosten aufgearbeitet. Dabei wurde für jedes Bauvorhaben auf Basis der den umsatzsteuerfreien bzw -pflichtigen Umsatzerlösen zuordenbaren Nutzflächen bzw. Nutzwerten (gem. dem Informationsstand im Zeitpunkt der Aufarbeitung im GJ 2016/17) der Vorsteuerteiler für jedes Projekt einzeln beurteilt und die jeweils abzugsfähige Vorsteuer neu berechnet.
Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die in den Geschäftsjahren 2009/10 bis 2010/11 manuell vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen aufgrund der Vielzahl der Projekte und der Komplexität des Sachverhaltes bedauerlicherweise irrtümlich nicht durchgängig korrekt vorgenommen worden sind.
1.10. Aufrollung der Bauvorsteuern für das Projekt "***9***"
Im Herbst 2002 erwarb die eigens dafür gegründete Gesellschaft "***5***" Liegenschaftsverwertungs GmbH das Areal der ehemaligen ***5*** in 1010 Wien. Diese Gesellschaft befand sich in der umsatzsteuerlichen Organschaft der ***Bf1***. Das Projekt gestaltete sich von Beginn an als äußerst schwierig. In der Planungsphase erfolgten mit wechselnden Partnerunternehmen mehrere Projektplanungen, die dann zT auch wieder verworfen wurden. Schlussendlich sollten auf dem Areal vornehmlich geförderte Mietwohnungen, freifinanzierte und geförderte Eigentumswohnungen, Büros sowie ein ****zentrum für den KAV entstehen. Der Baubeginn für den Wohnungsteil ("***9*** Wohnpark") sowie den an den Wiener Krankenanstaltenverbund vermieteten **** ("***9*** ***10***") erfolgte im Oktober 2009 und für den Büroteil ("***9*** Office Lofts") im Februar 2011. Die Gesamtprojektgröße war auch für die ***11*** enorm. So betrugen die geplanten Gesamtinvestitionskosten für das Projekt insgesamt rd MEUR 135.
Der Vertriebsstart des im September 2011 fertiggestellten Wohnungsteils erfolgte im Herbst 2010. Der Erstbezug erfolgte im Oktober 2011. Die Vollverwertung der Eigentumswohnungen wurde im Geschäftsjahr 2014/15 erreicht. Da im Zuge des Vertriebes der Miet- sowie Eigentumswohnungen teilweise auch die als geförderte Mietwohnungen geplanten Wohnungen als Eigentumswohnungen verkauft worden sind und auch andere Probleme bei der Abrechnung des Projektes auftraten, konnte das Projekt "***9*** Wohnpark" mit der Förderstelle der Stadt Wien bis zum heutigen Tag nicht schlussabgerechnet werden.
Die Fertigstellung der "***9*** Office Lofts" erfolgte nach mehreren Bauverzögerungen im Februar 2013.
Der Teil "***9*** ***10***" wurde im November 2013 fertiggestellt.
Die Probleme iZm dem Projekt wirken bis heute nach. Die als Generalunternehmer beauftragte ***70*** meldete im Sommer 2013 Konkurs an und die Abwicklung der Gewährleistungsfälle stellte sich ua dadurch als problematisch heraus. Aufgrund von Baumängeln kam es in der Folge zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten, die zT bis heute nicht abgeschlossen werden konnten.
Durch die mehr als 10-jährige Projektdauer sowie die mehrfachen Änderungen im Projekt stellte sich die buchhalterische Abbildung des Projektes von Anfang an als Herausforderung dar. Insbesondere die Zuordnung der Baukosten zu den einzelnen Bauteilen gestaltete sich als schwierig.
Bedingt durch diese Probleme wurden in den Geschäftsjahren bis 2010/11 bedauerlicherweise irrtümlich zu viel Vorsteuern aus den Baukosten des "***9*** Wohnparks" geltend gemacht, da bis dahin von einem viel höheren steuerpflichtigen Vermietungsgrad und daher auch von einem höheren Vorsteuerschlüssel ausgegangen wurde. Im Zuge der Aufarbeitung der Vorjahre wurden die finalen Vorsteuerteiler ermittelt und die Berichtigung nach § 12 Abs. 11 UStG im Jahr des Vertriebsstarts des Wohnungsteils, daher im Geschäftsjahr 2010/11, angesetzt, da zu diesem Zeitpunkt die letztliche Verwendung der einzelnen Wohnungen mit großer Wahrscheinlichkeit bekannt war. Die Vorsteuerberichtigung erfolgte daher irrtümlich nicht, da zu diesem Zeitpunkt von einem korrekten Vorsteuerteiler ausgegangen wurde. Bei Anwendung des finalen Vorsteuerteilers auf alle seit 2002 angefallenen Vorsteuern ergibt sich eine erforderliche Vorsteuerkorrektur wie folgt:
Wirtschaftsjahr 2010/2011, Vorsteuerkorrektur, zu hoch geltend gemachte Vorsteuern € 2.313.471,47
2. Personen, für die die Selbstanzeige gemäß § 29 Abs 5 FinStrG erstattet wird
In Verbindung mit der unter Punkt 1. dargelegten Verfehlung und Offenlegung der Umstände wird für folgende Personen Selbstanzeige iSd § 29 Abs 5 FinStrG erstattet:
***14***, geb am ***15***, wohnhaft in ***16***, als im anzeigegegenständlichen Zeitraum bestellter Geschäftsführer der ***Bf1*** (von 12.10.2004 bis 27.01.2012; seit 03.10.2013)
***17***, geb am ***18***, wohnhaft in ***19***, als im anzeigegegenständlichen Zeitraum bestellter Geschäftsführer der ***Bf1*** (von 01.01.1996 bis 02.01.2014)
***20***, geb am ***21***, wohnhaft in ***22***, als im anzeigegegenständlichen Zeitraum bestellter Geschäftsführer der ***Bf1*** (von 12.10.2004 bis 02.01.2012)
***23***, geb am ***24***, wohnhaft in ***25***, als im anzeigegegenständlichen Zeitraum bestellter Geschäftsführer der ***Bf1*** (von 01.01.2012 bis 14.11.2014)
***26***, geb am ***27***, wohnhaft in ***28***, Deutschland, als im anzeigegegenständlichen Zeitraum bestellter Geschäftsführer der ***Bf1*** (von 01.01.2012 bis 28.01.2014)
***29***, geb am ***30***, wohnhaft in ***31***, als im anzeigegegenständlichen Zeitraum bestellter Prokurist der ***Bf1*** (von 12.08.2011 bis 05.05.2014)
***32***, geb. am ***33***, wohnhaft in ***34***, als im anzeigegegenständlichen Zeitraum bestellte Leiterin der Finanzbuchhaltung (von 01.01.2003 bis 30.04.2012)
***35***, geb am ***36***, wohnhaft in ***37***, als im anzeigegegenständlichen Zeitraum bestellte Leiterin der Finanzbuchhaltung (von 01.05.2012 bis 28.02.2015)
***38***, geb ***39***, wohnhaft in ***40*** als im anzeigegegenständlichen Zeitraum mit der steuerlichen Betreuung der ***1*** betraute Managerin der ***46***
***41***, geb ***42***, wohnhaft in ***43*** als im anzeigegegenständlichen Zeitraum mit der steuerlichen Betreuung der ***1*** betrauter Director der ***46***
Vorsorglich erstattet die ***Bf1***, FN ***44*** ***45***, im Hinblick auf das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG.
Vorsorglich erstattet auch die ***46***, ***47***, als steuerlicher Vertreter der ***1*** im Hinblick auf das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG.
3. Berechnung
3.1. Umsatzsteuer 2009/2010
Die Abgabenschuld hinsichtlich der Umsatzsteuer für den oa Zeitraum wurde ermittelt und der entsprechend abzuführende Betrag für die ***Bf1*** errechnet. Für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 ergibt sich aus den Darstellungen in Punkt 1. eine Umsatzsteuernachzahlung iHv EUR 109.540,10.
Wir weisen darauf hin, dass hinsichtlich des Betrags von EUR 109.540,10 das Recht, die Abgabe festzusetzen, bereits verjährt ist und die Darstellung in der Selbstanzeige lediglich aus finanzstrafrechtlicher Vorsicht erfolgt:
Da keine Abgabenhinterziehung vorliegt, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO "mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist". Nach Stoll ist dabei auf das Kalenderjahr abzustellen. Die Verjährung beginnt somit mit dem Ablauf des Jahres 2009 bzw. 2010.
- Aufgrund des Umsatzsteuerbescheids 2010 vom 4. Mai 2012 (bei uns am 14. Mai 2012 eingelangt) und des aufgrund einer Berufung geänderten Umsatzsteuerbescheids 2010 vom 24. Juli 2012 (bei uns am 1. August 2012 eingelangt) verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr.
- Für jene Abgabenansprüche, die im Jahr 2009 entstanden sind, ist die Verjährung demnach mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten. Für die im Jahr 2010 entstandenen Abgabenansprüche ist die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2016 eingetreten.
3.2. Umsatzsteuer 2010/2011
Für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 ergibt sich aus den Darstellungen in Punkt 1. eine Umsatzsteuernachzahlung iHv EUR 2.362.954,28, die sich wie folgt zusammensetzt:
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Umsatzsteuerkorrektur
|
Vorsteuerkorrektur
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Gesamtbetrag
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Anwendung falscher Steuersatz
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88.731,93
| |
88.731,93
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Nichtversteuerung von Umsätzen
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67.828,33
|
-17.144,***4***
|
50.683,76
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Fehlbuchungen ***12***
|
-111.459,91
| |
-111.459,91
|
Kontenabstimmung
|
155,48
| |
155,48
|
Fehlbuchungen bei Vorsteuern
| |
-4.755,50
|
-4.755,40
|
Korrektur iZm steuerfreien Umsätzen
| |
24.343,23
|
24.343,23
|
Anwendung finaler Verwaltungskosten-VSt-Schlüssel
| |
-76.598,54
|
-76.598,54
|
Anwendung finaler Bau-VSt-Schlüssel ***11***
| |
78.382.20
|
78.382,20
|
Aufrollung Vorsteuern ***9*** Wohnpark
| |
2.313.471,47
|
2.313.471,47
|
Summe
| | |
€ 2.362.954,28
4. Entrichtung
Entsprechend der in Punkt 1. dargestellten Sachverhalte und der in Punkt 3. dargestellten Berechnung ergibt sich in Summe eine Abfuhrpflicht an Umsatzsteuer iHv insgesamt EUR 2.472.494,38. Davon ist ein Betrag von EUR 109.540,10 bereits verjährt. Im Ergebnis ergibt sich somit in Summe eine Nachzahlung iHv EUR 2.362.954,28.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 29 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100423/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100423.2022
- Stammnummer
- 137280
- Gültig
- 23.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF