Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100423/2022
Selbstanzeige, Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG, Festsetzungsverjährung, Entstehung des Abgabenanspruches bei unrichtiger Geltendmachung von Vorsteuern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100423/2022vom 23.06.2022Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch hinsichtlich unrichtig geltend gemachter Vorsteuern ist an die Entstehung der Steuerschuld iSd § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG anzuknüpfen, und nicht an den Fälligkeitstag der Umsatzsteuer am 15. des zweitfolgenden Monats iSd § 21 Abs. 1 UStG. Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 4 Abs. 3 BAO auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld.
Es wäre daher verfahrensgegenständlich für das abweichende Wirtschaftsjahr spätestens im April 2011 wegen des Vertriebsstartes für Wohnungsverkäufe eine Berichtigung der Vorsteuern in das Rechenwerk für die Voranmeldung aufzunehmen gewesen und wurden zuletzt im Monat April 2011 unrichtig Vorsteuern in voller Höhe geltend gemacht, damit ist mit Ablauf des Monats der Abgabenanspruch entstanden, dessen Geltendmachungsmöglichkeit mittels Bescheiderlassung durch Verlängerungshandlungen zwar bis in das Jahr 2021 erstreckt werden konnte, jedoch nur bis zum Eintritt der absoluten Festsetzungsverjährung.
Der Abgabenanspruch der monatlich selbst zu berechnenden Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum entsteht unabhängig von einer Wahrnehmung oder Unterlassung einer Erklärungspflicht einer bei deren Fälligkeit zu meldenden Zahllast oder der Geltendmachung einer Gutschrift für einen Voranmeldungszeitraum.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende ***54***, die Richterin ***61*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***62*** und ***63*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfer GmbH, Renngasse/Freyung 1, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 29. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 10. Mai 2021 betreffend Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.6.2022 in Anwesenheit der Parteienvertreter ***64*** und ***65*** sowie des Vertreters der Beschwerdeführerin ***66*** und der Vertreter der Amtspartei ***67*** und ***68*** sowie der Schriftführerin ***69*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 10.5.2021 wurde gemäß § 29 Abs. 6 Finanzstrafgesetz (FinStrG eine Abgabenerhöhung von 694.041,44 Euro aufgrund nachstehender Bemessungsgrundlage festgesetzt:
Abgabenart Zeitraum Betrag [Euro]
Umsatzsteuer 05/2010 - 04/2011 (=WJ 2011) € 2.313.471,47
Davon ergibt sich eine Abgabenerhöhung von 30,00 % bzw. 694.041,44 Euro.
Zur Begründung wurde im Bescheid ausgeführt:
"Allgemeines
Die ***1*** gründete zusammen mit der ***2*** im Jahr 2002 die ***3*** (StNr. ***4***) (kurz: ***5***). Beide waren zu jeweils 50% an der ***5*** beteiligt. Im Jahr 2007 wurde die ***1*** über ihren 100% Anteil an der ***6*** beinahe Alleineigentümerin (98,6%) der ***3***.
Die ***5*** erwarb in ihrem Gründungsjahr 2002 die Liegenschaft ***7*** (ehemalige ,,***9***"-***8***). Ziel war es die Immobilie zu entwickeln und zu verwerten.
Aufgrund diverser Umstände dauerte die Planungsphase rund 7 Jahre. Im Jahr 2009 wurde entschieden 3 Projekte auf dem "***9*** Fabriks"-Gelände umzusetzen:
1) Die Errichtung von Büroräumlichkeiten ("Office Lofts")
2) Die Errichtung einer ***10***
3) Die Errichtung von Wohnungen (Mietwohnungen einerseits, Verkauf von Eigentumswohnungen andererseits)
Das Bauvolumen betrug mehr als EUR 100 Mio (exkl. USt.). Baustart war im Jahr 2009. Der Vertrieb der Objekte begann im Jahr 2011 und endete im Jahr 2015.
Im Rahmen der Eröffnung der Betriebsprüfung der ***1*** am 17.03.2017 wurden dem Prüfer Selbstanzeigen für die Umsatzsteuer 2010, die Umsatzsteuer 2011, die Umsatzsteuer 2012, sowie eine Offenlegung für die Umsatzsteuer 2013 übergeben.
Für die Umsatzsteuer 2014 wurde ebenfalls eine Selbstanzeige erstattet, dies aber bereits am 31.10.2016 (d.h. mehr als 4 Monate vor Ankündigung der Betriebsprüfung).
Wesentliche Teile der Umsatzsteuerschulden 2011 betreffen fehlerhafte Vorsteueraufteilungen in der ***5***.
Umsatzsteuer
In den Jahren 2002 bis 2008 war die ***5*** ein eigenes Umsatzsteuersubjekt, welches für diesen Zeitraum eigene Umsatzsteuererklärungen abgab. Ab dem WJ 2008/09 bildete die ***1*** gemeinsam mit der ***5*** eine umsatzsteuerliche Organschaft, mit der ***1*** als Organträger. Für den Zeitraum 2009-2014 enthielten die Umsatzsteuererklärungen der ***1*** somit die Umsatzsteuerdaten beider Gesellschaften.
Vorsteuerteiler
Für das Teilprojekt "Wohnungen" in der ***5*** wurde im Dezember 2009 auf Basis der Förderungszusagen der Stadt Wien festgelegt, dass 60,08% der Wohnnutzfläche unecht steuerbefreit verkauft werden. Daraus ergab sich ein Vorsteuerteiler iHv 60,08% NAV (=Nicht abziehbare Vorsteuern) d.h. 60,08% der Vorsteuern aus Eingangsrechnungen, welche iZm dem Projekt "Wohnungen" stehen, müssen korrigiert werden bzw. sind nicht abzugsfähig.
Vorsteuern, welche den Projekten "Office Lofts" und "***10***" zuzuordnen sind, müssen nicht korrigiert werden, da die entsprechenden Objekte umsatzsteuerpflichtig vermietet werden.
Vorsteuerabzug iZm dem Projekt "***5***"
Zeitraum 09/2002 - 04/2009
Im Zeitraum 09/2002 - 04/2009 wurden 100% der möglichen Vorsteuern iZm dem Projekt ***5*** - Wohnungen geltend gemacht.
Die zu viel geltend gemachten Vorsteuern hätten spätestens im WJ 2011 (mit Vertriebsstart) korrigiert werden müssen. Die Korrektur wurde mit der Selbstanzeige für die Umsatzsteuer 2011 durchgeführt. Insgesamt wurden für diesen Zeitraum rund EUR 580.000 zu viel an Vorsteuern geltend gemacht.
WJ 2009/10 (05/2009-04/2010) = U 2010:
Im WJ 2009/10 wurden die Vorsteuern des Teilprojekts ***5*** - Wohnungen um EUR 1.565.219 an nicht abziehbaren Vorsteuern (NAV) korrigiert. Dies entspricht rund 47% der gesamten Vorsteuern des Teilprojektes "Wohnungen".
Laut Förderzusage der Stadt Wien im Dezember 2009 bzw. entsprechendem Vorsteuerteiler hätten die Vorsteuern aber um 60,08% an NAV korrigiert werden müssen. Die ***1*** hat für dieses Jahr daher rund EUR 460.000 zu viel an Vorsteuern geltend gemacht.
WJ 2010/11 (05/2010-04) 2011 = U2011:
Im WJ 2010/11 wurden die Vorsteuern des Teilprojekts ***5*** - Wohnungen um EUR 439.136 an nicht abziehbarer Vorsteuern (NAV) korrigiert. Dies entspricht rund 15% der gesamten Vorsteuern des Teilprojektes "Wohnungen".
Laut Förderzusage der Stadt Wien im Dezember 2009 bzw. entsprechendem Vorsteuerteiler hätten die Vorsteuern aber um 60,08% an NAV korrigiert werden müssen. Die ***1*** hat für dieses Jahr daher rund EUR 1.280.000 zu viel an Vorsteuern geltend gemacht.
Die AP hat vom geprüften Unternehmen die Berechnungsunterlagen zu den ursprünglichen, in den WJ 2009/10 (U2010) bzw WJ 2010/11 (U2011) vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen abverlangt. Diese konnten aber nicht vorgelegt werden.
Verfehlungen - Verdacht der groben Fahrlässigkeit
Laut Ansicht der AP sind dem geprüften Unternehmen folgenden Verfehlungen zuzurechnen, aus denen sich insgesamt der Verdacht der groben Fahrlässigkeit ergibt:
1. KEINE ENTSPRECHENDEN VORKEHRUNGEN
Das Thema "Korrekter Vorsteuerteiler" ist bei Immobilienfirmen ein zentrales Thema. Dies wurde auch mit Feststellung des Vorsteuerteilers im Dezember 2009 durch das geprüfte Unternehmen dokumentiert. Trotz dieses Bewusstseins wurden keine Vorkehrungen getroffen, dass die Thematik korrekt umgesetzt wird. Die AP befragte den Steuerpflichtigen hinsichtlich eines internen Kontrollsystems (IKS) für den Projektzeitraum. Dies wurde ebenso verneint, wie das Vorhandenseins eines Steuerhandbuches im Konzern.
2. KEINE FEHLERENTDECKUNG ÜBER JAHRE
Wie der Steuerpflichtige in der Fragebeantwortung ausführt, wurden zwischen dem Vertrieb und dem Rechnungswesen regelmäßige Jour Fixes abgehalten. Trotzdem war es möglich, dass im Bau- und Vertriebszeitraum 2009-2015 falsche Vorsteuerbeträge über Jahre hinweg geltend gemacht wurden und diese auch bis 2016 unentdeckt blieben.
3. KEINE VORLAGE VON BERECHNUNGSUNTERLAGEN
Im Zusammenhang mit den vom Steuerpflichtigen ursprünglich in den Umsatzsteuererklärungen ab 2010 durchgeführten Vorsteuerkorrekturen wurden von der AP Berechnungsunterlagen abverlangt. Diese konnten vom Steuerpflichtigen nicht vorgelegt werden.
4. SELBSTANZEIGEN FÜR JEDES EINZELNE JAHR DER PRÜFUNG (2011-14)
Für jedes Jahr der Betriebsprüfung (2011-14) wurden der Finanzverwaltung umfangreiche Selbstanzeigen bzw. Offenlegungen mit umsatzsteuerlichen Fehlern vorgelegt.
Selbstanzeige:
Die gegenständliche Selbstanzeige wurde am 17.03.2017 anlässlich einer finanzbehördlichen Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren am 02.03.2017 erfolgter Anmeldung erstattet.
Bei der Prüfung von Immobiliengesellschaften stellt das Thema "Vorsteuerteiler" immer einen Schwerpunkt dar, sodass mit einer erhöhten Entdeckungswahrscheinlichkeit des Fehlers seitens des Steuerpflichtigen gerechnet werden musste.
Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "anlässlich" wird wie folgt ausgeführt:
Laut Gesellschaft wurde die Anwendung des falschen Vorsteuerteilers des Projektes ***9*** Anfang 2016 im Zuge der Vorbereitung der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Geschäftsjahr 2013/14 erkannt. Im Rahmen einer Vorstandssitzung (dazu wurde eine Seite eines Protokolls vom 5.4.2016 übermittelt) sei darüber berichtet worden, dass unter Beiziehung externer Berater von **** und **** an einer Berichtigung gearbeitet werde und der Beschluss gefasst, "gegenüber der Finanzverwaltung alle betroffenen Sachverhalte offenzulegen und umfassend aufzuarbeiten". Es wäre daher bereits aus diesem Beschluss abzuleiten, dass die Selbstanzeige vom 17.3.2017 nicht "anlässlich" der am 2.3.2017 angekündigten Außenprüfung erstattet wurde, sondern unabhängig von der Außenprüfung ohnehin erstattet worden wäre, und die Außenprüfung sich vielmehr zufällig kurz davor angekündigt hätte. Die Bedeutung des Wortes "anlässlich" in § 29 Abs. 6 FinStrG ist, wie bereits in der BFG-Entscheidung vom 28.09.2015, RV/2100720/2015, ausgeführt, nicht ident mit der Bedeutung dieses Worts in § 29 Abs. 3 lit c FinStrG: Nach § 29 Abs. 3 lit c FinStrG kann hinsichtlich der vom Prüfungsauftrag umfassten Zeiträume und Abgabenarten bei vorsätzlichen Finanzvergehen nur bei Prüfungsbeginn fristgerecht Selbstanzeige erstattet werden.
Durch das Wort "anlässlich" ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass für nicht vom Prüfungsauftrag umfasste Zeiträume und Abgabenarten auch bei vorsätzlichen Finanzvergehen noch während einer Prüfung fristgerecht Selbstanzeige erstattet werden kann. Daher steht das Wort "anlässlich" in dieser Bestimmung in einem Zusammenhang mit dem Prüfungszeitraum. Mit Schaffung des § 29 Abs. 6 FinStrG idF FinStrG-Novelle 2014, BGBl I 2014/65, war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, jedwedes Taktieren bei der Erstattung von Selbstanzeigen hintanzuhalten und eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit bereits vor Anstoß durch die Behörde dadurch zu fördern, dass jede Selbstanzeige, die erst nach Ankündigung einer Prüfungshandlung erstattet wird, nunmehr mit einer Abgabenerhöhung als Nebenanspruch nach § 3 Abs.2 lit a BAO belegt wird.
Das Wort "anlässlich" in § 29 Abs. 6 FinStrG nimmt daher keine Einschränkung auf den Prüfungszeitraum und die im Prüfungsauftrag genannten Abgaben vor, auch erfordert es nur einen einfachen kausalen Zusammenhang zwischen Abgabe der Selbstanzeige und Anmeldung der Betriebsprüfung, sodass gerade im hier vorliegenden Fall ein solcher - unbeschadet der bereits laufenden Vorbereitungen im internen Bereich der Gesellschaft - vorliegt, da ja evident ist, dass die tatsächliche Einreichung der Selbstanzeige bei der Behörde eben erst nach und auch aufgrund der Anmeldung der Prüfung erfolgt ist. Ein vorangegangenes bereits eingetretenes Bewusstsein über die Verfehlung kann wohl die ursächliche Bedingtheit der Abgabe der Selbstanzeige nach Anmeldung nicht widerlegen. Für die AP ergibt sich nicht schlüssig, dass die Selbstanzeige auch ohne Ankündigung der Prüfung erstattet worden wäre. Aus den vorgelegten Unterlagen zur Fragebeantwortung ist zu erkennen, dass die Aufarbeitung der umsatzsteuerlichen Themen der Jahre 2002-14 bis April 2016 beendet hätte sein sollen (siehe Auszug aus dem Vorstandsprotokoll). Am 31.10.2016 erfolgte sodann eine Selbstanzeige für die Umsatzsteuer 2014. Die Selbstanzeigen für die Umsatzsteuer 2010-12 bzw. die Offenlegung für die Umsatzsteuer 2013 wurden aber erst im März 2017 iZm der Betriebsprüfung erstattet, und hatten zur Konsequenz, dass umsatzsteuerliche Verfehlungen des Jahres 2010 aufgrund Verjährung nicht mehr festgestellt werden konnten. Warum nicht alle Selbstanzeigen gemeinsam im Oktober 2016 erstattet wurden - bei geplanter Finalisierung der Aufarbeitung im April 2016 - ist für die AP nicht nachvollziehbar.
Insgesamt spricht das Gesamtbild der abgegebenen Selbstanzeigen eindeutig dafür, dass gerade eben die Ankündigung der Prüfung in den Vertretern der Gesellschaft die Abgabe der Selbstanzeige ausgelöst hat.
Schlussfolgerung
Bezüglich der Selbstanzeige U 2011 ergibt sich für die Abgabenbehörde bei der Verfehlung iZm der Vorsteueraufteilung in der ***3*** aufgrund der Prüfungstätigkeiten sowie der vorgelegten Unterlagen der Verdacht eines grob fahrlässigen Finanzvergehens. Es ist daher für die daraus resultierende Umsatzsteuerzahllast iHv EUR 2.313.471,47 des WJ 2010/11 eine Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs.6 FinStrG festzusetzen. Da die Summe der Mehrbeträge EUR 250.000 übersteigt, ist die Abgabenerhöhung mit 30% zu bemessen.
Ergänzend wird auf den Bericht zur Niederschrift über die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung 2011-14 vom 04.03.2021 verwiesen.
****
Dagegen richtet sich die nach Fristverlängerung eingebrachte Beschwerde vom 29.6.2021:
"I. Beschwerdeerklärung
Diese Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG vom 10.5.2021 (Anlage ./1), welcher am 12.5.2021 bei der Securitas Revisions- und Treuhand Gesellschaft mbH als steuerlicher Vertreter und Zustellbevollmächtigter der ***1*** einlangte. Die Beschwerdefrist wurde bis 30.6. verlängert, die Beschwerde erfolgt daher innerhalb offener Frist.
Die Festsetzung der gegenständlich angefochtenen Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG betreffend Umsatzsteuer für 2011, den Zeitraum 5/2010 bis 4/2011 (= Wirtschaftsjahr 2011), iHv EUR 694.041,44 begründete die Abgabenbehörde damit, dass die in diesem Zusammenhang von der ***11*** am 17.3.2017 erstattete Selbstanzeige "anlässlich" der am 2.3.2017 angemeldeten Außenprüfung iSd § 149 Abs. 1 BAO erfolgt sei und sich daraus sowie aufgrund der Prüfungstätigkeit der Verdacht eines grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens ergebe.
Unseres Erachtens steht jedoch die im Abgabenerhöhungsbescheid dargelegte Rechtsauffassung der Abgabenbehörde zur Auslegung des Begriffs "anlässlich" iSd § 29 Abs. 6 FinStrG im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 6 FinStrG, zum Telos der Bestimmung des § 29 Abs. 6 FinStrG, zur Rechtsprechung des VwGH sowie zur herrschenden Literaturmeinung.
Dementsprechend wurde die gegenständliche Abgabenerhöhung zu Unrecht gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG festgesetzt, zumal ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der angewandten Bestimmung nicht erfüllt ist, sodass der angefochtene Abgabenerhöhungsbescheid vom 10.5.2021 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und daher aufzuheben ist.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Abgabenerhöhungsbescheides begründen wir im Detail wie folgt:
II. Beschwerdebegründung
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
Die ***11*** - GmbH (in der Folge kurz: "***11***") ist eine Gesellschaft im Bereich Planung, Errichtung, Vermietung, Verkauf und Verwaltung von Miet- und Eigentumswohnungen.
Im Jahr 2002 gründete sie zusammen mit der ***2*** die ***3*** (in der Folge kurz: "***5***"), an welcher sie zu Beginn zu 50 % beteiligt war. Im Jahr 2007 wurde die ***11*** aufgrund des 100 % Anteils an der ***6*** beinahe Alleineigentümerin (98,6 %) der "***5***".
Die "***5***" erwarb in ihrem Gründungsjahr 2002 die Liegenschaft in ***7*** (ehemalige ,,***9***"-***8***) mit dem Ziel, die (Immobilie zu entwickeln und zu verwerten. Die Planungsphase dauerte aufgrund diverser Umstände etwa 7 Jahre, sodass erst im Jahr 2009 entschieden wurde, drei Projekte, die Errichtung von Büroräumlichkeiten ("Office Lofts"), die Errichtung einer ***10*** und die Errichtung von Wohnungen (Mietwohnungen und Verkauf von Eigentumswohnungen) auf dem "***9***-Fabrik"-Gelände umzusetzen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht war die "***5***" in den Jahren 2002 bis 2008 ein eigenes Umsatzsteuersubjekt. Ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009, für die ***11*** ein abweichendes Wirtschaftsjahr von den Monaten Mai (05) bis April (04), bildete die ***11*** mit der "***5***" eine umsatzsteuerliche Organschaft iSd § 2 UStG, mit der ***11*** als Organträger.
Für das Teilprojekt "Wohnungen" in der "***5***" wurde im Dezember 2009 auf Basis der Förderungszusage der Stadt Wien festgelegt, dass 60,08 % der Wohnnutzfläche unecht steuerbefreit verkauft werden. Daraus ergab sich ein Vorsteuerteiler iHv 60,08 % (= nicht abziehbare Vorsteuern = NAV). Dies hatte zur Konsequenz, dass 60,08 % der Vorsteuern aus Eingangsrechnungen, welche im Zusammenhang mit dem Projekt "Wohnungen" stehen, korrigiert werden müssen bzw. nicht abzugsfähig sind.
Durch die mehr als 9-jährige Projektdauer sowie die mehrfachen Änderungen im Projekt stellte sich die buchhalterische Abbildung des Projektes von Anfang an als Herausforderung dar. Insbesondere die Zuordnung der Baukosten zu den einzelnen Bauteilen gestaltete sich als schwierig. Bedingt durch diese Probleme wurden in den Geschäftsjahren bis 2010/2011 bedauerlicherweise irrtümlich zu viel Vorsteuern aus den Baukosten des "***9***-Projektes" geltend gemacht, zumal bis dahin von einem viel höheren steuerpflichtigen Vermietungsgrad und daher auch von einem höheren Vorsteuerschlüssel ausgegangen wurde.
Im Konkreten wurden über den Zeitraum der Planungsphase von 09/2002 bis 04/2009 100 % der möglichen Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Projekt "***5***" geltend gemacht. Die zu viel geltend gemachten Vorsteuern hätten spätestens mit dem Vertriebsstart im WJ 2010/2011 korrigiert werden müssen, was jedoch irrtümlich unterblieb. In weiterer Folge, so auch über den Zeitraum 05/2010 bis 04/2011 (WJ 2010/2011) wurde versehentlich ein falscher Vorsteuerteiler angewandt und damit zu viel an Vorsteuern geltend gemacht.
Im Rahmen der Vorbereitung auf die Umstellung unserer Buchhaltung auf das Programm "SAP", welche zu Beginn des Jahres 2016 erfolgte und mit Beginn des WJ 2017/2018 umgesetzt werden sollte, wurden umfangreiche Datenanalysen durchgeführt und "Altdaten" aufgearbeitet. In diesem Zusammenhang wurden auch die umsatzsteuerlichen Sachverhalte zurück bis zum Zeitpunkt der Einführung unseres vorherigen ERP Systems "Navision" im Februar 2009 durchleuchtet. Dabei wurde die ***11*** auf die Anwendung des falschen "Vorsteuerteilers" im Zusammenhang mit dem Projekt "***5***" aufmerksam und stellte fest, dass versehentlich abgabenrechtlich relevante Vorgänge teilweise nicht korrekt in unseren Abgabenerklärungen erfasst wurden. Im Konkreten wurden zu viel an Vorsteuern geltend gemacht, welche aufgrund des errechneten "NAV" iHv 60,08 % hätten korrigiert werden müssen.
Sofort nach Entdecken dieser Umstände hat die ***11*** die erforderlichen Maßnahmen in die Wege geleitet, um eine korrekte Abbildung dieser betroffenen Sachverhalte sicherzustellen. Hierfür wurde im Rahmen einer Vorstandssitzung über die erkannten Verfehlungen berichtet und der Beschluss gefasst, alle betroffenen Sachverhalte aufzuarbeiten und gegenüber der Finanzverwaltung offenzulegen. Damit einhergehend beauftragte die ***11*** die externen steuerlichen Berater von **** und **** mit der Aufarbeitung der betroffenen Sachverhalte und der Erstellung der erforderlichen Berichtigungen.
Am 2.3.2017 wurde unerwartet per Telefon eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2014 angekündigt. Bedauerlicherweise befanden sich zu diesem Zeitpunkt die bereits erstellten Selbstanzeigen betreffend die genannten Verfehlungen noch im Freigabeprozess. Aus dem E-Mail vom 24.2.2017 geht hervor, dass noch vor der Prüfungsankündigung die Selbstanzeigen für Freigabezwecke versendet wurden. Bedauerlicherweise konnte die ***11*** daher erst zu Beginn der Außenprüfung am 17.3.2017 die erforderlichen Selbstanzeigen, so auch betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011, somit für den Zeitraum 05/2010 bis 04/2011, abgeben.
In diesem Zusammenhang vertrat die Abgabenbehörde bereits im Rahmen der Außenprüfung die Ansicht, dass die gegenständliche Selbstanzeige betreffend Umsatzsteuer 2011 anlässlich der Prüfungsankündigung erstattet worden sei und der Verdacht eines grob fahrlässigen Finanzvergehens bestehe, sodass eine Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG zu erwarten sei. Obwohl die ***11*** gegenüber der Behörde ihre Rechtsansicht darlegte, dass eine anfällige Festsetzung einer Abgabenerhöhung rechtswidrig sei, wich die Abgabenbehörde nicht von ihrem Standpunkt ab und setzte mit Bescheid vom 10.5.2021 eine Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG betreffend Umsatzsteuer 2011 iHv EUR 694.041,44 fest, in der Bescheidbegründung führte die Behörde aus, es sei evident, dass die tatsächliche Einreichung der Selbstanzeige nach und aufgrund der Anmeldung der Prüfung vom 2.3.2017 erfolgt sei und der Verdacht eines grob fahrlässigen Finanzvergehens bestehe und damit die Voraussetzungen für eine Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG erfüllt seien.
Unserer Ansicht nach erfolgte die Festsetzung der Abgabenerhöhung zu Unrecht, zumal wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen der angewandten Bestimmung iSd § 29 Abs. 6 FinStrG nicht erfüllt sind, sodass der gegenständliche Abgabenerhöhungsbescheid vom 10.5.2021 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist. Gegen diesen rechtswidrigen Abgabenerhöhungsbescheid vom 10.5.2021 richtet sich das gegenständliche Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO.
2. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG entfalten Selbstanzeigen hinsichtlich "vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener) Finanzvergehen, die anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach der Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet werden, nur bei Entrichtung eines Zuschlages der verkürzten Abgaben (sog. Abgabenerhöhung) ihre strafbefreiende Wirkung. Unstrittig ist, dass nach der Rsp des VwGH die Ankündigung einer behördlichen Prüfungsmaßnahme iSd § 29 Abs. 6 FinStrG an keine besonderen Formerfordernisse geknüpft ist, sodass auch eine telefonische Anmeldung der Prüfung unter die Wortfolge "Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe" subsumiert werden und eine Abgabenerhöhung auslösen kann. (Anmerkung: In dem zwingend zu verwendenden Aktenerstellungsprogramm des BFG können keine Fußnoten angegeben werden, daher werden die in Schriftsätzen enthaltenen Fußnoten in Klammern wiedergegeben, VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0205). Nach der Auffassung des VwGH kommt es lediglich darauf an, ob der Selbstanzeiger Kenntnis über die bevorstehende Prüfungsmaßnahme erlangt hat und bei Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen musste.
Dementsprechend stellt die am 2.3.2017 erfolgte telefonische Ankündigung der Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2014 grundsätzlich eine zulässige Form der Prüfungsankündigung iSd § 29 Abs. 6 FinStrG dar.
Allerdings betont der VwGH in seiner Judikatur, dass, neben der erforderlichen Kenntnis über die Maßnahme, die Prüfungsankündigung auch den Anlass für die Erstattung der Selbstanzeige gebildet haben muss, indem bei Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden konnte.
Strittig ist daher, ob die am 2.3.2017 per Telefon angekündigte Prüfungsmaßnahme kausal für die am 17.3.2017 erstattete Selbstanzeige war, zumal die Selbstanzeige nicht nur bereits erstellt, sondern auch im Freigabeprozess war und deren Erstattung vor Ankündigung einer Prüfungsmaßnahme lediglich zufällig - durch die telefonische Ankündigung - vereitelt wurde.
Darüber hinaus ist die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG nur auf Selbstanzeigen betreffend vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzvergehen anzuwenden.
Die in der Selbstanzeige dargelegten Verfehlungen beruhen allerdings lediglich auf (leicht fahrlässigen) Versehen, welche auch bei sorgfältigem Verhalten unterlaufen können, sodass mangels vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen von der Festsetzung einer Abgabenerhöhung abgesehen hätte werden müssen.
Für die im gegenständlichen Fall zu klärende Frage, ob rechtmäßig eine Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG festgesetzt wurde, ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die am 17.3.2017 vorgelegte Selbstanzeige "anlässlich" einer Prüfungsmaßnahme nach deren am 2.3.2017 erfolgten Anmeldung erstattet wurde (a. Zur Auslegung des Wortes "anlässlich") und die Selbstanzeige hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen erstattet wurde (b. Zur Frage des Verschuldens). Zur Auslegung des Wortes "anlässlich". Wir erlauben uns festzuhalten, dass nach dem Gesetzeswortlaut und dem Telos der Bestimmung des § 29 Abs. 6 FinStrG sowie im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Festsetzung einer Abgabenerhöhung vorausgesetzt wird, dass der Abgabepflichtige nicht nur Kenntnis von einer bevorstehenden, in § 29 Abs. 6 FinStrG genannten behördlichen Maßnahme haben muss, sondern diese auch der Anlass für die Erstattung einer Selbstanzeige war (VwGH 30.1.2020, 2019/16/0205, 26.3.2019, Ro 2019/16/0003).
Diese Rechtsansicht vertrat der VwGH in einem jüngeren Erkenntnis vom 30.1.2020, Ra 2019/16/0205, in welchem er die Aussage traf, dass es für die Festsetzung einer Abgabenerhöhung mithin darauf ankomme,
"(...) dass diese Person Kenntnis von einer bevorstehenden, in § 29 Abs. 6 FinStrG genannten Maßnahme haben muss, welche einen Anlass zur Selbstanzeige bietet. (VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0205)"
Demnach muss im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Selbstanzeige aus Anlass bzw. "anlässlich" einer bevorstehenden und bekanntgewordenen Prüfungsmaßnahme erstattet worden sein, um den Tatbestand der Abgabenerhöhung iSd § 29 Abs. 6 FinStrG zu erfüllen. Mit der Frage, wie der Begriff "anlässlich" in diesem Zusammenhang auszulegen ist, befasste sich der VwGH bereits im Erkenntnis vom 26.3.2019, Ro 2019/16/0003 und hielt dazu fest, dass nach den ErläutRV zur FinStrG-Novelle 2014
"Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, ohne zusätzliche Leistung keine strafbefreiende Wirkung mehr zukommen." (VwGH 26.3.2019, Ro 2019/16/0003)
Aus diesen Erwägungen des VwGH und den dazu im Einklang ergangenen Meinungen in der Literatur (Vgl. Lang/Seilern-Aspang/Predoto, VwGH: Verständigung über Außenprüfung per E-Mail oder Telefon ist für die Abgabenerhöhung iSd. § 29 Abs. 6 FinStrG ausreichend, ZSS 1/2020, 79; Lang/Seilern/Predoto, Abgabeerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG: Alle Zweifelsfragen beseitigt?, ZSS 2/2019, 109) ist abzuleiten, dass ein kausaler Risikozusammenhang in Form einer erhöhten Entdeckungswahrscheinlichkeit zwischen der Prüfungsankündigung und der erstatteten Selbstanzeige gegeben sein muss. Die erfolgte Prüfungsankündigung stellt unstrittig ein Indiz für einen solchen Zusammenhang dar, impliziert allerdings nicht, dass die ***11*** bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen musste und die Prüfungsankündigung dadurch den Anlass für die Erstattung der Selbstanzeige gebildet hat.
Der bloße Verdacht bzw. die Behauptung, dass Selbstanzeigen aus Befürchtung einer Entdeckung erstattet werden, genügt jedenfalls nicht, um darzulegen, dass die Selbstanzeige "anlässlich" der Prüfungsanmeldung erstattet wurde. Vielmehr ist es eine Beweisfrage, die von der Abgabenbehörde zu beantworten ist, ob die Prüfungsanmeldung kausal für die Erstattung der Selbstanzeige war und ob zudem eine Erhöhung der Entdeckungswahrscheinlichkeit bestand.
Diese vorzunehmende Beweiswürdigung wurde von der Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall nicht (hinreichend) getroffen, zumal die Behörde wesentlichen Sachverhaltselementen, die für Zwecke der Auslegung des Begriffes "anlässlich" zu berücksichtigen gewesen wären, keine Bedeutung beimisst. Vielmehr begründet die Behörde den kausalen Zusammenhang zwischen Abgabe der Selbstanzeige und Anmeldung der Außenprüfung lediglich aus dem Umstand, dass die "tatsächliche Einreichung der Selbstanzeige bei der Behörde "nach" und deshalb "aufgrund der Anmeldung der Prüfung" erfolgt sei. Mit diesem Auslegungsverständnis wird von der Abgabenbehörde jedoch "das Pferd von hinten aufgezäumt", zumal sie damit apodiktisch sämtliche nach erfolgter Prüfungsanmeldung erstatteten Selbstanzeigen als "anlässlich" einer Prüfungsmaßnahme wertet. Eine derartige Interpretation des Begriffs "anlässlich" ist jedoch dezidiert zurückzuweisen, zumal diese das Kriterium der erhöhten Entdeckungswahrscheinlichkeit unberücksichtigt lässt, was jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH eine entscheidende Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG ist. Im Erkenntnis vom 30.1.2020, Ra 2019/16/0205 hielt der VwGH dazu fest:
"Entscheidend ist somit, ob der Selbstanzeiger oder die Person, für die Selbstanzeige erstattet wird, oder ein Vertreter einer dieser Personen auf Grund einer als "Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe bezeichenbaren Tätigkeit der Behörde [...] tatsächlich Kenntnis davon erlangt hat, dass eine in § 29 Abs. 6 FinStrG erwähnte Maßnahme stattfinden werde, und daher mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Tatentdeckung gerechnet werden muss." (VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0205)
Bei näherer Betrachtung sowie Würdigung des gegenständlich ereigneten Sachverhaltes gelangt man daher zum Ergebnis, dass sich in unserem Fall das oben geschilderte Risiko einer erhöhten Entdeckungswahrscheinlichkeit gerade nicht verwirklicht hat. Dies ist damit zu begründen, dass die ***11*** bereits im Jahr 2016 durch einen Vorstandsbeschluss (siehe dazu Anlage 12) entschieden hatte, Selbstanzeige zu erstatten, welche Ende Februar 2017, somit vor Ankündigung der Außenprüfung am 2.3.2017, erstellt wurde und daher unmittelbar vor der Einreichung stand. Aus dem im Rahmen der Fragenbeantwortung bereits vorgelegten E-Mail vom 24.2.2017 (siehe dazu Anlage ./3) geht hervor, dass die Entwürfe der Selbstanzeige bereits erstellt und intern zu Freigabezwecken versendet wurden. Daraus geht nachweislich hervor, dass die Prüfungsankündigung vom 2.3.2017 nicht den Anlass für eine mögliche Tatendeckung durch die Behörde gebildet hat und daher nicht kausal für die Erstattung der Selbstanzeige sein hat können.
Vielmehr lag der Anlass für die Erstattung der Selbstanzeigen in einem vor der Prüfungsankündigung gelegenen Zeitpunkt, nämlich in jenem, zu dem die ***11*** Fehler in Abgabenerklärungen festgestellt und - ihrer Berichtigungspflicht nach § 139 BAO folgend - den Entschluss gefasst hat, sämtliche Abgabenerklärungen der Vergangenheit richtigzustellen.
Durch die Prüfungsankündigung - die zudem den Zeitraum der den dem gegenständlichen Abgabenerhöhungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenzeitraum gar nicht betraf konnte es daher auch nicht zu einer erhöhten Tatentdeckungswahrscheinlichkeit kommen, denn diese lag bereits vor Prüfungsankündigung bei 100 %, in unserem Fall stand mit dem Vorstandsbeschluss aus 2016 bereits fest, dass die gegenständliche Selbstanzeige ehestmöglich abgegeben wird. Somit wäre es - unabhängig von einer Prüfungshandlung - zu einer durch die Selbstanzeige ausgelösten Tatentdeckung (unter strafbefreiender Wirkung) gekommen. Die Prüfungshandlung konnte daher keinerlei Auswirkungen auf eine Entdeckungswahrscheinlichkeit haben, was jedoch nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des VwGH eine entscheidende Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG ist. (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/020)
Dementsprechend ist es nicht sachgerecht, wenn die Behörde die erhöhte Entdeckungswahrscheinlichkeit daraus ableitet, dass die angezeigte Verfehlung, im gegenständlichen Fall das Thema "Vorsteuerteiler", immer einen Schwerpunkt bei Prüfungen von Immobiliengesellschaften darstelle. Dies würde dazu führen, dass ganz allgemein alle in Betracht kommenden Verfehlungen, die unter Umständen im Rahmen einer Prüfung aufgegriffen und geahndet werden könnten, zu einer erhöhten Entdeckungswahrscheinlichkeit führen, was entschieden zu weit gegriffen ist. Vielmehr ist für die Frage des Kausalzusammenhangs darauf abzustellen, ob sich aufgrund der Prüfungsankündigung eine erhöhte Entdeckungswahrscheinlichkeit ergibt, was im gegenständlichen Fall aus den oben genannten Gründen nicht der Fall war.
Entsprechend dem Normzweck des § 29 Abs. 6 FinStrG sowie der oben zitierten Judikatur des VwGH und herrschender Literaturmeinung ist es unseres Erachtens nicht sachgerecht, unseren Fall auf eine Ebene mit jenen Fällen zu stellen, in denen augenscheinlich erst nach Kenntnis einer bevorstehenden Prüfungsmaßnahme mit der Erstellung einer Selbstanzeige begonnen wurde und bei denen somit die Prüfungsankündigung den tatsächlichen Anlass für die Erstattung einer Selbstanzeige bildet. § 29 Abs. 6 FinStrG soll jene Sachverhalte treffen, in denen Abgabepflichtige beharrlich ihre Berichtigungspflicht nach § 139 BAO verweigern und eine Selbstanzeige erst dann erstatten, wenn an einer solchen kein Weg mehr vorbeiführt. Die ***11*** ist hingegen ihrer Berichtigungspflicht auf Punkt und Beistrich und völlig unabhängig von einer Prüfungsankündigung gefolgt, weshalb die Sachlage eine gänzlich andere ist.
Die Behauptung der Behörde, ein vorangegangenes bereits eingetretenes Bewusstsein über die Verfehlung könne die ursächliche Bedingtheit der Abgabe der Selbstanzeige nicht widerlegen, ist daher verfehlt, zumal der ***11*** damit implizit ein Taktieren unterstellt wird, welches dezidiert zu bestreiten ist. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auch der Normzweck des Rechtsinstituts der Selbstanzeige zu berücksichtigen, welcher darin besteht, einem Täter die Möglichkeit zu eröffnen, mit seinen Verfehlungen ins Reine zu kommen, indem er durch Darlegung seiner Verfehlungen und unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 FinStrG eine strafbefreiende Wirkung erlangen kann. (vgl. Lang/Hölzl in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 29, Rz 11 ff)
Allerdings besteht keine Pflicht, sich eines Finanzvergehens zu bezichtigen und die Möglichkeit der Strafaufhebung durch die Erstattung einer Selbstanzeige in Anspruch zu nehmen, sodass ein vor der Prüfungsankündigung gefasster Entschluss bzw. die Erstellung einer Selbstanzeige ein stichhaltiger Hinweis dafür ist, dass die Selbstanzeige aufgrund der inneren Überzeugung zur tätigen Reue und nicht anlässlich einer Prüfung erstattet wurde.
Wie bereits dargelegt, hatte die ***11*** schon im Februar 2017 die Selbstanzeigen umfassend erstellt, während die Ankündigung der Prüfungsmaßnahme der bereits in die Wege geleiteten Erstattung zufällig zuvorkam, somit aufgrund von Umständen, die von der ***11*** nicht beeinflussbar waren. Die ***11*** hatte nicht nur den Entschluss, sondern hatte auch mit der Erstellung der Selbstanzeigen weit vor einem Tätigwerden der Abgabenbehörde begonnen, sodass die erforderlichen Selbstanzeigen auch ohne die am 2.3.2017 vorgenommene Ankündigung der Außenprüfung erstattet worden wären.
Letztlich spricht gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen der Außenprüfung und der gegenständlich erstatteten Selbstanzeige auch der Umstand, dass der offengelegte Zeitraum betreffend Umsatzsteuer für 2011 nicht von der Prüfungsanmeldung umfasst war, zumal sich diese auf die Zeiträume 2012 bis 2014 bezog. Die Übereinstimmung der Abgabenart (Umsatzsteuer) stellt zwar ein Indiz für einen Kausalzusammenhang dar, begründet aber für sich alleine noch keinen Beweis dafür, dass sich dadurch eine Erhöhung der Entdeckungswahrscheinlichkeit für einen nicht von der Prüfungsankündigung umfassten Zeitraum ergibt.
Zusammenfassend halten wir daher fest, dass es nachweislich (!) keinerlei kausalen Zusammenhang zwischen der Erstattung der Selbstanzeige und der Prüfungsankündigung gab und die Prüfungsankündigung keinerlei Auswirkungen auf die Wahrscheinlichkeit einer Tatendeckung haben konnte, da die Selbstanzeige - dies ist anhand der eindeutigen Beweislage völlig unstrittig - auch bei Unterbleiben einer Prüfungsankündigung noch im März 2017 erstattet worden wäre. Darüber hinaus konnte die Abgabenbehörde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die Selbstanzeige ohne Prüfungsanmeldung nicht bzw. nie erstattet worden wäre.
Dementsprechend widerspricht die Festsetzung der gegenständlichen Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG betreffend Umsatzsteuer für 2011 05/2010 bis 04/2011 iHv EUR 694.041,44 dem Gesetzeswortlaut, "dem Telos der Bestimmung," der Rechtsprechung des VwGH sowie der herrschenden Literaturmeinung und erfolgte daher rechtswidrig, sodass der angefochtene Abgabenerhöhungsbescheid vom 10.5.2021 ersatzlos aufzuheben ist.
b. Zur Frage des Verschuldens
Sollte die Abgabenbehörde entgegen unserem obigen Vorbringen weiterhin die Rechtsansicht vertreten, dass die am 17.3.2017 erstattete Selbstanzeige "anlässlich" der am 2.3.2017 angekündigten Prüfungsmaßnahme erstattet wurde, erfolgte die Festsetzung der gegenständlichen Abgabenerhöhung dennoch zu Unrecht, zumal eine Abgabenerhöhung nur im Zusammenhang mit Selbstanzeigen hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen festzusetzen ist.
Die gegenständlichen Verfehlungen wurden von der ***11*** weder beabsichtigt oder für möglich gehalten, noch war der ***11*** bewusst, dass eine Erklärungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt worden wäre, sodass der ***11*** aus subjektiver Hinsicht kein vorsätzliches Verhalten hinsichtlich der Verkürzung von Umsatzsteuer vorgeworfen werden kann. Dies ist damit zu begründen, dass die ***11*** hinsichtlich der Anwendung des falschen Vorsteuerverteilers beim Projekt "***5***" einem Tatbildirrtum unterlegen ist und erst im Rahmen der Umstellung unserer Buchhaltung auf "SAP" und einer dabei umfangreichen Datenanalyse unter Aufarbeitung der "Altdaten" die abgabenrechtliche Relevanz des gegenständlichen Sachverhaltes hervorkam.
Ebenso ist der Vorhalt der Abgabenbehörde, es bestehe ein Verdacht eines grob fahrlässigen Finanzvergehens, entschieden zurückzuweisen. Laut § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Nach der Rsp des OGH ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern sogar als wahrscheinlich erscheinen lässt, wobei erforderlich ist, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. (vgl. OGH 18.10.2007, 2006/14/0045)
Die Beurteilung, ob ein Verhalten als grob fahrlässig zu werten ist, ist stets anhand der konkreten Umstände Im Einzelfall zu treffen. (Vgl. VwGH 21.10.1986, 86/14/0096, VwGH 26.6.2003, 2003/15/0162, VwGH 18.10.2007, 2006/14/0045; Fellner, ÖStZ 2012, 232). Der Umstand, dass das Thema "Vorsteuerteiler" bei Immobilienfirmen, wie bei der ***11***, ein zentrales Thema darstellt, ist daher noch kein hinreichender Hinweis, der ein grob fahrlässiges Verhalten begründen vermag. Vielmehr hat eine ganzheitliche Abwägung aller Unrechts- und schuldrelevanten konkreten Tatumstände zu erfolgen, bei der der gesamte verwirklichte Handlungs- und Gesinnungsunwert zu bewerten ist. (vgl. OGH 9.4.2002, 14 Os 28/02)
Grobe Fahrlässigkeit darf dabei nicht schon dann bejaht werden, wenn die konkret angelastete Fahrlässigkeit nicht mehr als bloß geringfügig eingestuft werden kann, sondern erst dann, wenn das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich überschritten wird. (vgl. Jünger in Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht 4, Rz 304)
In unserem Fall wurde jedoch keinesfalls die im täglichen Leben erforderliche Sorgfalt in gröblichem Maße außer Acht gelassen. Die Abgabenbehörde versucht eine solche Sorgfaltsverletzung damit zu begründen, dass kein internes Kontrollsystem implementiert und damit keine Vorkehrungen getroffen worden wären, damit ein korrekter Vorsteuerteiler angewandt wird. Dies steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Abgabenbehörde, dass trotz regelmäßiger Jour Fixes zwischen dem Vertrieb und dem Rechnungswesen die falschen Vorsteuerbeträge unentdeckt blieben.
Die Abgabenbehörde übersieht hierbei, dass die Abhaltung derartiger Jour Fixes zwischen operativen Abteilungen und der Finanzabteilung vor allem der rechtsrichtigen Abbildung sämtlicher operativer Geschäftsvorfälle im Rechnungswesen dient, was im Besonderen für die Umsatzsteuer und hierbei im Speziellen für den gegenständlichen Vorsteuerabzug relevant ist. Diese (von der Abgabenbehörde als Indiz für grobe Fahrlässigkeit ins Treffen geführten) Jour Fixe dienen daher Kontrollzwecken.
Es ist zutreffend, dass (wie die Abgabenbehörde feststellt) die gegenständlichen Verfehlungen trotz solcher Kontrollvorgänge bedauerlicherweise nicht bemerkt wurden. Daraus grobe Fahrlässigkeit abzuleiten, ist jedoch eine Verkehrung der tatsächlichen Verhältnisse und steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH. (VwGH 26.1.2017, Ra 2014/15/0007). Demnach ist das Auftreten von Fehlern trotz interner Vorkehrungen keineswegs ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit, sondern spricht für leichtes Verschulden, da Fehler menschlich sind. (Rzeszut/Grünsteidl in SWK 13-14/2017, 649)
In diesen Feststellungen der Abgabenbehörde ist daher der Nachweis zu erblicken, dass trotz vorgenommener Kontrollen Fehler unterlaufen sind und damit nicht von einer auffallenden Sorglosigkeit die Rede sein kann, zumal die gegenständlichen Verfehlungen schlichtweg nicht leicht erkennbar waren und damit auch sorgfältig handelnden Menschen unterlaufen hätten können.
Ein grob fahrlässiges Verhalten kann der ***11*** schließlich auch deshalb nicht angelastet werden, dass keine Berechnungsunterlagen vorgelegt oder dass Selbstanzeigen für mehrere Jahre erstattet wurden, zumal darin bloß ein Indiz für eine objektive Verfehlung zu erblicken ist, allerdings noch keine für den konkreten Einzelfall begründende (subjektive) grobe Fahrlässigkeit.
Vielmehr ist letztlich dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit noch zu entgegnen, dass bei der ***11*** bereits eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2005 bis 2011 durchgeführt wurde, welche die gegenständlichen Verfehlungen nicht erkennen vermochte und auch keine Feststellungen in dieser Hinsicht traf. Umso mehr kann den handelnden Organen der ***11*** kein grob fahrlässiges Verhalten angelastet werden, sodass die gegenständlichen Verfehlungen lediglich auf einem (leicht fahrlässigen) Versehen beruhen, welches das Finanzstrafgesetz nicht unter Strafe stellt.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Festsetzung der gegenständlichen Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG betreffend Umsatzsteuer für 2011 (=5/2010 bis 4/2011) iHv EUR 694.041,44 auch mangels Vorliegens eines vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens zu Unrecht und damit rechtswidrig erfolgte, sodass der angefochtene Abgabenerhöhungsbescheid vom 10.5.2021 ersatzlos aufzuheben ist.
llI. Anträge
Aus den oben angeführten Gründen beantragen wir im Namen und Auftrag der ***11*** als bevollmächtigter Vertreter die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG vom 10.5.2021 (Anlage ,/1), eine Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO, wobei wir im Falle einer vollinhaltlichen Stattgabe der Beschwerde anbieten, die Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurückzuziehen (der Vollständigkeit halber weisen wir unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des BFG vom 17.2.2020, RV/6100654/2019, darauf hin, dass das Angebot zur Zurücknahme dieser Anträge keine bedingte Prozesshandlung darstellt, sondern dass die obigen Anträge hiermit wirksam gestellt sind und eine anfällige weitere Prozesshandlung unsererseits erst nach vorheriger Kontaktaufnahme gesetzt werden kann)."
****
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.11.2021 abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Im Rahmen der Eröffnung der Betriebsprüfung der ***11*** Bauen und Wohnen GmbH am 17.03.2017 wurden dem Prüfer Selbstanzeigen für die Umsatzsteuer 2010, die Umsatzsteuer 2011, die Umsatzsteuer 2012, sowie eine Offenlegung für die Umsatzsteuer 2013 übergeben.
Für die Umsatzsteuer 2014 wurde ebenfalls eine Selbstanzeige erstattet, dies aber bereits am 31.10.2016 (d.h. mehr als 4 Monate vor Ankündigung der Betriebsprüfung).
Wesentliche Teile der Umsatzsteuerschulden 2011 betreffen fehlerhafte Vorsteueraufteilungen in der "***5***". Insgesamt wurden EUR 2.313.471,47 zu viel an Vorsteuern geltend gemacht.
Für das Teilprojekt "Wohnungen" in der ***5***" wurde im Dezember 2009 auf Basis der Förderzusagen der Stadt Wien festgelegt, dass 60,08% der Wohnnutzfläche unecht steuerbefreit verkauft werden. Daraus ergab sich ein Vorsteuerteiler iHv 60,08% (nicht abziehbare Vorsteuern =NAV). Dies hat zur Konsequenz, dass 60,08% der Vorsteuern aus Eingangsrechnungen, welche im Zusammenhang mit dem Projekt "Wohnungen" stehen, korrigiert werden müssen bzw. nicht abzugsfähig sind.
Vom Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass sich durch
• die mehr als 9-jährige Projektdauer, sowie
• die mehrfachen Änderungen im Projekt
die buchhalterische Abbildung des Projektes als Herausforderung (insbesondere die Zuordnung der Baukosten zu den einzelnen Bauteilen) darstellte. Somit wurde bis in das GJ 2010/11 zu viel Vorsteuer geltend gemacht.
Von der Abgabenbehörde wird entgegnet, dass die lange Projektdauer und die diversen Änderungen keinen Einfluss auf die Zuordnung der Baukosten haben können. Dies kann nur durch fehlerhafte interne Organisations- und Kontrollmaßnahmen verursacht sein.
Im Jahr 2009 wurde mit dem Bau der drei Projekte "Büroräumlichkeiten (Office Lofts"), "***10***" und "Miet- und Eigentumswohnungen" begonnen. Für diese war eine eindeutige Zuordnung der Baukosten möglich, da die Gebäude eindeutig identifizierbar waren und es für jedes Projekt separate Baustarts gab.
Im Dezember 2009 wurde auch der Vorsteuerteiler iHv 60,08% NAV des Projekts "Wohnungen" fixiert. Damit war auch eindeutig festgelegt, dass von den entsprechenden und eindeutig zuzuweisenden Baukosten 60,08% an Vorsteuern nicht geltend gemacht werden können.
Trotz dieser einfachen und klaren Vorgaben und Gegebenheiten wurden aber vielmehr Vorsteuern vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
Dem Prüfungsorgan ist in der langjährigen Berufstätigkeit kein ähnlich gelagerter Fall bekannt.
1. Beschwerdepunkt
Zur Auslegung des Wortes "anlässlich".
§ 29 Abs. 6 FinStRG lautet:
"Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grobfahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30% zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO. "
Die Bestimmung über eine Abgabenerhöhung anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung/Bekanntgabe wurde durch die FinStrGNov 2014 (BGBl I 2014/65) eingeführt und ist seit 1.10.2014 in Kraft.
In den ErlRV wird als Begründung dafür angeführt, dass es nicht gerechtfertigt erscheine, Selbstanzeigen, die zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden müsse, ohne zusätzliche Leistung strafbefreiende Wirkung zukommen zu lassen (ErlRV 177 BlgNR 25. GP 1).
Eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG erfordert daher die Erstattung einer Selbstanzeige anlässlich von Prüfungsmaßnahmen (s BFG 18.5.2017, RV/7102295/2017 [R29(6)/4]) nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe hinsichtlich eines vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens.
Nach den ErlRV wird eine Selbstanzeige jedenfalls dann "anlässlich" einer solchen Amtshandlung (Außendienstmaßnahme) erstattet, wenn diese bereits angekündigt war oder sonst bekanntgegeben worden ist (ErlRV 199 BlgNR 25. GP 1). Es wird nur ein einfacher kausaler Zusammenhang zwischen Abgabe der Selbstanzeige und Anmeldung der Betriebsprüfung gefordert.Nach Auffassung des BFG ist für alle Selbstanzeigen, die jemand "anlässlich" einer im Gesetz bezeichneten Prüfungshandlung erstattet, ein Zuschlag zu zahlen. Eine Einschränkung auf den Prüfungszeitraum und die vom Prüfungsauftrag umfassten Abgaben habe der Gesetzgeber mit dieser Textierung nicht vorgenommen (BFG 28.9.2015, RV/2100720/2015 [R 29(6)/7]; s. dazu Schmutzer, Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung - Abgabenerhöhung, BFG Journal 2015, 393 ff).
Laut Ansicht der Abgabenbehörde ist die Selbstanzeige eindeutig nach Anmeldung der Prüfung erfolgt - Anmeldung der Prüfung am 02.03.2021, Erstattung der Selbstanzeige am 17.03.2021 im Rahmen der Eröffnung der Betriebsprüfung am Standort des Unternehmens.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 29 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100423/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100423.2022
- Stammnummer
- 137280
- Gültig
- 23.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF