…in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Nach § 138 Abs. 2 BAO sind Bücher…
…in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Nach § 138 Abs. 2 BAO sind Bücher…
…a FinStrG ist im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls erfüllt. Unter Verletzung der obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO wurde durch das Nichterklären von Einkünften eine Verkürzung von Abgaben bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit a erster Halbsatz FinStrG ist eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe verkürzt…
…Grund der anfangs beruflichen Tätigkeit des Bf. als Buchhalter war der wider den Bestand eines Vorsatzes bei der Verletzung der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO ins Treffen geführte Hinweis des steuerlichen Vertreters auf das Fehlen einer rechtsfreundlichen Vertretung des Bf. in abgabenrechtlichen Angelegenheiten in den Streitjahren…
…Grund seiner ehemals beruflichen Tätigkeit als Buchhalter stets alle Risikofaktoren in den Streitjahren bekannt gewesen sind, womit die Verletzung der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO in Form der Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Streitjahre weder zu rechtfertigen, noch zu entschuldigen ist. - Misstrauen in die "Österreichischer Schilling"…
…zu deklarieren gehabt hatte, um eine in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer in Österreich auf die Einkommensteuer angerechnet zu erhalten, und die Offenlegungspflicht im Sinn des § 119 BAO in Form der Nichtabgabe von Abgabenerklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 verletzt hatte, obwohl dem Bf. zwei (…
…gestützt werden kann. Der/Die Abgabepflichtige hat dem Finanzamt gemäß § 138 Abs. 1 BAO über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten bzw. Sonderausgaben in Erfüllung seiner/ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl…
…Feststellung des abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes ist somit in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde. Demgegenüber haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln die Richtigkeit ihrer Anbringen auf Verlangen der Abgabenbehörde zu beweisen bzw. gegebenenfalls zumindest glaubhaft zu machen (§ 138 BAO)…
…zu prüfen und zu würdigen (Abs. 3). Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1). Der Offenlegung…
…Nach § 138 Abs. 1 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung der in § 119 BAO normierten Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen und deren Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Nach Abs. 2…
…dem Hinweis auf ein bestehendes Gutachten in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2011 und der Vorlage des Anlageverzeichnisses mit Angabe des entsprechenden Abschreibungssatzes seiner Offenlegungspflicht nach § 119 BAO nachgekommen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat wurde am 10.5.2017 zurückgezogen. …
…ihrer Firmengröße, Ausstattung und Gebarung diese Leistungen im betreffenden Zeitraum nicht erbringen konnten. An den Vertreter der Steuerpflichtigen ergeht im Sinne des § 138 BAO i. V.m. § 119 BAO das Verlangen, nachzuweisen, dass die Rechnungsaussteller tatsächlich eine Leistung erbracht haben und der Zahlungsverkehr tatsächlich stattgefunden…
…Umstände, die regelmäßig oder sogar ihrer Natur entsprechend nach außen nicht in Erscheinung treten, sind in erster Linie von demjenigen unter Beweis zu stellen, der ihr Vorliegen behauptet (VwGH vom 20.02.1991, 86/13/0047, vgl Ritz, BAO5, § 119 Tz 3). 1. Streitjahr 2005:
…der Bf seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen auch für die Jahre 2006 und 2007 nicht nachgekommen ist und aufgrund des Umstandes des vollständigen Nichtvorliegens von Aufzeichnungen und somit der Nichtoffenlegung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 115 BAO, beruht die Befugnis zur Schätzung auf der Unmöglichkeit…
…und wahrheitsgemäß erfolgen. Gemäß § 138 Abs 1 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung der Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seines Anbringens zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann dem Abgabepflichtigen nach den Umständen…
…bekanntgeben. § 138 BAO lautet: § 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen…
…doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und die für den Bestand und Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen (vgl. VwGH vom 19.05.1992, Zlen…
…Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (Vorhaltsverfahren). Kommt der Abgabepflichtige dieser Verpflichtung zur…
…Nach den Bestimmungen des § 138 Abs 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Behörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen…
…Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Gemäß § 138 Abs. 2 BAO sind Bücher…