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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100179/2010

Schätzung: Sauna und Bar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100179/2010vom 27.09.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für das Streitjahr 2005 wurde weder eine Umsatz- noch eine Einkommensteuererklärung abgegeben, es wurden lediglich Umsatzsteuervoranmeldungen für die Quartale 4-6/05, 7-9/05 und 10-12/05 eingebracht, denen die gebuchten Besteuerungsgrundlagen (Erlöse 20 % der beiden Betriebe als auch die gebuchten Vorsteuern (inkl. des Geschäftserwerbs der "Name1") zu Grunde lagen. Im Zuge der Außenprüfung wurde vom Bf für das Jahr 2005 nur eine unvollständige Belegsammlung vorgelegt: die Erlösaufzeichnungen bestanden für 2005 aus Monatslisten mit Tageslosungen nach Tagen getrennt, ab Juli 2005 lagen teilweise keine Tageslosungsaufzeichnungen (Abrechnungen pro Tag) vor und Grundaufzeichnungen fehlten. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2005 wurde im Rahmen der Außenprüfung nicht vorgelegt. Im Hinblick darauf, dass der Bf seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachgekommen ist und dass aufgrund des Umstandes, dass ab Juli 2005 teilweise keine Tageslosungsaufzeichnungen vorliegen und die Belegsammlung nicht vollständig ist und die Erlösermittlung daher nicht nachvollziehbar ist, war die Ermittlung bzw Berechnung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich und somit die Berechtigung zur Schätzung gegeben. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Der Sicherheitszuschlag dient daher der Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen. Da im zu beurteilenden Fall im Streitjahr 2005 auf Grund der nicht vollständigen Belegsammlung von unvollständig aufgezeichneten Bemessungsgrundlagen ausgegangen werden muss, kam die Schätzungsmethode der Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages zum Umsatz als grundsätzlich taugliche Schätzungsmethode in Frage. Es erscheint nicht unschlüssig, wenn im Rahmen der gegenständlichen Außenprüfung eine Schätzung in Form eines pauschalen Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % der erklärten Werte vorgenommen wurde, zumal der Bf dem Ansatz des Sicherheitszuschlages im Jahr 2005 nichts entgegengebracht und diesen sogar bei seinen eigenen - im Beschwerdeverfahren dem Bundesfinanzgericht übermittelten - Berechnungen der Erlöse und der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt hat. 1.1. Umsatzsteuer für 2005 Im Rahmen der Außenprüfung wurde von den unvollständigen Erlösaufzeichnungen der Sauna (42.456,79 €) und der Bar (14.426,66 €) im Jahr 2005 ein pauschaler Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % (5.688,25 €) in Ansatz gebracht und der Verkaufserlös des Kfz VW Sharan Business TDI in Höhe von 15.301,90 € (netto) den Erlösen hinzugerechnet. Der sich somit ergebende Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von 77.873,70 € war im Beschwerdeverfahren nicht strittig: | Erlöse Sauna ab 04/2005 (lt unvollständigen Aufzeichnungen) | 42.456,79 € | Erlöse Bar ab 09/2005 (lt unvollständigen Aufzeichnungen) | 14.426,66 € | Summe der Erlöse (20 %) | 56.883,45 € | + 10 % Sicherheitszuschlag lt Bp | 5.688,25 € | + Kfz-Verkaufserlös VW Sharan Business TDI lt Bp | 15.301,90 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen lt Bp = Bf = BFG [Kz 000] + [Kz 022] | 77.873,70 € In der Vorhaltsbeantwortung vom 04.12.2013 beantragte der Bf, die Vorsteuer in Höhe von 26.998,12 € abzüglich der Vorsteuer in Höhe von 3.060,38 €, für den ursprünglich als Kauf verbuchten Verkauf des Kfz VW Sharan Business TDI, (ds 23.937,74 €) festzusetzen. Im Schreiben vom 21.03.2017 führte der steuerliche Vertreter des Bf aus, dass die gesamten Vorsteuern 2005 laut Belegwesen nicht nur 26.998,12 €, sondern tatsächlich 45.148,77 € betragen würden; woher der seinerzeit im Schriftsatz vom 04.12.2013 genannte Vorsteuerwert 2005 von nur 26.998,12 € stamme, könne im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer leider nicht mehr eruiert werden, da die für die Buchhaltung zuständigen zwei Sachbearbeiterinnen Sb1 und Sb2 mittlerweile aus der Kanzlei des steuerlichen Vertreters ausgeschieden seien. Mit Schriftsatz vom Datum1 wurde vorgehalten, dass laut Kaufvertrag vom 01.09.2005 "das Inventar lt beiliegender Saldenliste, die Mietrechte und der Kundenstock" des Lokals "Name1" vom Bf um 70.000 € + 20 % MwSt (14.000 €) erworben worden sei. Am 30.09.2005 sei am Vorsteuer-Sammelkonto Konto Nr: 2500 der "Name1" ein Betrag in Höhe von 14.000 € und ein weiterer in Höhe von 822,95 € verbucht worden und mit selbem Datum sei am Vorsteuer-Sammelkonto Konto Nr: 2500 der "Name2" eine Verbuchung eines Betrages in Höhe von 14.822,95 € vorgenommen worden. Diesbezüglich wurde die Vermutung geäußert, dass der nun nach Jahren in Ansatz gebrachte zusätzliche Vorsteuerbetrag in Höhe von 17.043,20 €, der lt steuerlichen Vertreter des Bf nicht mehr eruiert werden könne, woher dieser stamme, unter Umständen mit einer etwaigen Doppelverbuchung der beim Erwerb des Inventars, der Mietrechte und des Kundenstocks der "Name1" angefallenen Vorsteuer (14.000 €) in Zusammenhang stehen könne. Der Bf wurde ersucht, Auskunft darüber zu geben, worum es sich bei den Beträgen in Höhe von 14.000 € und 822,95 € am Vorsteuer-Sammelkonto Konto Nr: 2500 der "Name1" sowie bei dem Betrag in Höhe von 14.822,95 € am Vorsteuer-Sammelkonto Konto Nr: 2500 der "Name2" handle. Mit Schriftsatz vom 28.06.2017 räumt der Bf ein, dass der nun zusätzlich in Ansatz gebrachte Vorsteuerbetrag in Höhe von 17.043,20 € auf eine Doppelverbuchung, der beim Erwerb des Inventars, der Mietrechte und des Kundenstocks angefallenen Vorsteuer zurückzuführen sei. Der Bf zog daraufhin das einschlägige Vorbringen in seinem Schreiben vom 21.03.2017 zurück: Die Vorsteuer sei daher nur entsprechend des Vorbringens in der Mängelbehebung vom 04.12.2013 in Höhe von 23.937,74 € (= 26.998,12 € - 3.060,38 € Korrektur VSt Sharan) festzusetzen. Im Hinblick darauf, dass sich eine Doppelverbuchung als Ursache für die nachträglich beantragte Erhöhung der Vorsteuer um 17.043,20 € herausgestellt hat, ist im Zusammenhang mit diesem nunmehr obsolet gewordenen Vorbringen keine Korrektur der Vorsteuer vorzunehmen. In seiner im Anschluss an die Akteneinsicht übermittelten Stellungnahme vom 12.05.2017 führte das Finanzamt unter anderem aus, dass im Zusammenhang mit der Rechnung der Firma1 vom 01.09.2005, in welcher "das Inventar lt beiliegender Saldenliste, die Mietrechte und der Kundenstock" der "Name1" um 70.000 € (netto) + 20 % MwSt (14.000 €) fakturiert wurde, die Leistungsumschreibung mit "Inventar, Mietrechte, Kundenstock" zu allgemein gehalten erscheine und eine fortlaufende Rechnungsnummer fehle, weshalb der Vorsteuerabzug fraglich sei. Den auch in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich geäußerten Bedenken des Finanzamtsvertreters, trat der steuerliche Vertreter des Bf dahingehend entgegen, dass er die erwähnte Saldenliste der Verkäuferin der Bar (Firma Firma1) per 31.12.2004 überreichte und bezüglich der fehlenden fortlaufenden Rechnungsnummer auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH bezüglich des Vorliegens bestimmter Formmängel verwies, insbesondere bei Fehlen von nicht essentiellen Rechnungsmerkmalen. Die übergebene Saldenliste per 31.12.2004 weist lediglich drei Konten aus, die mit dem im Kaufvertrag erwähnten Inventar in Zusammenhang stehen können, nämlich das Konto 360 aus der Kontenklasse 0 "Investitionen, Umbauten Lokal" in Höhe von 49.161,18 €, das Konto 620 "Büromaschinen, EDV-Anlagen" in Höhe von 799 € und das Konto 660 "Andere Betriebs- und Geschäftsausstattung" in Höhe von 52.455,07 €. Der erkennende Senat gelangte zu der Auffassung, dass die nachgereichte Saldenliste keine konkreten Ausstattungsgegenstände bzw Anlagen erkennen lässt und somit keine Inventarliste darstellt. In Anbetracht des Umstandes, dass ein bestehendes Lokal in Bausch und Bogen erworben und sonst kein weiteres Anlagevermögen angeschafft wurde, wird vom Erfordernis einer detaillierteren Leistungsumschreibung als der in der gegenständlichen Rechnung bzw dem gegenständlichen Kaufvertrag ausgewiesenen, abgesehen. Im Zusammenhang mit dem Fehlen der fortlaufenden Rechnungsnummer auf der von der Firma Firma1 ausgestellten Rechnung vom 01.09.2005 hat der erkennende Senat einen - nicht zum Vorsteuerverlust führenden - Formmangel gesehen, zumal der Verstoß gegen die gegenständliche formelle Anforderung den sicheren Nachweis nicht verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Die Vorsteuern für das Jahr 2005 werden - wie vom Bf ursprünglich in der Vorhalts-beantwortung vom 04.12.2013 beantragt - in Höhe von 23.937,74 € festgesetzt: | Vorsteuer laut Belegwesen / Buchhaltung lt Bf | 26.998,12 € | – Korrektur Vorsteuer Kfz VW Sharan Business TDI | -3.060,38 € | Vorsteuer laut Bf = BFG [Kz 060] | 23.937,74 € 1.2. Einkommensteuer für 2005 Mit Schreiben vom 04.12.2013 beantragte der Bf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen 2005 in Höhe von -47.021,23 € festzusetzen: | Umsatz gesamt (lt unvollständigen Aufzeichnungen) | 56.883,43 € | | + 10 % Sicherheitszuschlag lt Bp | 5.688,34 € | | + Kfz Verkaufserlös VW Sharan Business TDI lt Bp | 15.301,90 € | | Umsatzerlöse (20 % USt) | 77.873,67 € | | + Zuschüsse Sauna | 3.346,13 € | | Betriebseinnahmen gesamt lt Bp | 81.219,80 € | 81.219,80 € | | | | Betriebsausgaben Sauna (ab 01.04.2005) lt Belegen | -68.220,15 € | | + Betriebsausgaben Name1 (ab 01.09.2005) lt Belegen | -31.313,11 € | | Betriebsausgaben gesamt laut Belegen | -99.533,26 € | | + AfA Kundenstock (BMGl 70.000, 15 J ND, Halbjahres-AfA) | -3.317,78 € | | + Buchwertabgang Einlagewert Kfz VW Sharan Business TDI Bj 2003 | -25.390,00 € | | Betriebsausgaben 2005 gesamt | -128.241,04 € | -128.241,04 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005 Einzelunternehmer lt Bf | | -47.021,23 € Im Beschwerdeverfahren übermittelte der Bf unter anderem Originalbelege das Streitjahr 2005 betreffend: einer Rechnung der Firma Firma2 vom 06.09.2005 (Rechnungsnummer: R1160090) lautend auf "Bf Bar, Adresse3" ist zu entnehmen, dass der Bf den gebrauchten PKW VW Sharan Business TDI (Fahrzeug-Nr.: D; Motor-Nr.: E) um 13.635,23 € (netto) + 20 % MwSt (2.727,05 €) = 16.362,28 € (brutto) gekauft hat. Aus einer Rechnung der Bf Bar vom 09.09.2005 (Rechnungsnummer: 01 2005) lautend auf "A, Adresse4" geht hervor, dass der selbe gebrauchte PKW VW Sharan Business TDI mit der selben Fahrzeug- und Motornummer - der drei Tage zuvor gekauft - nun um 15.301,90 € (netto) + 20 % MwSt (3.060,38 €) = 18.362,28 € (brutto) verkauft wurde. Laut Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres war bis 26.08.2005 die Firma Firma2 (Verkäuferin) und ab 09.09.2005 die Firma A (Käuferin) Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges. Der erkennende Senat geht davon aus, dass - wie im Schreiben vom 04.12.2013 vorgebracht - eine Einlage des PKW Sharan Business TDI aus dem Privatvermögen nicht stattgefunden hat, sodass der vom Bf laut Eurotaxliste genannte Einlagewert (Buchwertabgang) für den PKW in Höhe von 25.390 € von den im selben Schreiben vom Bf bekanntgegebenen "Betriebsausgaben gesamt laut Belegen" in Höhe von 99.533,26 € in Abzug zu bringen ist. Im Schreiben vom 04.12.2013 hat der Bf bei der Ermittlung der Betriebsausgaben 2005 eine Halbjahresabschreibung für den Kundenstock der "Name1" in Höhe von 3.317,78 € in Ansatz gebracht. Nach Ersuchen um Mitteilung, wie die Betriebsausgabenposition "AfA Kundenstock" im Jahr 2005 in Höhe von 3.317,78 € berechnet worden sei, räumte der Bf mit Schreiben vom 28.06.2017 ein, dass infolge eines Formelfehlers in Excel irrtümlicherweise ein Betrag in Höhe von 3.317,78 € berechnet worden sei; richtigerweise sei der AfA-Betrag mit 2.333,33 € anzusetzen. Nach Berücksichtigung der Beteiligung Firma4 in Höhe von -1.171,69 € werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb somit in Höhe von -21.818,47 € festgesetzt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt Bf | -47.021,23 € | – Buchwertabgang Einlagewert Kfz VW Sharan Business TDI Bj 2003 | 25.390,00 € | Zwischensumme | -21.631,23 € | + AfA Kundenstock lt Bf (Schreiben v 04.12.2013) | +3.317,78 € | | -18.313,45 € | – AfA Kundenstock (Halbjahresabschreibung) | -2.333,33 € | | -20.646,78 € | Einkünfte aus Beteiligung Firma4 (= Tangente) | -1.171,69 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt BFG – [Kz 330] | -21.818,47 € Dem Vorgehen der Betriebsprüfung im Zusammenhang mit den Betriebsausgaben, diese mangels ordnungsgemäßen Jahresabschlusses (Bilanz) nicht in Ansatz zu bringen, konnte der erkennende Senat nicht folgen. 2. Streitjahre 2006 und 2007 Für die Streitjahre 2006 und 2007 wurde - wie für das Jahr 2005 - weder eine Umsatz- noch eine Einkommensteuererklärung abgegeben, dazu kommt, dass für den Prüfungszeitraum 2006 und 2007 weder Aufzeichnungen bzw Belege noch eine Buchhaltung vorgelegt wurde. Im Hinblick darauf, dass der Bf seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen auch für die Jahre 2006 und 2007 nicht nachgekommen ist und aufgrund des Umstandes des vollständigen Nichtvorliegens von Aufzeichnungen und somit der Nichtoffenlegung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 115 BAO, beruht die Befugnis zur Schätzung auf der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (VwGH vom 13.12.1985, 84/17/0034; VwGH vom 21.10.1986, 84/14/0102; VwGH vom 17.02.1988, 87/13/0116; VwGH vom 10.11.1989, 87/17/0128 oder VwGH vom 02.07.2002, 2002/14/0003). Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2006 und 2007 war - unter Bedachtnahme auf das vollständige Nichtvorliegen von Aufzeichnungen in diesem Prüfungszeitraum - nur in pauschaler Größenordnung möglich, indem als Schätzungsgrundlagen zunächst von den im Streitjahr 2005 erklärten Erlösen (20 %) der beiden Betriebe einschließlich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % ausgegangen wurde und diese auf ein Jahr hochgerechnet wurden. Die abziehbare Vorsteuer für die Jahre 2006 und 2007 wurde von der Betriebsprüfung im Schätzungsweg mit 60 % der ermittelten Umsatzsteuer, diese mit 20 % der geschätzten Erlöse und die ertragsteuerlichen Gewinne aus Gewerbebetrieb mit 25 % der geschätzten Erlöse in Ansatz gebracht. Wenn der Bf in seiner Beschwerde vorbringt, dass die Jahre 2006 und 2007 betreffenden Schätzungen nur auf Feststellungen beruhten, die von der Außenprüfung für den Zeitraum 2005 getroffen worden seien, wobei bei der Kalkulation der Umsätze jeweils ein Sicherheitszuschlag von 10 % Berücksichtigung gefunden habe und dass diese Vorgangsweise rechtswidrig sei, da selbst Sachverhaltsfeststellungen über erzielte, aber nicht erklärte Einkünfte eines Jahres nur zur Festsetzung eines Sicherheitszuschlages für dieses Jahr, nicht aber für ein nachfolgendes Jahr berechtigten, wird darauf verwiesen, dass für die Zeiträume 2006 und 2007 keine Schätzung mittels Sicherheitszuschlages, sondern eine Pauschalschätzung erfolgt ist: diese Globalschätzung erfolgte zwar auf Grundlage der für 2005 zur Verfügung gestellten Unterlagen (Erlöse), jedoch wurden im Rahmen einer Globalschätzung Pauschalgrößen für die Jahre 2006 und 2007 angesetzt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Bf selbst in seinen im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Berechnungen der Erlöse und der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2006 und 2007 einen pauschalen Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % in Ansatz gebracht hat. 2.1. Umsatzsteuer für 2006 Bei der Hochrechnung der aus dem Vergleichszeitraum April bis Dezember 2005 herangezogenen Umsätze der Sauna ging die Betriebsprüfung irrtümlicherweise davon aus, dass dieser Zeitraum (04-12/2005) nur acht statt richtig neun Monate umfasst: | Betrieb: Name2 | | | erklärte Entgelte/Erlöse 20 % | 42.456,79 € | | + 10 % Sicherheitszuschlag lt Bp | 4.245,68 € | | Entgelte/Erlöse 20 % lt Bp | 46.702,47 € | 04-12/2005 (= 9 Monate) | sohin monatlich lt Bp | 5.837,81 € | 46.702,47 € :8 = 5.837,81 € | geschätzte Erlöse 2006 lt Bp | 70.000 € | 5.837,71 € x 12 = 70.053,72 € Daher beträgt der für die Sauna im Rahmen der Schätzung anzusetzende Monatsumsatz nicht (siehe Tabelle oben) 5.837,81 € (= 46.702,47 € : 8), sondern nur (siehe folgende Tabelle) 5.189,16 € (= 46.702,47 € : 9) bzw der gesamte Jahresumsatz statt rund 118.000 € (70.000 € Sauna + 48.000 € Bar) richtig nur rund 110.000 € (62.000 € Sauna + 48.000 € Bar): | Erlöse Name2 lt Bp für 4-12/2005 (= 9 Monate) | 46.702,47 € | | für 1 Monat: 46.702,47 € : 9 = | 5.189,16 € | | für 12 Monate: 5.189,16 € x 12 = | 62.269,92 € | | gerundet | 62.000,00 € | 62.000 € | Erlöse Name1 lt Bp | | 48.000 € | Erlöse 2006 lt BFG – [Kz 000] + [Kz 022] | | 110.000 € Im Schreiben vom 04.12.2013 wies der Bf - mit Hinweis auf die übermittelte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2006 - daraufhin, dass aus dem Belegwesen für 2006 Betriebsausgaben in Höhen von 125.290,59 € ersichtlich seien und beantragte, die Vorsteuern (lt Belegwesen) für das Jahr 2006 in Höhe von 25.918,76 € festzusetzen: | Vorsteuer lt Belegwesen | 23.191,71 € | + Vorsteuer Kauf PKW VW Sharan Business TDI | +2.727,05 € | Vorsteuer lt Bf | 25.918,76 € Der Bf hat im Beschwerdeverfahren die Betriebsausgaben 2006 lt Belegwesen mit 125.290,59 € und die Vorsteuern 2006 lt Belegwesen mit 25.918,76 € beziffert, bezüglich der im Streitjahr 2006 erzielten Erlöse hat der Bf aber weiterhin keine Grundaufzeichnungen vorgelegt hat, sondern ist der Bf in seinen dem Bundesfinanzgericht übermittelten Berechnungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2006 selbst von den von der Bp geschätzten und in weiterer Folge korrigierten Erlösen in Höhe von 110.000 € ausgegangen. Der bloße Antrag des Bf, lediglich die Betriebsausgaben und die Vorsteuer aufgrund des Belegwesen zu berücksichtigen, die Erlöse aber weiterin unbelegt, in geschätzter Höhe in Ansatz zu bringen, reicht nicht aus, um die Schätzungsmethode der Betriebsprüfung zu widerlegen, nämlich die Vorsteuer mit 60 % der ermittelten Umsatzsteuer, diese mit 20 % der geschätzten Erlöse und die ertragsteuerlichen Gewinne aus Gewerbebetrieb mit 25 % der geschätzten Erlöse festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Zusammenhang mit dem ursprünglich nur als Kauf verbuchten VW Sharan Business TDI keine Privatentnahme erfolgt ist und somit kein Buchwertabgang in Höhe von 25.390 € in Ansatz zu bringen war, der Kauf des VW Sharan erst vier Monate nach dem in der Rechnung ausgewiesenen Datum verbucht wurde, der Bf im Rahmen der Außenprüfung seine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht unter anderem dahingehend verletzt hat, dass er nicht aufgeklärt hat, dass sowohl ein Kauf als auch ein Verkauf des in Rede stehenden Fahrzeuges stattgefunden, der Bf im Beschwerdeverfahren einen Vorsteuerbetrag - ohne eruieren zu können, woher dieser stamme - in Höhe von 17.043,20 € in Ansatz gebracht hat, der sich in weiterer Folge als Doppelbuchung herausgestellt hat, die Abschreibung für den Kundenstock der "Name1" in Höhe von 3.317,78 € vorgenommen hat, obwohl lediglich eine Halbjahresabschreibung in Höhe von 2.333,33 € anzusetzen war, gelangt der erkennende Senat zu der Auffassung, dass die für den Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Bf nach Maßgabe der Abgabenvorschriften nicht vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt wurden, dadurch die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen ist und daher auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln sind. Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Korrektur der hochgerechneten und für das Streitjahr 2006 geschätzten Erlöse in Höhe von 110.000 €, ergibt sich nach der Schätzungsmethode der Betriebsprüfung (VSt iHv 60 % der USt und diese iHv 20 % der Erlöse) die Vorsteuer für das Jahr 2006 in Höhe von 13.200 €: | Erlöse 2006 lt BFG | 110.000 € | USt (= 20 % von 110.000 €) | 22.000 € | Vorsteuer (= 60 % von 22.000 €) – [Kz 060] | 13.200 € Es bestehe aber auch die Möglichkeit eine Schätzung, ausgehend von den vom Bf im Beschwerdeverfahren bezifferten "Betriebsausgaben lt Belegwesen" vorzunehmen: Ginge man davon aus, dass sich die Betriebsausgaben im Jahr 2006 auf 125.290,59 € beliefen, wäre die Vorsteuer mit 20 % der Betriebsausgaben (20 % von 125.290,59 € = 25.058,12 €) in Höhe von 25.058,12 € zu schätzen. Würde angenommen werden, dass die Vorsteuer mit 60 % der Umsatzsteuer zu beziffern sei (25.058,12 € = 60 % von USt) dann ergebe sich für die Umsatzsteuer ein Betrag von 41.763,53 € (= 100 %). Da die Umsatzsteuer (41.763,53 €) 20 % der Erlöse betrage, wären die Erlöse (100 %) bei dieser Schätzungsmethode in Höhe von 208.817,65 € festzusetzen: | Betriebsausgaben laufend | 125.290,59 € | VSt = 20 % der Betriebsausgaben (125.290,59 €) = | 25.058,12 € | Vorsteuer | 25.058,12 € | wenn die VSt (25.058,12 €) 60 % der USt ist, ist die USt 100 % = | 41.763,53 € | wenn die USt (41.763,53 €) 20 % der Erlöse ist, sind die Erlöse 100 % = | 208.817,65 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen | 208.817,65 € 2.2. Einkommensteuer für 2006 Im Schreiben vom 04.12.2013 übermittelte der Bf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2006 und wies darauf hin, dass aus dem Belegwesen für 2006 Betriebsausgaben in Höhe von 125.290,59 € ersichtlich seien und beantragte für das Jahr 2006, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer mit -25.767,64 € festzusetzen: | | Gesamt | Sauna | Name1 | Einnahmen 2006 (inkl. Sicherheitszuschlag lt Bp) | 110.000,00 € | 62.000,00 € | 48.000,00 € | Betriebsausgaben laufend | -125.290,59 € | -69.405,18 € | -55.885,41 € | AfA Mietrechte Sauna (30.833,33 € : 10 =) | -3.083,33 € | -3.083,30 € | 0,00 € | AfA Kundenstock (BMGl 70.000 €, 15 J ND) | -4.666,67 € | 0,00 € | -4.666,67 € | AfA Kfz s gebraucht Neuzugang 2006 (5 J) | -2.727,05 € | -1.363,52 € | -1.363,52 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb EU 2006 lt Bf | -25.767,64 € | -11.852,00 € | -13.915,60 € Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Korrektur der hochgerechneten und für das Streitjahr 2006 geschätzten Erlöse in Höhe von 110.000 €, werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb - nach der Schätzungsmethode der Betriebsprüfung - in Höhe von 25 % der Erlöse (110.000 €), ds 27.500 € ermittelt; nach Berücksichtigung der Tangente in Höhe von -3.189,09 € sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24.310,91 € festzusetzen: | 25 % von 110.000 € (Erlöse lt Bp) = | 27.500,00 € | Einkünfte aus Beteiligung Firma4 | -3.189,09 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt BFG – [Kz 330] | 24.310,91 € Wie bereits oben unter Punkt 2.1. (Umsatzsteuer für 2006) ausgeführt besteht die Möglichkeit eine Schätzung, ausgehend von den Betriebsausgaben lt Bf vorzunehmen: Ginge man davon aus, dass sich die Betriebsausgaben im Jahr 2006 auf 125.290,59 € beliefen, wäre die Vorsteuer mit 20 % der Betriebsausgaben (20 % von 125.290,59 € = 25.058,12 €) in Höhe von 25.058,12 € zu schätzen. Würde angenommen werden, dass die Vorsteuer mit 60 % der Umsatzsteuer zu beziffern sei (25.058,12 € = 60 % von USt) dann ergebe sich für die Uumsatzsteuer ein Betrag von 41.763,53 € (= 100 %). Da die Umsatzsteuer (41.763,53 €) 20 % der Erlöse betrage, wären die Erlöse (100 %) bei dieser Schätzungsmethode in Höhe von 208.817,65 € festzusetzen: | Betriebsausgaben laufend | 125.290,59 € | VSt = 20 % der Betriebsausgaben (125.290,59 €) = | 25.058,12 € | Vorsteuer | 25.058,12 € | wenn die VSt (25.058,12 €) 60 % der USt ist, ist die USt 100 % = | 41.763,53 € | wenn die USt (41.763,53 €) 20 % der Erlöse ist, sind die Erlöse 100 % = | 208.817,65 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen | 208.817,65 € Würden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 25 % der Erlöse (208.817,65 €) festgesetzt werden, ergäben sich - nach Berücksichtigung der Tangente in Höhe von -3.189,09 € - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 49.015,32 €: | 25 % von 208.817,65 € (geschätzte Erlöse lt BFG) = | 52.204,41 € | Einkünfte aus Beteiligung Firma4 | -3.189,09 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 49.015,32 € 2.3. Umsatzsteuer für 2007 Die Korrektur der Hochrechnung für die Erlöse der Sauna ist wie im Jahr 2006 auch im Streitjahr 2007 vorzunehmen und somit die Erlöse statt 70.000 € lediglich mit 62.000 € anzusetzen. Im Hinblick darauf, dass der Betrieb der Name1 im Streitjahr 2007 bereits mit Ende März eingestellt wurde, sind die von der Betriebsprüfung geschätzten Erlöse nicht in Höhe von 48.000 €, sondern – wie bereits im Rahmen der Berufungsvorentscheidung – lediglich in Höhe von 12.000 € in Ansatz zu bringen. Die korrigierten, geschätzten Erlöse für das Jahr 2007 betragen daher 74.000 € (= 62.000 € + 12.000 €): | Erlöse Name2 lt Bp für 4-12/2005 (= 9 Monate) | 46.702,47 € | | für 1 Monat: 46.702,47 € : 9 = | 5.189,16 € | | für 12 Monate: 5.189,16 € x 12 = | 62.269,92 € | | gerundet | 62.000,00 € | 62.000 € | | | | Erlöse Name1 lt Bp für 9-12/2005 (= 4 Monate) | 15.869,33 € | | für 1 Monat: 15.869,33 € : 4 = | 3.967,33 € | | für 3 Monate: 3.967,33 € x 3 (1-3/2007) = | 11.901,99 € | | gerundet | 12.000,00 € | 12.000 € | Erlöse 2007 | | 74.000 € Im Schreiben vom 04.12.2013 führte der Bf aus, dass die Schätzung der Vorsteuer für 2007 im Rahmen eines sogenannten inneren Betriebsvergleichs auf Basis der Vorjahreswerte (2006) erfolgen könne; unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Name1 im Jahr 2007 nur drei Monate (bis Ende März 2007) in Betrieb war, beantragte der Bf die Vorsteuer in Höhe von 11.395,96 € festzusetzen: | Vorsteuer gesamt laut Belegwesen 2006 | 25.918,76 € | | – Vorsteuer Pacht- und Mietrechte Sauna 2006 | -6.166,67 € | | – Vorsteuer Kfz 2006 | -2.727,05 € | | restliche laufende Vorsteuer 2006 | 17.025,04 € | | 55,92 % - Vorsteuer laufend „Name2“ 2006 | 9.519,60 € | 9.519,60 € | 44,08 % - Vorsteuer Name1 2006 für 12 Monate | 7.505,44 € | | Vorsteuer Name1 2006 für 3 Monate: 7.505,44 € : 4 = | 1.876,36 € | Vorsteuer 2007 (analog laut Belegwesen Vorjahr) lt Bf | 11.395,96 € Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Korrektur der hochgerechneten und für das Streitjahr 2007 geschätzten Erlöse in Höhe von 74.000 €, ergibt sich nach der Schätzungsmethode der Betriebsprüfung (VSt iHv 60 % der USt und diese iHv 20 % der Erlöse) die Vorsteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 8.880 €: | Erlöse 2007 | 74.000 € | USt (= 20 % von 74.000 €) | 14.800 € | Vorsteuer (= 60 % von 14.800 €) – [Kz 060] | 8.880 € Im Schreiben vom 04.12.2013 wies der Bf darauf hin, dass eine Ermittlung der für das Jahr 2007 zu berücksichtigenden Betriebsausgaben anhand der Daten des bereits buchhalterisch erfassten Jahres 2006 im Rahmen eines sogenannten inneren Betriebsvergleichs wie folgt vorgenommen werden könne: | | Gesamt | Sauna (12 Monate) | Name1 (3 Monate) | Einnahmen inkl Sicherheitszuschlag (analog Bp) | 74.000,00 € | 62.000,00 € | 12.000,00 € | – Betriebsausgaben laufend (analog zum Vorjahr) | -83.085,29 € | -69.405,18 € | -13.680,11 € | – Afa Mietrechte (30.833,33 € : 10 =) | -3.083,33 € | -3.083,30 € | 0,00 € | – Afa Kundenstock (BMGl 70.000 €) | -4.666,67 € | 0,00 € | -4.666,67 € | – Afa Kfz s | -2.727,05 € | -2.727,05 € | 0,00 € | – Buchwertabgang Kundenstock | -60.666,67 € | 0,00 € | -60.666,67 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb EU 2007 | -80.229,02 € | -13.215,53 € | -67.013,45 € Schätzung ausgehend von den Betriebsausgaben lt Bf: Ginge man davon aus, dass sich die Betriebsausgaben im Jahr 2007 - wie vom Bf mittels inneren Betriebsvergleich berechnet - auf 83.085,29 € beliefen, wäre die Vorsteuer mit 20 % der Betriebsausgaben (20 % von 83.085,29 € = 16.617,06 €) in Höhe von 16.617,06 € zu schätzen. Würde angenommen werden, dass die Vorsteuer mit 60 % der Umsatzsteuer zu beziffern sei (16.617,06 € = 60 % von USt) dann ergebe sich für die Umsatzsteuer ein Betrag von 27.695,10 € (= 100 %). Da die Umsatzsteuer (27.695,10 €) 20 % der Erlöse betrage, wären die Erlöse (100 %) bei dieser Schätzungsmethode in Höhe von 138.475,50 € festzusetzen: | Betriebsausgaben laufend (analog zum Vorjahr) lt Bf | 83.085,29 € | VSt = 20 % der Betriebsausgaben (83.085,29 €) = | 16.617,06 € | Vorsteuer laut BFG | 16.617,06 € | wenn die VSt (16.617,06 €) 60 % der USt ist, ist die USt 100 % = | 27.695,10 € | wenn die USt (27.695,10 €) 20 % der Erlöse ist, sind die Erlöse 100 % = | 138.475,50 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen | 138.475,50 € 2.4. Einkommensteuer für 2007 Wie bereits oben ausgeführt wies der Bf im Schreiben vom 04.12.2013 darauf hin, dass eine Ermittlung der für das Jahr 2007 zu berücksichtigenden Betriebsausgaben anhand der Daten des bereits buchhalterisch erfassten Jahres 2006 im Rahmen eines sogenannten inneren Betriebsvergleichs wie folgt vorgenommen werden könne: | | Gesamt | Sauna (12 Monate) | Name1 (3 Monate) | Einnahmen inkl Sicherheitszuschlag (analog Bp) | 74.000,00 € | 62.000,00 € | 12.000,00 € | – Betriebsausgaben laufend (analog zum Vorjahr) | -83.085,29 € | -69.405,18 € | -13.680,11 € | – Afa Mietrechte (30.833,33 € : 10 =) | -3.083,33 € | -3.083,30 € | 0,00 € | – Afa Kundenstock (BMGl 70.000 €) | -4.666,67 € | 0,00 € | -4.666,67 € | – Afa Kfz s | -2.727,05 € | -2.727,05 € | 0,00 € | – Buchwertabgang Kundenstock | -60.666,67 € | 0,00 € | -60.666,67 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb EU 2007 | -80.229,02 € | -13.215,53 € | -67.013,45 € Im Hinblick darauf, dass der Betrieb der Name1 im Streitjahr 2007 bereits mit Ende März eingestellt wurde, wäre nur eine Halbjahresabschreibung des „Kundenstocks“ (2.333,33 €) vorzunehmen; nach Berücksichtigung der Tangente in Höhe von -2.548,19 € betrügen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb -80.443,88 €: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt Bf | -80.229,02 € | + AfA Kundenstock lt Bf (Jahresabschreibung) | +4.666,67 € | | -75.562,35 € | – AfA Kundenstock (Halbjahresabschreibung) | -2.333,33 € | | -77.895,69 € | Einkünfte aus Beteiligung Firma4 (= Tangente) | -2.548,19 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -80.443,88 € Unter Berücksichtigung der oben unter Punkt 2.3 (Umsatzsteuer für 2007) wiedergegebenen Korrektur der hochgerechneten und für das Streitjahr 2007 geschätzten Erlöse in Höhe von 74.000 €, werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb - nach der Schätzungsmethode der Betriebsprüfung - in Höhe von 25 % der Erlöse (74.000 €), ds 18.500 € ermittelt; nach Berücksichtigung der Tangente in Höhe von -2.548,19 € sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 15.951,81 € festzusetzen: | 25 % von 74.000 € (Erlöse lt Bp) = | 18.500,00 € | Einkünfte aus Beteiligung Firma4 | -2.548,19 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt BFG – [Kz 330] | 15.951,81 € Schätzung ausgehend von den Betriebsausgaben lt Bf: Ginge man davon aus, dass sich die Betriebsausgaben im Jahr 2007 auf 83.085,29 € beliefen, wäre die Vorsteuer mit 20 % der Betriebsausgaben (20 % von 83.085,29 € = 16.617,06 €) in Höhe von 16.617,06 € zu schätzen. Würde angenommen werden, dass die Vorsteuer mit 60 % der Umsatzsteuer zu beziffern sei (16.617,06 € = 60 % von USt) dann ergebe sich für die Umsatzsteuer ein Betrag von 27.695,10 € (= 100 %). Da die Umsatzsteuer (27.695,10 €) 20 % der Erlöse betrage, wären die Erlöse (100 %) bei dieser Schätzungsmethode in Höhe von 138.475,50 € festzusetzen: | Betriebsausgaben laufend (analog zum Vorjahr) | 83.085,29 € | VSt = 20 % der Betriebsausgaben (83.085,29 €) = | 16.617,06 € | Vorsteuer | 16.617,06 € | wenn die VSt (16.617,06 €) 60 % der USt ist, ist die USt 100 % = | 27.695,10 € | wenn die USt (27.695,10 €) 20 % der Erlöse ist, sind die Erlöse 100 % = | 138.475,50 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen | 138.475,50 € Würden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 25 % der Erlöse (138.475,50 €) festgesetzt, ergeben sich - nach Berücksichtigung der Tangente in Höhe von -2.548,19 € - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 32.070,68 €: | 25 % von 138.475,50 € (geschätzte Erlöse lt BFG) = | 34.618,87 € | Einkünfte aus Beteiligung Firma4 | -2.548,19 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 32.070,68 € Der erkennende Senat gelangte zu der Auffassung, dass bezüglich der Streitjahre 2006 und 2007 - in denen im Rahmen der Außenprüfung keine Aufzeichnungen und Belege vorgelegt wurden - dem Vorbringen des Bf im Beschwerdeverfahren, bezüglich der Erlöse weiterhin die von der Betriebsprüfung geschätzten Größen in Ansatz zu belassen, die Betriebsausgaben und die Vorsteuern aber nunmehr in Höhe laut Belegwesen zu berücksichtigen, nicht gefolgt werden kann. Im Hinblick darauf, dass der Bf auch im Beschwerdeverfahren in Verletzung seiner gemäß § 115 BAO bestehenden Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht bezüglich seiner erzielten Erlöse keine ausreichende Aufklärung gegeben hat, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind, werden die Betriebsausgaben und die Vorsteuern - wie die Erlöse - im Schätzungswege ermittelt. Bezüglich der beiden oben rechnerisch dargestellten Schätzungsmethoden - die eine, die von der Außenprüfung angewendet wurde, wonach die Vorsteuern mit 60 % der ermittelten Umsatzsteuer, diese mit 20 % der geschätzten Erlöse und die ertragsteuerlichen Gewinne aus Gewerbebetrieb mit 25 % der geschätzten Erlöse festzusetzen seien, und die zweite, bei der von den erklärten Betriebsausgaben ausgehend, zunächst die Vorsteuern, davon die Umsatzsteuer und in weiterer Folge die Erlöse ermittelt wurden - erachtet es der erkennende Senat als angemessen, im gegenständlichen Beschwerdefall jene Schätzungsmethode anzuwenden, mit der bereits im Rahmen der Außenprüfung die Erlöse, die Vorsteuer und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelt wurden und die auch vom Bf in den im Beschwerdeverfahren angestellten Berechnungen der Erlöse angewendet und gegen die vom Bf nichts vorgebracht wurde. In den Streitjahren 2005 bis 2007 ist somit der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von 77.873,70 € (2005), 110.000 € (2006) bzw 74.000 € (2007) festzusetzen; die Vorsteuern werden in Höhe von 23.937,74 € (2005), 13.200 € (2006) bzw 8.880 € (2007) und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -21.818,47 € (2005), 24.310,91 € (2006) bzw 15.951,81 € (2007) festgesetzt: | | Umsatzsteuer | Einkommensteuer | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen | Vorsteuern | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | | [Kz 000] + [Kz 022] | [Kz 060] | [Kz 330] | 2005 | 77.873,70 € | 23.937,74 € | -21.818,47 € | 2006 | 110.000,00 € | 13.200,00 € | 24.310,91 € | 2007 | 74.000,00 € | 8.880,00 € | 15.951,81 € Jeder Schätzung ist eine Ungenauigkeit immanent (VwGH vom 15.05.1997, 95/16/0144; VwGH vom 23.04.1998, 97/15/0076; VwGH vom 28.11.1998, 95/16/0222; VwGH vom 09.12.2004, 2000/14/0166; VwGH vom 23.02.2012, 2009/17/0127). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, und zwar so, dass das Ergebnis die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, um auf diese Weise den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen (VwGH vom 07.02.2002, 2002/14/0003; VwGH vom 08.09.2009, 2009/17/0119; VwGH vom 22.03.2010, 2007/15/0165; VwGH vom 29.04.2010, 2008/15/0122). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH vom 30.09.1998, 97/13/0033; VwGH vom 19.03.2002, 98/14/0026; VwGH vom 27.08.2002, 96/14/0111; VwGH vom 08.09.2009, 2009/17/0119 bis 0122). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 6 Berechnungsblätter Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob eine unvollständige Belegsammlung und teilweise fehlende Tageslosungsaufzeichnungen bei der Ermittlung der Erlöse sowie die sachliche Unrichtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen trotz belegter Betriebsausgaben eine Berechtigung zur Schätzung der belegten Vorsteuer und der Einkünfte aus Gewerbebetrieb begründen, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Da die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision zulässig. Wien, am 27. September 2017

Normen und Schlagworte

Schätzungsachliche RichtigkeitGrundaufzeichnungenOffenlegungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100179/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100179.2010
Stammnummer
116540
Gültig
27.09.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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