Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400131/2020
Parkometerabgabepflicht: § 4 Abs. 1 BAO iVm § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung mit Beginn des Abstellens des Kfz in Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400131/2020vom 26.01.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur GZ ***3*** für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***9*** in Summe € 199,00
Zur GZ ***4*** für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***8*** in Summe € 324,00
Zur GZ ***5*** für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***7*** in Summe € 12,00
Zur GZ ***6*** für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***9*** in Summe € 787,00
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, aus den vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Unterlagen, aus den Vorbringen des Bf. in seinen schriftlichen Eingaben sowie den vorgelegten Magistrats-Akten der belangten Behörde MA 6 inklusive Aktenverzeichnis. Die Ausführungen der belangten Behörde bezüglich Abstelldauer in den Bescheiden bzw. den Beschwerdevorentscheidungen sind schlüssig und widersprechen nicht den Denkgesetzen. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) (Abl. für Wien Nr. 51/2005 idgF) lautet:
§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff "Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. In Verbindung mit der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bedeutet dies, dass die Abgabepflicht mit dem Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone entstanden ist.
Im § 119 BAO und § 138 BAO ist geregelt, dass der Abgabepflichtige auf Grund der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken hat.
§§ 207 bis 209 BAO regeln die Voraussetzungen für die Verjährung. Danach beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre, bei hinterzogenen Abgaben 10 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
§ 276 BAO regelt die Ermächtigung der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
Erwägungen
Den gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, im Zeitpunkt des Beginnes des Abstellens Parkscheine zu verwenden oder elektronische Parkscheine für die Dauer des Abstellens zu aktivieren und damit die Abgabe zu entrichten. Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht hat damit die Parkgebühr verkürzt.
In den vorliegenden Fällen wurden die jeweiligen Fahrzeuge im angegebenen Zeitraum ohne gültigen Parkschein in der Kurzparkzone abgestellt. Damit ist der Abgabentatbestand des § 1 der Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 BAO verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellungen.
Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken iSd § 2 Abs 1 Z 27 und 28 StVO (§ 1 Abs 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung). Damit unterliegt nicht nur das Verbringen eines Fahrzeuges in die Kurzparkzone, sondern auch das Belassen des Fahrzeuges ebendort der Parkometerabgabe.
Wie der VwGH bereits festgestellt hat, stellt das Belassen eines Fahrzeuges in der Kurzparkzone kein Dauerdelikt dar (VwGH 26.1.1996, 95/17/0111).
Mangels Verwendung eines Parkscheines hat der Bf die Parkgebühren nicht entrichtet. Im weiteren Verfahren ist der Bf. den Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen, sodass der Behörde die Vorschreibung der Abgabe mittels Abgabenbescheiden oblag.
Der Bf. brachte gegen die Berechnung der Parkometerabgaben der belangten Behörde für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume nichts vor. Es steht diese in Übereinstimmung mit § 2 Parkometerabgabeverordnung.
Unbestritten blieb auch, dass es sich bei den bezeichneten Abstellorten um gebührenpflichtige Kurzparkzonen handelte. Ebenso ist unstrittig, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen um mehrspurige Kraftfahrzeuge handelt, deren Zulassungsbesitzer in den gegenständlichen Zeiträumen der Bf. war.
Der Bf. bestritt hingegen pauschal - und ohne nähere Angaben zu machen oder Beweismittel zu erbringen - das Abstellen der Fahrzeuge.
Zudem brachte der Bf. vor in den Zeiträumen vom 25.9.2015 bis 5.11.2015 sowie ab 19.9.2016 in Haft gewesen zu sein.
Bei den Abstellzeiträumen zu den Kraftfahrzeugen mit den Kennzeichen ***9*** und ***8*** habe es zudem ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht zur GZ: RV/7500534/2017 gegeben, welches mit einer Einstellung gem. § 50 VwGVG geendet habe.
Bei den vom Bf. angeführten Verfahrenseinstellungen des Bundesfinanzgerichtes zur GZ. RV/7500534/2017, welche verfahrensgegenständliche Abstellungen zu den Zahlen ***1*** und ***3***, zum Inhalt hatten, handelte es sich um Lenkerkauskunftsverfahren gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006. Diese wurden gemäß § 50 VwGVG in jenen Fällen eingestellt, in denen der Bf. im Verwaltungsstrafverfahren die Auskunft erteilt hatte, "niemand" habe das Fahrzeug gelenkt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur GZ. RV/7100301/2017, welche verfahrensgegenständliche Abstellungen zu den Zahlen ***4*** und ***6*** zum Inhalt hatte, wurde in jenem Punkt eingestellt, mit welchem die Auskunft erteilt worden war, dass "niemand" das Fahrzeug gelenkt habe. In allen übrigen Punkten wurde die Beschwerden abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
Das Bundesfinanzgericht stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher in seinem Erkenntnis vom 31.08.2016, Ra 2014/17/0032, davon ausging, dass einem Erhebungsersuchen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auch durch die Auskunft entsprochen werden kann, das fragliche Fahrzeug niemand überlassen zu haben. In einem solchen Fall kann die Behörde - solange nichts Gegenteiliges behauptet wird - davon ausgehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt hat (vgl. VwGH vom 6. Oktober 1993, 92/17/0021).
Dem Bf. wurde in den gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit gegeben, bekannt zu geben, von wem das jeweilige Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt am jeweiligen Ort abgestellt wurde. Von dieser Möglichkeit machte der Bf. nicht Gebrauch.
Gemäß § 167 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass ein Lenker vor Fahrtantritt hinter dem Scheibenwischer angebrachte Objekte, insbesondere eine Organstrafverfügung, entfernt, um erstens zu überprüfen, ob die Organstrafverfügung tatsächlich für sein Fahrzeug ausgestellt wurde und um zu verhindern, dass diese während der Fahrt verloren geht oder durch Witterungseinflüsse unleserlich wird.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt es daher nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen (VwGH 26.5.1993, 90/13/0155). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Abgabenverfahren heranzuziehen.
Da sich die Organstrafverfügungen bzw. Anzeigenverständigungen auf dem Kfz befunden hat, kann - bei Nichtvorliegen eines Gegenbeweises - davon ausgegangen werden, dass das Kfz in der Zwischenzeit am Abstellort verblieben ist. Denn das Belassen der Verständigungen erweckt den Eindruck, das Kfz würde schon länger am Abstellort stehen und sei bereits beanstandet worden. Um diesen vom Beschwerdeführer herbeigeführten Eindruck zu entkräften, müsste der Beschwerdeführer iSd. § 167 Abs. 2 BAO geeignete Beweismittel vorlegen.
Das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren brachte keinerlei Ergebnisse hervor, die im vorliegenden Fall entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen würde, der Lenker sei mit dem Fahrzeug gefahren, ohne zuvor das am Fahrzeug hinterlassene Organstrafmandat an sich genommen zu haben.
Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist es der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (Vorhaltsverfahren). Kommt der Abgabepflichtige dieser Verpflichtung zur Klärung des Sachverhalts nicht nach, ist es im allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen; sie wird vielmehr auf Grund des vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben.
In seinem Erkenntnis vom 24.02.1998, 96/13/0130, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Abgabenspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - welcher dem § 119 BAO entspricht - offenzulegen (vgl. VwGH vom 19.05.1992, 91/14/0089 bis 0091). Die Mitwirkungspflicht der Partei im Abgabenverfahren tritt insbesondere dann in den Vordergrund, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn sie das Vorliegen eines sie steuerlich begünstigenden Tatbestandes oder eines ungewöhnlichen Sachverhaltes behauptet (VwGH vom 22.03.1999, 93/17/0257).
Da vom Bf das Ermittlungsergebnis in Zweifel ziehende Beweismittel nicht vorgelegt wurden, sah es die die Bescheide erlassende Behörde in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die jeweiligen Fahrzeuge in den in den Bescheidsprüchen genannten Zeiträumen in den jeweiligen gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt waren.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABl. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Demnach sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Abgabenrecht im Ermessen der Abgabenbehörde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen, jedoch wurde vom Bf kein Lenker genannt bzw führte er in den korrespondierenden Verwaltungsstrafverfahren aus "niemand" habe das Fahrzeug gelenkt (was wiederum laut Judikatur des VwGH dahingehend verstanden werden kann, dass er selbst als Lenker anzusehen war).
Auf Grund dieses Umstandes wurde daher die Abgabe dem Bf als Zulassungsbesitzer bzw. Lenker der gegenständlichen Fahrzeuge zu Recht vorgeschrieben. Es steht ihm selbstverständlich frei, vom - falls vorhandenen anderen - Lenker der Fahrzeuge diese Abgabe im Regressweg einzufordern.
Die Inanspruchnahme des Bf als Gesamtschuldner der im § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung angeführten, grundsätzlich gleichrangigen Gesamtschuldner ist die einzige Möglichkeit für die Abgabenbehörde, ihrer Abgabenforderung nicht verlustig zu gehen.
Das Vorbringen des Bf. führt sohin nicht zum Erfolg; dass die Kraftfahrzeuge zu den angegebenen Zeiträumen an den jeweiligen Orten abgestellt waren, ist aktenkundig und kann durch die Aussage des Bf., er "bestreite die Abstellung", keinesfalls entkräftet werden.
Hinsichtlich der Frage des Lenkers äußerte sich der Bf. im gesamten Verfahren nicht, der Verweis auf die eingestellten Verwaltungsstrafverfahren vor dem Bundesfinanzgericht in Kombination mit der Judikatur des VwGH bestätigen, dass die Behörde rechtmäßig den Bf. als Schuldner der Parkometerabgabe in Anspruch genommen hat.
Das Anführen seiner Haftzeiträume ändert ebenso nichts an seiner rechtmäßigen Inanspruchnahme als Gesamtschuldner, es oblag dem Bf. jene Person zu nennen, die während seiner Haftzeit das Kraftfahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat.
Es ist sohin nicht rechtswidrig, wenn der Bf. von der belangten Behörde als Gesamtschuldner für die Entrichtung der Parkometerabgabe herangezogen wurde.
Die Beschwerde und die weiteren Eingaben des Bf im Verfahren vermochten keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, die Beschwerden waren daher abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes unstrittig. Die getroffene Entscheidung folgt der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 26. Jänner 2021
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400131/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400131.2020
- Stammnummer
- 131560
- Gültig
- 26.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF