Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100499/2021
Empfängerbenennung: § 162 BAO und § 22 Abs. 3 KStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100499/2021vom 04.07.2025Teil 4 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Abgabenbehörde stellte im Prüfungsverfahren fest, dass sämtliche Transportleistungen der Subunternehmen ***Person-B*** s.p. (Sl), ***T*** ***K*** ***S*** ***J*** ***C*** S.P. (Sl), ***L*** d.o.o. (HR) und ***P*** ***T*** d.o.o. (HR) gegen Kassa gebucht und somit in bar abgewickelt wurden. Mit Vorhalt 02 wurde die Beschwerdeführerin daher am 28.10.2015 schriftlich aufgefordert, entsprechende Zahlungsbelege vorzulegen und gemäß den Bestimmungen des § 162 BAO die Empfänger der Rechnungsbeträge bekanntzugeben. In Vorhalt 03 vom 17.11.2015 beziehungsweise im ergänzend ergangenen Vorhalt 3.1 erfolgte betreffend Eingangsrechnungen neuerlich eine schriftliche Aufforderung zur Empfängernennung im Sinne des § 162 BAO sowie ein Ersuchen, geeignete Übernahmebestätigungen zu übermitteln. Als Antwort zu Vorhalt 03 übermittelte die steuerliche Vertretung mit E-Mail vom 01.12.2015 eine teilweise ausgefüllte Liste betreffend die Aufforderung zur Empfängernennung und teilte darüber hinaus mit, dass zu einem Großteil der genannten Unternehmen kein Kontakt mehr bestehe beziehungsweise diese Unternehmen nicht mehr existieren würden. Betreffend diese Auskunft ist festzuhalten, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Unternehmen ***T*** ***K*** und ***L*** d.o.o. keine Geldempfänger namhaft gemacht wurden. Bezüglich ***Person-B*** s.p. wurde Herr ***Person-B*** und betreffend ***P*** ***T*** d.o.o. Herr ***P*** genannt. Für keinen einzigen der Geschäftsfälle, die mit diesen vier Subunternehmen abgewickelt wurden, konnte bis dato ein Beleg vorgelegt werden, der eine entsprechende Geldübergabe dokumentieren würde. Schon allein auf Grund dieser Tatsache bestehen für die Abgabenbehörde auch hinsichtlich der Herren ***T*** und ***P*** Zweifel darüber, dass diese die Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Bezogen auf die vier verfahrensgegenständlichen Subunternehmen werden die Aberkennungen der Fremdleistungen wie folgt vertiefend begründet: ***T*** ***K*** Betreffend die Fremdleistungen des Unternehmens ***T*** ***K*** wurde weder in der Antwort auf Vorhalt 03, noch im weiteren Verlauf der Außenprüfung ein Empfänger der streitgegenständlichen Geldbeträge genannt. Zahlungs- oder Geldübergabebelege konnten trotz mehrfacher Aufforderung durch die Abgabenbehörde nicht vorgelegt werden. Auch im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde wurden keine diesbezüglichen Dokumente übermittelt. Zur möglichen Klärung der Geschäftsabläufe und Geldflüsse holte die Abgabenbehörde, wie im Übrigen auch seitens der Beschwerdeführerin bei einer Besprechung am 14.04.2016 angeregt, über das Auslandsbüro (IWD) Informationen betreffend die streitgegenständlichen Geschäftsfälle ein. Fremdleistungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen ***T*** ***K*** wurden gemäß Tabelle in der Sachverhaltsdarstellung in den Jahren 2010 (EUR 60.816) 2011 (EUR 79.680), 2012 (EUR 80.320) und 2013 (EUR 7.040) erklärt. Zusammenfassende Meldungen, aus denen Geschäftsfälle der Beschwerdeführerin hervorgehen würden, liegen für keines der streitgegenständlichen Veranlagungsjahre vor. Als Ergebnis der Auslandsermittlungen wurde festgestellt, dass gemäß IWD-Auskunft in den prüfungsrelevanten Jahren 2010 (EUR 38.113), 2011 (EUR 47.547), 2012 (EUR 43.472) und 2013 (EUR 42.575) an Umsätzen gemeldet wurden. Mit Ausnahme des Jahres 2013 sind die im Ausland erklärten Beträge jeweils geringer, als das von der Beschwerdeführerin angegebene Auftragsvolumen. Zudem konnten keine Nachweise dafür erbracht werden, dass die gemeldeten Beträge ausschließlich aus der Geschäftsverbindung mit der Beschwerdeführerin resultieren. Auch sonstige Nachweise, wie im Besonderen Bestätigungen, die die konkret gewinnmindernd geltend gemachten Leistungserbringungen und Zahlungen dokumentieren würden, liegen nicht vor. Mehr noch gibt es eine Aussage des Unternehmens, in keiner Geschäftsbeziehung zur ***Bf-GmbH*** zu stehen, nie entsprechende Rechnungen ausgestellt zu haben und Herrn ***X*** gar nicht zu kennen. Die Beschwerdeführerin gibt in der Stellungnahme zu Vorhalt 06 vom 06.03.2019 an, bis dahin nicht verifizierbare Geschäftsfälle könnten durch eine Zeugeneinvernahme von Herrn ***E*** bestätigt werden. Seitens der Abgabenbehörde wurde diesem Ersuchen entsprochen und es erfolgte am 16.10.2019 eine entsprechende Befragung. Im Beschwerdeschreiben wird dazu zunächst kundgetan, bei den Angaben des Unternehmens ***T*** ***K***, in keiner Geschäftsbeziehung zur ***Bf-GmbH*** zu stehen, nie entsprechende Rechnungen ausgestellt zu haben und Herrn ***X*** gar nicht zu kennen, handle es sich um Schutzbehauptungen. Diese seien erfolgt, weil Steuervergehen in Slowenien wesentlich härter geahndet werden würden, als in Österreich. Der in Slowenien gemeldete Umsatz erscheine betriebswirtschaftlich zu gering, um alle Kosten und Investitionen sowie die Lebenshaltungskosten des Unternehmers decken zu können.
Obgleich Herr ***E*** die Geschäftsbeziehung zur Firma ***X*** bezeugen sollte, wird nun im Beschwerdeschreiben kundgetan, dessen Aussage, vom Unternehmen ***T*** ***K*** noch nie gehört zu haben, sei logisch, da er ausschließlich Inlandsdisponent sei. Wer letztlich die streitgegenständlichen Geschäftsfälle im Unternehmen ***Bf-GmbH*** bearbeitet haben soll, geht weder aus der Zeugenaussage des Herrn ***E*** hervor, noch hat die Beschwerdeführerin selbst eine solche Person namhaft gemacht. Demgegenüber wird nunmehr im Beschwerdeschreiben sinngemäß gefordert, die Abgabenbehörde hätte selbst einen Beschäftigten des Herrn ***X*** suchen, finden, vorladen und einvernehmen müssen. Dieser hätte dann betreffend die Firma ***T*** ***K*** die Geschäftsfälle, deren Erbringung sowie deren ordnungsgemäße Bezahlung bezeugen können. Es ist an dieser Stelle entschieden festzuhalten, dass die Abgabenbehörde keinen unbekannten, womöglich in betrügerischer Weise tätigen, Geschäftspartner der Beschwerdeführerin suchen kann, dem zwischen 2010 und 2013 in Summe EUR 227.856 in bar übergeben wurden. Dies ohne die Identität des Übernehmers zu hinterfragen, ohne den Namen oder sonstige Daten des Geldempfängers zu dokumentieren und ohne eine Quittung zu verlangen. Dieser Vorgehensweise kann auch nicht das Argument entgegengestellt werden, die Steuermoral sei im ehemaligen Jugoslawien generell geringer als in Österreich. Die Aussage im Beschwerdeschreiben, es lasse sich durch den Steuerpflichtigen aus heutiger Sicht nicht mehr überprüfen, wer damals als ***T*** ***K*** aufgetreten sei, kann somit nur insofern ergänzt werden, als eine solche Überprüfung auch seitens der Abgabenbehörde nicht erfolgen kann. Eine diesbezügliche Forderung übersteigt die im Beschwerdeschreiben eingemahnte, auch zu Gunsten des Abgabenpflichtigen erfolgende, amtswegige Ermittlungspflicht bei weitem. Die Außenprüfung durfte im Zusammenhang mit der Aberkennung gewinnmindernd geltend gemachter Fremdleistungen verlangen, die Empfänger der entsprechenden Beträge genau zu bezeichnen. Da die Beschwerdeführerin letztlich auch selbst ausführt, dies sei aus heutiger Sicht nicht mehr möglich, waren die beantragten Absetzungen genauso nicht anzuerkennen, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn es sich um einen reinen Inlandsfall gehandelt hätte.
***L*** d.o.o. (HR) Wie bereits erläutert, wurde betreffend die Fremdleistungen des Unternehmens ***L*** d.o.o. weder in der Antwort auf Vorhalt 03, noch im weiteren Verlauf der Außenprüfung ein Empfänger der streitgegenständlichen Geldbeträge genannt. Zahlungs- oder Geldübergabebelege konnten trotz mehrfacher Aufforderung durch die Abgabenbehörde nicht vorgelegt werden. Auch im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde wurden keine diesbezüglichen Dokumente übermittelt. Zur möglichen Klärung der Geschäftsabläufe und Geldflüsse holte die Abgabenbehörde über das Auslandsbüro (IWD) Informationen betreffend die streitgegenständlichen Geschäftsfälle ein. Fremdleistungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen ***L*** d.o.o. wurden gemäß Tabelle in der Sachverhaltsdarstellung im Zeitraum von 2010 bis 2014 erklärt. Zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen war das Unternehmen ab dem EU-Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 verpflichtet. Als Ergebnis der Ermittlungen wurde festgestellt, dass gemäß IWD-Auskunft lediglich in den Jahren 2010 (EUR 113.405) und 2013 (EUR 34.809) Umsätze gemeldet wurden. Nach den Angaben der Kroatischen Finanzbehörden erzielte die Firma ***L*** d.o.o. in den Jahren 2010 (EUR 113.618,05), 2011 (EUR 121.733,63) und 2012 (EUR 127.144,01) Umsätze. Ab dem EU-Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 maßgebliche Zusammenfassende Meldungen wurden nicht abgegeben.
Die von den ausländischen Behörden für den Zeitraum 2010 bis 2012 gemeldeten Beträge sind zwar höher als jene Summen, die seitens der Beschwerdeführerin für 2010 bis 2012 als Auftragsvolumen angegeben wurde. Es konnte aber diesbezüglich kein Nachweis dafür erbracht werden, dass in diesen Summen die Beträge aus der Geschäftsverbindung mit der Beschwerdeführerin inkludiert sind. Im Besonderen wurde im Prüfungsverlauf auch der Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht entsprochen.
Eindeutig stellt sich die Situation nach Meinung der Behörde betreffend die Jahre 2013 und 2014 dar. Hier wurden von der Beschwerdeführerin EUR 208.585 beziehungsweise EUR 237.490 gewinnmindernd geltend gemacht, demgegenüber seitens ***L*** d.o.o. aber lediglich EUR 34.809 beziehungsweise gar keine Umsätze erklärt. In der Stellungnahme zu Vorhalt 06 vom 06.03.2019 gibt die Beschwerdeführerin an, die bis dahin nicht verifizierbaren Geschäftsfälle könnten durch eine Zeugeneinvernahme von Herrn ***J*** ***C*** (Inhaber und Geschäftsführer der Firm ***Firma-S2*** Transport d.o.o.) bestätigt werden. Seitens der Abgabenbehörde wurde diesem Ersuchen entsprochen und es wurde zunächst für den 14.10.2019 ein Termin ausgeschrieben, zu dem der Zeuge jedoch nicht erschienen ist. Eine erste Befragung fand am 11.11.2019 statt. Im Beschwerdeschreiben wird zunächst kundgetan, Herr ***L*** habe gegenüber der kroatischen Behörde ausgesagt, keine Rechnungen an die Firma ***X*** ausgestellt zu haben, um nicht wegen eines Steuerdeliktes verfolgt zu werden. Als Beleg für die streitgegenständliche Geschäftsbeziehung zwischen den Firmen ***L*** und ***X*** bezieht sich die Beschwerdeführerin zunächst insofern auf Aussagen des Herrn ***C***, als dieser angibt, ***S*** ***L*** zu kennen (Seite 3). Bezüglich Zahlungsmodalitäten wird Herr ***C*** dahingehend zitiert (Seite 4), er (als Inhaber der Firma ***Firma-S2***) würde seit 2013 Rechnungen im Geschäftsverkehr mit ***L*** überweisen, es habe davor aber auch Barzahlungen gegeben. Auch Herr ***X*** habe in den mit ihm abgewickelten Geschäftsfällen seit 2013 fast immer mit Banküberweisung bezahlt, obgleich davor jedoch von Herrn ***X*** persönlich durchgeführte Barzahlungen gängige Praxis gewesen seien. Inwieweit diese Aussagen erbrachte Leistungen und erfolgte Zahlungen im Geschäftsverhältnis zwischen den Firmen ***L*** und ***X*** beweisen sollen, geht aus dem Beschwerdeschreiben nicht hervor. Im Übrigen sagt Herr ***C***, wenn er Barzahlungen von Herrn ***X*** erhalten habe, dann habe es auch eine Bestätigung gegeben und er meine, diese unterschrieben zu haben. Demgegenüber gibt es betreffend die streitgegenständlichen Fremdleistungen weder derartige Bestätigungen, noch wurde der konkrete Empfänger dieser Zahlungen genannt. Im Rahmen der am 05.12.2019 stattgefundenen Schlussbesprechung äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, bei der Vernehmung des Herrn ***C*** seien nicht die richtigen Fragen gestellt worden. Auch diesmal entsprach die Abgabenbehörde dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, es wurde nicht nur ein neuer Termin vereinbart, sondern der steuerlichen Vertretung auch die Möglichkeit gegeben, Fragen zu übermitteln, die Herrn ***J*** ***C*** bei der neuerlichen Befragung am 20.02.2020 gestellt werden sollen. Die Beschwerdeführerin zitiert aus dieser Zeugenaussage, dass ***C*** angibt, ***L*** und seine Fahrer oftmals bei ***X*** gesehen zu haben. Seitens der Abgabenbehörde wird ergänzt, Herr ***C*** konnte dahingehend keinen konkreten Zeitraum nennen. Mit dieser Aussage kann somit keine einzige der im prüfungsrelevanten Zeitraum gewinnmindernd geltend gemachten Fremdleistungen konkret bestätigt werden. Unangebracht erscheint der Vorwurf, die Abgabenbehörde habe betreffend die Geschäftsbeziehung zwischen den Firmen ***Firma-S2*** und ***X*** mangelhaft erhoben. Auch wenn Herr ***C*** sowohl unter der Bezeichnung ***Firma-S1*** Transport ***J*** ***C*** (Einzelunternehmen) als auch unter dem Namen ***Firma-S2*** transport d.o.o. firmiert, so finden sich in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin betreffend den prüfungsrelevanten Zeitraum dennoch erst ab 2013 repräsentative Fremdleistungsgeschäfte. Dies auch wenn man nach beiden Firmenbezeichnungen sucht. Hier handelt demnach nicht das Finanzamt entgegen den Zeugenaussagen, sondern es besteht schlichtweg eine Diskrepanz zwischen Angaben und Buchungen. Diese Tatsache steht auch nicht im Zusammenhang mit der Position des Zeugen. Wenn die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf fordert, diese Aussagen auch entsprechend zu würdigen, so ist festzuhalten, dass die genannten zusätzlichen Leistungen entweder nicht erbracht oder nicht gebucht wurden. Das Finanzamt versteckt sich auch nicht hinter einer freien Beweiswürdigung, es liegen schlichtweg keinerlei schriftliche Nachweise vor, die eine ordnungsgemäße Bezahlung der gewinnmindernd geltend gemachten Fremdleistungen dokumentieren würden.
Im weiteren Verlauf bezieht sich die Beschwerdeführerin wieder auf die Niederschrift der ersten Zeugeneinvernahme vom 11.11.2019. Demnach sei Herr ***C*** im Falle von Barzahlungen immer persönlich nach Österreich gefahren und er habe rund hundertmal gesehen, dass Herr ***X*** seine Subunternehmer in bar bezahlt habe. Allerdings und diesen Punkt erwähnt die Beschwerdeführerin nicht, sagt Herr ***C*** im nächsten Satz, dass Bargeld übergeben wurde, habe er persönlich nicht gesehen. Darüber hinaus geht aus der Zeugenaussage des Herrn ***C*** ein weiterer wesentlicher Aspekt hervor. Er gibt für seine Geschäftsbeziehung mit Herrn ***X*** an, in bar bezahlt worden zu sein. Aber und das ist im anhängigen Rechtsmittelverfahren von großer Bedeutung, erinnert er sich auch an Quittungen. Zwar habe er selbst keine Durchschrift erhalten, aber Herr ***X*** müsste eine Ausfertigung haben. Wenn also, wie seitens der Beschwerdeführerin suggeriert, die Geschäftsbeziehung zwischen den Firmen ***L*** und ***X*** insofern nachgewiesen werden soll, als diese gleich abgelaufen sei, wie jene zwischen ***Firma-S2*** transport d.o.o und ***X***, so sollten diese Quittungen ja vorgelegt werden können. Die Abgabenbehörde kann nicht konkrete gewinnmindernd geltend gemachte Fremdleistungen mit der Begründung anerkennen, dass ein Zeuge pauschal aussagt, es seien Barzahlungen an ausländische Unternehmer geleistet worden. Wie alle im Verfahren erfolgten Zeugenaussagen wurde auch jene des Herrn ***C*** sehr wohl gewürdigt, es konnten damit jedoch die Feststellungen der Außenprüfung nicht widerlegt werden. ***Person-B*** S.P. Wie bereits dargelegt, wurde betreffend die Fremdleistungen des Unternehmens ***Person-B*** S.P. Herr ***T*** als Empfänger der streitgegenständlichen Geldbeträge genannt. Zahlungs oder Geld übergabebelege konnten jedoch trotz mehrfacher Aufforderung durch die Abgabenbehörde nicht vorgelegt werden. Auch im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde wurden keine diesbezüglichen Dokumente übermittelt. Zur möglichen Klärung der Geschäftsabläufe und Geldflüsse holte die Abgabenbehörde über das Auslandsbüro (IWD) und das Mehrwertsteuerinformationssystem (MIAS) Informationen betreffend die streitgegenständlichen Geschäftsfälle ein. Das Ergebnis dieser Ermittlungen untermauert die Feststellungen der Außenprüfung insofern, als das Unternehmen lediglich 2010 einen Betrag in Höhe von EUR 32.514 über Zusammenfassende Meldungen erklärte. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin betreffend ***Person-B*** S.P. 2010 (EUR 120.994,30), 2011 (EUR 3.957,65) und 2013 (EUR 17.325) Fremdleistungen geltend. Seitens der Außenprüfung wurden die 2010 maßgeblichen Aufwände zunächst nicht zur Gänze aberkannt, sondern ein um jene EUR 32.514 reduzierter Betrag in Höhe von EUR 88.480. Da sich jedoch die gemeldeten Monatsbeträge keinen konkreten Geschäftsfällen aus der Buchhaltung zuordnen lassen, für die abgebildeten Beträge ebenfalls keine Leistungs- und Geldübergabebestätigungen vorliegen und die Bestimmungen zur Empfängernennung keinen Ermessensspielraum zulassen, kann auch der ZM-Betrag in Höhe von EUR 32.514 nicht anerkannt werden.
[Tabelle]
Darüber hinaus geht aus einer IWD-Anfrage der Behörde hervor, dass durch das Unternehmen ***Person-B*** S.P in Slowenien ebenfalls lediglich für den Veranlagungszeitraum 2010 Umsätze gemeldet wurden. Der konkrete Betrag in Höhe von EUR 61.842 umfasst nur knapp die Hälfte jener Summe, die seitens der Beschwerdeführerin für 2010 als Auftragsvolumen angegeben wurde. Es konnte aber auch diesbezüglich kein Nachweis dafür erbracht werden, dass dieser Betrag aus der Geschäftsverbindung mit der Beschwerdeführerin resultiert. Würde das zutreffen, so wäre das Subunternehmen ***Person-B*** S.P. im Jahr 2010 ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. In diesem Fall müsste wohl ein Rahmenvertrag oder eine sonstige Vereinbarung vorliegen. Diesbezügliche Dokumente wurden der Behörde jedoch trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Für die Veranlagungsjahre 2011 bis 2014 gibt es keine Zusammenfassenden Meldungen, keine gemäß IWD-Auskunft erklärten Umsätze und auch keine sonstigen Unterlagen, die einen Leistungsaustausch belegen würden. Der Einwand im Beschwerdeschreiben, wonach von Bojen ***T*** keine Stellungnahme vorliege (verstorben 2016) und die Auskunft der ausländischen Steuerbehörden dürftig sei, vermag die getroffenen Feststellungen nicht zu wiederlegen. Gleiches gilt für die Aussage, es würden lediglich Information darüber vorliegen, dass Herr ***T*** nicht mehr aktiv sei und bis zum Jahr 2013 als Unternehmer registriert gewesen sei. Sollte mit dieser Argumentation ausgedrückt werden, die geltend gemachten Fremdleistungen seien anzuerkennen, weil es auch keine Nachweise für ein Nichtbestehen der streitgegenständlichen Geschäftsbeziehung gäbe, so sei auf die allgemeinen Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten der BAO verwiesen. Im Bestreben die nichtnachgewiesenen Geschäftsfälle und Transaktionen glaubhaft zu machen, schlug die steuerliche Vertretung vor, Herrn ***R*** ***V*** (Stiefsohn von ***Person-B***) als Zeugen zu vernehmen. Dieser könne nach Meinung der Beschwerdeführerin Auskünfte über die Geschäftsbeziehung geben. Diesem Ersuchen wurde seitens der Abgabenbehörde entsprochen und es fand am 14.10.2019 eine niederschriftlich dokumentierte Zeugeneinvernahme von Herrn ***R*** ***V*** statt. Im Beschwerdeschreiben wird die dahingehende Ansicht insofern noch vertieft, als man kundtut, die Abgabenbehörde habe sich als Beweis für die Geschäftsbeziehung an die Zeugeneinvernahme des Herrn ***R*** ***V*** (Sohn des Herrn ***T***) zu halten. Seitens der Abgabenbehörde wird dahingehend zunächst der Vorwurf, man habe offensichtlich falsch protokolliert, entschieden zurückgewiesen. Es wurde niedergeschrieben, was Herr ***V*** gesagt hat und wenn sich Aussagen bei einer Vernehmung widersprechen, so können diese nicht einfach durch die Abgabenbehörde abgeändert werden! Zudem lassen sich aus der Aussage von Herrn ***V***, er habe seinen Vater bei Herrn ***X*** gesehen, eben keine Rückschlüsse auf eine etwaige Geschäftsbeziehung im Prüfungszeitraum ableiten. Fremdleistungen der Firma ***T*** sind in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin im Zeitraum 2010 bis 2013 erfasst. Herr ***V*** gibt jedoch an, erst ab 2014 für die ***X*** GmbH gefahren zu sein. Wenn er also 2014 beobachtete, dass sein Vater bei der Beschwerdeführerin geladen hat, so ist seitens der Abgabenbehörde anzumerken, dass sich in der Buchhaltung der ***X*** GmbH im Jahr 2014 keine entsprechenden Transportleistungen wiederfinden. Auch die Darlegung im Beschwerdeschreiben, Herr ***V*** habe betreffend die Geschäftsbeziehung zwischen ***T*** und ***X*** ausgesagt, von Herrn ***J*** ***E*** Kuverts mit Bargeld erhalten zu haben, findet sich in dieser Form nicht im Einvernahmeprotokoll wieder. Herr ***V*** hat lediglich angegeben, Zahlungen für seine Überstunden in Kuverts erhalten zu haben. Gefragt nach Zahlungen für Transportleistungen gab er demgegenüber explizit zu Protokoll, dass er keine Beobachtungen machen konnte, ob Bargeld ausgehändigt oder entgegengenommen wurde. Ihm seien keine Kuverts aufgefallen. Der im weiteren Verlauf geäußerte Vorwurf, es seien irrelevante Fragen gestellt worden, wird seitens der Behörde in aller Deutlichkeit zurückgewiesen. Dass der von der Beschwerdeführerin selbst als Auskunftsperson vorgeschlagene ***R*** ***V*** betreffend sein Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin einen Zeitraum nach 2014 und bezüglich der Anstellung bei ***Person-B*** das Jahr 2007 nannte, ist sehr wohl relevant. Letztlich steht damit fest, dass Herr ***V*** eben nicht, wie von der Beschwerdeführerin kundgetan, in der Lage war, Auskünfte über die Geschäftsbeziehung zwischen den Firmen ***T*** und ***X*** zu geben. Denn wie im Beschwerdeschreiben richtigerweise angeführt, liegen beide Zeiträume außerhalb der relevanten Zeitspanne zwischen 2010 und 2013. Die Abgabenbehörde hinterfragte, entgegen des Vorwurfes der Beschwerdeführerin, auch die konkrete streitgegenständliche Geschäftsbeziehung. Herr ***V*** konnte jedoch schon allein auf Grund der genannten zeitlichen Abweichung keine Angaben zu den prüfungsrelevanten Fremdleistungen machen. Auch aus dem Verweis auf die Zeugenaussagen des Herrn ***J*** ***E*** ist kein Nachweis dafür abzuleiten, dass jene konkreten Fremdleistungen, die die Beschwerdeführerin gewinnmindernd geltend machte, tatsächlich erbracht und bezahlt wurden. Es geht dabei um Kuverts, bezüglich derer der als Zeuge vorgeschlagene Herr ***E*** selbst sagt, er wisse nicht was da drinnen war. Darüber hinaus gibt Herr ***E*** am 16.10.2019 betreffend ***R*** ***V*** an, dieser sei vor zwei Jahren bei der Firma ***X*** angestellt gewesen. Demnach habe dieses Dienstverhältnis nicht wie von Herrn ***V*** ausgesagt 2014, sondern im Jahr 2017 bestanden. Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren geht es letztlich darum, konkrete in den Steuererklärungen 2010 bis 2014 gewinnmindernd geltend gemachte Fremdleistungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies ist auch auf Basis der Beschwerdeargumentation nicht geschehen. Somit wird im Übrigen seitens der Behörde auch der Vorwurf, das Finanzamt habe Bescheide erlassen, welche dem Inhalt der Zeugenbefragungen widersprechen, entschieden zurückgewiesen. ***P*** ***T*** d.o.o. Wie im Begründungsverlauf dargestellt, wurde betreffend die Fremdleistungen des Unternehmens ***P*** ***T*** d.o.o. Herr ***P*** als Empfänger der streitgegenständlichen Geldbeträge genannt. Zahlungs- oder Geldübergabebelege konnten jedoch trotz mehrfacher Aufforderung durch die Abgabenbehörde nicht vorgelegt werden. Auch im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde wurden keine diesbezüglichen Dokumente übermittelt. Zur möglichen Klärung der Geschäftsabläufe und Geldflüsse holte die Abgabenbehörde, wie im Übrigen auch seitens der Beschwerdeführerin bei einer Besprechung am 14.04.2016 angeregt, über das Auslandsbüro (IWD) Informationen betreffend die streitgegenständlichen Geschäftsfälle ein. Fremdleistungen im Zusammenhang mit ***P*** ***T*** d.o.o. wurden ausschließlich im Veranlagungsjahr 2012 erklärt. Zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen war das Unternehmen ab dem EU-Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 verpflichtet. Das Ergebnis der Ermittlungen untermauert die Feststellungen der Außenprüfung insofern, als das Unternehmen gemäß IWD-Auskunft im Jahr 2012 lediglich Umsätze in Höhe von EUR 7.009 erklärte. Dieser Betrag umfasst weniger als ein Viertel jener Summe, die seitens der Beschwerdeführerin für 2012 als Auftragsvolumen angegeben wurde. Es konnte aber auch diesbezüglich kein Nachweis dafür erbracht werden, dass dieser Betrag aus der Geschäftsverbindung mit der Beschwerdeführerin resultiert. Würde das zutreffen, so wäre das Subunternehmen ***P*** ***T*** d.o.o. im Jahr 2012 ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. In diesem Fall müsste wohl ein Rahmenvertrag oder eine sonstige Vereinbarung vorliegen. Diesbezügliche Dokumente wurden der Behörde trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Auch betreffend das Unternehmen ***P*** ***T*** d.o.o. brachte die steuerliche Vertretung vor, nichtnachgewiesene Geschäftsfälle und Transaktionen in Form einer Zeugenaussage glaubhaft machen zu wollen. Demnach könne Herr ***J*** ***E*** als Mitarbeiter der ***Bf-GmbH*** entsprechende Auskünfte erteilen. Diesem Ersuchen wurde seitens der Abgabenbehörde entsprochen und es fand am 16.10.2019 eine niederschriftlich dokumentierte Zeugeneinvernahme von Herrn ***E*** statt. Das Ergebnis der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, entspricht aber offenbar nicht den Erwartungen. Denn im Beschwerdeschreiben wird nunmehr dessen Aussage aufgegriffen, er sei lediglich Inlandsdisponent gewesen und habe mit Auslandstransporten gar nichts zu tun gehabt. Letztlich sei es die Aufgabe der Behörde, andere (Anm.: nicht namentlich genannte) Personen zu befragen. Dieses Argument entbehrt ebenso jeglicher Grundlage, wie der Vorwurf, das Finanzamt agiere mit Annahmen, Vermutungen und Verdachtsmomenten um Betriebsausgaben nicht anzuerkennen. Dies obwohl die Beschwerdeführerin zuvor selbst das Ermittlungsergebnis der ausländischen Behörden wiedergibt. Die Information, wonach die Umsätze der ***X*** GmbH nicht bei den im Ausland getätigten Umsätzen des Unternehmens aufscheinen, stellt demnach keine Vermutung der Außenprüfung, sondern eine Auskunft einer ausländischen Behörde dar. Rechtliche Würdigung Zunächst ist anzumerken, dass nach der gegenständlichen Beschwerde vom 31.08.2020 am 14.09.2020 bei der Abgabenbehörde ein ergänzender Antrag auf Nachreichung einer fehlenden beziehungsweise mangelhaften Begründung zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2010 bis 2014 einlangte. Ein solcher Antrag kann gemäß § 245 Abs. 2 BAO innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, den Abgabenpflichtigen bei einer fehlenden oder mangelhaften Begründung durch eine entsprechende Nachreichung in die Lage zu versetzten, das entsprechende Rechtsmittel erstellen und begründen zu können. Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel aber bereits am 31.08.2020 ein und bezog sich darin konkret auf den Inhalt der zu Grunde liegenden Außenprüfung. Der Außenprüfungsbericht, auf den in den angefochtenen Bescheiden begründend verwiesen wird, wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 14.08.2020 zugestellt. Im Übrigen werden die Begründungen zu den getroffenen Feststellungen im gegenständlichen Dokument ergänzt und konkretisiert. Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass (Fremdleistungs-)Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde gemäß § 162 Abs 1 BAO verlangen, dass die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet werden. Soweit der Abgabepflichtige die verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nach Absatz 2 dieser Vorschrift zwingend nicht anzuerkennen. Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen (VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005). Im Anlassfall wurden im relevanten Zeitraum 2010 bis 2014 betreffend die Unternehmen ***Person-B*** s.p. (Sl), ***T*** ***K*** ***S*** ***J*** ***C*** S.P. (SI), ***L*** d.o.o. (HR) und ***P*** ***T*** d.o.o. (HR) in Sub vergebene Transportleistungen verbucht. Entgegen dem Einwand im Beschwerdeschreiben forderte die Außenprüfung nicht nur einmal, sondern mehrfach zur Nennung der jeweiligen Geldempfänger im Sinne des § 162 Abs 1 BAO auf. Gemäß Begründungsverlauf wurden betreffend die Unternehmen ***T*** ***K*** und ***L*** d.o.o. keine Empfänger der den Geschäftsfällen zu Grunde liegenden Barbeträge genannt. Somit waren geltend gemachte Fremdleistungen gemäß § 162 Abs 2 BAO seitens der Abgabenbehörde zwingend abzuerkennen. Betreffend die Unternehmen ***T*** s.p. und ***P*** ***T*** d.o.o wurden Herr ***Person-B*** beziehungsweise Herr ***P*** als Geldempfänger genannt. Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen (VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005). Empfänger im Sinn des § 162 Abs. 1 BAO ist derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des Abgabepflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Behörde den Abzug zu versagen (VwGH 28.05.2009, 2008/15/0046; VwGH 14.10.2010, 2008/15/0124).
Gemäß den Ausführungen im Außenprüfungsbericht und im Begründungsverlauf zur gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den jeweiligen Leistungsaustausch mit den Herren ***T*** und ***P*** sowie den Empfang entsprechender Zahlungen zu belegen. Im Besondern ist es aus Sicht der Behörde ungewöhnlich, dass mit den streitgegenständlichen Unternehmen ein enormes Auftragsvolumen ausschließlich in bar abgewickelt wurde und man für bezahlte Beträge keine Quittungen verlangte. Aus der Beweisaufnahme resultierte daher die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Empfänger der konkret betreffend die streitgegenständlichen Geschäftsfälle abgesetzten Beträge sind. Somit war den Aufwendungen der Abzug zu versagen (VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005). Die Tatsache, dass entgegen dem Ergebnis der Außenprüfung betreffend das Unternehmen ***Person-B*** S.P. auch keine Teilbeträge anerkannt werden, resultiert aus § 162 Abs 2 BAO. Gemäß dieser Bestimmung besteht für die Abgabenbehörde bei fehlenden und nicht glaubhaften Empfängernennungen kein Ermessenspielraum. Der ursprünglich anerkannte Betrag resultiert aus Zusammenfassenden Meldungen. Die monatsweise abgebildeten Summen lassen sich jedoch weder konkreten Geschäftsfällen der Buchhaltung zuordnen, noch liegen dahingehend Leistungs- und Geldübergabenachweise vor. Gemäß § 22 Abs 3 KStG ist ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet. Auf Basis der begründenden Ausführungen sind aus Sicht der Behörde die Tatbestandsmerkmale des § 162 BAO betreffend die streitgegenständlichen Fremdleistungen erfüllt. Anders als von der Beschwerdeführerin dargelegt, erfolgte die Aufforderung zur Empfängernennung zudem nicht nur im Zusammenhang mit dem E-Mail vom 01.12.2015, sondern mehrfach. Darüber hinaus irritiert die Aussage im Beschwerdeschreiben, wonach der steuerliche Vertreter vom Finanzamt eine genaue Nennung der Empfänger begehrt habe. Dies wäre nach den Bestimmungen des § 162 BAO letztlich Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen. Nach den Bestimmungen des § 22 KStG waren in den Bescheiden 2011 bis 2014 somit ergänzend 25%ige Zuschläge zu den Körperschaftsteuerbeträgen festzusetzen. Auch dabei handelt es sich um keine Ermessenentscheidung. Nach den Bestimmungen des § 138 Abs 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Behörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Gemäß Absatz 2 dieser Rechtsvorschrift sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. Auf Grund der dargelegten und als ungewöhnlich zu bezeichnenden Sachverhaltsdarstellungen des Abgabepflichtigen sowie fehlenden Nachweisen darf die Abgabenbehörde das Anbringen eines Abgabepflichtigen als zweifelhaft im Sinne des § 138 BAO ansehen und ihn zum Beweis oder zumindest zur Glaubhaftmachung verhalten. Wenn die betreffenden Geschehnisse ihre Wurzeln im Ausland haben, darf die Abgabenbehörde überdies davon ausgehen, dass den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft und er das aus undurchsichtigen Geschäften entspringende abgabenrechtliche Risiko zu tragen hat (VwGH 07.08.1992, 92/14/0066; vgl. auch VwGH 26.07.2007, 2005/15/0051; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0326). Neben der Aufforderung Empfänger von Barzahlungen zu nennen, wurde die Beschwerdeführerin im Verfahrensverlauf in mehreren Vorhalten und Besprechungen auch ersucht, die Erbringung der streitgegenständlichen Fremdleistungen nachzuweisen. Nicht zuletzt auf Grund fehlender Dokumente, beantragte die steuerliche Vertretung mehrfach Zeugeneinvernahmen, auf Basis derer die Ordnungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Geschäftsfälle glaubhaft gemacht werden sollte. Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß Begründungsverlauf konnten seitens der Außenprüfung geäußerte Zweifel betreffend Fremdleistungen durch die Unternehmen ***Person-B*** s.p. (Sl), ***T*** ***K*** ***S*** ***J*** ***C*** S.P. (SI), ***L*** d.o.o. (HR) und ***P*** ***T*** d.o.o. jedoch weder durch schriftliche Nachweise, noch durch Zeugenaussagen beseitigt werden. Es erscheint nach Meinung der Abgabenbehörde unglaubwürdig, dass ein Rechnungsaussteller im Geschäftsverkehr einen beträchtlichen Umfang an Transportleistungen in bar abwickelt, ohne sich die Bezahlung bestätigen zu lassen. Es ist nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang zu bringen, dass Rechnungsbeträge von derartiger Höhe ohne Vorliegen von entsprechenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen Geschäftspartnern akzeptiert werden, da sie letztlich nicht prüfbar sind. Vielmehr hat der Schuldner im Geschäftsverkehr gerade bei so namhaften Bargeldbeträgen ein Interesse daran, einen ordnungsgemäßen Nachweis über die Bezahlung seiner Schulden zu erlangen. Letztlich konnten die Feststellungen der Außenprüfung auf Basis der Beschwerdeargumentation nicht widerlegt werden. Darüber hinaus war der durch die Außenprüfung partiell anerkannte Fremdleistungsanteil des Unternehmens ***Person-B*** s.p. (Sl) in Entsprechung der Bestimmungen des § 162 Abs 2 BAO ebenfalls abzuerkennen Zusammengefasst war auf Basis der genannten Bestimmungen für folgende Beträge die gewinnmindernde Anerkennung zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
[Tabelle]
Aus der chronologischen und thematischen Darlegung des Prüfungsverlaufes geht zudem hervor, dass das Verfahren keineswegs mangelhaft geführt wurde. Es gab keine Intention das Verfahren bewusst zu verzögern, die zahlenmäßigen Grundlagen der Feststellungen wurden in mehreren Vorhalten und Besprechungen erläutert und es wurde sehr wohl auch zu Gunsten des Abgabenpflichtigen ermittelt. Dies geht im Begründungsverlauf nicht zuletzt aus den Hinweisen hervor, wonach verschiedene Punkte nicht mehr streitgegenständlich sind. Die Feststellungen betreffend den Zuschlag gemäß § 22 Abs 3 KStG sind nicht isoliert zu betrachten, sondern resultieren aus dem im Zusammenhang mit der Empfängernennung dargelegten, untermauerten und rechtlich gewürdigten Sachverhalt. Darüber hinaus wurden auch hinsichtlich der Überprüfung von Zusammenfassenden Meldungen keine Verfahrensvorschriften verletzt und es liegen betreffend die handelnden Organe weder Befangenheitsgründe vor, noch wurden solche im Beschwerdeschreiben konkret genannt.
Vorlageanträge
Mit Vorlageantragsschreiben vom 24.03.2021 (OZ 17) stellte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Verwaltungsgericht. Ergänzend wurde vorgebracht:
[Seite 2 des Vorlageantragsschreibens]
1.) Betragliche Differenzen
Erstmals im Zuge der Beschwerdevorentscheidung wird unserer Mandantschaft ein Detail mitgeliefert, wie sich die nicht als Betriebsausgabe anerkannten Fremdleistungsaufwendungen zusammensetzen. Die Überprüfung dieser Einzelbeträge ergab, dass beim Subunternehmer ***Person-B*** S.P. im Jahr 2010 das Finanzamt einen Betrag von € 120.994,30 zum Ansatz; bringt, richtigerweise - wenn man den zweifelhaften Ausführungen der Abgabenbehörde folgt - jedoch nur ein Betrag von € 108.119,30 an Fremdleistungsaufwendungen für ***T*** S.P. in der Bilanz enthalten ist. Das Finanzamt hat hierbei übersehen, die stornierten Rechnungen laut Buchungsliste Nr. 93 und 94 im Gesamtbetrag von € 12.875 € zu berücksichtigen.
Des Weiteren - ebenfalls im Jahre 2010 - setzt das Finanzamt für den Subunternehmer ***T*** ***K*** einen Kürzungsbetrag von € 60.816 € als Fremdleistungsaufwand an, wobei hier der mit Buchung Nr. 115 stornierte Betrag von € 6.720 € unberücksichtigt blieb, sodass Fremdleistungen für ***T*** ***K*** lediglich im Ausmaß von € 54.096 € im Jahresabschluss enthalten sind.
Im Zuge der Beschwerdeerledigung hat das Finanzamt sämtlichen Subleistungen des Unternehmens ***Person-B*** S.P. nicht anerkannt, somit auch nicht jene Teilbeträge, für welche Herr ***Person-B*** die IG-Erwerbsdaten im Ausmaß von € 32.514 € gemeldet hat. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der fehlenden oder nicht glaubhaft gemachten Empfängernennungen kein Leistungsaustausch belegt ist.
Herr ***Person-B*** hat für das Jahr 2010 € 32.514 € als EU-Leistung beim zuständigen EU-Amt gemeldet. Ein Nachweis, dass dies Umsätze mit unserem Mandanten sind, hat das Finanzamt nicht erhoben. Dies wäre und ist lediglich der Abgabenbehörde direkt möglich; unserem Mandanten steht zu den EU-IG Lieferungsmeldungen keine Einsichtsmöglichkeit vor.
2.) Empfängernennungen
Hierzu wird sämtlicher E-Mailverkehr beginnend mit 17.11.2015 dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung gestellt. Die vom Steuerpflichtigen begehrte Namensnennung bezog sich im Mail vom 19.11.2015 auf Eingangsrechnungen aus Kroatien (pauschal) ohne konkreten Namen zu nennen. Die Namensnennung erfolgte seitens des Finanzamtes erst nach Aufforderung der steuerlichen Vertretung mit Mail vom 23.11.2015 und derartig dürftig, sodass aufgrund der dargestellten Namen für den Abgabepflichtigen eine Zuweisung, um welche Unternehmungen es sich handelt, nicht möglich war.
Ein Auftrag an das Finanzamt zur Mängelbehebung erfolgte mit Mail vom 01.12.2015, und urgiert mit 17.12.2015, worauf mit 04.01.2016 wieder nur pauschal (Vermerk des Finanzamtes "...in ihrer Anzahl nicht erschöpfend.") wieder nur oberflächlich und schleierhaft fragmentweise die Namen der Firmen seitens des Finanzamtes genannt wurden.
[Seite 3 des Vorlageantragsschreibens]
Für die dem Steuerpflichtigen zuweisbaren Firmen wurden die Empfängerbenennungen bereits mit Mail vom 01.12.2015 übermittelt, wobei das Finanzamt gebeten wurde, die Firmenbezeichnungen wie "Transportkosten" und "***P***" u.a. namentlich genauer zu bezeichnen. Dies wurde seitens des Finanzamtes nie erledigt.
Es ist richtig, dass bei Auslandssachverhalten der Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht hat. Demgegenüber steht jedoch die Pflicht der Finanz, den Sachverhalt objektiv und von Amts wegen vollständig zu ermitteln. Diese Pflicht darf - entgegen der bisherigen Vorgangsweise des Finanzamtes - nicht auf den Steuerpflichtigen überwälzt werden. Die begehrte Empfängerbenennung ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes, welche einer gesonderten Ermessenentscheidung und Begründung bedarf! Für die Subunternehmer ***P*** ***T*** d.o.o. und ***Person-B*** S.P. ist die Empfängerbenennung - wie das Finanzamt richtig ausgeführt hat - bereits mit Email vom 1.12.2015. erfolgt.
Zumal es keine Fristen für die Empfängerbenennung gibt und das Finanzamt bisher die objektive und vollständige Erhebung unterlassen hat, werden vorsorglich die Empfängerbenennungen für die bisher fehlenden Empfänger wie folgt bekanntgegeben:
- ***L*** d.o.o. : Geldempfänger war Herr ***S*** ***L*** per seinerzeitiger Adresse *** ***Ort-B***, ***, oder ein zu Inkasso bevollmächtigter Mitarbeiter (LKW Fahrer) des Unternehmens.
- Für das Unternehmen ***P*** ***T*** d.o.o. wird Herr ***K*** ***P*** als Geldempfänger genannt oder ein von diesem mit dem Inkasso beauftragter Mitarbeiter.
3.) Würdigung von Zeugeneinvernahmen und Unterstellung von Falschaussagen des Zeugen ***J*** ***C***
Die ***Bf-GmbH*** ist eines der Unternehmungen aus der ***X*** Gruppe. Unter anderem gehörte die ***X6*** d.o.o. Zweigniederlassung Österreich mit Sitz in der ***Adr*** ebenfalls zur ***X*** Gruppe und hat Transportlogistik und Transportleistungen durchgeführt. Dieses Unternehmen hat den gleichen Firmensitz wie die ***Bf-GmbH***, führt den gleichen Geschäftszweck aus und ist ***X*** ***X*** sowohl bei der ***Bf-GmbH*** als auch bei der ***X6*** d.o.o.. (nunmehr ***X5-GmbH*** GmbH) Geschäftsführer.
Herr ***J*** ***C*** hat mit seinen Firmen ***Firma-S2*** bzw. ***Firma-S1*** bereits beginnend ab dem Jahr 2008 Transportleistungen für die ***X6*** d.o.o., deren Geschäftsführer Herr ***X*** ***X*** war, Geschäfte abgewickelt und zwar im folgendem Umfang:
2008 € 35.318 €
2009 € 130.416 €
2010 € 254.075 €
2011 € 178.170 €
2012 € 67.029 €
2013 € 9.426,75
2014 € 133.693,75
Somit besteht sehr wohl seit dem Jahr 2008 bis laufend eine Geschäftsbeziehung zwischen den Firmen des ***J*** ***C*** (***Firma-S1*** bzw. ***Firma-S2***). Somit kann Herr ***J*** ***C*** sehr wohl über den gesamten Prüfungszeitraum die Geschäftsbeziehungen zwischen ***L*** d.o.o. und ***X*** (als Geschäftsführer der ***X6*** d.o.o..) wahrgenommen haben.
[Seite 4 des Vorlageantragsschreibens]
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom Dezember 2019 finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass das Finanzamt die Aussage des Herrn ***J*** ***C*** wegen zeitlicher Diskrepanzen anzweifelt. Diese zeitlichen Diskrepanzen sind nun durch den Nachweis der Geschäftsbeziehung zwischen der ***X6*** d.o.o. Zweigniederlassung ***Ort-H*** (Schwesternunternehmen der [Beschwerdeführerin] mit gleichen Firmensitz und gleicher Geschäftsführung) außer Streit zu stellen und ist der Zeugenaussage absolute Beweiskraft zuzuerkennen.
Es ist vollkommen egal, ob ***L*** d.o.o. lt der eingeholten IWD Auskunft im Baugewerbe tätig sei (Aussage ***C***... ***L*** hat heute eine Baufirma). ***L*** d.o.o. hat das Transportgewerbe ausgeführt und wird dies durch die Aussage des Herrn ***J*** ***C*** bestätigt, für welchen ***L*** d.o.o. ebenfalls Transportleistungen durchgeführt hat.
4.) Leistungserbringung
Dem Finanzamt wurde im Zuge der Besprechungen diverse Linienverträge vorgelegt, für welche diverse Subfrächter, auch ***T***, ***P***, ***T*** und ***L*** beauftragt wurden. Weder in der Niederschrift noch in sonstigen prüfungsrelevanten Aufzeichnungen wird diesbezüglich vom Finanzamt darauf eingegangen. Auch im Zuge der Beschwerdevorentscheidung agiert das Finanzamt wiederum ausschließlich mit Vermutungen, Verdachtsmomenten, Erfahrungen des täglichen Lebens wiedersprechend etc. ohne konkrete Beweise für das Nichtvorliegen einer Geschäftsbeziehung zu haben.
5.) Zeugeneinvernahme ***R*** ***V*** (Stiefsohn von ***Person-B***)
Richtig ist, dass Herr ***R*** ***V*** ab 2014 bei der ***Bf-GmbH*** im Dienstverhältnis stand. Vorher war er bei seinem Vater, Herrn ***Person-B*** beschäftigt und zwar ab 2007 bis zum Beginn des Dienstverhältnisses zur ***Bf-GmbH*** im Jahr 2014.
Herr ***V*** war als Mitarbeiter bei der Firma ***T*** bis 2014 beschäftigt gewesen und hat in dieser Eigenschaft die Geschäftsbeziehung von ***T*** zu ***X*** bestätigt, indem er Herrn ***T*** bei Beladetätigkeiten am Firmengelände der ***X*** ***Y*** GmbH gesehen hat. Auch gibt er an, dass sein Vater "glaublich" für ***X*** gefahren ist. Somit ist eine Geschäftsbeziehung ***T***/***X*** weitestgehend bewiesen - zumindest glaubhaft gemacht - weil ***V*** auch angibt, Rechnungen seines Vaters zu ***X*** mitgenommen zu haben.
Auch Herr ***E*** bestätigt in seiner Einvernahme, das ***T*** Subfrächter war.
Auch Herr ***C*** bestätigt in seiner Aussage vom 20.2. mit ***T*** bei ***X*** Kaffee getrunken za haben.
6.) Barzahlungen
Das Finanzamt meint, dass für die Barzahlungen keine Belege, Rechnungen, Übernahmebestätigungen ausgestellt wurden. Es gibt keine einzige gesetzliche Bestimmung, wonach bis zum Jahr 2014 für die Auszahlung bzw. Entgegennahme von Geld Bestätigungen auszustellen sind. Auch dass Barzahlungen - gerade im Verkehr mit den neuen östlichen EU-Ländern - üblich und gebräuchlich sind, entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Nur so war es diesen Unternehmungen aus Ex-Jugoslawien möglich, die in den Medien beschriebene dürftige Steuermoral zu leben. (Aussage Herr ***C***: Er hat ***L*** auch in bar bezahlt)
[Seite 5 des Vorlageantragsschreibens]
Aussage ***C***: vor dem EU Beitritt Kroatiens war es üblich in bar zu bezahlen
Aussage ***C***: ich habe es 100 Mal gesehen, dass ***X*** in bar bezahlt hat (jeden von Slowenien) J. und wir sind alle aus demselben Grund gekommen, um bezahlt zu werden, in bar.
7.) Wieder nur Vermutungen anstatt Beweise seitens der Finanzbehörde
Auch im Zuge der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung agiert das Finanzamt wieder nur mit Vermutungen, oberflächlichen und betraglich unrichtigen Erhebungen, Zweifeln anstatt Beweisen, fehlerhaften Auslegungen der Zeugenaussagen, etc.
Es wurden keinerlei neue Erhebungen oder Beweise/Nachweise oder ähnliches durchgeführt.
Die unschlüssigen und falschen Wiedergaben werden in Kurzform wie folgt dargestellt:
- Wenn ein Zeuge aussagt... "er wisse nicht was in den Kuverts drinnen ist...." zieht die Abgabenbehörde den Schluss daraus, dass kein Bargeld drinnen ist
Aussage ***E*** ... auch gibt ***E*** an, schon Kuverts an Subfrächter übergeben zu haben (z.B. an ***T***)
- Wenn sich ein Zeuge bei einem Zeitraum irrt, wird dem größere Beweislast zugemessen, als ordnungsgemäße Aufzeichnungen aus der Lohnbuchhaltung (***V***)
- Wenn ein Zeuge aussagt er sei nur als Inlandsdisponent tätig gewesen und die Firmen kennt vielleicht der Kollege ***V*** ***D*** (Anm.: als Auslandsdisponent) erfolgte amtswegig keine Befragung
- Zeugen werden einfach nur oberflächlich befragt - zu wichtigen, den Sachverhalt betreffende Fragen (z.B. über die Beschäftigung von ***R*** ***V*** - wie lange er bei seinem Vater ***T*** beschäftig war) werden nicht hinterfragt.
- Erhebungen hinsichtlich ***T*** ...welche Geschäftskontakte aufgrund der Rechnungen bei den zusammenfassenden Meldungen gemeldet wurden unterbleiben (keine Erhebungen welche zugunsten des Abgabepflichtigen sind)
- Unrichtige Protokollierung ***E***: wenn ***E*** aussagt "... aber wie gesagt das wickelt mein Kollege ab ..." hat er zu diesem Thema schon Aussagen getroffen, die sich nicht im Protokoll finden.
- Als anderen Disponenten nennt ***E*** in seiner Einvernahme auch Herrn ***G***. Auf Seite 14 der Bescheidbegründung bemängelt die Behörde, dass die Steuerpflichtige begehrt hätte "namentlich nicht genannte Personen" zu befragen.
- Beweise für die Geschäftsbeziehungen von ***X*** zu den 4 Unternehmungen kann nur die Abgabenbehörde mithilfe von grenzüberschreitenden Prüfungen oder Akteneinsichten durchführen. Für derartige Beweise fehlen einem Steuerpflichtigen die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen. Für den Steuerpflichtigen bleibt - wenn die Abgabenbehörde keine derartigen Maßnahmen nicht amtswegig ausführt - nur die Glaubhaftmachung der Leistungen und der Geldflüsse.
Beschwerdevorlage
Mit Vorlagebericht vom 17.08.2021 (OZ 55) legte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht (unter detaillierter Schilderung des Verfahrensablaufes und des Vorbringens der Beschwerdeführerin, jedoch ohne Darstellung des zugrundeliegenden steuerlichen Sachverhaltes) die Bescheidbeschwerden zur Entscheidung vor. Der Stellungnahme ist zu entnehmen:
Ad 1.) Betragsmäßige Differenzen
Im Vorlageantrag wird moniert, der im Zusammenhang mit dem Subunternehmer ***Person-B*** S.P. für das Jahr 2010 aberkannte Betrag in Höhe von EUR 120.994,30 sei unrichtig, da Stornierungen der Rechnungen 93 und 94 im Umfang von EUR 12.875 € nicht berücksichtigt worden seien. Dahingehend wird seitens der Behörde festgehalten, dass die Rechnungen 93 und 94 gemäß Anhang zur Beschwerdevorentscheidung nicht Teil jener Auflistung sind, aus der sich die Summe von EUR 120.994,30 errechnet.
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 183 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100499/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100499.2021
- Stammnummer
- 148335
- Gültig
- 04.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF