Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100499/2021
Empfängerbenennung: § 162 BAO und § 22 Abs. 3 KStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100499/2021vom 04.07.2025Teil 5 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Fall des Kürzungsbetrages 2010 von EUR 60.816 im Zusammenhang mit dem Unternehmen ***T*** ***K*** geht aus der Buchhaltung für die Rechnungsnummer 115 eine Stornierung mit dem Hinweis "***T*** doppelt" hervor. Demnach wurde dieser Betrag zweimal gebucht, gemäß Seite 2 im Dokument Rechnungsbeleg "B10_69 0724463 Rechnungen ***T***" aber jedenfalls einmal tatsächlich ausgewiesen.
Die Aberkennung und damit Verböserung 2010 im Zusammenhang mit MIAS Daten bezüglich das Unternehmen ***Person-B*** erfolgte zum einen, weil auch für diese Umsätze keine Nachweise erbracht werden konnten. Zum anderen aber auch auf Grund der Tatsache, dass die im MIAS gemeldeten Monatssummen großteils betragsmäßig nicht mit jenen der Buchhaltung korrelieren. Wie aus Beilage 36 ersichtlich, liegt eine exakte Übereinstimmung der Buchhaltungs- und MIAS-Daten lediglich im Juli vor. Eine Kombinationsmöglichkeit von Einzelbeträgen, aus der sich die im MIAS gemeldete Monatssumme ableiten ließe, gibt es nur im Februar und ansatzweise im Dezember. Darüber hinaus sind Überlegungen, ob sich kleinere Beträge der Buchhaltung im Monatsbetrag laut MIAS wiederfinden, reine Spekulation. Somit wurden jene Beträge, die die Beschwerdeführerin erklärte, nicht in gleicher Weise in der ZM erfasst und demgegenüber finden sich jene Summen, die das Unternehmen ***Person-B*** S.P. meldete, nicht betragsgleich in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin wieder. Somit sind auch diese Geschäftsfälle weder erwiesen noch liegen für die EUR 32.514 Geldübergabebestätigungen vor.
Ad 2.) Empfängernennungen
Im Zusammenhang mit unterbliebenen Empfängernennungen versucht die Beschwerdeführerin offenbar dieses Versäumnis der Abgabenbehörde anzulasten. Ob und zu welchem Zeitpunkt dahingehend konkrete Geschäftsfälle vertiefend betrachtet wurden, ist für die Feststellung irrelevant. Beantragt demnach der Abgabepflichtige, dass Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde gemäß § 162 Abs. 1 BAO die genaue Bezeichnung der Empfänger für sämtliche gewinnmindert geltend gemachte Beträge verlangen. Somit hätte die Beschwerdeführerin bereits auf Basis der genannten pauschalen Aufforderung, die Empfänger all jener Geldbeträge nennen müssen, die bar bezahlt wurden. Wie aus dem Verfahrensverlauf ersichtlich, erfolgten darüber hinaus seitens der Behörde in der Folge immer wieder Aufforderungen zur Empfängernennung, denen weder im Zuge der Außenprüfung, noch im bisherigen Verlauf des Rechtsmittelverfahrens in ausreichendem Maß entsprochen wurde.
Ad 3.) Würdigung der Zeugeneinvernahme von Herrn ***C***
Dem Vorwurf, die Abgabenbehörde habe die Zeugeneinvernahme des Herrn ***J*** ***C*** nicht gewürdigt und ihm Falschaussagen unterstellt, wird vehement widersprochen.
Es wird diesbezüglich folgender Verlauf festgehalten:
Bei einer Einvernahme am 11.11.2019 sagte Herr ***J*** ***C***: "Ich fahre seit ca. 8 Jahren nicht mehr persönlich." (Beilage 28, S. 6). Auf die Frage ob er die Fa. ***L*** bzw. den Chef oder einen Fahrer oder ein Fahrzeug in der Firma ***X*** gesehen habe, antwortete Herr ***C*** in einer Befragung am 20.02.2020: "Oftmals, ja. Chef, Fahrer, Autos sowieso." (Beilage 30, S. 2).
Dahingehend hielt der Prüfer im Bericht (Beilage 31, S. 5) fest, dass Herr ***C*** somit seit zirka 2011 nicht mehr im täglichen Transportgeschäft als Fahrer tätig ist, repräsentative Fremdleistungsaufwendungen an die ***Firma-S2*** ***Y*** (Firma von Herrn ***C*** ***J***) aber erst ab dem Jahr 2013 verbucht wurden.
In der Beschwerde wurde in der Folge eingewendet, das Finanzamt habe diesbezüglich mangelhaft erhoben, den ***J*** ***C*** firmiere über zwei unterschiedliche Unternehmungen. Diesen Vorwurf wies die Abgabenbehörde in der BVE als unangebracht zurück, denn auch wenn Herr ***C*** sowohl unter der Bezeichnung ***Firma-S1*** Transport ***J*** ***C*** (Einzelunternehmen) als auch unter dem Namen ***Firma-S2*** transport d.o.o. firmiere, so würden sich in der Buchhaltung betreffend den prüfungsrelevanten Zeitraum für beide Firmenbezeichnungen erst ab 2013 repräsentative Fremdleistungsgeschäfte finden.
Nunmehr gibt die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag an, die ***Bf-GmbH*** sei nur eines der Unternehmungen aus der ***X*** Gruppe. Unter anderem gehöre auch die ***X6*** d.o.o. Zweigniederlassung Österreich ebenfalls zur ***X*** Gruppe. Dieses Unternehmen habe den gleichen Firmensitz wie die ***Bf-GmbH***, führe den gleichen Geschäftszweck aus und ***X*** ***X*** sei sowohl bei der ***Bf-GmbH*** als auch bei der ***X6*** d.o.o.. (nunmehr ***X5-GmbH*** GmbH) Geschäftsführer. Herr ***J*** ***C*** habe, so die Beschwerdeführerin, mit seinen Firmen ***Firma-S2*** bzw. ***Firma-S1*** bereits beginnend ab dem Jahr 2008 Transportleistungen für die ***X5-GmbH*** d.o.o., deren Geschäftsführer Herr ***X*** ***X*** war, Geschäfte in maßgeblichem Umfang abgewickelt.
Seitens der Abgabenbehörde wird dahingehend festgehalten, dass es sich beim genannten Unternehmen um eine eigenständige Gesellschaft, mit eigener Steuer- und UID-Nummer, handelt, die mit der Beschwerdeführerin keine Gruppe im Sinne des § 9 KStG bildet. In diesem Zusammenhang gegebene Antworten wurden und werden auch nicht als Falschaussagen qualifiziert. Es wurden lediglich Fakten aus der Buchhaltung des geprüften Unternehmens wiedergegeben, darüber hinaus die Aussagen des Herrn ***J*** ***C*** aber sehr wohl gewürdigt.
Diesbezüglich wird beispielsweise auf Zitierungen in der ergänzenden Begründung zur BVE (S. 9) betreffend Zahlungsmodalitäten verwiesen. Im Besonderen sagte Herr ***C*** demnach, wenn er Barzahlungen von Herrn ***X*** erhalten habe, dann habe es auch eine Bestätigung gegeben und er meine, diese auch unterschrieben zu haben. Diese Vorgehensweise wurde in den streitgegenständlichen Geschäftsfällen eben nicht praktiziert.
Hinsichtlich der Thematik von Linienverträgen liegt der Behörde lediglich eine Vereinbarung mit dem Unternehmen ***Firma-F*** (Beilage 37) vor. Darin wird geregelt, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise Gesellschaften, die ebenfalls von Herrn ***X*** geführt werden, Transporte für ***Firma-F*** erbringt und sich dafür auch Subunternehmen bedienen kann. Seitens der Abgabenbehörde wird dahingehend festgehalten, dass dieser Fakt nicht dazu geeignet ist, nicht erfolgte Empfängernennungen nach den Bestimmungen des § 162 BAO rechtzufertigen.
Zudem wurde in Vorhalt 03 (Beilage 14) sehr wohl auf den ***Firma-F***-Vertrag eingegangen. Dies allerdings hinsichtlich zu klärender Buchungen. In der BVE wurde zu diesbezüglichen Korrekturbuchungen angemerkt (S. 3), dass diese nicht mehr streitgegenständlich seien.
Ad 5.) Zeugenaussage von ***R*** ***V***
Wie bereits in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung (S. 12) dargelegt, geht es im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren darum, konkrete in den Steuererklärungen 2010 bis 2014 gewinnmindernd geltend gemachte Fremdleistungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dafür ist nach Meinung der Abgabenbehörde die Argumentation, Herr ***V*** sei als Mitarbeiter bei der Firma ***T*** beschäftigt gewesen und habe in dieser Eigenschaft die Geschäftsbeziehung von ***T*** zu ***X*** bestätigt, indem er Herrn ***T*** bei Beladetätigkeiten am Firmengelände der ***X*** ***Y*** GmbH gesehen habe, nicht ausreichend. Gleiches gilt für die Aussagen, sein Vater sei "glaublich" für ***X*** gefahren und er selbst habe Rechnungen seines Vaters zu ***X*** mitgenommen.
Ad 6.) Barzahlungen
Zur Frage, ob es gesetzliche Bestimmungen gibt, auf deren Basis die Außenprüfung berechtigt war, die streitgegenständlichen Fremdleistungskosten abzuerkennen, wird auf die bisherigen Ausführungen, wie im Besonderen hinsichtlich der Bestimmungen in §§ 138 und 162 BAO, verwiesen. Darüber hinaus entspricht es eben nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, derart hohe Geldbeträge an namentlich nicht bekannte Personen auszuhändigen, ohne sich die Empfangnahme zum Beweis der Bezahlung der Rechnung bestätigen zu lassen.
Der Grundsatz freier Beweiswürdigung schließt es nicht aus, Geschehensabläufe, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen. (VwGH 6. 12. 1990, 90/16/0031, ÖStZB 1991, 269; 26. 5. 1993, 90/13/0155, ÖStZB 1994, 330, Ellinger BAO § 166 E 11)
Ad 7.) Vermutungen anstatt Beweise
Die Anschuldigungen in diesem Abschnitt des Vorlageantrages gehen an der Problematik vorbei und sind nach Meinung der Behörde auch haltlos. Nachdem auf Anregung der Beschwerdeführerin Informationen über das Auslandsbüro eingeholt, Zeugen befragt und Buchungen abgestimmt wurden, wird nun der Vorwurf erhoben, man habe keine neuen Beweise oder Nachweise erbracht.
Anders als von der Beschwerdeführerin behauptet, wurden keine Vermutungen angestellt, sondern insoweit der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprochen, als dies innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeit und des vom Verfahrenszweck her gebotenen zumutbar war. Allerdings korrespondieren der Umfang und die Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde mit den Pflichten der Partei und tritt die Verpflichtung einer Behörde den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen angenommene Maß hinaus zu prüfen zurück, wenn der Abgabepflichtige der Beweisführung wesentlich näher als die Abgabenbehörde steht, sodass er im Rahmen der Mitwirkungspflicht die entsprechenden Nachweise hätte erbringen können beziehungsweise müssen (unter anderem wird verwiesen auf §§ 115 Abs 1, 119 Abs 1, 138 sowie 167 Abs 2 BAO).
Vor allem die Tatsache, dass den Feststellungen der Außenprüfung Auslandsbeziehungen zu Grunde liegen, hätten es dem Steuerpflichtigen von Anbeginn zur Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, dass er in der Lage sein werde, gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden im Bedarfsfall diese Beziehungen vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren. Dabei wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, auch schon vor Beginn ihrer Beziehungen durch entsprechende Vereinbarungen für die Möglichkeit solcher Offenlegungen gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden zu sorgen (VwGH 23.4.2002, 99/14/0173).
Kommt der Abgabepflichtige seiner nach § 138 Abs 1 BAO bestehenden Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes innerhalb einer entsprechenden Frist nicht nach, ist es im Allgemeinen auch nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen. Sie wird vielmehr auf Grund des vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben (VwGH 27. 9. 1990, 89/16/0225 ÖStZB 1992, 54 = Slg 6536 F; 25. 11. 1994, 92/17/0030, ÖStZB 1995, 371).
Als Empfänger im Sinne des § 162 Abs. 1 BAO gilt derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Auch die Antwort des Abgabepflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Behörde den Abzug zu versagen (VwGH 28.05.2009, 2008/15/0046; VwGH 14.10.2010, 2008/15/0124).
Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin nach Meinung der Abgabenbehörde nicht gelungen, den Leistungsaustausch mit den streitgegenständlichen Subfirmen sowie die festgestellten Barzahlungen zu belegen. Es wird daher beantragt, die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2014 abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt (siehe Seite 1 des Vorlageantragsschreibens vom 24.03.2021 [OZ 17]).
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Ergänzende Ermittlungen
Mit Beschluss vom 01.08.2023 (OZ 56) forderte das Bundesfinanzgericht die Abgabenbehörde ua. zur Bekanntgabe des Inhalts der dem BFG noch nicht vorgelegten streitgegenständlichen Rechnungen (durch Übermittlung von Ablichtungen) auf.
Mit Schreiben vom 13.09.2023 (OZ 61) teilte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht mit, sie habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, die gewinnmindernd geltend gemachten Fremdleistungsbeträge bis zum 30.08.2023 zu belegen. Ein per E-Mail gestelltes Ersuchen, die Frist bis zum 30.08.2023 zu verlängern, sei mit der Frage beantwortet worden, ob eine Verlängerung bis zum 15.09.2023 akzeptierbar wäre. Daraufhin habe die steuerliche Vertretung mitgeteilt, sie sei bereits im Austausch mit dem Klienten und würde sich ehestmöglich melden. Ein weiterer Austausch habe nicht stattgefunden. In einem Antwortschreiben habe die Beschwerdeführerin nunmehr mitgeteilt, sie werde dem Ersuchen des Finanzamtes nicht Folge leisten. Dem beigelegten Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 01.09.2023 (OZ 60) ist zu entnehmen:
Das Finanzamt fordert die Steuerpflichtige auf, jene Belege und Unterlagen beizubringen, welche das Bundesfinanzgericht vom Finanzamt einfordert. Hierzu wird bemerkt, dass diese Unterlagen, welche jetzt eingefordert werden, von der Steuerpflichtigen bereits vollständig im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens dem Finanzamt vorgelegt wurden. Dies gilt sowohl für die begehrten Aufwandskonten als auch die Buchungsbelege (Rechnungen). Das jetzige nochmalige Einfordern wird von der Steuerpflichtigen als Schikane verstanden, da es sich hierbei um eine Unzahl von Belegen handelt und die Beibringung dieser bereits vorgelegten Unterlagen einen enormen Zeitaufwand nach sich zieht. Schikane auch deshalb, weil das Ersuchen um Fristerstreckung vom Finanzamt abgewiesen wurde.
Die Steuerpflichtige wird dem Ersuchen des Finanzamtes nicht Folge leisten und die mühselige und zeitlich umfangreichste Arbeit nicht auf sich nehmen und die Buchungsbelege nicht noch einmal heraussuchen und diese kopiert bzw. gescannt vorlegen.
Es wäre für die Abgabenbehörde auch ein Leichtes die Aufwandkonten (aufgrund der im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens zur Verfügung gestellten elektronischen Daten) herzustellen. Als Zeichen der Kooperationsbereitschaft werden die relativ einfach wiederherzustellenden Aufwandskonten für die Jahre 2010 bis 2014 noch einmal vorgelegt.
Seitens der Steuerpflichtigen ergeht folgende Stellungnahme:
Zumal die Unterlagen bereits in dem über 5 Jahre (!!!) langen Betriebsprüfungsverfahren vorgelegt wurden möge das Finanzamt diese Unterlagen aus den Akten des Betriebsprüfungsverfahrens ausfindig machen und diese direkt dem BFG vorlegen. Dass die Unterlagen bereits vollständig und richtig dem Finanzamt vorgelegt wurde ergibt sich aus folgenden Schlussfolgerungen:
1. Das Finanzamt hat aufgrund dieser Buchungsbelege (Rechnungen) die Streichung von Betriebsausgaben in größerem Umfang vorgenommen. Wären diese Unterlagen dem Finanzamt nicht zugänglich gewesen, hätte eine Streichung der Betriebsausgaben nicht erfolgen dürfen, weil
- eine auf reine Vermutung aufgebaute Streichung nicht gesetzeskonform ist
- das Finanzamt diese Unterlagen zweifelsfrei gehabt hat. Wenn diese Unterlagen nun nicht mehr vorliegen, hat das Finanzamt Beweismittel vernichtet und hat dies im Verfahren vor dem BFG zweifelsfrei zu Lasten des Finanzamtes zu gehen.
- die bereits im RM-Verfahren eingewandten Verfahrensfehler - durch das angebliche Nichtvorhandensein dieser Unterlagen - das mangelhaft geführte Betriebsprüfungsverfahren wiederum dokumentieren.
- wenn die Beträge nur aus dem Ergebnis der Prüfsoftware ausgefiltert wurden und eine Querkontrolle mit den Rechnungen und Zahlungsbelegen nicht erfolgt ist, kann dies keiner ordnungsgemäßen Prüfung entsprechen.
2. Es bleibt dem Finanzamt unbenommen, selbst in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, diese zu scannen oder kopieren und so dem Ersuchen des BFG nachzukommen. Die Unterlagen liegen am Firmensitz auf und können vom Finanzamt nach voriger Terminvereinbarung gerne eingesehen werden (auch kopiert bzw. mit finanzeigenen Geräten gescannt werden).
3. Die Abgabenpflichtige sieht sich keinesfalls als Hilfsorgan des Finanzamtes die Fehler im vorausgegangenen Verfahren zu sanieren.
4. Die Aufforderung zur Vorlage dieser Unterlagen ist vom BFG an das Finanzamt ergangen und nicht vom BFG an die Abgabepflichtige. In weiterer Folge hat das Finanzamt diese Aufgabe an die Abgabepflichtige delegiert obwohl dies eine Bringschuld des Finanzamtes an das BFG ist.
5. Sollte das Finanzamt dem Ersuchen des BFG nicht nachkommen können oder wollen und die geforderten Unterlagen dem BFG beibringen, ist dies ein Verfahrensfehler, welchen auf jeden Fall der VwGH zu prüfen haben wird.
6. Die Steuerpflichtige ist auf jeden Fall vollends und freiwillig zu Kooperation bereit und wird die gesamten Steuerunterlagen der Jahre 2010 bis 2014 zur Einsichtnahme und zum Anfertigen von Ablichtungen jeglicher Art zur Verfügung stellen.
Mit Beschluss vom 30.09.2024 (OZ 62) forderte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin unter Auflistung der verbuchten Aufwendungen (getrennt nach Rechnungsaussteller und Streitjahren) und der vorliegenden Rechnungen dazu auf, die Rechnungen, soweit nicht vorliegend gegenüber dem Bundesfinanzgericht offenzulegen.
Mit Schreiben vom 30.10.2024 (OZ 64) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter die Akteneinsicht und beantragte eine einmonatige Fristverlängerung für die Offenlegung.
Am 25.11.2024 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter die Akteneinsicht (siehe Aktenvermerk OZ 68).
Mit Schreiben vom 29.11.2024 (OZ 71) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter erneut eine Fristverlängerung für die Offenlegung der Rechnungen (ohne Fristangabe).
Mit Beschluss vom 27.01.2025 (OZ 80) übermittelte das Bundesfinanzgericht der Abgabenbehörde und der Beschwerdeführerin Auflistungen der verbuchten Aufwendungen (OZ 81) und wies darauf hin, dass die Abgabenbehörde vereinzelt abweichende Beträge den Bemessungsgrundlagen hinzugerechnet habe (in der Aufstellung rot unterlegt). Das Bundesfinanzgericht forderte die Abgabenbehörde zur Äußerung auf, ob es sich dabei um Fehler handle oder ob es sachliche Gründe für diese Differenzen gebe. Weiters wies das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass die Abgabenbehörde die aufgrund der Rechnungen von ***Person-B*** s.p. verbuchten Aufwendungen zur Gänze den Bemessungsgrundlagen hinzugerechnet habe. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung führe die Abgabenbehörde hingegen aus, es würden die Fremdleistungsaufwendungen in jener Höhe anerkannt, in welcher diese auch über das Mehrwertsteuerinformationssystem gemeldet worden seien. Das Bundesfinanzgericht forderte die Abgabenbehörde zur Äußerung auf, ob in welcher Höhe diese Aufwendungen aus ihrer Sicht den Bemessungsgrundlagen hinzuzurechnen seien.
Mit Schreiben vom 31.01.2025 (OZ 83) brachte die Abgabenbehörde vor:
Punkt 1
Die in der Auflistung des BFG (OZ81) rot gekennzeichneten Differenzen haben folgende Ursachen:
- Beträge ***T*** 2010: Hier wurde der mit Beleg KA 69 bezeichnete Betrag herausgerechnet, da am selben Tag in selber Höhe eine Korrekturbuchung erfolgte.
[Tabelle]
- Beträge ***T*** 2012: Es kam bedauerlicherweise zu einem Ziffernsturz. Die Hinzurechnung resultiert aus den angeführten Geschäftsfällen (OZ81/2) und sollte EUR 80.320,00 betragen.
- Beträge ***T*** 2010: Der gerundete Betrag in Höhe von EUR 88.480,00 resultiert aus gebuchten Geschäftsfällen im Ausmaß von EUR 120.994,30 (Anhang zur BVE-Begründung, OZ14/22f), abzüglich zunächst anerkannter MIAS Meldungen im Umfang von EUR 32.514,00 (OZ14/11). Im Zuge der BVE erfolgte dann insofern eine Abänderung (OZ14/15), als nunmehr auch die im MIAS gemeldeten Beträge nicht anerkannt werden.
Punkt 2
- Gemäß den Ausführungen zu Punkt 1 sind aus Sicht der Abgabenbehörde den Bemessungsgrundlagen sämtliche aufgrund der Rechnungen von ***Person-B*** s.p. verbuchten Aufwendungen im Umfang von EUR 120.994,30 hinzuzurechnen. Eine Auflistung der konkreten Geschäftsfälle befindet sich im Anhang der BVE-Begründung (OZ14/22f).
Mit Beschluss vom 31.01.2025 (OZ 85) brachte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin das Schreiben der Abgabenbehörde sowie eine ergänzte Auflistung der hinzugerechneten Aufwendungen zur Kenntnis und teilte mit, dass in die Auflistung vier bisher vom BFG übersehene Aufwandsbuchungen des Jahres 2010 zu ***Person-B*** s.p. (in der Auflistung grau unterlegt) aufgenommen worden seien. Das Verlangen zur Offenlegung der Rechnungen werde um diese vier Aufwandsbuchungen erweitert. Im Übrigen habe die Abgabenbehörde mit dem Schreiben aufgeklärt, dass (abgesehen von einem kleinen Ziffernsturz zugunsten der Beschwerdeführerin) keine rechnerischen Differenzen zwischen Aufwandsbuchungen und Hinzurechnungen der Abgabenbehörde bestünden.
Mit Schreiben vom 11.02.2025 (OZ 91) brachte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter vor:
1. Allgemein
Es möge nicht unerwähnt bleiben, dass unserer Mandantschaft erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens und der Beschwerdevorentscheidung eine Aufstellung übergeben wurde wo die Abgabenbehörde eine Auflistung sämtlicher hinzugerechneter Beträge offengelegt hat. (Siehe Schreiben über Nachreichung der fehlenden Begründung vom 14.9.2020.) Dadurch ergeben sich erst jetzt Detailfragen, welche bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise der Abgabenbehörde bereits im Zuge des Prüfungsverfahrens erledigt hätten werden können. Wie oberflächlich, ungenau und dem Parteiengehör widersprechend die Abgabenbehörde agierte, ergibt sich auch aus Seite 8 des BP Berichtes (Tz 6 Darstellung in Zahlenform), wo die Hinzurechnungsbeträge des Jahres 2014 überhaupt nicht angeführt sind und der Hinzurechnungsbetrag ***T*** für das Jahr 2011 ebenfalls fehlt.
2. ***T***-***K*** ... S.P
Richtiger Betrag der im Jahre 2010 aufwandsmäßig erfassten Leistungen ist € 54.096,00 und nicht wie das Finanzamt anführt € 60,816,00. Differenz ist die mit 31.12.2010 und UB 115 stornierte Leistung in Höhe von € 6.720,-- Somit sind im Jahre 2010 für den Subunternehmer ***T*** ***K*** lediglich € 54.096,00 als Aufwand gebucht und ist maximal dieser Betrag hinzuzurechnen. Beilagen mit /8-1 bis /8-5 (Leistungen ***T*** gelb gekennzeichnet) samt Rechenstreifen über 54.096,00
3. ***T***-***K*** ... S.P.
Ziffernsturz 80.230,00 zu 80.320,00 ist ok, zeigt aber auch die oberflächliche Vorgehensweise des Finanzamtes auf.
4. ***Person-B*** S.P.
Richtiger Betrag der im Jahre 2010 aufwandsmäßig erfassten Leistungen ist € 108.119,30 und nicht wie das Finanzamt anführt € 120.994,30. Differenz sind die mit 30.06.2010 und Belegkennung ER 93 stornierte Leistung in Höhe von € 800,-- und Belegkennung ER 94 stornierte Leistung in Höhe von € 12.075,-- . Somit sind im Jahre 2010 für den Subunternehmer ***T*** lediglich € 108.119,00 als Aufwand gebucht und ist maximal dieser Betrag hinzuzurechnen. Beilagen mit /9-1 bis /9-6 (Leistungen ***T*** mit rotem Punkt gekennzeichnet) samt Rechenstreifen über 108.119,00. Zumal auf dem Aufwandskonto 5755 die beiden Beträge lediglich als "Sto" textmäßig geführt sind wird besonders auf die Beilage /9-6 hingewiesen. Dies ist das Lieferantensammelkonto "T" (für ***T***) und erfolgt dadurch der Beweis, dass diese beiden Stornos den Subunternehmer ***T*** betreffen.
5. ***Person-B*** S.P.
Ergänzend führt das Finanzamt weiters noch an, dass die MIAS Meldungen von ***T*** zur Gänze nicht anerkannt werden und daher im obgenannten Betrag Aufwendungen von € 32.514,- enthalten sind, welche ***T*** sehr wohl als Leistungen für ausländische Auftraggebern gemeldet hat. Die MIAS Meldungen wurden unserem Mandanten erst im Zuge der Beschwerdevorentscheidungen zu Kenntnis gebracht - wobei der Vermerk des Finanzamtes.... "diese Meldungen seien nicht mit den gebuchten Aufwendungen der Steuerpflichtigen ident" widersprochen werden muss. Laut Beilage /5-1 bis /5-5 sind zumindest 4 MIAS Meldungen über insgesamt € 10,799,00 mit den Aufwandsbuchungen unserer Mandantschaft ident und eindeutig nachvollziehbar.
In diesem Zusammenhang wir insbesondere auf die Steuermoral in südländischen Gebieten verwiesen wo auch Prof. ***P*** in seiner Analyse (Kronenzeitung 20.1.2020 sie Beilage /1) bemerkt, dass der Steuerbetrug in südlichen Ländern bis zu sieben Mal grösser ist als hierzulande. Es ist anzunehmen und entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass die baren Auszahlungen an ***T*** (***T*** dezidiert hat auf Barauszahlungen bestanden) teilweise an der Buchhaltung des Subunternehmers vorbeigeführt wurden und dadurch dieser eine Steuerverkürzung in Slowenien begangen hat.
6. Bezüglich der vom BFG geforderten Offenlegung der Rechnungen zu den Aufwandsbuchungen wird mit gesondertem Schreiben Stellung genommen.
Mit Beschluss vom 13.02.2025 (OZ 92) brachte das Bundesfinanzgericht der Abgabenbehörde das Schreiben des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und forderte die Abgabenbehörde auf, das von der Beschwerdeführerin im beiliegenden Schreiben erwähnte "Schreiben über Nachreichung der fehlenden Begründung vom 14.09.2020" samt allfälligem Antrag der Beschwerdeführerin nachzureichen oder - sollte die Abgabenbehörde diese Aktenstücke bereits übermittelt haben - stattdessen die Fundstelle bekanntzugeben.
Mit Beschluss vom 13.02.2025 (OZ 94) verlangte das Bundesfinanzgericht von der Beschwerdeführerin 1) den Beleg mit der Belegkennung UB 115 (siehe Punkt 2 des Schreibens vom 11.02.2025) durch Übermittlung einer Ablichtung offenzulegen und Auskunft über die Gründe der Stornobuchung "***T*** doppelt" zu geben (für das Jahr 2010 findet sich zur ***T*** ***K*** am Aufwandskonto 5755 nur eine einzige Buchung über den Stornobetrag von 6.720 €), 2) den Beleg mit der Belegkennung ER 93 (siehe Punkt 4 des Schreibens vom 11.02.2025) durch Übermittlung einer Ablichtung offenzulegen und 3) den Beleg mit der Belegkennung ER 94 (siehe Punkt 4 des Schreibens vom 11.02.2025) durch Übermittlung einer Ablichtung offenzulegen und Auskunft zu geben, welche der beiden Buchungen vom 31.03.2010 (Betrag jeweils 12.075 €) storniert wurde (Belegkennung ER 17 oder 19).
Mit Schreiben vom 17.02.2025 (OZ 95) brachte die Abgabenbehörde vor:
Beim erwähnten "Schreiben über Nachreichung der fehlenden Begründung vom 14.09.2020" handelt es sich um das Dokument OZ8. Seitens der Abgabenbehörde wurde in der BVE-Begründung (OZ14/14) zum einen ausgeführt, warum über diesen Antrag nicht gesondert abgesprochen wird, zum anderen aber auch detailliert auf die Inhalte dieses Dokumentes eingegangen.
Im Vorlageantrag wird diese Tatsache auch bestätigt (OZ17/2) und bereits an dieser Stelle auf die nun (OZ91) unter den Punkten 2 und 4 monierten Differenzbeträge hingewiesen. Die Behörde nahm dazu im Abschnitt "Ad 1.) Betragsmäßige Differenzen" des Vorlageberichtes Stellung.
Zusammengefasst merkte man zu Punkt 2 an, dass der doppelt gebuchte Betrag (EUR 6.720) in der Fremdleistungsaufstellung (OZ14/17) ja dann zumindest einmal vorkommen müsste. Bezüglich Punkt 4 war festzuhalten, dass ER 93 und ER 94 gar nicht Teil jener Fremdleistungsaufstellung (OZ14/22f) sind, aus der sich der Betrag in Höhe von EUR 120.994,30 errechnet.
Auf die nunmehr unter Punkt 5 monierte Thematik wurde in der BVE-Begründung (OZ14/15) sowie im Vorlagebericht im Zusammenhang mit der Beilage 36 (OZ53) eingegangen.
Mit Beschluss vom 17.02.2025 (OZ 96) brachte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin das Schreiben der Abgabenbehörde zur Kenntnis.
Mit Schreiben vom 27.02.2025 (OZ 104) übermittelte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin 20 Rechnungen von ***Person-B*** s.p. (alle datiert aus dem Jahr 2010, eine davon doppelt, vier davon bereits von der Abgabenbehörde bei der Beschwerdevorlage übermittelt) und brachte vor:
Das Bundesfinanzgericht fordert unsere Mandantschaft mit Schreiben vom 30.9.2024 auf, die den verbuchten Aufwendungen (auf dem Konto 5755) zugrundeliegenden Rechnungen durch Vorlage der entsprechenden Belege offenzulegen. Nach mehrmaligen Ersuchen um Fristerstreckung zur Vorlage der Rechnungen nimmt unsere Mandantschaft hierzu wie folgt Stellung:
1. Der jetzigen Aufforderung des BFG ist eine inhaltsgleiche Aufforderung an das Finanzamt vorangegangen. Dieser BFG-Auftrag vom 1.8.2023 ist an das Finanzamt ergangen und sah die Beschwerdeführerin keine Veranlassung, diese an sie vom Finanzamt delegierten Arbeiten (Rechnungen abermals zur Verfügung zu stellen) zu erledigen. Das Finanzamt hat dies lapidar mit dem Schreiben vom 13.9.2023 (... die Beschwerdeführerin werde dem Ersuchen des Finanzamtes nicht Folge leisten...) abgetan. Zumal im Zuge einer Akteneinsicht in Zweifel gestellt wird, dass die Abgabenbehörde den vollständigen Prüfungsakt dem BFG vorgelegt hat, wurden die Beweggründe für die Nichterledigung der delegierten Rechnungsvorlagen im Schreiben vom 1.9.2023 dargelegt und wird dieses Schreiben zu Vollständigkeit als Beilage /I übermittelt.
2. Im jetzigen Schreiben des BFG vom 31.1.2025 erweitert das BFG das Ersuchen um Vorlage von 4 weiteren Rechnungen des Jahres 2010.
3. Die Beschwerdeführerin hat sich seit der Aufforderung des BFG vom 30.9.2024 laufend damit beschäftigt, die geforderten Rechnungen aus den Belegsammlungen 2010 bis 2014 beizubringen und offenzulegen. Der Beschwerdeführerin und allen Mitarbeitern der Abteilung Rechnungswesen ist die Art und der Ort der Belegablage bekannt, jedoch ist trotz Durchsicht aller möglicher Akten und Aktenteilen ein Auffinden der begehrten Rechnungen nicht möglich. Diese Belege wurde offensichtlich im Zuge der Betriebsprüfung entnommen, eingesehen und kopiert, aber nicht wieder ordnungsgemäß jenen Ablagen zugeführt, wo sie sich im Originalzustand befunden haben. Dass sich Rechnungen ordnungsgemäß abgelegt in den Akten befunden haben ist unbestritten, da im Zuge der Betriebsprüfung Rechnungen kopiert und zu den BP-Akten genommen wurden. Offensichtlich hat das Finanzamt nach Einsichtnahme eine eigenwillige Form der Belegaufbewahrung gewählt, welche für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist. Jetzt sind die Originalrechnungen nicht mehr an jenen Orten auffindbar, wo sie sich vor der Prüfung befunden haben.
Dass das Finanzamt die Ordner eingesehen und "selbst" - Kopien angefertigt hat, ergibt sich aus dem Mailverkehr vom 28.10.2015 ***R*** ***L***/***E*** ***W1***/***F*** (Beilage /2) sowie auch 4.1.2016 ***W1***/***F*** (Beilage /3) Des Weiteren wurde eine größere Anzahl von Rechnungen (von ***T***) in Kopie und teilweise auch in Original (Originalrechnung erkennt man durch die Originallochung - herausgerissene Rechnungen) im Zuge der Betriebsprüfung der steuerlichen Vertreterin zur Aufklärung der Leistungen übergeben. Diese Rechnungen ***T*** befinden sich offensichtlich nicht mehr im Prüfungsakt des Finanzamtes bzw. wurden diese nicht dem BFG übergeben (Zweifel an der vollständigen Aktenübergabe des Finanzamtes an das BFG). Diese Rechnungen (mit dem POST-IT Vermerk "Div. Rechnungen ***T*** von FA gemacht") befanden sich im BP-Arbeitsakt der steuerlichen Vertretung und werden diese als Beilage /4 dem BFG überreicht. Dass im Zuge der Anfertigung von Rechnungskopien Belege aus der Belegsammlung vom Finanzamt entfernt werden mussten, ergibt sich schon aus dem Arbeitsablauf bei Anfertigung von Kopien. Die Frage der neuerlichen Ablage, wo und wie diese erfolgte, können einzig und allein die beiden Prüfungsorgane des Finanzamtes beantworten.
4. Im Übrigen wird bezüglich des Erfordernisses der Rechnungsvorlage an das BFG auf den Schriftsatz vom 1.9.2023 verwiesen - insbesondere, dass der Nachweis der Aufwendungen nicht nur von EDV Tabellen erfolgen darf sondern auch der Nachweis mit Originalrechnungen von der Abgabenbehörde zu erbringen ist.
Am 07.03.2025 gab der als Auskunftsperson zum Verfahren einvernommene Prüfer zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin befragt an (siehe Niederschrift OZ 108):
Ich war Prüfer im Aussenprüfungsverfahren der Beschwerdeführerin. Aufgrund des Umfanges des Unternehmens hat es zwei Prüfer gegeben.
Das Schreiben des stV vom 27.02.2025 wurde mir vom Behördenvertreter im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht. Ich weiß, um was es bei der Befragung gehen wird.
Die Einsichtnahme in der Belegsammlung hat beim stV in der ***Str.*** stattgefunden. Kontaktperson beim stV war Herr ***G*** ***S***. In der Kanzlei gab es ganz hinten links einen Raum, der uns als Archiv vorgestellt wurde. In diesem Raum waren Ordner aufgereiht. Es waren ca. 100 Ordner. Wir haben Einsicht in die Belegsammlung genommen. Ein Vertreter des stV war bei dieser Einsichtnahme nicht dabei. Gefühlsmäßig waren wir 5-10 Mal beim stV zur Einsichtnahme in die Belegsammlung. Zuerst hat die Einsichtnahme in die elektronischen Daten der Buchhaltung stattgefunden. Bei Auffälligkeiten wurden die dazugehörigen Belege herausgesucht. Betreffend die Transportfremdleistungsaufwendungen gebe ich an, dass es schwer war, die Belege zu den Aufwandsbuchungen zu finden. Es hat keine eigenen Ordner für die Fremdleistungen gegeben. Wie die Ordnung der Belegsammlung aufgebaut war, kann ich heute nicht mehr sagen. Die Ordnung war für mich nicht nachvollziehbar. Die Belege wurden durch Blättern in der Belegsammlung gesucht. Das Auffinden von Belegen über diese Transportaufwendungen war meiner Erinnerung nach schwer, das gilt sowohl für das Auffinden konkreter Rechnungen, als auch für das Auffinden dieser Rechnungen im Allgemeinen. Wenn mir vorgehalten wird, dass der stV nun vorbringt, dass der Bf. und allen Mitarbeiterinnen der Abteilung Rechnungswesen die Art und der Ort der Belegablage bekannt ist, so gebe ich an, dass ich das nicht nachvollziehen kann, weil die Rechnungen nach meiner Wahrnehmung nicht gesammelt an einem bestimmten Ort oder nach einem bestimmten System gruppiert in der Belegsammlung gesammelt waren. Wir als Prüfer haben keine Originalbelege mitgenommen, weder gesammelt noch einzeln. Wir haben vor Ort Kopien am Gerät des stV gemacht. Zur Vorgangsweise beim Kopieren gebe ich an, dass ich den Ordner durchgeblättert habe. Wenn ich eine Rechnung gefunden habe, habe ich diese Rechnung an einem der beiden Löcher des Ordners ausgehängt, sodass diese Rechnung im Ordner sichtbar blieb. Wenn ich den Ordner fertig durchgesehen habe, bin ich zum Kopierer gegangen. Dort habe ich den Ordner an den jeweils solcher Art markierter Stellen aufgeschlagen, die Rechnung herausgenommen, kopiert und an derselben Stelle wieder eingeordnet. Das habe ich mit jeder Rechnung des Ordners gemacht. Es wurden nicht alle Rechnungen kopiert, weil das Auffinden in der Belegsammlung so schwierig und zeitintensiv war. Aufgrund der geschilderten Vorgangsweise beim Kopieren kann ausgeschlossen werden, dass Rechnungen vom FA in der Belegsammlung bei der Rückführung verreiht wurden. Es ist mir nicht bekannt, dass wir Prüfer dem stV bei Besprechungen Originalrechnungen aus der Belegsammlung übergeben hätten. Wir haben schwarz-weiß Kopien angefertigt. Ich kann nicht ausschließen, dass Hrn. ***S*** im Zuge der Besprechung Rechnungsbelege vorgelegt wurden, dabei hat es sich aber um Kopien gehandelt. Es hat aber keine Vorhalte oder Besprechungen zu einzelnen Belegen gegeben. Die Kommunikation ist überwiegend über EMail geführt worden. An eine Übergabe einer größeren Anzahl von Rechnungen, teilweise auch in Original (***T***) kann ich mich nicht erinnern.
Mündliche Verhandlung
Mit Vorladungsschreiben vom 24.03.2025 (OZ 113) wurden die Beschwerdeführerin und die Abgabenbehörde nach Vorankündigung per E-Mail (OZ 114) zur mündlichen Verhandlung am 23.04.2025 vorgeladen.
Mit E-Mail vom 27.03.2025 (OZ 115) ersuchte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin um Terminverschiebung, das ***X*** ***X*** zu dieser Zeit auf Geschäftstermin im Ausland sei. Bezüglich möglicher Termine werde man zeitnah ausreichende Zeitfenster für andere Termin bekanntgeben.
Mit E-Mail vom 31.03.2025 (OZ 118) teilte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin "mögliche Termine für die mündliche Verhandlung, wo sowohl der Beschwerdeführer als auch Parteienvertreter verfügbar sind" mit, wobei als zweiter Termin der 21.05.2025 genannt wurde.
Mit Schreiben vom 01.04.2025 (OZ 119) teilte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin mit, dass der Vertagungsbitte nicht entsprochen werde, weil weder dargetan worden sei, dass die berufliche Verhinderung tatsächlich vorliege, noch dargetan worden sei, dass die berufliche Verhinderung nicht durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden könne. Darüber hinaus stehe es dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin frei, sich bei der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen.
Mit E-Mail vom 13.04.2025 (OZ 121) stellte der steuerliche Vertreter neuerlich einen Antrag auf Terminverschiebung, wobei er Unterlagen für Flüge, Konferenzen und Hotelbuchungen beischloss (Abflug 21.04.2025, Ankunft 12.05.2025)). Die Anwesenheit des Geschäftsführers bei der mündlichen Verhandlung sei unbedingt erforderlich, weil nur er über bestimmte Geschäftsabläufe und Vorkommnisse werde Auskunft geben können.
Mit (persönlich beim Bundesfinanzgericht überreichtem) als "Vorbereitender Schriftsatz zur mündlichen Verhandlung" bezeichnetem Schreiben vom 16.04.2025 (OZ 122) brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor:
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass die Steuerpflichtige über ihren steuerlichen Vertreter am 4.2.2025 eine Beschwerdeerörterung anregen wollte, um hierbei die wesentlichen Punkte der Beschwerde zu erörtern, gegebenenfalls zu klären und insbesondere einen langen Verfahrenslauf und langwierige Vorerhebungen dem BFG zu ersparen.
Nach Rücksprache mit dem BFG hat das Finanzamt eine Beschwerdeerörterung abgelehnt, sodass jetzt im mündlichen Beschwerdeverfahren langwierige Stellungnahmen erforderlich sind, Verfahrensfehler aufgezeigt werden und aktenwidrige Feststellungen des BP-Verfahrens verfahrensgegenständlich sein werden.
Vorab möchte die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme im Vorlageantrag des Finanzamtes an das BFG Stellung nehmen wie folgt:
Ad 1.) Betragliche Differenzen
Diese Differenzen dürften sich im Zuge der Vorhalteverfahren des BFG geklärt haben, sodass bei ***Person-B*** ein Aufwandsbetrag von € 108.119,30 und bei ***T*** ***K*** ein Aufwandsbetrag von € 54.096,00 außer Streit gestellt wird. Auch bezüglich der MIAS Meldungen hat die Beschwerdeführerin weitere Übereinstimmungen ermittelt und im Vorhalteverfahren dem BGF mitgeteilt. Auf die weiteren Ausführungen in diesem vorbereitenden Schriftsatz unter Pkt. 3.2. und 5. wird verwiesen.
Ad 2.) Empfängernennungen
Diese Stellungnahme ist völlig unrichtig, widerspricht der Aktenlage und widerspricht ebenso auch anderen, eigenen Ausführungen der Abgabenbehörde in den bisherigen Schriftsätzen. Auf die Punkte 3. und 4. Dieses Schriftsatzes wird verwiesen.
Ad 3.) Würdigung Zeugeneinvernahme(n) ***C***
Hier irrt der Prüfer zwar nicht, dass ***Firma-S2*** und ***C*** erst ab 2013 Umsätze zur Beschwerdeführerin begründet hat, übersieht dabei aber die Geschäftsbeziehung zur Schwesternfirma ***X6*** Zweigniederlassung Österreich, wo seit dem Jahre 2008 bis 2013 namhafte Geschäftsbeziehungen vorlagen (siehe Pkt. 6.2. diese Schriftsatzes). ***X6*** hatte den gleichen Firmensitz und die gleiche Geschäftstätigkeit und auch den gleichen GF wie die Beschwerdeführerin. Ob eine Gruppe im Sinne des § 9 KStG gebildet wurde, ist irrelevant.
Ad 5.) Zeugenaussage ***R*** ***V***
Die Zeugenaussage von ***R*** ***V*** wird durch die Zeugenaussagen von ***J*** ***C*** in der Richtigkeit bestätigt. Ebenfalls bestätigt auch ***J*** ***E*** die Geschäftsbeziehung von ***T*** zur Beschwerdeführerin.
Ad, 6.) Barzahlungen
Barzahlungen sind ein taugliches Instrumentarium zur Begleichung von Rechnungen und weder verboten, noch gibt es spezielle gesetzliche Vorgaben wie diese abzuwickeln sind. Ob aus Schlampigkeit, Zeitdruck oder bewusstem Vorgehen keine Bestätigungen ausgestellt werden, ist irrelevant.
Ad 7.) Vermutungen statt Beweise
Die Betriebsprüfungsabteilung hat in einer 5-jährigen Prüfungsdauer Erhebungen durchgeführt und ist aufgrund von Vermutungen, falschen Auslegungen von Zeugenaussagen und unrichtigen Annahmen zu einem Ergebnis gekommen. Dies alles, ohne die Anerkennung von glaubhaft gemachten Geschäftsabläufen zu würdigen bzw. Erfahrungswerte des täglichen Lebens - insbesondere solche mit Ländern, in denen die Steuermoral 7 Mal niedriger ist, als in Österreich - einfließen zu lassen. Diese Vorgehensweise wurde im Zuge der Beschwerdeerledigung von der Rechtsmittelbehörde erster Instanz eins zu eins übernommen, ohne weitere Sachverhalte und Beweise des Rechtsmittels zu würdigen, oder eigene Beurteilungen - eventuell für die Beschwerdeführerin entlastende Ansichten einfließen zu lassen.
Die Behörde ist beweispflichtig und kann die Beweislast nicht zum Steuerpflichtigen hin verschieben. Die Steuerprüfer und auch die Rechtmittelinstanz machen es sich zu einfach und haben nur negative, für die Beschwerdeführerin belastende Vermutungen (keine Beweise!!!) einfließen lassen.
Die Abgabenbehörde hat die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit und wird dies durch die Umkehr der Beweislast nicht aufgehoben. Es ist unzulässig, aus dem bloßen Misslingen eines Beweises auf das Erwiesensein des Gegenteils zu schließen. Die Abgabenbehörde hat die amtswegige Ermittlungspflicht und kann sich dieser Verantwortung nicht entziehen. Wo keine Beweise vorliegen, hat auch die Glaubhaftmachung im Sinne der BAO zu erfolgen - auch zugunsten des Abgabepflichtigen! Dies trifft auch auf die "freie Beweiswürdigung" zu, welche im vorliegenden Fall nur zu Lasten der Beschwerdeführerin erfolgte. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass von den Unternehmern ***T*** und ***P*** keine persönlichen Aussagen vorliegen. Hieraus zu schließen, dass die vorhin genannten nicht Empfänger der Gelder sein sollen, ist reines Wunschdenken der Abgabenbehörde.
Ad 8.) Vorlage von Rechnungen
Zur Anforderung sämtlicher streitgegenständlicher Rechnungen durch das BFG wird ergänzend zum Schriftsatz vom 27. Feber 2025 noch erwähnt, dass zusätzlich zu den Ausführungen noch vorzubringen ist, dass die Herren der Betriebsprüfung nicht nur mit 28.10.2015 bis 2.11.2015 für das Anfertigen von Kopien einen Termin wahrgenommen haben sondern auch zusätzlich noch für Mitte September 2016 weitere (umfangreiche) Kopien am Firmensitz des Unternehmens angefertigt haben (Mail vom 8.9.2016 Beilage 21) . Dass diese Rechnungen nun nicht mehr im Akt des Finanzamtes aufliegen, kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden.
Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen wird ausgeführt und ergänzt:
1. Verfahrensdauer in Hinblick auf mangelhaftes Verfahren u.a.
- Prüfungsbeginn 25.6.2015
- Niederschrift und Bericht samt Bescheide 11. August 2020 (ca 5 Jahre Prüfungsdauer!!!) Es wäre der Abgabenbehörde durchwegs zumutbar gewesen, in diesen 5 Jahren ordnungsgemäß Unterlagen anzufertigen und Beweise zu erheben, anstatt sich auf Vermutungen zu stützen
- RM der Beschwerdeführerin am 31. August 2020 samt Antrag auf Nachreichung der fehlenden Begründung 14.9.2020
- Beschwerdeerledigung durch die Abgabenbehörde 1. Instanz am 26.2.2021 eingelangt
- Vorlageantrag gestellt am 23. März 2021
- Akt dem BFG vorgelegt am 17.8.2021
- Beantragte mündliche (Senats-)Verhandlung: ausstehend seit 3,5 Jahren
Eventuelle Anspruchszinsen und Aussetzungszinsen, welche über die gesetzlichen Zeiträume der behördlichen Bearbeitungspflicht hinausgehen würden, stehen im Verantwortungsbereich der Behörden.
Es liegt Nahe, dass die Betriebsprüfer nach der über 5-jährigen Prüfungsdauer "liefern" musste, d.h. dass zur Rechtfertigung der überlangen Dauer ein Mehrergebnis entstehen sollte (musste), dessen Höhe die Prüfungsdauer rechtfertigen sollte. Hierzu wird begehrt, dass die Abgabenbehörde jene Schriftsätze vorlegt, womit sie die lange Prüfungsdauer gegenüber der Oberbehörde rechtfertigen mussten. Wahrscheinlich wird sich aus diesen Schriftsätzen schon eine bestimmte Voreingenommenheit ergeben (vor Abschluss der Erhebungen und des Verfahrens!!!), welche sich im Ergebnis niedergeschlagen hat. Die Betriebsprüfer waren im Laufe des Verfahrens sehr voreingenommen und haben eine objektive Beurteilung missen lassen, die Grundsätze der Glaubhaftmachung nicht gewürdigt und ein einseitiges Verfahren geführt.
2. Verletzung des Parteiengehörs
2.1. Nicht erfolgte Zeugenladung ***S*** ***L***
Im Betriebsprüfungsverfahren wurde der Antrag gestellt, den Subunternehmer ***S*** ***L*** als Zeugen vorzuladen und ihn als Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht zu befragen. Dieser Zeugenladung ist das Finanzamt im Prüfungsverfahren nicht gefolgt und hat auch das BFG im Beschwerdeverfahren den Zeugen nicht geladen bzw. befragt.
Beweis des Antrages auf Zeugenbefragung: Seite 5 unten des BP Berichtes (Beilage 1)
2.2. Nicht Offenlegung von Beanstandungen anlässlich der Betriebsprüfung
Der Einzelnachweis der nicht anerkannten Rechnungen wurde erst über gesonderten Antrag (Nachweis der fehlenden Begründung vom 14.9.2020) mit Beschwerdevorentscheidung am 26.2.2021 erbracht. (Beilage 2)
2.3. Parteiengehör und unvollständige Befragungen
Die Beschwerdeführerin hat begehrt, bei den Zeugenbefragungen anwesend sein zu können und selbst Fragen an die Zeugen stellen zu können. Wurde vom Finanzamt abgelehnt (Seite 6 von 15 - 2. Absatz (Beilage 3) in Beschwerdevorentscheidung)
3. Aktenwidrige Feststellungen
3.1. Empfängernennung ***T*** ***K***:
Die Abgabenbehörde hat im Begründungsschreiben auf Seite 7 von 15 u.a. aufgezeigt dass weder im Vorhalt, noch im weiteren Verlauf der Außenprüfung ein Empfänger der Geldbeträge genannt wurde. Diese Feststellung ist schlichtweg falsch. Richtig ist - und das wird mit beiliegendem Mail bewiesen - dass die Empfängernennung ***T*** ***K*** mit Mail vom 11.1.2016 um 10:21 Uhr erfolgte.
Die Abgabenbehörde bzw. das BFG möge aufgrund dieser Tatsache die Schlussfolgerungen für die Absetzbarkeit der Ausgaben von ***T*** ***K*** neu überdenken. (Beilage 4)
3.2. MIAS Meldungen ***T***
Entgegen den Feststellungen des Finanzamtes ist es der Beschwerdeführerin ohne schwieriges Unterfangen möglich, mindestens 4 MIAS Meldungen des Subunternehmers den Rechnungen aus der Buchhaltung der Steuerpflichtigen zuzuweisen. Alleine schon dadurch ist nachgewiesen, dass ***T*** Leistungen für die Steuerpflichtige erbracht hat.
MIAS Meldungen sind im Regelfall durch den Ausweis der Einzelrechnungen zu erstellen. Warum wurden uns nur die gesammelten monatlichen Beträge bekannt gegeben? (Beilage 5)
4 Einforderung von Empfängernennungen i.V. mit unmöglichen Leistungen
4.1. Empfängernennungen
Der gänzliche Schriftverkehr wird zum Beweis dazu, wie säumig und oberflächlich das Finanzamt agiert hat, hiermit vorgelegt und erklärt (Beilage 6)
17.11.2015 : ***W1*** in Vht 3
19.11.2015 : ***F*** an ***W1***: bräuchte schon die Namen für wen sie wollen ...
23.11.2015 : ***W1*** an ***F*** - nur Abkürzungen der Firmen
1.12.2015: ***F*** an ***W1***: Namen wie ***P***, ***A*** etc ist zu wenig (siehe Übersetzung von ***A*** ist slovenisch und heißt soviel wie Kraftfahrunternehmen/Transportunternehmen/Fuhrunternehmer (Beilage 6-1)
17.12.2015: ***F*** an ***W1***... Urgenzder Bezeichnung
4.1.2016: ***W1*** an ***F*** Liste mit Namen und Rechnungen (falsche Liste stimmt mit beigelegten Rechnungen nicht überein!!!) und wieder nur "Transportkosten"
11.1.2016: ***F*** an ***W1*** Empfänger für ***T*** und *** werden genannt
Der Beschwerdeführerin wurden - und das ergibt sich aus dem vorig angeführten Schriftverkehr - keine genauen Benennungen jener Unternehmen genannt, für welche die Abgabenbehörde die Empfängernennungen begehrt hat. ***P***, ***A*** etc sind zu wenig und außerdem hätten nicht nur die Firmen genannt werden müssen, sondern auch die einzelnen Rechnungen für die die Empfängernennung hätte sein sollen. Nur die Namen ist "a bissi" zu wenig
Lt. Stellungnahme des Finanzamtes in der Beschwerdebegründung sind für die Subunternehmer ***T*** und ***P*** die Empfängernennungen erfolgt (Seite 13 von 15 Begündung RM als Beilage 7) .
***L***: konnte nicht genannt werden da Unmöglichkeit der Leistung von FA begehrt wurde. ***L*** ist im Konkurs, ist verzogen und die Beschwerdeführerin hatte keine aktuelle Adresse. Es handelt sich bei ***L*** um einen offenbar unerfüllbaren Auftrag. Durch den Konkurs und die Änderung der Geschäfts- und Wohnadresse des Leistungsempfängers ist die Aufforderung der Abgabenbehörde zur Empfängernennung zu einer für die Beschwerdeführerin unverschuldeten und tatsächlichen Unmöglichkeit gelangt.
***T*** ***K***: ***J*** ***C*** wurde mit 11.1.2016 genannt (Beilage 4)
In weiter Folge agiert das Finanzamt sowohl im Prüfungsverfahren als auch im Rechtsmittelverfahren aktenwidrig so, als ob für die drei genannten Firmen keine Empfängernennungen erfolgt seien. (Seit 7 von 15 Mitte blau Beilage 16)
5. (MIT-) Verschulden der Abgabenbehörde
MIAS Meldungen sind von den Unternehmen monatlich zu melden und die Meldungen des leistenden Unternehmens und des empfangenen Unternehmens müssen übereinstimmend sein. Dies wird auch von der zentralen Meldestelle kontrolliert und es erfolgt im Fall von Differenzen üblicherweise ein Vorhalteverfahren (siehe Aufforderung zur Korrektur an ***X*** für andere Lieferanten - Muster als Beilage 8). Warum ist dies im Falle ***X*** und den 4 beanstandeten Subunternehmer nicht erfolgt? Wäre dies geschehen, hätte die Beschwerdeführerin sofort reagieren können, Meldungen bei den Subunternehmern urgieren bzw. diese von weiteren Geschäftstätigkeiten ausschließen können. Es ist ein Verfahrensfehler der zentralen Meldestelle und/oder auch der örtlich zuständigen Abgabenbehörden, auf diese Missstände nicht zeitnah hingewiesen zu haben.
6. Zu den einzelnen Firmen im Detail (Falsche Schlussfolgerungen der Abgabenbehörde)
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 183 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100499/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100499.2021
- Stammnummer
- 148335
- Gültig
- 04.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF