…Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, wonach zur "Lotterie ohne Erwerbszweck" die Glücksspielabgabe ausgehend von der Bemessungsgrundlage € 1.800.000 mit 5 % in Höhe von € 90.000 selbst berechnet wurde. Nunmehr sei der Bf jedoch der Meinung, dass alle Lose, die auf Grund…
…im gegenständlichen Fall - die sonstige Nummernlotterie gemäß § 32 GSpG der ermäßigten Glücksspielabgabe gemäß § 58 GSpG von 12% aller erzielbaren Einsätze. Bei jenen Lotterien ohne Erwerbszweck, bei denen das gesamte Reinerträgnis ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird, verringert sich die Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs…
…kein "Spielvertrag" mit dem Lotterieunternehmer zustande gekommen sei). Dieser Ansicht ist weder das BFG, noch der VwGH gefolgt. § 58 Abs. 1 GSpG lautet: " … Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 unterliegen einer Glücksspielabgabe von … ." § 32 Abs. 1 GSpG lautet: "Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen…
…GebG, 2. Aufl. 2020, GSpG, §§ 57-59, Rz 206). Bei den Lotterien ohne Erwerbszweck ist § 58 Abs. 1 GSpG in bezug auf § 57 Abs. 1 GSpG als lex specialis zu qualifizieren (Allram in Bergmann/Pinetz, GebG (2018) §§ 57 bis 59 GSpG Rz 404), genauso wie…
…40 GSpG). Bewilligungsinhaber unterliegen gemäß § 58 Abs. 1 GSpG der ermäßigten Glücksspielabgabe von 12% aller erzielbaren Einsätze. Bei jenen Lotterien ohne Erwerbszweck, bei denen das gesamte Reinerträgnis ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird, verringert sich die Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs. 2 GSpG auf…
…ein synallagmatisches Verhältnis, wonach zwischen dem Einsatz und dem in Aussicht gestellten Gewinn ein Austauschverhältnis bestehe. Daraus ergebe sich wiederum, dass bei solchen Ausspielungen und Lotterien ohne Erwerbszweck ein Glücksspielvertrag vorliegen müsse, für dessen Zustandekommen Angebot und Annahme benötigt würden. § 58 Abs. 2 GSpG erfasse…
…eine Abgabe mit Abgabenbescheid erstmalig festsetzen, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Erwägungen 1. Bei der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Lotterie handelte es sich um eine Lotterie ohne Erwerbszweck gemäß den §§ 32 bis 35 GSpG, der gesamte Reinertrag wurde für kirchliche…
…dazu die "Abrechnung über Glücksspielabgabe" (GSp 50) vom 24.6.2016, womit zur "Lotterie ohne Erwerbszweck" die Glücksspielabgabe ausgehend von der Bemessungsgrundlage € 1.800.000 mit 5 % in Höhe von € 90.000 selbst berechnet wurde; ein Auszug aus dem Steuerkonto sowie ein Überweisungsbeleg…
…Wiederaufnahme möglich. 2.) Im Akt erliegen dazu die "Abrechnung über Glücksspielabgabe" (GSp 50) vom 6.7.2017, womit zur "Lotterie ohne Erwerbszweck" die Glücksspielabgabe ausgehend von der Bemessungsgrundlage € 1.800.000 mit 5 % in Höhe von € 90.000 selbst berechnet wurde; ein Kontoauszug…
…verfassungsrechtlich bedenkliche Besteuerung. Über die Beschwerde wurde erwogen: Streitpunkt: Sind bei einer Nummernlotterie bzw. Lotterie ohne Erwerbszweck Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs. 1 GSpG die tatsächlich erzielten Einsätze (Summe der tatsächlich verkauften Lose) oder die erzielbaren Einsätze (iSd Summe der aufgelegten Lose…
…verfassungsrechtlich bedenkliche Besteuerung. Über die Beschwerde wurde erwogen: Streitpunkt: Sind bei einer Nummernlotterie bzw. Lotterie ohne Erwerbszweck Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs. 1 GSpG die tatsächlich erzielten Einsätze (Summe der tatsächlich verkauften Lose) oder die erzielbaren Einsätze (iSd Summe der aufgelegten Lose…
…einer Lotterie ohne Erwerbszweck die gesamte Lotterie Gegenstand der Glücksspielabgabe und als Bemessungsgrundlage das gesamte Spielkapital heranzuziehen ist, kann - hinsichtlich des der Glücksspielabgabe unterliegenden Einsatzes - auf den gegenständlichen Revisionsfall schon deshalb nicht übertragen werden, weil die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung einer Lotterie ohne Erwerbszweck nach…
…einer Lotterie ohne Erwerbszweck die gesamte Lotterie Gegenstand der Glücksspielabgabe und als Bemessungsgrundlage das gesamte Spielkapital heranzuziehen ist, kann - hinsichtlich des der Glücksspielabgabe unterliegenden Einsatzes - auf den gegenständlichen Revisionsfall schon deshalb nicht übertragen werden, weil die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung einer Lotterie ohne Erwerbszweck nach…
…einer Lotterie ohne Erwerbszweck die gesamte Lotterie Gegenstand der Glücksspielabgabe und als Bemessungsgrundlage das gesamte Spielkapital heranzuziehen ist, kann - hinsichtlich des der Glücksspielabgabe unterliegenden Einsatzes - auf den gegenständlichen Revisionsfall schon deshalb nicht übertragen werden, weil die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung einer Lotterie ohne Erwerbszweck nach…
…eine Tombolakarte auszusehen habe und dass die Treffer mit jenen Tombolakarten erzielt werden müssten, die eine nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete Zahlenkombination aufweisen, weswegen es sich bei diesem Spielverlauf nicht mehr um eine Lotterie ohne Erwerbszweck handle, weswegen das Spiel nicht unter § 4 Abs…
…Posch in Strejcek/Bresich, GSpG 19892 30). - gemäß § 22 GSpG Konzessionen zum Betrieb einer Spielbank als Pokersalon (Pokersalonkonzession) übertragen. - gemäß § 36 GSpG mehrere Bewilligungen zur Durchführung von –ebenfalls taxativ aufgezählten – Lotterien ohne Erwerbszweck durch Bewilligungen für Lotterien ohne Erwerbszweck übertragen. (Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol, 16…
…Rechtsgeschäftes Spiel. Die aus dem Gebührengesetz transferierten Bestimmungen besteuerten ursprünglich Lotterien ohne Erwerbszweck, ds Sonstige Ausspielungen gemäß §§ 32 bis 35 GSpG wie Sonstige Nummernlotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen, Juxausspielungen, bei welchen das Spielkapital pro Jahr 4.000 Euro nicht übersteigen darf und Lotterien für gemeinnützige Zwecke. Die…
…auch Glücksspielautomaten betrieben ("großes Automatenglücksspiel; Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol 57 f, 61). Der Konzessionär hat gemäß § 28 GSpG eine Spielbankabgabe zu entrichten. - gemäß § 36 GSpG mehrere Bewilligungen zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck, sonstige Nummernlotterien (§ 32 GSpG), Tombolaspiele (§ 33 GSpG), Glückshäfen (§ 34 GSpG) und Juxausspielungen…
…Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird. (3) Das Finanzamt Österreich kann im Interesse der Sicherstellung einer gemeinnützigen Mittelverwendung die näheren inhaltlichen Bedingungen für die Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck regeln und Höchstgrenzen für die Verwaltungskosten festsetzen." § 40…
…Video-Lotterie-Terminals, wenn diese auf Basis einer Konzession nach § 14 GSpG durchgeführt werden, im Ergebnis eine maximale Glücksspielabgabenbelastung iHv 25% der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen unterliegen (vgl dazu Allram in Bergmann/Pinetz [HrsG], GebG2 §§ 57-59 GSpG Rz 189 ff), während ohne…