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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100648/2016

Glücksspielabgabe für Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen / Elektronische Ausspielung mittels Video-Lotterie-Terminal, der über das Internet mit Glücksspielautomaten in der Steiermark verbunden ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100648/2016vom 02.12.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu den Informationen betreffend die Ergebnisse der am aufgezeichneten Rennen beteiligten Hunde (die letzten drei Platzierungen der startenden Hunde sowie die Angabe, wie oft der Starter Erst-, Zweit- und Drittplatzierter wurde) ist zudem anzumerken, dass bei der bloßen Angabe von Ergebnissen von Rennen, von denen weder Ort noch Konkurrenten des Hundes oder sonstige Umstände bekannt sind, der Aussagewert ein anderer ist als im Falle der Kenntnis, unter welchen Umständen und gegen welche Konkurrenten sich ein bestimmter Hund zuletzt wie geschlagen hat. Siege und Platzierungen sind der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge daher ohne Aussagewert, wenn die Gegner des Hundes und die Bahn, auf der gelaufen wurde, oder sonstige, allenfalls als relevant ins Kalkül zu ziehende Umstände nicht bekannt sind (vgl VwGH 25.9.2012, 2011/17/0296; VwGH 27.2.2013, 2012/17/0352). Wie die belangte Behörde unbestritten festgestellt hat, bestand zudem insbesondere aufgrund des engen Zeitrahmens zwischen Wettangebot und Wettabgabe für die Kunden keine Möglichkeit, sich über die angebotenen "Echtinformationen" hinausgehende sinnvoll verwertbare Kenntnisse anzueignen. Der Kunde hatte daher insbesondere keine Möglichkeit, sich Informationen betreffend die zum Zeitpunkt des Renngeschehens aktuelle Verfassung der startenden Hunde (aktuelle Trainingsverfassung, Wiedereinstieg nach einer Verletzung, gute oder schlechte Tagesverfassung, Alter) oder die sonstigen Umstände bei der sportlichen Veranstaltung (zB Witterung) zu verschaffen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die charakteristischen Entscheidungsgrundlagen bei Sportwetten bilden. Somit gibt es im Beschwerdefall aber keine Hinweise darauf, dass der Kunde durch besonderes Geschick, Erfahrung oder besondere Kenntnisse den Spielausgang bewusst beeinflussen hätte können. Insbesondere waren iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die persönlichen Kenntnisse des Spielers betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung ausschlaggebend; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über den Gewinn oder den Verlust vorwiegend vom Zufall abhängig war (vgl auch LVwG Kärnten 19.11.2015, KLVwG-1206/7/2015; LVwG Kärnten 19.11.2015, KLVwG-1208/7/2015; LVwG Kärnten 19.10.2015, KLVwG-952-953/5/2015; LVwG Kärnten 10.9.2015, KLVwG-2344/12/2014). Da die Kunden Einsätze leisteten und für diese ein Gewinn in Aussicht gestellt war, ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen, dass Glücksspiele im Sinne von Ausspielungen gemäß § 2 Abs 1 GSpG durchgeführt wurden, wobei für diese keine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG vorlag (zum Beschwerdevorbringen der Unionsrechtswidrigkeit bzw Verfassungswidrigkeit des § 57 Abs 3 GSpG siehe unter Punkt 3.2.3.).   "Dislozierte Ausspielungen" Im vorliegenden Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum sog "dislozierte Ausspielungen" in eigenem Namen und auf eigene Rechnung angeboten hat. Diese von der Beschwerdeführerin angebotenen sog "dislozierten Ausspielungen" erfüllen aus folgenden Gründen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 Abs 1 GSpG iVm § 57 Abs 3 GSpG: Der Steuergegenstand (Grundtatbestand) der Glücksspielabgabe ist in § 57 Abs 1 GSpG geregelt und enthält durch das Tatbestandsmerkmal "Ausspielung" einen Verweis auf § 1 GSpG iVm § 2 GSpG. Im Ausspielungsbegriff des GSpG sind alle Glücksspiele erfasst, bei denen sich Unternehmer (Veranstalter) und Spieler gegenüberstehen (vgl dazu ErläutRV 1067 BlgNR XVII. GP 16). Der Unternehmensbegriff wird in § 2 Abs 2 GSpG legaldefiniert und orientiert sich dabei an jenem des Umsatzsteuerrechts (Nachhaltigkeit; Erwerbszweck, kein Gewinnzweck notwendig; vgl dazu ErläutRV 658 BlgNR XXIV. GP 5). Die Beschwerdeführerin hat die sog "dislozierten Ausspielungen" im eigenem Namen und auf eigene Rechnung angeboten und ist sie der Vertragspartner der Spielteilnehmer, weshalb sie nicht nur nach der Legaldefinition des § 2 Abs 2 GSpG als Unternehmer anzusehen ist, sondern sie auch nach § 59 Abs 2 Z 1 GSpG Schuldner der Glücksspielabgabe ist. Die von der Beschwerdeführerin betriebenen Eingabeterminals befanden sich in unterschiedlichen österreichischen Bundesländern (mit Ausnahme der Steiermark), weshalb die Spieler (= Vertragspartner der Beschwerdeführerin) sich im Zeitpunkt der Spielteilnahme jedenfalls körperlich im Inland befanden. Das in § 57 Abs 1 GSpG normierte Tatbestandsmerkmal "Teilnahme vom Inland aus", das aufgrund der Systematik des Gesetzes auch für Zwecke des § 57 Abs 3 GSpG zu beachten ist (vgl Allram in Bergmann/Pinetz [HrsG], GebG2 §§ 57-59 GSpG Rz 300), ist nach der Judikatur des BFG und des UFS dann erfüllt, wenn sich der Spielteilnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Spielvertrages tatsächlich, physisch im Inland (als geographisch festlegbarem Ort) befindet (vgl auch Allram in Bergmann/Pinetz [HrsG], GebG2 §§ 57-59 GSpG Rz 301). Auf technischen Gegebenheiten (wie zB Standort des Servers; Einwahlknoten, verwendete IP-Adresse) kommt es nicht an. Ebenso ist nicht entscheidend, ob der Spielteilnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und welche Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl zur Glücksspielabgabe UFS 26.8.2013, RV/1509-W/013; UFS 20.11.2013 RV/2388-W/13; BFG 28.6.2015, RV/7104383/2015; BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016, sowie zur hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmales vergleichbaren Bestimmung der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 GebG UFS 28.12.2011, RV/3510-W/11; UFS 30.9.2013, RV/1914-W/13; BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015 und BFG 16.2.2018, RV/7104387/2015). Bei den von der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum angebotenen Ausspielungen handelte es sich daher um solche, an denen die "Teilnahme vom Inland aus" erfolgte. § 57 Abs 2 bis Abs 4 GSpG sehen im Vergleich zu § 57 Abs 1 GSpG unter den dort genannten Voraussetzungen Abweichungen betreffend den Steuersatz und die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe vor. Für die von § 57 Abs 3 GSpG erfassten elektronischen Lotterien über Video-Lotterie-Terminals ist nach § 12a GSpG wesentlich, dass - die Spielteilnahe unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt, - die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt wird und - die Zurverfügungstellung des Spielergebnisses über elektronische Medien erfolgt. Im Beschluss des VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/16/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass er schon zur Rechtslage vor der GSpG-Novelle 2008 (BGBl I 2010/54) erkannt hat, dass in Fällen, in denen Geräte mit einem ausgelagerten Rechner, der die Entscheidung über das Spielergebnis herbeiführt, verbunden sind, das Spielergebnis "zentralseitig" herbeigeführt wird und in einem solchen Fall daher auch weder ein Glücksspielapparat nach § 2 Abs 2 GSpG noch ein Glücksspielautomat nach § 2 Abs 3 GSpG vorliegt (vgl etwa VwGH 19.7.2011, 2011/02/0127, mwN). Auch zum Glücksspielgesetz in der Fassung nach der genannten Novelle vertritt der Verwaltungsgerichtshof (vgl nochmals VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0095) die Auffassung, dass in Fällen, in denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht durch den Apparat selbst getroffen, sondern einem ausgelagerten Server übertragen wird, eine zentralseitige Entscheidung gegeben ist. Auch § 2 Abs 3 GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2008 verlangt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgen muss (vgl etwa VwGH 27.4.2012, 2011/02/0224, sowie VwGH 24.4.2014, 2012/02/0299, jeweils mwN). Ebenfalls eine "zentralseitig" herbeigeführte Entscheidung iSd § 12a GSpG liegt nach der Judikatur vor, wenn Eingabeterminals über das Internet mit Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland verbunden sind und bei denen das Spielergebnis durch einen der im anderen Bundesland aufgestellten Glücksspielautomaten generiert wird (vgl zB BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012, und dazu VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0013; BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012, und dazu VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0021; BFG 14.7.2016, RV/7100925/2012; BFG 26.09.2016, RV/7100403/2012; BFG 5.3.2018, RV/7100719/2015; BFG 5.5.2020, RV/7100404/2012; BFG 2.6.2020, RV/7100406/2012). Nach dieser Judikatur finden Ausspielungen am Aufenthaltsort des Spielers statt; bei Ausspielungen über Video-Lotterie-Terminals, ist somit der Tatbestand des § 57 Abs 3 GSpG am Aufstellungsort des vom Spieler benutzen Eingabeterminals verwirklicht und nicht an einem allenfalls davon verschiedenen Aufstellungsort des die Entscheidung zentralseitig herbeiführenden Servers oder Glücksspielautomaten (vgl auch Allram in Bergmann/Pinetz [HrsG], GebG2 §§ 57-59 GSpG Rz 302). Dies deckt sich mit der - wenn auch nicht zu den Glücksspielabgaben - ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge "für den Fall, dass Spielbestandteile in einem Bundesland, in dem sich der Spieleraufhält, stattfinden, die Auslagerung von Teilen des Spieles (z.B. die Positionierung der virtuellen Walzen) in ein anderes Bundesland, die am Aufenthaltsort des Spielers via Internet gesteuert und beobachtet werden, nichts an dem Umstand zu ändern [vermag], dass Ausspielungen am Aufenthaltsort des Spielers stattfinden." (vgl VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155; VwGH 27.1.2012, 2011/17/0269; VwGH 27.1.2012, 2011/17/0246; VwGH 27.1.2012, 2011/17/0247; vgl auch VwGH 23.10.2014, 2013/17/0535). Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die von der Beschwerdeführerin in verschiedenen Bundesländern (außer der Steiermark) aufgestellten Eingabeterminals ausschließlich als Eingabe- und Ausgabegeräte verwendet und waren diese über Internet entweder mit einem im Bundesland Steiermark aufgestellten Server oder mit im Bundesland Steiermark aufgestellten Glücksspielautomaten verbunden. Die Spielteilnahme durch die Spieler erfolgte somit über elektronische Medien und liegt - da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht im Eingabeterminal selbst, sondern in einem disloziert aufgestellten Glücksspielautomaten bzw Server getroffen wurde - im Sinne der oa Judikatur eine "zentralseitige" Herbeiführung des Spielergebnisses vor. Auch die Voraussetzung der Zurverfügungstellung des Spielergebnisses über elektronische Medien ist gegeben, da das Spielergebnis auf den Eingabeterminal mittels Internet übertragen und auf diesem angezeigt wurde. Bei den von der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum angebotenen sog "dislozierten Ausspielungen" handelt es sich daher um elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals iSd § 57 Abs 3 GSpG iVm §12a GSpG. Da somit im Beschwerdefall eine Variante einer elektronischen Lotterie (ohne Konzession des Bundesministers für Finanzen gemäß § 14 GSpG) Gegenstand der Besteuerung ist, kommt der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten landesrechtlichen Bewilligungen für Glücksspielautomaten in der Steiermark keine Bedeutung zu und ist weder die Übergangsregelung des § 60 Abs 25 Z 2 GSpG anwendbar noch besteht eine Ausnahme von der Besteuerung gemäß § 57 Abs 6 Z 2 GSpG (siehe dazu auch die ausführlichen Begründungen in den zu vergleichbaren Sachverhalten ergangenen Erkenntnissen des BFG vom 5.5.2020, RV/7100404/2012, und vom 2.6.2020, RV/7100406/2012). Die Beschwerdeführerin besaß zu keiner Zeit eine gültige Konzession iSd § 14 GSpG für die von ihr angebotenen elektronischen Ausspielungen mittels Video-Lotterie-Terminal und ist daher die Besteuerung nach der Vorschrift des § 57 Abs 3 GSpG vorzunehmen. Die jeweilige Höhe der Bemessungsgrundlage und der sich durch Anwendung des § 57 Abs 3 GSpG ergebende Abgabenbetrag für die einzelnen Monate sind unstrittig.   Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit dem Unionsrecht und Nichtvorliegen einer Inländerdiskriminierung Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Inland. Zudem handelte es sich bei den von der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum angebotenen Ausspielungen um solche, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgte. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit kein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben, der die Anwendung des Unionsrechts begründen würde (vgl dazu VwGH 27.2.2013, 2012/17/0509, mwN). Ungeachtet dessen würde sich allerdings bei Bejahung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen des GSpG die Frage einer verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung stellen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob diese Regelungen tatsächlich (objektiv) gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen (vgl OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m; VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua, VfSlg 20.101/2016). In jüngerer Vergangenheit hatten sich der VwGH, der VfGH sowie der OGH bereits mit der Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols in seiner derzeitigen Ausgestaltung auseinanderzusetzen (vgl dazu Allram in Bergmann/Pinetz [HrsG], GebG2 §§ 57-59 GSpG Rz 143 ff mwN): Der VwGH bestätigte in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, im Ergebnis die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols. Konkret gelangte der VwGH "zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines - sich in der Realität des Glücksspielmarktes nicht auswirkenden - Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52f GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden." Im Hinblick auf die aus dem Glücksspiel lukrierten Staatseinnahmen hielt der VwGH fest, dass nach der Judikatur des EuGH das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen könne (Verweis auf Dickinger und Ömer, Rn. 55), wohl aber die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern. Es mache die Regelungen des GSpG somit nicht unionsrechtwidrig, dass - bei Verfolgung gerechtfertigter Ziele im Sinne von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses - im Zusammenhang mit dem Glücksspiel vom Staat hohe Einnahmen erzielt würden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachten. Auch unter diesen Gesichtspunkten sei es nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert würden. Demgegenüber erblickte der OGH in seiner Entscheidung vom 30.3.2016, 4 Ob 31/16m, im österreichischen Glücksspielmonopol zunächst eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die seitens der Inhaber der Konzessionen durchgeführte Werbung diene im Ergebnis nicht ausschließlich dazu, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern verfolge den Zweck, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres zu spielen bereit sind, womit unter Berücksichtigung der Rsp des EuGH "keine maßvolle Werbung vor[liege], die sich darauf beschränkt, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken". In der Folge hatte auch der VfGH die Gelegenheit, sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols auseinanderzusetzen und bestätigte dabei im Ergebnis die Unionsrechtskonformität (VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua, VfSlg 20.101/2016). Der VfGH konnte nach ausführlicher Darlegung der Vorgaben der Rsp des EuGH weder erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen des GSpG an sich, noch dass diese aufgrund ihrer tatsächlichen Auswirkungen dem Unionsrecht widersprechen. Dabei trat der VfGH ausdrücklich der Argumentation des OGH entgegen, wonach sich die Unionsrechtswidrigkeit aus der Nichteinhaltung eines maßvollen Werbemaßstabs iSd Rsp des EuGH ergebe, da der OGH isoliert konkrete Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre betrachtet habe, ohne eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof sah sein Ergebnis auch durch die oa Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) gestützt. Infolge der vorgenannten Entscheidung des VfGH änderte der OGH seine Rsp und vertritt dieser in nunmehr stRsp die Ansicht, dass "das österreichische System der Glücksspielkonzessionen auch nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gegen Unionsrecht [verstößt], weshalb auch kein Anhaltspunkt für eine Inländerdiskriminierung besteht" (vgl zB OGH 20.3.2019, 3 Ob 57/19g, mwN). In seiner nunmehr stRsp betont der VwGH (vgl zB VwGH 24.4.2019, Ra 2017/17/0962; Allram in Bergmann/Pinetz [HrsG], GebG2 §§ 57-59 GSpG Rz 148 mwN) dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte aufgrund der hierzu ergangenen Rsp des EuGH geklärt sind und der VwGH diesen Anforderungen im Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. An der vom VwGH festgestellten Unionsrechtskonformität ändere auch das Vorliegen einer teilweise expansionistische Geschäftspolitik nichts. Wie der VwGH hierzu darlegt "kann sich das GSpG selbst bei Hinweisen auf das Vorliegen einer expansionistischen Geschäftspolitik der Konzessionäre - etwa durch das Glücksspiel verharmlosende Werbung - nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH im Rahmen der Gesamtwürdigung als mit dem Unionsrecht in Einklang stehend erweisen, wenn etwa mit dieser Geschäftspolitik eine Umlenkung von Spielern vom illegalen zum legalen Glücksspiel sichergestellt werden soll" (vgl VwGH 24.4.2019, Ra 2017/17/0962, mwN). Da eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen ist, fehlt es schon an einem wesentlichen Kriterium für einen Sachverhalt, der als sogenannte Inländerdiskriminierung am Gleichheitsgrundsatz zu prüfen wäre. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG wegen Inländerdiskriminierung scheidet somit aus (VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua, VfSlg 20.101/2016). Ebenso geht vor diesem Hintergrund das Vorbringen der Beschwerdeführerin einer behaupteten Verletzung des Rechtes der unternehmerischen Freiheit nach Art 16 GRC - in Ermangelung einer Beschränkung der Grundfreiheiten durch die betreffenden Regelungen des GSpG - ins Leere, da die GRC gem Art 51 Abs 1 leg cit "für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union [gilt]" (vgl dazu Holoubek/Oswald in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art 51 Rz 26 ff mwN).   Ungleichbehandlung im Vergleich zum Inhaber einer Konzession/Freiheit der Erwerbsausübung Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass auf der Grundlage der Regelungen des Glücksspielgesetzes davon auszugehen sei, dass sie im Vergleich zum Inhaber einer Konzession nach § 14 GSpG eine höhere Abgabenbelastung treffe und insoweit ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG vorliege, ist dazu wie folgt auszuführen: Zwar ist es zutreffend, dass für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals, wenn diese auf Basis einer Konzession nach § 14 GSpG durchgeführt werden, im Ergebnis eine maximale Glücksspielabgabenbelastung iHv 25% der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen unterliegen (vgl dazu Allram in Bergmann/Pinetz [HrsG], GebG2 §§ 57-59 GSpG Rz 189 ff), während ohne Vorliegen einer solchen Konzession die Glücksspielabgabe 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen beträgt. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass dem Inhaber einer Konzession nach § 14 GSpG auf Grund von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, die der Verhinderung von Spielsucht, Kriminalität und Geldwäscherei dienen, hohe Zusatzkosten entstehen und er zudem die Kosten der Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Bundesminister für Finanzen zu tragen hat (vgl § 19 Abs 1 GSpG). Dass in diesem Zusammenhang eine Überkompensierung erfolge, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Vielmehr stützt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen lediglich auf eine behauptete Unvereinbarkeit des Konzessionssytems nach dem GSpG mit dem Unionsrecht, die nach den unter Punkt 3.2.3. erfolgten Ausführungen jedoch zu verneinen ist. Dem Gesetzgeber kann im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz im Übrigen auch nicht entgegengetreten werden, wenn er Ausspielungen in Form von elektronischen Lotterien im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes - je nachdem, ob für diese eine Konzession nach § 14 GSpG vorliegt - einer unterschiedlich hohen Glücksspielabgabe unterwirft. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Abgabengesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte (vgl zB VfGH 5.12.2011, B 533/11, VfSlg 19.580/2011). Ein derartiges im öffentliches Interesse liegendes Ziel ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht des erkennenden Gerichtes angesichts des Umstandes, dass durch die Aufnahme der Durchführung von elektronischen Lotterien in das Konzessionssystem des GSpG das Internetglücksspiel in geordnete Bahnen gelenkt und der staatlichen Kontrolle unterworfen werden sollte (vgl VfGH 10.6.2010, B 887/09, VfSlg 19.077/2010), zu bejahen. Betreffend die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit (Art 6 StGG) ist darüber hinaus wie folgt auszuführen: Der VfGH (vgl VfGH 6.12.2012, B 1337/11, VfSlg 19.717/2012) hat zu dem in § 14 GSpG geregelten Konzessionssystem ausgesprochen, dass die Beschränkung der Anzahl der Konzessionen für Lotterien geeignet ist, die im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele (Verhinderung von Straftaten, Verhinderung einer übermäßigen Anregung zur Teilnahme durch unreglementierte Konkurrenz etc) zu erreichen, da die Konzessionsaufsicht bei einer beschränkten Anzahl wirksamer ist. Die Beschränkung verstößt daher weder gegen das Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art 6 StGG noch ist sie sonst unsachlich. Auch betreffend die in § 60 Abs 25 Z 1 und Z 2 GSpG normierten Übergangsfristen hat der VfGH eine Verletzung des Rechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verneint (VfGH 7.10.2015, G 282/2015, VfSlg 20.011/2015). So liege es "im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dass er den Betrieb dieser Glücksspielautomaten nach Ablauf dieser Übergangsfristen gänzlich untersagt, statt den Betrieb unter bestimmten Bedingungen weiter zu ermöglichen." Zudem hat der VfGH etwa betreffend die Besteuerung von Geldspielapparaten nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz ausgesprochen, dem Gesetzgeber sei "nicht entgegenzutreten, wenn er statt eines Verbotes des Aufstellens von Geldspielautomaten (das ein Ausweichen in andere, vor allem illegale Varianten des Glücksspiels auslösen kann) eine Eindämmung der Automatenaufstellung oder des Spielens mit Hilfe einer Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte. Sollten damit potentielle Spieler wegen mangelnder Attraktivität vom Spielen abgehalten werden, liegt dies genau in der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Absicht des Gesetzgebers. Dass damit eine Verminderung der Rentabilität für den Automatenaufsteller einhergehen kann und einige Standorte nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, führt - wie der Verfassungsgerichtshof schon in seiner Vorjudikatur ausgesprochen hat - nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen. Dass der Erwerbszweig als solcher zum Erliegen kommt, ist nicht erkennbar" (VfGH 5.12.2011, B 533/11, VfSlg 19.580/2011; vgl auch VfGH 28.6.2007, B 1895/06, VfSlg 18.183/2007). Aufgrund der oa Rsp des VfGH kann das erkennende Gericht in der Normierung unterschiedlicher Steuersätze in § 57 Abs 3 GSpG einerseits und § 57 Abs 4 GSpG andererseits eine Verfassungswidrigkeit nicht erblicken, sondern bewegt sich der Gesetzgeber insoweit im Rahmen seines gesetzespolitischen Gestaltungsspielraumes. Gegen die Anwendung des § 57 Abs 3 GSpG bestehen somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, sodass nach Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG kein Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen ist. Anzumerken ist schließlich, dass das BFG seit der Einbringung der gegenständlichen Bescheidebeschwerde bereits mehrfach unter Hinweis auf seine Entscheidungen vom 21.11.2014, RS/7100015/2012, und vom 2.2.2015, RV/7103459/2012, der gegenständlichen Beschwerde inhaltlich vergleichbare verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Bedenken verworfen hat (vgl zB BFG 14.07.2016, RV/7100925/2012; BFG 26.09.2016, RV/7100405/2012; BFG 26.09.2016, RV/7100403/2012; BFG 5.5.2020, RV/7100404/2012; BFG 2.6.2020, RV/7100406/2012, mwN). Soweit gegen die Entscheidungen des BFG Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurden, wurden diese mit folgenden Beschlüssen nicht in Behandlung genommen: VfGH 19.2.2015, E 49/2015; VfGH 11.6.2015, E 564/2015; VfGH 8.6.2017, E 2416/2016. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die Entscheidungen des BFG vom 21.11.2014, RS/7100015/2012, und vom 2.2.2015, RV/7103459/2012 eingebrachten Revisionen mit Beschlüssen vom 30.6.2016, Ro 2015/16/0013 und Ro 2015/16/0021, zurückgewiesen.   Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.       Salzburg, am 2. Dezember 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100648/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100648.2016
Stammnummer
131089
Gültig
02.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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