Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102182/2024
Nur Teilnahme vom Inland aus unterliegt der GSpA gemäß § 57 Abs 2 GSpG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102182/2024vom 20.03.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
260,90
|
2016/02
|
73.334,86
|
5.069,97
|
68.264,89
|
21.044,70
|
47.220,19
|
52.290,16
|
18.888,08
|
20.916,06
|
409,37
|
2016/03
|
80.156,47
|
5.639,10
|
74.517,37
|
29.072,09
|
45.445,28
|
51.084,38
|
18.178,11
|
20.433,75
|
155,31
|
2016/04
|
78.298,68
|
5.578,64
|
72.720,04
|
24.991,24
|
47.728,80
|
53.307,44
|
19.091,52
|
21.322,98
|
125,30
|
2016/05
|
96.948,05
|
6.439,21
|
90.508,84
|
41.888,57
|
48.620,27
|
55.059,48
|
19.448,11
|
22.023,79
|
147,56
|
2016/06
|
80.467,00
|
5.709,21
|
74.757,79
|
25.358,67
|
49.399,12
|
55.108,33
|
19.759,65
|
22.043,33
|
84,28
|
2016/07
|
93.511,26
|
6.217,74
|
87.293,52
|
277.427,81
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
98,58
|
2016/08
|
88.377,59
|
6.270,68
|
82.106,91
|
36.547,12
|
45.559,79
|
51.830,47
|
18.223,92
|
20.732,19
|
95,98
|
2016/09
|
95.742,22
|
6.606,29
|
89.135,93
|
30.367,22
|
58.768,71
|
65.375,00
|
23.507,48
|
26.150,00
|
63,48
|
2016/10
|
93.333,77
|
6.649,90
|
86.683,87
|
28.932,67
|
57.751,20
|
64.401,10
|
23.100,48
|
25.760,44
|
|
2016/11
|
79.282,55
|
6.401,87
|
72.880,68
|
27.019,69
|
45.860,99
|
52.262,86
|
18.344,40
|
20.905,14
|
|
2016/12
|
107.463,79
|
9.665,67
|
97.798,12
|
34.957,32
|
62.840,80
|
72.506,47
|
25.136,32
|
29.002,59
|
|
2016
|
1.055.123,58
|
76.617,75
|
978.505,83
|
615.886,34
|
552.753,78
|
623.153,79
|
221.101,51
|
249.261,52
|
1.440,76
|
2017/01
|
85.510,31
|
5.775,53
|
79.734,78
|
27.443,30
|
52.291,48
|
58.067,01
|
20.916,59
|
23.226,80
|
|
2017/02
|
67.626,85
|
4.648,39
|
62.978,46
|
22.013,80
|
40.964,66
|
45.613,05
|
16.385,86
|
18.245,22
|
|
2017/03
|
83.461,63
|
5.797,00
|
77.664,63
|
35.148,76
|
42.515,87
|
48.312,87
|
17.006,35
|
19.325,15
|
|
2017/04
|
76.037,46
|
5.394,13
|
70.643,33
|
22.118,86
|
48.524,47
|
53.918,60
|
19.409,79
|
21.567,44
|
|
2017/05
|
88.005,23
|
5.123,57
|
82.881,66
|
30.801,65
|
52.080,01
|
57.203,58
|
20.832,00
|
22.881,43
|
|
2017/06
|
80.543,56
|
5.314,92
|
75.228,64
|
29.705,06
|
45.523,58
|
50.838,50
|
18.209,43
|
20.335,40
|
|
2017/07
|
77.569,41
|
6.000,63
|
71.568,78
|
23.978,35
|
47.590,43
|
53.591,06
|
19.036,17
|
21.436,42
|
|
2017/08
|
75.542,30
|
5.593,68
|
69.948,62
|
23.673,57
|
46.275,05
|
51.868,73
|
18.510,02
|
20.747,49
|
|
2017/09
|
91.504,46
|
5.206,92
|
86.297,54
|
29.775,76
|
56.521,78
|
61.728,70
|
22.608,71
|
24.691,48
|
|
2017/10
|
88.329,83
|
6.665,13
|
81.664,70
|
24.768,99
|
56.895,71
|
63.560,84
|
22.758,28
|
25.424,34
|
|
2017/11
|
88.219,09
|
7.609,97
|
80.609,12
|
27.837,84
|
52.771,28
|
60.381,25
|
21.108,51
|
24.152,50
|
|
2017/12
|
120.607,45
|
12.858,49
|
107.748,96
|
35.889,56
|
71.859,40
|
84.717,89
|
28.743,76
|
33.887,16
|
|
2017
|
1.022.957,58
|
75.988,36
|
946.969,22
|
333.155,50
|
613.813,72
|
689.802,08
|
245.525,49
|
275.920,83
|
|
2018/01
|
91.114,39
|
7.185,47
|
83.928,92
|
29.852,39
|
54.076,53
|
61.262,00
|
21.630,61
|
24.504,80
|
|
2018/02
|
84.633,87
|
5.943,99
|
78.689,88
|
45.029,32
|
33.660,56
|
39.604,55
|
13.464,22
|
15.841,82
|
|
2018/03
|
90.804,00
|
7.692,09
|
83.111,91
|
27.606,89
|
55.505,02
|
63.197,11
|
22.202,01
|
25.278,84
|
|
2018/04
|
81.244,48
|
6.348,20
|
74.896,28
|
24.316,76
|
50.579,52
|
56.927,72
|
20.231,81
|
22.771,09
|
|
2018/05
|
86.180,75
|
7.407,58
|
78.773,17
|
24.851,38
|
53.921,79
|
61.329,37
|
21.568,72
|
24.531,75
|
|
2018/06
|
95.960,31
|
9.402,00
|
86.558,31
|
34.112,09
|
52.446,22
|
61.848,22
|
20.978,49
|
24.739,29
|
|
2018/07
|
90.114,11
|
8.640,67
|
81.473,44
|
32.181,16
|
49.292,28
|
57.932,95
|
19.716,91
|
23.173,18
|
|
2018/08
|
105.575,50
|
9.438,50
|
96.137,00
|
36.183,08
|
59.953,92
|
69.392,42
|
23.981,57
|
27.756,97
|
|
2018/09
|
108.228,09
|
10.382,56
|
97.845,53
|
33.431,01
|
64.414,52
|
74.797,08
|
25.765,81
|
29.918,83
|
|
2018/10
|
122.521,90
|
12.420,34
|
110.101,56
|
36.034,16
|
74.067,40
|
86.487,74
|
29.626,96
|
34.595,10
|
|
2018/11
|
102.012,02
|
10.719,06
|
91.292,96
|
41.666,31
|
49.626,65
|
60.345,71
|
19.850,66
|
24.138,28
|
|
2018/12
|
142.186,18
|
14.725,51
|
127.460,67
|
56.740,83
|
70.719,84
|
85.445,35
|
28.287,94
|
34.178,14
|
|
2018
|
1.200.575,60
|
110.305,97
|
1.090.269,63
|
422.005,38
|
668.264,25
|
778.570,22
|
267.305,70
|
311.428,09
|
|
2019/01
|
113.356,51
|
10.492,69
|
102.863,82
|
40.763,37
|
62.100,45
|
72.593,14
|
24.840,18
|
29.037,26
|
|
2019/02
|
93.864,47
|
8.150,47
|
85.714,00
|
36.028,29
|
49.685,71
|
57.836,18
|
19.874,28
|
23.134,47
|
|
2019/03
|
110.219,27
|
12.008,41
|
98.210,86
|
51.890,47
|
46.320,39
|
58.328,80
|
18.528,16
|
23.331,52
|
|
2019/04
|
95.598,02
|
9.826,18
|
85.771,84
|
40.708,19
|
45.063,65
|
54.889,83
|
18.025,46
|
21.955,93
|
|
2019/05
|
94.607,67
|
9.254,41
|
85.353,26
|
33.345,18
|
52.008,08
|
61.262,49
|
20.803,23
|
24.505,00
|
|
2019/06
|
97.482,15
|
8.560,48
|
88.921,67
|
37.157,39
|
51.764,28
|
60.324,76
|
20.705,71
|
24.129,90
|
|
2019/07
|
101.649,11
|
9.824,61
|
91.824,50
|
50.135,86
|
41.688,64
|
51.513,25
|
16.675,46
|
20.605,30
|
|
2019/08
|
105.524,79
|
10.656,46
|
94.868,33
|
48.665,67
|
48.755,90
|
56.859,12
|
19.502,36
|
22.743,65
|
|
2019/09
|
29.920,94
|
3.265,57
|
26.655,37
|
13.539,61
|
13.115,76
|
16.381,33
|
5.246,30
|
6.552,53
|
|
2019
|
842.222,93
|
82.039,28
|
760.183,65
|
352.234,03
|
407.949,62
|
489.988,90
|
163.179,85
|
195.995,56
|
Verjährung:
2015: In den beiden Selbstanzeigen vom 2.12.2015 stellten die Abgabenschuldnerinnen ***Fa1*** Limited (im Folgenden ***Fa1***) und ***Bf1*** Services Limited (im Folgenden wiederum ***Bf1***) den Sachverhalt dar und legten die Bemessungsgrundlage für die Wettgebühr gemäß S 33 TP 17 GebG (Einsätze von Teilnehmern, die mit einer österreichischen Adresse registriert sind) für die Zeiträume 01/2011-10/2015 beim Finanzamt offen. Im Jahr 2015 setzte das Finanzamt keine Amtshandlungen zur Geltendmachung von Abgabenansprüchen.
[Grafik] [Grafik] 2016: Am 8.11.2016 nahm das Finanzamt mit der steuerlichen Vertretung telefonisch Kontakt auf. Mit Ergänzungsersuchen vom 21.12.2016 wurden bei ***Fa1*** die "Grundlagen der Wertermittlung" angefordert. Auf welchen Abgabenanspruch sich dieses Ergänzungsersuchen bezieht, ist nicht ersichtlich.
2017: Im Zuge eines Außendiensttermins bei der steuerlichen Vertretung am 11.1.2017 wurde dem Finanzamt eine CD mit Detaildaten der Bemessungsgrundlagen für die Wettgebühr übergeben. Am 28.11.2017 wurde ***Fa1*** ein Nachschauauftrag über den Gegenstand "Gebühren 01/2011-12/2012" zur Kenntnis gebracht. Im Jahr 2017 erfolgte daher letztmalig eine allein auf das GebG gestützte Amtshandlung.
2018: Am 4.6.2018 wurde der steuerlichen Vertretung ein Prüfungsauftrag für den gesamten Selbstanzeigezeitraum 01/2011-10/2015 übergeben. Mit Ergänzungsersuchen vom 13.6.2018 legte das Finanzamt seine Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des GSpG dar und forderte bei ***Fa1*** die Daten für die Bemessung der Glücksspielabgabe 01/2011-1012015 (Jahresbruttospieleinnahmen) an. Nach Angaben des Finanzamts sei "festgestellt worden, dass für gegenständliches Verfahren nicht das Gebührengesetz, sondern das Glücksspielgesetz zur Anwendung kommt". Die Bruttospieleinnahmen jener Teilnehmer, bei denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgte, wurde in der Beantwortung des Ersuchens offengelegt.
2019: Mit Ergänzungsersuchen vom 10.4.2019 verwies das Finanzamt auf seinen Vorhalt vom 13.6.2018 und wiederholte seine Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des GSpG und verlangte von ***Fa1*** die Bekanntgabe der gesamten Jahresbruttospieleinnahmen aller Teilnehmer. Die Amtshandlung bezog sich auf Glücksspielabgaben. Demgegenüber enthält das Ergänzungsersuchen vom 10.4.2019 keinen bestimmten Zeitraum, auf den sich die Amtshandlung beziehen könnte. Am 29.10.2019 fand eine Besprechung im Finanzamt mit der steuerlichen Vertretung statt. Gegenstand der Besprechung war die Thematik "Wetten auf Lotterien" und "Glücksspielabgabenpflicht nach § 57 Abs 2 GSpG" [Grafik]
2020: Mit Ergänzungsersuchen vom 3.3.2020 wurde das Ergänzungsersuchen vom 10.4.2019 konkretisiert, indem die gesamten Jahresbruttospieleinnahmen jener Ausspielungen angefordert wurden, an denen zumindest ein Inländer teilgenommen hat. Demgegenüber enthält das Ergänzungsersuchen vom 3.3.2020 keinen bestimmten Zeitraum, auf den sich die Amtshandlung beziehen könnte.
2021: Das Ergänzungsersuchen vom 30.7.2021 lautet auszugsweise: "Es wird um Ergänzung betreffend Glücksspielabgabe und Wettgebühr für den Zeitraum 0112011-10/2015 ersucht." Am 15.11.2021 wurde der Glücksspielabgabenbescheid 2011 vom Finanzamt ausgefertigt und zugestellt. Mit diesem wurden Glücksspielabgaben aus elektronischen Lotterien iSd § 12a GSpG für den Zeitraum 15.11.-31.12.2011 bescheidmäßig festgesetzt.
Am 7.12.2021 wurde der Glücksspielabgabenbescheid 2012 vom Finanzamt ausgefertigt und zugestellt. Mit diesem wurden Glücksspielabgaben aus elektronischen Lotterien iSd § 12a GSpG für den Zeitraum 1.1.-31.12.2012 bescheidmäßig festgesetzt.
Am 1.12.2021 erging ein weiterer Prüfungsauftrag. Als Gegenstand der Außenprüfung wurde die "Glücksspielabgabe 11/2015-12/2019" angeführt.
2022: Am 21.7.2022 wurden die Glücksspielabgabenbescheide für die Jahre 2013-2019 vom Finanzamt ausgefertigt und zugestellt. Mit diesen wurden Glücksspielabgaben aus elektronischen Lotterien iSd S 12a GSpG für jeweils den Zeitraum 1.1.-31.12. des jeweiligen Jahres bescheidmäßig festgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und steht außer Streit.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 59 Abs 2 und 5 lauten:
"(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind
1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:
- der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);
- bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
2. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise."
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin unstrittig Vermittlerin iSd § 59 Abs 5 GSpG.
Die Beschwerdeführerin ist daher Gesamtschuldnerin der Glückspielabgaben.
Verjährung:
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine Abgabe festzusetzen, fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zu Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen, verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Werden innerhalb einer verlängerten Verjährungsfrist Amtshandlungen unternommenen, verlängert sich die Verjährungsfrist wiederum jeweils um ein Jahr (vgl. § 209 Abs. 1 BAO). Gegenständlich wurden innerhalb der Verjährungsfrist und der verlängerten Verjährungsfrist jährlich Amtshandlungen bis ins Jahr 2021 gesetzt, wodurch die Bemessungsverjährung nach § 207 Abs. 1 BAO bis dato nicht eingetreten ist. Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht zur Abgabenfestsetzung 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs. Bei der Glücksspielabgabe entsteht die Steuerschuld gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG mit Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Daraus resultierend ist hinsichtlich aller Ausspielungen, hinsichtlich derer bis zur Bescheidzustellung noch keine 10 Jahre verstrichen sind, keine absolute Verjährung eingetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 29.11.1988, 86/14/0134 aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht an, weil dem Wortlaut des § 209 Abs 1 erster Satz BAO (".... jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches .... unternommene .... Amtshandlung ....") nicht entnommen werden kann, daß die Konkretisierung des Abgabenanspruches durch die bzw mit der Amtshandlung Tatbestandselement für die Unterbrechung der Verjährung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 20. Jänner 1986, 84/15/0174 aus:
"Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Rechtsansicht, daß den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Verweisung auf ihre Berufungsentscheidung vom 7. Juni 1979, Zl. B 19/3-6/79, "eingehend geschilderten angeblichen Unterbrechungshandlungen" - hervorzuheben sind insbesondere abgabenbehördliche Prüfungen im Apothekenunternehmen in den Jahren 1969 und 1978, diverse Anfragen und Vorhalte der Verwaltungsinstanzen in den Jahren 1970, 1974, 1975 und 1978 sowie der an den Beschwerdeführer ergangene Schenkungssteuerbescheid vom 6. Juli 1978 - deswegen ein den Lauf der Bemessungsverjährungsfrist unterbrechender Charakter nicht zukomme, weil die behördlichen Maßnahmen "nicht die Feststellung eines bestimmten Steueranspruches, insbesondere nicht eines Anspruches auf Vorschreibung einer Schenkungs- oder Erbschaftssteuer" betroffen hätten.
Diesem Vorbringen kommt deswegen keine Berechtigung zu, weil die Verwaltungsinstanzen mit ihren nach außen in Erscheinung getretenen Amtshandlungen sehr wohl das Ziel verfolgt haben, den sich aus dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung der Zusatzvereinbarung in Verbindung mit dem Tod der Apothekeninhaberin ergebenden Abgabenanspruch nach dem ErbStG 1955 geltend zu machen. Daß der den Abgabenanspruch begründende Rechtsvorgang von den Verwaltungsinstanzen zunächst als Erwerb von Todes wegen und erst später als Erwerb unter Lebenden gewertet wurde, steht der Beurteilung der Unterbrechungshandlungen als Maßnahmen zur Geltendmachung eines bestimmten (nämlich des den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden) Abgabenanspruches nicht entgegen. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, daß im vorliegenden Fall Bemessungsverjährung nicht eingetreten war."
Aus diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes geht klar hervor, dass bei der zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommenen Amtshandlung die Konkretisierung des Abgabenanspruches durch die bzw mit der Amtshandlung nicht Tatbestandselement für die Unterbrechung der Verjährung ist. Auch wenn in der nach außen tretenden Amtshandlung der Abgabenanspruch unter eine falsche Norm subsumiert wurde, verlängert diese Amtshandlung die Verjährungsfrist.
Im gegenständlichen Fall ist daher keine Verjährung eingetreten.
Wetten auf Lotterien:
§ 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG lautet:
"(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:
1. Im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG ist, vom Wetteinsatz und, wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz 2 vH;"
Es unterliegen nur solche Wetten der Rechtsgeschäftsgebühr, die nicht dem GSpG unterliegen. Das GSpG ist zwar nicht in § 15 Abs 3 genannt, doch wird im Steuertatbestand des § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 mit Ausnahme von Wetten nach dem GSpG eine Doppelbesteuerung von Wetten nach dem GebG und nach dem GSpG vermieden. Ob eine Wette dem GSpG unterliegt und damit vom GebG nicht erfasst wird, hängt davon ab, ob die Entscheidung über das Wettergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (dann GSpG) oder vorwiegend von der Geschicklichkeit, Routine oder Erfahrung des Wettenden (dann GebG) (Pinetz/Schimmer in Bergmann/Pinetz, GebG², § 33 TP 17 Tz 13).
Da die Wetten auf Ergebnisse von Lotterien ausschließlich vom Zufall abhängen, fallen diese Wetten unter das Glückspielgesetz.
§ 57 GSpG lautet:
"(1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen - vorbehaltlich der folgenden Absätze - einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
(2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, sind Ausspielungen gemäß § 12a von der Glücksspielabgabe befreit.
(3) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe - vorbehaltlich Abs. 4 - 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
(4) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie
- im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oder
- im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession nach § 14 durchgeführt werden.
Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.
(5) Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
(6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind
1. Ausspielungen in nach diesem Bundesgesetz konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21,
2. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010,
3. die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6."
§ 12a GSpG definiert Elektronische Lotterien als "Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird." Die Abwicklung des Spiels soll danach im Fernabsatz "unter Zuhilfenahme modernster Technologien aus dem Telekommunikationsbereich" erfolgen.
Konkret sieht die Legaldefinition der Elektronischen Lotterien in § 12a GSpG folgende kumulative Tatbestandsmerkmale vor:
Es muss eine Ausspielung vorliegen.
Die Spielteilnahme muss unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgen.
Die Entscheidung über das Spielergebnis muss zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt werden.
Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Bei einem Glückspiel ist Spieleinsatz das, was dem Spielteilnehmer die Hoffnung auf eine Gewinnchance wert ist. Der Einsatz umfasst auch eine vom Glückspielunternehmer allenfalls an einen Dritten zu bezahlende Vermittlungsgebühr.
Die Vermittlungsprovision ist kein ausbezahlter Gewinn und vermindert daher nicht die Jahresbruttospieleinnahmen.
Die Jahresbruttospieleinnahmen sind eine saldierte Größe. Eine Negativsteuer ist nicht vorgesehen, weshalb bei Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen nicht in einem ersten Schritt für jede einzelne Ausspielung eine Saldierung von eingenommenem Einsatz und ausbezahltem Gewinn vorzunehmen und in einem zweiten Schritt die Saldi zusammenzurechnen sind, sodass übermäßige Gewinnausschüttungen nicht berücksichtigt würden (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 58). Die übermäßigen Gewinnausschüttungen wirken aber auch nicht insgesamt saldomindernd (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 59; "Keine Gutschrift gem § 57 Abs 2 GSpG": VwGH 10.9.2020, Ro 2018/17/0004 zu BFG 28.3.2018, RV/7105344/2017).
Ermittlungszeitraum der Jahresbruttospieleinnahmen ist der Kalendermonat: Der Begriff der Jahresbruttospieleinnahmen wurde erstmals bei der Spielbankabgabe im Glücksspielgesetz definiert. Nach der Entstehungsgeschichte bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff "Jahresbruttospieleinnahmen" bei elektronischen Lotterien und der Spielbankabgabe unterschiedlich definieren wollte (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 81). Entsprechend VwGH 17.1.1968, 897/67, handelt es sich bei der Bruttospieleinnahme um eine Rechengröße, die sich aus dem Ertragsrest der Spiele eines bestimmten Zeitraumes ergibt. Die Saldierung ist nicht für jede einzelne Ausspielung vorzunehmen, sondern die ausbezahlten Gewinne eines bestimmten Zeitraumes sind von der Summe der Einsätze desselben Zeitraumes in Abzug zu bringen (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 82). Aus dem systematischen Zusammenhang des § 57 Abs 5 GSpG mit § 59 Abs 3 GSpG, wonach der Glücksspielabgabenschuldner die Glücksspielabgaben für elektronische Lotterien für ein Kalendermonat selbst zu berechnen hat, ergibt sich, dass die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen in Form der Saldierung der erhaltenen Einsätze mit den ausbezahlten Gewinnen weder jährlich noch bezogen auf die einzelne Ausspielung, sondern monatlich zu erfolgen hat (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 85).
iii) Abzugsfähig bei den Jahresbruttospieleinnahme sind nur die "aleatorischen" Gewinne, ein Abzug anderer Posten ist im GSpG nicht vorgesehen. Anders als bei der Einkommensteuer werden bei der Bemessung der GSpA Betriebsausgaben nicht abgezogen (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 93).
Auf Grund der Tatsache, dass sich übermäßige Gewinnausschüttungen in einem Monat nicht saldomindernd auswirken ist für den Monat Juli 2016 die Bemessungsgrundlage und die Abgabe mit 0,00 € festzusetzen.
Ausspielungen sind in § 2 Abs 1 GSpG legaldefiniert. Der Begriff der Ausspielung setzt zunächst das Vorliegen eines Glücksspiels iSd § 1 GSpG voraus und sieht sodann drei kumulative Tatbestandsvoraussetzungen vor. Erfasst werden Glücksspiele,
die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht (Z 1), und
bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung iZm der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) (Z 2), und
bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn) (Z 3).
Da es sich wie bereits oben ausgeführt bei Wetten auf den Ausgang von Lotterien um Glückspiel handelt,
diese Wetten von einem Unternehmer (der Beschwerdeführerin) angeboten werden,
die Spieler einen Wetteinsatz erbringen und
von der Beschwerdeführerin als Unternehmerin die über eine Glückspielkonzession in Großbritannien verfügt eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird
sind im gegenständlichen Fall alle Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausspielung erfüllt.
Es ist unbestritten, dass die Spielteilnahme für die österreichischen Spieler ausnahmslos über elektronische Medien erfolgt.
Zentralseitige Spielentscheidung bedeutet, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust außerhalb des einzelnen Gerätes gelagert ist. Der Begriff zentralseitig rekurriert auf den Ort, an dem bei Einsatz von Technik das Spielergebnis erfolgt. Über Gewinn und Verlsut wird dann zentralseitig entschieden, wenn diese Entscheidung nicht ein vom Spielteilnehmer bedienter Apparat mithilfe einer elektronischen oder mechanischen Vorrichtung selbst herbeiführt. Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Ausgang der verschiedenen Lotterien abhängig. Die Spielentscheidung erfolgte daher nicht über den PC des Spielers, sondern zentralseitig.
Es sind daher sämtliche Tatbestandsmerkmale der elektronischen Lotterien gemäß § 12 a GSpG erfüllt.
Teilnahme vom Inland
Die "Teilnahme an der Ausspielung vom Inland aus" bedeutet, dass der Spielvertrag zwar nicht im Inland abgeschlossen werden muss, aber den tatsächlichen, physischen Aufenthalt eines Vertragsteiles (= Spielteilnehmers) im Inland als geografisch festlegbarem Ort zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes voraussetzt (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085).
Wie zur Wettgebühr § 33 TP 17 Abs 2 wurden in der Literatur zu dieser mit BGBl I 2010/54 neu eingeführten Bestimmung Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot geäußert, da es für Anbieter von Internetspielen technisch nicht möglich ist, verlässlich festzustellen, ob bei ihm registrierte Spielteilnehmer an einem von ihnen angebotenem Spiel vom Inland aus oder vom Ausland aus teilnehmen (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren § 33 TP 17 Rz 7; Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern I § 33 TP 17 Rz 7; Mlcoch, SWK 11/2011, 061; Fellner, SWK 2012, 686 und SWK 2012, 686; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8 Tz 1127).
Im Jahr 2011 wandten sich etliche Anbieter von Wetten und Glücksspiel im Internet mit einem Initiativantrag an den VfGH auf Aufhebung der Wortfolge des § 33 TP 17 Abs 2 "Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus" sowie des § 57 GSpG "Ausspielungen, bei denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt". Der VfGH wies diese Anträge mit Beschluss VfGH 30.11.2011, G-12-14/11, zurück. Im Rechtsmittelweg ergingen folgende Entscheidungen:
1. Die "Ausspielungen …, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt" sind feststellbar.
2. Die Bemessungsgrundlage Jahresbruttospieleinnahmen, das sind gem § 57 Abs 2 GSpG iVm § 57 Abs 5 GSpG die Spieleinsätze abzüglich ausbezahlter Gewinne eines Kalenderjahres, hat als vorgelagerten Sachverhalt den Spieleinsatz als vereinbarten Preis für die Hoffnung auf eine Gewinnchance; er ist vergleichbar der USt und der VersSt, einer Schätzung gemäß § 184 BAO zugänglich (UFS 5.4.2013, RV/1194-W/12; UFS 26.8.2013, RV/1509-W/13; UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13).
Der VfGH hat mit mehreren Beschlüssen die Behandlung einer Beschwerde betreffend Glücksspielabgaben zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von "… Teilnahme an Ausspielungen vom Inland aus …" abgelehnt (VfGH 21.11.2013, B 617/2013, B 1116/2013; VwGH 26.2.2015, 2013/17/0917 - Verfahrenseinstellung).
Der VwGH hat am 20.11.2014, 2013/16/0085, die E UFS 28.12.2012, RV/3510-W/11, betreffend Rechtsgebühren gem § 33 TP 17 - Internetwetten/Teilnahme vom Inland aus - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, da die Teilnahme an einer Wette im Inland als Tatbestandsmerkmal nicht geschätzt werden kann. Es kann festgestellt werden, welche Wetten im Inland abgeschlossen wurden oder bei welchen Wetten vom Inland aus teilgenommen wurde.
Im fortgesetzten Verfahren betreffend Wettgebühren entschied das BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015, dass "die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte" feststellbar ist, sämtliche Vertragsteile wissen, an welchem geografischen Ort sie sich physisch jeweils befinden, wenn sie das Rechtsgeschäft Wette abschließen. Es besteht für beide Klarheit, ob sie an dem Rechtsgeschäft vom Inland oder vom Ausland aus teilnehmen. Das BFG sah die Vollzugsproblematik für Onlinewetten in der Selbstberechnungsverpflichtung gemäß § 33 TP 17 Abs 3 iVm § 201 Abs 1 BAO des Onlinewettanbieters, doch für diese hat der VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 festgestellt, dass sowohl die Registrierung des Wettteilnehmers mit inländischem Wohnsitz, als auch die Zuordnung der Wette zu einer inländischen IP-Adresse ein Indiz für die Teilnahme vom Inland aus darstellen können. Nach der Diktion des VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 genügt es, wenn eines der beiden Indizien vorliegt (BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015 [Ablehnungsbeschluss VfGH 18.9.2018, E 2251/2017]). Der VwGH hat in drei Entscheidungen (VwGH 14.1.2020, Ra 2018/16/0045; VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046; sowie VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060 zu [BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015]), entschieden, dass die Teilnahme vom Inland aus auch auf ein einzelnes Indiz, zB Wohnort des Wettteilnehmers, gestützt werden kann. Hat der Wettanbieter an den Daten, die er im Rahmen seiner (normalen) Geschäftsbeziehung zu den Wettteilnehmern erfasst, keinen Zweifel, dass der Wettteilnehmer die Wette nicht im Inland abgeschlossen hat, ist er nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen (VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060, Rn 13; zu Überlegungen zur IP-Adresse in § 1 DigitalsteuerG unter Einbeziehung von VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085, zu den Wettgebühren und BFG 28.6.2017, RV/7104383/2017, zu den Glücksspielabgaben siehe Leonov, taxlex 2020, 85; Zusammenfassung der Problematik bei Pinetz/Schimmer in Bergmann/Pinetz, GebG2 § 33 TP 17 Rz 11). In diesem Sinn auch das Erk des BFG vom 16.2.2018, RV/7104387/2015, bei welchem die Steuerberechnung betreffend "Teilnahme vom Inland aus" aufgrund der Registrierungsadresse der Wettteilnehmer im Inland erfolgte (Ablehnungsbeschluss VfGH 11.6.2019, E 1137/2018).
Da die Beschwerdeführerin die Daten über die Wohnorte der Spieler hat, ist hinsichtlich der Spieler mit Wohnort in Österreich das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme vom Inland aus, erfüllt.
Zur Glücksspielabgabe beim Onlineglücksspiel stellte das BFG fest: "Teilnahme vom Inland aus" bedeutet, dass sich der Vertragspartner des Anbieters, der Spielteilnehmer in Österreich als geografisch festlegbaren Ort befinden muss. Es handelt sich um ein objektiv leicht feststellbares Tatbestandsmerkmal, weil der Spielteilnehmer weiß, in welchem Land er sich zum Zeitpunkt der Glücksspielteilnahme jeweils aufhält. Das GSpG stellt eindeutig auf einen bestimmbaren Ort ab, weswegen die Norm hinreichend bestimmt ist. Allenfalls bestehende Vollzugsproblematiken machen eine bestimmte Norm nicht zu einer unbestimmten. Abgesehen davon kann der Anbieter von den Spielteilnehmern, bevor diese konkret an den Spielen teilnehmen, entsprechende Informationen verlangen, die als Indiz für oder gegen eine Teilnahme vom Inland aus, gewertet werden können. "Im Abgabenrecht gibt es zahlreiche Situationen bei denen die Feststellung des Bestehens einer Abgabenschuld von den Angaben Dritter abhängig ist, deren Richtigkeit weder die Behörde noch der (potentielle) Abgabenschuldner verlässlich feststellen können. So wird etwa ein Spediteur, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt, selbst dann zum Zollschuldner, wenn er keine Kenntnis davon hat, dass die vom Vertretenen erhalten Angaben unrichtig sind." (BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015 [Ablehnungsbeschluss VfGH 26.2.2018, E 2913/2017]). Das BFG hielt die Vorschrift des § 57 Abs 2 GSpG "Teilnahme vom Inland aus" insbesondere im Hinblick auf die zu § 57 Abs 2 GSpG ergangenen Ablehnungsbeschlüsse VfGH 21.11.2013, B 1116/2013 zu UFS 26.8.2013, RV/1509-W/13 und VfGH 20.2.2014, B 49/2014 zu UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13 für verfassungsrechtlich unbedenklich, in mehreren gleichgelagerten Verfahren wurde die Anregung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "Teilnahme aus dem Inland" einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den VfGH zu stellen, nicht aufgegriffen (BFG 28.6.2017, 7104383/2015, BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015). (BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016 [Ablehnungsbeschluss VfGH 26.2.2018, E 3389/2017]). Im Erk des BFG vom 4.4.2018, RV/7104839/2017, ging es sowohl um Onlinewetten als auch um Onlineglücksspiel. Zur Wortfolge "Ausspielungen […], an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt" in § 57 Abs 2 GSpG stellte das BFG fest, dass kein Verstoß gegen Art 18 B-VG vorliegt, da bei Onlinespielen, auch wenn sie grenzüberschreitend erfolgen, sowohl Anbieter als auch Spielteilnehmer wissen, an welchem geografischen Ort sie sich gerade befinden, wenn sie das Rechtsgeschäft Spiel abschließen. Wurde im Rahmen der Selbstberechnungsverpflichtung der Onlineanbieterin die Methode der Selbstberechnung nach dem registrierten Wohnort des Spielteilnehmers zugrunde gelegt, stellt dies nach dem VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085, ein geeignetes Indiz dar. Eine die Onlineanbieterin von Wetten treffende Selbstberechnungs- und Abfuhrproblematik macht aber den Steuergegenstandstatbestand noch nicht verfassungswidrig. Gerade aus der Wortfolge "Teilnahme vom Inland aus" ergibt sich, dass die Glücksspielabgaben die Dienstleistungsfreiheit gem Art 56 AEUV nicht verletzen, da es genügt, wenn ein Spielteilnehmer vom Inland aus an den von der Onlineanbieterin (gleichgültig, ob sich diese im Inland oder Ausland befindet) angebotenen Glücksspielen teilnimmt. Eine Benachteiligung des ausländischen Onlineglücksspielanbieters gegenüber dem inländischen besteht nicht, da beide Anbieter gemäß § 57 Abs 2 GSpG iVm § 17 Abs 3 Z 7 GSpG mit 40% der Jahresbruttospieleinnahmen glücksspielabgabenpflichtig sind. Auch tatsächlich gibt es keine Benachteiligung des ausländischen Anbieters, da inländische konzessionierte Spielbankbetreiber kein Onlinespiel anbieten und konzessionierte Onlineglücksspielanbieter keine Spielbank betreiben dürfen. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab, da die behauptete Verfassungswidrigkeit wegen Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe so wenig wahrscheinlich erscheint, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Abgabe im Wege der Selbstbemessung zu entrichten ist (Ablehnungsbeschluss VfGH 11.6.2019, E 2014/2018; VwGH 23.7.2020, Ro 2018/17/0006).
§ 57 Abs 2 GSpG ist daher weder verfassungs- noch europarechtswidrig.
Nur Teilnahme vom Inland ist abgabenpflichtig
Im Erkenntnis vom 01. Februar 2024, Ro 2023/16/0004 führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"22 Ausgehend vom Ausspielungsbegriff des § 2 Abs. 1 GSpG bestimmt § 57 Abs. 1 GSpG sowohl die Bemessungsgrundlage als auch den Steuersatz der revisionsgegenständlichen Glücksspiele. § 57 Abs. 1 GSpG erfasst solche Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt.
23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zielt § 57 Abs. 1 GSpG seinem Wortlaut nach nicht auf einen Erhalt der Spieleinsätze durch den Veranstalter ab (vgl. etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150, mwN), sondern bemisst sich nach dem geleisteten Einsatz. In diesem Zusammenhang sieht § 57 Abs. 1 GSpG eine Glücksspielabgabe in Höhe von 16 v.H. vom "Einsatz" vor. § 57 Abs. 1 GSpG bestimmt als Gegenstand der Besteuerung zunächst "Ausspielungen" im Plural. Im Hinblick auf die Steuerbemessungsgrundlage spricht diese Bestimmung im selben Satz - nach ausdrücklichem Verweis auf den Inlandsbezug - im Singular den "Einsatz" an. Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine Besteuerung nur insoweit vorgesehen hat, als der jeweilige "Einsatz" für die betreffenden Ausspielungen im Zusammenhang mit einer Teilnahme vom Inland aus erfolgt.
24 Dies bestätigt sich auch angesichts des für den gegenständlichen Revisionsfall für die Entstehung der Steuerschuld maßgeblichen § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG: Dieser knüpft die Entstehung der Steuerschuld für die hier zu betrachtenden Ausspielungen an die Vornahme der Handlung an, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Daraus ist zu folgern, dass bezogen auf den jeweiligen geleisteten Einsatz eine Teilnahme an einer Ausspielung vom Inland aus vorliegen muss (vgl. in diesen Sinn auch Allram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG², GSpG, §§ 57-59, Rz 498; ebenso Meilinger/Papst in Zillner, GSpG² § 59 Rz 9).
25 Dem revisionswerbenden Finanzamt ist zwar zunächst darin zu folgen, wenn es unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 2020, Ra 2018/17/0002, davon ausgeht, dass Gegenstand der Besteuerung des § 57 Abs. 1 GSpG die Ausspielung ist. In dem dem Erkenntnis vom 8. Juli 2020, Ra 2018/17/0002, zugrundeliegenden Fall, der die Besteuerung von vor Ort betriebenen Pokercasinos zum Gegenstand hatte, hat sich jedoch die Frage der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe im Hinblick auf die "Teilnahme vom Inland aus" aufgrund der physischen Anwesenheit der Pokerspieler bereits dem Grunde nach nicht gestellt. Bereits aus diesem Grund vermag das angefochtene Erkenntnis die vom revisionswerbenden Finanzamt behauptete Besteuerung des gesamten (weltweit erbrachten) Einsatzes im gegenständlichen Fall nicht zu tragen.
26 Die vom revisionswerbenden Finanzamt ins Treffen geführten Aussage des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 9. Dezember 2020, Ra 2019/17/0109, wonach bei einer Lotterie ohne Erwerbszweck die gesamte Lotterie Gegenstand der Glücksspielabgabe und als Bemessungsgrundlage das gesamte Spielkapital heranzuziehen ist, kann - hinsichtlich des der Glücksspielabgabe unterliegenden Einsatzes - auf den gegenständlichen Revisionsfall schon deshalb nicht übertragen werden, weil die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung einer Lotterie ohne Erwerbszweck nach § 58 Abs. 1 GSpG nicht - wie nach § 57 Abs. 1 GSpG - der gezahlte Einsatz, sondern alle erzielbaren Einsätze sind.
27 Dies gilt gleichermaßen für die vom revisionswerbenden Finanzamt zur Begründung herangezogene Besteuerung von grenzüberschreitenden Gewinnspielen nach § 58 Abs. 3 GSpG: Bemessungsgrundlage sind dort die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet (siehe dazu jüngst VwGH 27.10.2023, Ro 2019/17/0005). Einen Rückschluss auf die Bemessungsgrundlage im Sinn des § 57 Abs. 1 GSpG lässt diese Bestimmung demnach nicht zu.
28 Im Ergebnis vermag das revisionswerbende Finanzamt daher - insoweit es den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses bekämpft - eine inhaltliche Rechtswidrigkeit desselben nicht aufzuzeigen. Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen."
Im Unterschied zu §57 Abs 1 GSpG stellt § 57 Abs 2 GSpG nicht auf den Einsatz, sondern auf die Jahresbruttospieleinnahmen ab. Ein weiterer Unterschied besteht in der Höhe des Steuersatzes.
Allerdings unterwirft § 57 Abs 2 GSpG ebenfalls nur Ausspielungen gemäß § 12 a GSpG (elektronische Lotterien) an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt der Glückspielabgabe und ist insoweit mit § 57 Abs 1 GSpG identisch.
Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 01. Februar 2024, Ro 2023/16/0004 geht klar hervor, dass die in § 57 GSpG gereglten Glückspielabgaben spielerorientiert und jene nach § 58 GSpG veranstaltungsorientiert zu sehen sind.
Grundsatz der eingeschränkten Territorialität - verfassungskonforme Auslegung Unionsrecht
Weiters ist auch für die Glücksspielabgaben der völkerrechtliche Grundsatz der eingeschränkten Territorialität zu beachten, wonach ein Staat nur solche Sachverhalte einer Besteuerung unterwerfen darf, die eine hinreichende Anknüpfung an ebendiesen Staat aufweisen. So kommt eine Besteuerung nach hA nur bei Vorliegen einer persönlichen oder sachlichen Nahebeziehung des Staats zu dem betreffenden Sachverhalt in Betracht. Ausgehend davon sehen die Glücksspielabgabetatbestände in § 57 und 58 GSpG sehr wohl eine gewisse - wenngleich bisweilen nur beschränkt ausgeprägte Inlandsanknüpfung der jeweils besteuerten Vorgänge vor (siehe dazu Allram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG, 2. Aufl. 2020, GSpG, §§ 57 59, Rz 214). Für den Bereich des internationalen Steuerrechts wird als Völkergewohnheitsrecht der Grundsatz anerkannt, dass Staaten nur solche Tatbestände besteuern dürfen, zu denen sie eine hinreichend enge Beziehung aufweisen. Welcher Art der hinreichende Bezug zu sein hat, hängt von dem Charakter der Abgabe und ihrem Besteuerungsgegenstand ab. (vgl. VfGH 17.12.1998, G15/98; V9/98). Nur im Rahmen der vom Völkerrecht gezogenen Grenzen kann auch an außerhalb des Staatsgebietes sich verwirklichende Sachverhalte im Steuerrecht abgeknüpft werden (VwGH 28.03.2011, 2011/17/0045). Eine verfassungskonforme Interpretation kommt dann in Frage, wenn der Wortlaut des Gesetzes mehrere Auslegungen ermöglicht (vgl. VwGH 11.2.1994, 93/17/0305). Ist dies der Fall, so ist jener Auslegung der Vorzug zu geben, die das Gesetz als verfassungskonform erscheinen lässt (vgl. VwGH 20.10.1992, 90/04/0266 und VwGH 11.2.1994, 93/17/0305). Die verfassungskonforme Auslegung ist aber andererseits - abgesehen davon, dass die Norm mehrere Auslegungen ermöglichen muss - NUR GEBOTEN, wenn eine der denkbaren Auslegungen der Norm einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellte (vgl. VwGH 20.4.1995, 95/13/0071). Die Tatbestandsvoraussetzung "Teilnahme vom Inland aus" wurde in die Bestimmung des § 57 Abs. 1 GSpG gerade deshalb aufgenommen, um den notwendigen Inlandsbezug herzustellen. Auch eine verfassungskonforme Auslegung spricht daher nach Ansicht des BFG dafür, dass nur solche Glücksverträge der Besteuerung unterzogen werden, bei denen der im Gesetz vorgesehene Inlandsbezug besteht. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Auslegung des Finanzamtes im Extremfall dazu führen würde, dass bei von ausländischen Unternehmen veranstalteten Glücksspielen die Teilnahme eines einzigen Österreichers zur Besteuerung sämtlicher weltweiten Geschäfte führen würde. Die Einbeziehung sämtlicher Glücksverträge, auch jener ohne Österreichbezug, ist auch nicht durch den Charakter der Glücksspielabgabe, ihrem Besteuerungsgegenstand und ihrem Zweck zu rechtfertigen.
Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat und von dort aus ihr Unternehmen betreibt, liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor und ist daher auch die Dienstleistungsfreiheit zu beachten.
Die Einbeziehung der Glücksverträge mit sämtlichen, weltweiten Spielteilnehmern (auch jener ohne Österreichbezug) nur weil 1 Österreicher das Spielangebot des ausländischen Spielanbieters in Anspruch nimmt, in die Besteuerung wäre exzessiv und kann auch durch den Spielerschutz nicht gerechtfertigt werden. Nach Ansicht des BFG gebietet daher auch das Unionsrecht eine einschränkende Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 Abs. 2 GSpG.
Bemessungsgrundlage sind die Jahresbruttospieleinahmen. Diese werden durch monatliche Saldierung von Einsätzen und ausbezahlten Gewinnen ermittelt (VwGH vom 26. Juni 2020, Ro 2018/17/0003, Tz 88).
Die gegenständlichen Wetten auf Lotterien sind über elektronische Medien erfolgt. Es handelt sich daher um elektronische Lotterien. Der Steuersatz beträgt daher 40 vH.
Die Glückspielabgabe errechnet sich daher folgendermaßen:
Die Glückspielabgabe errechnet sich daher folgendermaßen (Summe aus Wetten auf Lotterien und virtuelle Glückspiele):
|
Zeitraum
|
Einsatz inkl.
Vermittlungs-
provision
|
Gewinne
|
BMG
|
GSpA
|
2013/01
|
69.920,61
|
22.544,32
|
47.376,29
|
18.950,52
|
2013/02
|
67.200,13
|
20.781,73
|
46.418,40
|
18.567,36
|
2013/03
|
81.472,87
|
27.230,84
|
54.242,03
|
21.696,81
|
2013/04
|
69.564,18
|
18.391,85
|
51.172,33
|
20.468,93
|
2013/05
|
79.076,19
|
20.305,38
|
58.770,81
|
23.508,32
|
2013/06
|
84.988,74
|
30.582,37
|
54.406,37
|
21.762,55
|
2013/07
|
71.575,53
|
18.699,31
|
52.876,22
|
21.150,49
|
2013/08
|
86.363,16
|
26.399,66
|
59.963,50
|
23.985,40
|
2013/09
|
77.334,65
|
25.284,74
|
52.049,91
|
20.819,96
|
2013/10
|
77.200,88
|
22.020,57
|
55.180,31
|
22.072,12
|
2013/11
|
77.967,70
|
24.141,72
|
53.825,98
|
21.530,39
|
2013/12
|
97.887,54
|
26.848,17
|
71.039,37
|
28.415,75
|
2014/01
|
96.099,35
|
43.839,21
|
52.260,14
|
20.904,06
|
2014/02
|
77.960,13
|
21.985,63
|
55.974,50
|
22.389,80
|
2014/03
|
94.676,54
|
31.961,59
|
62.714,95
|
25.085,98
|
2014/04
|
81.053,75
|
27.127,71
|
53.926,04
|
21.570,42
|
2014/05
|
83.933,45
|
24.025,26
|
59.908,19
|
23.963,28
|
2014/06
|
75.344,52
|
23.894,11
|
51.450,41
|
20.580,16
|
2014/07
|
71.886,42
|
19.022,23
|
52.864,19
|
21.145,68
|
2014/08
|
76.296,25
|
32.665,72
|
43.630,53
|
17.452,21
|
2014/09
|
97.671,65
|
23.810,58
|
73.861,07
|
29.544,43
|
2014/10
|
100.092,51
|
26.693,21
|
73.399,30
|
29.359,72
|
2014/11
|
71.508,87
|
28.509,50
|
42.999,37
|
17.199,75
|
2014/12
|
82.371,51
|
22.496,50
|
59.875,01
|
23.950,00
|
2015/01
|
68.154,28
|
20.460,57
|
47.693,71
|
19.077,48
|
2015/02
|
70.909,08
|
20.755,39
|
50.153,69
|
20.061,48
|
2015/03
|
72.208,79
|
16.755,18
|
55.453,61
|
22.181,44
|
2015/04
|
75.117,41
|
21.260,78
|
53.856,63
|
21.542,65
|
2015/05
|
75.052,91
|
26.227,17
|
48.825,74
|
19.530,30
|
2015/06
|
79.668,28
|
28.292,73
|
51.375,55
|
20.550,22
|
2015/07
|
80.838,72
|
28.212,23
|
52.626,49
|
21.050,60
|
2015/08
|
80.549,87
|
25.531,22
|
55.018,65
|
22.007,46
|
2015/09
|
94.553,51
|
32.404,60
|
62.148,91
|
24.859,56
|
2015/10
|
81.085,12
|
31.300,48
|
49.784,64
|
19.913,86
|
2015/11
|
88.867,11
|
26.330,35
|
62.536,76
|
25.014,70
|
2015/12
|
97.109,79
|
36.393,63
|
60.716,16
|
24.286,46
|
2016/01
|
88.207,34
|
38.279,24
|
49.928,10
|
19.971,24
|
2016/02
|
73.334,86
|
21.044,70
|
52.290,16
|
20.916,06
|
2016/03
|
80.156,47
|
29.072,09
|
51.084,38
|
20.433,75
|
2016/04
|
78.298,68
|
24.991,24
|
53.307,44
|
21.322,98
|
2016/05
|
96.948,05
|
41.888,57
|
55.059,48
|
22.023,79
|
2016/06
|
80.467,00
|
25.358,67
|
55.108,33
|
22.043,33
|
2016/07
|
93.511,26
|
277.427,81
|
0,00
|
0,00
|
2016/08
|
88.377,59
|
36.547,12
|
51.830,47
|
20.732,19
|
2016/09
|
95.742,22
|
30.367,22
|
65.375,00
|
26.150,00
|
2016/10
|
93.333,77
|
28.932,67
|
64.401,10
|
25.760,44
|
2016/11
|
79.282,55
|
27.019,69
|
52.262,86
|
20.905,14
|
2016/12
|
107.463,79
|
34.957,32
|
72.506,47
|
29.002,59
|
2017/01
|
85.510,31
|
27.443,30
|
58.067,01
|
23.226,80
|
2017/02
|
67.626,85
|
22.013,80
|
45.613,05
|
18.245,22
|
2017/03
|
83.461,63
|
35.148,76
|
48.312,87
|
19.325,15
|
2017/04
|
76.037,46
|
22.118,86
|
53.918,60
|
21.567,44
|
2017/05
|
88.005,23
|
30.801,65
|
57.203,58
|
22.881,43
|
2017/06
|
80.543,56
|
29.705,06
|
50.838,50
|
20.335,40
|
2017/07
|
77.569,41
|
23.978,35
|
53.591,06
|
21.436,42
|
2017/08
|
75.542,30
|
23.673,57
|
51.868,73
|
20.747,49
|
2017/09
|
91.504,46
|
29.775,76
|
61.728,70
|
24.691,48
|
2017/10
|
88.329,83
|
24.768,99
|
63.560,84
|
25.424,34
|
2017/11
|
88.219,09
|
27.837,84
|
60.381,25
|
24.152,50
|
2017/12
|
120.607,45
|
35.889,56
|
84.717,89
|
33.887,16
|
2018/01
|
91.114,39
|
29.852,39
|
61.262,00
|
24.504,80
|
2018/02
|
84.633,87
|
45.029,32
|
39.604,55
|
15.841,82
|
2018/03
|
90.804,00
|
27.606,89
|
63.197,11
|
25.278,84
|
2018/04
|
81.244,48
|
24.316,76
|
56.927,72
|
22.771,09
|
2018/05
|
86.180,75
|
24.851,38
|
61.329,37
|
24.531,75
|
2018/06
|
95.960,31
|
34.112,09
|
61.848,22
|
24.739,29
|
2018/07
|
90.114,11
|
32.181,16
|
57.932,95
|
23.173,18
|
2018/08
|
105.575,50
|
36.183,08
|
69.392,42
|
27.756,97
|
2018/09
|
108.228,09
|
33.431,01
|
74.797,08
|
29.918,83
|
2018/10
|
122.521,90
|
36.034,16
|
86.487,74
|
34.595,10
|
2018/11
|
102.012,02
|
41.666,31
|
60.345,71
|
24.138,28
|
2018/12
|
142.186,18
|
56.740,83
|
85.445,35
|
34.178,14
|
2019/01
|
113.356,51
|
40.763,37
|
72.593,14
|
29.037,26
|
2019/02
|
93.864,47
|
36.028,29
|
57.836,18
|
23.134,47
|
2019/03
|
110.219,27
|
51.890,47
|
58.328,80
|
23.331,52
|
2019/04
|
95.598,02
|
40.708,19
|
54.889,83
|
21.955,93
|
2019/05
|
94.607,67
|
33.345,18
|
61.262,49
|
24.505,00
|
2019/06
|
97.482,15
|
37.157,39
|
60.324,76
|
24.129,90
|
2019/07
|
101.649,11
|
50.135,86
|
51.513,25
|
20.605,30
|
2019/08
|
105.524,79
|
48.665,67
|
56.859,12
|
22.743,65
|
2019/09
|
29.920,94
|
13.539,61
|
16.381,33
|
6.552,53
***Fa1*** ist somit die Veranstalterin und ***Bf1*** zumindest Vermittlerin und sind somit beide Gesamtschuldner der Abgabe.
Die Entrichtung der Glücksspielabgabe durch einen der in Anspruch genommen Gesamtschuldner wirkt für die anderen Gesamtschuldner schuldbefreiend.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Fall alle zu lösenden Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Feldkirch, am 20. März 2025
Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 57 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102182/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102182.2024
- Stammnummer
- 147544
- Gültig
- 20.03.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF