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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102169/2012

1. Glücksspielabgabenpflicht für tombolaähnliche Glücksspiele, die aber nicht dem Tombolaspiel des § 33 GSpG entsprechen 2. Aufzeichnungs- und Belegaufbewahrungspflichten des Selbstberechners gemäß § 59 Abs. 3 GSpG iVm § 132 BAO und Schätzungsbefugnis des Finanzamtes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102169/2012vom 23.08.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Glücksspielabgabenpflicht für tombolaähnliche Glücksspiele, die aber nicht dem Tombolaspiel des § 33 GSpG entsprechen: Das im ordnungspolitischen und abgabenrechtlichen Teil des Glücksspielgesetzes begünstigte Tombolaspiel des § 33 Abs. 1 GSpG hat den Spielvertrag zum Inhalt, dass Spielteilnehmer Tombolakarten, die drei Reihen zu je fünf verschiedenen Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 90 enthalten, erwerben und dafür einen Gewinn mit jenen Tombolakarten erzielen können, die eine nach der Spielbedingung als gewinnendbezeichnete Zahlenkombination aufweisen, wobei die Zahlen dieser Kombination in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden. Enthalten sämtliche entgeltlich zu erwerbenden Tombolascheine eine Rubbelfläche, wodurch bei Aufscheinen bestimmter Symbole „Gratistombolascheine“ gewonnen werden können, werden gegenüber dem von § 33 Abs. 1 GSpG geforderten Spielverlauf zusätzliche Gewinnchancen in Aussicht gestellt. Es handelt sich in einem solchen Fall nicht mehr um das Tombolaspiel iSd § 33 GSpG. Sehr wohl liegt eine den Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterliegende Ausspielung vor, da vom Ausspielungsbegriff auch die tombolaähnlichen Glücksspiele erfasst sind. Die glücksspielabgabenrechtlichen Begünstigungen können für tombolaähnliche Spiele nicht gewährt werden.
Aufzeichnungs- und Belegaufbewahrungspflichten des Selbstberechners gemäß § 59 Abs. 3 GSpG iVm § 132 BAO und Schätzungsbefugnis des Finanzamtes: Gewährleisten die vorgelegten Unterlagen iSd § 59 Abs. 3 GSpG wegen formeller Mängel nicht eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele, besteht eine Schätzungsbefugnis des Finanzamtes.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache ****Bf.****UND_ADRESSE**** gegen sieben Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 BAO vom 18.6.2012 für die Monate Jänner bis April und August bis Oktober 2011 ( RV/7102169/2012, RV/7102170/2012, RV/7102171/2012, RV/7102172/2012, RV/7102173/2012, RV/7102174/2012, RV/7102175/2012) des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, alle zur StNr. ****x1****, betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG (tombolaähnliches Glücksspiel) zu Recht erkannt: Den Beschwerden gegen vier Glücksspielabgabenbescheide für die Monate Jänner bis April 2011 wird stattgegeben und die Bescheide werden aufgehoben. Die Beschwerden gegen die drei Glücksspielabgabenbescheide für die Monate August bis Oktober 2011 werden als unbegründet abgewiesen und gemäß § 279 Abs. 1 BAO werden abgeändert und die Glücksspielabgabe festgesetzt: 1. Glücksspielabgabenbescheid für August 2011: Bemessungsgrundlage 5.181,95 x 16% gemäß § 57 Abs. 1 GSpG = 829,11 Euro. 2. Glücksspielabgabenbescheid für September 2011: Bemessungsgrundlage 13.473,07 x 16% = 2.155,69 Euro. 3. Glücksspielabgabenbescheid für Oktober 2011: Bemessungsgrundlage 15.545,85 x 16% = 2.487,33 Euro. Glücksspielabgabe neu insgesamt: 5.472,14 Euro Die Fälligkeit der mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbeträge der Glücksspielabgaben August bis Oktober 2011 ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist die Glücksspielabgabenpflicht für tombolaähnliche Glücksspiele: - War das Ziehungsgerät („Kugelmaschine“) tatsächlich im Zeitraum Jänner bis April 2011 kaputt, weswegen diese Glücksspiele nicht durchgeführt wurden? - Kann die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe für den Zeitraum August bis Oktober geschätzt werden, wenn Aufzeichnungen über die Tombolascheinverkäufe nur in Kopie vorgelegt werden konnten, weil die Originalaufzeichnungen beim Kopiervorgang verloren gegangen waren? Bemerkt wird, dass das Verfahren des ****Bf.****ADRESSE****, des Beschwerdeführers (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen ist. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet: „§ 323 (38) BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht..... „§ 323 (39) BAO: Soweit zum 31. Dezember 2013 eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“ I. Verfahren 1. Kurzdarstellung Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Finanzamt) führte am 28.10.2011 bei dem Bf. im Vereinslokal eine Nachschau gemäß § 144 BAO betreffend Bemessungsgrundlagen und Höhe der im Jahr 2011 abzuführenden Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG durch. Anlässlich der Nachschau stellte das Finanzamt fest, dass mit einem Glücksspielgerät (Ziehungsgerät, „Kugelmaschine“) Spiele durchgeführt wurden, die es vorerst unter Tombola-Spiele gemäß § 33 GSpG subsumierte. Anhand von Zeugenaussagen und anhand der Auswertungen der anlässlich der Nachschau übergebenen (bereits verkauften und bespielten) Tombolascheine schätze das Finanzamt die Anzahl der verkauften Tombolascheine sowie die Summe der Einsätze im Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 30. April 2011 und vom 19. August bis 28. Oktober 2011 gemäß § 184 BAO und setzte mit sieben Bescheiden gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO vom 18.6.2012 die Glücksspielabgaben für diesen Zeitraum fest. Fristgerecht wurden gegen diese Bescheide Beschwerden erhoben. 2. Verfahrensablauf 2.1. Nachschau am 28.10.2011: Einvernahmen zum Spielablauf und den Aufzeichnungen Der damalige Vereinsobmann ****OBMANN*1**** gab anlässlich der Beschuldigtenvernehmung während der Nachschau am 28.10.2011 an, dass das Vereinslokal meistens nur an vier Tagen die Woche offen habe, die Besucherzahlen lägen zwischen 30 und 100 pro Tag. Die Spieleinrichtung („Kugelmaschine“) habe sich bei Inbestandnahme der Räumlichkeiten dort befunden. Der durchschnittliche Einsatz pro Spielteilnehmer pro Spiel sei 1,5 Euro. Es werde anlässlich des Spiels alles ausgeschüttet, was eingenommen wurde. Die Spieler würden von den Spielregeln durch Ansage informiert werden. Die Gewinne bestünden manchmal in TV-Geräten oder DVD-Geräten als Bonus. Der Verein habe keine Einnahmen aus dem Spielbetrieb, sondern nur aus den Mitgliedsbeiträgen. Durch die Zeugeneinvernahme von ****OBMANN*2**** (ehemaliger Vereinsobmann) während der Nachschau am 28.10.2011, wurde der Spielablauf im Wesentlichen bestätigt und ergänzt, dass Bingo mit Scheinverkauf angeboten werden, die Spielregeln seien deshalb nicht schriftlich, weil die spielinteressierten Gäste sich ohnedies auskennen würden. Allerdings informiere der Spielleiter zwischendurch die Spieler über den Stand des Spiels. Dann würden die Zahlen (15 aus 90 mit Joker-1 Zahl) von den Spielern markiert. Die „Kugelmaschine“ werfe die Zahlen, die gewonnen haben, aus. Der Spieler kontrolliere auf seinem Los die bekannt gegebenen Zahlen. Er könne schwer sagen, wieviele Lose am Abend verkauft worden seien, ca. 400-500 Lose. Verkauft worden wären sie zu 10 Cent, 20 Cent oder 30 Cent. Zum Schluss die Roten um 1 Euro. Pro Preis würden ca. 100 Stück verkauft. Pro Tag würden geschätzter Weise 10-11 Spiele durchgeführt. Der durchschnittliche Spieleinsatz pro Spiel (pro Teilnehmer) könne mit 1 Euro geschätzt werden. Der durchschnittliche Gewinn pro Spiel sei ca. von 40 bis 50 Euro. Er schätze, dass am jeweiligen Spiel 70-80 Leute teilnehmen würden, meistens seien es gleich viele. Die Zeugin ****ZEUGE*1**** gab anlässlich der Einvernahme während der Nachschau am 28.10.2011 an, dass nur Bingo, genannt Tombola gespielt werde. Die Spiele würden nach der Spielregel abgehalten, dass eine Zahl gezogen werde, hat man diese Zahl auf dem Schein, werde diese angekreuzt. Wer fünf richtige Zahlen in einer Reihe oder 15 richtige Zahlen in einem Zahlenkasten habe, rufe „Bingo“. Bei den Scheinen um 1 Euro und 2 Euro werde um 150 Euro Gewinn gespielt. Bei den Scheinen um 5 Euro (=rote Scheine) werde um 250 Euro Gewinn gespielt….. Es gäbe Lose um 1 Euro oder um 2 Euro oder um 5 Euro. Beim Erwerb ab 3 Losen gäbe es jeweils ein Gratislos. Die Auskunftsperson ****ZEUGE*2**** (Obmann Stellvertreterin) glaubte, dass ein Bingoschein einen Euro koste und dann könne man mitspielen. Über den Gewinn könne sie keine Aussage treffen. Bei der Vernehmung am 2.12.2011 gab ****OBMANN*1**** an, dass am Einsatztag die Tombolascheine 1, 2, 3 bzw 5 Euro – je nach Farbe gekostet hätten. Dazu kämen die hellblauen Gratisscheine, die bei Kauf von drei Losen gratis hergegeben würden. Zusätzlich zu diesen hellblauen Gratisscheinen (3+1) können durch Rubbeln auf den Tombolascheinen je nach Symbol ein bis fünf weitere Gratisscheine gewonnen werden. Diese Spiele würden nicht immer so, sondern auch anders gespielt. Dieses Spiel werde im Verein seit 19. August 2011 gespielt. Dies deshalb, weil die „Kugelmaschine“ kaputt gewesen sei und ein wichtiger Teil erst in ****LAND**** (*FIRMENNAME**) bestellt werden musste ohne dieses die Maschine nicht funktionsbereit war. Die Einsätze seien deshalb am 28.10.2011 höher gewesen, da an diesem Tag zusätzlich Sachpreise ausgespielt worden seien. Bei der Vernehmung am 2.5.2012 sagte ****ZEUGE*1**** aus, dass sie nicht glaube, dass die „Kugelmaschine“ im Mai im Betrieb gewesen sei. Ansonsten habe sie nur ein und zwei Euro-Lose gespielt. Die Auskunftsperson erklärte zu den vorgelegten Fotos das Auszahlungsschema der Gewinne. Bei 1, 2 und 3 Euro Losen gewinne der erste Spieler mit einer vollständigen Linie bzw. mit allen 15 Zahlen. Bei den höherwertigen Losen (5 Euro) gewinne der erste Spieler mit einer Linie, zwei Linien und mit allen 15 Zahlen. Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung am 28.10.2011 gab der Vereinsobmann ****OBMANN*1**** an, er werde noch eine Kopie des Heftes „Kassa-Journal“ mit den Aufzeichnungen über die Mitgliedsbeiträge und eine Liste über die Tombolascheinverkäufe beibringen. Am 2.12.2011 übergab er anlässlich seiner Vernehmung als Verdächtiger die Abrechnungen seit Beginn des Spielbetriebes im August 2011. Auf Vorhalt seitens des Finanzamtes, dass Abrechnungen für bestimmte Tage fehlten, gab er zu Protokoll, dass wenn von diesem Tag keine Abrechnung vorliege, auch kein Spiel mangels genug Teilnehmer stattgefunden habe. Der Vereinsobmann ****OBMANN*1**** übergab auch Kopien über die Rückzahlung nicht fertig gespielter Tombolaeinsätze vom 29.10.2011. Die Listen über die Tombolascheinverkäufe für den Zeitraum 19. August 2011 bis inklusive 28.10.2011 liegen im Finanzamtsakt in Kopie ein. Im Finanzamtsakt liegt eine Fotografie der Abrechnung des Spieltages 28.10.2011 ein. 2.2. Schätzung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung am 28.10.2011 übergab der damalige Vereinsobmann ****OBMANN*1**** die bereits gespielten Tombolalose (Konvolut von 2 Müllsäcken) sowie eine Liste der Klubmitglieder. Die Auswertung der Tombolalose ergab in Summe 1235 Stück für den 27.10 und 28.10.2011. Die „ausgewerteten Tage: 2“ sind der 27.10. und der 28.10.2011. Das Finanzamt ging von Lospreisen von 1 Euro, 2 Euro und 3 Euro aus. Zum Beispiel berechnete es die Bemessungsgrundlage für die Lose um 1 Euro (Grün Tombola 90) so: In den vom Obmann übergebenen Müllsäcken fand das Finanzamt 100 Stück für den 27.10. (82) und 28.10.2011 (18). Daraus schätzte es den durchschnittlichen Losverkauf für 1 Tag von 50 Stück x 1 Euro ergibt einen Einsatz pro Tag von 50 Euro. Geht man von 4 Spieltagen pro Woche aus, ergibt das einen Einsatz pro Woche von 200 Euro; bei durchschnittlich 16 Spieltagen im Monat 800 Euro. Für den Zeitraum Jänner bis April 2011 ging das Finanzamt von 64 Spieltagen aus, wodurch sich ein Einsatz von 3.200 Euro [50x64] ergibt. Für den Zeitraum 19.8.2011 bis 28.10.2011 ging das Finanzamt von 33 Spieltagen aus, wodurch sich ein Einsatz von 1.650 Euro [50x33] ergibt. Das macht einen Einsatz gesamt von 4.850 Euro [50x97 Spieltage]. Die gleiche Berechnung führte das Finanzamt für die 1 Euro Lose (Grün Bum Bum 90) durch, von welchen es 129 Lose fand. Der Einsatz pro Tag sind 64,50 Euro, was einen Einsatz gesamt von 6.256,50 Euro [64,50x97 Spieltage] ausmacht. Der Einsatz beträgt pro Monat 1.032 Euro. Das Finanzamt fand 581 2 Euro (Dunkelblau Tombola 90) Tombolalose. Der Einsatz pro Tag sind 581 Euro, was einen Einsatz gesamt von 56.357 Euro [581x97] ausmacht. Der Einsatz beträgt pro Monat 9.296 Euro. Das Finanzamt fand 65 3 Euro (Rot Tombola 90) Tombolalose. Der Einsatz pro Tag sind 97,50 Euro [65:2=32,50x3], was einen Einsatz gesamt von 9.457,50 Euro [97,50x97] ausmacht. Der Einsatz beträgt pro Monat 1.560 Euro. Die Bemessungsgrundlage für die Monate jeweils Jänner, Februar, März, April 2011 ergab sich aus der Summe: 800 Euro+1.032 Euro+9.296 Euro+1.560 Euro = 12.688x16% = 2.030,08 Euro. Die Bemessungsgrundlage ab 19. August 2011 mit 5 Spieltagen 3.965x16% =634,40 Euro Die Bemessungsgrundlage September 2011 mit 13 Spieltagen 10.309x16% =1.649,44 Euro Die Bemessungsgrundlage Oktober 2011 mit 15 Spieltagen 11.895x16% =1.903,20 Euro 2.3. Am 18. Juni 2012 erließ das Finanzamt sieben Bescheide gemäß § 201 BAO: 1. Glücksspielabgabenbescheid für Jänner 2011: Festsetzung der Glücksspielabgabe mit 2.030,08 Euro. Die Glücksspielabgabe wurde berechnet: Ausspielungen an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt gemäß § 57 Abs. 1 GSpG 16% vom Einsatz 12.688,00 Euro. 2. Glücksspielabgabenbescheid für Februar 2011: Festsetzung der Glücksspielabgabe mit 2.030,08 Euro. 3. Glücksspielabgabenbescheid für März 2011: Festsetzung der Glücksspielabgabe mit 2.030,08 Euro. 4. Glücksspielabgabenbescheid für April 2011: Festsetzung der Glücksspielabgabe mit 2.030,08 Euro. 5. Glücksspielabgabenbescheid für August 2011: Festsetzung der Glücksspielabgabe mit 634,40 Euro. 6. Glücksspielabgabenbescheid für September 2011: Festsetzung der Glücksspielabgabe mit 1.649,44 Euro. 7. Glücksspielabgabenbescheid für Oktober 2011: Festsetzung der Glücksspielabgabe mit 1.903,20 Euro. Die gesonderten Bescheidbegründungen samt Beilage: „Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO“ tragen das Datum 19.6.2012. Die Bescheidbegründung des Finanzamtes enthält die Beschreibung der Funktionsweise der „Kugelmaschine“ (Ziehungsgerät) und die Darstellung der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Glücksspielabgabe. Das Finanzamt ging davon aus, dass im Vereinslokal zumindest in den Monaten Jänner bis April 2011 und vom 19. August bis zum 28.Oktober 2011 an ca. 4 Tagen pro Woche die betreffenden Tombolaspiele stattfanden. Im betreffenden Zeitraum ergeben sich daher 97 Spieltage. Da die Aufzeichnungen des Obmannes nicht den tatsächlichen Werten und Verhältnissen entsprechen würden, sei die Anzahl der verkauften Tombolascheine sowie die Summe der Einsätze im Zeitraum 01.Jänner bis 30.April 2011 und vom 19.August bis 28.Oktober 2011 anhand der übergebenen (bereits verkauften) Tombolascheine vom 27. und 28. Oktober 2011 geschätzt worden. In der Beilage zur Bescheidbegründung findet sich eine Liste, aus welcher die Berechnung der Schätzung des Finanzamtes zu entnehmen ist. 2.4. Berufung/Beschwerde und Vorlage Fristgerecht wurde dagegen Berufung/Beschwerde erhoben. Im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 18.8. seien keine Spiele durchgeführt worden, da die „Kugelmaschine“ kaputt gewesen sei. Zu diesem Vorbringen wurde die Kopie einer Rechnung vorgelegt, aus der hervorgehen sollte, dass die für die Reparatur fehlenden Ersatzteile am 3.8.2011 gekauft und vom Obmann des Bf. nach Österreich verbracht worden seien, sodass der Spielbetrieb erst ab dem 19.8.2011 möglich war. Es wurde beantragt, die Vorschreibungen Jänner bis April 2011 zu stornieren und die Glücksspielabgabe für August bis Oktober in Höhe von 688,83 Euro (4.305,20 x16%) festzusetzen. Für den Fall der Nichtstattgabe beantragte der Bf. die Vorlage der Berufung an die Rechtsmittelinstanz unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung des Parteienvertreters. Der Bf. bot die Einvernahme von mehreren Zeugen hinsichtlich des tatsächlichen Zeitraumes des Betriebes etc. an. Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zusätzlich zur ausführlichen rechtlichen Würdigung begründete das Finanzamt den Antrag, dass es Widersprüchlichkeiten zwischen den Aussagen des Vereinsobmannes und der Zeugen gäbe, aber auch die Aussage des Vereinsobmannes sei in sich widersprüchlich. Die Richtigkeit der nachträglich in Kopie vorgelegten Aufzeichnungen werde Seitens des Finanzamtes angezweifelt, da auf Aufforderung diese im Original vorzulegen nicht nachgekommen werde könne mit der Begründung, dass diese beim Kopieren verloren gegangen sei. 2.5. Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in diverse Unterlagen - Mitgliedskarten: Auf der Rückseite der Mitgliedskarten sind Name und Adresse des Mitglieds, sowie Nummer eingetragen, auf der Nebenseite Jahresfelder. - Vom Finanzamt hergestellte Fotografien des Computerbildschirms. - Mit E-Mails vom 6.Februar 2014 und vom 13.2.2014 wurden dem Bundesfinanzgericht vom Bf. sowohl zum Rechtsmittel Umsatzsteuer/Körperschaftsteuer (RV/7100529/2014 ua), als auch zum Rechtsmittel Glücksspielabgabe folgende Beilagen gesendet: 1 Kopie des Kassa Standes, Abrechnung der Losverkäufe vom 28.10.2011 (in der Anlage zur E-Mail als SKMBT_C22014020512261.pdf bezeichnet) 1 Kopie des Kassa Standes, Abrechnung der Losverkäufe vom 27.10.2011, woraus als Lospreis 20 Cent, 30 Cent, 50 Cent und 1 Euro hervorgehen. 1 Tabelle für die Neuberechnung der Glücksspielabgabe, angelehnt an die Rubbellose der österr. Lotterien. 1 Schreiben im PDF-Format Stand der Recherchen 6.2.2014, kein Verfasser, keine Unterschrift, und „Stand Recherchen 13.2014“, im Zusammenhang mit der E-Mail-Nachricht des steuerlichen Vertreters dürfte es sich um eine von ****OBMANN*1**** aktualisierte Sachverhaltsdarstellung handeln. Zentraler Punkt war, dass die Höhe der Einsätze 0,20, 0,30 0,50 bzw. 1 Euro und nicht so, wie das Finanzamt angenommen habe, 1, 2 und 3 Euro betragen hätten, es sei einem familiären Gesellschaftsspiel gleichzusetzen gewesen. Diese höheren Einsätze seien am 28.10.2010 angesetzt worden, weil für diesen Tag eine besondere Ausspielung vorgesehen war. An diesen Tagen seien nicht die Einsätze der Spieler auf die Gewinner aufgeteilt worden, sondern es seien als Preise 2 Fernseher und 1 DVD zu gewinnen gewesen, deren Kosten durch die höheren Einsätze hereingebracht hätten werden müssen. Außerdem sei die Umrechnung auf die Monate vorgenommen worden, in welchen auf Grund der Lokalsperre bzw. des Nichtfunktionierens des „Ziehungsmechanismus“ (Jänner bis 18.8.2011) keine Spiele stattgefunden hätten. Dazu wurde die „Beilage zur Bescheidbegründung (Verf 67)“ in Kopie gelegt und händisch zu dem Kästchen „Bemessungsgrundlage getrennt nach Monaten“ hinzugefügt: zu Jänner bis April 2011: 0 Lokal gesperrt bzw. Spielautomat kaputt, August bis Oktober 2011 genaue Aufzeichnungen Richtig: 8/11 603 Euro, 9/11 1348,40, 10/11 2353,80 = 4.305,20. - Rechnung vom 3. August 2011 über den Kauf von 1 Stk. Nummernherausgabeschieber und 1 Stk. Schieber zum Hereinschieben in die Tombolatrommel von der *FIRMENNAME*** Der Beschwerde gegen die Glücksspielabgabenbescheide wurde als Beweis, dass „die Kugelmaschine“ von Jänner 2011 bis 19. August 2011 defekt war, weshalb keine Spiele durchgeführt werden konnten, die Rechnung vom 3. August 2011 über den Kauf von 1 Stk. Nummernherausgabeschieber und 1 Stk. Schieber zum Hereinschieben in die Tombolatrommel von der *FIRMENNAME*** in Kopie vorgelegt. Am Kopf ist als Vordruck angegeben: *FIRMENNAME*UND*ADRESSE**** Ebenfalls als Vordruck sind angegeben, die Art der Bezahlung, sowie ein Hinweis auf Verzugszinsen uä für den Fall der verspäteten Zahlung und ein Kästchen für gekauften Artikel und Betrag und zwar alles in ****LAND**** Sprache. Der Kopie ist der Datumstempel 03.AUG. 2011 zu entnehmen. Der Vordruck ist in Maschinschrift (Computer oder Schreibmaschine) in deutscher Sprache bis auf den Hinweis, dass bar gezahlt wurde, ausgefüllt und an den Verein zuhanden des Obmannes ****OBMANN*1**** adressiert. Als Artikel sind die o.g. Gegenstände genannt. 2.6. Erstes Erörterungsgespräch vom 7. April 2014 vor dem Bundesfinanzgericht Ladung und Vorhalt: Mit der Ladung zum Erörterungsgespräch am 7. April 2014 wurde dem Bf. und dem Finanzamt der Vorhalt zur Vorbereitung auf den Erörterungstermin vom 11. März 2014 mitgereicht, der eine Sachverhaltsdarstellung und eine vorläufige rechtliche Würdigung enthielt. Weiters wurden die Zeugen ****ZEUGE*3****, ****ZEUGE*4****, ****ZEUGE*5****, ****ZEUGE*6****, ****ZEUGE*2**** und ****ZEUGE*7**** geladen. Stellungnahme des Finanzamtes: Vor dem Erörterungstermin gab das Finanzamt am 28.3.2014 eine Stellungnahme ab und übersendete die Fotografien von dem Ziehungsgerät „Kugelmaschine“. Das Gerät sei eine Marke „Eigenbau“ und daher sei es wenig glaubwürdig, wenn der Obmann behaupte, es sei vor dem 19. August 2011 nicht in Betrieb gewesen. Weiters beantragte das Finanzamt die Zeugeneinvernahmen von ****ZEUGE*7****, sowie, den Beschwerdeakt des ****AMT**** anzufordern. Unter Punkt 2. gab das Finanzamt auch noch eine Stellungnahme zur Schätzung gemäß § 184 BAO ab. Stellungnahme des Bf.: Vor dem Erörterungstermin gab der Parteienvertreter am 1.4.2014 eine Stellungnahme ab. Die Originale der Listen über die Tombolascheinverkäufe könnten nicht vorgelegt werden, da diese nach dem Kopiervorgang in Verlust geraten seien. Diese Kopien würden trotzdem den Charakter von Grundaufzeichnungen aufweisen. Bestritten wurde die der Schätzung zugrunde gelegte Berechnung des Finanzamtes: Lose Euro 1 Grün 27.10 seien richtig 32 statt 82, und für 28.10. richtig 202 statt 18, zählte man die Serie 165 (Grün BumBum) dazu, ergäben sich richtig 234 statt 229 (82+18+129) Lose Euro 2 dunkelblau könnten nur für den 28.10. maximal 143 (Einnahmen 286) sein Lose Euro 3 rot seine 136 Stück und dies nur am 28.10. Wenn 1235 Lose ausgewertet würden, entfielen 623 auf verkaufte Lose und 612 auf Gratislose, die durch Rubbeln bezogen wurden. Dazu komme, dass diese Lospreise nicht schlüssig seien, weil die niedrigeren Einsätze 0,20, 0,30 und 0,50 aus den Grundaufzeichnungen hervorgehen würden. Außerdem sei um 5 Euro nie gespielt worden. Der Durchschnittseinsatz pro Tag könne maximal 100 Euro betragen, damit sei der Gesamteinsatz für den Zeitraum von 19.8. bis 28.10 unter der Grenze von 4.000 Euro gelegen. Angekündigt wurde, dass der frühere Vereinsobmann ****OBMANN*1**** nicht geladen sei, aber zum Erörterungsgespräch dennoch kommen werde. Es gehe ihn um die „die Berichtigung der Antwort zum durchschnittlichen Spieleinsatz pro Teilnehmer (pro Spiel), richtig Euro 1,50 pro Spieltag und den Werdegang des Spielautomaten.“ Verlauf des 1. Erörterungsgespräches und der Zeugeneinvernahmen: Für den Bf. waren, abgesehen vom Parteienvertreter, anwesend der frühere Vereinsobmann ****OBMANN*1**** und der Obmann ****OBMANN*2****. Die Durchführung des Glücksspiels und die Funktionsweise des Kugelmischgerätes wurden anhand des im Vorhalt bekanntgegebenen Sachverhaltes genauer durchbesprochen. Diesbezüglich gab es dagegen, dass überhaupt solche Glücksspiele durchgeführt wurden, bzw. in dieser Weise keine Einwendungen. Der Bf. wurde im Vorhalt zur Vorbereitung des Erörterungsgespräches vom 11. März 2014 ersucht, die Originale der Listen über die Tombolascheinverkäufe für den Zeitraum 19. August 2011 bis inklusive 28.10.2011, die dem Finanzamt bis dato nur in Kopie vorgelegt wurden, anlässlich des Erörterungsgespräches vorzulegen. In der Niederschrift wurde festgehalten, dass laut Stellungnahme des Bf. vom 1. April 2014 die Originallisten über die Tombolascheinverkäufe für den Zeitraum 19.August 2011 bis inklusive 28.10.2011 beim Kopieren verloren gegangen sind. Die Originalrechnung vom 3. August 2011 über den Kauf von 1 Stk. Nummernherausgabeschieber und 1 Stk. Schieber zum Hereinschieben in die Tombolatrommel von der *FIRMENNAME*** wurde vorgelegt. (****OBMANN*1****). Das Finanzamt bestätigte, dass es die Originalrechnung kennt. Das Finanzamt übergab vier blaue Flügelmappen mit diversen Losen und sonstigen Unterlagen, die im Lokal teilweise in Müllsäcken vom Vortag, teilweise auf den Tischen aufgelegt und in den Boxen enthalten waren, sowie Fotografien, und ergänzt, dass man aus diesem Grund auch bei der Schätzung von zwei Tagen ausgegangen sei. ****OBMANN*1**** sei am 28.10.2011 vom Finanzamt rechtsbelehrt worden, die 4.000 Euro Grenze sei ihm vorher nicht bekannt gewesen. ****OBMANN*1**** und ****OBMANN*2**** beantragten, die Tombolascheine, die aus dem Vereinslokal stammten, anhand der Listen zu überprüfen und einen weiteren Erörterungstermin anzuberaumen. Die Zeugeneinvernahmen ergaben folgendes: ****ZEUGE*3**** sagte aus, dass die Tombolaspiele ungefähr von Ende August und im September gespielt wurden, die Lose hätten höchstens 30 Cent gekostet. Man sei Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag im Verein gewesen. ****ZEUGE*5**** konnte sich nicht mehr genau erinnern, er glaubte, es wurde im September und Oktober 2011 Tombola gespielt. Am 28.10.2011 habe er Tombola gespielt. Er konnte sich auch nicht mehr genau erinnern, was die Lose gekostet hätten, er glaube, 1 oder 2 Euro, an diesem Abend. ****ZEUGE*6**** sagte aus, dass am 28.12. ein Los 2 und 3 Euro gekostet habe, wieviel ein Los an einem anderen Tag gekostet habe, wisse er nicht, über Befragen durch ****OBMANN*1**** meinte er nochmals, er wisse es nicht, möglicherweise habe es unter einem Euro gekostet. Er glaube, dass im August und im September 2011 Tombola gespielt worden sei. Meistens seien im Lokal 30 oder 40 Leute gewesen, das sei verschieden gewesen. ****ZEUGE*2**** gab an, dass sie nicht wisse, wann die „Kugelmaschine“ das erste Mal eingesetzt worden sei, sie glaube, im September 2011. Sie habe nicht die Lose verkauft, diese hätten ca. 10, 20 bzw. 30 Cent gekostet. Sie wisse nicht, ob die Kugelmaschine vor 2011 schon funktioniert habe, sie wisse auch nicht, ob im Jahr 2010 Tombola gespielt worden sei. Der vom Finanzamt beantragte Zeuge ****ZEUGE*7**** war geladen worden, ist aber nicht erschienen. 2.7. Zweites Erörterungsgespräch vom 23. April 2014 vor dem Bundesfinanzgericht Das Thema dieses 2. Erörterungsgespräches war die Durchsicht der Tombolascheine und die Berechnung der Schätzungsgrundlagen, wie von ****OBMANN*1**** und ****OBMANN*2**** beantragt. Im Vorfeld des 2. Erörterungsgespräches wurden die vom Finanzamt anlässlich des ersten Erörterungsgespräches überreichten Mappen vom Bundesfinanzgericht von 1 bis 4 durchnummeriert und die darin enthaltenen, vom Finanzamt gebündelten Tombolascheine durchgezählt. Zu Beginn des Erörterungsgespräches wurde den Beteiligten die Auflistung der Tombolascheine als Beilage zur Niederschrift überreicht, diese Auflistung aber auch in die Niederschrift hineinkopiert. Der Bf. stellte zu dieser Auflistung fest, dass die aufgelisteten Tombolascheine hinsichtlich der Seriennummer („Flügelmappe 1: Bingo tim grün Bum-Bum: Serie 165, Rot Tombola 90 Serien 103, 104, Grün Tombola 90, Serien 202 und 103, Blaue Flügelmappe 2: Dunkelblau Tombola 90: Serie 104, 105 und 202, Flügelmappe 3: Dunkelblau Tombola 90: Serie 104, 105, 202, und 205; Grün Tombola 90: Serie 103; Grün Bingo tim Bum-Bum: 165; Flügelmappe 4: Dunkelblau Tombola 90: Serien 103, 104, 105, 202, 203, 205; Rot Tombola 90: Serie 104; Grün Tombola 90: Serie 103, 104. Grün Bingo tim Bum-Bum: Serie 165“) mit der Grundaufzeichnung übereinstimmten. Die anderen Tombolaserien seien am 27. oder am 28.10. nicht verkauft oder von Vortagen oder es handelte sich um Gratistombolascheine. Es seien nur die Preise vom 28.10. bei der Schätzung herangezogen worden, ohne Rücksicht darauf, dass an den Vortagen ca. um ein Zehntel des Preises gespielt worden sei. ****OBMANN*2**** gab dazu an, dass die verkauften Lose von den Leuten im Lokal weggeworfen würden, diese würden eingesammelt und weggeworfen. Was die Gratislose anbelange, bekomme man automatisch beim Kauf von drei Losen ein Gratislos dazu, d.h. insgesamt 4 Lose. Diese Gratislose würden sich von den anderen Losen dadurch unterscheiden, dass sie auf matterem Papier gedruckt und auf einem anderen Block seien. Die Gratislose hätten auch kein Rubbelfeld, wie die gekauften Lose, die links oder rechts oben in der Ecke eine Rubbelfläche hätten, unter der verschiedene Symbole seien. Habe man nach dem Rubbeln ein bestimmtes Symbol gefunden, würden an den Spielteilnehmer dementsprechend Gratistombolascheine ausgefolgt. Auf den Tombolascheinen seien unter der Rubbelfläche die Symbole Cowboy, d.h. dieser Käufer bekomme zusätzlich 5 Gratislose, ein Käfer, d.h. ein Käufer bekomme zusätzlich 3 Gratislose, ein Pharao d.h. ein Käufer bekomme zusätzlich 2 Gratislose und ein Buch d.h. ein Käufer bekomme zusätzlich 1 Gratislos. Die Tombolalose würden in Blöcken verkauft (d.i. die Serie) und jedes Los habe eine Nummer. ****OBMANN*1**** gab dazu an, dass der Verein diese Tombolalose aus ****LAND**** zur Verfügung gestellt bekomme „wir zahlen nichts, d.h. der Verein“. Es sei immer alles ausgespielt worden, was eingenommen worden sei. Auch wenn jemand einen Gratistombolaschein bekommen habe und die gespielte Zahlenkombination auf seinem Los gehabt hatte, hätte den entsprechenden Gewinnanteil bekommen. Zum Beispiel sei auch an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten z.B. von 18 bis 19 Uhr, an den, wer komme, ein Gratistombolaschein ausgegeben worden. Wer nach 19 Uhr gekommen sei, habe das Los bezahlen müssen. Man habe sich hier mehrere Varianten einfallen lassen. Durch die Gratistombolascheine werde der Gewinn nicht erhöht, es seien insgesamt 599 Gratistombolascheine gewesen. Das Finanzamt beantragte, die Bescheide insoweit abzuändern, als die Gratistombolascheine, die beim Verkauf zusätzlich ausgeteilt worden waren, als auch durch das Rubbeln gewonnen wurden, in die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe miteinzubeziehen. Die Tombolascheine Hellblau 90, d.s. die Gratistombolascheine, seien bis dato nicht gerechnet worden. Nach der Rechtsprechung des UFS (BFG) zum Internetglücksspiel und zu den Internetwetten seien Freispiele, bei denen der Einsatz nicht vom Spieler selbst stamme, sondern in Form eines Gutscheines oder Gratisloses durch den Spielanbieter zur Verfügung gestellt werde, auch als Einsätze bei der Glücksspielabgabe miteinzubeziehen. So seien auch nach Rechtsprechung des OGH und des VwGH gewonnene Gratisspiele Gewinne und wenn diese in Anspruch genommen werden, auch Einsätze. Weiters brachte das Finanzamt vor, dass ein Tombolaspiel im Gesetz definiert, und die Tombolakarten im Gesetz umschrieben seien. Würden über die im Gesetz beschriebenen Merkmale hinaus weitere Gewinn- oder Spielmöglichkeiten angeboten, so entspräche das Spiel nicht mehr dem im § 33 GSpG genannten Tombolaspiel. Daher könne keine Begünstigung vom Glücksspielgesetz, etwa gemäß § 4 Abs. 5 GSpG bzw. keine Befreiung von der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 6 GSpG mehr vorliegen. In der Niederschrift wurde festgehalten, dass der Bf. zu den rechtlichen Würdigungen des Finanzamtes innerhalb eines Monats Stellung nehmen werde. 2.8. Stellungnahmen vom Bf. und dem Finanzamt 1. Stellungnahme des Bf. vom 19.5.2014: Das Finanzamt habe den Tombolakartenkauf nicht vollständig ermittelt. Jeweils vor Beginn des Tombolaspieles werde der Preis der zum Verkauf bereit gestellten Tombolakarten des betreffenden Spieles ausgerufen, dann erfolge der Verkauf der Tombolakarten. Dann würden die Serie und Einzelnummer der verkauften Tombolakarten und die mit dem Kauf als Draufgabe mitgekauften Tombolakarten im Kassabericht registriert und der Gewinn des Spieles aus der Sollsumme aller Einsätze errechnet. Diese Summe werde verkündet. Dann beginne das Spiel. Sei die Summe der Einsätze sehr gering, werde auf „alle 15“ gespielt und dem „Gewinner“ die gesamte Summe ausbezahlt. Erlaube die Summe der Einsätze eine Splittung in „5 in einer Reihe“ und „alle 15“ werde dies vor Spielbeginn bekanntgegeben und je dem Gewinner die gesplittete Summe ausbezahlt. Die Serien und Einzelnummern jener Tombolascheine, welche durch Rubbeln gewonnen würden, würden nicht zur Auszahlung eines Gewinnes berechtigen. Man könne damit zwar am Spiel teilnehmen, und „fünf in einer Reihe“ oder alle 15“ auch melden, doch gewinne man nichts, sondern sammle damit nur Punkte. Der Teilnehmer, der die meisten Punkte in gewissen Zeiträumen gesammelt habe, werde als „Tombolakönig“ geehrt. Das sei ein weiteres Indiz, dass es sich um Spiele mit Unterhaltungscharakter handle. Auch die Gratistombolascheine seien nur eine „Draufgabe“ für drei gekaufte Tombolascheine. Eine Erhöhung des Spieleinsatzes finde nicht statt. Über die in § 33 Abs. 2 GSpG genannten Gewinnmöglichkeiten würden keinerlei weitere Gewinnmöglichkeiten angeboten. Die Rubbelfelder seien Teil des Tombolakartenkaufes und nicht Teil des Gewinnspieles. Aufgrund der Recherchen zum Spielverlauf würden sich folgende Anhaltspunkten ergeben: Einsätze der verkauften Tombolascheine einschließlich Draufgaben für 27.10.: 69,90 Euro und am 28.10. 896 ergibt die Summe von 965,90 Euro gegenüber dem vom Finanzamt ermittelten Betrag: 1.586 Euro. Aufgrund der Kopien der authentischen Originalaufzeichnungen sei keine Schätzungsbefugnis ableitbar. Replik des Finanzamtes vom 28.7.2014: Die Ausführungen des Bf. vom 19.5.2014 würden den Vorbringen der beiden Obmänner in den Erörterungsgesprächen widersprechen. Zu den Rubbelfeldern auf den Tombolascheinen wurde im Erörterungstermin nicht dargestellt, dass es sich lediglich um ein „Punktesammelspiel“ handle. Ausführlich stellte das Finanzamt die rechtliche Situation zu Einbeziehung der Gratistombolascheine in die Bemessungsgrundlage dar. Abschließend brachte das Finanzamt vor, dass § 33 Abs. 1 GSpG genau festlege, wie eine Tombolakarte auszusehen habe und dass die Treffer mit jenen Tombolakarten erzielt werden müssten, die eine nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete Zahlenkombination aufweisen, weswegen es sich bei diesem Spielverlauf nicht mehr um eine Lotterie ohne Erwerbszweck handle, weswegen das Spiel nicht unter § 4 Abs. 5 GSpG subsummiert werden könne. 2. Stellungnahme des Bf. vom 4.9.2014: Der Bf. betonte, dass es sich um einen Verein mit Schwerpunkt auf Folklorepflege handle. Man hätte Schach, Domino, und Rummy gespielt und ab Jänner 2011 auch eine Tombola angeboten. Die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe betrage 86,21% der Einnahmen aus dem Verkauf der Tombolakarten von 4.305,20 Euro. Von diesen 86,21% der Einnahmen, das seien 3.711,08 Euro, betrage die Glücksspielabgabe 16%, d.s. 594,12 Euro. Es werde beantragt, die Glücksspielabgabe mit diesem Betrag festzusetzen. Das tatsächliche Spielkapital sei daher gemäß § 4 Abs. 5 GSpG unter 4.000 Euro. Die aus ****LAND**** stammenden Tombolascheine entsprächen dem § 33 Abs. 1 GSpG, da die dortigen taxataiv angeführten Inhalte auf den Tombolascheinen enthalten seien. Aus § 33 Abs. 1 GSpG sei nicht ableitbar, dass darüber hinausgehende, mit dem Spiel selbst nicht unmittelbar zusammenhängende Inhalte oder Werbeaufdrucke zu einer Ungültigkeit des Tombolascheines führen. Außerdem ergäbe sich durch die Zugabe von Gratistombolascheinen zusätzlich zu drei gekauften Tombolalosen noch keine Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Dasselbe gelte für die durch Rubbeln gewonnenen Lose. Diese seien ein wertloses Spielgeld gewesen, mit dem Ziel „Tombolakönig“ zu werden. Der Bf. ersuchte um nochmalige Ladung der Herren ****OBMANN*1**** und ****OBMANN*2****, um die Wertigkeit der einzelnen Losgattungen (die gerubbelten Lose hatten auch eine eigene Farbe bzw. wurden auf matterem Papier gedruckt) festzustellen. Der Vorgang des Tombolaspieles sei nicht vollständig ermittelt. 2.9. Einsichtnahme in den Akt des ****AMT****ZAHL**** Im Akt liegen ein der Vereinsregisterauszug, der Mietvertrag des Vereins und diverser Schriftverkehr über die Tätigkeiten des Bf. Die Öffnungszeiten des Vereinslokals sind vier Mal die Woche, Donnerstag bis Sonntag, von ca. 19.00 bis Ende der Veranstaltungen. Für das Jahr 2009 wurde von Seiten des Bf. selbst auch angegeben, dass Tombola gespielt wurde. Es heißt nur „Glücksspiel“ oder „Bingo“. Nähere Angaben über den Ablauf der Spiele oder wann die „Kugelmaschine“ in Betrieb war, sind im Schriftverkehr nicht enthalten, nur dass es Veranstaltungen seitens des Bf. gab. 3. Beweiserhebung Beweis wurde erhoben, - durch Einsicht in den Glücksspielabgabenakt des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, StNr. ****x1****, dort einliegend in den Vereinsregisterauszug zum Stichtag 21.10.2011 und zum Stichtag 10.4.2012, in die Vereinsstatuten des Bf., in die Kopie der Rechnung vom 3.8.2011; - durch Einsicht in die Einvernahmen vom Finanzamt anlässlich der Nachschau im Lokal des Bf. am 28.10.2011 - durch Einsicht in die vom Vertreter des Bf. mit E-Mails vom 6.2.2014 und mit E-Mail vom 13.2.2014 an das Bundesfinanzgericht übersendeten Unterlagen - durch Internetrecherche ****INTERNETADRESSE*1**** med-innovatives.jimdo.com, Abfrage vom 28.2.2014; www.lostrommeln.de , Abfrage vom 28.2.2014; shopit2.de/bingoversand/Lostrommeln…Abfrage vom 28.2.2014; www.amazon.de/lostrommel , Abfrage vom 28.2.2014; sudu-shop.de/de/sudu-Lostrommeln…., Abfrage vom 28.2.2014; - durch Vorhalt zur Vorbereitung auf den Erörterungstermin am 7. April 2014 - durch Einsicht in die Stellungnahme des Finanzamtes vom 28.3.2014 und des Bf. vom 1.4.2014, - durch Abhaltung des 1. Erörterungsgespräches am 7. April 2014 und der Zeugeneinvernahmen von ****ZEUGE*3****, ****ZEUGE*4****, ****ZEUGE*5****, ****ZEUGE*6****, ****ZEUGE*2****; - durch Zählung der vom Finanzamt gebündelten Tombolascheine, die sich im Vereinslokal in Müllsäcken befunden hatten (vier Flügelmappen); - durch Abhaltung des 2. Erörterungsgespräches am 23. April 2016 - durch Einsichtnahme in zwei weitere Stellungnahmen des Bf. vom 19.5. und 4.9.2014 und eine Stellungnahme des Finanzamtes vom 28.7.2014, - durch Einsichtnahme in den Akt des ****AMT****ZAHL****. 4. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Zum Verein: Der Verein wurde am 6.2.2009 gegründet. Nach den Vereinsstatuten ist Vereinszweck die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben in verschiedenen Kategorien, wie Fußball, Schach, Tischtennis, Folklore, Domino und Rummy. Gemäß § 3 dienen zur Erreichung des Vereinszwecks gesellschaftliche Zusammenkünfte, Herausgabe von Publikationen, sowie Vorträge und Versammlungen. Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge von monatlich 10 Euro, Spenden, Sponsoren und „Tombola“, sowie Subventionen des Dachverbandes aufgebracht. Laut Vereinsregisterauszug zum Stichtag 21.2.2011 war ****OBMANN*1**** Vereinsobmann, laut Vereinsregisterauszug vom 10.4.2012 war ****OBMANN*2**** Vereinsobmann. Obmann Stellvertreter war durchgehend ****ZEUGE*2****. Am 28.2.2013 wurde der Verein aufgelöst. Tätigkeiten des Vereins: Das Vereinslokal in der ****ADRESSE**** hatte im Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 28. Oktober 2011 jede Woche am Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag von ca. 18:30 bis maximal 2 Uhr früh offen. Die täglichen Besucherzahlern seit Eröffnung schwanken zwischen 30 und 100 Personen. Wenn ein Besucher „Tombola“ spielen möchte, muss er Mitglied im Verein werden, er hat jedoch einen „Schnuppertag“. Mit Ausweisvorlage wird eine Mitgliedsnummer vergeben. (Niederschrift vom 28.10.2011 mit dem Vereinsobmann ****OBMANN*1****). Der Verein hatte ca. 600 Mitglieder (Niederschrift vom 28.10.2011 mit der Stellvertreterin des Vereinsobmannes ****ZEUGE*2****). Auf der Rückseite der Mitgliedskarten sind Name und Adresse des Mitglieds, sowie die Nummer eingetragen, auf der Nebenseite Jahresfelder. (Kopie der Mitgliedskarte, im Finanzamtsakt einliegend). Schriftliche Spielbedingungen für das Tombolaspiel gibt es keine, die Spieler erfahren von den gültigen Spielregeln durch Ansage. (Niederschrift vom 28.10.2011 mit dem Vereinsobmann ****OBMANN*1****, Niederschrift vom 28.10.2011 mit dem späteren Vereinsobmann ****OBMANN*2****). Tombolascheine: Die Teilnehmer leisteten ihren Einsatz durch Erwerb von Tombolascheinen von einem Vereinsmitglied bzw. Vereinsobmann oder Kassier. Auf einem Los sind 6 Tombola Karten aufgedruckt, die jeweils aus 3 Reihen a 5 Zahlen zwischen 1 und 90 bestanden. (Bescheidbegründung des Finanzamtes vom 19.6.2012; Niederschrift vom 28.10.2011 mit dem späteren Vereinsobmann ****OBMANN*2****). Die Tombolascheine bekam der Bf. aus ****LAND**** zur Verfügung gestellt, zu zahlen war für diese nichts. (Aussage ****OBMANN*1**** Niederschrift anlässlich des 2. Erörterungsgespräches). Die Tombolascheine werden in Blöcken verkauft (d.i. die Serie) und jeder Tombolaschein hat eine Nummer (Aussage ****OBMANN*2**** Niederschrift anlässlich des 2. Erörterungsgespräches). Beispiel zu Serie [serija] und Nummer [broji] (laut Aufstellung zur Neudurchzählung der vom Finanzamt gebündelten Tombolascheine, die sich im Vereinslokal befunden hatten (vier Flügelmappen)) in der Niederschrift anlässlich des 2. Erörterungsgespräches am 23.4.2014: Blaue Flügelmappe 1 (28.10.2011): | Bingo tim grün Bum-Bum: 48 | Serija broji 165: | 47 | Listic broji: 0062, 0045, 0522, 0053, 0056, 0484, 0061, 0060, 0042, 0054, 0516, 0531, 0503, 0504, 0502, 0204, 0040, 0036, 0263, 0223, 0057,0033, 0028, 0026, 0485, 0027, 0041, 0050, 0030, 00??, 0032, 0243, 0208, 0043, 0044, 0538, 0252, 0521, 0496, 0029, 0544, 0482, 0039, 0037, 0038, 0481, 0253. | | Serija: 162-2 | 1 | | Rot Tombola 90: 14 | Serija: 106-2 | 1 | | | Serija: 206-3 | 1 | | | Serija: 203 | 10 | Listic: 0125, 0126, 0329, 0455, 0124, 0330, 0337, 0335, 0336, 0328. | | Serija:103 | 1 | Listic: 0418 | | Serija: 104 | 1 | Listic: 0096 | Grün Tombola 90: 18 | Serija: 202-11 | 1 | | | Serija: 103 | 17 | Listic: 0416, 0414, 0413, 0415, 0411, 0412, 0429, 0431, 0446, ????, 0480, 0410, 0418, 0426, 0417, 0478, 0421. Usw. „Gratistombolascheine I“: Beim Kauf von 3 Losen bekommt man automatisch ein Gratislos dazu (d.s. insgesamt 4 Lose). Diese Gratislose unterscheiden sich von den anderen Losen dadurch, dass sie auf matterem Papier gedruckt wurden und auf einem anderen Block sind. Die Gratislose haben auch kein Rubbelfeld. „Gratistombolascheine II“: Die vorliegenden, gekauften Tombolascheine aller Farben haben links oben in der Ecke eine Rubbelfläche, unter der verschiedene Symbole sind. Hat der Spielteilnehmer nach dem Rubbeln ein bestimmtes Symbol gefunden, bekam er dementsprechend Gratistombolascheine. Auf den Tombolascheinen sind unter der Rubbelfläche die Symbole Cowboy, d.h. dieser Käufer bekommt zusätzlich 5 Gratislose, ein Käfer, d.h. ein Käufer bekommt zusätzlich 3 Gratislose, ein Pharao d.h. ein Käufer bekommt zusätzlich 2 Gratislose und ein Buch, d.h. ein Käufer bekommt zusätzlich 1 Gratislos. (Aussage ****OBMANN*2**** Niederschrift anlässlich des 2. Erörterungsgespräches). Auch wenn jemand ein Gratislos bekommen hat und die gespielte Zahlenkombination auf seinem Los hatte, bekam den entsprechenden Gewinnanteil, da immer alles ausgespielt wurde, was eingenommen worden war. Zum Beispiel wurde auch an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten z.B. von 18 bis 19 Uhr, an den der kommt, ein Gratislos ausgegeben. Wer nach 19 Uhr gekommen ist, musste das Los zahlen. Am 28.10. behielt sich der Verein Geld zurück, weil zwei Fernseher und der DVD-Player vorfinanziert worden waren. (Aussage ****OBMANN*1**** Niederschrift anlässlich des 2. Erörterungsgespräches am 23.4.2014). Preis der Tombolascheine: Nach den Aussagen von ****OBMANN*1**** (Niederschrift vom 28.10.2011 und 2.12.2011 mit dem Vereinsobmann ****OBMANN*1****), ****OBMANN*2**** (Niederschrift vom 28.10.2011 mit dem späteren Vereinsobmann ****OBMANN*2****), sowie nach den dem Finanzamt vorgelegten Kopien über die Tombolalosverkäufe und dem Bundesfinanzgericht mit E-Mails vom 6.2. und 13.2.2014 übersendeten „Stand der Recherchen 13.2014“ wurden die Lose zu 10 Cent, 20 Cent, 30 Cent und 1 Euro verkauft, nur am 28.10.2011 habe der Einsatz 1 Euro, 2 Euro und 5 Euro betragen. Nach dem vom Finanzamt am Tag der Nachschau vorgefundenen Situation und nach der Aussage von ****ZEUGE*1**** (Niederschrift vom 28.10.2011 mit der Spielteilnehmerin ****ZEUGE*1****) habe der Einsatz grundsätzlich 1 Euro, 2 Euro, 3 Euro und 5 Euro betragen. Ablauf des Tombolaspiels mit „Kugelmaschine“ und deren Einsatzzeitraum: Im Vereinslokal befindet sich eine Spieleinrichtung, ein Ziehungsgerät („Kugelmaschine“), die sich zusammensetzte - aus einem Kugelmischgerät (Trichter) für 90 weiße Kugeln, die von 1 bis 90 durchnummeriert sind, - einem Elektromotor, mit dessen Hilfe ein Luftstrom erzeugt wurde, durch den die Kugeln im Kugelmischgerät (Trichter) aufgewirbelt wurden, - einem zweifach gewinkelten undurchsichtigen Plastikrohr, das über dem Kugelmischgerät (Trichter) angebracht war, in welches durch den Luftstrom eine Kugel gewirbelt wurde, - eine Minikamera am Ende des Plastikrohrs, die die Kugel/Nummer dem Nummernausrufer ersichtlich macht. Der Nummernausrufer öffnet mit einer elektronischen Vorrichtung eine Klappe, wodurch die Kugel in einen einsehbaren Bereich fällt. In diesem einsehbaren Bereich liegen die „bereits gezogenen“ Kugeln/Nummern hintereinander. Nach jeder Nummernziehung legt der Nummernausrufer den entsprechenden Schalter auf dem Schaltpult mit 90 Schaltern um, wodurch auf einer Tafel an der Wand die jeweilige Zahl aufleuchtet. (Kopie des Fotos Tafelanzeige). Diese Tafel wird auf die 10 Bildschirme im Vereinslokal übertragen und so allen Spielteilnehmern ersichtlich gemacht. Weder auf die Kugel noch auf den Zeitpunkt des Eintrittes in das Rohr konnte von außen Einfluss genommen werden. (Niederschrift vom 28.10.2011 mit dem Vereinsobmann ****OBMANN*1****; Bescheidbegründung des Finanzamtes vom 19.6. 2012). Wird über die „Kugelmaschine“ eine Zahl gezogen, kreuzt der Spielteilnehmer, der diese Zahl auf dem Tombolaschein hat, diese an. Es gewinnt der Spielteilnehmer, der als erster die 5 Zahlen in einer Reihe richtig angekreuzt und „Bingo“ gerufen hat. Der Gewinn wird dem Spielteilnehmer ausbezahlt. Dann wird weitergespielt. Es gewinnt der Spielteilnehmer, der als erster die 15 Zahlen in einer Reihe richtig angekreuzt und „Bingo“ bzw. „dosta“ gerufen hat. Der Gewinn wird dem Spielteilnehmer ausbezahlt. (Niederschrift vom 28.10.2011 mit der Spielteilnehmerin ****ZEUGE*1****; Aussage von ****OBMANN*1**** anlässlich des Erörterungsgesprächs vom 7. April 2014). Nach der Aussage von ****ZEUGE*1**** (Niederschrift vom 28.10.2011 mit der Spielteilnehmerin ****ZEUGE*1****) gehe sie seit 5-6 Monaten in dieses Lokal. Laut Niederschrift vom 2.5.2012 (mit der Spielteilnehmerin ****ZEUGE*1****) habe sie im Mai 2011 kein Tombolaspiel feststellen können. Nach der Aussage von ****OBMANN*1**** (Niederschrift vom 2.12.2011 mit dem Vereinsobmann ****OBMANN*1****) und dem Bundesfinanzgericht mit E-Mails vom 6.2. und 13.2.2014 übersendeten „Stand der Recherchen 13.2014“ war die Spieleinrichtung („Kugelmaschine“) vom 1.Jänner 2011 bis 18. August 2011 kaputt. II. Rechtliche Beurteilung 5. Gesetzliche Grundlagen 5.1. Allgemeine Bestimmungen Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist e in Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Gemäß § 4 Abs. 5 GSpG unterliegen …. Tombolaspiele nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. Gemäß § 33 Abs. 1 GSpG sind Tombolaspiele Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Tombolakarten) drei Reihen zu je fünf verschiedenen Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 90 enthalten und die Treffer mit jenen Tombolakarten erzielt werden können, die eine nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete Zahlenkombination (Gewinnkombination) aufweisen, wobei die Zahlen dieser Kombination in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden. (2) Als Gewinnkombination können in den Spielbedingungen festgesetzt werden: 1. Ambo (zwei Zahlen in einer Reihe), 2. Terno (drei Zahlen in einer Reihe), 3. Quaterno (vier Zahlen in einer Reihe), 4. Quinterno (alle Zahlen in einer Reihe), 5. Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen), 6. Tombola (alle fünfzehn Zahlen einer Tombolakarte). Gemäß § 40 Abs. 1 GSpG ist das Spielkapital das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung. …. Auf den Spielanteilen von …. Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen. 5.2. Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG „ Gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG entsteht d ie Abgabenschuld mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Gemäß § 59 Abs. 2 GSpG sind Schuldner bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung zur ungeteilten Hand. Gemäß § 59 Abs. 3 GSpG haben d ie Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach § 58 Abs. 3 haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. ….Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. …. . 5.3. Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102169/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102169.2012
Stammnummer
111834
Gültig
23.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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