…der ***Bf1***, im Bereich des Finanzamtes Graz-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten durch die Auszahlung von Löhnen, ohne diese über die Lohnverrechnung ordnungsgemäß abzurechnen, Verkürzungen an Lohnsteuer für die Zeiträume…
…im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nur verkürzt abgeführt bzw. entrichtet werden. Zum subjektiven Tatbestand: Die Wissentlichkeit des Täters muss sich nur auf das Bewirken der Verkürzung richten, nicht aber auf die Verletzung der Verpflichtung zur Lohnkontenführung, wofür bedingter Vorsatz ausreicht. (Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki…
…macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuer 1998 entsprechenden Lohnkonten ein Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 98 Abs…
…Interessen des Vereines "Y" vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner [tatsächlich gemeint: September; zu erkennen an der Höhe der vorgeworfenen Verkürzungsbeträge] 2011 bis Dezember 2012 eine Verkürzung…
…was hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Zahlung einer strafbefreienden Selbstanzeige gleichkommt. Hinsichtlich der fehlenden Lohnkonten für die Arbeitnehmer des Vereines (siehe unten) wurde der Sachverhalt von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen. Am 17. Oktober 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum September 2011 Lohnsteuern in Höhe von…
Es besteht sohin nunmehr ein Strafrahmen von € 914,23 (L 09/11) + € 950,57 (L 10/11) + € 1.307,91 (L 11/11) + € 484,98 (DB 09/11) + € 516,70 (DB 10/11) + € 874,36 (DB 11/11) =…
…und keine vollständigen Bankkontoauszüge für den Zeitraum Jänner 2008 bis Ende September 2008 vorlegen konnte, und somit die Kontoauszüge und auch die Lohnkonten zur genauen Ermittlung der Bezüge dem erkennenden Gericht nicht vorliegen, kann das Bundesfinanzgericht die genaue Höhe der Bezüge nicht ermitteln oder berechnen. …
…Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2014 bis Dezember 2015 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von pro Jahr jeweils insgesamt € 20.000,00 bewirkt habe, indem auf seine Veranlassung hin…
…Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006) sind folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988), in das Lohnkonto aufzunehmen: Die steuerfreien Bezüge gemäß § 3 Abs…
…Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006) sind folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988), in das Lohnkonto aufzunehmen: Die steuerfreien Bezüge gemäß § 3 Abs…
… 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2009 eine Verkürzung an Lohnsteuer in Höhe von insgesamt € 23.395,74 (pro Monat jeweils € 1.949,65) und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 6.995…
…Fall: Ad Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: Gemäß § 84 EStG iVm § 76 EStG iVm der Lohnkontenverordnung 2006 ist der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, dem Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln…
17. A hat daher im Ergebnis betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2009 von ihm als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH, FNb, Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG an Lohnsteuer in Höhe von € 23.395,74 und an Dienstgeberbeiträgen zum…
…Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2014 bis Dezember 2015 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von pro Jahr jeweils insgesamt € 20.000,00 bewirkt habe, indem auf seine Veranlassung hin…
…eine bloße Duldungsleistung hinausgehe. Laut Rz 927 der LStR 2002 hat die Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn ein befugter Vertreter im Inland die Lohnkonten für den ausländischen Arbeitgeber führt, die Einkommensteuer im Abzugsweg einbehält und an das Betriebsstättenfinanzamt des befugten Vertreters auf das Abgabenkonto des ausländischen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 11.07.2011 betreffend die Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (L), die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe (DB…
Der Beschuldigte war als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet für die Führung von richtigen Lohnkonten und die Meldung und Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben der von ihm vertretenen Gesellschaft Sorge zu tragen. Seinen steuerlichen Verpflichtungen bei dieser Firma ist er, wie die Auflistung seiner zahlreichen - nicht in deren…
…geführt gewesen sei, sei der vorgesehene Haftungsbetrag einbehalten und lediglich der entsprechend reduzierte Betrag überwiesen worden. Im Jahr 2016 fand bei dem Einzelunternehmen ***Sub17*** eine Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 statt. Dabei wurden Lohnkonten, Journale sowie Saldenlisten eingesehen. Die Prüfung führte…
…Selbstberechnungsabgaben, für die deshalb keine Erklärungspflicht besteht. Da es sich bei der Führung von Lohnkonten um keine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht handelt, kann der Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG durch Defizite beim Lohnkonto somit nicht erfüllt werden. Diese Fälle sind daher ausschließlich nach …
…von Kommunalsteuer (Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, Pflicht zur Führung von Lohnkonten für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate Jänner 2009 bis Februar 2013, fällig gewesen jeweils am 15. Tag des Folgemonates) im Gesamtbetrag von €…