Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103704/2017
Deckungsrechnungen von Scheinfirmen (LSt/DB/DZ)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103704/2017vom 04.11.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Ergibt sich bei einer Lohnsteuerprüfung, dass die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen (§ 86 Abs. 2 EStG 1988). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die für ihn tätigen Arbeitnehmer nicht namentlich erfasst und keine Lohnkonten oder sonstige Aufzeichnungen geführt. Es ist daher nicht feststellbar, welche Personen für den Beschwerdeführer tätig waren. Die Heranziehung eines pauschalen Lohnsteuersatzes von 15% der Personalaufwendungen (wie im gegenständlichen Fall durch die belangten Behörde) ist daher nicht zu beanstanden und entspricht der Judikatur zu vergleichbaren Sachverhalten in der Bauwirtschaft (vgl. BFG 8.1.2019, RV/7100124&2017; BFG 7.3.2023, RFV/7100853/2017; BFG 15.4.2024, RV/7103293/2014).
Nach § 41 Abs. 1 FLAG haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten. Der Dienstgeberbeitrag beträgt in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen 4,5% der Bemessungsgrundlage.
Nach § 122 Abs. 7 und Abs. 8 WKG idF BGBl. I Nr. 153/2001 können die Landeskammern und die Bundeskammer zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage auf die Arbeitslöhne der Kammermitglieder festlegen. Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage nach 41 FLAG. In den verfahrensgegenständlichen Jahren belief sich die Umlage (Landeskammer Niederösterreich und Bundeskammer) auf 0,42% (2007 und 2008), 0,41% (2009) und 0,40% (2011 und 2012); vgl. https://www.wko.at/oe/wko/kammerumlagen-hebesaetze.
Die zusätzlichen Lohnabgaben für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum belaufen sich (unter Berücksichtigung der Verjährung der Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag in 2007 und 2008) somit auf:
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3.2. Zu Spruchpunkt IV. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen zu lösen waren, sind diese durch die zitierte Rechtsprechung hinreichend geklärt. Ansonsten hängt die gegenständliche Beschwerdesache ausschließlich von Tatsachenfragen ab. Eine Revision an den VwGH war deshalb nicht zuzulassen.
Wien, am 4. November 2025
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Normen und Schlagworte
- § 122 Abs. 7 und 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103704/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103704.2017
- Stammnummer
- 149730
- Gültig
- 04.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF