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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100313/2020

Verlängerung Verjährung wegen hinterzogener Abgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100313/2020vom 05.05.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die von § 33 Abs 2 lit. b FinStrG erfassten - verfahrensgegenständlichen - Abgaben sind Selbstberechnungsabgaben, für die deshalb keine Erklärungspflicht besteht. Da es sich bei der Führung von Lohnkonten um keine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht handelt, kann der Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG durch Defizite beim Lohnkonto somit nicht erfüllt werden. Diese Fälle sind daher ausschließlich nach § 33 Abs 2 lit. b FinStrG zu beurteilen, es sei denn ein Arbeitgeber wäre bescheidmäßig zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet worden (vgl. Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 11. Lfg, § 33 Tz 280 f; VwGH 29.6.2005, 2000/14/0135; OGH 4.12.2007, 14 Os 51/07t), was gegenständlich nicht geschehen ist. Für die Pflichtverletzung in einem derartigen Fall genügt bedingter Vorsatz; der Verkürzungserfolg muss aber wissentlich bewirkt werden (vgl. Kotschnigg, aaO, Tz 283). Nun enthält das Finanzstrafgesetz keine dem § 5 StGB entsprechende Definition dieser (erweiterten) Vorsatzform; da das FinStrG jedoch teils ausdrücklich auf das StGB verweist (§ 250 Abs 1), teils identische Formulierungen verwendet (vgl § 23 Abs 2 zweiter Satz sowie § 38a Abs 1 lit b einerseits und § 5 Abs 2 StGB) ist auch die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 3 StGB daher auch in den Fällen uneingeschränkt anzuwenden, in denen das FinStrG nach den dort genannten Vorsatzformen verlangt (Lässig in Höpfel/Ratz, WK2 FinStrG § 8, Anm 1). Der Täter handelt somit nach § 5 Abs 3 StGB dann wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt (hier den Umstand, dass eine Abgabenverkürzung erfolgt ist), nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (sog. "dolus principalis" als Verstärkung der Wissenskomponente des Vorsatzes, zB OGH 22. 4. 1977, 13 Os 12/77; OGH 2. 2. 1993, 11 Os 145/92). Vorsätzliches - und somit auch wissentliches - Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 14.9.2017, Ro 2015/15/0027, mwN). Wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, konnte nicht mit der für ein (Finanz-)strafverfahren notwendigen Überzeugung festgestellt werden, dass die Bf. die Abgabenhinterziehung im Inland nicht nur bloß für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Sie war - wie mehrfach dargelegt - der Ansicht, die Abfuhrverpflichtung an den DN übertragen zu haben, was den "dolus principalis" ausschließt. Daran vermag auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung des BFG vom 28.01.2021, GZ RV/2300014/2020, nichts zu ändern. Im dort entschiedenen Fall wurden Löhne teils noch am Arbeitsort in bar und ohne Berücksichtigung in der Buchhaltung ausbezahlt, weshalb die Voraussetzungen der Wissentlichkeit hinsichtlich der bewirkten Verkürzungen vom Senat für gegeben angesehen wurden. Im hier vorliegenden Fall hingegen wurden aber weder Barauszahlungen vorgenommen, noch wurden Leistungen nicht in die Lohnverrechnung miteinbezogen. Schließlich sei an dieser Stelle noch festzuhalten, dass - wie von der belangten Behörde mehrfach vorgebracht - eine strafrechtlich relevante Wissentlichkeit nicht gleichzusetzten ist mit einem "wissen müssen". Natürlich muss ein Arbeitgeber wissen, dass Lohnabgaben im Inland abzuführen sind; das ist aber nicht gleichbedeutend damit, eine Verkürzung der Abgaben im strafrechtlichen Sinn für gewiss zu halten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kann sohin nicht von der Erfüllung des subjektiven Tatbildes des § 33 Abs 2 lit. b FinStrG durch die Bf. ausgegangen werden. Es liegt somit keine Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs 2 lit b FinStrG vor, sodass die zehnjährige Verjährungsfrist gem. § 207 Abs 2 BAO nicht zur Anwendung gelangt. c. Verlängerung der Verjährungsfrist wegen nach außen erkennbaren Amtshandlungen (§ 209 Abs. 1 BAO) § 209 Abs. 1 BAO lautet: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen." Die Verjährungsfrist kann nach der leg. cit. somit zunächst einmalig gemäß § 209 Abs. 1 Satz 1 BAO um ein Jahr durch (zumindest) eine (zeitlich beliebig innerhalb der Verjährungsfrist gesetzte) nach außen erkennbare Amtshandlung verlängert werden. Im letzten Jahr der offenen Verjährung steht sodann der Abgabenbehörde nach § 209 Abs 1 Satz 2 BAO eine weitere (mehrfache) Verlängerungsmöglichkeit der Verjährung durch in diesem letzten Jahr gesetzte nach außen erkennbare Amtshandlungen offen. Die (mehrfachen) Verlängerungsmöglichkeiten nach § 209 Abs 1 Satz 2 werden allerdings durch die absolute Verjährung des § 209 Abs 3 begrenzt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 209 Anm. 1 mwN). Dies vorausgeschickt stellt sich die Rechtslage je Streitjahr somit wie folgt dar: c1. Jahr 2009: Die Bemessungsverjährung begann für dieses Streitjahr am 31.12.2009 zu laufen und hätte regulär am 31.12.2014 geendet. Innerhalb offener Verjährungsfrist wurde jedoch der DN von der belangten Behörde am 28.08.2014 zur Haftung für die strittige LSt. bzw. Zahlung des DB bescheidmäßig herangezogen. Dabei handelt es sich um eine fristverlängernde Amtshandlung: Die Amtshandlung muss nämlich nur objektiv nach außen, dh außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein, sie muss aber nicht dem/r Abgabepflichtigen zur Kenntnis gelangen; auch muss sie sich nicht gegen den Abgabenschuldner selbst richten. Die Unterbrechungswirkung setzt schließlich die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus, weshalb die niederschriftliche Einvernahme des DN am 14.11.2013 nicht als solche anerkannt werden kann; Gegenstand der Amtshandlung war der Verdacht der Übertretung des AuslBG, AVRAG bzw. ASVG, sohin nicht die Geltendmachung eines Abgabenanspruches (VwGH 27. 4. 1987, 85/15/0323, ÖStZB 1987, 517 = Slg 6211 F; 25. 5. 2000, 99/16/0379, ÖStZB 2000, 514; 17. 5. 2001, 2000/16/0602; 23. 1. 2003, 2002/16/0027). All diese Voraussetzungen liegen bei der eingangs genannten Amtshandlung jedoch vor, sodass die Frist gemäß § 209 Abs. 1 Satz 1 BAO um ein Jahr, sohin bis 31.12.2015 verlängert wurde. Nachdem jedoch innerhalb der verlängerten Verjährungszeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2015 keine weiteren Verlängerungshandlungen gesetzt wurden, waren die Ansprüche das Jahr 2009 betreffend somit am 31.12.2015 verjährt. c2. Jahr 2010: Die Bemessungsverjährung begann für dieses Streitjahr am 31.12.2010 zu laufen und hätte regulär am 31.12.2015 geendet. Durch die im Vorpunkt dargestellte Amtshandlung wurde auch hier die Frist gemäß § 209 Abs. 1 Satz 1 BAO um ein Jahr, somit bis 31.12.2016 verlängert. Nachdem jedoch innerhalb der verlängerten Verjährungszeit vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 keine weiteren Verlängerungshandlungen gesetzt wurden, waren die Ansprüche das Jahr 2010 betreffend somit am 31.12.2016 verjährt. c3. Jahr 2011: Der Verjährungsbeginn war der 31.12.2011; diese hätte am 31.12.2016 geendet. Die (erstmalige) Verlängerung gemäß § 209 Abs. 1 Satz 1 BAO erfolgte durch die in den Vorpunkten beschriebene Amtshandlung, sodass die Frist bis 31.12.2017 verlängert wurde. Innerhalb des dergestalt verlängerten Jahres vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 erfolgte eine weitere Amtshandlung: Am 15.11.2017 wurde von der belangten Behörde die Beschwerdevorentscheidung im Verfahren des DN erlassen. Somit wurde das Verjährungsende gemäß § 209 Abs. 1 Satz 2 BAO entgegen der Rechtsansicht der Bf. auf den 31.12.2018 hinausgeschoben. Auch die stattgebende BVE ist eine Amtshandlung zur Feststellung des Abgabenanspruches, da sie die denklogische Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruches gegen die Bf. war. Die BVE war sohin jedenfalls eine nach außen hin erkennbare Handlung des zuständigen Finanzamtes zur Feststellung des Anspruches bzw. des Zahlungspflichtigen. Zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2018 wurden jedoch keine weiteren nach außen erkennbaren Amtshandlungen gesetzt, sodass die Verjährung am 31.12.2018 eingetreten war. Eine solche Verlängerung konnte auch nicht durch das vom Finanzamt Graz-Stadt abgeführte Verfahren (und somit auch nicht durch das von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 5.4.2013 ins Treffen geführte Schreiben vom 05.04.2018) erreicht werden, da eine fristverlängernde Wirkung nur Amtshandlungen der sachlich zuständigen Abgabenbehörde zukommt (Ritz, aaO, Rz 9 zu § 209 mwN); diesem oblag (nach der damaligen Rechtslage) jedoch die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmen, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben, noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen (vgl. § 17 AVOG alt). Das Finanzamt Graz-Stadt war sohin - wie aus dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Erkenntnis des BFG vom 16.05.2018 zu dieser Frage ersichtlich - sachlich zur Erlassung der Bescheide (und folglich auch zur Durchführung des Verfahrens selbst) unzuständig. Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass auch das soeben genannte Erkenntnis ebenso keine Verlängerung der Bemessungsverjährung bewirken konnte, da Verwaltungsgerichte keine Abgabenbehörden iSd § 209 BAO sind (Ritz, aaO, Rz 9 zu § 209; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 209, 580; Fischerlehner, Abgabenverfahren 2, § 209 Anm. 3). Es bleibt sohin auch das Jahr 2011 verjährt. c4. Jahr 2012: Die Bemessungsverjährung begann für dieses Streitjahr am 31.12.2012 zu laufen und hätte regulär am 31.12.2017 geendet. Durch die im Vorpunkt dargestellte Amtshandlung vom 28.08.2014 (Erstbescheid gegen den DN) wurde auch hier die Frist gemäß § 209 Abs. 1 Satz 1 BAO um ein Jahr, somit bis 31.12.2018 verlängert. Nachdem jedoch innerhalb der verlängerten Verjährungszeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 keine weiteren Verlängerungshandlungen gesetzt wurden, waren die Ansprüche das Jahr 2012 betreffend somit am 31.12.2018 verjährt (vgl. zum vom FA Graz-Stadt durchgeführten Verfahren die Ausführungen unter c3.). Als Zwischenergebnis ist sohin an dieser Stelle festzuhalten, dass den Beschwerden gegen die Haftungs- bzw. die Festsetzungsbescheide die Jahre 2009 bis einschließlich 2012 betreffend wegen eingetretener Bemessungsverjährung Folge zu geben ist, und die diesbezüglichen Bescheide ersatzlos aufzuheben sind. c5. Jahr 2013: Der Verjährungsbeginn war der 31.12.2013; diese hätte am 31.12.2018 geendet. Die (erstmalige) Verlängerung gemäß § 209 Abs. 1 Satz 1 BAO erfolgte durch die in den Vorpunkten beschriebene bescheidmäßige Inanspruchnahme des DN im Sommer 2014, sodass die Frist bis 31.12.2019 verlängert wurde. An der die Bemessungsverjährung unterbrechenden Wirkung eines Abgabenbescheides ändert nämlich die Aufhebung dieses Bescheides in der Folge nichts ( VwGH 25. 2. 1983, 81/17/0084, ÖStZB 1983, 347; 10. 2. 1989, 87/17/0202, ÖStZB 1989, 493; 12. 8. 1994, 94/14/0055, ÖStZB 1995, 252). Innerhalb des dergestalt verlängerten Jahres vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 wurden die verfahrensgegenständlichen Bescheide erlassen. Das Recht zur Bemessung der strittigen Abgaben das Jahr 2013 betreffend, ist folglich noch nicht verjährt. d. Abweisung 2013 Wie bereits eingangs dargelegt, hat der im Inland wohnhafte DN von der in Deutschland ansässigen Bf. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, wobei Österreich das Besteuerungsrecht zukommt. Offen bleibt sohin für das Jahr 2013 die Frage, ob die Bf. dadurch, dass der DN die Tätigkeiten von einem in seinem Wohnungsverband gelegenen Büro aus ausgeübt hat, eine Betriebsstätte iSd § 81 EStG 1988 im Inland begründet hat. Gemäß § 81 EStG 1988 gilt als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) gilt entsprechend. Der Begriff der Betriebsstätte iSd § 81 EStG ist jedoch nicht ident mit dem Begriff der Betriebsstätte iSd § 29 BAO, der an die Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) anknüpft, was die Bf. offenbar im Zusammenhang mit ihren Ausführungen im Vorlageantrag vom 07.01.2020, S. 3, verkennt. Es kommt gerade nicht auf eine eigene betriebliche Infrastruktur, ein Firmenschild oder betriebseigene Geschäftsräumlichkeiten an. Der Betriebsstättenbegriff iSd § 81 EStG knüpft an die Einrichtung an, die dem Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit dient. Insoweit geht § 81 EStG über den Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO hinaus. Nach § 81 EStG ist es auch nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen (auf Einkünfteerzielung ausgerichteten) Tätigkeit eingesetzt wird. Es ist nicht notwendig, dass die Räumlichkeiten dem Arbeitgeber gehören oder dass sie an ihn vermietet worden sind; es genügt, wenn sie lediglich zur Verfügung stehen. Betriebstätten können sich auch im Wohnungsverband befinden, wenn ein Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens in Österreich in seiner eigenen Wohnung für den ausländischen Arbeitgeber tätig wird (VwGH 25. 2. 1987, 84/13/0053; VwGH 12. 12. 1995, 94/14/0060; EAS 1705). Dadurch, dass der DN zumindest zum Teil seine Tätigkeiten von dem in seiner Wohnung befindlichen Büro aus ausgeübt hat und die Bf. für diese Bereitstellung sogar monatlich einen gesonderten Betrag an den DN überwies, hat sie letztlich eine Betriebsstätte gemäß § 81 EStG im Inland begründet. Schließlich wurden auch dessen österreichische Kontaktdaten (Telefon- und Faxnummern) auf der Homepage der Bf. abgebildet. Die Frage hingegen, ob der Bf. der Umstand der Gründung einer (lohnsteuerrechtlich relevanten) Betriebsstätte bewusst war, ist für die Haftungsinanspruchnahme bzw. Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach irrelevant. Schließlich sind - wie bereits unter Punkt a. dargestellt - auch ausländische Dienstnehmer zum Abzug bzw. zur Abfuhr der strittigen Abgaben im Inland verpflichtet; auf die Frage der Kenntnis oder Unkenntnis der inländischen Rechtslage kommt es dabei gerade nicht an. Ein Haftungsbescheid gemäß § 82 EStG 1988 hat nach § 202 Abs. 1 BAO iVm § 201 Abs. 2 BAO ua zur Voraussetzung, dass bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Entscheidend ist im Fall einer amtswegigen Festsetzung nach § 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BAO und entsprechenden Bescheiden nach § 202 BAO somit, ob und gegebenenfalls welche für die belangte Behörde seit der Selbstbemessung neu hervorgekommenen Umstände herangezogen wurden, die als Wiederaufnahmegrund geeignet sind. In den verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheiden wird zur Begründung auf das Faktum hingewiesen, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Tage getreten ist, dass der DN seit dem Jahr 2003 laufend Einkünfte an einer inländischen Betriebsstätte erzielte und keine Abgaben abgeführt worden sind. Damit bringt die jeweilige Bescheidbegründung sohin mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass es sich bei der Nichtabfuhr der strittigen Beträge um den von der belangten Behörde herangezogenen Tatsachenkomplex iSd § 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BAO handelt. Dass der belangten Behörde diese Tatsachen bereits früher bekannt waren bzw. bekannt sein hätten müssen, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Es lag sohin zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Haftungsbescheide ein bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigender Grund vor. Der verfahrensgegenständliche Haftungsbescheid 2013 (samt DB-Festsetzung) ist sohin dem Grunde nach zu Recht erlassen worden. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers zur Haftung steht im Ermessen der Behörde. Danach wäre der Arbeitgeber insbesondere dann nicht zur Haftung heranzuziehen, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird und er die auf die Lohnbezüge entfallende Einkommensteuer bereits entrichtet hat. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls zu beweisen, dass die Einkommensteuer bereits entrichtet worden ist oder die dafür erforderlichen Daten bekannt zu geben. (Doralt, aaO, Rz 2 und 4 zu § 82; VwGH 25.04.2002, 2001/15/0152; 10.04.1985, 84/13/0004). Derartige Beweise wurden von Seiten der Bf. nicht erbracht; auch liegt keine Geringfügigkeit des Forderungsbetrages vor; schließlich haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der Bf. ergeben; auch berechtigte Interessen die gegen eine Haftungsinanspruchnahme der Bf. sprechen könnten, haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben bzw. wurden solche nicht geltend gemacht. Dass die Bf. von der Übertragung der Abfuhrverpflichtung an den DN ausging vermag nichts an der Haftungsinanspruchnahme bzw. Festsetzung zu ändern: Von einem verständigen, wirtschaftlich agierenden Unternehmer ist erwartbar, eine derartige Vereinbarung einerseits ausdrücklich schriftlich festzuhalten und sich darüber hinaus andererseits nach einer gewissen Zeit bei den zuständigen Behörden im Inland über die Abfuhr zu erkundigen. Offenbar hat die Bf. aber nie bei der belangten Behörde Erkundigungen über die Erfüllung der ihrerseits angenommenen Vereinbarung angestellt; auch sind keine Interventionen ihrer steuerlichen Vertretung aktenkundig. All diese Überlegungen sprechen in Summe für die Haftungsinanspruchnahme der Bf.. Auch der Höhe nach haben die Bescheide keine Änderung zu erfahren: Es gibt keinerlei Ermittlungsergebnisse für eine unrichtige Berechnung der Lst. bzw. des DB. Nachdem die tatsächliche Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an den inländischen Träger nicht nachgewiesen wurde, hatte auch ein Abzug derartiger Zahlungen von der Bemessungsgrundlage zu unterbleiben. Insgesamt war der Beschwerde das Jahr 2013 betreffend sohin der Erfolg zu versagen. Hinsichtlich der Beschwerden gegen die Bescheide die Festsetzung von Säumniszuschlägen betreffend, hatte eine spruchmäßige Erledigung zu unterbleiben; sie sind nämlich formell akzessorisch, ihre Festsetzung ist nur isoliert - und somit nicht in Verbindung mit der Hauptsache - rechtsmittelfähig (VwGH 11. 5. 2000, 98/16/0163). 1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor: Die Frage, ob die Bf. (bzw. die für sie handelnden natürlichen Personen) wissentlich im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG gehandelt hat, entzieht sich als Ausfluss der freien richterlichen Beweiswürdigung der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028). Auch hinsichtlich der Verjährungsverlängerung durch Amtshandlungen hat sich das Gericht an die gesetzlichen Vorgaben und die ohnedies zitierte Judikatur gehalten; gleiches gilt für die Bejahung einer Betriebsstätte im Jahr 2013. Die ordentliche Revision war sohin nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 5. Mai 2023

Normen und Schlagworte

Homeoffice als BetriebsstätteHinterziehung von Lohnsteuer und DienstgeberbeitragBetriebsstätteVerlängerung VerjährungWissentlichkeitAmtshandlungen VerjährungHomeofficeÜbertragung Abfuhrverpflichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100313/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100313.2020
Stammnummer
140678
Gültig
05.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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