BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache MMag. A., A-Straße 14a, 2XXX A-Dorf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 16.01.2017, betreffend Einkommensteuer 2015 beschlossen: I. Der angefochtene Bescheid vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Erwin L., A-Gasse 8, 00000 A-Stadt (D), vom 18. September 2017, gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 4. September…
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache MMag. A., A-Straße 14a, 2XXX A-Dorf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 11.10.2017, betreffend Einkommensteuer 2016 in Verbindung mit dem Bescheid der belangten Behörde Finanzamt…
… 67 Abs. 1 zu versteuern ist." Im gegenständlichen Beschwerdefall war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, weil in Österreich das Legalitätsprinzip gilt, das neben der Verpflichtung der Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung eine zweite, grundlegendere Bedeutung hat: Es ist Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips der Bundesverfassung und besagt gemäß…
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache A., A-Straße 1, 1XXX Wien, gegen die Bescheide des Finanzamts Wien 8/16/17 vom 23. September 2014, betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 2013, Steuernummer 000…
Unter den Begriff Tourismus fallen nach Freyer, Walter 2006, Tourismus: Einführung in die Fremdenverkehrsökonomie, 8.Auflage, München, Oldenbourg, unterschiedliche Reisearten und -formen, die sich nach unterschiedlichen Kriterien z.B. nach Motivation (z.B. Kultur- oder Bildungstourismus, Sport- und/oder naturnaher Tourismus, etc.), Dauer, Organisationsform (Individual…
Zu den Worten „weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden." wies der Bf. auf die Unterschiedlichkeit der Werbung und journalistischer Recherche hin und bestritt die…
Mit Schreiben vom 23.Mai 2016 bezeichnete der Bf. die Behauptung, dass "die verschiedenen Empfangsbereiche der Mobiltelefonanbieter für einen sowohl privaten, als auch beruflich veranlaßten Nutzungsbedarf des Bf. an den Mobiltelefonen gesprochen haben", als inhaltsleer, bestätigte, das Telefonieren mit Mobiltelefonen teils privat, teils beruflich nie…
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen…
…als in dem sie gezahlt wurden, nicht im Ermessen des Finanzamt liegt. Nach Art 18 Abs 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Legalitätsprinzip). Die Verwaltungsbehörden sind demnach verpflichtet, ihre Entscheidungen nur auf Grundlage…
…Zur Rechtsstaatlichkeit Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Das Legalitätsprinzip bedeutet, dass die gesamte staatliche Vollziehung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf. Das Finanzamt als Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze und an…
…VwGG) verpflichtet, um für die Normunterworfenen Rechtssicherheit herbeizuführen sowie um für sich selbst die Voraussetzungen zu schaffen, dem Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG durch einheitliche Gesetzesanwendung entsprechen zu können. Das Rechtsinstitut der Amtsbeschwerde ist nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen die…
…2008/15/0265 uvam.) - keine Grundlage für eine Korrektur des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat über den Anspruch des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß dem Legalitätsprinzip (vgl. Art. 18 B-VG "die gesamte Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden") (hier) iVm…
…VfGH 16.3.1994, G 135/93 u.a.) einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip erkennt. Wenn der Verfassungsgerichtshof den § 1 WAOR sowie den Verweis in § 5 WAOR auf § 1 WAOR als derart unklar ansähe, dass sie gegen das Legalitätsprinzip verstießen, so würde der Begründung des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf.2 Beteiligungs GmbH, Adresse, vertreten durch Stb gegen den Bescheid des FA Wien 1/23 vom 07.11.2012, betreffend Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2007 bis 2009 vom 7.11.2012 bzw…
…Prof Dr Ehrke-Rabel vom 19.4.2021 wird überzeugend ausgeführt, warum die gegenständliche Vereinbarung vom 5.8.2014 einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, gegen das Legalitätsprinzip verstößt und daher nichtig ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen…
…Steuerrecht maßgeblich ist. Die einfachgesetzliche Regelung des § 5 ABGB wird aber durch jede anderslautende rückwirkende Bestimmung derogiert. Auf verfassungsgesetzlicher Ebene fehlt es gänzlich an einem allgemeinen Verbot rückwirkender Gesetze: Weder das Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG, noch die Kundmachungsvorschrift des Art. 49 B-VG…
…VwGH 21.1.2004, 2003/16/0113; VwGH 3.11.2005, 2003/15/0136) ist das Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG) grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt einen…