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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400051/2024

Bemessungsgrundlage für Kommunalsteuer bei Vorliegen angeblicher freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400051/2024vom 17.02.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben wird verstanden, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (z.B. VwGH 15.3.2001, 2001/16/0063). Dieser Grundsatz ist auch im Abgabenrecht zu beachten (z.B. VwGH 10.10.1996, 95/15/0208, 0209). Nach ständiger Judikatur (z.B. VwGH 21.1.2004, 2003/16/0113; VwGH 3.11.2005, 2003/15/0136) ist das Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG) grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt einen Vollzugsspielraum voraus (z.B. VwGH 21.10.2004, 2000/13/0179, 0180; VwGH 9.3.2005, 2001/13/0273; VwGH 15.6.2005, 2004/13/0161), somit einen Auslegungsspielraum (Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe) oder einen Rechtsanwendungsspielraum (bei Ermessensübung). Darüber hinaus ist eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, dass die Partei im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die sie bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft nicht bzw. anders getroffen hätte. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Einstufung von Beschäftigten als "echte" Dienstnehmer oder als freie Dienstnehmer für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer nicht relevant ist, da sowohl Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 als auch Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen sind. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist eine eventuelle Bindung der ***Gebietskrankenkasse*** an eine von der ***Gebietskrankenkasse*** früher vertretene Rechtsansicht schlichtweg nicht relevant, weil sowohl Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 als auch Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen waren. Die Einstufung von (geringfügig) Beschäftigten als "echte" Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer hätte daher auf die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kommunalsteuer sowie die Kommunalsteuer selbst keinerlei Auswirkung gehabt. Wenn nun aber sowohl Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 als auch Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen waren, ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, welche Dispositionen die Bf. bei einer unterlassenen Umqualifizierung nicht oder anders vorgenommen hätte, weswegen sich die Bf. auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen konnte. Aus den oben angeführten Gründen war die Beschwerde der Bf. als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Umstand, dass sowohl Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 als auch Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen sind, ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, weswegen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 17. Februar 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400051/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400051.2024
Stammnummer
147226
Gültig
17.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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