Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104814/2017
Keine Arbeitnehmerveranlagung und damit keine Negativsteuer bei Bezieher von lediglich Einnahmen gemäß §3 Abs.1 Z. 31 EStG 1988, bestätigt durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28.9.2018, G 261/2017!
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104814/2017vom 30.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Nichtdurchführung einer Arbeitnehmerveranlagung bei einkommensteuerbefreiten Einnahmen von Strafgefangenen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben hatte und der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität des § 3 Abs. 1 Z. 31 EStG 1988 mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28.9.2018, G 261/2017-10, bestätigt hatte, war das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen.
Wien, am 30. November 2018
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Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
StrafgefangenerNegativsteuerArbeitnehmerveranlagungLegalitätsprinzipGrundsatz der Gleichmäßigkeit der BesteuerungRechtsanwendungsgleichheitsgrundsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104814/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104814.2017
- Stammnummer
- 122085
- Gültig
- 30.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF