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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104814/2017

Keine Arbeitnehmerveranlagung und damit keine Negativsteuer bei Bezieher von lediglich Einnahmen gemäß §3 Abs.1 Z. 31 EStG 1988, bestätigt durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28.9.2018, G 261/2017!

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104814/2017vom 30.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Nichtdurchführung einer Arbeitnehmerveranlagung bei einkommensteuerbefreiten Einnahmen von Strafgefangenen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben hatte und der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität des § 3 Abs. 1 Z. 31 EStG 1988 mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28.9.2018, G 261/2017-10, bestätigt hatte, war das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Wien, am 30. November 2018

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Normen und Schlagworte

StrafgefangenerNegativsteuerArbeitnehmerveranlagungLegalitätsprinzipGrundsatz der Gleichmäßigkeit der BesteuerungRechtsanwendungsgleichheitsgrundsatz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104814/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104814.2017
Stammnummer
122085
Gültig
30.11.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF