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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100020/2025

1. Fixkostenzuschuss I - keine Überkompensation, wenn im Vergleichszeitraum eine Anzahlung für einen Bäderumbau geleistet wurde 2. Zinsen nach § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG nicht verfassungswidrig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100020/2025vom 09.05.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein explizites Rückwirkungsverbot findet sich in der österreichischen Rechtsordnung lediglich in der Verfassungsnorm des Art. 7 Abs. 1 EMRK im Strafrecht. Darüber hinaus ist dieser Gedanke positivrechtlich in § 5 ABGB verankert: "Gesetze wirkten nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss." Dieser allgemeine Grundsatz des ABGB gilt als Leitgedanke der österreichischen Rechtsordnung, womit er nach herrschender Ansicht auch für das Steuerrecht maßgeblich ist. Die einfachgesetzliche Regelung des § 5 ABGB wird aber durch jede anderslautende rückwirkende Bestimmung derogiert. Auf verfassungsgesetzlicher Ebene fehlt es gänzlich an einem allgemeinen Verbot rückwirkender Gesetze: Weder das Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG, noch die Kundmachungsvorschrift des Art. 49 B-VG, noch andere Bestimmungen untersagen dem Gesetzgeber die Erlassung von Vorschriften, die ein "Vertrauen" des Rechtsunterworfenen auf die bestehende Rechtslage enttäuschen könnten (BFG 20.01.2025, RV/7103637/2024) Der verfassungsgesetzliche Nicht-Ausschluss einer Rückwirkung in Art. 49 Abs. 1 BVG rechtfertigt aber noch nicht den Umkehrschluss, dass dem Gesetzgeber in dieser Hinsicht freie Hand gegeben wird. Dem Gesetzgeber werden sehr wohl verfassungsrechtliche Schranken auferlegt. Die Rechtsprechung und ein erheblicher Teil der Lehre sehen die Schranken des allgemeinen Gleichheitssatzes für anwendbar (vgl. Klokar, Die Zeit im Ertragsteuerrecht, 2023). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 BVG liegt dann vor, wenn die Abgabepflichtigen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden und nicht besondere Umstände (vor allem selbst wiederum nach dem Gleichheitssatz) die Rückwirkung verlangen (vgl BFG 20.01.2025, RV/7103637/2024 unter Hinweis auf Tanzer/Unger in BAO - Einführung in das Recht der Bundesabgabenordnung, 7. Auflage, Januar 2021). In Bezug auf § 16 COFAG-NoAG mangelt es jedoch an einem solchen berechtigten Vertrauen: Das österreichische Zivilrecht, dem die gegenständlichen Ansprüche vor Erlassung des COFAG-NoAG unterlagen, sieht nämlich für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 1431 ABGB) - unabhängig von einer etwaigen Vereinbarung - sogenannte Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen von 4 % vor (§ 1333 Abs. 1 ABGB iVm § 1000 Abs. 1 ABGB; RIS-Justiz RS0032078: "Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen. Diese Art gesetzlicher Zinsen ist als allgemeine Erscheinung dem ABGB fremd. Für die Rechtsfolgen, die sich aus der Verzögerung der Zahlung ergeben, stellt aber das HfD JGS 1842/592 alle Arten von Zinsen gleich; es ordnet nämlich die Anwendung des § 1333 ABGB an."; z.B. OGH 21.11.2023, 4 Ob 210/23w). Solche Vergütungszinsen unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 1480 ABGB (vgl. ebenfalls die soeben zitierte OGH-Entscheidung; RIS-Justiz RS0031939). Auch in anderen innerstaatlichen Rechtsbereichen sind Zinsen zum Ausgleich von ungerechtfertigten Vor- oder Nachteilen normiert (im Steuerrecht z.B. in §§ 205 ff BAO, § 212 Abs. 2 BAO und § 212a Abs. 9 BAO). Folglich konnte kein berechtigtes Vertrauen in die Zinslosigkeit allfälliger Rückforderungen durch die COFAG bestanden haben, in welchem die beschwerdeführende Partei durch die Erlassung des COFAG-NoAG hätte enttäuscht werden können. Auch der Beginn des Zinsenlaufes mit dem Zeitpunkt der Auszahlung entspricht in jeder Hinsicht den zivilrechtlichen Bestimmungen. Dass die Verzinsung gemäß § 16 COFAG-NoAG bezüglich Höhe und Verjährung anders ausgestaltet ist als die oben angeführten zivilrechtlichen Bestimmungen, bewirkt nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung, zumal der Zweck der Verzinsung in der Beseitigung von zu Unrecht erlangten Vorteilen liegt und diese daher dem Gericht aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes und dessen abgabenrechtlicher Ausprägung (Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten erscheint. Ob die COFAG die ihr zustehenden Zinsen bei ihren Rückforderungen geltend machte oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. BFG 17.3.2025, RV/3100032/2025 unter Hinweis auf BFG 20.1.2025, RV/7103637/2024). Die Bedenken des Bf. gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 16 COFAG-NoAG werden somit aus den genannten Gründen nicht geteilt und wird daher vom Bundesfinanzgericht kein Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Die Beschwerde gegen den Zinsenbescheid zum Fixkostenzuschuss 800.000 (Zinsen iHv € 401,38) ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu der im Spruchpunkt I.1 getroffene Entscheidung betreffend Rückforderung des Fixkostenzuschusses 1 wird die Revision zugelassen, weil zur Rechtsfrage, nach welchen Grundsätzen beim Fixkostenzuschuss I das Vorliegen einer Überkompensation zu prüfen ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die in Punkt I.2. und I.3 getroffenen Entscheidungen betreffend Zinsen konnten sich auf klare gesetzliche Bestimmungen stützen. Die Frage der Verfassungskonformität einer gesetzlichen Bestimmung stellt keine Rechtsfrage im Sinne der Subsumtion unter einen gesetzlichen Tatbestand dar, die vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen ist, sondern ist deren Prüfung dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Die Revision war daher dazu nicht zuzulassen. Wien, am 9. Mai 2025

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Normen und Schlagworte

Fixkostenzuschuss IFixkostenzuschuss 1

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100020/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100020.2025
Stammnummer
147964
Gültig
09.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF