Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100020/2025
1. Fixkostenzuschuss I - keine Überkompensation, wenn im Vergleichszeitraum eine Anzahlung für einen Bäderumbau geleistet wurde 2. Zinsen nach § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG nicht verfassungswidrig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100020/2025vom 09.05.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Prüfung, ob durch die Auszahlung eines Fixkostenzuschusses I eine Überkompensation des durch das Betretungsverbot erlittenen Schadens erfolgt ist, ist bei einem Ein- und Ausgabenrechner grundsätzlich nach dem Zu- und Abflussprinzip vorzunehmen.
Bei Anzahlungen oder Vorauszahlungen muss bei der zeitlichen Zuordnung ein Zusammenhang mit Instandhaltungsaufwand und nicht mit zu aktivierendem Herstellungsaufwand gegeben sein. Bei einem Beherbergungsbetrieb mit insgesamt nur 5 Appartements, würde die Berücksichtigung des einmalig im Vergleichszeitraum angefallenen Instandhaltungsaufwandes für die Sanierung der Gästebäder in 4 Appartements, nicht die gewöhnlichen Verhältnisse im Betrieb des Bf. im Schadenszeitraum widerspiegeln.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb***, ***ADR Stb***, über die Beschwerden vom 19. Dezember 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 29. November 2024 betreffend
1. Rückforderung des Fixkostenzuschusses 1 gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG,
2. Zinsen zum Fixkostenzuschuss I gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG und
3. Zinsen zum Fixkostenzuschuss 800.000 gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG
alle zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I.1. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Rückforderung des Fixkostenzuschusses 1 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
I.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Zinsen zum Fixkostenzuschuss I wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
I.3. Die Beschwerde betreffend Zinsen zum Fixkostenzuschuss 800.000 wird als unbegründet abgewiesen.
II.1. Gegen die im Punkt I.1 dieses Erkenntnises getroffene Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
II.2. Gegen die in den Punkt I.2. und I.3 dieses Erkenntnises getroffenen Entscheidungen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Angefochtene Bescheide
1. Bescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG - Rückforderung des Fixkostenzuschuss I
Am 29.11.2024 erließ das Finanzamt Österreich einen Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend den Fixkostenzuschuss I gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ***Bf1*** (kurz Bf.) über € 5.314,18.
Der Spruch des Bescheides lautet wie folgt:
"Gemäß § 13ff COFAG-NoAG besteht ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von 5.314,18 Euro. Sie sind verpflichtet, diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs tritt mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides ein."
Die Begründung lautet wie folgt:
"Der Rückerstattungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 COFAG-NoAG berechnet sich wie folgt
[Grafik]
Weiters wird auf die Niederschrift vom 19.01.2024 verwiesen."
2. Bescheid gemäß § 16 (1) COFAG-NoAG - Zinsen zum Fixkostenzuschuss I
Mit weiterem Bescheid vom 29.11.2024 setzte das FAÖ gegenüber dem Bf. in Bezug auf den mit dem unter 1. genannten Rückerstattungsbescheid Zinsen gemäß § 16 (1) COFAG-NoAG iHv € 719,18 fest.
Die Berechnung der Zinsen und die Begründung lauten wie folgt:
[Grafik]
Gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu verzinsen.
Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist gemäß § 16 Abs. 2 COFAG-NoAG jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6 COFAG-NoAG) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7 COFAG-NoAG) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.
Daher waren entsprechend der im Spruch ausgewiesenen Tabelle Zinsen vorzuschreiben.
Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind gemäß § 16 Abs. 3 COFAG-NoAG nicht fest zu setzen"
3. Bescheid gemäß § 16 (1) COFAG-NoAG - Zinsen zum Fixkostenzuschusses 800.000
Mit weiterem Bescheid vom 29.11.2024 setzte das FAÖ gegenüber dem Bf. in Bezug auf einen weiteren (nicht bekämpften) Bescheid von 29.11.2024 über die Rückforderung des Fixkostenzuschusses 800.000 iHv € 3.226,87 Zinsen gemäß § 16 (1) COFAG-NoAG iHv € 401,38 fest.
Die Berechnung der Zinsen lautet wie folgt:
[Grafik]
Die Begründung entspricht jener, die unter 2. genannt ist.
Beschwerden
Gegen die 3 oben genannten Bescheide brachte die ***Stb*** (kurz Steuerberater) am 19.12.2024 namens und auftrags des Bf. Beschwerden ein.
In der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG über die Rückforderung des Fixkostenzuschuss I wurde zum Sachverhalt ausgeführt, dass der Antrag am 22.01.2021 nach Ermittlung der Fixkosten über eine Fördersumme iHv € 5.921,74 über FinanzOnline eingebracht worden sei. Mit E-Mail vom 8.2.2021 habe die COFAG nach internen Prüfung bestätigt, dass der (privatrechtliche) Fördervertrag mit der Auszahlung zustande komme. Am 10.05.2021 sei die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2018 bis 2021 sei durch den Prüfer als (Ergänzungs-)Gutachter die Überprüfung über die Richtigkeit des Fixkostenzuschusses I erfolgt. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass nach Durchführung einer Nettoverlustrechnung eine Überkompensation erfolgt sei und daher der Fixkostenzuschuss I zu kürzen sei. Der Bf. habe bereits damals der Ansicht des Gutachters widersprochen und dazu in der Niederschrift vom 19.1.2024 eine rechtliche Stellungnahme abgegeben. Es habe seitens der COFAG keine Reaktion gegeben und sei der Bf. davon ausgegangen, dass aufgrund der privatrechtlichen Vereinbarung am 9.2.2024 die zivilrechtliche Verjährung (nach 3 Jahren) eingetreten sei.
Inhaltlich wurde hinsichtlich der Nettoverlustberechnung im Wesentlichen eingewandt, dass für den Vergleichszeitraum 16.03. bis 15.06.2019 eine in Höhe von € 13.000,00 geleitete Anzahlung für eine Gästebadsanierung durch die Firma ***A*** fälschlicherweise als Instandhaltung und somit ergebnismindernd in Ansatz gebracht worden sei.
Der Gutachter habe die Nettoverlustrechnung gemäß Punkt C.IV.1 der FAQs zum Fixkostenzuschuss als Grundlage seines Handels angeführt. Bei Antragstellung habe auch der Antragsteller gegenüber der COFAG zustimmen müssen, dass die Förderbedingungen der COFAG und die FAQs zum Fixkostenzuschuss Bestandteil des Förderbetrages werden. Die zivilrechtlich bindende Vereinbarung sei durch das COFAG-NoAG außer Kraft gesetzt worden. Die FAQs selbst würden im Rahmen eines Verwaltungsverfahren ein "rechtlichen Nullum" darstellen. Es sei durch das Gericht zu klären, welche "Spielregeln" überhaupt gelten.
Selbst wenn man von einer Bindungswirkung der FAQs ausgehe, so müsse auch dem Inhalt dieser Bestimmung in Punkt C.IV.1 nachgekommen werden. Es müsste der tatsächliche Schaden überprüft werden, um eine Überkompensation auszuschließen. Der schematische Vergleich von adaptierten EBITDA für den Förderzeitraum mit dem EBITDA für den Vorjahres-Vergleichszeitraum sei im konkreten Fall nicht dafür geeignet. Der Gutachter habe eben nicht eine völlig zufällig in den Vergleichszeitraum fallende Anzahlung neutralisiert, was dem wahren Geist der Bestimmung in Punkt C.IV.1 entsprochen hätte.
Der Bf. betreibe seine gewerbliche Appartmentvermietung in ***SKIORT***. Davon zu sprechen, dass genau in diesem Quarantänegebiet kein Schaden durch die verhängten Maßnahmen entstanden sein soll, können man nur auf Vorgaben durch die Finanzverwaltung durch den Gutachter zurückführen.
Zu den Zinsenbescheide gemäß § 16 (1) COFAG-NoAG wurde im Wesentlichen Verfassungswidrigkeit wegen unzulässiger Rückwirkung eingewandt.
Beantragt wurde jeweils die Aufhebung der Bescheide, die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO.
Vorlage der Beschwerden
Am 20.1.2025 wurden die Beschwerden dem BFG zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht gab das FA eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab:
Die Rückforderung des FKZ I erfolgte in Anlehnung an die Verordnung zu § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) und dem dazugehörigen Anhang unter Punkt 8.1.
Die Durchführung der rechnerischen Überprüfung des Nettoverlustes beruht auf den öffentlich einsehbaren FAQs zum Fixkostenzuschuss unter Punkt C.IV.1. sowie der Information des BMF zur Berechnung des Nettoverlustes (siehe vorgelegte Unterlagen).
Die Verzinsung erfolgte gem. § 16 (1) Cofag-NoAG.
Beweiserhebung durch das BFG
Von der zuständigen Richterin des BFG wurde zunächst Beweis erhoben durch Einsicht in die vom FA elektronisch vorgelegten Aktenteile.
Vorhalt des BFG vom 6.2.2025
Weiters richtete das BFG am 6.2.2025 einen Vorhalt an das FA, den Bf. und dessen steuerlichen Vertreter und ersuchte um Bekanntgabe, ob die vom Bf. an die ***Stb*** erteilte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht umfasst. Weiters wurde zu den strittigen Aufwendungen für die Gästebadsanierung iHv € 13.000,00 um nähere Erläuterung unter Vorlage von Belegen gebeten.
Stellungnahme des FA vom 7.2.2025
Am 7.2.2025 gab das FA eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab und übermittelte dazu die darin genannten Unterlagen:
"1) Zustellvollmacht: Wie mit Ihnen bereits am 07.02.2025 telefonisch besprochen, hat die steuerliche Vertreterin, die Kanzlei ***Stb***, die Zustellvollmacht im COFAG Verfahren erst mit 19.12.2024 angemerkt. (Auszug aus GDV wurde Ihnen gestern bereits per E-Mail übermittelt)
Die ausgefertigten Bescheide wurden an den Beschwerdeführer richtig zugestellt, der Vorlagebericht wurde mit heutigem Datum mittels RSB an die steuerliche Vertretung mittels Rsb versandt und Ihnen der entsprechende Nachweis bereits über die BFG-Schnittstelle übermittelt.
2) Zu den strittigen Aufwendungen für die Anzahlung Gästebadsanierung wird zu Ihren Fragen ausgeführt:
a) Welche Sanierungsmaßnahmen wurden konkret wann gesetzt und wie hoch waren die gesamten Kosten?
Die Sanierungsmaßnahmen erfolgten von Ende April bis Juli 2019
Fa. ***A***: April bis Juli 19 Sanierung Bäder, Waschtische, Duschen
Fa. ***B***: Mai bis Juni 19 Fliesenlegerarbeiten in den Bädern
Fa. ***C***: Juni bis Juli 19 Vorhänge und Böden
Die Gesamtkosten der Sanierung beliefen sich auf ca. € 65.000,00, finanziert wurde dieser Betrag mittels Kreditaufnahme.
b) Wann erfolgte die Bezahlung des Restbetrages und wie die Verbuchung?
Die Bezahlung des Restbetrages erfolgte am 10.07.2019, die Verbuchung erfolgte am Konto Instandhaltungen in Höhe von € 13.016,28. Mit gleichem Datum erfolgte die Umbuchung auf das Konto 0400 mit einem Betrag von € 7.236,29.
c) Aus dem Anlageverzeichnis ist im Jahr 2019 ua ein Zugang iHv € 72.362,90 für "4 Waschtischanlagen inkl. Zubehör (***A***, ***Ort2***)" zu ersehen. Steht der Betrag iHv € 13.000,00 damit im Zusammenhang?
Der Gesamtbetrag der Rechnung der Fa. ***A*** beläuft sich auf € 26.016,28.
Der Zugang im Anlageverzeichnis betrug € 7.236,29. Die Anzahlung in Höhe von € 13.000,00 steht unmittelbar im Zusammenhang mit dieser Rechnung (siehe Beilage).
Es wird von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren ausgegangen, die Halbjahres Afa im Jahr 2019 betrug € 361,81.
Beilagen:
Konto Instandhaltungen
Rechnung ***A***
Rechnung ***B***
Rechnung ***C***"
Stellungnahme Bf vom 17.2.2025
Mit Email vom 17.2.2025 beantwortete der Steuerberater den Beschluss des BFG wie folgt:
"Zu Punkt 1.: Zum Rückerstattungsbescheid und dem Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung, beide vom 29.11.2024, wurde eine eigene Steuernummer, ***StNr***, vergeben. Auf die Bekämpfung der Bescheide und diese Steuernummer hat uns unser Klient am 19.12.2024 Zustellvollmacht erteilt.
Zu Punkt 2.: nähere Erläuterung zu Gästebadsanierung iHv. € 13.000,--; Der Chef der Firma ***A*** war nach der Erinnerung von Herrn ***BF*** am Beginn des Jahres 2019 zu Besuch bei Familie ***BF*** und hat sich die zu sanierenden 4 Gästebäder angeschaut. Es wurde die Badezimmer-Ausstattung besprochen und eine Anzahlung auf die gesamten zu erbringenden Leistungen vereinbart.
Das von der Firma ***A*** erstellte schriftliche Angebot vom 08. April 2019 liegt bei. Es wurde ein Sonderrabatt von 7% auf die Sanitäre Einrichtung und bei Zahlung der Rechnung ein Skonto von 3% angeboten. Letztlich wurde ein Skonto von 4% mündlich vereinbart.
Ich übermittle auch die von der Firma ***A*** erstellte 1. Abschlagsrechnung Nr.191453 vom 06. Mai 2019, die am 16. Mai 2019 von Herrn ***BF*** bezahlt wurde.
Unsere Kanzlei hat bei Herrn ***BF*** nachgefragt, welche Sanierungsmaßnahmen gesetzt wurden, eine genaue Aufteilung der Gesamtkosten in Instandhaltungsaufwand und zu aktvierende Leistungen war aber im Zeitpunkt der Verbuchung der Anzahlung nicht bekannt. Die Zahlung von netto € 13.000,-- wurde daher vorerst auf dem Konto Instandhaltung, Konto 6100, verbucht. Da 4 bestehende Gästebäder saniert wurden, sind wir davon ausgegangen, dass der Instandhaltungsaufwand die zu aktivierenden Einrichtungsgengenstände überwiegen wird.
Nach Sanierung der Gästebäder im Zeitraum April bis Juli 2019 wurde von der Firma ***A*** am 10. Juli 2019 die Schlussrechnung gelegt, diese wurde von unserer Kanzlei vorerst wieder zur Gänze als Instandhaltungsaufwand behandelt.
Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2019 wurde die Rechnung der Fa. ***A*** genau aufgeschlüsselt und aus der Gesamtrechnung die Kosten für die Waschtischanlage nach Abzug des Sonderrabattes, erhöht um die anteiligen Montage-, Transport- und Planungskosten und nach Abzug von 4% Skonto ermittelt. Nachdem die Berechnung etwas umfangreicher ist, übermittle ich Ihnen dazu das pdf und die Excel-Berechnung, aus der der Rechenvorgang leichter feststellbar ist.
Aus dem beiliegenden Anlagenverzeichnis für 2019 können Sie ersehen, dass der Investitonsanteil für die Waschtischanlagen in Höhe von netto € 7.236,29 auf dem Konto AVZ 0400 (Betriebs- u. Geschäftsausstattung) unter der Inventarnummer 540 aktiviert wird und auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben wird. Aufgrund der Fertigstellung im 2. Halbjahr 2019 hat die Abschreibung im Jahr 2019 € 361,81 betragen.
Soweit unsere Erläuterungen zum Sachverhalt.
In der Sache selbst weise ich darauf hin, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die Erstellung einer Nettoverlustrechnung keine Antrags-Voraussetzung war. Die Richtlinie zum Fixkostenzuschuss I ist im Jahr 2020 ergangen. Wir haben den Antrag für Herrn ***BF*** am 22.01.2021 eingebracht. Mit der Antragstellung über FinanzOnline haben wir die Punkte gem. 6.1 , 6.2 , 3.1 und 3.2 der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COFAG bestätigt. Der Punkt 8. der Richtlinie war nicht "Teil der Vereinbarung", die zwischen Herrn ***BF*** und der COFAG abgeschlossen wurde (siehe Bestätigung Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten).
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Nettoverlustermittlung durch das BM für Finanzen erst am 08.02.2023 ermittelt wurde. Welche rechtliche Grundlage dieses "Schriftstück" hat, wird noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erörtern sein.
Doch wenn wir davon ausgehen, dass die Nettoverlustermittlung zu Recht im Nachhinein im Rahmen einer Ex-post Prüfung zur Überprüfung des tatsächlichen Schadens gem. Punkt 8. der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss I herangezogen werden kann, dann muss diese Bestimmung auch dahingehend ausgelegt und angewandt werden, dass außerordentliche Aufwendungen oder Erträge, die in den Vergleichs- und Betrachtungszeitraum hineinfallen, auch als solche außerordentliche Positionen herausgerechnet werden müssen, um zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen. Die zufälligerweise im Jahr 2019 von Herrn ***BF*** getätigten Investitionen, egal ob diese zu Sofortaufwand oder zu einer Aktivierung von Wirtschaftsgütern im Kalenderjahr 2019 führt, hätte bereits vom Gutachter bei Erstellung der Nettoverlustrechnung außer Ansatz bleiben müssen.
Zusammenfassend übermittle ich folgende Unterlagen:
A) Angebot der Firma ***A***
B) 1. Abschlagrechnung der Firma ***A***
C) Schlussrechnung der Firma ***A***
D) Kontodetail 6100 Instandhaltung, Buchungen farblich markiert
E) Aufteilung der Schlussrechnung ***A*** als pdf u. Excel-Datei
F) Antragsbestätigung FinanzOnline zu Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten I
Mit weiterem Email vom 17.2.2025 wurde ergänzend die Excel-Berechnung zur Aufteilung der Schlussrechnung Fa. ***A*** übermittelt.
Vorhalt des BFG vom 31.3.2025 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Mit Beschluss vom 31.3.2025 teilte das BFG den Parteien zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung mit, wie sich die Sach- und Rechtslage derzeit darstelle.
Stellungnahme des FA vom 22.4.2025
In seiner Stellungnahme vom 22.4.2025 führte das FA einleitend aus, dass unbestritten sei, dass das (unternehmensrechtliche) EBITDA sowohl für den Betrachtungszeitraum als auch für den Vergleichszeitraum unter Anwendung des Zu- und Abflussprinzips ermittelt wurde. Strittig sei, ob die Anzahlung an die Fa. ***A***, welche im Jahr 2019 auf dem Konto 6100 "Instandhaltungsaufwand" aufgrund des Abflusses verbucht wurde, bei der Berechnung des EBITDA auszuscheiden sei.
Die Abkehr vom Grundprinzip des Aufwand- und Ertragsprinzips sei im Allgemeinen insofern zulässig, als sich daraus keine willkürliche zeitliche Verschiebung ergibt, wie aus den FAQ's zum FKZ 1 ersehen werden könne:
"FAQ zum FKZ1 - B.IV.8. Wann liegen "willkürliche zeitliche Verschiebungen" iSd Richtlinien bei einem Einnahmen Ausgaben-Rechner (§ 4 Abs 3 EStG) vor? Einnahmen-Ausgaben Rechner können die Fixkosten auch nach deren Zufluss oder Abfluss ansetzen, sofern dies nicht zu willkürlich zeitlichen Verschiebungen führt. Willkürliches Verschieben ist dann als gegeben anzunehmen, wenn keine weiteren Gründe vorgebracht werden können, welche eine Verschiebung des Zahlungsflusses rechtfertigen, außer dem Erhalt von Zuschüssen als Förderung."
Die genannten Ausführungen betreffen den Betrachtungszeitraum, wie den Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (BGBl II Nr. 225 vom 25.5.2020) sowie den dazugehörigen FAQ's entnommen werden könne. Ein entsprechendes Wahlrecht könne, als mögliche Abkehr von der ursprünglichen Gewinnermittlungsmethode und unter Erfüllung der genannten Voraussetzungen, nur für den gewählten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden.
Das BFG habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die geltend gemachten Aufwendungen Instandhaltungen betreffen, welche im Juli 2019, also im Vergleichszeitraum abgeschlossen waren. Die Berücksichtigung der Anzahlung für Instandhaltungen sei in diesem Vergleichszeitraum entsprechend der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EstG und somit gesetzeskonform vorgenommen worden. Die Ausübung des Wahlrechts im Sinne des Punkt 4.2.4. der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (Anhang BGBl II Nr. 225 vom 25.5. 2020) sowie den dazugehörigen FAQ's betreffe jedoch ausschließlich den Betrachtungszeitraum.
Das FAÖ teile daher die Rechtsansicht der willkürlichen Verschiebung im Vergleichszeitraum nicht.
Hinsichtlich der Beschwerden gegen die Verzinsung gem. § 16 (1) COFAG teile das FAÖ die Rechtsmeinung des Bundesfinanzgerichts.
Gegenäußerung des Bf. und Zurücknahme des Antrages auf mündliche Verhandlung
Mit Schriftsatz vom 5.5.2025 gab der Bf. noch eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bf. ab. Rechtsgrundlage für die durchgeführte Expost-Prüfung zum Fixkostenzuschuss I seien die FAQs zum Fixkostenzuschuss in Punkt C.IV.1. Gemäß C.IV.1 der FAQs zum Fixkostenzuschuss I sei Inhalt der nachträglichen Überprüfung insbesondere die Richtigkeit der angegebenen Höhe des Nettoverlusts, somit des tatsächlichen Schadens, um eine Überkompensation des Schadens auszuschließen.
Die Anzahlung an die Firma ***A*** sei völlig zufällig im Vergleichszeitraum erfolgt. Die Fertigstellung der Umbaumaßnahmen sei außerhalb des Vergleichszeitraumes erfolgt.
Nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.06.1990, GZ 89/14/0257 hätte die Anzahlung von € 13.000,- nicht als Instandhaltungsaufwand verbucht werden dürfen. Gemäß diesem Erkenntnis setze die Abzugsfähigkeit einer Anzahlung als Instandhaltungsaufwand voraus, dass eine konkrete Zuordnung möglich sei. Im Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung müsse ernstlich damit gerechnet werden, dass die Anzahlung zu Instandhaltungsaufwand führt. In welchem Ausmaß die damalige Anzahlung zu aktivierender Geschäftsausstattung führt und in welchem Ausmaß zu Instandhaltungsaufwand, sei im Zeitpunkt der Verbuchung nicht klar gewesen. Dies lasse sich nicht einmal aus dem Angebot der Firma ***A*** ableiten, da diese bei Umbauarbeiten nur eine Zeitschätzung von zu leistenden Arbeitsstunden abgäbe. Richtigerweise hätte die Anzahlung auf ein erfolgsneutrales Konto "In Bau befindliche Anlagen" verbucht werden müssen und anschließend die Verbuchung als Instandhaltung erst mit Vorlage der Schlussrechnung.
Selbst wenn man die Anzahlung im Berichtigungszeitraum in Höhe von € 13.000,-- in Ansatz bringe und nur um die aktivierten 4 Waschtischanlagen in Höhe von € 7.236,29 reduziere, vermindere sich das im Vergleichszeitraum herangezogene EBITDA auf - € 11.970,83 (-€ 19.207,12 It. Niederschrift abzüglich Aktivierung von € 7.236,29) und hätte damit der als Fixkostenzuschuss I ausbezahlte Förderbetrag von € 5.921,74 darin voll Deckung.
Um dem Sinn der Bestimmung des Punktes C.IV.1 der FAQs, die Ermittlung des tatsächlichen Schadens, zu erfüllen, wäre aber richtigerweise die Anzahlung von € 13.000,00 in voller Höhe auszuscheiden. Die Berücksichtigung von Instandhaltungsaufwand im Vergleichszeitraum für die Sanierung von Gästebädern in 4 Appartements in einem Betrieb mit insgesamt 5 Appartements führe zu einem völlig unsachlichen Ergebnis.
Dies habe der Gesetzgeber bei der Verordnung zum Fixkostenzuschuss 800.000 richtig erkannt und den Instandhaltungskosten im Betrachtungszeitraum die Instandhaltungskosten in einem Medianzeitraum von 5 Vor-Jahren gegenübergestellt. Somit sei eine sachgerechte Ermittlung des tatsächlichen Schadens möglich.
Der Bf. teile daher die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, dass die Anzahlung von € 13.000,00 bei der Überprüfung einer Überkompensation außer Ansatz bleibe.
Hinsichtlich der Beschwerden gegen die Verzinsung gern. § 16 Abs. 1 COFAG teile der Bf. die Rechtsmeinung des Bundesfinanzgerichtes nicht.
Abschließend zog der Bf. den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf) betreibt in ***SKIORT*** als Einzelunternehmer eine gewerbliche Apartmentvermietung (Vermietung von 5 Apartments und 3 Zimmern). Er ermittelt seinen Gewinn mittels Einnahmen-Ausgabenrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988.
Im Zeitraum 16.03.2020 bis 15.06.2020 bestand auf Grund der COVID-19-Krise ein behördliches Betretungsverbot für den Beherbergungsbetrieb des Bf. und ist dem Bf. dadurch ein finanzieller Schaden entstanden. Die Umsätze des Bf. aus Leistungserlösen betrugen in diesem Zeitraum Euro Null. Im Vergleichszeitraum des Vorjahres (16.03.2019 bis 15.06.2019) erzielte das Unternehmen Umsätze aus Leistungserlösen iHv € 11.578,56.
Laut Saldenliste betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens des Bf. im Zeitraum 16.03.2019 bis 15.06.2019 minus € 17.341,39 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 16.3.2019 - 15.6.2019 minus € 19.578,23.
Der Vergleichswert für 2019 ergibt sich dadurch, dass eine am 16.05.2019 an die Firma E. ***A*** Heizung-Sanitäre-Lüftung GmbH (kurz Firma ***A***) geleistete Anzahlung iHv € 13.000,00 (netto) für Sanierungs- und Umbauarbeiten an 4 Gästebädern als Ausgabe berücksichtigt wurde. Diese Anzahlung betrifft einen Auftrag an die Firma ***A*** zum Angebot vom 8.4.2019 über eine Auftragssumme von netto € 25.167,63. Die Lieferung und Montage der neuen sanitären Einrichtungen samt Zubehör und den erforderlichen Heizungs-, Zu- und Abflussleitungen erfolgte zwischen Ende April 2019 und Juli 2019. Nach der Schlussrechnung vom 10.7.2019 betrugen die Kosten für den Umbau und die Sanierung der 4 Gästebäder insgesamt € 26.016,28 (netto) und erfolgte am 10.7.2019 unter Berücksichtigung der Anzahlung und Skonti eine Restzahlung durch den Bf. an die Firma ***A*** iHv € 13.016,28 netto.
In der Buchhaltung des Bf. wurden die Anzahlung iHv € 13.000,00 und die Restzahlung iHv € 13.016,28 (zunächst) über das Konto "Instandhaltungen" verbucht. Mit Datum 10.7.2019 (Datum der Schlussrechnung und der Restzahlung) wurde ein Teilbetrag iHv € 7.236,29 vom Konto "Instandhaltungen" auf das Konto "0400 Betriebs- und Geschäftsausstattung" umgebucht. Dieser Teilbetrag entfällt auf die Anschaffung von 4 neuen Waschtischanlagen inklusive Zubehör und Montage. Die Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter ist 10 Jahre und beträgt die Halbjahres-Afa im Jahr 2019 somit € 361,81, die im Jahr 2019 in der Einnahmen-Ausgabenrechnung als Betriebsausgabe angesetzt wurde. Die restlichen Kosten für die Sanierung und den Umbau der Gästebäder wurde im Jahre 2019 ergebnismindernd berücksichtigt.
Neben den Rechnungen an die Firma ***A*** waren im Jahr vom Bf. noch weitere Instandhaltungskosten zu tragen (zB für Fliesen an die Firma ***B***, Glasschiebetüren an Firma Konrad), die Bezahlung der weiteren Arbeiten erfolgte allerdings erst im 2. Halbjahr 2019 und nicht im Vergleichszeitraum 16.3.2019 - 15.6.2019.
Sanierungs- und Umbaumaßnahmen in dem Ausmaß wie sie der Bf. im Jahr 2019 vorgenommen hat (Umbau von 4 Gästebädern), fallen beim Unternehmen des Bf. nicht jedes Jahr an, zumal das Apartmenthaus des Bf. nur über 5 Apartments verfügt.
Der Bf. hat durch seinen Steuerberater am 22.1.2022 über FinanzOnline einen Antrag auf "Fixkostenzuschuss I" über eine Fördersumme iHv € 5.921,74 bei der COFAG eingebracht.
Mit Email vom 8.2.2021 bestätigte die COFAG, dass der privatrechtliche Fördervertrag mit der Auszahlung zustande kommt.
Am 10.02.2021 wurde an den Bf. auf Grund seines Antrages vom 22.01.2021 der Fixkostenzuschuss I für den Zeitraum 16.03.2020 bis 15.06.2020 mit einem Betrag von € 5.921,74 ausbezahlt.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteile (insbesondere Einnahmen-Ausgabenrechnung samt Anlageverzeichnis und Saldenliste) sowie die mit den Stellungnahmen vom Finanzamt am 7.2.2025 und vom Steuerberater am 17.2.2025 dem BFG vorgelegten Unterlagen (insbesondere Rechnungen, Konto Instandhaltungen, Anlagenverzeichnis). Die Tatsache, dass die im Mai 2019 geleistet Anzahlung über 13.000,00 im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung der 4 Gästebäder steht, wird auch vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt und besteht auch sonst kein Hinweis das entsprechende Vorbringen des Bf. anzuzweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Rechtslage
Das COFAG-NoAG wurde am 18.07.2024 in Art. 1 des COFAG-Sammelgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2024, kundgemacht und trat am 19.07.2024 in Kraft.
Gemäß § 1 Abs. 1 COFAG-NoAG werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die nach § 2 Abs. 2 Z. 7 i.V.m. Abs. 2a des ABBAG-Gesetzes, BGBl I Nr. 51/2014 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 228/2021, der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) obliegenden Aufgaben neu geordnet.
Gemäß § 2 Abs. 1 COFAG-NoAG ist ein Förderantrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf Abschluss eines Fördervertrages nach den Bestimmungen der in Abs. 9 angeführten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen.
Gemäß § 2 Abs. 2 COFAG-NoAG ist ein Fördervertrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ein auf Grundlage eines Förderantrages mit der COFAG oder dem Bund abgeschlossenes Rechtsgeschäft.
Gemäß § 2 Abs. 4 COFAG-NoAG ist Vertragspartner im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer aus einem Förderantrag nach Abs. 2 vertraglich berechtigt ist, war oder als berechtigt behandelt wurde.
Nach § 2 Abs. 9 Z 2 COFAG-NoAG ist die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020 in der jeweils geltenden Fassung; eine Verordnung im Sinne des Abs 1 leg.cit.
§ 3 COFAG-NoAG bestimmt ua wie folgt:
"(1) Die in § 2 Abs. 9 angeführten Verordnungen sind auf Förderanträge, die bis zum Ende der für diese vorgesehenen Fristen eingebracht wurden, weiter anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie die in § 2 Abs. 9 angeführten Verordnungen abzuändern, soweit dies zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen und gleichförmigen Vollzuges der nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben geboten erscheint.
Gemäß § 13 COFAG-NoAG entsteht, soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich- rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
Gemäß § 14 Abs. 1 COFAG-NoAG hat das zuständige Finanzamt nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.
§ 14 Abs. 2 COFAG-NoAG bestimmt, dass sich der Rückerstattungsanspruch errechnet:
1. aus dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Förderbetrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder
2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder
3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat …
Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden."
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 COFAG-NoAG entsteht der Rückerstattungsanspruch für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
Gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG ist die Rückerstattung vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
Gemäß § 15 Abs. 3 COFAG-NoAG wird der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
Gemäß §15 Abs. 4 COFAG-NoAG beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch abweichend von § 207 und 208 BAO zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.
Gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor.
Gemäß § 16 Abs. 2 COFAG-NoAG ist im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen …
Gemäß § 16 Abs. 3 COFAG-NoAG sind die Zinsen Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß § 17 Abs. 1 COFAG-NoAG ist für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs jenes Finanzamt zuständig, dass für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist …
Gemäß § 17 Abs. 2 COFAG-NoAG ist für das ordentliche Rechtsmittelverfahren das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht.
§ 18 COFAG-NoAG enthält folgende Übergangsvorschriften:
(1) Der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch entsteht nicht, soweit von der COFAG vor dem 1. August 2024 bereits
1. der Betrag gemäß § 14 Abs. 2 gegenüber dem Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wurde oder über diesen ein Exekutionstitel nach § 1 EO, RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021, vorliegt oder
2. eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung einer finanziellen Leistung mit dem Vertragspartner abgeschlossen wurde und die Ansprüche daraus auf den Bund übergegangen sind (§ 6 Abs. 1). Die Rückzahlung aufgrund eines negativen Auszahlungsteilbetrages (§ 2 Abs. 6) gilt nicht als zivilrechtliche Vereinbarung.
(2) Der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der COFAG aus dem Fördervertrag erlischt mit 1. August 2024, soweit ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch besteht.
(3) Soweit für die Entscheidung über die Rückerstattung ein Verfahren über die Zuerkennung oder die Rückforderung von Bedeutung ist, hat die Behörde bei ihrer Entscheidung den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und diesen ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
(4) Sehen die Verordnungen nach § 2 Abs. 9 Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber der COFAG vor, so bestehen diese ab dem 1. August 2024 gegenüber dem zuständigen Finanzamt.
(5) Ist eine Prüfung auf der Grundlage des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes - CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020, am 1. August 2024 nicht abgeschlossen, gelten alle vor dem 1. August 2024 gesetzten Handlungen des Organs des zuständigen Finanzamts als aufgrund der BAO gesetzte Handlungen. Die Prüfung ist ab 1. August 2024 auf der Grundlage der BAO fortzuführen.
Erwägungen zum Rückforderungsbescheid vom 29.11.2024 über € 5.314,18
Der Beschwerde liegt ein Fördervertrag nach den Bestimmungen der in § 2 Abs. 9 Z 2 COFAG-NoAG (zuvor: § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz) angeführten Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Fixkostenzuschüsse, BGBl. II Nr. 225/2020 in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde.
Nach der Präambel (Punkt 1.2. der Verordnung) handelt es sich bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen in Form von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten um Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und kann demnach kann die Europäische Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Branchen, die aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen Verluste erlitten haben, als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen.
Im Zeitpunkt der Beantragung des Fixkostenzuschusses I durch den Bf. wurden die Voraussetzungen für den Fixkostenzuschuss I durch die Verordnung BGBl II 2021/72 festgelegt und darin in Punkt 4. die Fixkosten (Pkt 4.1) und der Umsatzausfall (Pkt 4.2) definiert.
Punkt 4.2.4 der Verordnung bestimmt, dass bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) sowohl die Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden können, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
Der Auslegungsbehelf des BMF "Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss" (FAQ zum FKZ1) enthalten unter Punkt IV zum Umsatzausfall und dem relevanten Betrachtungszeitraum ua folgende Ausführungen:
B.IV.5. Sind Fixkosten dann im Betrachtungszeitraum anzusetzen, wenn sie wirtschaftlich entstanden sind oder wenn die Zahlung dieser Fixkosten durch den Antragsteller erfolgt ist?
Grundsätzlich sind Fixkosten im Zeitraum ihres wirtschaftlichen Anfallens, d.h. nach dem Aufwands- und Ertragsprinzip zu erfassen. Folglich kommt es grundsätzlich darauf an, wann die Fixkosten entstanden sind. Zu beachten gilt aber, dass Abgrenzungen (zB bei Mietvorauszahlungen) vorzunehmen sind. Es ist dabei darauf zu achten, dass es in Summe zu keinen Doppelerfassungen kommt (zum Einnahmen-Ausgaben-Rechner siehe Punkt B.IV.6.).
B.IV.6. Kann man auf diese Abgrenzung verzichten, wenn diese Zahlungen in gleicher Höhe monatlich anfallen?
Sofern es zu keiner doppelten Erfassung kommt, kann auf eine Abgrenzung verzichtet werden.
B.IV.7. Müssen auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner (Gewinnermittler gemäß § 4 Abs 3 EStG) die Erfassung von Fixkosten nach ihrem Entstehen ansetzen?
Grundsätzlich haben sich auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner hinsichtlich der Fixkosten am Aufwandsentstehungszeitpunkt zu orientieren. In diesem Fall ist im Gleichklang dazu auch der Umsatzausfall entsprechend zu berechnen.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können aber auch die Fixkosten nach deren Zufluss oder Abfluss ansetzen, sofern dies nicht zu willkürlich zeitlichen Verschiebungen führt (siehe Punkt B.IV.8.). In diesem Fall müssen aber sowohl die Fixkosten als auch der Umsatzausfall nach dem Zufluss-und Abfluss-Prinzip berechnet werden.
B.IV.8. Wann liegen "willkürliche zeitliche Verschiebungen" iSd Richtlinien bei einem Einnahmen Ausgaben-Rechner (§ 4 Abs 3 EStG) vor?
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die Fixkosten auch nach deren Zufluss oder Abfluss ansetzen, sofern dies nicht zu willkürlich zeitlichen Verschiebungen führt. Willkürliches Verschieben ist dann als gegeben anzunehmen, wenn keine weiteren Gründe vorgebracht werden können, welche eine Verschiebung des Zahlungsflusses rechtfertigen, außer dem Erhalt von Zuschüssen als Förderung."
Fixkostenzuschüsse unterliegen grundsätzlich einer nachträglichen Überprüfung, die nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG) erfolgt (siehe dazu Pkt C.IV.1 der FAQ zum FKZ1).
Nach Punkt 9.1 der Förderbedingungen besteht die Verpflichtung zur Rückführung des Fixkostenzuschusses aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts (etwa, weil der beim Unternehmen eingetretene Schaden durch den Fixkostenzuschuss überkompensiert wurde (siehe dazu Pkt C.IV.3 der FAQ zum FKZ1).
Der Auslegungsbehelf des BMF vom 8.2.2023 "Nettoverlust (tatsächlicher Schaden)" enthält ua. folgende Ausführungen zum Ausschluss einer Überkompensation des Schadens:
"Allgemeine Methode zur Ermittlung des Nettoverlusts (für Bilanzierer / Realisationsprinzip)
Der Nettoverlust wird mittels unternehmensrechtlichem EBITDA Test (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization, also "Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen") berechnet.
Ein (unternehmensrechtliches) EBITDA wird sowohl für den gewählten Betrachtungszeitraum (BZ) als auch für den Vergleichszeitraum (VZ) ermittelt.
Besondere Methode für Einnahmen-Ausgaben-Rechner (Zu-und-Abfluss Prinzip) Die Berechnung erfolgt analog zur allgemeinen Methode, das "EBITDA" wird aber basierend auf Beträgen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt.
Die folgenden beiden Fixkosten werden auch dann berücksichtigt, wenn ihr "Abfluss" nicht in den gewählten Betrachtungszeitraum fällt:
…
Der Nettoverlust (tatsächliche Schaden) im gewählten Betrachtungszeitraum wird wie folgt ermittelt:
+ adaptiertes EBITDA für den gewählten Betrachtungszeitraum
- adaptiertes EBITDA für den korrespondierenden Vergleichszeitraum
= Nettoverlust (tatsächlicher Schaden)
Dieser Nettoverlust muss mit dem Gesamt(auszahlungs)betrag des Fixkostenzuschusses (FKZ) verglichen werden.
…
Beispiel Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Vom Unternehmen wurde ein Fixkostenzuschuss für den Betrachtungszeitraum (BZ) 16. März bis 15. Mai 2020 beantragt. Vergleichszeitraum ist daher der 16. März bis 15. Mai 2019. Sowohl Fixkosten als auch Umsatzerlöse wurden nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst.
Das analog zum unternehmensrechtlichen EBITDA basierend auf Beträgen der EinnahmenAusgaben-Rechnung berechnete (steuerliche) "EBITDA" für den Vergleichszeitraum beträgt 20.000 Euro, für den Betrachtungszeitraum 5.000 Euro. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen iSv Punkt 4.1.1. lit. c der Richtlinien betragen im Vergleichszeitraum 1.000 Euro, im Betrachtungszeitraum 1.200 Euro. Für den Betrachtungszeitraum kann gemäß Richtlinien ein angemessener Unternehmerlohn von 5.333 Euro berücksichtigt werden. Im Betrachtungszeitraum kann der Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware iSv Punkt 4.1.1. lit. g der Richtlinien geltend gemacht werden sowie angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten iSv Punkt 4.1.1 lit. j der Richtlinien, auch wenn der Abfluss außerhalb des gewählten Betrachtungszeitraums liegt.
…"
Die im Anhang zur Verordnung BGBl. II 225/2020 enthaltenen "Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)" sind als integraler Bestandteil der Verordnung rechtsverbindlich, wohingegen die vom BMF veröffentlichten "Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss" (FAQs) keine Rechtsquelle, sondern lediglich einen Auslegungsbehelf zur oben angeführten Verordnung darstellen (vgl BFG 20.3.2025, RV/3100034/2025).
Im gegenständlichen Fall sind für den Zeitraum 16.3.2020 - 15.6.2020 sowohl die Höhe der Fixkosten als auch die Höhe des Umsatzausfalles unstrittig. Für diesen Zeitraum liegt kein Hinweis dafür vor, dass Ermittlung des Fixkostenersatzes nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip zu einem willkürlichen Ergebnis geführt hätte und entspricht der vom Bf. geltend gemachte Fixkostenzuschuss I iHv € 5.921,74 somit grundsätzlich der Verordnung BGBl. Nr. 225/2020 idgF.
Insbesondere aus Punkt 4.2.4 der Verordnung BGBl. Nr. 225/2020 idgF ist nach Ansicht des BFG der Grundsatz abzuleiten, dass bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sowohl die Prüfung, ob ein Aufwand bzw Ertrag in den "Förderungszeitraum" fällt, als auch bei der zur Prüfung, ob eine Überkompensation vorliegt und dazu der Vergleichszeitraum des Vorjahres betrachtet wird, grundsätzlich Aufwand und Ertrag nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip zu erfassen sind. Die Erfassung nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip darf jedoch nicht zu einem willkürlichen Ergebnis führen.
Im gegenständlichen Fall würde es nach Ansicht des BFG zu einem willkürlichen Ergebnis führen, wenn die Anzahlung für den Badezimmerumbau iHv € 13.000,00 im Zeitpunkt des Abflusses am 16.5.2019 bei der Ermittlung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für den Beobachtungszeitraum des Vorjahres 16.3. - 15.6.2019 herangezogen würde. Es ist als rein zufällig zu betrachten, dass vom Bf. eine Anzahlung im Ausmaß von rund 50% der Umbaukosten im Vergleichszeitraum geleistet wurde. Die Fertigstellung der Umbaumaßnahmen fallen nicht mehr in den Vergleichszeitraum und auch die Aktivierung erfolgte nicht mehr im Vergleichszeitraum. Entscheidend erscheint hier aber vor allem, dass ein Umbau in derartigem Ausmaß (Umbau der Gästebäder in 4 Apartments in einem Beherbergungsbetrieb mit 5 Apartments) im Unternehmen des Bf. nicht jedes Jahr anfallen kann und ist daher die Einbeziehung der Anzahlung iHv € 13.000,00 bei Ermittlung des tatsächlich erlittenen Schadens außer Ansatz zu lassen.
Das Finanzamt errechnete ausgehend von den Werten der Saldoliste für den Zeitraum 16.3.2020 - 15.6.2020 iHv - € 17.341,39 durch Abzug einer Afa iHv € 26,67, einem Unternehmerlohn iHv € 1.999,96 und Kosten Steuerberater iHv € 500,00 ein (negatives) "adaptiertes EBITA" iHv - € 19.814,68.
Neutralisiert man den Saldo laut Saldenliste für den Vergleichszeitraum 16.3.2019 - 15.06.2019 von - € 19.578,23 um die am 16.05.2019 geleistete Anzahlung an die Firma ***A*** iHv € 13.000,00 (um ein willkürliches Ergebnis zu vermeiden, siehe oben), beträgt der auf den Zeitraum 16.3.2019 - 15.06.2019 entfallende Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben (minus) € - 6.578,23. In diesem Betrag findet der von der COFAG auf Grund des Antrages vom 22.1.2022 am 10.2.2021 als Fixkostenzuschuss I ausbezahlte Betrag iHv € 5.921,74 Deckung.
Vom BFG wird nicht in Frage gestellt, dass hier das Zu- und Abflussprinzip für die Lösung der Frage, ob eine Überkompensation erfolgt ist, maßgeblich ist. Bei Anzahlungen oder Vorauszahlungen muss allerdings bei der zeitlichen Zuordnung ein Zusammenhang mit Instandhaltungsaufwand und nicht mit zu aktivierendem Herstellungsaufwand gegeben sein (vgl. dazu die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Werbungskostencharakter bzw zur Betriebsausgabeneigenschaft von Anzahlungen oder Vorauszahlungen VwGH 02.05.2022, Ro 2021/13/0014; VwGH 26.6.1990, 89/14/0257; VwGH 20.12.2000, 97/13/0119). Die hier geleistete Anzahlung stand nur teilweise im Zusammenhang mit Instandhaltungsaufwand, teilweise aber auch mit zu aktivierendem Herstellungsaufwand und ist auch aus diesem Grund nicht die gesamte Anzahlung bei Betrachtung der Vergleichswerte für 16.3.2019 - 15.06.2019 einzubeziehen.
Wie im Schriftsatz vom 5.5.2025 des Bf. dargestellt, vermindert sich das für den Vergleichszeitraum herangezogene EBITDA auf - € 11.970,83, wenn bloß der für die 4 neuen Waschtischanlagen aktivierte Betrag iHv € 7.236,29 vom EBITDA It. Niederschrift iHv € 19.207,12 abgezogen wird. Auch daran zeigt sich, dass durch die Auszahlung eines Förderbetrages iHv € 5.921,74 nur der Schaden, den der Bf. durch das im Zeitraum 16.03.2020 bis 15.06.2020 geltende Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe erlitten hat, zum Teil ausgeglichen wurde und keine Überkompensation erfolgt ist. Bei einem Beherbergungsbetrieb mit insgesamt nur 5 Appartements, würde zudem die Berücksichtigung des einmalig im Vergleichszeitraum angefallenen Instandhaltungsaufwandes für die Sanierung der Gästebäder in 4 Appartements, nicht die gewöhnlichen Verhältnisse im Betrieb des Bf. im Schadenszeitraum widerspiegeln.
Das BFG ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der tatsächlich durch den Bf. erlittene Schaden durch die Auszahlung eines Betrages iHv € 5.921,74 nicht überkompensiert wurde und ist der Fixkostenzuschuss I nicht rückzufordern.
Der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid betreffend Fixkostenzuschuss I wird daher Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.
Zum Zinsenbescheid iZm Fixkostenzuschuss I
Zinsenbescheide gemäß § 16 COFAG-NoAG sind vom jeweiligen Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 COFAG-NoAG abgeleitet (vgl. BFG 17.3.2025, RV/3100032/2025).
Infolge der Aufhebung des Rückforderungsbescheides über € 5.314,18 (Fixkostenzuschuss I) besteht auch keine Verpflichtung für diesen Betrag Zinsen zu leisten.
Der Beschwerde betreffend Zinsenbescheid iZm Fixkostenzuschuss I ist daher Folge zu geben und wird der Bescheid, mit dem gemäß § 16 Abs 1 COFAG-NOAG Zinsen iHv € 719,18 festgesetzt wurden, aufgehoben.
Zum Zinsenbescheid iZm Fixkostenzuschuss 800.000
Der Rückforderungsbescheid hinsichtlich des Fixkostenzuschusses 800.000 über € 3.226,87 vom 29.11.2024 wurde vom Bf. ausdrücklich nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Zinsenbescheide gemäß § 16 COFAG-NoAG sind vom jeweiligen Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 COFAG-NoAG abgeleitet. Daraus folgt gemäß § 252 Abs. 2 BAO, dass ein Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung gemäß § 16 COFAG-NoAG nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass der Spruch des Rückerstattungsbescheides gemäß § 15 COFAG-NoAG unrichtig sei (vgl. BFG 17.3.2025, RV/3100032/2025).
Sowohl der Zeitpunkt der Auszahlung als auch die betragsmäßige Ermittlung der Höhe der Zinsen mit € 401,38 sind unstrittig und entspricht der Bescheid der Bestimmung des § 16 Abs. 1 COFAG-NOAG.
Zu den verfassungsrechtichen Einwänden wird auf die in der FINDOK veröffentlichte Entscheidungen BFG 20.01.2025, RV/7103637/2024, BFG 17.3.2025, RV/3100032/2025 sowie BFG 17.4.2025, RV/3100195/2025 mit folgendem Rechtssatz hingewiesen.
"Die in § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG normierte Verzinsung des Rückerstattungsbetrages ab dem Zeitpunkt der Auszahlung ist nach allgemein gültiger Rechtslage nicht verfassungswidrig im Sinne einer Verletzung des Gleichheitssatzes, weil sie keinen atypischen Vermögenseingriff von erheblichem Gewicht darstellt und die Empfänger rechtswidrig bezogener Beihilfen nicht auf eine Zinsenfreiheit oder eine spätere Auslösung des Zinsenlaufes vertrauen durften."
Die Verpflichtung, unionsrechtswidrige Beihilfen mit Zinsen zurückzufordern, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH. Nur wenn eine rechtswidrige Beihilfe mit Zinsen zurückgefordert wird, kann der zu Unrecht erlangte Wettbewerbsvorteil neutralisiert werden (vgl. dazu Eisenberger/Holzmann, SWK 28/2024, 1178 unter Hinweis auf EuGH 4.4.1995, Kommission/Italien, C-348/93, Rn 26 f.)
Laut den Erläuternder Bemerkungen zu § 16 COFAG-NoAG ergibt sich die Notwendigkeit der Verzinsung der Rückzahlungsansprüche unmittelbar aus dem Unionsrecht: "Soweit es sich um Beträge handelt, die aufgrund einer nicht vollinhaltlich den Vorgaben der Organe der Europäischen Union entsprechenden Verordnung (Förderrichtlinie) ausgezahlt worden sind, ist beihilfenrechtlich zwingend vorzusehen, dass die den Rückerstattungsbetrag betreffenden Zinsen "von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar [sind]" (Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2015/1589 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 248 vom 24.09.2015, S. 9 - VVO). Aus diesem Grund ist der Rückerstattungsbetrag in diesen Fällen gemäß Abs. 1 2. Satz bis zu seiner Entrichtung zu verzinsen" (vgl EB zu 4070/A XXVII. GP - Initiativantrag) Auch für die Fälle, in denen die Rückforderung nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben erfolgt, ist in § 16 COFAG-NoAG eine (niedrigere) Verzinsung vorgesehen. Diese ist offenbar unmittelbare Folge der Neuordnung der Aufgaben durch das COFAG-NoAG (vgl. BFG 17.4.2025, RV/3100195/2025)
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Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100020/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100020.2025
- Stammnummer
- 147964
- Gültig
- 09.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF