…des Mietobjektes, wie dies eben ein älteres und wenig repräsentatives Objekt darstellt, nicht als gegen Liebhaberei sprechende Unwägbarkeit anzusehen (vgl. etwa auch UFS 23.1.2005, RV/0130-G/04 zur mangelhaften Bausubstanz). Die Beschwerdeführerin führte als weitere Unwägbarkeit, welche sie dazu veranlasst habe, die…
…und mit denen zumindest gerechnet werden muss, und Unwägbarkeiten, die atypisch für den Geschäftsverlauf sind und die der Steuerpflichtige auch nicht beeinflussen kann. Gewöhnliche Risiken hindern die Liebhaberei nicht. Nicht jedes unvorhergesehene Ereignis stellt jedoch eine Unwägbarkeit dar. Das Ereignis darf nicht zu erkennen oder…
…Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen, Liebhaberei vorliegen. Bei Beurteilung eines abgeschlossenen Betätigungszeitraumes sind grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen. Lässt die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit von vornherein keinen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten, liegt ungeachtet der Gründe…
…Jahr - selbst ohne Qualifikation der konkreten Umstände als Unwägbarkeiten - diese Rechnung noch nicht unplausibel. Zu klären ist aber auch noch, ob durch die im Sachverhalt genannten privaten Umstände, die zu einer vorzeitigen Beendigung der Vermietung geführt haben, von Bedeutung für die Liebhaberei Beurteilung sein können…
…Unabwägbarkeiten dar, der Nachweis, dass die Tätigkeit nicht nur für einen begrenzten Zeitraum beabsichtigt war, habe nicht erbracht werden können. Das nachträgliche Hervorkommen, dass die Planung der Vermietung nur auf einen begrenzten Zeitraum angelegt war, rechtfertige eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO. Es liege Liebhaberei…
…sehr hohen Mietzins langfristig angemietet. Über die Beschwerde wurde erwogen: Beschwerdegegenständlich ist die Vermietung in einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen. Festzuhalten ist, dass das Finanzamt die gegenständliche Vermietung in dem Objekt W., A.gasse 1, Tops Zahlen als Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs…
…Betätigung geführt haben, jedenfalls Liebhaberei vor. Wird eine Betätigung, für die ein Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraumes zu erwarten war, vor Erzielen dieses Gesamterfolges beendet, so ist a) für den abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle anzunehmen, wenn die Vermietung auf Grund von Unwägbarkeiten beendet worden ist; …
…Gesamtergebnisses basieren. Die Prognoserechnungen reichen zum Teil über 2030 hinaus, zum Teil bis knapp an das Jahr 2030 heran, obwohl der Bf das Haus bereits 2012 aus nicht nachvollziehbaren, jedenfalls keine Unwägbarkeit darstellenden Gründen veräußert hat. Die vom Bf vorgelegten Rechnungen, denen die Nummern 1. …
…z.B. notwendige Investitionen, enttäuschte Erwartungen hinsichtlich der Vermietbarkeit, zeitweises Leerstehen wegen Mietersuche, etc. Bestehen solche Unwägbarkeiten aber nicht, dann spricht ein Gesamtverlust innerhalb eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes für Liebhaberei (vgl. VwGH 25.11.2000, 97/15/0144). Der Steuerpflichtige, der eine Tätigkeit vorzeitig einstellt, hat…
…Grübler, Steuerliche Liebhaberei 2 , Rz 123; Jakom/Laudacher, EStG 2015, § 2 Rz 267 f). 30) Bei der hier strittigen Wohnung, die sich in einem Haus befindet in dem sich neben dieser Wohnung im Obergeschoß nur noch eine vom Bf geführte Ordination im Erdgeschoss befindet, handelt…
…Unwägbarkeit im Sinne vom Auftreten von vom Bf. nicht oder nur wenig beeinflussbaren äußeren Umständen zu erkennen, die bewirkt hätten, dass vor Erreichen eines Gesamtüberschusses aus der Vermietung der Adr.2 die Beendigung erzwungen worden wäre. Die Vermietung der Adr.2 wird somit als Liebhaberei…
…Unwägbarkeiten beendet, liege eine Einkunftsquelle auch dann vor, wenn bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht, einen Gesamtüberschuss zu erzielen, nachvollziehbar bestanden habe. Der Bf habe die leerstehende Wohnung genutzt und vermietet. Die Vermietung sei objektiv dazu geeignet gewesen, einen Totalüberschuss zu erzielen. Das Haus…
…2016 sei das Haus durch ein Hochwasser beschädigt worden. Angesichts der notwendig gewordenen Investitionen sei ein Verkauf der Liegenschaft angestrebt worden. Im Jahr 2019 sei die Liegenschaft verkauft worden. Das Hochwasser sei eine Unwägbarkeit. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 7.3.2023 wies das Finanzamt die Beschwerde…
…im Sinne der Planung des Bf, stellen diese Umstände keine Unwägbarkeiten dar. Aufgrund der im Mai 2006 erteilten vorläufigen Wohnbau-Förderzusicherung - mit einer Fertigstellungsfrist von zwei Jahren - war selbst der in der "Euro-Prognoserechnung" angenommene Vermietungsbeginn im Jänner 2008 unrealistisch. Zudem war damit die geplante…
…über die Frage des Vorliegens von Liebhaberei zu beachten ist (VwGH 19.03.2013, 2010/15/0106; VwGH 24.03.1998, 93/14/0028). Bei Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit einer Vermietung können im Rahmen der Prognose allenfalls dann "fiktive" Einnahmen berücksichtigt werden, wenn nachträglich Unwägbarkeiten…
…Miete von Wohnungen bzw. einzelnen Wohnungsteilen oder von Geschäftsräumlichkeiten aller Art (insbes. Geschäftsräume, Magazine, Werkstätten, Arbeitsräume, Amts- oder Kanzleiräume), samt den etwa mitgemieteten Haus- oder Grundflächen (insbes. Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen). In Abs. 2 Z 5 leg. cit. werden (nach Abs. 1 grundsätzlich geeignete…
…keine Zufahrt, keine Parkplätze, keinen Wellnessbereich, keine Rezeptionsbetreuung. Der Gast ist im Haus ein Gast zweiter Klasse. (…) Tz 6 Einnahmen-Ausgaben: Die von der HG erklärten Einnahmen unterteilen sich in Fremdvermietung und Eigennutzung. Die Eigennutzung wurde mit 35% des Saisonpreises (2008, 2009), danach mit…
…wegen Liebhaberei nicht angesetzt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde abgewiesen. Nach Befassung des UFS kam es am 8.3.2007 zu einer zweiten Berufungsvorentscheidung mit einer vorläufigen Festsetzung, weil die Bf. beim UFS (erstmals) eine schriftliche Prognoserechnung eingebracht hatte und unerwartete Mieterausfälle als Unwägbarkeiten dargestellt…
…vom 6.12.2016 als Liebhaberei, die Werbungskostenüberschüsse wurden nicht mehr anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wohnung ursprünglich aus privaten Gründen als zukünftiger Hauptwohnsitz gekauft worden sei, da der Sohn der Bf bereits erkrankt und das ursprünglich privat genutzte Haus zu groß gewesen sei…
…einer Einkunftsquelle sowie hinsichtlich der erst nach Beginn der Vermietung schlagend werdenden Erkrankung der Ehegatten von einer Unwägbarkeit abzugehen. Angesichts der zwei vermieteten Wohnungen hatte die Beurteilung der Vermietung als Einkunftsquelle oder Liebhaberei unter dem Blickwinkel der "kleinen" Vermietung zu erfolgen. Die Ehegatten haben eine…