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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101638/2018

Begünstigter Herstellungsaufwand für bautechnische Umgestaltung von Mietgegenständen/Liebhaberei Vermietung Ferienhaus wegen eines nicht erzielbaren Gesamtüberschusses

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101638/2018vom 05.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

, Tz 136; jeweils mwH). Als Beispiele für derartige Herstellungsaufwendungen nennen Mayr bzw. Doralt aaO das Setzen von Trennwänden, Eingängen und Fenstern, jeweils zwecks besserer bzw. anderer Gebäudenutzung; den erstmaligen Einbau von (bisher) nicht vorhandenen Sanitäreinrichtungen; den Umbau von Wohn- zu Büroräumlichkeiten; die Versetzung bzw. Errichtung von Zwischenwänden; den (erstmaligen) Einbau von (zentral gesteuerten)Heizungsanlagen bzw., unter Hinweis auf VwGH 11.5.1993, 92/14/0229, 1994, 11, die „Generalsanierung“ eines Gebäudes, wenn dabei Zimmer geändert, Zwischenmauern errichtet, Türstöcke versetzt, neue Türen und erstmals eine Heizungsanlage eingebaut, sowie jede Wohnung mit Sanitärräumen ausgestattet wird. Laut VwGH 21.11.2013, 2011/15/0114, liegt auch im Fall der „Generalsanierung“ eines Wirtschaftsgutes allerdings nur dann ein Herstellungsaufwand vor, wenn durch die Sanierung auch die Wesensart des Wirtschaftsgutes geändert, d. h. die Umbaumaßnahmen zu einer Kapazitätserweiterung (zB Aufstockung eines Gebäudes) oder die Sanierung zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führen. Im Unterschied dazu, liegen (bloße) Instandsetzungsaufwendungen, d. h. nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gehörende Aufwendungen, durch die der Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöht bzw. dessen Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, dann vor, wenn (zwar) wesentliche, unselbständige Gebäudeteile ausgetauscht werden, infolge einer fehlenden Wesensänderung des Gebäudes durch diesen jedoch keine Aktivierung vorzunehmen ist, wie dies beispielsweise bei einem Austausch von Türen bzw. Fenstern, von Zwischenwänden u/o. Zwischendecken; bei einer Erneuerung des Außenputzes, einer Trockenlegung von Mauern oder bei einer kompletten Dachsanierung, der Fall ist (vgl. Doralt, aaO, Tz 127, bzw. auch Jakom/Laudacher EStG, 2018, § 28 Rz 105, jeweils mwH). Sich grundsätzlich aus der negativen Abgrenzung zum Begriff Instandsetzungsaufwendungen ergebende, als laufende Reparaturen regelmäßig (auch bei Wohngebäuden) sofort absetzbare Instandhaltungsaufwendungen (Wahlrecht einer bis zum Veranlagungsjahr 2015 gleichmäßig verteilten zehnjährigen Abschreibung) wiederum, liegen dann vor, wenn entweder unwesentliche Gebäudeteile ausgetauscht werden bzw. es zu keiner wesentlichen Erhöhung des Nutzwertes oder der Nutzungsdauer des Gebäudes kommt. Als Beispiele nennt Laudacher aaO, Rz 98 ff, etwa das Anstreichen der Fassade (ohne Erneuerung des Außenputzes); Ausmalarbeiten; laufende Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten, sowie Maßnahmen zur Schadensbeseitigung nach Ereignissen höherer Gewalt (Dacherneuerung). Fallen derartige Erhaltungs- und Herstellungswendungen im Zuge einer (einheitlichen) Baumaßnahme gemeinsam an, und lassen sich die jeweils (für sich) unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehenden Aufwendungen nicht einwandfrei trennen bzw. greifen die einzelnen, gemeinsam durchgeführten, baulichen Maßnahmen bautechnisch ineinander, so kann insgesamt ein entsprechender Herstellungsaufwand angenommen werden (vgl. etwa Mayr aaO, Tz 131, mwH). Gleiches gilt auch dann, wenn die (im Zuge der einheitlichen Bauführung ebenfalls durchgeführten) Maßnahmen zur Erhaltung (Instandsetzung) der Altsubstanz ohne Wohnraumneuschaffung notwendig gewesen wären, diese aber gemeinsam mit dem Herstellungsaufwand (auch) dem Ziel dienen, ein, einer zeitgemäßen „Wohnkultur“ entsprechendes Objekt herzustellen bzw. wenn die Baumaßnahmen insgesamt überwiegend und schwerpunktmäßig der Herstellung zuzurechnen sind (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, 92/14/0229). Im Anlassfall wurden durch den (bautechnisch) in einem einheitlichen Bauvorgang durchgeführten Umbau des Hofgebäudes nicht nur die im Verfahren nach dem MRG zwischen der Vormieterin und dem Bf. von der zuständigen Stelle festgestellten bzw. vom Bf. zu beseitigenden Gebäudemängel behoben, und insoweit für sich allein noch keine Wesensänderung des Gebäudes nach sich ziehende, nach der geltenden Rechtslage bei Wohngebäuden gleichmäßig auf zehn Jahre als Werbungskosten absetzbare Instandsetzungsaufwendungen getätigt, sondern darüber hinaus durch den in Einem durchgeführten Einbau neuer, bisher nicht vorhandener Räume in allen Geschossen, den erstmaligen Einbau von Küchen- und Sanitärräumen, der Hinzufügung von Terrassen und einer mit dem Mauerwerk verbundenen Galerie im Dachgeschoss, sowie den Einbau einer sämtliche Räumlichkeiten versorgenden Heizungsanlage, eine zu einer Änderung der Wesensart (Umbau von bisher rein Geschäftszwecken dienenden Räumlichkeiten zu einer gemischten Nutzung als Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, vgl. VwGH 15.2.1994, 93/14/0175, 1994, 572) führende Gebäude-Generalsanierung durchgeführt, und haben diese Baumaßnahmen insgesamt zu einer deutlich gestiegenen, besseren und umfassenderen Nutzungsmöglichkeit (nunmehrige Nutzung als Wohn- und Bürogebäude)der bereits vor dem Umbau im gleichen Ausmaß vorhandenen Miet- bzw. Nutzflächen des Hofgebäudes geführt. Insgesamt sind daher sämtliche Aufwendungen für die Sanierung des Hofgebäudes als ein an sich (vorbehaltlich des § 28 Abs. 3 EStG 1988 idgF) – zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Umbaus – aktivierungspflichtiger, verteilt auf die Gebäudenutzungsdauer absetzbarer Herstellungsaufwand iSd leg. cit. (vgl. dazu § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988) einzustufen. 1. 1. 2. Umbau/Sanierung Hofgebäude als begünstigter Herstellungsaufwand: § 28 Abs. 3 EStG 1988 idgF zufolge sind u. a. (einen) Herstellungsaufwand (nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften) darstellende Aufwendungen iSd §§ 3 bis 5 MRG in Gebäuden, die den Bestimmungen des MRG über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen (Z 1). Eine über Antrag des Abgabepflichtigen zu gewährende begünstigte Absetzung von Herstellungsaufwendungen für ein Gebäude setzt somit voraus, dass das betreffende Gebäude überhaupt den Bestimmungen des MRG über die Verwendung der Hauptmietzinse (dort geregelt im § 20) unterliegt, und dass es sich, bei den getätigten Aufwendungen entweder um Maßnahmen zur Erhaltung des Mietgegenstandes nach § 3 leg. cit., oder aber, um nützliche Verbesserungen des Mietgegenstandes durch bautechnische Maßnahmen (§ 4 MRG) oder um nützliche Verbesserungen durch die Vereinigung von Wohnungen iSd § 5 MRG, handelt. Damit ist für eine begünstigte Zehntelabsetzung von Herstellungsaufwendungen für Gebäude einerseits erforderlich, dass das aufwandsgegenständliche Gebäude sowohl vor, als auch nach dem Herstellungsvorgang, den in § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 idgF genannten Regelungsbereichen des MRG unterliegt, und, andererseits, dass der betreffende Herstellungsvorgang eine Maßnahme iSd §§ 3 bis 5 MRG darstellt. § 1 Abs. 1 MRG bestimmt den grundsätzlichen Geltungsbereich der materiellen Bestimmungen des MRG u. a. mit der Miete von Wohnungen bzw. einzelnen Wohnungsteilen oder von Geschäftsräumlichkeiten aller Art (insbes. Geschäftsräume, Magazine, Werkstätten, Arbeitsräume, Amts- oder Kanzleiräume), samt den etwa mitgemieteten Haus- oder Grundflächen (insbes. Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen). In Abs. 2 Z 5 leg. cit. werden (nach Abs. 1 grundsätzlich geeignete) Mietgegenstände, d. s. entweder, im Fall einer Raummiete, dreidimensionale, abgeschlossene, Wohn- oder Geschäftszwecken dienende Objekte, oder aber, bei einer sog. Flächenmiete, entsprechend mitgemietete Objekte, bei denen allfälligen Baulichkeiten keine selbständige Bedeutung oder denen der Rechtscharakter einer Nebensache zukommt, die in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten errichtet wurden, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden bzw. werden, nicht zählen, von der Anwendung des MRG wiederum ausgeschlossen (sog. „Vollausnahme“ des MRG). Des Weiteren schließt Abs. 4 leg. cit. bestimmte (nach den Abs. 1 f in den Vollanwendungsbereich des MRG fallende) Mietgegenstände, mit Ausnahme der (anzuwendenden) §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, von der Anwendbarkeit des MRG der Bestimmungen I. und II. Hauptstückes (§§ 1 bis 52a) aus (sog. „Teilausnahmen“ des MRG). Im Besonderen gilt dies gemäß Z 2 für solche Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau auf Grund einer nach dem 31.12.2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden, sowie nicht ausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass entweder in ihnen oder in einem an ihrer Stelle durchgeführten Aufbau eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet werde. Die Anwendung des MRG für nach Anordnung des § 1 diesem (zur Gänze bzw. in Teilbereichen) unterliegende Sachverhalte, kann durch eine anderslautende bzw. gegenteilige Parteienvereinbarung, so beispielsweise die Vereinbarung eines freien Mietzinses in einem nach dem MRG den Bestimmungen über die Bildung und Anwendung sog. Hauptmietzinse unterliegenden Mietverhältnis im dazu abgeschlossenen Bestandsvertrag, nicht rechtsgültig ausgeschlossen werden (vgl. etwa Würth in Rummel ABGB 3 § 1 MRG Rz 1), sodass eine derartige Vereinbarung auch für die abgabenrechtliche Beurteilung eines entsprechenden Sachverhaltes nicht weiter beachtlich ist. Ob nun das streitgegenständliche Hofgebäude bzw. die sich im Gebäudeinneren befindlichen Räumlichkeiten vom Bf. zur Gänze als Geschäftsräumlichkeiten, oder aber, (nur) teils als solche (Erd- und Dachgeschoss) und teils als (mitgemietete) Lagerflächen (Kellerräume) der Vormieterin in Bestand geggeben waren, ist für die Frage der (grundsätzlichen) Anwendbarkeit des MRG insofern nicht von Relevanz, als auch bei einer möglichen Kombination von Raum- und Flächenmiete die mit der Hauptsache (Geschäftsräume)mitgemieteten Flächen (Nebensache), das Schicksal der Hauptsache teilen. Dass nun das streitgegenständliche Hofgebäude (vor dem Umbau) insgesamt ein zur Gänze dem MRG unterliegendes Gebäude, indem sich darin ausschließlich dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegende Mietgegenstände iSd § 1 MRG befunden haben, und somit das gesamte Hofgebäude ein für begünstige Herstellungsmaßnahmen nach §§ 3 bis 5 MRG grundsätzlich Frage kommendes Gebäude iSd § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 dargestellt hat, ergibt sich aus den dargestellten Gebäude- und Bestandsverhältnissen (jedenfalls mehr zwei Geschäftsräumlichkeiten mit – allenfalls mitgemieteten – Lagerflächen in den Räumen des Kellergeschosses), v. a. aber daraus, dass das gesamte Hofgebäudes Gegenstand eines gemeindebehördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens gemäß §§ 6, 37 und 39 MRG war bzw. aus dem weiteren „Schicksal“ des Hofgebäudes bis zum Beginn der Umbauarbeiten (Leerstand bzw. keine weitere Gebäudenutzung und auch keinerlei Hinweise auf eine während der Zeitspanne von Oktober 2005 bis Dezember 2006 eingetretene wesentliche Änderung der bei Beendigung des genannten Mietverhältnisses bestehenden Gebäudesubstanz). Hinsichtlich des umgebauten Hofgebäudes (Zustand nach Sanierung bzw. zum Zeitpunkt der Neuvermietung) ist im Hinblick auf die Ausschlussbestimmung des § 1 Abs. 2 Z 5 MRG festzustellen, dass die sich aus der genannten Vollausnahme bzw. daraus, dass beim Umbau in das umgebaute Hofgebäude (lediglich) zwei Wohnungen eingebaut wurden, ergebende Fragestellung anhand der zu dieser Ausnahmebestimmung bestehenden ständigen Judikatur des Obersten Gerichthofes (OGH) zu beantworten ist. Danach ist der u. a. in der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 5 MRG verwendete Gebäudebegriff so zu verstehen, dass grundsätzlich mehrere vermietete, auf ein und derselben Liegenschaft gelegene, Gebäude bzw. die in solchen gelegenen selbständigen Mietobjekte zusammenzuzählen sind, soweit es sich nicht um voneinander abgesonderte Gebäude handelt, welche (nach der Verkehrsauffassung) auch nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensache zueinander stehen, und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, sodass die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine derartige „Gleichstellung“ aller Bauwerke auf einer Liegenschaft unbillig erscheinen lassen würde (vgl. etwa OGH 28.11.1995, 5 Ob 141/95; sog. Grundsatz der Einheitlichkeit des Grundbuchskörpers). Als jeweils für eine derartige Einheitlichkeit mehrerer Gebäude auf einem Grundbuchskörper sprechende Kriterien sieht der OGH etwa eine zwischen den Gebäuden bestehende bauliche Verbindung, eine gemeinsame Entstehungsgeschichte, sowie etwa das Vorhandensein gemeinsamer Versorgungseinrichtungen, an (vgl. etwa OGH 10.11.2009, 5 Ob163/09w). Anhand des dazu festgestellten Sachverhaltes (bestehende bauliche Verbindung zwischen dem Haupt- und dem Hofgebäude; gemeinsame Versorgungseinrichtungen und Entstehungshistorie bzw. – nach dem gegenständlichen Umbau des Hofgebäudes – ähnlicher Erhaltungszustand beider Gebäude und daher, in Gesamtsicht, jedenfalls anzuwendende Einheit des Grundbuchskörpers) liegen weder der (einer begünstigten Absetzung nach § 28 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 idgF entgegenstehende) Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Z 5 MRG, ebenso wie einer der übrigen „Vollausschlussgründe“ des § 1 Abs. 2 MRG, für das streitgegenständliche (umgebaute) Hofgebäude vor. Desgleichen trifft auch der in § 1 Abs. 4 Z 2 MRG (kein Hauptmietzins für nachträgliche Dachausbauten) vorgesehene, ebenfalls eine begünstigte Absetzung von Herstellungsaufwendungen nicht ermöglichende, Teilausschluss (der Regelung über die Hauptmietzinse lt. MRG), für das umgebaute Hofgebäude nicht zu, da durch den dargestellten „Ausbau des Dachgeschosses“ bzw. den Dachausbau, indem bei diesem sowohl die bisherige Raumkubatur, als auch die insgesamt zur Verfügung stehende Nutzfläche des Dachgeschosses, mit Ausnahme der, § 17 Abs. 2 MRG zufolge, nicht dazu zählenden, neu hinzugefügten Terrassen(flächen), beibehalten, und insbesondere auch die ursprüngliche Dachfläche bzw. der Umfang der Dachhaut (abgesehen von den teilweise neu hinzugefügten Dachflächenfenstern und Gaupen) erhalten blieb (vgl. etwa Würth aaO Rz 15c), sodass im Ergebnis weder ein nachträglicher Dachausbau, noch eine, eine Teilausnahme des MRG begründende Neuerrichtung eines Mietgegenstandes iSd § 1 Abs. 4 Z 2 MRG vorliegen. Indem auch der im Mietvertrag vom 30.1.2009 zwischen dem Bf. und der (neuen) Bestandnehmerin entgegen dem MRG vereinbarte Ausschluss der Regelungen des MRG betreffend die Verwendung bzw. Geltung eines (verbindlichen) Hauptmietzinses für die abgabenrechtliche Beurteilung nicht weiter relevant ist, erfüllt somit auch das (gesamte) sanierte Hofgebäude die grundsätzlichen (gebäudemäßigen) Voraussetzungen des für eine begünstigte Absetzung gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 EStG idgF. Der Bestimmung des § 4 Abs. 1 MRG zufolge, hat der Vermieter nützliche Verbesserungen des Hauses oder einzelner Mietgegenstände nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand des Haues zweckmäßig ist; dabei ist nützlichen Verbesserungen des Hauses gegenüber nützlichen Verbesserungen einzelner Mietgegenstände der Vorrang einzuräumen. Gemäß Abs. 2 Z 5 leg. cit. bildet unter diesen Voraussetzungen die bautechnische Umgestaltung eines Mietgegenstandes, insbesondere (die Umgestaltung) einer Mietwohnung der Ausstattungskategorie D oder C in eine Mietwohnung der Ausstattungskategorie C, B oder A, eine derartige nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen. Eine Differenzierung bzw. allfällige Einschränkung hinsichtlich bestimmter Mietgegenstände iSd § 1 Abs. 1 MRG für die genannten nützlichen Verbesserungen durch bautechnische Maßnahmen findet sich im § 4 MRG nicht. Ob bzw. inwieweit bei einem als Herstellungsaufwand iSd § 28 EStG 1988 idgF zu qualifizierenden Umbau eines sich grundsätzlich dazu eignenden Gebäudes eine iSd Abs. 3 Z 1 leg. cit. begünstigte bautechnische Umgestaltung von (bestehenden bzw. zur Vermietung noch geeigneten) Mietgegenständen iSd § 4 Abs. 1 und 2 Z 5 MRG und damit die, unabhängig von einem (erfolgreichen) Antragsverfahren des Bestandnehmers gemäß § 37 Abs. 1 MRG zustehende, Voraussetzung des § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 idgF vorliegt, ist daher anhand der geltenden im Lichte der dazu bestehenden Judikatur zu beurteilenden Rechtslage des MRG bzw. jener des § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 idgF zu entscheiden. Laut Kommentarmeinung von Fröhlich in D/K/M/Z EStG 9 § 28 Tz 146, begründet u. a. ein Dachbodenausbau bzw. die Schaffung neuer Wohneinheiten (in einem grundsätzlich dem MRG unterliegenden Gebäude) einen entsprechenden Herstellungsaufwand, der jedoch mangels Anwendbarkeit der §§ 3 bis 5 MRG, eine begünstigte Absetzung nach § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 nicht erlaubt, wobei allerdings die vom Autor genannten weiteren Hinweise offenbar auf die Rechtslage vor der die Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 2 MRG (kein Hauptmietzins bei durch nachträgliche Dachausbauten neu errichteten Mietgegenständen) neu einfügenden Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. Nr. 161/2001, Bezug nehmen. Laut VwGH vom 22.9.2005, 2001/14/0041, ergangen im Zusammenhang mit der (nicht anerkannten) Verrechenbarkeit steuerfreier Beträge gemäß § 116 Abs. Z 2 lit. b EStG 1988, stellt der erstmalige Dachbodenausbau in einem dem MRG unterliegenden Mietobjekt keine bauliche Umgestaltung iSd § 4 Abs. 2 Z 5 MRG und insbesondere keine Umgestaltung einer Mietwohnung innerhalb der dort genannten Ausstattungskategorien dar. Derartiges stellte der VwGH – bezugnehmend auf das genannte Vorerkenntnis – auch in seinem Erkenntnis vom 25.2.2009, 2006/13/0170, betreff. eine (nicht anerkannte) begünstigte 1/15tel Absetzung für Herstellungsaufwand gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, erneut fest, und bekräftigte darin (erneut), dass ein derartiger (erstmaliger) Dachbodenausbau die (ertragsteuerlich nicht begünstigte) Errichtung bzw. Herstellung einer neuen Wohneinheit darstelle. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde durch den dargestellten Herstellungsvorgang zwar das bereits vorhandene, bereits ursprünglich vermietete Dachgeschoss entsprechend umgebaut (zu den laut Würth aaO – nicht erfüllten – Kriterien eines Dachbodenausbaus iSd § 1 Abs. 4 Z 2 MRG siehe oben), durch den Umbau (Einzug einer neuen Galerie mit gleicher Fläche, anstelle einer bereits im Altgebäude vorhandenen Holzgalerie, sowie Neu-Errichtung zweier Terrassen) aber die für Geschäfts- bzw. Wohnzwecke zur Verfügung stehende Nutzfläche der gesamten Geschossebene nicht erweitert, sodass im Ergebnis daher weder die vom VwGH angesprochene (durch den „Dachbodenausbau“ entstandene) neue „Wohneinheit“, noch eine durch den Ausbau gewonnene zusätzliche Wohn – bzw. Nutzfläche innerhalb dieser Wohneinheit vorliegen. Da auch die sich nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmende in § 4 Abs. 1 MRG genannte Zweckmäßigkeit insofern als gegeben angenommen werden kann, als dazu der vom Bf. getätigte Verbesserungsaufwand iHv. € 1,067.914,00 in Relation zu der nicht nur den zweifellos schlechten Erhaltungszustand des Gebäudes vor dem Umbau, sondern auch zu der sich aus der Lage des Mietobjektes (lt. Bestandsvertrag: zentrale Innenstadtlage mit bester Verkehrsanbindung) und aus den (bisher auch realisierten) Ertragsaussichten (laut Auskunft des Bf. ist das Mietverhältnis nach wie vor zu den im Mietvertrag genannten Bedingungen aufrecht) einer Vermietung des sanierten Gebäudes (lt. unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten abgeschlossenem Mietvertrag betrug die monatliche Miete für das hochwertig, mit besten Baustoffen ausgestattete, Hofgebäude € 6.000,00 und wurde das bestehende Mietverhältnis mit Aussicht auf eine langfristige Zusammenarbeit der Vertragsparteien eingegangen), herangezogen werden können, liegen daher die von § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 idgF geforderten Voraussetzungen für eine begünstige Absetzung der genannten Herstellungskosten auf fünfzehn Jahre gleichmäßig verteilt, beginnend ab dem Anfallszeitpunkt, vor. Zu der seitens der Abgabenbehörde in Frage gestellten Eignung des (nicht umgebauten/unsanierten) Hofgebäudes (bzw. lediglich einzelner Teile davon) zu jeglicher Weitervermietung, sodass, unter Hinweis auf Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht – MRG 3 (2013) § 18c Rz 6, der durchgeführte Umbau insgesamt nicht als (begünstigte) Umgestaltung iSd § 4 Abs. 2 Z 5 MRG, sondern als (nicht begünstigte) Neuerrichtung eines Mietobjektes einzustufen sei, wird darauf hingewiesen, dass es für eine entsprechende Beurteilung, ob bzw. inwieweit das ursprüngliche Hofgebäude (aufgrund der festgestellten Baumängel) überhaupt noch für eine weitere Vermietung geeignet war, wohl nur auf das gesamte vermietete Gebäude (und nicht nur auf einzelne Räumlichkeiten) und dessen Gesamtzustand ankommen kann. Berücksichtigt man nun, dass einerseits die gravierendsten der behördlich festgestellten Gebäudeschäden (schadhafte Rhombusdeckung, Pölzung der Decke zwischen Erd- und Dachgeschoss bzw. Deckenschaden; Loslösung der Berohrung; Putzablösungen im Sturzbereich von Fenstern und Tür) ausschließlich offenbar den räumlich abgeschlossenen rechten Gebäudebereich betrafen, während die übrigen, offenbar für das gesamte Gebäude geltenden Mängel (Verputzschaden im Bereich des Kellerabgangs; verzogene bzw. verwitterte Türen und Fenster) vergleichsweise gering anmuten und als nicht so schwerwiegend einzustufen sind, um daraus eine mangelnde Eignung des gesamten Erd- und Dachgeschossbereiches bzw. des gesamten Hofgebäudes für eine weitere Vermietung ableiten zu können und, andererseits, von einer teilweisen Nutzbarkeit des Hofgebäudes ja auch insofern auszugehen ist, als trotz der beanstandeten Mängel die Vormieterin in den (vermieteten) Kellerräumlichkeiten des Gebäudes Möbel eingelagert hatte, so kann, in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte für eine wesentliche Zustandsänderung bis zum Sanierungsbeginn, in der gebotenen Gesamtsicht daher nicht von einer gänzlichen Nichteignung des Hofgebäudes für eine weitere Vermietbarkeit bzw. einer durch den gegenständlichen Umbau erfolgten Neuerrichtung von Mietgegenständen anstelle einer bautechnischen Umgestaltung nach § 4 Abs. 2 Z 5 MRG, ausgegangen werden. 1. 1. 3. Rückgängigmachung Zehntel-Absetzung für Instandhaltungskosten 2008 Objekt 1: Ein vom Abgabepflichtigen (per Erklärung) ausgeübtes und bei der Veranlagung entsprechend berücksichtigtes Wahlrecht (Antrag auf Zehntelabsetzung § 28 Abs. 2) kann in einem gegen die erfolgte Veranlagung angestrengten Rechtsmittelverfahren wiederum zurückgenommen (und das Begehren auf Zehntelabsetzung damit rückgängig gemacht) werden (vgl. etwa VwGH 10.11.1993, 92/13/0176). 2. Objekt 2 (Vermietung Seehaus/Liebhaberei): Gemäß § 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 idgF bei einer nicht unter Abs. 2 fallenden Betätigung (Tätigkeit oder Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn (§ 3 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 Abs. 4 z 2 leg. cit.) zu erzielen, wobei die für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilende Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. § 1 Abs. 2 Z 3 LVO zufolge, ist eine Liebhaberei dann anzunehmen, wenn aus einer in der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten bestehenden Betätigung, Verluste entstehen. Diese Annahme kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 jedoch ausgeschlossen sein. Aus einer derartigen (wirtschaftlichen) Betätigung liegt lediglich dann keine Liebhaberei vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben), einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt (§ 2 Abs. 4 LVO). Dabei ist unter Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungkosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen (§ 3 Abs. 2 LVO). § 2 Abs. 1 und 5 Z 2 UStG 1994 zufolge, gilt eine Tätigkeit, bei der auf Dauer gesehen kein Gewinn bzw. kein Einnahmenüberschuss zu erwarten ist, grundsätzlich nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Liebhaberei iSd UStG 1994). Gemäß § 6 LVO kann eine Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen (vgl. auch § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994). Obwohl letztlich zu der, rein auf eine Gewinnerzielungsabsicht bzw. auf eine Erfolgsorientierung der Tätigkeit abstellende Liebhaberei im ertragsteuerlichen Sinn, der unabhängig vom Zweck und Ergebnis auf die selbständige Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit abstellende Begriff der umsatzsteuerlichen Liebhaberei iSd Art. 4 Abs. 1 der 6. MwSt-RL bzw. Art. 9 Abs. 1 der MwSt-System RL wesentlich enger zu verstehen ist, liegt bei einer sich im Zusammenhang mit einer „kleinen Vermietung“, d. i. im Gegensatz zur Vermietung von Mietwohnhäusern (vgl. § 2 Abs. 3 LVO) u. a. die Vermietung von Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern (auch als Ferienhäuser), ergebenden Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO im Ergebnis regelmäßig eine (zwar) unternehmerische und damit grundsätzlich umsatzsteuerbare, jedoch (unter Ausschluss des Vorsteuerabzuges) unecht steuerbefreite Betätigung vor (vgl. Renner in D/K/M/Z EStG 20 , § 2 (LVO) Tz 303/1 f; bzw. Laudacher aaO § 2 Rz 264, jeweils mwH). Treten bei einer (kleinen) Vermietung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO entsprechende Verluste auf, so ist ohne entsprechenden Anlaufzeitraum (§ 2 Abs. 2 LVO) und grundsätzlich auch ohne weitere Prüfung der Kriterien des § 2 LVO, Liebhaberei iSd EStG 1988 zu vermuten, sofern nicht anhand einer vom Abgabepflichtigen vorzulegenden realistischen Prognoserechnung für einen absehbaren, innerhalb des Beobachtungszeitraumes des Abs. 4 gelegener Zeitraum ein Gesamtüberschuss aus der in Betrachtung zu ziehenden Betätigung in Aussicht gestellt wird. Eine derartige (realistische bzw. realitätsnahen) Prognoserechnung, welche anhand konkreter Bewirtschaftungsdaten ein positives Gesamtergebnis darstellen soll, hat sowohl die seit Beginn der Tätigkeit tatsächlich angefallenen und im absehbaren Zeitraum zu erwartenden Einnahmen, als auch ebensolche Aufwendungen, wie etwa für Instandhaltungen, Reparaturkosten bzw. Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§§ 7, 8, 13 und 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 idgF) unter der Einbeziehung typischer Betätigungsrisiken (nicht aber von Unwägbarkeiten) zu umfassen. Eine die Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO entkräftende Prognoserechnung muss schlüssig und nachvollziehbar sein und kann – trotz der zwangsläufigen ex-ante-Sicht jeder Vorhersage – auch bereits dann entsprechend (von der Abgabenbehörde) in Zweifel gezogen werden, wenn sich die erwarteten Einnahmen oder Werbungskosten im Nachhinein (nicht aufgrund von Unwägbarkeiten) als zu niedrig und daher nicht (mehr) als aussagekräftig genug erweisen (vgl. Renner aaO, Tz 515/2, mwH) bzw. auch dann, wenn die Prognose üblicherweise bei der betreffenden Betätigung anfallende Ausgaben (Werbungskosten) überhaupt nicht enthält. Bei vorzeitiger Beendigung der Betätigung (abgeschlossener Betätigungs- und Beobachtungszeitraum) ist es grundsätzlichen ebenfalls Sache des Abgabepflichtigen, dazutun, dass (trotz der vorzeitigen Beendigung) seine ursprüngliche Planung dennoch darauf gerichtet war, sich (zumindest) bis zum Erreichen eines Gesamterfolges entsprechend zu betätigen (vgl. etwa VwGH 6.7.06, 2002/15/0170). Einen derartigen Nachweis für die (ursprüngliche) Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der Vermietungstätigkeit des Seehauses hat der Bf. weder durch die (letzte) Prognoserechnung (vom 20.8.2012), indem in dieser einerseits – wohl auch unter Außerachtlassung des bei derartigen Betätigungen jedenfalls anzusetzenden Mietausfallsrisikos (vgl. etwa VwGH 18.10.12, 2010/15/0167) – die zu erwartenden Mieteinnahmen deutlich zu hoch, und, andererseits, die keine Abzugsposten für AfA (vgl. §§ 16 Abs. 1 Z 8 und 7 EStG 1988 idgF) beinhaltenden Werbungskosten zu niedrig angesetzt wurden, noch im Nachhinein (durch ein entsprechendes Vorbringen im fortgesetzten Beschwerdeverfahren bzw. nach dem erklärten vorzeitigen Ende der Betätigung) erbracht, sodass – auch für den streitgegenständlichen vor der Einstellung der Tätigkeit gelegenen Zeitraum die (angestrebte) Vermietung von Objekt als ertrags- bzw. umsatzsteuerliche Liebhaberei [einerseits keine Berücksichtigung der erklärten (negativen) Einkünfte und, andererseits, Versagung des Vorsteuerabzuges) einzustufen war. Da mit dem Abschluss des Betätigungszeitraums auch die im bisherigen verwaltungsbehördlichen Verfahren für gegeben angenommenen Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 BAO iVm § 7 LVO (Ungewissheit bzw. Wahrscheinlichkeit des Abgabenanspruches) weggefallen sind, waren unter Berücksichtigung der oben getroffenen Feststellungen sämtliche Abgaben gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig festzusetzen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartiges ist, indem die auf Basis des ermittelten Sachverhaltes getroffene Entscheidung nicht im Widerspruch zur (einschlägigen) Judikatur des VwGH steht, nicht der Fall, sodass die Unzulässigkeit einer Revision auszusprechen war. Linz, am 5. August 2019

Normen und Schlagworte

HerstellungsaufwandInstandsetzungsaufwandbegünstigter HerstellungsaufwandLiebhabereiPrognoserechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101638/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101638.2018
Stammnummer
125511
Gültig
05.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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