…Beschwerdeführer widerspricht der Ansicht des Spruchsenates und ist der Auffassung, dass der Spruchsenat hier eine falsche Rechtsauslegung vorgenommen hat. "Für den Günstigkeitsvergleich heranzuziehen ist entweder das alte oder das neue Gesetz; aber niemals beide zugleich. In concreto maßgeblich ist die für den Betroffenen günstigere Rechtslage…
…werden: Der OGH hat in seinem Erkenntnis vom 11.12.2019; 13 OS 88/19v - gleich vorweg in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren - folgende Ausführungen getätigt: "Bei dem anzustellenden Günstigkeitsvergleichs ist die jeweilige Rechtslage in ihrer Gesamtauswirkung zu betrachten (RIS-Justiz RS0118096 und RS0118095, Lässig in WK2…
…€ festzusetzende Einkommensteuer vor Rundung......... 1.240,92 € festzusetzende Einkommensteuer (Variante 1)............1.241,00 € Günstigkeitsvergleich: Kontrollrechnungsvariante: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit + Arbeitslosengeld und Notstandshilfe: 18.382,64 steuerpflichtiges Einkommen: 18.190,64 Steuerberechnung | 0% für die ersten 11.000…
…dass ab dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2015/2016 (BGBl. I 2015/118 ab 1.1.2016) eine Strafbarkeit nur mehr bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit gegeben ist. Unter Anwendung des Günstigkeitsvergleichs des § 4 Abs. 2 FinStrG ist daher das im Zeitpunkt der Entscheidung durch das…
…iSd § 10 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz selbst dann strafbefreiende Wirkung haben kann, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine Selbstanzeige erstattet wurde. Weiters bringt der Revisionswerber vor, im gegenständlichen Fall wäre ein Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 2 FinStrG (und Art. 7 EMRK) anzustellen gewesen. Die…
…iSd § 10 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz selbst dann strafbefreiende Wirkung haben kann, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine Selbstanzeige erstattet wurde. Weiters bringt der Revisionswerber vor, im gegenständlichen Fall wäre ein Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 2 FinStrG (und Art. 7 EMRK) anzustellen gewesen. Die…
…mehr grobe Fahrlässigkeit strafbar ist. Somit hätte die belangte Behörde gemäß dem nach § 4 Abs. 2 FinStrG anzustellenden Günstigkeitsvergleich bei Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 05.12.2016 zu beurteilen gehabt, ob dem Bf. die Schuldform der groben Fahrlässigkeit (= für den Bf. günstigere Norm…
…6 FinStrG wegen Nichterfüllung der in § 29 Abs. 6 Satz 1 FinStrG genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht festsetzen dürfen. Zudem hätte die Abgabenbehörde in Anwendung des Günstigkeitsvergleichs nach § 4 Abs. 2 FinStrG die Abgabenerhöhung nicht auf § 10 KapMeldeG stützen dürfen. Der beschwerdegegenständliche Abgabenerhöhungsbescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit…
…dass ab dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2015/2016 (BGBl. I 2015/118 ab 1.1.2016) eine Strafbarkeit nur mehr bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit gegeben ist. Unter Anwendung des Günstigkeitsvergleichs des § 4 Abs. 2 FinStrG ist daher das im Zeitpunkt der Entscheidung durch den…
…von € 400,00 übersteigt. Lässt sich etwa aus dem festzustellenden strafrelevanten Sachverhalt ein solcher nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil nicht ableiten, wird im Günstigkeitsvergleich die Anwendung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates, welche zur Nichterfüllung des Tatbestandes einer gewerbsmäßigen Vorgangsweise führen wird…
14.1. Bereits am 6. Jänner 2012 hatte der Steuerberater Dr.F zu Beginn einer Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 (später ausgedehnt auf den Zeitraum 2003 bis 2010 samt Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2011) bei seinem Klienten A für diesen Selbstanzeige erstattet und…
Weitere GZ. RV/5300046/2018 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden, Mag.a Gertraud Brenneis als Berichterstatterin und die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Raab und Mag. Peter Neumann als weitere Mitglieder des…
…Betrag von 400 Euro übersteigt (zur Begrifflichkeit der Gewerbsmäßigkeit siehe etwa Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG5, Rz 10 ff zu § 38). 11. Unter Anwendung des Günstigkeitsvergleiches nach § 4 Abs. 2 FinStrG, bei welchem zwischen der Rechtslage zum Zeitpunkt der Taten, hier am 15…
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert , den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Mag.pharm. Christoph Vigl und Mag. Josef Griesmayr in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, europäischer Patentanwalt und…
Am 15. Dezember 2006 waren dem Beschuldigten Formulare zur Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2006 zugesandt worden. In Anbetracht der ursprünglichen steuerlichen Vertretung war der Beschuldigte auch in der Quotenregelung zur Abgabe der Steuererklärungen erfasst gewesen - ein Umstand, der mit der Beendigung…
…§ 29 Abs. 6 FinStrG einen Strafaufhebungsgrund statuiere und, indem diese Bestimmung materielles Finanzstrafrecht darstelle, dem Günstigkeitsvergleich nach § 4 FinStrG unterliege. Demzufolge sei das zur Zeit der Tat geltende Recht anzuwenden, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltend Recht in seinen…
…Juli 2019 gewerbsmäßig begangen werden, wobei im gegenständlichen Fall grundsätzlich zwei Tatbestandsvarianten in Frage kamen. Welche Variante heranzuziehen ist, bestimmt der anzustellende Günstigkeitsvergleich für den konkreten jeweiligen Fall: Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat (in den…
11.6. Faktum 6, New Beetle 2003, blau, FGNr. mmm6: Dieses Fahrzeug wurde am 7. Juni 2011 gesehen (laut Prüferin: Schauraum) mit der Anschrift XBX gesehen mit grünem Überstellungskennzeichen; es wurde immer wieder befristet angemeldet. Am 18. August 2011 wurde von der B-GmbH mit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Mag. Peter Maurer als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Haid und Mag. Christiane Riel-Kinzer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache…