…kumulative Vorliegen aller drei Bedingungen, also auch keine Verwirklichung einer typischen Betriebsgefahr, nicht zwingend erforderlich sei. Im Übrigen stelle die Eichenmistel keine typische Betriebsgefahr dar. Würden nämlich Schadensereignisse, die in einem Forstbetrieb typischerweise anfallen, eine die höhere Gewalt ausschließende Betriebsgefahr darstellen, wäre dies auch bei…
…belegt sei, sei nach Ansicht der BP im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer typischen Betriebsgefahr auszugehen. Diese Art der Bewirtschaftung sei trotz der Beeinträchtigung durch den Mistelbefall insgesamt vorteilhafter und ertragreicher als eine rasche Umstellung auf eine andere dem Mistelrisiko nicht ausgesetzte Bewirtschaftungsform (insb. Niederwald…
…über den Nutzungen in den Jahren 1963 bis 1979. Grobe Vorratsveränderungen oder Wertveränderungen im Gesamtbestand lassen sich aus diesen Daten daher nicht ableiten. Dass der Befall mit Eichenmisteln (Loranthus europaeus) bei Eichenbeständen eine typische Betriebsgefahr darstellt, ist bereits aktenkundig in einer Unterlage erstellt von Univ…
…Kürzung lt. StV gesamt | -12.154,97 | -8.506,86 | -9.518,54 | -10.092,35 | -10.266,97 | -10.422,44 | -77.297,85 (Tabelle 15) Sachverhaltsfeststellungen zur Beurteilung des Vorliegens einer typischen Betriebsgefahr Feststeht, dass die…
…dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen und - auch durch die äußerste zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war. Mit anderen Worten aber gleichem Bedeutungsinhalt wird höhere Gewalt in der Rsp des EuGH (zB Agrarrecht) als - außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände, - die ungewöhnlich und…
…Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht der erforderliche Nachweis erbracht worden sind und andererseits dieses dauerhafte Schadensereignis des Befalls mit Eichenmisteln die Verwirklichung einer typischen Betriebsgefahr der an diesem Standort dafür seit jeher anfälligen Eichen-Mittelwaldbewirtschaftung bildete. Die mit dem Hälftesteuersatz begünstigten Einkünfte des Forstbetriebes A…
…eingetretenen und nicht auch die Kosten zur Abwehr künftiger Katastrophenschäden. Ereignisse, die sich als - wenn auch außergewöhnliche - Folge eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellten, die der Steuerpflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf genommen habe, seien vom Begriff des "Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst…
…höherer Gewalt setzt einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang des konkreten Schadensereignisses mit der jeweiligen Holznutzung voraus (vgl EStR 2000 Rz 7334). Als höhere Gewalt gelten Naturereignisse und andere nicht abwendbare Ereignisse, die keine typische Betriebsgefahr darstellen (vgl EStR 2000 Rz 7335). Dazu zählen insbesondere Eis-, Schnee-…
…höherer Gewalt setzt einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang des konkreten Schadensereignisses mit der jeweiligen Holznutzung voraus (vgl EStR 2000 Rz 7334). Als höhere Gewalt gelten Naturereignisse und andere nicht abwendbare Ereignisse, die keine typische Betriebsgefahr darstellen (vgl EStR 2000 Rz 7335). Dazu zählen insbesondere Eis-, Schnee-…
…Waldnutzung infolge höher Gewalt" Der Begriff der höheren Gewalt wird in zahlreichen nationalen Gesetzen und auch im Unionsrechtsrecht verwendet. Grundsätzlich wird höhere Gewalt als ein ein vom außen kommendes Ereignis, das keine typische Betriebsgefahr darstellt und vom Betroffenen nicht verschuldet ist definiert (vgl. ausführlich Adametz…
…Fall des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs. Als höhere Gewalt würden Naturereignisse und andere nicht abwendbare Ereignisse, die keine typische Betriebsgefahr darstellten, gelten (EStR 2000 Rz 7335). Im vorliegenden Fall sei die Betriebsaufgabe nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auf Seiten des Unternehmers…
…dem die Lieferung erfolgte.“ Unter höherer Gewalt wird ein von außen einwirkendes Ereignis, das auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist, verstanden. Das sind in erster Linie Naturereignisse wie orkanartige Stürme…
…vor, wenn das Ereignis, das den Schaden verursacht, von außen einwirkt und auch durch die äußerste zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist. Also in erster Linie Naturereignisse wie orkanartige Stürme, Lawinenabgänge, Erdrutsche, Hochwasser…
…wie oben ausgeführt, Ereignisse von der Berücksichtigung ausgeschlossen, die sich, wiewohl außergewöhnlich, als Folge eines potenziellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen, das bzw. die der Steuerpflichtige durch freie Entscheidung in Kauf genommen hat (UFS 22.10.08, RV/0084-S/06). Der Blitzschlag trat…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., über die Beschwerde vom 5. Februar 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt F vom 2. Februar 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., vom 5. Juli 2017, gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 27. Juni 2017, Zlen. MA 67-PA- XYZ/A und…
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Bf. in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers zur Beschwerde vom 24.11.2020, der die Studie "Oldtimer als Wertanlage" der Hochschule Reutlingen aus dem Jahr 2015 angeschlossen war, den Ausführungen in dieser Studie nichts Substantielles entgegenhält…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vom 18. April 2019, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 21. März 2019, MA67/67/2018, wegen einer Verwaltungsübertretung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache Bf., ***Wien, A-Straße 1, gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Nathalie Kovacs, den Richter Dr. Wolfgang Pagitsch sowie die fachkundigen Laienrichter ***L1*** und ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** (vormals ***Bf***), vertreten durch ***StB***, über die Beschwerde vom 16. November 2017 gegen den…