…noch der wesentliche Milderungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG, dass nämlich die verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten, für welche der Verband zur Verantwortung gezogen wird, bereits für B als Komplementär und solcherart Miteigentümer des Verbandes den Rechtsnachteil seiner Bestrafung mit € 8.000,00…
…3 Abs. 1 und 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) die finanzstrafrechtliche Verantwortung dafür, dass B, geb. xxxxb, im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als deren Gesellschafter und Entscheidungsträger vorsätzlich in den Jahren 2017 und 2018 a) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, März, April, Juli, August, Dezember 2017…
…bei der Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes der Gesellschafter-Geschäftsführer, eben der Erstbeschuldigte, bereits den Rechtsnachteil seiner Bestrafung zu tragen hat. Dieser Umstand ist mit einem Abschlag um ein Drittel zu berücksichtigen. 19. Zu guter Letzt war jeweils dem Erstbeschuldigten und der Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes…
…nämlich bei der Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes der Gesellschafter-Geschäftsführer, eben der Erstbeschuldigte, bereits den Rechtsnachteil seiner Bestrafung zu tragen hat. Dieser Umstand ist mit einem Abschlag um ein Drittel zu berücksichtigen. 19. Zusätzlich war jeweils dem Erstbeschuldigten und der Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes auch…
…nämlich bei der Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes der Gesellschafter-Geschäftsführer, eben der Erstbeschuldigte, bereits den Rechtsnachteil seiner Bestrafung zu tragen hat. Dieser Umstand ist mit einem Abschlag um ein Drittel zu berücksichtigen. 19. Zusätzlich war jeweils dem Erstbeschuldigten und der Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes auch…
…Zusätzlich existiert aber beim belangten Verband der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, da die verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten, für welche der Verband zur Verantwortung gezogen wird, bereits für den Beschuldigten als Gesellschafter und somit Miteigentümer des Verbandes den Rechtsnachteil seiner Bestrafung nach sich zieht…
…noch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, wonach die verfahrensgegenständliche Finanzstraftat, für welche der Verband zur Verantwortung gezogen wird, bereits für den Beschuldigten als Miteigentümer des Verbandes den Rechtsnachteil einer Bestrafung mit sich gezogen hat. Dies deshalb, weil der Beschuldigte Gesellschafter der …
…lässt. Wenngleich solcherart der Bestrafung des Finanzstraftäters nicht mehr die anfängliche Dringlichkeit zukommt, hat die Geldstrafe aber dennoch eine solche Höhe zu erreichen, dass dies weder von A noch von anderen Personen in gleicher Lage und in seinem Geschäftsumfeld gleichsam als Freibrief für ähnliche Finanzvergehen…
…lässt. Wenngleich solcherart der Bestrafung des Finanzstraftäters nicht mehr die anfängliche Dringlichkeit zukommt, hat die Geldstrafe aber dennoch eine solche Höhe zu erreichen, dass dies weder von A noch von anderen Personen in gleicher Lage und in seinem Geschäftsumfeld gleichsam als Freibrief für ähnliche Finanzvergehen…
…sei als mildernd die 100%ige Schadensgutmachung zu berücksichtigen gewesen, erschwerend sei demgegenüber die einschlägige Vorstrafe. Beim belangten Verband mit einem Strafrahmen von € 95.944,00 sei zusätzlich als mildernd die Bestrafung des Geschäftsführers ins Kalkül zu ziehen gewesen, sodass sowohl die Geldstrafe als…
…43 EStG i. V. m. § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2017 verletzt zu haben, als Geschäftsführer des unbeschränkt haftenden Gesellschafters ***U2*** der ***U2*** & Co bzw. Vertreter nach § 81 BAO der ***U2*** & Co (Steuernummer ***STNR 6***; FN ***FN 6***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs-…
…von Herrn ***Bf1*** in seiner Funktion als Gesellschafter der Firma C-GmbH in Liechtenstein mündlich vereinbart, da beabsichtigt war, das Fahrzeug durch die Firma C-GmbH käuflich zu erwerben. Die Reparaturkosten des Fahrzeuges beliefen sich laut vorliegenden Rechnungen des deutschen Unternehmens **A*** auf insgesamt 93…
…Herabsetzung der verhängten Strafe - die mildenden Umstände würden die Erschwerungsgründe beträchtlich sowohl an Anzahl als auch an Gewicht überwiegen, ebenso wäre die derzeitige wirtschaftliche Situation der Beschuldigten nicht berücksichtigt worden - beantragt. Auch möge das Rechtsmittelverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens laut beiliegender Anzeige an das…
…Auch wusste der Bf. aus seiner langjährigen Erfahrung als Geschäftsführer des belangten Verbandes und auch aufgrund seiner akademischen Ausbildung, dass eine Vorteilsgewährung an die Gesellschafter (verdeckte Gewinnausschüttung) der Kapitalertragsteuer unterliegt und diese an die Abgabenbehörde zu melden und zu entrichten ist. Eine gegenteilige Annahme wäre…
…ist hingegen ein bloßes Ausscheiden des in Konkurs gefallenen Gesellschafters (mit der möglichen Folge einer Fortsetzung der Gesellschaft ohne Ergänzung um weitere Mitglieder) schon deshalb nicht denkbar, weil eine OG nicht aus nur einer Person bestehen kann. Als Äquivalent für die Fortsetzungsklausel kommt hier nur…
…ist hingegen ein bloßes Ausscheiden des in Konkurs gefallenen Gesellschafters (mit der möglichen Folge einer Fortsetzung der Gesellschaft ohne Ergänzung um weitere Mitglieder) schon deshalb nicht denkbar, weil eine OG nicht aus nur einer Person bestehen kann. Als Äquivalent für die Fortsetzungsklausel kommt hier nur…
…sohin seine Bestrafung ohne Wenn und Aber akzeptiert. Dasselbe gilt für den belangten Verband. (5) Was die Zweitbeschuldigte und Drittbeschuldigte (Beschwerdeführerin) betrifft, so leidet das Erkenntnis an einer mangelhaften Begründung, die den Spruch des Erkenntnisses nicht zu tragen vermag. Fast scheint es so, als hätte…
…V. m. § 42 EStG 1988 und § 119 BAO) für das Jahr 2018 verletzt zu haben und als Geschäftsführerin des unbeschränkt haftenden Gesellschafters ***U4*** der ***U6*** (***STNR6***; ***FN6***) bzw. Vertreterin nach § 81 BAO der ***U6*** abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten und zwar durch Nichteinreichung…
…sohin seine Bestrafung ohne Wenn und Aber akzeptiert. Dasselbe gilt für den belangten Verband. (5) Was die Zweitbeschuldigte und Drittbeschuldigte (Beschwerdeführerin) betrifft, so leidet das Erkenntnis an einer mangelhaften Begründung, die den Spruch des Erkenntnisses nicht zu tragen vermag. Fast scheint es so, als hätte…
…Bestrafung des Beschuldigten im Sinne der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat und im Sinne der [nunmehrigen] Ausführungen beantragt. C. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht angegeben wie folgt: Er sei zwischenzeitlich nicht mehr als…