…noch der wesentliche Milderungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG, dass nämlich die verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten, für welche der Verband zur Verantwortung gezogen wird, bereits für B als Komplementär und solcherart Miteigentümer des Verbandes den Rechtsnachteil seiner Bestrafung mit € 8.000,00…
…3 Abs. 1 und 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) die finanzstrafrechtliche Verantwortung dafür, dass B, geb. xxxxb, im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als deren Gesellschafter und Entscheidungsträger vorsätzlich in den Jahren 2017 und 2018 a) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, März, April, Juli, August, Dezember 2017…
…bei der Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes der Gesellschafter-Geschäftsführer, eben der Erstbeschuldigte, bereits den Rechtsnachteil seiner Bestrafung zu tragen hat. Dieser Umstand ist mit einem Abschlag um ein Drittel zu berücksichtigen. 19. Zu guter Letzt war jeweils dem Erstbeschuldigten und der Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes…
…nämlich bei der Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes der Gesellschafter-Geschäftsführer, eben der Erstbeschuldigte, bereits den Rechtsnachteil seiner Bestrafung zu tragen hat. Dieser Umstand ist mit einem Abschlag um ein Drittel zu berücksichtigen. 19. Zusätzlich war jeweils dem Erstbeschuldigten und der Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes auch…
…nämlich bei der Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes der Gesellschafter-Geschäftsführer, eben der Erstbeschuldigte, bereits den Rechtsnachteil seiner Bestrafung zu tragen hat. Dieser Umstand ist mit einem Abschlag um ein Drittel zu berücksichtigen. 19. Zusätzlich war jeweils dem Erstbeschuldigten und der Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes auch…
…Zusätzlich existiert aber beim belangten Verband der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, da die verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten, für welche der Verband zur Verantwortung gezogen wird, bereits für den Beschuldigten als Gesellschafter und somit Miteigentümer des Verbandes den Rechtsnachteil seiner Bestrafung nach sich zieht…
…noch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, wonach die verfahrensgegenständliche Finanzstraftat, für welche der Verband zur Verantwortung gezogen wird, bereits für den Beschuldigten als Miteigentümer des Verbandes den Rechtsnachteil einer Bestrafung mit sich gezogen hat. Dies deshalb, weil der Beschuldigte Gesellschafter der …
…Die am 18. März 2003 eingereichte Steuererklärung entfaltet daher keine strafaufhebende Wirkung, ist jedoch als mildernder Umstand dahingehend anzusehen, als damit von N ein erster Hinweis zur Aufhellung der gegenständlichen Finanzvergehen geleistet worden ist. Des Weiteren, wenn auch nicht mehr von Relevanz, wäre ergänzend anzumerken…
…lässt. Wenngleich solcherart der Bestrafung des Finanzstraftäters nicht mehr die anfängliche Dringlichkeit zukommt, hat die Geldstrafe aber dennoch eine solche Höhe zu erreichen, dass dies weder von A noch von anderen Personen in gleicher Lage und in seinem Geschäftsumfeld gleichsam als Freibrief für ähnliche Finanzvergehen…
…Maßnahme besteht jedoch im gegenständlichen Fall kein Anlass: Zwar gebietet die erforderliche Generalprävention ansich eine empfindliche Bestrafung. Als mildernd sind aber zu bedenken die erfolgte Schadensgutmachung, der Wegfall der Spezialprävention, die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes mittels Einreichung der Voranmeldungen hinsichtlich der strafrelevanten Zeiträume…
…lässt. Wenngleich solcherart der Bestrafung des Finanzstraftäters nicht mehr die anfängliche Dringlichkeit zukommt, hat die Geldstrafe aber dennoch eine solche Höhe zu erreichen, dass dies weder von A noch von anderen Personen in gleicher Lage und in seinem Geschäftsumfeld gleichsam als Freibrief für ähnliche Finanzvergehen…
…dass bereits der Beschuldigte als einer der Gesellschafter des Verbandes mit einer - wenngleich relativ milden - Geldstrafe belegt worden ist, berechtigt zur Vornahme eines Abschlages um ein Viertel; die Bedachtnahme auf die - im Ergebnis unsichere - wirtschaftliche Zukunft des Verbandes schlägt mit einer Verringerung der Geldbuße auf…
…der Strafbemessung wertete der Erstsenat beim Beschuldigten als mildernd das umfassende Geständnis, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung sowie dessen persönliche Situation und seine finanzielle Lage. Beim belangten Verband wurde aus den hier fallgegenständlich vorliegenden besonderen Gründen von der Verhängung der Mindestgeldbuße im Sinne des …
…als realitätsbezogenem im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen, hätte bekannt sein müssen und ihm diesbezüglich fahrlässig ein Fehler unterlaufen sei. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Teilgeständnis des…
…sei als mildernd die 100%ige Schadensgutmachung zu berücksichtigen gewesen, erschwerend sei demgegenüber die einschlägige Vorstrafe. Beim belangten Verband mit einem Strafrahmen von € 95.944,00 sei zusätzlich als mildernd die Bestrafung des Geschäftsführers ins Kalkül zu ziehen gewesen, sodass sowohl die Geldstrafe als…
…als Geschäftsführer eine Strafe von € 7.200,00 verhängt worden sei. Trotz dieses Umstandes sei über den belangten Verband eine Geldbuße in Höhe von € 4.800,00 verhängt worden. Hier hätte zumindest dargestellt werden müssen, aufgrund welcher Gegebenheiten trotz der Bestrafung des Bw…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur verdeckten Gewinnausschüttung stellte der Spruchsenat fest, das Verhalten des Bw. erfülle das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht. Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des…
…gesprochen werden. Der Beschuldigte sei als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Fachmann in Fragen des Steuerrechtes und der Bilanzierung. Während er in der Vergangenheit die nunmehrigen strittigen Ansätze korrekt errechnete und diese richtig in den Bilanzen und Steuererklärungen der von ihm vertretenen Gesellschaften ihren Niederschlag fanden, ging…
…Punkt 2 des angefochtenen Erkenntnisses nach diesem Zeitpunkt begangen wurden, konnte eine Zusatzstrafe nicht erlassen werden, weshalb die Bestrafung wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vom 15. Februar 2001 als einschlägige…
…43 EStG i. V. m. § 119 BAO) für die Jahre 2015 bis 2017 verletzt zu haben, als Geschäftsführer des unbeschränkt haftenden Gesellschafters ***U2*** der ***U2*** & Co bzw. Vertreter nach § 81 BAO der ***U2*** & Co (Steuernummer ***STNR 6***; FN ***FN 6***) abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs-…