BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj als Vorsitzende, die Richterin Elisabeth Wanke als beisitzende Richterin, Dr. Franz Kandlhofer als fachkundigen Laienrichter und Michael Fiala als fachkundigen Laienrichter, im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4*** ***5***, Ungarn, vom 19…
…Mitgliedstaats, unterliegt sie sowohl während der Tage, an denen sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, als auch während der Tage, an denen sie dies nicht tut, den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats (vgl. EuGH 23.4.2015, C-382/12, Franzen u.a., ECLI:EU:C:2015:261…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 6. Jänner 2020 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 10. Dezember 2019 betreffend Familienbeihilfe 07.2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu…
…den Monaten Oktober 2013, Jänner und März 2014 in Tschechien keine Tätigkeit ausübte und daher Österreich als Beschäftigungsstaat primär für die Auszahlung der FB zuständig gewesen wäre. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2015 wurde die Beschwerde des Bf als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte dazu…
…Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. Nach Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 ist der Beschäftigungsstaat für die Erbringung von Familienleistungen zuständig. Dies ist hier Österreich. Nach Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen…
…Begründung vollständig vorgelegt. Sinngemäß wird der Beschluss damit begründet, dass Österreich als Beschäftigungsstaat der Bf zur Erbringung von Familienleistungen zuständig sei. Laut Urteil des Bezirksgerichts Sopron ist die Ehe zwischen ***1*** ***2*** und ***10*** ***6*** mit 17.4.2018 rechtskräftig und vollstreckbar geschieden. Laut Protokoll…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B C, Adresse_PL, nunmehr Adresse_PL_neu, Polen, vom 2.11.2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf…
…nach Art. 68 dieser Verordnung den Differenzbetrag als Ausgleichszahlung. Die Bestimmung des Art. 67 der VO (EG) 883/2004 soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist, und soll insbesondere verhindern, dass…
…VO 883/2004, neue Koordinierung oder Grundverordnung) dahingehend auszulegen, dass damit jener Mitgliedstaat gemeint ist, der zuvor als Beschäftigungsstaat für die Familienleistungen zuständig war und der nunmehr zu Leistung der Altersrente, deren Anspruch auf die auf seinem Hoheitsgebiet vorangegangene Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beruht, verpflichtet ist? …
…Art.11 Abs. 3 Iit. a der VO 883/2004 durch die Beschäftigung in Österreich als Beschäftigungsstaat begründet. Österreich ist als einziger Beschäftigungsstaat vorrangig zuständig. Slowakei ist lediglich ein Wohnstaat. Es wird daher Beantragt: - der Beschwerde Folge zu geben und die Familienbeihilfe bzw. die Differenzzahlung…
…wird hingewiesen. Spruchpunkt II.a: Die betroffenen Mitgliedstaaten Österreich und Deutschland sind kraft originären Rechts Wohnortmitgliedstaaten iSd in Art 68 VO 883/2004 getroffenen Typisierung und Hierarchisierung. Beschäftigungsstaaten werden diese Staaten erst iVm der VO 883/2004, also kraft Unionsrecht (Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg)…
…Rz 85ff, 278ff, 282 Fiktion des Sachverhaltsimports). Wäre demnach Österreich Beschäftigungsstaat nach Unionsrecht, so würden die zuvor genannten unionsrechtlichen Rechtsvorschriften die innerstaatlichen Anspruchsvoraussetzungen wie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der anspruchsberechtigten Person im Inland (§ 2 Abs 1 FLAG), Mittelpunkt der Lebensinteressen der anspruchsberechtigten Person im Inland…
…in Ungarn. Aufgrund der Beschäftigung unterliegt die Mutter den österreichischen Rechtsvorschriften und der Vater den ungarischen Rechtsvorschriften. Vorrangig zuständiger Staat ist der Beschäftigungsstaat, in dem die Kinder leben (Art. 68 Abs. 1 lit. b EU-VO 883/2004). Nachrangig zuständiger Staat ist der andere Beschäftigungsstaat…
…Wohnortes. Treffen nun Familienleistungen aus verschiedener Staaten zusammen, die aus denselben Gründen gewährt werden, so ist primär jener Beschäftigungsstaat zuständig in dem das Kind lebt. Der andere Beschäftigungs-/Tätigkeitsstaat ist nachrangig zuständig (Ausgleichszahlung). Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist…
…987/2009 oder Durchführungsverordnung) dahingehend auszulegen, dass der Träger des Mitgliedstaates, der von der Antragstellerin als vorrangig zuständiger Beschäftigungsstaat vermutet wurde und bei dem der Antrag auf Familienleistungen eingebracht wurde, dessen Rechtsvorschriften aber weder vorrangig noch nachrangig anwendbar sind, jedoch ein Anspruch auf Familienleistungen nach…
…Art 68 Abs 1 Buchstabe b) Subbuchstabe i) VO 883/2004). Auch die Ersatzleistung an Ungarn für dessen irrtümlich geleistete Nichtschuld ist zwischen den beiden Beschäftigungsstaaten qua Unionsrecht aufzuteilen. V.3.3.6. Eventualgestaltung des Spruches Die Reihenfolge der in enventu angeführten Personen als Antragsteller…
…Mitgliedstaats, unterliegt sie sowohl während der Tage, an denen sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, als auch während der Tage, an denen sie dies nicht tut, den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats (vgl. EuGH 23.4.2015, C-382/12, Franzen u.a., ECLI:EU:C:2015:261…
…3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 "gewöhnlich", also über einen längeren Zeitraum, ausgeübt wird, eine kurzfristige Unterbrechung dieser Beschäftigung nichts an der Zuständigkeit des "gewöhnlichen" Beschäftigungsstaats ändert. Daher führen kurzfristige Zeiten zwischen nichtselbständigen Beschäftigungen (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004…
…76 der Verordnung Nr. 1408/71 wäre daher vorrangig die Hellenische Republik als Mitgliedstaat des Wohnsitzes von Nina und ihrer Mutter zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet gewesen [Anm BFG: Beschäftigungsstaat qua originären Rechts mit Wohnort des Kindes und der Mutter]. Der Anspruch auf die österreichischen…
…Trapkowski; EuGH 26.11.2009, C-363/08, Romana Slanina). Hat ein Elternteil im Wohnortstaat nach dessen nationalen Recht keinen Anspruch auf Familienleistungen und der andere Elternteil nur im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen, liegt kein Anwendungsfall des Art. 68 VO (EG) 883/2004 vor (vgl…