Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106290/2019
In Ungarn erwerbstätiger, vom Kind in Ungarn getrennt wohnender und nicht den überwiegenden Unterhalt leistender Vater kein Familienangehöriger
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106290/2019vom 11.02.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Unionsrecht verweist in Art. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 auf das nationale Recht, wer Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger in Bezug auf Familienleistungen ist. Das nationale Recht muss den Begriff des Familienangehörigen nicht ausdrücklich definieren. Diese Definition kann sich auch daraus ergeben, dass das nationale Recht (wie etwa in Österreich oder Deutschland) die Personen, die Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt.
Nach Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 gilt dann, wenn das nationale Recht eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger ansieht, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, unionsrechtlich diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
Hat ein Elternteil im Wohnortstaat nach dessen nationalem Recht keinen Anspruch auf Familienleistungen und der andere Elternteil nur im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen, liegt kein Anwendungsfall des Art. 68 VO (EG) 883/2004 vor.
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Familienleistungen nur dann als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet gelten können, wenn das Recht dieses Staates dem Familienangehörigen, der dort arbeitet, einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen verleiht. Folglich muss der Betroffene alle in den Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Die Frage der Eigenschaft als Familienangehöriger hat nichts mit der Frage zu tun, welcher Familienangehörige primären Anspruch auf Familienleistungen hat. Diese Frage ist nach nationalem Recht, zwar mit der Fiktion des Wohnens aller Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat, nicht aber mit der Fiktion der Haushaltszugehörigkeit infolge überwiegender Unterhaltstragung, zu beurteilen.
Trägt der Vater überwiegend die Unterhaltskosten des Kindes bzw. hat er diese überwiegend zu tragen, ist er nach Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 ebenfalls Familienangehöriger des Kindes.
Nach der Judikatur des EuGH ist Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 i.d.F. VO (EG) 988/2009 anwendbar. Maßgebend ist daher der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat.
Das Unionsrecht verpflichtet Ungarn nicht, nach seinem nationalen Recht einer Person Familienleistungen zu gewähren, wenn nur ein anderer Staat unionsrechtlich als Beschäftigungsstaat anzusehen ist und daher nur dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, Ungarn, vom 20.11.2018 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vom 9.11.2018, mit welchem der Antrag vom 17.4.2018 auf Ausgleichszahlung für die im März 2008 geborene C D und für den im Dezember 2009 geborenen E D jeweils ab Dezember 2016 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO für den Zeitraum Dezember 2016 teilweise Folge gegeben.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag von A B vom 17.4.2018 auf Ausgleichszahlung / Differenzzahlung für ihre Kinder C D und E D in der Fassung der Beschwerde vom 20.11.2018 und des Vorlageantrags vom 10.10.2019 im Zeitraum Dezember 2016 in dem Umfang, in dem ein Anspruch auf ungarische Familienleistungen besteht, somit im Gegenwert von 26.600 HUF, abgewiesen wird.
II. Im Übrigen, für den Zeitraum ab Jänner 2017, wird der Beschwerde gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Ausgleichszahlungsbescheid vom 9.11.2018 wird für den Zeitraum ab Jänner 2017 aufgehoben.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Die Beschwerdeführerin (Bf) A B beantragte mit Formular Beih 38 am 10.4.2018, beim Finanzamt eingelangt am 17.4.2018, eine Ausgleichszahlung / Differenzzahlung wie folgt:
Die Bf A B sei ungarische Staatsbürgerin, ledig, und wohne in Adresse, Ungarn. Sie arbeite seit September 2016 bei einem österreichischen Arbeitgeber im Burgenland. Die Kindererziehung erfolge durch sie allein.
Für den Zeitraum, auf den sich der Antrag beziehe, habe weder die Bf noch ein Partner Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichartige ausländische Beihilfe.
Es werde Ausgleichszahlung / Differenzzahlung ab Dezember 2016 für die im März 2008 geborene C D und für den im Dezember 2009 geborenen E D beantragt. Beide Kinder wohnten ständig bei der Bf in Adresse, Ungarn. Die Bf finanziere die monatlichen überwiegenden Kosten.
Dem Antrag war ein Formular E 401 (Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen) angeschlossen. Im Feld 1 wird die Bf als Arbeitnehmerin, ledig, wohnhaft in Adresse, Ungarn angegeben, die Felder 2 und 3 sind leer, im Feld 4 werden die Kinder C D und E D angegeben. Im Feld 6 (Zusammensetzung der Familie) werden A B als anya (Mutter) und C D und E D jeweils als gyermek (Kind) angegeben, Feld 7 ist gestrichen, Feld 8 (Bescheinigung des Einwohnermeldeamts) bezeichnet Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal Soproni Járási Hivatala (Komitat Győr-Moson-Sopron Bezirksamt Sopron) als ausstellende Behörde, trägt das Datum 12.4.2018, ein Amtssiegel und eine Unterschrift.
Sozialversicherungsdaten
Das Finanzamt erhob am 19.4.2018 (in weiterer Folge ergänzt), dass die Bf unter anderem von 12.9.2016 bis 3.6.2018 bei dem von ihr angegebenen österreichischen Arbeitgeber gearbeitet habe, von 4.6.1028 bis 17.8.2018 bei einem anderen Arbeitgeber im Burgenland und seit 1.9.2018 bei einem Arbeitgeber in Niederösterreich.
Ungarische Familienleistungen
Eine Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen (E 411) wurde am 17.5.2018 von Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal Győri Járási Hivatala (Komitat Győr-Moson-Sopron Bezirksamt Győr) dahingehend beantwortet (die Felder 1 - 5 sind im elektronischen Akt des Finanzamts schwer lesbar), dass der Vater F (?) D (Feld 2) seit dem Jahr 2007 bis laufend eine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe (Feld 6). Die Mutter wohne in Adresse, der Vater in Adresse_2. In der Zeit von Jänner 2017 bis laufend habe der Vater keinen Anspruch auf Familienleistungen, weil
Österreich der zuständige Staat ist von 01.2017 bis lfd.
Es wurde dazu angemerkt:
Die Mutter (B A) alleinstehende ist seit 12.2016. Sie arbeitet in Österreich seit 05.2015 bis lfd.
Als Arbeitgeber des Vaters (Feld 8) wurde ein näher bezeichneter Arbeitgeber in Ungarn angegeben. Zu Familienleistungen vor dem Jahr 2017 gibt es keinerlei Angaben.
Schreiben des Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal Győri Járási Hivatala an die Bf in ungarischer Sprache vom 27.3.2018 und vom 23.5.2018 waren beigefügt. Im Finanzamtsakt befindet sich für eines der beiden Schreiben eine teilweise Übersetzung (offenbar durch die Bf veranlasst).
[…]
Abweisungsbescheid
Mit als "Abweisungsbescheid" bezeichnetem Bescheid vom 9.11.2018 an die Bf per Anschrift Adresse, wies das Finanzamt den Antrag vom 17.4.2018 auf Ausgleichszahlung für die im März 2008 geborene C D und für den im Dezember 2009 geborenen E D ab Dezember 2016 ab und führte dazu aus:
Laut EU-Formular E411 ist ersichtlich, daß der Kindesvater Ihrer beiden Kinder in Ungarn berufstätig. Für Familienleistungen (auch wenn Sie vom Kindesvater getrennt leben) ist vorrangig der ungarische Staat zuständig.
Österreich leistet hier nur mehr die Differenzzahlung;die beantragte Familienbeihilfe wurde nach Abzug der zustehenden ungarischen Familienbeihilfe von 29600 HUF. monatlich ab Mai 2018 erledigt.
Ihr Ansuchen war dahingehend zu korrigieren.
Entgegen dem Wortlaut des Spruches ist der Bescheid offenbar so zu verstehen, dass der Bf für einen Teil des Zeitraums Ausgleichszahlung oder Differenzzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der österreichischen Familienbeihilfe und den in Höhe von 29.600 HUF angenommenen ungarischen Familienleistungen gewährt wurde und der Antrag vom 17.4.2018 für den Zeitraum Dezember 2016 bis April 2018 zur Gänze, ab Mai 2018 nur hinsichtlich des auf die angenommenen ungarischen Familienleistungen entfallenden Teils abgewiesen wurde.
Warum das Finanzamt den Betrag vom 29.600 HUF angenommen hat, geht aus dem Bescheid (und der Aktenlage) nicht hervor. Unklar ist, warum ab Mai 2018 Ausgleichszahlung / Differenzzahlung erfolgen soll, vorher nicht. Sollten die ungarischen Familienleistungen tatsächlich 29.600 HUF betragen haben, läge der Wert dieses Betrages jedenfalls deutlich unter der im Beschwerdezeitraum geltenden Höhe der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag.
Mitteilung vom 9.11.2018
Im Widerspruch zum genannten Abweisungsbescheid steht die Mitteilung über den Bezug von Ausgleichszahlung vom 9.11.2018. Laut dieser wird für E D und C D Ausgleichszahlung (der Betrag ist nicht angegeben) für den Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2019 gewährt.
Auf Grund welchen Antrags diese Leistung für den Zeitraum Jänner 2013 bis November 2016 erfolgt, geht aus der Mitteilung nicht hervor. Der im elektronisch vorgelegtem Akt befindliche Antrag vom 17.4.2018 nennt als Anspruchszeitraum ausdrücklich jeweils "12.2016" (gemeint offenbar: bis laufend). Laut Versicherungsdatenauszug ist erstmals eine Erwerbstätigkeit der Bf in Österreich im Juli 2015 aktenkundig.
Beschwerde
Unter Verwendung eines finanzamtsinternen Vordrucks erhob die Bf am 20.11.2018 Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Abweisungsbescheid vom 9.11.2018 und führte aus:
Bitte um Gewährung der gesamten FB ab Dez. 2016 aus Österreich. Lt. Familienministerium Győr steht mir in Ungarn keine FB mehr zu. Der Vater in Ungarn beschäftigt, aber er bekommt nicht FB von Ungarn. Wir leben seit 31.12.2016 getrennt und FB/Auszahlung der FB ist eingestellt. Ich arbeite in Österreich und habe Recht auf gesamte FB aus Österreich.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.9.2019, der Bf an der Adresse Adresse, zugestellt offenbar (der internationale Rückschein ist im PDF des Finanzamts schwer lesbar) am 12.9.2019, wies das Finanzamt die Beschwerde vom 20.11.2018 ab, ohne den Spruch des angefochtenen Bescheids zu berichtigen. Begründend führte das Finanzamt aus:
Sie leben mit Ihren Kindern in Ungarn in gemeinsamem Haushalt und gehen in Österreich einer Beschäftigung nach. Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, sodass die EU-VO 888/2004 anzuwenden ist.
Die Anwendung der EU-VO 888/2004 erfolgt unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation und unter Heranziehung beider Elternteile Familienbetrachtungsweise).
Die Familienbetrachtungsweise ist laut EuGH und VWGH auch bei getrenntlebenden Eltern anzuwenden ( EuGH vom 28.11.2009, Rs C-368/08; VwGH vom 2.2.2010, 2009/15/0209-8 und 2009/15/0204-11).
Der getrennt lebende leibliche Vater der Kinder lebt und arbeitet in Ungarn.
Aufgrund der Beschäftigung unterliegt die Mutter den österreichischen Rechtsvorschriften und der Vater den ungarischen Rechtsvorschriften.
Vorrangig zuständiger Staat ist der Beschäftigungsstaat, in dem die Kinder leben (Art. 68 Abs. 1 lit. b EU-VO 883/2004).
Nachrangig zuständiger Staat ist der andere Beschäftigungsstaat. Dieser leistet Differenzzahlung.
Ungarn ist daher vorrangig zuständiger Staat für die Leistung der Familienbeihilfe.
Österreich leistet als nachranging zuständiger Staat eine Differenzzahlung.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 10.10.2019, beim Finanzamt eingelangt am 11.10.2019, stellte die Bf Vorlageantrag:
Bezugnehmend auf Ihre Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2019 gebe ich an, dass ich innerhalb der offenen Frist bezüglich meiner Beschwerde im Zusammenhang mit der Abweisungsbescheid von 09.11.2019 bezüglich der Familienbeihilfe für meine Kinder
den Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde
stelle, und begründe, wie folgt:
Sie haben meinen Antrag auf die volle Familienbeihilfe für meine Kinder abgewiesen, da der getrennt lebende Kindesvater in Ungarn erwerbstätig ist. Am 27.03.2018 hat aber die ungarische Behörde Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal Győri Járási Hivatala in ihrem Bescheid die Zahlung der ungarischen Familienbeihilfe beendet und festgestellt, dass mein Anspruch auf die ungarische Familienbeihilfe weggefallen ist, weswegen ich in Ungarn keine Familienbeihilfe für meine Kinder beziehe. lm Anhang übermittle ich an Sie den ungarischen Bescheid über den Wegfall der Familienbeihilfe.
Sie werden höflich ersucht, meinen Anspruch auf die volle Familienbeihilfe festzustellen und die volle Zahlung zu leisten.
Die Übersetzung des Bescheides der ungarischen Behörde ist in Bearbeitung, wird unverzüglich nachgereicht!
Beigefügt war die Übersetzung eines Beschlusses von Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal Győri Járási Hivatala, die im PDF des Finanzamts kaum lesbar ist.
Vorlage
Mit Bericht vom 5.12.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 20.11.2018
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 12.2016-10.2019) 09.11.2018
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 Antrag Vollauszahlung 17.04.2018
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung 06.09.2019
5 Rückschein BVE 12.09.2019
Vorlageantrag
6 Vorlageantrag 11.10.2019
Vorgelegte Aktenteile
7 Beilagen zum Antrag 17.04.2018
8 SV-Auszug 19.04.2018
9 E411 und ungarischer Bescheid 30.05.2018
10 Mitteilung DZ 09.11.2018
11 übersetzter ungarischer Bescheid 20.11.2018
12 Beilagen zum Vorlageantrag 11.10.2019
Bezughabende Normen
Art. 68 EU-VO 883/2004
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Bf ist Alleinerzieherin, lebt mit ihren Kind in Ungarn und ist in Österreich beschäftigt. Der leibliche Vater ist in Ungarn erwerbstätig. Sie bezieht Differenzzahlung und begehrt die Vollauszahlung, da die ungarischen Behörden keine Zuständigkeit Ungarns festgestellt haben.
Beweismittel:
siehe Unterlagen
Stellungnahme:
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde abzuweisen.
Dieser Fall ist kein Einzelfall. Ungarn stellt die Familienbeihilfe bei Alleinerziehern, die in Österreich erwerbstätig sind, ein und fordert die ungarische Familienbeihilfe auch zurück. Der andere leibliche Elternteil, der in Ungarn erwerbstätig ist, wird nicht mehr als Familienangehöriger betrachtet. Die Vorgehensweise Ungarns ist nach der Rechtsansicht der fachlichen Oberbehörde EU-widrig.
Übersetzung der ungarischen Bescheide
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichts legte das Finanzamt am 15.1.2020 folgende Übersetzungen (nicht durch einen zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, sondern durch eine gewerbliche Dienstleisterin für Sprachdienstleistungen deutsch-ungarisch-slowakisch) der aktenkundigen ungarischen Bescheide vor:
Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes des Komitates Györ-Moson-Sopron (23.5.2018)
...
In der Angelegenheit der Familienzulage von A B (TAJ: ...), Bewohnerin in Adresse_2, bringt das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes des Komitates Györ-Moson-Sopron (weiter das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes) den unten benannten
Beschluss:
Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes stellt hinsichtlich der Kinder C D geboren am … 03.2008 und E D ....12.2009 die Zahlung der Familienzulage einschließlich mit dem Tag 31.12.2016 ein.
Gleichzeitig mit dem, stellt das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes das unten benannte fest.
In dem Fall der Klientin und ihrer Familienmitglieder ist laut der Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme 883/2004/EK der Verordnung des parlamentarischen und Rates und laut der Verordnung R.) und von der Ausführung der Verordnung 987/2009/EK des parlamentarischen und Rates (Vhr.) begrifflichen Anordnungen auf anzuwendendes Recht ist in Hinsicht auf Familienversorgung nicht das ungarische Recht verwendbar.
Auf Grund des oben stehenden, nach der Rechtskräftigkeit des gegenwärtigen Beschlusses, übergibt die ungarische Behörde die Angelegenheit den zuständigen österreichischen Behörde, dem Finanzamt Eisenstadt.
Gegen diesen Beschluss kann man gerechnet innerhalb von 15 Tagen ab dem Erhalt auf die Adressierung des Regierungsamtes der Hauptstadt Budapest, aber im Bezirksamt Györ des Regierungsamtes einreichen und mit Begründung vorsehbare und gebührenlose Berufung einbringen. Aufgrund der Berufung geht das Regierungsamt der Hauptstadt Budapest vor und verständigt den Berufenden unmittelbar von der Entscheidungstreffung.
Das gegenwärtige Verfahren ist gebührenlos und nicht abgabenpflichtig.
Laut der Feststellung des Bezirksamtes Györ des Regierungsamtes verfügt im Fall der Klientin und ihrer Familienmitglieder hinsichtlich von Familienversorgungen mit Zuständigkeit der Behörde Finanzamt Eisenstadt (A-7001 Eisenstadt, Neusiedler Straße 46), deswegen hat das Bezirksamt Gyöpr des Regierungsamtes mit der Zusendung der Angelegenheit Maßnahmen ergriffen.
Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes informiert ihre Klientin davon, dass sie als Beilage des gegenwärtigen lnformationsbriefes mit der Bestätigung für die zuständige österreichische Behörde für die Inanspruchnahme der Familienförderungsversorgung benötigtes Datenleistungsformular E411 vorerst erfüllt hat.
Der Bezirksamt Györ des Regierungsamtes macht die Klientin darauf aufmerksam, dass sie bei der zuständigen österreichischen Behörde ihren Anspruch auf Feststellung der Familienförderungsversorgung ehe baldigst unterbreiten soll. Weiteres darauf, dass sie im Sinne der wirksamen Rechtsvorschriften innerhalb von 15 Tagen verpflichtet ist, alle Tatsachen und Daten anzumelden (Wohnadressen Änderung, Änderung in der Versicherung, Rechtsverhältnis usw.), welche ihre Berechtigung und Betrag der Familienförderungsversorgung betrifft.
Györ, 23. Mai 2018 ...
Offenbar wurde vom Bezirksamt Györ hier irrtümlich die frühere Anschrift der Bf (gemeinsam mit dem Vater, Adresse_2) angegeben. Der Bescheid vom 27.3.2018 bezeichnet mit Adresse die aktuelle Anschrift der Bf.
Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes des Komitates Györ-Moson-Sopron (27.3.2018)
...
Geehrte A B!
Geehrtes Finanzamt Eisenstadt!
In Angelegenheit der Familienförderung von A B, (TAJ: ...), Adresse, hat das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes des Komitates Györ-Moson-Sopron (in weiteren das Regierungsamt des Bezirksamtes Györ) festgestellt, dass in der Angelegenheit des Klienten nicht das ungarische Recht anzuwenden ist, deswegen hat das ungarische Amt die Angelegenheit den Zuständigen,
der österreichischen Behörde, Finanzamt Eisenstadt geschickt.
Die Klientin hat Anspruch zur Feststellung der Familienzulage beim Regierungsamt des Bezirksamtes Györ eingereicht. Es ist feststellbar, dass die Klientin und ihr Familienmitglied im Gebiet der Republik Österreich Erwerbstätigkeit ausführt, weiteres passiert keine Arbeit im Gebiet von Ungarn von keiner Seite der Eltern der Kinder, beziehungsweise sie betreiben auch keine unternehmerische Tätigkeit.
Laut der Koordination der sozialen Sicherheitssysteme 883/2004/EK, der Verordnung des parlamentarischen Rates, weiter laut R.) Ausschnitt 11, Absatz (3) Punkt a), in dem Fall der Familie die laut dem Ort die Arbeit eingeht, fällt unter die Wirksamkeit des Mitgliedstaates, also in ihrer Angelegenheit ist das ungarische Recht nicht anzuwenden. Deswegen wurde das Ansuchen, laut R, verfügbarer Ausführung 987/2009/EK, parlamentarischen und Rates Verordnung (Vhr.) Artikel 60, Absatz (2), gleichzeitig mit diesem Informationsbrief der in Österreich zuständigen Institution zugeschickt.
Das Regierungsamt des Bezirksamtes Györ stellt fest, dass im Fall der Klientin and ihrer Familienmitglieder die Differenzergänzung nicht feststellbar ist, weil die Summe der österreichischen Familienzuführung, die Summe der ungarischen Familienzuführung übersteigt,
Das Regierungsamt des Bezirksamtes Györ hat hinsichtlich der Familienzulage von der Klientin auf das am Tag des 01.03.2018 eingereichten Ansuchens für die Kinder C D (...03.2003) und E D (....12.2009) nicht liquidiert.
Das Regierungsamt der Bezirksamtes Györ stellte fest, dass Österreich primär für Liquidierung der Familienzuführungen zuständig ist. Diesbezüglich ist die Beanspruchung gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde laut ihrem Ansuchen einzureichen.
Begründung
Laut der am Tag des 26. Juli 2017 durch die Klientin über das Datenblatt übermittelten Daten ist feststellbar, dass die Klientin im Gebiet der Republik Österreich erwerbende Tätigkeit ausführt. Laut den mitgeteilten Daten der Klientin ist es festzustellen, dass die Klientin seit Monat Dezember 2016 alleinstehend ist.
Laut dem R. Präambel, Punkt 15 ist es nötig, dass Personen einer Gemeinschaft innerhalb eines Mitgliedstaat wegen Vermeidung der Anhäufung der verwendbaren nationalen Rechtvorschriften und wegen dem Interesse der davon stammenden Verwicklungen nur einem Sozial-Versicherungssystem angehören sollen.
Laut dem R. Präambel. Punkt 17 ist für die Personen, welche sich innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates beschäftigten die gleiche Behandlungswelse, möglichst wirksamste Hauptregel, von solchem Mitgliedstaat die Rechtvorschriften als verwendbar zu bestimmen, wenn die betroffene Person ihre/seine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbst Unternehmer durchführt.
Laut dem R. Präambel, Punkt 13 müssen die Koordinierungsvorschriften sichern, dass innerhalb der Gemeinschaft bewegliche Arbeitnehmer, sowie ihre zu erhaltenden und überlebende Angehörige behalten ihre erworbenen Rechte und Vorteile, sowie diese Anwartschaft.
Laut R. 1, Abschnitt i), Punkt 1 ist die als Familienmitglied bestimmte und anerkannte Person, beziehungsweise eine solche Person, welchem diese Vorschrlften als Haushaltsmltglied betrachten laut welchen die Versorgung bieten.
Laut R. 1, Abschnitt i), Punkt 2, wenn von einem Mitgliedstaat die verwendeten Vorschrlften die Familienmitglieder nicht unterscheiden, muss man dann den Ehepartner, die minderjährigen und die volljährigen zu ernährenden Kinder als Familienmitglied betrachten.
Laut R.1.Auschnitt i), Punkt 3 ist eine Person nur dann als Familienmitglied oder als Mitglied des Ehepartners betrachtet, wenn die mit der versicherte Person oder Pensionist in elnern gemeinsamen Haushalt lebt. Diese Bedingung gilt dann erfüllt, wenn die in Rede gestellte Person Großteils die versicherte oder pensionierte Person erhalten.
Die welchen von den Ehepartnern getrennt oder geschieden leben sind nicht als Arbeitnehmer, auch nicht als Familienmitglied betrachtet, folglich auch nicht als Familie betrachtet, so kann sie auch bei der Feststellung der verwendbaren Rechtsvorschrift nicht relevant sein.
Laut oben beschriebenen ist also feststellbar, dass in Ihrer Angelegenheit das ungarische Recht nicht zu verwenden ist, deswegen wurde das Ansuchen laut Vhr., Artikel 60, Absatz (2) mit dem gegenwärtigen Beschluss gleichzeitig den zuständigen österreichischen Institution geschickt.
Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes stellte fest, dass im Fall der Klientin und ihrer Familienmitglieder kein Unterschied zur Ergänzung feststellbar ist, weil der Betrag der österreichischen Familienversorgung die ungarische Familienversorgung übertrifft.
Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes hat für die Klientin bis zum Tag des 31.12.2016 Familienzulage liquidiert.
Das Regierungsamt des Bezirksamtes Györ stellte fest, dass Österreich primär für Liquidierung der Familienzuführungen zuständig ist. Diesbezüglich ist die Beanspruchung gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde laut ihrem Ansuchen möglich einzureichen.
Laut der Feststellung des Bezirksamtes Györ des Regierungsamtes verfolgt im Fall der Klientin und ihrer Familienmitglieder hinsichtlich von Familienversorgungen mit Zuständigkeit der Behörde Finanzamt Eisenstadt (A-7001 Eisenstadt, Neusiedler Straße 46), deswegen ergreift mit der Übergabe der Angelegenheit das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes Maßnahmen.
Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes informiert ihre Klientin davon, dass sie als Beilage des gegenwärtigen Beschlusses mit der Bestätigung für die zuständige österreichische Behörde für die Inanspruchnahme der Familienförderungsversorgung benötigter Datenleistung mit dem Formular E411 erfüllt.
Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes macht die Klientin darauf aufmerksam, dass sie bei der zuständigen, österreichischen Behörde ihren Anspruch auf Feststellung der Familienförderungsversorgung ehe baldigst unterbreiten soll. Weiteres darauf, dass sie im Sinne der wirksamen Rechtsvorschriften innerhalb Von 15 Tagen verpflichtet ist, alle Tatsachen und Daten anzumelden (Wohnadresse Änderung, Änderung in der Versicherung, Rechtsverhältnis usw.), welche ihre Berechtigung und Betrag der Familienförderungsversorgung betreffen.
Laut dem Gesetze der Familienunterstützung §10, Absatz(1) muss man die Familienzulage - unabhängig von Zeltpunkt der Beanspruchung und Einstellung - auf vollständiges Monat feststellen und liquidieren. Laut Ausführung der Familienunterstützung ausgegebenen Gesetz 223/1998 (XII.30) der Regierungsverordnung (Vhr.) §6, Absatz (1) auf dessen Monat, in welchen die Berechtigung auf der Familienzulage aufhört, muss man noch die Versorgung liquidieren.
Laut verfügbaren Daten hat das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes in dem verfügbaren Teil gefasstes entschieden.
Gemäß dem Gesetz der Familienunterstützung §34, Absatz (3) laut Verordnungen der Union für die Frist der Verwaltung des ablaufenden Verfahrens sind die Verordnungsvorschriften der Union maßgebend.
Die erste Instanz des Wirkungskreises des Verwaltungsorganes bestimmt das Gesetz der Familienunterstützung, §35 und die Kompetenz zur Ausführung der Familienunterstützung des ausgegebenen Gesetztes 223/1198 (XII.30), sowie der Regierungsverordnung, § 1/B Absatz (2), Punkt b) und Unterpunkt ba).
Der gegenwärtige Beschluss beruht auf dem Verfahren der verwaltungsamtlichen und auf den Vorschriften der allgemeinen Dienstleistungen aus dem Jahr 2004, Gesetz CXL. §72. Die Rechtskraft der behördlichen Entscheidungen wird in dem Gesetz. Ket' § 73/A. und Rechtsmittelmöglichkeit gegen Beschluss des Gesetz, Ket. §98 Absatz (1) gesichert, die Unterbreitung wird der Frist der Berufung in dem Gesetz, Ket. §99 Absatz (1) fixiert. Das gegenwärtige Verfahren ist gebührenlos und nicht abgabepflichtig.
Györ, 27. März 2018
Die Qualität der Übersetzung ist nicht besonders gut (vgl. etwa deutscher Text zu Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 Ziffer i VO 883/2004: "... jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird", Text laut ungarischem Bescheid: "A R. 1. cikk i) pont 1. pont szerint családtag a családtagként meghatarozott vagy elismert személy, illetve olyan személy, akit a háztartás tagjárjak tekintenek azok a jogszabályok, amelyek szerint ellátást nyújtanak", Computerübersetzung Google Translate: "Ein Familienmitglied im Sinne von Artikel R. 1 (i) (1) ist eine Person, die als Familienmitglied definiert oder anerkannt ist, oder eine Person, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Versorgung erfolgt, als Haushaltsmitglied gilt"; Übersetzung Finanzamt: "Laut R. 1, Abschnitt i), Punkt 1 ist die als Familienmitglied bestimmte und anerkannte Person, beziehungsweise eine solche Person, welchem diese Vorschriften als Haushaltsmitglied betrachten laut welchen die Versorgung bieten"). Die Übersetzung ist aber gerade noch ausreichend, um die Argumentation der ungarischen Behörde in Verbindung mit der Kenntnis der Vorschriften des Unionsrechts nachvollziehen zu können, sodass eine erneute Übersetzung nicht nötig ist.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Mutter der minderjährigen Kinder C D und E D, die Bf A B, arbeitete im Beschwerdezeitraum, ab Dezember 2016, und bereits vorher in Österreich als Arbeitnehmerin.
Im Beschwerdezeitraum wohnte die Mutter in einem gemeinsamen Haushalt mit den Kindern in Ungarn. Im Beschwerdezeitraum trug die Mutter die überwiegenden Unterhaltskosten der Kinder. Der Vater der Kinder, F (?) D, wohnte und arbeitete im Beschwerdezeitraum in Ungarn.
Bis Ende des Jahres 2016 leistete Ungarn für die Kinder C D und E D Familienleistungen. Seit Dezember 2016 leben Mutter und Kinder getrennt vom Vater. Ab Jänner 2017 leistet Ungarn kein Kindergeld (Családi pótlék) mehr, da der Vater nicht mehr mit den Kindern zusammenlebt. Für Dezember 2016 betrugen die ungarischen Familienleistungen 2 x 13.300 HUF.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich (mit Ausnahme der Höhe der ungarischen Familienleistungen) aus der Aktenlage und sind nicht strittig.
Zur Höhe der ungarischen Familienleistungen ist auf die unter "Rechtsgrundlagen" dargestellte ungarische Rechtslage hinzuweisen. So beträgt Családi pótlék bei zwei Kindern in der Familie 13.300 HUF (41 €) pro Kind, insgesamt also 26.600 HUF.
Eine amtliche Auskunft (E 411) der zuständigen ungarischen Behörde für den Zeitraum Dezember 2016 über die bezahlten Familienleistungen liegt nicht vor. Die erteilte Auskunft betrifft den Zeitraum ab Jänner 2017.
Rechtsgrundlagen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Aus den Erwägungsgründen dieser Verordnung:
(1) Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen.
(2) Für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor. [nunmehr: Art. 350 AEUV].
(11) Die Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen, die in einem Mitgliedstaat eingetreten sind, kann in keinem Fall bewirken, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig wird oder dessen Rechtsvorschriften anwendbar.
(13) Die Koordinierungsregeln müssen den Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.
(15) Es ist erforderlich, Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden.
(17) Um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, als allgemeine Regel die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorzusehen, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.
(17a) Sobald Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für eine Person nach Titel II dieser Verordnung anwendbar werden, sollten die Voraussetzungen für einen Anschluss und den Anspruch auf Leistungen durch die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats geregelt werden, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.
(18) Von dieser allgemeinen Regel ist in besonderen Fällen, die andere Zugehörigkeitskriterien rechtfertigen, abzuweichen.
(18a) Der Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind, ist von großer Bedeutung und sollte hervorgehoben werden. Dies sollte jedoch nicht bedeuten, dass allein die Gewährung einer Leistung nach dieser Verordnung, einschließlich der Zahlung von Versicherungsbeiträgen oder der Gewährung eines Versicherungsschutzes für den Begünstigten, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Träger diese Leistung erbracht hat, zu den für diese Person geltenden Rechtsvorschriften macht.
(35) Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sind für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Buchstabe i Nummer 1 Ziffer i VO 883/2004 "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird:
Artikel 1 Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
i) "Familienangehöriger":
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) ...;
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
…
Ungarische Fassung:
i) "családtag":
1.
i. családtagként meghatározott vagy elismert személy, illetve olyan személy, akit a háztartás tagjának tekintenek azok a jogszabályok, amelyek szerint ellátást nyújtanak;
ii. …
2. ha egy tagállamnak az 1. pont értelmében alkalmazandó jogszabályai nem különböztetik meg a családtagokat és a hatályuk alá tartozó egyéb személyeket, a házastársat, a kiskorú gyermekeket és a nagykorú eltartott gyermekeket családtagoknak kell tekinteni;
3. ha az 1. és 2. pont értelmében alkalmazandó jogszabályok szerint egy személy csak akkor tekinthető családtagnak vagy a háztartás tagjának, ha a biztosított személlyel vagy a nyugdíjassal közös háztartásban él, e feltétel akkor tekinthető teljesítettnek, ha a szóban forgó személyt nagyrészt a biztosított személy vagy a nyugdíjas tartja el;
"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).
"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004).
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
Ungarische Fassung:
11. cikk
Általános szabályok
(1) Az e rendelet hatálya alá tartozó személyekre csak egy tagállam jogszabályai alkalmazandóak. E jogszabályokat e cím rendelkezései szerint kell meghatározni.
(2) E cím alkalmazásában a munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenységük miatt vagy következtében pénzbeli ellátásokban részesülő személyeket úgy kell tekinteni, mint akik folytatják az említett tevékenységet. Ez nem vonatkozik a rokkantsági, öregségi vagy túlélő hozzátartozói nyugdíjakra, illetve munkahelyi balesetek vagy foglalkozási megbetegedések miatt nyújtott nyugdíjakra vagy határozatlan időtartamú kezelést fedező pénzbeli betegségi ellátásokra.
(3) A 12-16. cikkre is figyelemmel:
a) a munkavállalóként vagy önálló vállalkozóként egy tagállamban tevékenységet folytató személyek az adott tagállam jogszabályainak a hatálya alá tartoznak;
b) a köztisztviselők azon tagállam jogszabályainak hatálya alá tartoznak, amely tagállam jogszabályainak hatálya alá az őket alkalmazó közigazgatási szerv tartozik;
c) a 65. cikk értelmében a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai alapján munkanélküli-ellátásban részesülő személyek az adott tagállam jogszabályainak a hatálya alá tartoznak;
d) egy tagállam fegyveres erőibe szolgálatra vagy polgári szolgálatra behívott vagy újból behívott személyek e tagállam jogszabályainak hatálya alá tartoznak;
e) az a)-d) pont hatálya alá nem tartozó bármely személyre a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai vonatkoznak, e rendelet egyéb olyan rendelkezéseinek sérelme nélkül, amelyek szerint az ilyen személyeknek egy vagy több tagállam jogszabályai alapján ellátásokat biztosítanak.
(4) E cím alkalmazásában a munkavállaló vagy önálló vállalkozó által szokásosan egy tagállam lobogója alatt közlekedő tengeri hajó fedélzetén végzett tevékenység az említett tagállamban végzett tevékenységnek minősül. Ugyanakkor az a személy, akit egy tagállam lobogója alatt közlekedő hajó fedélzetén alkalmaznak, és aki az e munkáért járó javadalmazást olyan vállalkozástól vagy személytől kapja, amelynek vagy akinek a székhelye vagy lakóhelye más tagállamban található, az utóbbi tagállam jogszabályainak hatálya alá tartozik, ha e tagállamban rendelkezik lakóhellyel. Az említett jogszabályok alkalmazásában a javadalmazást fizető vállalkozás vagy személy munkáltatónak tekintendő.
(5) A hajózószemélyzet és a légiutas-kísérő személyzet légi személy- vagy árufuvarozási szolgáltatásokat lebonyolító tagjainak tevékenységét azon tagállamban végzett tevékenységnek kell tekinteni, amelyben a 3922/91/EGK rendelet III. mellékletében meghatározottak szerint a bázishelyük található.
Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Artikel 13 VO 883/2004 lautet:
Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
Ungarische Fassung:
13. cikk
Tevékenység végzése két vagy több tagállamban
(1) A két vagy több tagállamban szokásosan munkavállalóként tevékenységet végző személy a következők hatálya alá tartozik:
a) a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai, ha tevékenységének jelentős részét abban a tagállamban végzi; vagy
b) ha tevékenységének nem jelentős részét végzi a lakóhely szerinti tagállamban:
i. annak a tagállamnak a jogszabályai, amelyben a vállalkozás vagy munkáltató bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye található, ha a személyt egyetlen vállalkozás vagy munkáltató alkalmazza; vagy
ii. annak a tagállamnak a jogszabályai, amelyben a vállalkozások vagy munkáltatók bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye található, ha a személyt két vagy több vállalkozás vagy munkáltató alkalmazza, és e vállalkozások bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye egyetlen tagállamban található;vagy
iii. annak a lakóhely szerinti tagállamtól eltérő tagállamnak a jogszabályai, amelyben a vállalkozás vagy munkáltató bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye található, ha a személyt két vagy több vállalkozás vagy munkáltató alkalmazza, amelyek bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye két tagállamban található, amelyek egyike a lakóhely szerinti tagállam; vagy
iv. a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai, ha a személyt két vagy több vállalkozás vagy munkáltató alkalmazza, amelyek közül legalább kettőnek a bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye a lakóhely szerinti tagállamtól eltérő tagállamokban található.
(2) A két vagy több tagállamban szokásosan önálló vállalkozóként tevékenykedő személy a következők hatálya alá tartozik:
a) a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai, ha tevékenységének jelentős részét abban a tagállamban végzi; vagy
b) annak a tagállamnak a jogszabályai, amelyben a személy tevékenységeinek központi érdekeltsége található, ha nem azon tagállamoknak az egyikében rendelkezik lakóhellyel, amelyben a tevékenység jelentős részét végzi.
(3) Az a személy, aki különböző tagállamokban szokásosan munkavállalóként és önálló vállalkozóként végez tevékenységet, azon tagállam jogszabályainak a hatálya alá tartozik, amelyben a tevékenységet munkavállalóként végzi, illetve ha az ilyen tevékenységet két vagy több tagállamban végzi, akkor az (1) bekezdésnek megfelelően meghatározott jogszabályok hatálya alá tartozik.
(4) Az a személy, akit a tagállamok egyike köztisztviselőként alkalmaz, és aki egy vagy több másik tagállamban munkavállalóként és/vagy önálló vállalkozóként végez tevékenységet, azon tagállam jogszabályainak a hatálya alá tartozik, amelynek hatálya alá az őt alkalmazó közigazgatási szerv tartozik.
(5) Az e rendelkezésekkel összhangban meghatározott jogszabályok alkalmazásában az (1)-(4) bekezdésben említett személyeket úgy kell tekinteni, mintha valamennyi tevékenységüket munkavállalóként vagy önálló vállalkozóként végeznék, és összes jövedelmüket az érintett tagállamban kapnák.
Art. 67 VO 883/2004 lautet:
Artikel 67
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Ungarische Fassung:
67. cikk
Másik tagállamban lakóhellyel rendelkező családtagok
Egy személy az illetékes tagállam jogszabályainak megfelelően jogosult családi ellátásokra a másik tagállamban lakó családtagjai után is, mintha a családtagok is az előbb említett tagállamban rendelkeznének lakóhellyel. A nyugdíjas azonban a nyugdíja tekintetében illetékes tagállam jogszabályainak megfelelően jogosult családi ellátásokra.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Artikel 68
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Ungarische Fassung:
68. cikk
Halmozódás esetén alkalmazandó elsőbbségi szabályok
(1) Ha ugyanazon időszak és ugyanazon családtagok tekintetében egynél több tagállam jogszabályai alapján nyújtanak ellátásokat, a következő elsőbbségi szabályokat kell alkalmazni:
a) a több tagállam által különböző alapokon fizetendő ellátások esetében az elsőbbségi sorrend a következő: először a munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenységeken alapuló jogosultságok, másodszor a nyugdíj folyósításán alapuló jogosultságok, és végül a lakóhely szerint szerzett jogosultságok;
b) a több tagállam által azonos alapon fizetendő ellátások esetében az elsőbbségi sorrendet a következő kiegészítő kritériumok alapján határozzák meg:
i. munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenység alapján megnyílt jogosultságok esetében: a gyermekek lakóhelye, feltéve, hogy ott ilyen tevékenységet folytatnak, továbbá kiegészítésként, megfelelő esetben az összeütköző jogszabályok által előírt ellátások közül a legmagasabb összeg. Az utóbbi esetben az ellátások költségeit a végrehajtási rendeletben megállapított kritériumok szerint megosztják;
Normen und Schlagworte
- § 13 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 90 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 59 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 6 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106290/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106290.2019
- Stammnummer
- 127679
- Gültig
- 11.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF