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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100879/2018

Durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit auch bei fehlenden Aufträgen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100879/2018vom 19.05.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, "die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt" den "Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt." Daraus leitet sich ab, dass auch in dem Fall, dass eine Beschäftigung i.S.d. Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 "gewöhnlich", also über einen längeren Zeitraum, ausgeübt wird, eine kurzfristige Unterbrechung dieser Beschäftigung nichts an der Zuständigkeit des "gewöhnlichen" Beschäftigungsstaats ändert. Daher führen kurzfristige Zeiten zwischen nichtselbständigen Beschäftigungen (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004) bzw. dem Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art. 11 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) 883/2004 ) bzw. i.S.d. Beschlusses Nr. F1 vergleichbaren Situationen, ohne dass der Beschwerdeführer in diesen Zeiten eine andere Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausübt, nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeiten zwischen Mitgliedstaaten (vgl. BFG 2.1.2019, RV/5100767/2017; BFG 24.8.2016, RV/6100133/2016; BFG 27.10.2020, RV/7100577/2016). Durchgehende gewerbliche Tätigkeit Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war der Bf seit Mai 2014 unbeschränkt haftender Gellschafter einer Offenen Gesellschaft, die die Erbringung von Leistungen des Bau- und des Baunebengewerbes zum Gegenstand hat. Die OG hat ihren Sitz in Österreich, sie erbringt tatächlich in Österreich Leistungen. Seit Oktober 2014 ist ***1*** ***2*** durchgehend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Gesellschafter pflichtversichert. Die OG hat im Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2015 in einzelnen Monaten keine Rechnung gelegt. Der Bf bringt zur Überlegung des Finanzamts, dass die OG monatelang nicht tätig gewesen wäre, vor, dass aus dem Rechnungsdatum allein nicht auf den Leistungszeitraum geschlossen werden kann. Auch komme es bei einer gewerblichen Tätigkeit auf die entsprechende Nachfrage an. Dass die OG im Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2015 ihre werbende Tätigkeit vorübergehend eingestellt oder die Gewerbeberechtigung vorübergehend ruhend gestellt hätte, hat das Finanzamt nicht festgestellt. Der Bf war nach der Aktenlage in diesem Zeitraum nicht in Ungarn beschäftigt oder erwerbstätig. Die kurzfristige Unterbrechung einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit ändert, jedenfalls bei aufrechter Sozialversicherung während der Unterbrechung, nichts am Status als Erwerbstätiger (vgl etwa VwGH 27.9.2012, 2012/16/0066; UFS 18.3.2013, RV/3375-W/12; 18.3.2013, RV/3431-W/12). Der Bf war im Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2015 durchgehend in Österreich pflichtversichert. In den vorgelegten Akten findet sich kein kein Hinweis darauf, dass er in diesem Zeitraum seine Erwerbstätigkeit unterbrechen wollte. Hat der Bf bzw. die OG während einiger Monate keinen Auftrag erhalten, ändert dies hier nichts daran, dass Österreich durchgehend Beschäftigungsstaat war. Kein Wechsel der Zuständigkeit Selbst wenn es zu kurzfristigen echten Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit in Österreich gekommen wäre, führten diese nicht dazu, dass dadurch ein Wechsel und ein Rückwechsel der Zuständigkeit zur Erbringung von Familienleistungen eintritt. Jede andere Vorgangsweise würde einen großen Verwaltungsaufwand bei den befassten Trägern nach sich ziehen, was nicht im Sinne des Unionsgesetzgebers sein kann. Es wäre daher auch in diesem Fall nicht von einem Wechsel und Rückwechsel der Zuständigkeit zur Erbringung von Familienleistungen auszugehen. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag, also hinsichtlich des Zeitraums Jänner2015 und Februar 2015 sowie des Zeitraums April 2015 bis Juli 2015, als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist daher insoweit gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Nichtzulassung der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Leitlinien des Erkenntnisses VwGH 27.9.2012, 2012/16/0066.     Wien, am 19. Mai 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100879/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100879.2018
Stammnummer
133393
Gültig
19.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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