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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100879/2018

Durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit auch bei fehlenden Aufträgen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100879/2018vom 19.05.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(4) Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können. Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt. (5) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. (6) Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen. (7) Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind, die gemäß Artikel 290 des Vertrags als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist. Ungarische Fassung: Együttműködés (1) A tagállamok hatáskörrel rendelkező hatóságai minden információt közölnek egymással a következőkről: a) az e rendelet végrehajtása érdekében tett intézkedések; b) jogszabályaik olyan változásai, amelyek befolyásolhatják e rendelet végrehajtását. (2) E rendelet alkalmazásában a tagállamok hatóságai és intézményei kölcsönösen segítik egymást, és úgy járnak el, mintha saját jogszabályaikat hajtanák végre. Az említett hatóságok és intézmények által nyújtott igazgatási segítségnyújtás általában díjmentes. Az igazgatási bizottság azonban megállapíthatja a megtérítendő kiadások jellegét és azt az összeghatárt, amely felett a megtérítés igénybe vehető. (3) A tagállamok hatóságai és intézményei e rendelet végrehajtása érdekében egymással és az érintett személyekkel vagy azok képviselőivel közvetlen kapcsolatot tarthatnak fenn. (4) Az e rendelet hatálya alá tartozó intézmények és személyek kötelesek egymást kölcsönösen tájékoztatni, és egymással együttműködni a rendelet helyes végrehajtásának biztosítása céljából. Az intézmények a helyes igazgatás elvének megfelelően kötelesek ésszerű időn belül válaszolni minden megkeresésre, és ezzel összefüggésben kötelesek az érintett személyeket ellátni minden olyan információval, amely az e rendelet által rájuk ruházott jogok gyakorlásához szükséges. Az érintett személyek kötelesek a lehető leghamarabb értesíteni az illetékes tagállamok és a lakóhely szerinti tagállamok intézményeit a személyi vagy családi helyzetükben bekövetkezett minden olyan változásról, amely befolyásolja az e rendelet szerint az ellátásokra való jogosultságukat. (5) A (4) bekezdés harmadik albekezdésében megállapított tájékoztatási kötelezettség tiszteletben tartásának elmulasztása a nemzeti jog szerinti arányos intézkedések alkalmazását vonhatja maga után. Mindazonáltal ezek az intézkedések egyenértékűek a hazai jog szerint hasonló helyzetekben alkalmazandó intézkedésekkel, és az igénylők számára nem tehetik lehetetlenné, illetve túlzottan bonyolulttá az e rendelet által rájuk ruházott jogok gyakorlását. (6) Az e rendelet értelmezésével vagy alkalmazásával kapcsolatos olyan nehézségek esetén, amelyek egy, a hatálya alá tartozó személy jogait veszélyeztethetik, az illetékes tagállam vagy az érintett személy lakóhelye szerinti tagállam intézménye kapcsolatba lép az érintett tagállam(ok) intézményével (intézményeivel). Ha ésszerű időn belül nem sikerül megoldást találni, az érintett hatóságok kérhetik az igazgatási bizottság beavatkozását. (7) Egy tagállam hatóságai, intézményei és bíróságai nem utasíthatják el a hozzájuk benyújtott kérelmeket vagy egyéb dokumentumokat azon az alapon, hogy azokat egy másik tagállamnak a Szerződés 290. cikkével összhangban a közösségi intézmények egyik hivatalos nyelveként elismert hivatalos nyelvén készítették. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004. Art. 58 VO 987/2009 lautet: Artikel 58 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen Ermöglicht der Wohnort der Kinder bei Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Grundverordnung keine Bestimmung der Rangfolge, so berechnet jeder betroffene Mitgliedstaat den Leistungsbetrag unter Einschluss der Kinder, die nicht in seinem Hoheitsgebiet wohnen. Im Falle der Anwendung von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zahlt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, diesen ganzen Betrag aus. Der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats erstattet ihm die Hälfte dieses Betrags, wobei der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats vorgesehene Leistungssatz die obere Grenze bildet. Ungarische Fassung: Halmozódás esetén alkalmazandó elsőbbségi szabályok Az alaprendelet 68. cikke (1) bekezdése b) pontja i. és ii. alpontjának alkalmazása céljából, amennyiben a gyermekek lakóhelye alapján nem állapítható meg elsőbbségi sorrend, minden érintett tagállam kiszámítja az ellátások összegét, számításba véve a nem a területén lakó gyermekeket is. A 68. cikk (1) bekezdése b) pontja i. alpontjának alkalmazása esetén azon tagállam illetékes intézménye, amelynek joga a legmagasabb összegű ellátást írja elő, ezen ellátások teljes összegét folyósítja, a másik tagállam illetékes intézménye pedig - a saját jogszabályában előírt összeg határáig - megtéríti számára ezen összeg felét. Art. 59 VO 987/2009 lautet: Artikel 59 Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern (1) Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort. (2) Er unterrichtet den Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere betroffene Mitgliedstaat oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen. Ungarische Fassung: Az alkalmazandó jogszabályok és/vagy a családi ellátások nyújtására vonatkozó illetékesség változása esetén alkalmazandó szabályok (1) Ha a tagállamok között a családi ellátások nyújtására alkalmazandó jogszabályok, illetve az azzal kapcsolatos illetékesség egy naptári hónapon belül megváltozik, a családi ellátások folyósításának e tagállamok jogszabályai szerinti esedékességétől függetlenül az adott hónap végéig azon intézmény folytatja ezen ellátások folyósítását, amely azokat a családi ellátásokat biztosító jogszabályok alkalmazásában a hónap elején folyósította. (2) Az említett intézmény értesíti a másik tagállam vagy tagállamok intézményét azon időpontról, amikortól a szóban forgó családi ellátásokat megszüntetik folyósítani. Az ellátások másik tagállam vagy tagállamok által történő folyósítása e dátumtól veszi kezdetét. Art. 60 VO 987/2009 lautet: Artikel 60 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung (1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. (2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen. Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften. Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden. (3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung. Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen. (4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder. (5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern. Ungarische Fassung: Az alaprendelet 67. és 68. cikkének alkalmazására vonatkozó eljárás (1) A családi ellátások iránti kérelmet az illetékes intézményhez kell címezni. Az alaprendelet 67. és a 68. cikke alkalmazásának céljából az egész család helyzetét úgy kell figyelembe venni, mintha valamennyi érintett személy az érintett tagállam jogszabályainak hatálya alá tartozna és ott tartózkodna, különösen az ilyen ellátások igénylésére való jogosultság szempontjából. Amikor az ellátások igénylésére jogosult személy nem él e jogával, a másik szülő vagy szülőnek tekintett személy, vagy a gyermek, illetőleg gyermekek gyámjaként eljáró személy vagy intézmény által benyújtott, családi ellátásokra vonatkozó kérelmet figyelembe kell vennie azon tagállam illetékes intézményének, amelynek a joga alkalmazandó. (2) Az (1) bekezdésnek megfelelően megkeresett intézmény a kérelmező által nyújtott részletes információk alapján megvizsgálja a kérelmet, teljes egészében figyelembe véve a kérelmező családjának tényleges és jogi helyzetét. Ha az intézmény úgy határoz, hogy az alaprendelet 68. cikkének (1) és (2) bekezdésével összhangban az elsőbbségi jogszabály alapján saját jogszabályai alkalmazandók, az általa alkalmazott jogszabályoknak megfelelően kell nyújtania a családi ellátásokat. Ha az intézmény úgy látja, hogy az alaprendelet 68. cikke (2) bekezdésével összhangban egy másik tagállam jogszabályainak értelmében lehetőség van különbözeti kiegészítésre való jogosultságra, a kérelmet az intézmény haladéktalanul továbbítja a másik tagállam illetékes intézményéhez, és erről tájékoztatja az érintett személyt; értesíti továbbá a másik tagállam intézményét a kérelemről hozott határozatáról, valamint a folyósított családi ellátások összegéről. (3) Ha a kérelemmel megkeresett intézmény úgy határoz, hogy jogszabályai alkalmazhatóak, de nem az alaprendelet 68. cikkének (1) és (2) bekezdése szerinti elsőbbség alapján, haladéktalanul ideiglenes határozatot hoz az alkalmazandó elsőbbségi szabályokról, és a kérelmet az alaprendelet 68. cikke (3) bekezdésének megfelelően továbbítja a másik tagállam intézményéhez, értesítve erről a kérelmezőt is. Az intézmény az ideiglenes határozattal kapcsolatban két hónapon belül állást foglal. Ha a kérelem beérkezésétől számított két hónapon belül nem foglal állást az az intézmény, amelyhez a kérelmet továbbították, a fent említett ideiglenes határozatot kell alkalmazni, és ez az intézmény folyósítja a jogszabályaiban előírt ellátásokat, valamint tájékoztatja a megkeresett intézményt a folyósított ellátások összegéről. (4) Ha az érintett intézmények véleménye eltér arra vonatkozóan, hogy mely jogszabályok alkalmazandók elsőbbséggel, a végrehajtási rendelet 6. cikkének (2)-(5) bekezdését kell alkalmazni. E célból a 6. cikk (2) bekezdésében említett lakóhely szerinti intézmény a gyermek, illetve gyermekek lakóhelye szerinti intézmény. (5) Amennyiben az az intézmény, amely ideiglenes ellátást biztosított, többet fizetett a végső soron általa fizetendő összegnél, a végrehajtási rendelet 73. cikkében megállapított eljárásnak megfelelően a többlet megtérítéséért az elsődlegesen felelős intézményhez fordulhat. Beschluss Nr. F1 Der Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit vom 12.6.2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffenvon Familienleistungen, 2010/C 106/04, lautet (siehe BFG 23.2.2015, RV/7103542/2014): 1. Für die Zwecke des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 gelten Ansprüche auf Familienleistungen insbesondere dann als ,durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst', wenn sie erworben wurden a) aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder auch b) während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer solchen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit i) wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit, solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind, oder ii) durch bezahlten Urlaub, Streik oder Aussperrung oder iii) durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechts­vorschriften einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeitgleichgestellt ist. 2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr 987/2009. Nationales Recht Österreich § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 119 BAO lautet: § 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz , BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 4 FLAG 1967 lautet: § 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. (4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. (5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. (7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. §§ 10, 11, 12, 13, 14 FLAG 1967 lauten: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. (2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. (3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. (4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4. § 25 FLAG 1967 lautet: § 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigtenPerson ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß derAnspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschriftihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zumeldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen. § 26 FLAG 1967 lautet: § 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträgezurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfenangerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftetauch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit,in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamenHaushalt gelebt hat. (4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordnetenAbgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. § 53 FLAG 1967 lautet: § 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen. (3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. (4) Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung. (5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018 Anwendung. Ab 1. Jänner 2019 ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt: 1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. 2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen. Nationales Recht Ungarn Laut Missoc, Gegenseitiges Informationssystem für soziale Sicherheit: Die maßgebenden ungarischen Rechtsgrundlagen in Bezug auf Familienleistungen sind (Quelle: MISSOC, das "Gegenseitige Informationssystem für soziale Sicherheit", eine zentrale Datenbank für öffentliche Behörden, berufliche Benutzer und europäische Bürger, welche aktuelle Informationen über die Gesetzgebung, Leistungen und Bedingungen imBereich der Sozialen Sicherheit in allen teilnehmenden Ländern zur Verfügung stellt; https://www.missoc.org/?lang=de): Gesetz XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Verwaltung von Vormundschaft(törvény a gyermekek védelméről és a gyámügyi igazgatásról). Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (törvénya kötelező egészségbiztosítás ellátásairól). Gesetz LXXXIV von 1998 über Familienunterstützung (törvény a családok támogatásáról). Gesetz CXVII von 1995 über Einkommenssteuer (törvény a személyi jövedelemadóról). Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld (Családi pótlék) ist, dass das Kind imHaushalt der Eltern gepflegt wird, mit Ausnahme von Fällen der Abwesenheit aufgrundvon Studium oder Krankheit. Die Leistung entfällt, wenn ein Kind über 18 Jahre einregelmäßiges Einkommen hat. Kindergeld (Családi pótlék) (in Form von Kinderbeihilfe und Schulzulage) wird gezahlt: - von der Geburt bis zum Beginn des schulpflichtigen Alters: Kinderbeihilfe (nevelésiellátás) und dann, - ab Beginn des schulpflichtigen Alters bis zum Ende des Bildungsweges der Pflichtschulbildung(normalerweise bis 18 Jahre), weiterführender Bildungsweg und Berufsausbildung (biszum Alter von 20 Jahren, oder 23 Jahren bei besonderem Bildungsbedarf): Schulzulage(iskoláztatási támogatás). Monatliche Beträge des Kindergelds (Családi pótlék): 1 Kind in der Familie: HUF 12.200 (€38); 1 Kind von Alleinerziehenden: HUF 13.700 (€42); 2 Kinder in der Familie: HUF13.300 (€41) pro Kind; 2 Kinder von Alleinerziehenden: HUF 14.800 (€46) pro Kind; 3 oder mehr Kinder in der Familie: HUF 16.000 (€49) pro Kind; 3 oder mehr Kinder von Alleinerziehenden: HUF 17.000 (€52) pro Kind; behindertes Kind in der Familie: HUF 23.300 (€72); behindertes Kind von Alleinerziehenden: HUF 25.900 (€80); behindertes Kind alter als 18 Jahre: HUF 20.300 (€63); Kind im Pflegeheim/bei Pflegeeltern: HUF 14.800 (€46). Die Beträge gelten für den Beschwerdezeitraum unverändert. Keine Abstufung nach Alter. Es wird an den Elternteil gezahlt, der mit dem Kind/den Kindern zusammen lebt. Rentenempfänger, deren Rente den Mindestbetrag nicht übersteigt, haben Anspruch auf Kindergeld (Családi pótlék) für Alleinerziehende (selbst wenn sie nicht alleinerziehendsind). Die Leistungen sind nicht bedarfsabhängig. Sache des Verfahrens vor dem BFG Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Das heißt, dass im Familienbeihilfeverfahren der Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) monatsbezogen zu prüfen ist (vgl. etwa BFG 12.10.2017, RV/7104176/2017 oder BFG 20.6.2017, RV/7102677/2017 jeweils unter Hinweis auf VwGH 17.9.1991, 91/08/0004; VwGH 30.5.2001, 2000/11/0015; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0067 oder VwGH 30.1.2014, 2012/16/0052). Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben. Der Vorlageantrag bezieht sich nur auf den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung. Die Beschwerdevorentscheidung ist, soweit sie den Zeitraum November 2014 und Dezember 2014 sowie den Zeitraum März 2015 und den Zeitraum August 2015 bis Dezember 2015 betrifft, nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Ausgleichszahlung / Differenzzahlung Fest steht, dass es hier um eine Unterschiedszahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004,geht. Somit ist es gleichgültig, ob diese als "Differenzzahlung" oder "Ausgleichszahlung" bezeichnet wird (vgl. zu den Bezeichnungen BFG 21.4.2020, RV/7100204/2020). Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfallsin Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrechtbezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierteRechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung/ Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungenan (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlungder Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oderdie Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständigerRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattungunrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauchder Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierteRechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrechterhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlichdurch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A.2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungenfür den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetragkein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogenhat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag muss demjenigen, von dem sie zurückgefordertwird, tatsächlich ausbezahlt worden sein. Es ist daher zu prüfen, ob dem Bf im verbliebenen Beschwerdezeitraum zu Unrecht österreichische Familienleistungen im Form Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt worden sind. Österreich und Ungarn Beschäftigungs- bzw. Erwerbsstaaten Es steht fest, dass Ungarn Wohnstaat der Familie des Bf ist und sowohl Österreich als auch Ungarn Beschäftigungs- bzw. Erwerbsstaaten sind. Österreich ist daher nachrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet. Art. 59 VO (EG) 987/2009 Bei erstmaligem Anspruch auf Familienleistungen in Österreich ist zu unterscheiden (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182n unter Hinweis auf VwGH 12.9.2017, Ra 2015/16/0088; BFG 11.7.2018, RV/7102776/2016): Ist Österreich zur Erbringung von Familienleistungen primär zuständig, da nur Österreich Beschäftigungsstaat ist (zB Mutter und Kinder leben im Wohnortstaat und gehen keiner Beschäftigung nach, Vater arbeitet in Österreich), ist Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag entgegen § 10 Abs. 2 FLAG 1967 gemäß Art. 59 VO (EG) 987/2009 erst ab dem folgenden Monatsersten nach der Begründung der Zuständigkeit Österreichs auszuzahlen (zB Arbeitsaufnahme 20.1., FB und KAB ab 1.2.). Ist Österreich nur zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach § 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 zuständig, da sowohl Österreich als auch der Wohnortstaat Beschäftigungsstaaten sind (zB Vater arbeitet in Österreich, Mutter im Wohnortstaat), ist also Österreichnur nachrangig zur Zahlung verpflichtet, liegt keine Änderung der Zuständigkeit zur primären Erbringung von Familienleistungen vor (diese verbleibt beim Wohnortstaat) und ist die Ausgleichszahlung gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bereits ab dem ersten Monatsersten zu zahlen (zB Arbeitsaufnahme 20.1., Ausgleichszahlung ab 1.1.). Keine kurzfristigen Zuständigkeitswechsel Art. 59 Abs. 1 VO (EG) 987/2009 stellt sicher, dass der zuständige Träger im Falle eines Zuständigkeitswechsels unter dem Monat bis zum Monatsende weiter Familienleistungen erbringt. Der Grund für diese Regelung liegt in verwaltungstechnischen und verwaltungsökonomischen Erwägungen: Bekanntlich wird die Familienbeihilfe unter anderem auch in Österreich monatsweise ausbezahlt und sieht § 8 FLAG 1967 nur Monatsbeträge vor, sodass eine tageweise Berechnung im Fall eines Zuständigkeitswechsels erheblichen Mehraufwand bedeuten würde. Auch bedarf die Verständigung zwischen den Mitgliedsstaaten eine gewisse Zeit (vgl. BFG 25.4.2018, RV/5100017/2017; BFG 27.10.2020, RV/7100577/2016). Wird eine nichtselbständige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit über einen längeren Zeitraum gewöhnlich in einem einzigen Mitgliedstaat ausgeübt, bleibt dieser weiter zur Erbringung von Familienleistungen zuständig, auch wenn für einen kurzen Zeitraum gar keiner Beschäftigung nachgegangen oder gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sofern nicht in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgegangen oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sohin eine kurzfristige Unterbrechung der eigentlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0066). Im Urteil EuGH 12.6.2012, C-611/10 und C-612/10, Waldemar Hudzinski und Jaroslaw Wawrzyniak hat der Europäische Gerichtshof zu Recht erkannt, dass eine in Polen als Landwirt "normalerweise" ausgeübte selbständige Tätigkeit dazu führt, dass weiterhin die Rechtsvorschriften Polens anzuwenden sind, wenn der Landwirt einige Monate in Deutschland aus Saisonarbeiter beschäftigt ist. Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die auf innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandernde Erwerbstätige anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, nach ständiger Rechtsprechung u.a. bezwecken, dass die Betroffenen grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, sodass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden. Dieser Grundsatz komme insbesondere in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zum Ausdruck. Dass an diesem Grundsatz die die Verordnung Nr. 1408/71 ablösende Verordnung Nr. 883/2004 etwas hätte ändern sollen, ist nicht ersichtlich (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0066).

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100879/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100879.2018
Stammnummer
133393
Gültig
19.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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