Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 27. August 2009, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 24. Juli 2009, betreffend die Rückforderung der - für das Kind L, für den Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 30. September 2007, - und…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj als Vorsitzende, die Richterin Elisabeth Wanke als beisitzende Richterin, Dr. Franz Kandlhofer als fachkundigen Laienrichter und Michael Fiala als fachkundigen Laienrichter, im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4*** ***5***, Ungarn, vom 19…
…Mitgliedstaats, unterliegt sie sowohl während der Tage, an denen sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, als auch während der Tage, an denen sie dies nicht tut, den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats (vgl. EuGH 23.4.2015, C-382/12, Franzen u.a., ECLI:EU:C:2015:261…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lederergasse 33b, vom 27. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 24. April 2009 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen…
…Kind ca 16 €. (s http://ec.europa.eu/employment_social/social_protection/missoc_info_de.htm). In dieser Höhe hätte der Bw im Beschäftigungsstaat Slowakei den Anspruch auf Familienbeihilfe durchsetzen können. Der Bw verweist allerdings zu Recht auf Art 76 der VO, wonach dann…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 6. Jänner 2020 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 10. Dezember 2019 betreffend Familienbeihilfe 07.2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu…
…dass für eine Person festzustellen ist, welcher Mitgliedstaat zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist. Dies ist im Falle einer Tätigkeit in (nur) einem Mitgliedstaat gemäß Art 13 Abs 2 der VO1 der Beschäftigungsstaat. Da die Bw. im Streitzeitraum nur in Polen als Arbeitnehmerin beschäftigt war…
…den Monaten Oktober 2013, Jänner und März 2014 in Tschechien keine Tätigkeit ausübte und daher Österreich als Beschäftigungsstaat primär für die Auszahlung der FB zuständig gewesen wäre. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2015 wurde die Beschwerde des Bf als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte dazu…
…Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. Nach Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 ist der Beschäftigungsstaat für die Erbringung von Familienleistungen zuständig. Dies ist hier Österreich. Nach Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen…
…da das diesbezüglich für Dienstnehmer außerhalb Österreichs erforderliche Merkmal der Auslandsentsendung bei einer (ständigen) Ansässigkeit des Dienstnehmers im Beschäftigungsstaat - soferne nicht besondere Umstände zu beachten sind - grundsätzlich nicht erfüllt ist. Der Umstand, dass für Belange des innerstaatlichen Rechts (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag) eine Betriebstätte im Sinn des…
…2004 ausübte. Im diesem Zeitraum lag somit keine einer Beschäftigung gleichgestellte Situation im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 vor. Somit ist Österreich in diesem Zeitraum nicht als Beschäftigungsstaat der Bw. anzusehen und die Bw. unterliegt gemäß Art. 11 Abs…
…persönliche Leistungsfähigkeit in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befinden. Es wird grundsätzlich nicht als diskriminierend beurteilt, wenn der Beschäftigungsstaat gewisse Begünstigungen beschränkt Steuerpflichtigen nicht gewährt. Im Zusammenhang mit dem Grundfreibetrag begründet dies der EuGH insoweit, dass es legitim ist, eine solche Vergünstigung Personen…
…Leistungsfähigkeit in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befinden. Es wird grundsätzlich nicht als diskriminierend beurteilt, wenn der Beschäftigungsstaat gewisse Begünstigungen beschränkt Steuerpflichtigen nicht gewährt. Im Zusammenhang mit dem Grundfreibetrag begründet dies der EuGH insoweit, als dass es legitim ist, eine solche Vergünstigung Personen…
…siehe auch VwGH vom 23.5.2007, Zl 2006/13/0074). Da der Bw. nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates I. auf Grund der Höhe seines Einkommens keinen Anspruch auf Familienleistungen hat, steht ihm demnach eine Differenzzahlung in Höhe der österreichischen Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbeträgen zu. Der…
…Begründung vollständig vorgelegt. Sinngemäß wird der Beschluss damit begründet, dass Österreich als Beschäftigungsstaat der Bf zur Erbringung von Familienleistungen zuständig sei. Laut Urteil des Bezirksgerichts Sopron ist die Ehe zwischen ***1*** ***2*** und ***10*** ***6*** mit 17.4.2018 rechtskräftig und vollstreckbar geschieden. Laut Protokoll…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B C, Adresse_PL, nunmehr Adresse_PL_neu, Polen, vom 2.11.2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf…
…nach Art. 68 dieser Verordnung den Differenzbetrag als Ausgleichszahlung. Die Bestimmung des Art. 67 der VO (EG) 883/2004 soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist, und soll insbesondere verhindern, dass…
…VO 883/2004, neue Koordinierung oder Grundverordnung) dahingehend auszulegen, dass damit jener Mitgliedstaat gemeint ist, der zuvor als Beschäftigungsstaat für die Familienleistungen zuständig war und der nunmehr zu Leistung der Altersrente, deren Anspruch auf die auf seinem Hoheitsgebiet vorangegangene Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beruht, verpflichtet ist? …
…Art.11 Abs. 3 Iit. a der VO 883/2004 durch die Beschäftigung in Österreich als Beschäftigungsstaat begründet. Österreich ist als einziger Beschäftigungsstaat vorrangig zuständig. Slowakei ist lediglich ein Wohnstaat. Es wird daher Beantragt: - der Beschwerde Folge zu geben und die Familienbeihilfe bzw. die Differenzzahlung…
…wird hingewiesen. Spruchpunkt II.a: Die betroffenen Mitgliedstaaten Österreich und Deutschland sind kraft originären Rechts Wohnortmitgliedstaaten iSd in Art 68 VO 883/2004 getroffenen Typisierung und Hierarchisierung. Beschäftigungsstaaten werden diese Staaten erst iVm der VO 883/2004, also kraft Unionsrecht (Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg)…