Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1969
"Verbindungsmann" bei einem deutschen Großkunden
geltende FassungEAS-AuskunftH 50/3-IV/4/01vom 10.01.2002
Wortlaut laut Findok
Stellt ein
österreichischer Lieferant seinem deutschen Großkunden über
dessen Wunsch einen Verbindungsmann vor Ort zur Verfügung, mit dem jeweils
auftauchende Probleme sofort besprochen werden können und der auch
mögliche Projekte, neue Entwicklungen und dergleichen mit dem
Produktmanagement abstimmen kann, und ist dieser Verbindungsmann ein in
Deutschland ansässiger deutscher Staatsbürger, der etwa vier Tage pro
Woche in Deutschland und etwa einen Tag pro Woche in Österreich tätig
wird, dann ist gemäß Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland jener Teil der
Bezüge, der auf die Deutschland-Tätigkeit entfällt, von der
österreichischen Besteuerung (ohne Progressionsvorbehalt) freizustellen;
jener Teil der Bezüge, der auf die Österreich-Tätigkeit
entfällt, unterliegt der österreichischen
Lohnabzugsbesteuerung.
Wird dem
"Verbindungsmann" in Deutschland dauerhaft die Verfügungsmacht über
einen bestimmten Arbeitsplatz in einem Großraumbüro übertragen,
dann kann hierdurch eine Betriebstätte des österreichischen
Unternehmens in Deutschland begründet werden (siehe EAS 1613). In diesem
Fall wird jener Teil des Arbeitslohnes, der die Arbeitsleistung in der deutschen
"Betriebstätte" des österreichischen Lieferunternehmens abdeckt, nicht
der österreichischen Kommunalsteuer unterliegen.
Für die
Tätigkeit des Dienstnehmers in Deutschland besteht auch keine Verpflichtung
zur Leistung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (§ 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), da das
diesbezüglich für Dienstnehmer außerhalb Österreichs
erforderliche Merkmal der Auslandsentsendung bei einer (ständigen)
Ansässigkeit des Dienstnehmers im Beschäftigungsstaat - soferne nicht
besondere Umstände zu beachten sind - grundsätzlich nicht erfüllt
ist.
Der Umstand,
dass für Belange des innerstaatlichen Rechts (Kommunalsteuer,
Dienstgeberbeitrag) eine Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO gegeben
ist, schließt nicht aus, dass dieser Arbeitsplatz von deutscher Seite auf
der Abkommensebene als bloßer Hilfsstützpunkt gewertet wird, dem kein
körperschaftsteuerlich relevantes Ergebnis zuzurechnen ist.
10.
Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ProduktmanagementFreistellungBetriebstätteArbeitslohnKommunalsteuerBeschäftigungsstaatDienstgeberbeitragHilfsstützpunktsur-place-Personal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 50/3-IV/4/01
- Stammnummer
- 2023
- Gültig
- 10.01.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF