Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100577/2016
Kurzfristige Unterbrechung einer gewöhnlich ausgeübten Beschäftigung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100577/2016vom 27.10.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine nichtselbständige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit über einen längeren Zeitraum gewöhnlich in einem einzigen Mitgliedstaat ausgeübt, bleibt dieser weiter zur Erbringung von Familienleistungen zuständig, auch wenn für einen kurzen Zeitraum gar keiner Beschäftigung nachgegangen oder gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sofern nicht in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgegangen oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sohin eine kurzfristige Unterbrechung der eigentlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit vorliegt.
Wird eine Beschäftigung i.S.d. Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 „gewöhnlich“, also über einen längeren Zeitraum, ausgeübt, ändert eine kurzfristige Unterbrechung dieser Beschäftigung nichts an der Zuständigkeit des „gewöhnlichen“ Beschäftigungsstaats.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5*** ***6***, Slowakei, vertreten durch 1A Steuerberatungs GmbH, 6130 Schwaz, Münchner Straße 26, vom 23.8.2015 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 17.7.2015, womit der Antrag vom 10.2.2015 auf Ausgleichszahlung für den im Jänner 2005 geborenen ***7*** ***2*** und für den im Juni 1999 geborenen ***8*** ***2*** für die Zeiträume Juli, August und Oktober 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***9***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird im Umfang der Einschränkung durch den Vorlageantrag vom 28.12.2015 gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Zeiträume August 2014 und Oktober 2014 betrifft, ersatzlos aufgehoben.
2. Für den Zeitraum Juli 2014 bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Am 6.2.2015 wurde beim Finanzamt Kufstein Schwaz ein undatierter Antrag mit dem Formular Beih 38 abgegeben, der an das zuständige Finanzamt Wien 2/20/21/22 weitergeleitet wurde und dort am 10.2.2015 einlangte. Mit diesem Formular wurde durch die steuerliche Vertretung für den Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung oder einer Differenzzahlung (die dafür vorgesehenen Felder wurden nicht angekreuzt) gestellt.
Der Bf sei slowakischer Staatsbürger, verheiratet, erziehe die Kinder in einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil und wohne in ***3*** ***4***, ***5*** ***6***, Slowakei. Ein Dienstgeber oder eine selbständige Tätigkeit des Bf wurde nicht angegeben.
Ehegattin des Bf sei ***14*** ***2***, slowakische Staatsbürgerin. Ein Dienstgeber oder eine selbständige Tätigkeit der Ehegattin wurde nicht angegeben. Das für eine Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteiles vorgesehene Feld wurde nicht ausgefüllt und auch nicht unterschrieben.
Ausgleichszahlung oder Differenzzahlung für den Zeitraum 1-12/2014 für den im Juni 1996 geborenen ***8*** ***2*** und für den im Jänner 2005 geborenen ***7*** ***2*** werde beantragt. Beide seienslowakische Staatsbürger und Schüler in näher bezeichneten Schulen in der Slowakei und wohnen im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern.
Dem Antrag war beigeschlossen:
E 401
Das Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny ***4*** bestätigte am 26.1.2015 mit dem Formular E 401, dass der Bf, seine Gattin und seine beiden Kinder an der vom Bf angegebenen Adresse in der Slowakei wohnen.
Personenstandsausweise
Auszüge aus dem Personenstandsregister betreffend die Geburten von ***8*** und ***7*** ***2***.
E 402
Die Základná škola s materskou školou in ***5*** bestätigte am 26.1.2015 mit dem Formular E 402, dass ***7*** ***2*** seit 2.9.2010 diese Schule besuche, das Schuljahr am 2.9.2013 begonnen habe und am 30.6.2014 ende. Die Ausbildung werde voraussichtlich bis 30.6.2021 dauern. Angeschlossen war eine Schulbesuchsbestätigung vom 19.1.2015 für das Schuljahr 2014/2015.
Die Stredná odborná škola elektrotechnická in ***10*** bestätigte am 26.1.2015 mit dem Formular E 402, dass ***8*** ***2*** seit 1.9.2014 dieser Schule besuche, das Schuljahr am 1.9.2014 begonnen habe und am 31.8.2015 ende. Die Ausbildung werde voraussichtlich bis Mai oder Juni 2018 dauern. Angeschlossen war eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2014/2015.
E 411
Das Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny ***4*** bestätigte am 26.1.2015 mit dem Formulars E 401, dass die Mutter ***14*** ***2*** von 1.1.2014 bis 31.12.2014 keinen Anspruch auf Familienleistungen gehabt habe und auchim System der sozialen Sicherheit nicht registriert sei. Beigefügt war ein Ausdruck vom 21.1.2015 für die Monate Jänner bis Dezember 2014 über monatliche (Nicht-)Zahlungen von 0,00 € an die Mutter.
Meldedaten
Das Finanzamt Kufstein Schwaz erhob am 6.2.2015, dass der Bf einen Nebenwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Wien 2/20/21/22 in ***11***, ***12***, von Juli 2014 bis Jänner 2015 innehatte.
Bescheid
Mit Bescheid vom 17.7.2015 wies das Finanzamt Wien 2/20/21/22 den Antrag vom 10.2.2015 auf Ausgleichszahlung für ***7*** ***2*** und ***8*** ***2*** für die Zeiträume Juli, August und Oktober 2014 mit folgender Begründung ab:
Da Sie in den oben angeführten Monaten in Österreich keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben bzw. keine Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen haben, bestand für diese Monate kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, hat der Mitgliedstaat, der die Familienleistungen zu Beginn dieses Monats gewährt hat, die Familienleistungen bis zum Ende dieses Monats auszuzahlen (Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).
Der Abweisungsbescheid wurde der zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreterin am 23.7.2015 zugestellt.
Beschwerde
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 23.8.2015 Beschwerde und gab darin an:
Herr ***2*** war vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 in Österreich nichtselbständig beschäftigt bzw. als arbeitslos gemeldet. Lt. Bestätigung E411 ist seine Frau nicht berufstätig im Sinne der VO 883/2004. Das Finanzamt hat den Antrag auf Differenzzahlung für das Monat 7,8 und 10/2014 mittels Abweisungsbescheid vom 17.7.2015, zugestellt am 23.7.2015 verneint, mit der Begründung, dass in den abgewiesenen Monaten keine Beschäftigung ausgeübt wurde und der Anspruch auf die Familienbeihilfe daher nicht gegeben ist.
Hier irrt aber das Finanzamt, denn bei solch gelagerten Fällen gilt grundsätzlich folgendes:
Die V0 883/2004 und die Durchführungsverordnung 987/2009 traten am 1.5.2010 in Kraft, sind daher für den gegenständlichen Fall anwendbar. Herr ***2*** fällt als EU-Staatsbürger unter den persönlichen Geltungsbereich der V0 883/2004. Da es sich bei der Ausgleichszahlung um eine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchstabe Z der V0 883/2004 handelt, und die VO nach Art. 3 Abs. 1 auch für Familienleistungen gilt, fällt sie auch unter deren sachlichen Geltungsbereich. Nach Art 4 der V0 haben Personen, für die diese VO gilt, die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staats.
Sofern in der VO nichts anderes bestimmt ist, dürfen gemäß ihres Art 7 Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser VO zu zahlen sind, nicht auf Grund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt oder wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Nach Art 67 der VO hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art 11 der VO lautet:
"Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
{3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
...
e) Jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser VO, nach denen ihr Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats."
Nach Art 11 Abs 1 der VO gelten die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Dies ist entsprechend dem Grundsatz des Art 11 Abs 3 lit a der VO der Staat, in dem die Person abhängig beschäftigt ist oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.
Für Herrn ***2*** wäre daher festzustellen, welcher Mitgliedstaat (ausschließlich) zur Erbringung vom Familienleistungen zuständig ist.
Der in diesem Fall anzuwendende Art. 68 der VO 883/2004 lautet:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden, subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt.
Gemäß Artikel 68 Abs. 2 werden bei Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben, Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages der Leistung zu gewähren.
Der Anspruch auf Bezug von Familienleistungen in der Slowakei wäre bzw. war durch den Wohnort der Kinder begründet. Seine Gattin hat keine Familienleistungen bezogen und übte keine Beschäftigung im Sinne der VO 883/2004 aus.
Der Anspruch auf Familienleistungen in Österreich ist gem. Art.11 Abs. 3 lit. a der VO 883/2004durch die Beschäftigung in Österreich als Beschäftigungsstaat begründet.
Es kommt daher Art. 68 Buchstabe b zur Anwendung. Demnach ist Österreich als Beschäftigungsstaat vorrangig zuständig.
Bezüglich Beschäftigungsverhältnissen, die nicht ein volles Monat dauern wird auf die Entscheidungen des UFS vom 11.10.203, RV/1319-W/13 und RV/0427-G/11 vom 6.8.2012 und auf BFG vom 24.09.2014, RV/7102886/2013 verwiesen.
Es wird daher beantragt die Familienbeihilfe für die Monate 7,8 und 10/2014 auszubezahlen.
Ergänzungsersuchen
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 ersuchte den Bf am 28.10.2015:
Do Dokumentbeschreibung.....................................................
89 Für die Erledigung der Beschwerde wird noch benötigt:
Kontoauszüge für die Zeit 6/14-12/14von Ihnen
Die steuerliche Vertretung teilte hierauf dem Finanzamt am 4.11.2015 über FinanzOnline mit:
Welche Kontoauszüge sind hier gemeint? Bankauszüge?
Die Auszahlung der Familienbeihilfe hängt nicht davon ab, ob man sein Lohn bar oder unbar ausbezahlt bekommt! Insofern sie die Bankauszüge meinen, nennen sie die gesetzliche Grundlage - genau mit Paragraf, Absatz und Buchstabe - anhand welche die Familienbeihilfe nur im Falle der Vorlage der Bankkontoauszüge ausbezahlt wird. Allgemeine Textbausteine werden nicht akzeptiert. Falls es sich um ein SV Kontoauszug handelt, so sind die Beschäftigungszeiten im System vermerkt, das Finanzamt möge nachschauen.
Das Finanzamt wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Frage der primären Zuständigkeit gem. VO 883/2004 hängt nicht von einem Kontoauszug ab.
Einkommensteuerbescheid 2014
Der Bf wurde am 1.12.2015 zur Einkommensteuer für das Jahr 2014 veranlagt. Ausgehend von einem Einkommen von € 6.165,14 ergab sich eine Abgabengutschrift von € 2.680,00.
Aus dem Bescheid geht hervor, dass der Bf von 1.1.2014 bis 26.6.2014 und von 12.8.2014 bis 19.9.2014 bei der ***13*** Handes GmbH nichtselbständig beschäftigt war. Von 8.10.2014 bis 31.12.2014 wurde Arbeitslosengeld bezogen; im Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2014 wurden auch Bezüge durch die Bauarbeiterurlaubskasse erzielt.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2015 wies das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die Beschwerde als unbegründet ab:
Sachverhalt:
Es wurde Ihnen die Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung für den Zeitraum aberkannt, weil Sie 7/14 nicht beschäftigt bzw. in Österreich sozialversichert waren. 8/14 und 10/14 waren Sie erst Mitte des Monats beschäftigt, d.h. die Zuständigkeit der Staaten wechselt.
Aufgrund Ihrer Beschwerde erging am 28.10.15 ein Ergänzungsersuchen, dass mit einem Schreiben vom 4.11.15 beantwortet wurde. Die abverlangten Unterlagen wurden allerdings nicht erbracht.
Rechtliche Grundlagen:
Die Verordnung bestimmt in den Artikeln 11-16 welchem Mitgliedsstaat die Person unterliegt.
Der Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit besagt, dass wenn sich zwischen den Mitgliedsstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändert, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedsstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort.
Gemäß § 115 BAO trifft die Partei im Abgabeverfahren (was auch die Beihilfe einschließt) eine Mitwirkungspflicht. Diese wird umso größer, je weniger Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde offenstehen. Bei Auslandsachverhalten besteht daher eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Würdigung:
Eine Person, für die die Verordnung gilt, unterliegt nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates.
Personen die in mehreren Mitgliedsstaaten tätig werden, unterliegen auch immer nur den Rechtsvorschriften eines Staates.
Um in grenzüberschreitenden Fällen die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen zu eruieren, muss vorab nach Artikel 11-16 der Verordnung geprüft werden
Ein Indiz dafür, wessen Rechtsvorschriften eine Person unterliegt, ist, in welchem Staat sie krankenversichert ist.
Da Sie im Monat 7/14 in Österreich nicht krankenversichert sind, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe/A2.
Für das Monat 8/14 gilt folgendes:
Sie müssen immer ein volles Kalendermonat in Österreich beschäftigt gewesen sein, um Anspruch auf Ausgleichszahlung zu haben. Da Sie erst ab 12.8.14, also nicht das ganze Kalendermonat beschäftigt bzw. in Österreich sozialversichert waren, ist die Slowakei für dieses Monat für die Zahlung der Familienbeihilfe zuständig.
Es ist unerheblich, ob Sie aufgrund nationaler Bestimmungen keinen Anspruch in der Slowakei für diesen Zeitraum haben. Österreich leistet für diese Monate keinesfalls Familienbeihilfe/AusgIeichszahlung.
Nach den Bestimmungen der VO(EG) 883/2004 besteht in einem Mitgliedstaat Anspruch auf Familienleistungen für in einem anderen EU/EWR-Staat lebende Kinder, wenn im ersten Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausgeübt wird oder eine einer Beschäftigung gleichgestellte Situation (ZB rechtmäßiger Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, etc.) vorliegt.
Anspruch auf letztgenannte Bezüge besteht grundsätzlich nur dann, wenn Sie in Österreich wohnen. Da Sie keine Kontoauszüge nachgewiesen haben und somit die Mitwirkungspflicht gem. § 115 BAO verletzt haben, konnte auch nicht festgestellt werden, ob Sie sich 10/14 überwiegend in Österreich aufgehalten haben. Die Familienleistungen können daher nicht aufgrund eines unrechtmäßigen Bezuges von Notstandshilfe, Krankengeld, etc. zuerkannt werden.
Weiters gilt zusätzlich für das Monat 10/14 ebenfalls wie für 8/14, dass Sie zu Beginn des Monats nicht in Österreich sozialversichert waren.
Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 28.12.2015 stellte der Bf durch seine steuerliche Vertretung Vorlageantrag:
Betreffend die Beschwerdegründe wird auf die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
Mit der BVE vom 18.11.2015, zugestellt am 24.11.2015, wurde die o.g. Beschwerde über den Abweisungsbescheid des Antrages auf Ausgleichszahlung/Familienbeihilfe als unbegründet abgewiesen unter der Begründung, die abverlangten Unterlagen wurden nicht erbracht.
Dies ist aber nicht ganz richtig. Am 28.10.2015 verschickte das Finanzamt ein Ergänzungsersuchen mit folgendem Text:
"Für die Erledigung der Beschwerde wird noch benötigt: Kontoauszüge für die Zeit 6/14 -12/14 von Ihnen"
Am 4.11.2015 wurde durch unsere Kanzlei ans Finanzamt eine Anfrage gestellt, uns mitzuteilen, um welche Auszüge es sich handeln solle, denn es war nicht ganz klar, weiche Auszüge hier gemeint waren. Bankauszüge, SV Kontoauszüge, AMS Kontoauszüge? Im Falle, dass die Bankauszüge gemeint waren, wurde das Finanzamt aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu nennen, wo eine vollständige Kontoeröffnung des Antragstellers die Auszahlung der Familienbeihilfe bedinge. Die primäre Zuständigkeit hängt von der VO 883/2004 und nicht von einem Kontoauszug ab.
Daraufhin hat das Finanzamt nicht mehr geantwortet und eine negative BVE erlassen.
Wie das Finanzamt selber angibt besteht ein Anspruch auf Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen EU Staat wohnen, wenn in Österreich eine Beschäftigung oder einer Beschäftigung gleichgestellte Situation vorliegt. Dies ist beim Hrn. ***2*** auch der Fall. Die Ansprüche sind, wie bereits erwähnt, durch die einzige und daher primäre Beschäftigung in Österreich begründet. Der Sachverhalt ist zumindest insoweit unstittig, dass Herr ***2*** in den Monaten 8 und 10/2014 in Österreich erst Mitte des Monats beschäftigt und sozialversichert war, bzw. Tatbestände vorlagen, die gem. VO 883/2004 der Beschäftigung gleichgestellt sind. Herr ***2*** war daher in den Monaten 8 und 10/2014 von der VO 883/2004 erfasst und in Österreich sozialversichert.
Die Abweisung allerdings damit zu begründen, dass die Mitwirkungspflicht gem. § 115 BAO verletzt wurde, durch die Nichtvorlage der Kontoauszüge - welche auch immer gemeint waren - ein unrechtmäßiger Arbeitslosengeldbezug vorlag und deshalb kein Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe bestehe, ist gemilde gesagt eine denkunmögliche Rechtsauslegung, die durch keine gesetzliche Grundlage gedeckt ist.
Der Anspruch auf Familienleistungen in Österreich ist gem. Art.11 Abs. 3 Iit. a der VO 883/2004 durch die Beschäftigung in Österreich als Beschäftigungsstaat begründet.
Österreich ist als einziger Beschäftigungsstaat vorrangig zuständig. Slowakei ist lediglich ein Wohnstaat.
Es wird daher Beantragt:
- der Beschwerde Folge zu geben und die Familienbeihilfe bzw. die Differenzzahlung für die Monate 8 und 10/2014 auszuzahlen
- diesen Vorlageantrag an das zuständige BFG vorzulegen. im Falle der Vorlage wird weiter eine Senatsentscheidung und eine mündliche Verhandlung vor dem BFG beantragt.
Melderegister
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erhob am 12.1.2016 die Meldedaten des Bf. Zur Abfrage durch das Finanzamt Kufstein Schwaz ergaben sich keine Änderungen.
Versicherungsdaten
Laut Versicherungsdatenauszug vom 12.1.2016 waren folgende Versicherungsdaten ersichtlich:
von bis Art der Monate / meldende Stelle Nr. *)
21. 05. 2013 17. 06. 2013 Arbeiter ... 01
21. 05. 2013 17. 06. 2013 BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten 02
18. 06. 2013 23. 08. 2013 Arbeiter ***13*** Handels GmbH 03
18. 06. 2013 23. 08. 2013 BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten 02
02. 10. 2013 26. 06. 2014 Arbeiter ***13*** Handels GmbH 03
02. 10. 2013 31. 12. 2013 BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
01. 01. 2014 26. 06. 2014 BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
12. 08. 2014 19. 09. 2014 BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten 02
12. 08. 2014 19. 09. 2014 Arbeiter ***13*** Handels GmbH 03
08. 10. 2014 24. 02. 2015 Arbeitslosengeldbezug
25. 02. 2015 19. 09. 2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 04
16. 03. 2015 23. 03. 2015 Winterfeiertagsentschädigung BAUARBEITER-URLAUBS-UND ABFERTIGUNGSKASSE 05
Vorlage
Mit Bericht vom 4.2.2016 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 23.08.2015
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 07.2014-10.2014) (Ausgleichszahlung 07 u.08/2014,10/2014) 17.07.2015
Beschwerdevorentscheidung
3 BVE 18.11.2015
4 RSb BVE 24.11.2015
Vorlageantrag
5 Vorlageantrag 28.12.2015
Vorgelegte Aktenteile
6 Antrag 06.02.2015
7 RSb Abweisungsbescheid 23.07.2015
8 Ergänzungsersuchen 28.10.2015
9 Anfrage Bf. 04.11.2015
10 ESt.-Bescheid 2014 01.12.2015
11 Auszug Melderegister 12.01.2016
12 Versicherungsdatenauszug 12.01.2016
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.), slowakischer Staatsbürger stellte am 06.02.2015 einen Antrag auf Gewährung von Familienleistungen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2014 für seine beiden mit ihm in der Slowakei lebenden minderjährigen Kinder. Er ist laut Aktenlage verheiratet; die Gattin war laut seinen Angaben im Antragszeitraum nicht beschäftigt. Am Formular E411 wurde von den slowakischen Behörden nicht angekreuzt, ob die Gattin einer Beschäftigung nachgegangen ist oder nicht. Es wurde lediglich vermerkt, dass die Kindesmutter nicht im System der Sozialen Sicherheit registriert ist. Eine Bestätigung, dass in der Slowakei keine Familienleistungen bezogen wurden, liegt auf. Der Bf. hatte von 03.07.2014 bis 09.01.2015 seinen Nebenwohnsitz in ***11***. Im Jahr 2014 ging er jeweils zu Monatsbeginn einer Beschäftigung nach mit Ausnahme des Monat Juli 2014, in dem er nicht beschäftigt war und den Monaten August und Oktober 2014, in denen er erst ab 12. August als Arbeiter beschäftigt war bzw. ab 08.10.2014 Arbeitslosengeld bezog. Zum Nachweis, dass überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund des ständigen Verweilens in Österreich bestand, aus dem sich der Anspruch auf Familienbeihilfe herleitet, wurde um die Vorlage von Kontoauszügen ersucht. Dem Ersuchen ist der Bf. nicht nachgekommen. Der Frage, ob der Bf. im Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld tatsächlich in Österreich gewohnt hat, wurde seitens des Finanzamtes nicht weiter nachgegangen.
Das Finanzamt zahlte Familienbeihilfe für die Monate Jänner bis Juni 2014, September 2014 und November bis Dezember 2014 und wies den Antrag des Bf. für Monate Juli, August und Oktober 2014 am 17.07.2015 ab. Gegen den Abweisungsbescheid wurde am 24.08.2014 eine Beschwerde eingebracht, die am 18.11.2015 mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde. Am 28.12.2015 wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis.
Stellungnahme:
Im Monat Juli 2014 war der Bf. nicht beschäftigt und befand sich auch nicht in einer der Beschäftigung gleichgestellten Situation, weshalb Familienleistungen für diesen Monat gem. Art 11 der VO(EG) Nr. 883/2004 nicht zustehen.
Gem. Art 59 der DVO(EG) Nr. 987/2009 sind die Verhältnisse jeweils zu Monatsbeginn maßgeblich. Der Bf. lebt mit seiner Familie in der Slowakei und hält sich nur zu Beschäftigungszwecken bzw. durch seine Nebenwohnsitzmeldung zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine der Beschäftigung gleichgestellten Situation, d.i. im konkreten Fall der Bezug von Arbeitslosengeld, in Österreich auf. Da zu Beginn der Monate August und Oktober keine Beschäftigung i.S.d. Art. 1 lit a und b der VO(EG) Nr. 883/2004 in Österreich ausgeübt wurde, ist gem. Art. 59 DVO(EG) Nr. 987/2009 ausschließlich slowakisches Recht anwendbar. Dass Familienleistungen nach den nationalen Bestimmungen der Slowakei nicht beantragt wurden, führt zu keiner Zahlungsverpflichtung von österreichischer Familienbeihilfe.
http://www.missoc.org/MISSOC/INFORMATIONBASE/COMPARATIVETABLES/MISSOCDATABASE/comparativeTablesSearchResultTree_de.jsp
Verzicht der haushaltsführenden Mutter, Zurücknahme von Anträgen
Mit Telefax vom 20.10.2020 wurde von der steuerlichen Vertretung eine Verzichtserklärung der haushaltsführenden Mutter auf die ihr vorrangig zustehende Familienbeihilfe zugunsten des Bf vorgelegt. Die Wohngemeinde des Bf bestätigte auf der Verzichtserklärung am 19.10.2020, dass die Mutter nach den Gemeindeunterlagen an derselben Anschrift wie der Bf wohnhaft ist.
Mit weiterem Telefax vom 20.10.2020 wurden von der steuerlichen Vertretung die Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf ***1*** ***2***, seine Ehegattin ***14*** ***2*** und seine Kinder, der im Juni 1996 geborene ***8*** ***2*** und der im Jänner 2005 geborene ***7*** ***2***, sind slowakischer Staatsbürger. Die Familie wohnte 2014 in der Slowakei im gemeinsamen Haushalt, die Kinder gingen 2014 in der Slowakei zur Schule. Die Ehegattin war im Jahr 2014 nicht berufstätig. In der Slowakei bestand im Jahr 2014 kein Anspruch auf Familienleistungen.
Der Bf war von 2.10.2013 bis 26.6.2014 als Arbeiter bei einem Arbeitgeber in Österreich beschäftigt. Von 12.8.2014 bis 19.9.2014 war der Bf bei diesem Arbeitgeber neuerlich als Arbeiter beschäftigt. Von 8.10.2014 bis 24.2.2015 bezog der Bf Arbeitslosengeld vom AMS.
Dazwischen war der Bf in Österreich weder beschäftigt oder erwerbstätig noch befand er sich in einer vergleichbaren Situation. Der Bf war dazwischen auch nicht in der Slowakei beschäftigt oder erwerbstätig. Von Juli 2014 bis Jänner 2015 verfügte der Bf über einen Nebenwohnsitz in Österreich.
Die haushaltsführende Mutter hat zugunsten des haushaltszugehörigen Vaters auf die ihr vorrangig zustehenden österreichischen Familienleistungen verzichtet.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind nicht strittig und ergeben sich aus der Aktenlage.
Rechtsgrundlagen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Art. 1 VO 883/2004 lautet auszugsweise:
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
...
i) "Familienangehöriger":
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
k) "Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt;
l) "Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.
...
m) "zuständige Behörde" in jedem Mitgliedstaat den Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;
...
p) "Träger" in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;
q) "zuständiger Träger":
i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist,
oder
ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat,
oder
iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger,
oder
iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
r) "Träger des Wohnorts" und "Träger des Aufenthaltsorts" den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger;
s) "zuständiger Mitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;
…
z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 lautet:
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Art. 4 VO 883/2004 lautet:
Gleichbehandlung
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Art. 7 VO 883/2004 lautet:
Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Artikel 13 VO 883/2004 lautet:
Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
Art. 67 VO 883/2004 lautet:
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Art. 76 VO 883/2004 lautet:
Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander über:
a) alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;
b) alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieser Verordnung berühren können.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die Verwaltungskommission legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Ausgaben und die Schwellen für die Erstattung dieser Ausgaben fest.
(3) Die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.
(4) Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können.
Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.
(5) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
(6) Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.
(7) Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind, die gemäß Artikel 290 des Vertrags als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist.
Slowakische Fassung:
Článok 1
Definície
Na účely tohto nariadenia:
a) "činnosť ako zamestnanec" znamená každú činnosť alebo rovnocennú situáciu, ktorá sa za takú považuje na účely právnych predpisov v oblasti sociálneho zabezpečenia členského štátu, v ktorom takáto činnosť alebo rovnocenná situácia existuje;
b) "činnosť ako samostatne zárobkovo činná osoba" znamená každú činnosť alebo rovnocennú situácia, ktorá sa za takú považuje na účely právnych predpisov v oblasti sociálneho zabezpečenia členského štátu, v ktorom takáto činnosť alebo rovnocenná situácia existuje;
…
i) "rodinný príslušník" znamená:
1. i) každú osobu definovaná alebo uznanú za rodinného príslušníka, alebo označenú za člena domácnosti právnymi predpismi, podľa ktorých sa poskytujú dávky;
ii) so zreteľom na vecné dávky podľa hlavy III, kapitola 1 o nemocenských dávkach, dávkach v materstve a rovnocenných dávkach v otcovstve, každú osobu definovanú alebo uznanú za rodinného príslušníka, alebo označenú za člena domácnosti podľa právnych predpisov členského štátu, v ktorom má daná osoba bydlisko;
2. ak právne predpisy členského štátu, ktorá sú uplatniteľné podľa pododseku 1, nerozlišujú medzi rodinnými príslušníkmi a inými osobami, na ktoré sú uplatniteľné, manžel/manželka, neplnoleté deti a nezaopatrené deti, ktoré dosiahli vek plnoletosti, sa považujú za rodinných príslušníkov;
3. ak podľa právnych predpisov, ktoré je uplatniteľná podľa pododsekov 1 a 2, osoba sa považuje za rodinného príslušníka alebo člena domácnosti iba vtedy, ak daná osoba žije v tej istej domácnosti ako poistenec alebo dôchodca, táto podmienka sa považuje za splnenú, ak daná osoba je závislá hlavne od poistenca alebo dôchodcu;
j) "bydlisko" znamená miesto, kde osoba zvyčajne býva;
k) "pobyt" znamená prechodné bydlisko;
l) "právne predpisy" znamenajú v súvislosti s každým členským štátom zákony, nariadenia a iné povinné ustanovenia a všetky ostatné vykonávajúce opatrenia týkajúce sa odvetví sociálneho zabezpečenia, na ktoré sa uplatňuje článok 3 ods. 1;
...
m) "príslušný orgán" znamená v súvislosti s každým členským štátom ministra, ministrov alebo iné obdobné orgány zodpovedné za systémy sociálneho zabezpečenia na celom území alebo časti územia daného členského štátu;
...
p) "inštitúcia" znamená v súvislosti s každým jednotlivým členským štátom úrad alebo úrad zodpovedný za uplatňovanie všetkých alebo niektorých právnych predpisov;
q) "príslušná inštitúcia" znamená:
i) inštitúciu, v ktorej je daná osoba poistená v čase žiadosti o dávku; alebo
ii) inštitúciu, v ktorej je daná osoba oprávnená alebo by bola oprávnená nárokovať si dávky, ak táto osoba alebo jej rodinní príslušníci majú bydlisko na území členského štátu, v ktorom sa inštitúcia nachádza; alebo
iii) inštitúciu určenú príslušným orgánom daného členského štátu; alebo
iv) v prípade systému týkajúceho sa povinností zamestnávateľa v súvislosti s dávkami ustanovenými v článku 3 ods. 1, zamestnávateľ alebo daný poisťovateľ, alebo v prípade ich neplnenia úrad alebo orgán určený príslušným orgánom daného členského štátu;
r) "inštitúcia miesta bydliska" a "inštitúcia miesta pobytu" znamená inštitúciu, ktorá je príslušná poskytovať dávky v mieste, kde má daná osoba bydlisko a inštitúciu, ktorá je príslušná poskytovať dávky v mieste, kde sa má daná osoba pobyt podľa právnych predpisov uplatňovaných touto inštitúciou, alebo, ak takáto inštitúcia neexistuje, inštitúciu určenú príslušným orgánom daného členského štátu;
s) "príslušný členský štát" znamená členský štát, na území ktorého sa príslušná inštitúcia nachádza;
...
z) "rodinná dávka" znamená všetky vecné alebo peňažné dávky, ktorú sú určené na pokrytie rodinných výdajov, okrem preddavkov na výživné a osobitné prídavky pri narodení dieťaťa a osvojení dieťaťa, ako sú uvedené v prílohe I.
Článok 2
Osoby, na ktoré sa toto nariadenie vzťahuje
1. Toto nariadenie sa vzťahuje na štátnych príslušníkov členského štátu, osoby bez štátnej príslušnosti a utečencov, ktorí majú bydlisko v členskom štáte a podliehajú alebo podliehali právnym predpisom jedného alebo viacerých členských štátov, ako aj na ich rodinných príslušníkov a ich pozostalých.
...
Článok 4
Rovnosť zaobchádzania
Pokiaľ nie je v tomto nariadení ustanovené inak, osoby, na ktoré sa toto nariadenie vzťahuje, poberajú tie isté dávky a majú tie isté povinnosti podľa právnych predpisov ktoréhokoľvek členského štátu ako štátni príslušníci daného členského štátu.
...
Článok 7
Upustenie od pravidiel bydliska
Pokiaľ nie je v tomto nariadení ustanovené inak, peňažné dávky splatné podľa právnych predpisov jedného alebo viacerých členských štátov alebo podľa tohto nariadenia nepodliehajú žiadnemu zníženiu, zmenám a doplneniam, pozastaveniu, odňatiu alebo odobratiu na základe skutočnosti, že príjemca alebo jeho rodinní príslušníci majú bydlisko v členskom štáte inom, ako je štát, kde sa nachádza inštitúcia zodpovedná za poskytovanie dávok.
...
Článok 11
Všeobecné pravidlá
1. Osoby, na ktoré sa toto nariadenie vzťahuje, podliehajú právnym predpisom len jedného členského štátu. Tieto právne predpisy sa určia v súlade s touto hlavou.
2. Na účely tejto hlavy osoby, ktoré prijímajú peňažné dávky na základe ich činnosti ako zamestnanca alebo samostatne zárobkovo činnej osoby, alebo ako dôsledok tejto činnosti, sa považujú za osoby, ktoré vykonávajú túto činnosť. Toto sa nevzťahuje na dôchodky v invalidite, starobné dôchodky alebo pozostalostné dôchodky alebo, na dôchodky v súvislosti s pracovným úrazom alebo chorobou z povolania, alebo na nemocenské peňažné dávky vzťahujúce sa na ošetrenie počas neobmedzenej doby.
3. S výhradou článkov 12 až 16:
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 58 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 7 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 59 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100577/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100577.2016
- Stammnummer
- 130910
- Gültig
- 27.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF