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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100577/2016

Kurzfristige Unterbrechung einer gewöhnlich ausgeübten Beschäftigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100577/2016vom 27.10.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach nationalem Recht wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, und erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Nach nationalem Recht ist bei nach Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung in einem Monat und Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Folgemonat Familienbeihilfe durchgehend zu zahlen. Nach nationalem Recht besteht für die Monate August 2014 und Oktober 2014 ein Anspruch auf Familienleistungen. Nach allen Ausführungen steht dem Anspruch auch nicht Art. 59 VO (EG) 987/2009 entgegen. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag, also hinsichtlich der Monate August 2014 und Oktober 2014, als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist daher insoweit gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechende Auszahlung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetraggemäß § 11 FLAG 1967 vorzunehmen und darüber eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 auszustellen. Nichtzulassung der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Leitlinien des Erkenntnisses VwGH 27.9.2012, 2012/16/0066.     Wien, am 27. Oktober 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100577/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100577.2016
Stammnummer
130910
Gültig
27.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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