Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102728/2016
Ist Österreich überwiegender Beschäftigungsstaat?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7102728/2016vom 15.10.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj als Vorsitzende, die Richterin Elisabeth Wanke als beisitzende Richterin, Dr. Franz Kandlhofer als fachkundigen Laienrichter und Michael Fiala als fachkundigen Laienrichter, im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4*** ***5***, Ungarn, vom 19.8.2015, gegen den Bescheid des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedler Straße 46, vom 6.8.2015, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 3.839,40) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.401,60) für den im Juli 1990 geborenen ***6*** ***2*** für den Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2010 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer ***7***, Gesamtbetrag der Rückforderung € 5.241,00, gemäß § 323c Abs. 4 Z 5 BAO am 13.10.2020 beschlossen:
I. Der Bescheid vom 6.8.2015 und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2015 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung
Bescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** Familienbeihilfe (€ 3.839,40) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.401,60) für den im Juli 1990 geborenen ***6*** ***2*** für den Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2010. Die Begründung dazu lautet:
Aufgrund amtlicher Erhebungen wurde festgestellt, dass Sie keine Betriebsstätte in Österreich haben und somit auch keine selbständige Tätigkeit. Es besteht daher auch kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Der Bescheid enthält keine weitere Begründung.
Steuerbescheide
Folgend angeführte Steuerbescheide sind aktenkundig:
Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23.11.2010:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit: € 3.814,24; Einkommen: € 2.214,24; Einkommensteuer: € 0,00.
Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 23.11.2010:
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen (steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994): € 9.410,00.
Umsatzsteuer: € 0,00
Einkommensteuerbescheid 2010 vom 10.1.2012:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit: € 5.122,66; Einkommen: € 5.062,66; Einkommensteuer: € 0,00.
Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 10.1.2012:
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen (steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994): € 10.320,00.
Umsatzsteuer: € 0,00
Diese Bescheide wurden mit Aufhebungsbescheiden gemäß § 299 BAO vom 6.10.2014 ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt:
Anknüpfungspunkt für ein Besteuerungsrecht aus innerstaatlicher Sicht ist das Vorhandensein einer Betriebsstätte. Gem. § 29 BAO ist eine Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient. Als Betriebsstätte dient insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet. Im gegenständlichen Fall befindet sich nach Beurteilung des Finanzamts die Geschäftsleitung nicht an der angegebenen österreichischen Adresse. Gem. Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Ungarn dürfen Unternehmensgewinne aber nur dann in Österreich versteuert werden, wenn eine inländische Betriebsstätte vorliegt. Da das Finanzamt das Vorhandensein einer österreichischen Betriebsstätte verneint und kein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt wurde, war der … bescheid gem. § 299 BAO aufzuheben.
Unterlagen
Aktenkundig ist eine Bestätigung einer ungarischen Universität vom 26.7.2013, dass ***6*** ***2*** mit Entscheidung vom 28.6.2013 der akademische Grad Master verliehen wurde. Des weiteren eine Bescheinigung der Universität vom 8.4.2013, dass dieses Studium am 3.9.2011 begonnen wurde und dass diesem Studium ein am 8.9.2008 begonnenes und am 30.6.2011 beendetes Bachelorstudium vorangegangen sei.
Nachschau
Der Bf war in ***8***, ***9*** ***10*** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Über die Nachschau wurde berichtet:
Am 4.9.2014 wurde die o a Adresse aufgesucht. Dort ist Hr. ***2*** ***1*** mit STNR … erfaßt. Dieser wurde nicht angetroffen.
Hr. ***2*** ***1*** war vom 8.4.1997 bis 17.2.2014 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ab 17.2.2014 wurde die Meldung in einen Nebenwohnsitz umgewandelt. (der "richtige" Wohnsitz ist offenbar in Ungarn - Adresse dem FA dtz. unbekannt)
Auf der Adresse in ***8***, ***9*** ***10*** befindet sich weder Wohnsitz noch Betriebstätte von Hrn. ***2*** ***1*** (siehe Fotos)
Die "Unterkunftgeber", die Ehegatten ***11*** ***12*** … und ***13*** … (beide dort wohnhaft) haben Ihrem "Freund und Bekannten" dort eine Schlafstelle kostenlos zur Verfügung gestellt. Tel.Nr. Hr. ***11*** ***13*** ....
Nach deren Angaben wurden weder Miete oder sonstige Betriebskosten bezahlt. Dieser habe dort "gelegentlich" genächtigt. Ein PKW mit österreichischer Zulassung ist vermutlich auch nicht vorhanden.
Welches Fahrzeug Hr. ***2*** verwendet konnte nicht festgestellt werden.
Die Räumlichkeiten (s. Fotos) wurden am 4.9.2014 besichtigt (s.Fotos). Die Gesamtgröße eines Zimmers mit Dusche und WC und Kochnische beträgt ca. 25m2. Am Tag der Besichtigung waren keine einzigen Gegenstände (Bekleidung, Hygieneartikel, Nahrungsmittel, usw.) vorhanden, welche darauf hinweisen, dass dort jemand wohnt. Die Kästen und Schubladen waren vollkommen leer.
Ein "Tonstudio" ist dort auch nicht vorhanden. Betriebliche Unterlagen. oder Hinweise auf ein Unternehmen gibt es nicht.
Am 5.9.2014 wurde diese Nebenwohnsitzmeldung von den "Unterkunftgebern" abgemeldet!
Die Einzelfirma ***1*** ***2*** ist im Bereich Herstellung und Vervielfältigung von Ton- und Bildaufnahmen wurde am 2010 als Nicht protokollierte Einzelfirma ins Gewerberegister eingetragen.
Eine zweite Gewerbeberechtigung wurde für Konzert-, Künstler-, Show- und Musikagentur beantragt. (siehe Auszug)
...
Hr. ***11*** gibt an, dass Hr. ***2*** in Ö bei diversen Gastbetrieben ein Engagement als "Musiker und. Unterhalter" hat/hatte. Genaue Angaben (GH ...) kann er nicht
machen.
Im Internet (Google) konnte festgestellt werden, dass unter der Adresse: ... das ***14*** Studio mit Adresse [= Adresse Bf] betrieben wird.
...
Hr. ***2*** wurde ursprünglich von der Kanzlei … steuerlich Vertreten. Für die Jahre 2000 bis 2012 wurden die Einkommensteuererklärungen bereits veranlagt. Von 2000 bis 2005 wurde auch die Umsatzsteuererklärungen veranlagt. Ab 2006 wurde die UST als Kleinunternehmer deklariert. Die Erklärungen wurden vom STB bis 2010 elektronisch eingebracht und auch auf die Adresse des steuerlichen Vertreters zugestellt. 2011 und 2012 wurde mit Papiererklärung E1 eingebracht und auf die Adresse in ***8***, ***9*** ***10*** zugestellt.
Für das Jahr 2013 wurden noch keine Erklärungen eingebracht.
Der Akt wird der Familienbeihilfenstelle AV 03 zur weiteren Erledigung (offener Antrag auf Weitergewährung) rückübermittelt.
Eine Rücksprache mit der BV 25 (Überprüfung der Einkünfte» beschr. bzw unbeschr. Steuerpflicht und UST) und dem Fachbereich (Gewährung bzw. Rückforderung der Familienbeihilfe) ist anzuraten.
Eine Kopie wird an die BV 25 als KM und an den Fachbereich (..) weitergeleitet. Die Gewerbeberechtigungen wurden lt GW-Register mit 8.9.2014 abgemeldet!
Sozialversicherungsdaten
Laut Erhebung des Finanzamts vom 15.4.2016 war der Bf von 1.1.2009 bis 31.7.2010 und von 1.10.2014 bis 31.10.2014 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist) pflichtversichert, von 1.1.2009 bis 31.1.2013 in der Krankenversicherung pflichtversichert und von 2.8.2010 bis 30.9.2014 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger pflichtversichert. Von 1.9.2015 bis laufend besteht eine Pflichtversicherung als Angestellter.
Folgende Beitragsgrundlagen sind erfasst:
Jahr allgemein Sonderzahlungen
2009 5.788,92 keine
2010 4.021,71 keine, 2.872,65 keine
2011 10.018,56 keine
2012 11.179,08 keine
2013 7.280,40 keine
2014 503,37 keine, 4.530,33 keine
2015 8.800,00 1.470,70
Beschwerde
Mit Schreiben vom 19.8.2015 erhob der Bf gegen den angeführten Bescheid Beschwerde und führte in dieser aus:
Gegen den Bescheid vom 6. August 2015 betreffend "Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
Familienbeihilfe (FB)
Kinderabsetzbetrag (KG)
für das Kind ***2*** ***6***, Vers-Nr. ... 07 90 für den Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2010" erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die Beschwerde richtet sich gegen folgenden Punkt des Bescheides:
"Aufgrund amtlicher Ermittlungen wurde festgestellt, dass keine Betriebsstätte in Österreich vorliegt und somit auch keine selbstständige Tätigkeit. Es besteht daher auch kein Anspruch auf die Familienbeihilfe (VO (EWR))."
Begründung:
In den gegenständlichen Jahren 2009 und 2010 gab es für mich als Musiker und für meine Musikagentur wesentlich mehr Aufträge als in den letzten Monaten. Dies war auch der Grund, weshalb ich die Gewerbeberechtigungen mittlerweile löschen ließ. Die amtlichen Erhebungen wurden erst Ende August 2014 durchgeführt, also zu einem Zeitpunkt, als die Auftragslage aufgrund der schlechten Wirtschaftslage bereits sehr spärlich war.
Früher wurde generell mehr Musik, z.B. bei Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Firmenfeiern, in Restaurants und Heurigen lokalen, gespielt. In den gegenständlichen Jahren habe ich in den Sommermonaten fast täglich gespielt. Zu dieser Zeit war ein Wohnsitz für mich in ***8*** jedenfalls notwendig. Ich habe sehr oft am Abend bis spät in die Nacht gespielt und am darauffolgenden Abend wieder, sodass ein nach Hause fahren nicht sinnvoll und aufgrund des Schlafmangels auch zu gefährlich gewesen wäre. Ich habe damals in ***8*** gewohnt und bin nur selten nach Sopran gefahren.
Auch meine Buchhaltungsunterlagen, wie Belege etc. befanden sich im Betrieb in ***8***, weil ich ja auch einen Steuerberater in Eisenstadt hatte. Ebenso hatte ich meine Musikinstrumente ständig in ***8*** sowie auch alle anderen Betriebsmittel.
Eine Betriebsstätte in ***8*** hat es sehr wohl gegeben und ich beantrage daher, von der Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages abzusehen.
Gleichzeitig stelle ich das Ansuchen um Aussetzung der Zahlung des in Streit stehenden Betrages bis zu Erledigung der Beschwerde.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Gem. Art. 11(3) lit.a der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die auch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Hinsicht auf die Gewährung von Familienleistungen regelt, unterliegen Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben den Rechtsvorschriften dieses Staates. Österreich wäre demnach für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig, wenn Sie in Österreich ein Unternehmen betreiben. Ob Sie in Österreich ein Unternehmen betreiben, richtet sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Bei der steuerlichen Beurteilung von Einkünften ist nicht entscheidend, ob diese sozialversicherungspflichtig sind bzw. von welchen Sozialversicherungsträgern diese als versicherungspflichtig behandelt werden.
Gem. § 23 (1) EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen nachhaltigen Tätigkeit, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates dürfen gem. Art. 7 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich - Ungarn nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt.
Voraussetzung, dass die Einkünfte in Österreich steuerpflichtig sind und dass man daher von einer Tätigkeit eines österreichischen Unternehmers ausgehen kann, ist das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte.
Gemäß § 29 (1) BAO ist eine Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient.
(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere
a) die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung beendet;
b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen.
Im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich - Ungarn bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) bis g) im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. April 2003, 2001/14/0226, (unter Hinweis auf die dort zitierte Judikatur des EuGH), den Begriff der Betriebsstätte unionsrechtskonform interpretiert:
"Kennzeichnend sei ein hinreichender Mindestbestand an Personal und Sachmitteln, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, sowie ein hinreichender Grad an Beständigkeit im Sinne eines ständigen Zusammenwirkens von Personal und Sachmitteln."
Sie waren in ***8***, ***9*** ***10*** von 8.4.1997 bis 17.2.2014 hauptgemeldet . Ab 17.02.2014 wurde die Meldung in einen Nebenwohnsítz umgewandelt. Auf dieser Adresse befindet sich weder der Wohnsitz noch die Betriebsstätte.
Bei der Bereisung am 4.9.2014 wurde von den Unterkunftgebern den Ehegatten ***11*** ***12*** und ***13*** bekanntgegeben, dass Sie ihrem "Freund und Bekannten" eine Schlafstelle kostenlos zur Verfügung gestellt haben. Es wurden weder Miete noch sonstige Betriebskosten bezahlt.
Die Räumlichkeiten haben eine Gesamtgröße von 25 m und bestehen aus einem Zimmer mit Dusche und WC und Kochnische. Am Tag der Besichtigung waren keine einzigen Gegenstände (Bekleidung, Hygieneartikel, Nahrungsmittel usw.) vorhanden welche darauf hinweisen dass dort jemand wohnt.
Ein Tonstudio ist dort auch nicht vorhanden. Betriebliche Unterlagen oder Hinweise auf ein Unternehmen gibt es nicht.
Am 5.9.2014 wurde diese Nebenwohnsitzmeldung von den Unterkunftgebern abgemeldet.
Das Finanzamt sieht an der angegebenen Adresse keine inländische Betriebsstätte Ihres Unternehmens. In Ermangelung einer Betriebsstätte gilt als Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt.
Daraus folgt, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und der wirtschaftlichen Tätigkeit (Betriebsstätte) nicht in ***8*** in Österreich, sondern in ***3*** /Ungarn beendet und somit keine selbständige Tätigkeit in Österreich vorliegt. Ihre Tätigkeit ist die gewerbliche Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens, der grenzüberschreitende Aufträge annimmt.
Aufgrund dieser Tatsache wurden auch die Einkommensteuerbescheide von 2009 bis 2013 am 07.10.2014 gemäß § 299 BAO aufgehoben.
Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe aufgrund einer selbständigen Tätigkeit ist daher zu verneinen.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 14.12.2015 stellte der Bf Vorlageantrag und gab darin an:
Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 25.08.2015, bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:
Ich bin in Österreich über viele Jahre sowohl unselbständiger als auch selbständiger Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe mit bestem Wissen und Gewissen versucht, die Rechtsvorschriften stets einzuhalten.
Um Hilfe in bürokratischen und finanztechnischen Bereichen zu erhalten, habe ich die Steuerberatungskanzlei ***15*** beauftragt, diese Angelegenheiten (die für mich als gebürtigen Ungarn nicht leicht bzw. nicht überschaubar waren) über viele Jahre ordnungsgemäß zu erledigen. Ich habe sehr viel Geld für diese Dienste ausgegeben und mich stets darauf verlassen.
Die Behauptung, den gemeldeten Wohnsitz nicht für Wohnzwecke und auch nicht als Betriebsstätte genutzt zu haben, ist nicht richtig.
Als Berufsmusiker bin ich wie viele andere Berufsmusiker, Künstler, Artisten etc. in der Unterhaltungsbrache tätig und von Engagements abhängig. Ich bin oft tagelang nicht in der gemeldeten Unterkunft bzw. Betriebsstätte zu erreichen. Durch Auftritte im ganzen österreichischen Bundesgebiet oder angrenzendem Ausland bin ich oft über längere Zeit nicht anzutreffen.
In guten Jahren spielte ich bis zu 210 Tage ohne einen freien Tag stets auswärts und kam selten oder gar nicht heim zum Schlafen. Zum Beispiel trat ich bei internationalen Musikfestivals in der Schweiz, Deutschland, etc auf und auch auf Kreuzfahrtschiffen im Mittelmeer uva.
Ich war damals sehr wenig zu Hause - so auch nicht während der Wohnungskontrolle am 04.09.2014, wo ich bei Freunden am Plattensee Urlaub machte.
Meine gesamten Habseligkeiten, wie Bekleidung, Hygieneartikel etc. habe ich immer bei mir. Buchhaltungsunterlagen etc. sind beim Steuerberater. Lebensmittel befinden sich in der Wohnung fast nie, da ich fast immer auswärts esse und diverse Lebensmittel verderben würden. Anfallende Schmutzwäsche lasse ich meist in Putzereien waschen und bügeln und finden sich auch nicht in der Wohnung.
Musikinstrumente und Anlagen stehen fast immer bei diversen Veranstaltern, wo ich regelmäßig auftrete.
Ein Tonstudio reduziert sich heutzutage auf einen Laptop und ein kleines Soundmodul mit dem ich alle meine Arbeiten (derzeit für die Firma ***16*** Elektronische Geräte GmbH in Wien) erledigen kann. Auch diese Arbeitsbehelfe habe ich immer mit, wo immer ich auch bin.
Warum wurde die Wohnsitz- und Betriebsstättenkontrolle nur am 4. September 2014 gemacht und nicht des Öfteren in den Jahren zuvor?
Warum muss ich wegen dieser Kontrolle am 4. September 2014 die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für 2009 und 2010 zurückbezahlen?
Mehrmalige Kontrollen hätten gezeigt, dass ich zu Unrecht beschuldigt werde, keine offizielle Betriebsstätte in ***8*** zu haben
Ich ersuche um positive Erledigung meines Schreibens und bitte um Kenntnisnahme dass der Beruf, der Arbeitsrhythmus, die Arbeitszeiten, eigentlich das ganze Leben eines Berufsmusikers nicht mit dem Schema eines normalen Dienstleistungsbetriebes, Handelsgewerbes etc. vergleichbar ist. Somit ist auch die Betriebsstätte nicht mit anderen Betriebsstätten vergleichbar.
Ich beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem Senat
Weiters beantrage ich die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von € 5.241,00.
Vorlage
Mit Bericht vom 13.6.2016 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 25.08.2015
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 01.2009-12.2010) 06.08.2015
Beschwerdevorentscheidung
3 Beschwerdevorentscheidung 10.11.2015
Vorlageantrag
4 Vorlageantrag 15.12.2015
Vorgelegte Aktenteile
5 E 2009 23.11.2010
6 U 2009 23.11.2010
7 E 2010 10.01.2012
8 U 2010 10.01.2012
9 Unterlagen 21.10.2013
10 Nachschau 04.09.2014
11 Aufhebungsbescheide 06.10.2014
12 SV 15.04.2016
Bezughabende Normen
EU-VO 883/2004
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich ein Tonstudio zu betreiben. Die amtlichen Ermittlungen konnten keine Betriebsstätte und in der Folge keine Tätigkeit in Österreich finden. Gegen die Aufhebungsbescheide betr. Umsatz- und Einkommensteuer wurde keine Beschwerde erhoben.
Die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe wurde daher rückgefordert.
Beweismittel:
siehe beiliegende Dokumente
Stellungnahme:
Gem. EU-VO 883/2004 hat eine Person (unter Vorliegen der übrigen Bestimmungen des FLAG) Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe, wenn sie in Österreich eine Tätigkeit ausübt. Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen, da in Österreich keine Beschäftigung ausgeübt wurde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Aus dem bisherigen Akteninhalt ergibt sich für den Beschwerdezeitraum (Jänner 2009 bis Dezember 2010):
Der Bf ***1*** ***2*** ist offenbar ungarischer Staatsbürger, somit Unionsbürger. Er wohnt in ***3***. ***3*** liegt in Ungarn nahe der österreichischen Grenze.
Der Bf durfte in ***8***, Burgenland, in einem den Ehegatten ***12*** und ***13*** ***11*** gehörenden Haus ein rund 25 qm großes Zimmer mit Dusche, WC und Kochnische unentgeltlich nutzen. ***8*** ist von ***3*** rund 30 Straßenkilometer entfernt.
Bei einer Nachschau im Jahr 2014 stellte das Finanzamt fest, dass das Zimmer im Haus in ***8*** unbenutzt war. Es befanden sich weder persönliche Gegenstände des Bf noch Gegenstände, die für die Berufsausübung des Bf erforderlich waren, in dem Zimmer; der Bf selbst war nicht anwesend. Der Bf führt seine "gesamten Habseligkeiten" immer mit sich, Musikinstrumente und Anlagen werden i.d.R. von den Veranstaltern zur Verfügung gestellt. Das Tonstudio besteht aus einem Laptop und einem kleinen Soundmodul, auch diese wird vom Bf immer mit sich geführt.
Im Jahr 2014 wurde die bis dahin bestanden habende polizeiliche Meldung in ***8*** gelöscht.
Im österreichischen Gewerberegister war für den Bf eine nicht protokollierte Einzelfirma (Herstellung und Vervielfältigung von Ton- und Bildaufnahmen) eingetragen. Die Bf war als Musiker und als Musikagentur tätig. Als Musiker war der Bf in der Unterhaltungsbranche tätig. Er trat in Österreich, in der Schweiz, in Deutschland und in anderen Staaten auf; er war auch auf Kreuzfahrtschiffen im Mittelmeer erwerbstätig. Der Bf war im Beschwerdezeitraum in der österreichischen Sozialversicherung pflichtversichert, wobei die Bemessungsgrundlagen im Jahr 2009 € 5.788,92 und im Jahr 2010 € 6.894,36 betragen habe.
Der Bf hat im Beschwerdezeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wie im Spruch ersichtlich vom Finanzamt ausbezahlt erhalten.
Beweiswürdigung
Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen
Nationales Recht
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 4 FLAG 1967 lautet:
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 53 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Unionsrecht
Das maßgebende Unionsrecht findet sich für den insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO, Grundverordnung) und in der hierzu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO, Durchführungsverordnung).
Für Sachverhalte, die vor Mai 2010 eingetreten sind, sind die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anzuwenden.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Die VO 1408/71 gilt nach ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist ohne Zweifel eine Familienleistung iSd Art. 1 Buchstabe u sublit. i der Verordnung Nr. 1408/71.
Zu den Familienangehörigen zählt Art 1 lit f der Verordnung jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen (oder dem Studierenden) in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird.
Art. 3 VO 1408/71 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Art. 13 Abs. 1 der VO 1408/71 bestimmt, dass - vorbehaltlich hier nicht in Betracht kommender Sonderbestimmungen - Personen, für die diese VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen.
Art. 13 VO 1408/71 lautet:
Artikel 13
Allgemeine Regelung
(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;
c) eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit an Bord eines Schiffes ausübt, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;
d) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind;
e) eine zum Wehrdienst oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriftendieses Staates. Ist die Inanspruchnahme dieser Rechtsvorschriften von dem Nachweis von Versicherungszeiten vor der Einberufung bzw. der Wiedereinberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst oder nach der Entlassung aus dem Wehrdienst oder Zivildienstabhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind. Zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufene oder wiedereinberufene Arbeitnehmer bzw. Selbständige behalten ihre Arbeitnehmereigenschaft bzw. Selbständigeneigenschaft;
f) eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne daß die Rechtsvorschrifteneines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.
Art. 14 ff VO 1708/71 lauten:
Artikel 14
Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben
Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
1.
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.
b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt, diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.
2. Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften:
a) Eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats mit folgender Einschränkung:
i) Eine Person, die von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt wird, die das Unternehmen außerhalb des Gebietes des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unterhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet;
ii) eine Person, die überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem sie wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch die Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat;
b) eine Person, die nicht unter Buchstabe a) fällt, unterliegt:
i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben;
ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt.
3. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig in einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser beiden Staaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
Artikel 14a
Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben
Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
1.
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 04.07.1971 S. 2
- VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 04.07.1971 S. 2
- VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 13 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 14 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 16 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102728/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102728.2016
- Stammnummer
- 131289
- Gültig
- 15.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF