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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100940/2015

Keine Anrechnung ausländischer Familienleistungen, wenn auf diese kein Anspruch besteht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100940/2015vom 09.05.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach dem Recht der tschechischen Republik wird Kindergeld (Přídavek na dítě) nur Familien, deren Einkommen niedriger als das 2,4fache des Mindestbedarfs (Životní minimum) ist, gewährt, wobei (vereinfacht) das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen ist.
Das Finanzamt ist zur Ermittlung des maßgebenden ausländischen Rechts verpflichtet.
Art. 76 Abs. 7 VO 883/2004 sieht das Recht vor, sich im Anwendungsbereich dieser Verordnung jeder gemäß Art. 342 AEUV in der Union anerkannten Amtssprache eines Mitgliedstaats zu bedienen. Gleiches gilt für Erledigungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten.
§ 4 FLAG 1967 gilt § 53 FLAG 1967 zufolge nicht nur für österreichische Staatsbürger, sondern auch für Unionsbürger (und Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates sowie der Schweiz).
Ist nur Österreich Beschäftigungsstaat, haben gemäß der in Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a VO 883/2004 aufgestellten Antikumulierungs-Regel die vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten Beihilfen Vorrang gegenüber den vom Wohnmitgliedstaat gezahlten, die infolgedessen ruhen. Wird jedoch im Wohnmitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sieht Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b Unterbuchstabe i VO 883/2004 die entgegengesetzte Lösung vor, d.h., dass der Anspruch auf die vom Wohnmitgliedstaat gezahlten Beihilfen dem vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten vorgehen, die somit ruhen. Der Anspruch auf die in Art. 68 VO 883/2004 vorgesehenen Leistungen ist diesfalls bis zur Höhe der vom Wohnmitgliedstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art auszusetzen, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen. Vom zuständigen Träger des vom Wohnsitzstaat unterschiedlichen (ersten) Beschäftigungsstaates kann nur die Höhe des Unterschiedsbetrags in Höhe der Differenz zwischen den nach dem Recht des (ersten) Beschäftigungsstaates vorgesehenen Leistungen und den nach dem Recht des Wohnsitzstaates und (zweiten) Beschäftigungsstaates bezogenen Leistungen beansprucht werden.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A Bová, Adresse_CZ, Tschechische Republik, vom 13.5.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, 3580 Horn, Schlossplatz 1, vom 29.4.2014, wonach auf Grund des Antrags vom 3.7.2013 Ausgleichszahlung "nach der Verordnung (bis 30. April 2010 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab 1. Mai 2010 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag" von € 4.754,75 für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2012 gewährt wird, Sozialversicherungsnummer X, I. beschlossen: Der Antrag der belangten Behörde vom 26.4.2016, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 28.4.2016, die mit Beschluss vom 14.4.2016, zugestellt am 18.4.2016, gesetzte Nachfrist zur Erbringung der mit Beschluss vom 22.2.2016, zugestellt am 26.2.2016, aufgetragenen Nachweise bis 30.6.2016 zu verlängern, wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 110 Abs. 2 BAO abgewiesen; II. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Ausgleichszahlungsbescheid vom 29.4.2014 wird aufgehoben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Vorlage Mit Bericht vom 5.2.2015 legte das Finanzamt die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) A Bová vom 14.5.2014 gegen den Ausgleichszahlungsbescheid vom 29.4.2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus: Sachverhalt: Die Kindesmutter (Bf.) stellte am 03.07.2013 einen Antrag auf Ausgleichszahlung für das Jahr 2012 für ihre Töchter C und D sowie ihren im Dezember 2012 geborenen Sohn EF. Die Kindesmutter war von 01.01. bis 08.10.2012 in Österreich beschäftigt, von 09.10. bis 24.10.2012 hat sie Krankengeld und von 25.10. bis 31.12.2012 Wochengeld bezogen. Der Familienwohnsitz befindet sich in Tschechien. Der Kindesvater von C (Ga H) übte lt. Angaben im Forumular E 411 durchgehend eine berufliche Tätigkeit in Tschechien aus. Es wurde kein Antrag auf tschechisches Kindergeld gestellt. Lt. Angaben der tschechischen Behörde (Formular E 411) übte der Vater von D (BI) im Jahr 2012 keine berufliche Tätigkeit aus. Der Kindesvater von EF (JI) übte im Jahr 2012 eine berufliche Tätigkeit in Tschechien aus, es bestand aber in diesem Zeitraum kein Anspruch auf tschechische Familienleistungen wegen zu hohem Einkommen. Mit Ausgleichszahlungsbescheid vom 29.04.2014 wurde für die Monate 01/2012 bis 12/2012 eine Ausgleichszahlung iHv 4.754,75 € gewährt. Da der Vater von C in Tschechien keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat, erfolgte eine Gegenrechnung der tschechischen Familienleistungen in Höhe der Missoc-Sätze. Für die Tochter D wurde die Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) in voller Höhe ausbezahlt, da der Kindesvater keine berufliche Tätigkeit in Tschechien ausübt. Für den Sohn EF erfolgte die Auszahlung der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) unter Gegenrechnung der Missoc-Sätze. Die Kindesmutter brachte gegen den Bescheid vom 29.04.2014 Beschwerde ein und begehrte die Auszahlung der Familienbeihilfe für alle drei Kinder in voller Höhe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2014 wurde dem Beschwerdebegehren teilweise stattgegeben (hinsichtlich des Kindes EF), die bisher angerechnete tschechische Familienbeihilfe iHv 500 CZK für den Monat Dezember 2012 wurde gutgeschrieben. Beweismittel: Versicherungsdatenauszug Formulare E 401 und E 411 Stellungnahme: Nach Ansicht der Behörde erfolgte die Gegenrechnung der Missoc-Sätze für das Kind C zu Recht, da der Vater von C in Tschechien keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat. Es wird daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Zu der noch strittigen Frage, ob für C der Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in vollen Umfang oder gekürzt um tschechische Familienleistungen zusteht, geht aus dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegtem Akt hervor: Anträge vom 30.6.2013 Mit Datum 30.6.2013, beim Finanzamt eingelangt am 3.7.2013, stellte die Bf mit den Formularen Beih 38 Anträge auf Gewährung einer Ausgleichszahlung oder einer Differenzzahlung das Jahr 2012 und zwar für den im Dezember 2012 geborenen E F J, die im April 1997 geborene C Gová und die im November 2001 geborene D Bová. Die Bf sei wie ihre Kinder tschechische Staatsbürgerin, wohne mit ihren Kindern in Adresse_CZ, trage die überwiegenden Unterhaltskosten für ihre Kinder, sei seit 1.1.2012 bei einem Arbeitgeber im Waldviertel beschäftigt und erhalte seit 25.10.2012 Zahlungen von der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Die älteren Kinder besuchten Schulen in der Tschechischen Republik. Für das Kind E F J ist eine Verzichtserklärung gemäß § 2a FLAG 1967 des Vaters I J aktenkundig. Ausgleichszahlungsbescheid Mit Datum 29.4.2014 erging ein Ausgleichszahlungsbescheid, wonach der Bf "auf Grund Ihres Antrages vom 3.7.2013" "Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis 30. April 2010 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab 1. Mai 2010 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag in folgendem Umfang gewährt" wird: Jänner 2012 - Dezember 2012 4.754,75 €. [Grafik] [Grafik] [Grafik] Beschwerde Mit Schreiben vom 13.5.2014, Eingangsstempel des Finanzamts nicht ersichtlich, erhob die Bf als Berufung bezeichnete Beschwerde gegen den Ausgleichszahlungsbescheid vom 29.4.2014: In der offenen Frist berufe ich gegen den Ausgleichszahlungsbescheid vom 29. April 2014 bezüglich der Auszahlung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom Jänner 2012 bis Dezember 2012 für meine zwei Töchter, Gová C, geb. am ...4.1997, und Bová D, geb. am ...11.2001, und meinen Sohn FEJ, geb. am ...12.2012. Bitte um die Auszahlung der nicht gerecht abgezogenen Summe von € 340,85 für die ausländische Beihilfe. Begründung: Es wurde richtig vom CZ- Sozialamt das Formular E411 ausgefüllt (bestätigt am 10.1.2014). Im Punkt 6.2. wurde das höhere Einkommen für die Familie im Zeitraum ab dem 01.01.2012 bis zum 30.9.2013 bestätigt. Es wurde keine Familienbeihilfe für kein Kind im diesem Zeitraum in CZ ausbezahlt. Es wurde richtig der Antrag gestellt und abgelehnt. Ich lege die übersetzte Kopie des kompletten Punktes Nr. 6 bei. Bitte um nochmalige Überprüfung der Tatsache und um die Auszahlung der oben angeführte Summe von € 340,85. Ich bedanke mich für die positive Erledigung meiner Berufung. Beschwerdevorentscheidung Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 1.7.2014 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge: Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach Abs. 2 hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. § 4 Abs. 1 FLAG 1967 normiert, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige Beihilfe haben, keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe haben. In § 4 Abs. 2 FLAG 1967 ist vorgesehen, dass österreichische Staatsbürger, die gem. Abs. 1 und § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. Gem. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs. 1 FLAG 1967, dass § 5 Abs. 3 FLAG 1967 in Bezug auf EWR-Staatsbürger grundsätzlich nicht gilt; diese sind in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Dabei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des EWR nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (dh arbeitet ein Elternteil im EU/EWR-Raum) sind bezüglich der Familienleistungen daher nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten sondern die Verordnung 883/2004 (des Europäischen Parlaments und Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) bzw. die DVO 987/2009 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16,09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (gültig seit 1.5.2010)) zur Koordinierung der Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige welche innerhalb der EU-EWR zu- und abwandern. Die Verordnung regelt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten welcher Staat vorrangig zur Zahlung der Familienleistungen zuständig ist. Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Familienbeihilfe richtet sich grundsätzlich nach dem anwendbaren Recht der VO, bestimmt in den Art. 11 bis 16. Vorrangig ist jener Mitgliedsstaat zuständig in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Grundsätzlich sind Familienleistungen (Differenzzahlungen) von jenem Staat zu leisten in dem die Person beschäftigt ist und zwar auch dann wenn diese Person im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt. Eine Differenzzahlung nach den Verordnungen der EU kommt nur dort in Betracht, wo ein Mitgliedstaat vorrangig und ein anderer Mitgliedstaat nachrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet ist, die nachrangigen Familienleistungen aber höher sind als die vorrangigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn für die Familienleistungen für jeden Elternteil nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen unterschiedliche Mitgliedstaaten zuständig sind, also etwa wenn einem Elternteil Familienleistungen nach dem Recht des Beschäftigungslandes zustehen, während der andere Elternteil für dasselbe Kind im Wohnland ebenfalls Anspruch auf Familienleistungen hat. Im vorliegenden Fall waren Sie von 1. Jänner bis 8. Oktober 2012 bei der ... in ... beschäftigt. Von 9. Oktober bis 24. Oktober 2012 haben Sie Krankengeld und ab 25. Oktober bis 31. Dezember Dezember 2012 haben Sie Wochengeld bezogen. Der Familienwohnsitz von Ihnen und Ihren Kindern befindet sich in Tschechien. Die Kinder Gova C und Bova D besuchen in Tschechien die Schule. Ihr Sohn JEF hält sich ebenfalls in Tschechien auf. betreffend Tochter CGova, geb. ....4.1997 - Kindesvater Ga H: Lt. Angaben der tschechischen Behörden (Formular E411) übte der Kindesvater von C - Herr Ga H - im Jahr 2012 durchgehend eine berufliche Beschäftigung aus. Es wurde kein Antrag auf tschechisches Kindergeld gestellt. Wie bereits oben angeführt legen die Prioritätsregeln gem. Art. 67 und 68 der Verordnung fest, welcher MS vorrangig und welcher nachrangig für die Familienleistungen zuständig ist. Familienleistungen können laut EU/EWR Verordnung aus 3 Gründen gewährt werden, nämlich auf Grund einer Beschäftigung/Erwerbstätigkeit, auf Grund des Bezugs einer Rente oder auf Grund des Wohnortes. Treffen nun Familienleistungen aus verschiedener Staaten zusammen, die aus denselben Gründen gewährt werden, so ist primär jener Beschäftigungsstaat zuständig in dem das Kind lebt. Der andere Beschäftigungs-/Tätigkeitsstaat ist nachrangig zuständig (Ausgleichszahlung). Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen. Für C besteht daher der primäre Anspruch auf Familienbeihilfe in Tschechien. In Österreich besteht aufgrund Ihrer Beschäftigung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung (Differenz zwischen tschechischer und österreichischer Familienbeihilfe). Die im Ausgleichszahlungsbescheid vom 29. April 2014 erfolgte Gegenrechnung der tschechischen Familienleistungen in Höhe der Missoc-Sätze erfolgte daher zu Recht. betreffend Tochter DBova, geb. ...11.2001 - Kindesvater BI: Laut Angaben der tschechischen Behörde (Formular E411) wurde bestätigt, dass der Kindesvater von D - Herr BI im Jahr 2012 keine berufliche Tätigkeit in Tschechien ausgeübt hat. Daher ist Österreich als ausschließlicher Tätigkeitsstaat für die volle Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zuständig und wurde mit Ausgleichszahlungsbescheid vom 29. April 2014 in voller Höhe ausbezahlt. betreffend Sohn JEF, geb. ...12.2012 - Kindesvater JI: Laut Angaben der tschechischen Behörde (Formular E411) wurde bestätigt, dass der Kindesvater von E - Herr JI im Jahr 2012 eine berufliche Tätigkeit in Tschechien ausgeübt hat. Von 1.1.2012 bis 31.12.2012 bestand kein Anspruch auf Familienleistungen in Tschechien wegen zu hohem Einkommen. Für E besteht daher der primäre Anspruch auf Familienbelhllfe in Tschechien. In Österreich besteht auf Grund Ihrer Beschäftigung Anspruch auf Ausgleichszahlung (in Höhe der vollen österreichischen Familienbeihilfe). Die bisher angerechnete tschechische Familienbeihilfe in Höhe von 500 CZK für den Monat Dezember 2012 wird gutgeschrieben. Der Ausgleichszahlungsbescheid vom 29. April 2014 wird für den Monat Dezember 2012 geändert. Ferner erging mit Datum 3.7.2014 ein "Ausgleichszahlungsbescheid", wonach der Bf "auf Grund Ihres Antrages vom 14.5.2014" "Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis 30. April 2010 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab 1. Mai 2010 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag in folgendem Umfang gewährt" wird: Jänner 2012 - Dezember 2012 4.774,70 €. ... Ausgleichszahlung lt Bescheid vom 29. April 2014: 4.754,75 € Ausgleichszahlung lt BVE vom 3. Juli 2014: 4.774,70 € Nachzahlung: 19,95 € [Grafik] [Grafik] [Grafik] Es handelt sich offenbar um einen Teil der Beschwerdevorentscheidung vom 1.7.2014 und um keinen eigenen Erstbescheid. Vorlageantrag Mit als "Berufung gegen den Ausgleichszahlungsbescheid vom 29. April 2014" bezeichnetem Schreiben vom 6.8.2014, beim Finanzamt eingelangt am 8.8.2014, stellte die Bf ersichtlich Vorlageantrag: Ich ersuche Sie um die Restzahlung der FB für das Jahr 2012 ! Begründung: Es wurde richtig vom CZ- Sozialamt das Formular E411 ausgefüllt (bestätigt am 10.1.2014). Im Punkt 6.2. wurde das höhere Einkommen für die Familie im Zeitraum ab dem 01.01.2012 bis zum 30.9.2013 bestätigt. Es wurde keine Familienbeihilfe für kein Kind im diesem Zeitraum in CZ ausbezahlt. Es wurde richtig der Antrag in CZ gestellt und abgelehnt. Ich lege die übersetzte Kopie des kompletten Punktes Nr. 6 bei. Bitte um nochmalige Überprüfung der Tatsache und um die Auszahlung der restlichen Summe. Ich bedanke mich für die positive Erledigung meiner Berufung. E 411 Beigefügt (Eingangsstempel des Finanzamtes 8.8.2014) war ein von der zuständigen tschechischen Behörde Úřad práce ČR (Arbeitsamt der Tschechischen Republik) am 10.1.2014 ausgefülltes Formular E 411 betreffend die Bf und ihre drei Kinder sowie I J. Laut Punkt 6 dieses Formulars habe I J seit 1.1.2012 eine berufliche Tätigkeit ausgeübt. I J habe keinen Anspruch auf Familienleistungen und keinen Antrag gestellt, und zwar auf Grund zu hohen Einkommens vom 1.1.2012 bis zum 30.9.2013. Seit 1.10.2013 sei kein Antrag gestellt worden, wobei der Anspruch drei Monate im nachhinein geltend gemacht werden kann. Seit 10/2013 stünden Familienleistungen wie folgt zu: CGová: PND monatlich kč 700,00 D Bová: PND monatlich kč 610,00 E F J: PND monatlich kč 500,00. Einem weiteren von der zuständigen tschechischen Behörde Úřad práce ČR (Arbeitsamt der Tschechischen Republik) am 10.1.2014 ausgefülltem Formular E 411 betreffend die Bf und C Gová sowie D Bová zufolge hatte die Bf während des ganzen Jahres 2012 keinen Anspruch auf Familienleistungen, und zwar: Gová C - höheres Einkommen im Jahr 2012 Bová D - CZ ist primär kein kompetenter Staat (der Vater arbeitet in Österreich). Jahr 2012. Einem weiteren von der zuständigen tschechischen Behörde Úřad práce ČR (Arbeitsamt der Tschechischen Republik) am 25.7.2013 ausgefülltem Formular E 411 betreffend die Bf und F E J sowie I J als Lebensgefährte und Vater zufolge hatte I J seit 1.1.2013 zufolge zu hohen Einkommens keinen Anspruch auf Familienleistungen. Einem weiteren von der zuständigen tschechischen Behörde Úřad práce ČR (Arbeitsamt der Tschechischen Republik) am 15.4.2014 ausgefülltem Formular E 411 betreffend H Ga und C Gová war H Ga während des gesamten Jahres 2012 berufstätig und hatte keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt (bei "Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen" ist "0" angegeben). Der handschriftliche Vermerk des Arbeitsamts ist auf dem vom Finanzamt vorgelegten PDF teilweise unleserlich. Der Text dürfte übersetzt (das Finanzamt hat eine Übersetzung nicht vorgenommen oder von Amts wegen veranlasst) etwa "Betreuung des Kindes durch die Mutter...Leistungsanspruch der Kindesmutter A Bová" lauten: Punkt 6 E 411 vom 15.4.2014 (Eingang beim Úřad práce ČR am 3.4.2016, zurückgelangt am Finanzamt am 18.4.2014) betreffend H Ga: [Grafik] Inhaltlich gleich mit dem E 411 vom 15.4.2014 ist ein weiteres E 411 vom 18.6.2014 (beim Úřad práce ČR eingelangt am 13.6.2014, beim Finanzamt rückgelangt am 23.6.2014)betreffend H Ga aktenkundig, dort lautet Punkt 6: [Grafik] Die maschinschriftliche Anmerkung (ident mit der handschriftlichen im E 411 vom 15.4.2014) dürfte etwa lauten (siehe Übersetzung des E 411 vom 31.7.2013 betreffend Peter J): CZ: Füllen Sie bitte die Nummer 6. vollständig aus, damit das Formular nicht neuerlich geschickt werden müsste. Einem weiteren von der zuständigen tschechischen Behörde Úřad práce ČR (Arbeitsamt der Tschechischen Republik) am 16.6.2014 ausgefülltem Formular E 411 betreffend die Bf und ihre drei Kinder zufolge hatte die Bf während des ganzen Jahres 2013 bis laufend keine berufliche Tätigkeit (in Tschechien) ausgeübt (sich in keinem gleichgestellten Verhältnis befunden) und keinen Anspruch auf Familienleistungen, und zwar wegen zu hohem Einkommen (vyšší příjmy). Unterhaltsurteil Aktenkundig ist ein Urteil des Bezirksgerichts Znojmo vom 14.4.1999, rechtkräftig seit 10.5.1999, wonach die Vereinbarung der Eltern, der Mutter die Erziehung der mj. C Gová anzuvertrauen, genehmigt werde und der Vater verpflichtet sei, ab Mai 1999 zum Unterhalt des Kindes mit monatlich CZK 1.500,00 zu Handen der Mutter beizutragen. Versicherungsdatenauszug Laut Versicherungsdatenauszug vom 1.7.2014 sind folgende Beschäftigungsdaten betreffend die Bf registriert: 02.09.2004 15.10.2004 Arbeiterin 25.07.2005 03.08.2005 Arbeiterin 04.08.2005 21.08.2005 Arbeiterin 22.08.2005 04.09.2005 Kündigungsentschädigung 23.08.2005 19.02.2007 Arbeiterin 05.09.2005 05.09.2005 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung 30.07.2010 08.10.2012 Arbeiterin 09.10.2012 24.10.2012 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 25.10.2012 14.02.2013 Wochengeldbezug (DGKTONR-bezogen) ...12. 2012 ...12.2012 Anzeige einer Lebendgeburt 15.02.2013 laufend Arbeiterin Ehrenerklärungen Die Bf erklärte unter der Überschrift "Ehrenerklärung" am 27.6.2013 dass 1. der Vater von meiner Tochter Gová C, HGa, geb. am ....06.1978, wohnhaft in CZ - K, Bezirk Znojmo, als Kleinunternehmer in der CZ arbeitet und keine Familienbeihilfe für Gova C in CZ beansprucht und bezieht. 2. der Vater von meiner Bová D, Herr IB, geb. am ...2.1977, wohnhaft in CZ - LM, Bezirk Znojmo, in Österreich beschäftigt und keine Familienbeihilfe für Bova D sowohl in CZ als auch in AT beansprucht und bezieht. Die Wahrheit meine Aussage bestätige ich mit meiner unten stehenden Unterschrift. Die Bf und I J erklärten unter der Überschrift "Ehrenerklärung" am selben Tag, dass wir beide ab der Geburt unseres Sohnes EFJ, geb. am ....12.2012, den gemeinsamen Haushalt auf der Adresse CZ - [Adresse_CZ] bewohnen, in dem wir unseren Sohn gemeinsamen Haushalt erziehen. Der Dauerwohnsitz von IJ befindet sich auf einer anderen Adresse aus dem Grunde der Unternehmertätigkeit - die Adresse in N ist seine Daueradresse seiner Firma. Die Wahrheit unserer Aussage bestätigen wir mit unseren unten stehenden Unterschriften. Arbeitsbestätigung Der Arbeitgeber der Bf bestätigte am 16.4.2014, dass die Bf seit 30.7.2010 als Köchin beschäftigt sei und sich bis 2.12.2014 in Karenz befinde. Beschluss vom 22.2.2016 Mit Datum 22.2.2016, der belangten Behörde zugestellt am 26.2.2016, beschloss das Bundesfinanzgericht: I. Der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel wird aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen den Nachweis zu erbringen, dass für die im April 1997 geborene CGová im Jahr 2012 im Falle eines diesbezüglichen Antrags ein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden hat, und zwar 1. durch amtswegige Übersetzung der handschriftlichen Anmerkungen des Arbeitsamts der Tschechischen Republik jeweils zu Punkt 6 der Formulare E 411 betreffend den Vater HGa vom 15.4.2014 und vom 18.6.2014; 2. durch amtswegige Übersetzung der maßgebenden Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik, insbesondere der §§ 1- 19 sowie §§ 49 - 54 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995. Sollte sich hieraus nicht bereits ergeben, dass kein Anspruch auf Familienleistungen in der Tschechischen Republik bestanden hat, ist 3. von Amts wegen beim Arbeitsamt der Tschechischen Republik anzufragen, ob für die im April 1997 geborene CGová im Jahr 2012 im Falle eines diesbezüglichen Antrags ein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden hat. II. Der Beschwerdeführerin ABová steht es frei, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses den Nachweis, dass im Jahr 2012 für die im April 1997 geborene CGová auch im Falle eines diesbezüglichen Antrags kein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden hat, von sich aus zu erbringen. Begründend führte das Gericht unter anderem aus: E 411 Zu der noch strittigen Frage, ob für C der Bf im Jahr 2012 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in vollen Umfang oder gekürzt um tschechische Familienleistungen zustehen, liegen nach der Aktenlage folgende Formulare E 411 von der zuständigen tschechischen Behörde Úřad práce ČR (Arbeitsamt der Tschechischen Republik) vor: Laut am 10.1.2014 ausgefülltem Formular E 411 betreffend die Bf und CGová sowie DBová zufolge hatte die Bf während des ganzen Jahres 2012 keinen Anspruch auf Familienleistungen, und zwar: Gová C - höheres Einkommen im Jahr 2012 Bová D - CZ ist primär kein kompetenter Staat (der Vater arbeitet in Österreich). Jahr 2012. Laut am 15.4.2014 ausgefülltem Formular E 411 betreffend HGa und CGová war HGa während des gesamten Jahres 2012 berufstätig und hatte keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt (bei "Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen" ist "0" angegeben). Der handschriftliche Vermerk des Arbeitsamts zu 6.2 dürfte übersetzt (das Finanzamt hat bislang eine Übersetzung nicht vorgenommen oder von Amts wegen veranlasst) etwa "Betreuung des Kindes durch die Mutter...Leistungsanspruch der Kindesmutter ABová" lauten. Einem weiteren am 18.6.2014 ausgefülltem Formular E 411 betreffend HGa und CGová war HGa während des gesamten Jahres 2012 als Arbeitnehmer berufstätig und hatte keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt (bei "Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen" ist "0" angegeben). Der handschriftliche Vermerk des Arbeitsamts zu 6.2 dürfte übersetzt (das Finanzamt hat bislang eine Übersetzung nicht vorgenommen oder von Amts wegen veranlasst) etwa "Betreuung des Kindes durch die Mutter...Leistungsanspruch der Kindesmutter ABová" lauten. In beiden Fällen betreffend HGa ist das Feld "keinen Anspruch auf Familienleistungen, weil" weder angekreuzt noch ausgefüllt... Anspruch auf tschechische Familienleistungen? Das Finanzamt ist bisher davon ausgegangen, dass für CGová im Jahr 2012 ein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden hat. Maßgebend ist nicht, ob ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wurde, sondern ob im Falle eines Antrags überhaupt ein Anspruch auf Familienleistungen bestanden hätte. Das Finanzamt hat die auch in MISSOC angeführten Beträge an Kindergeld (Přídavek na dítě) herangezogen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob überhaupt nach tschechischem Recht ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hätte. Das tschechische Recht kennt eine familienbezogene Einkommensgrenze, bei deren Überschreiten ein Anspruch auf Kindergeld nicht mehr besteht. Betreffend der Bf ABová ist das am 10.1.2014 ausgefüllte Formular E 411 aktenkundig, wonach diese für CGová infolge zu hohen Einkommens keinen Anspruch auf Familienleistungen hatte. Es geht aus den Angaben in MISSOC nicht hervor, ob in dem hier strittigen Fall des Getrenntlebens des Vaters HGa von der Mutter ABová und der Tochter CGová der Vater HGa überhaupt nach tschechischem Recht einen Anspruch auf Kindergeld für C gehabt hätte (vgl. etwa dazu die Regelungen nach § 2 Abs. 2 bis Abs. 5 FLAG 1967 und nach § 2a FLAG 1967 nach österreichischem Recht). Falls es einen derartigen Anspruch des getrennt lebenden Vaters nach tschechischem Recht grundsätzlich geben sollte, ist offen, ob einem derartigen Anspruch ein zu hohes Familieneinkommen entgegenstünde. Aus den aktenkundigen Formularen E 411 betreffend HGa lässt sich infolge bisheriger Nichtübersetzung der Angaben des Arbeitsamts der Tschechischen Republik (Úřad práce ČR) und fehlender hinreichender Information über die maßgebenden tschechischen Rechtsvorschriften nicht sagen, dass HGa im Jahr 2012 einen Anspruch auf tschechische Familienleistungen für CGová gehabt hätte. Weder Beschwerdevorentscheidung noch Vorlagebericht setzen sich mit dieser entscheidenden Frage auseinander. Nachweis des Anspruchs auf tschechische Familienleistungen Da das Finanzamt einen Anspruch auf tschechische Familienleistungen für CGová im Jahr 2012 behauptet, der mit den österreichischen Familienleistungen gegenzurechnen wäre, ist dieses aufzufordern, einen derartigen Anspruch nachzuweisen. Es werden zunächst die handschriftlichen Anmerkungen des Arbeitsamts der Tschechischen Republik jeweils zu Punkt 6 der Formulare E 411 betreffend den Vater HGa vom 15.4.2015 und vom 18.6.2014 sowie die maßgebenden Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik, insbesondere die §§ 1- 19 sowie §§ 49 - 54 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995, zu übersetzen sein. Sollte sich nicht bereits dann ergeben, dass kein Anspruch auf Familienleistungen in der Tschechischen Republik bestanden hat, ist vom Finanzamt beim Arbeitsamt der Tschechischen Republik anzufragen, ob für die im April 1997 geborene CGová im Jahr 2012 im Falle eines diesbezüglichen Antrags ein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden hat. Darüber hinaus können vom Finanzamt weitere Nachweise des Anspruchs auf Familienleistungen der Tschechischen Republik erbracht werden. Der Bf ABová steht es frei, unabhängig von diesem Auftrag an das Finanzamt selbst den Nachweis zu erbringen, dass für CGová im Jahr 2012 kein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden hat. Die gesetzte Frist von sechs Wochen ist ausreichend bemessen. E-Mail des Finanzamts vom 7.4.2016 Mit E-Mail vom 7.4.2016 teilte das Finanzamt dem Gericht mit: ... nach Rücksprache mit Dr. O vom BMFJ wurde in obiger Beschwerdesache ein neuerliches E 411 an die tschechische Behörde geschickt, mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob im Falle einer Antragstellung ein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden hätte. Bis dato wurde das E 411 von der tschechischen Behörde noch nicht retourniert. Bis Fristende, 8.4.2016, kam das Finanzamt jedenfalls den Aufträgen nach Spruchpunkt I 1. und 2. des Beschlusses vom 22.2.2016 nicht nach. Spruchpunkt I 3. sah eine Befassung der zuständigen tschechischen Behörde (im gegenständlichen Verfahren und in Bezug auf den Vater H Ga zum dritten Mal!) erst im Fall einer Notwendigkeit, wenn nach Klärung der unter I 1. und 2. genannten Punkte noch Fragen offen bleiben, vor. Urkundenvorlage der Bf vom 31.3.2016 Die Bf legte mit Schreiben vom 31.3.2016, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 11.4.2016, mehrere Urkunden im Original und in beglaubigter Übersetzung vor: Betrifft: Beweisbringung für die FB 2012 GZ RV/7100940/2015 Ich wende mein Recht an, Nachweise einzureichen, dass im Jahr 2012 für die im April 1997 geborene CGová KEIN ANSPRUCH auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden hat. In der Beilage finden Sie die amtlich übersetzten Ablehnungsbescheide für den fraglichen Zeitraum. Es wurden die bestätigten Formulare auch rechtzeitig an das zuständige Finanzamt in Horn eingereicht. Das Finanzamt hat jedoch nicht richtig entschieden. Ich habe am 23.3.2016 das tschechische zuständige Sozialamt angesucht, mir die Kopien der bestätigten Formulare E411 noch einmal auszudrucken, welche nach Horn übermittelt wurden. Diese bestätigten und ausgefüllten Formulare habe ich amtlich übersetzen lassen und lege ich sie bei. Ich ersuche Sie nochmalige Überprüfung der Tatsache und um die Auszahlung des restlichen Betrages in der Höhe von € 320,90, welcher mir ungerecht abgezogen wurde. Ich bedanke mich für die positive Erledigung meiner Berufung. Beilagen: l. Beschluss vom 23.4.2013 (ausgeliefert am 24.4.2013) 2. Beschluss vom 18.4.2012 (ausgeliefert am 26.4.2012) 3. Zusammenfassung der ausbezahlten Leistungen für das Jahr 2012 4. Formular E411 für 2012 mit beglaubigter Übersetzung 5. Beschluss vom 19.4.2013 — Abnahme der Leistungen Beigefügt waren die angeführten Beilagen (wiedergegeben jeweils nur die Übersetzungen): Beschluss des Arbeitsamts der Tschechischen Republik vom 19.4.2013 Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik erließ gegenüber der Bf mit Datum 19.4.2013 folgenden Beschluss: Beschluss Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik - Kreiszweigstelle in Brno, Kontaktdienststelle Znojmo, zuständig für die Beschlussfassung gemäß der Bestimmung von § 66 des Gesetzes Nr. 117/1995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, hat am 19.4.2013 nach der Bestimmung von § 17 im Zusammenhang mit der Bestimmung § 11, § 19 und im Zusammenhang mit der Bestimmung § 52 und § 53 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 117/1995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, beschlossen, die Leistung der staatlichen Sozialunterstützung Familienbeihilfe für die minderjährige berechtigte Person CGova, geb. am ...4.1997, ab dem 1.10.2011 abzunehmen. Verfahrensbeteiligte: ABová, ... CGová, ... Begründung: Laut der Bestimmung § 17 im Zusammenhang mit § 11 und § 19 des Gesetzes Nr. 117 /1995 Slg. über die staatlichen Sozialunterstützungen, in der Fassung späterer Vorschriften, hat ein nicht versorgtes Kind den Anspruch auf die Familienbeihilfe. Es wird als ein nicht versorgtes Kind für die Zwecke dieses Gesetzes ein Kind bis zur Beendigungen der Pflichtschulausbildung betrachtet, und danach bis zum 26. Altersjahr, falls sich das Kind systematisch auf seinen zukünftigen Beruf vorbereitet (§ 12 bis § 15). Laut der Bestimmung § 52 und § 53 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 117/19945 Slg., über die staatlichen Sozialunterstützungen, in der Fassung späterer Vorschriften, falls sich im Zeitraum, für welchen die Sozialleistung zuerkannt wurde, die Tatsachen ändern, welche für den Anspruch für die Auszahlung und Höhe der Leistungen entscheidend sind, wird der Anspruch auf die Leistung und derer Höhe neu beurteilt. Falls es laut § 52 zu einer neuen Beurteilung des Anspruches für die Leistung und derer Höhe kam, wird die Leistung abgenommen, die Auszahlung wird gestoppt oder es wird derer Höhe vermindert, und zwar ab dem Tag, welcher nach dem Tag folgt, an dem der Zeitraum abgelaufen ist, für welchen bereits die Leistung ausbezahlt wurde. Falls der Anspruch für die Leistung ab dem 1.10.2011 durch einen Antrag mit dem AZ ZN1 geltend gemacht wurde, wird der Antrag mit dem AZ ZN2 abgenommen (damit die Duplizität der Anträge für den gleichen Zeitraum verhindert wird). Es wurde aus der amtlichen Macht entschieden. Belehrung über die Berufung: Gegen diesen Beschluss kann in der Frist von 15 Tagen nach seiner Bekanntmachung eine Berufung zum Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten im Wege der Antragstellung zum Arbeitsamt der Tschechischen Republik - Kreiszweigstelle in Brno, Kontaktdienststelle Znojmo, mimesti Svobody 2889/8, Znojmo, 669 02 Znojmo 2, welches diesen Beschluss gefasst hat, eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten. Gemäß der Bestimmung von § 71 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 117/1995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Beschluss des Arbeitsamts der Tschechischen Republik vom 23.4.2013 Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik erließ gegenüber der Bf mit Datum 23.4.2013 folgenden Beschluss: Beschluss Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik - Kreiszweigstelle in Brno, Kontaktdienststelle Znojmo, zuständig für die Beschlussfassung gemäß der Bestimmung von § 66 des Gesetzes Nr. 117 /1995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, hat am 23.4.2013 nach der Bestimmung von § 17 des Gesetzes Nr. 117/1995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, §3 des Gesetzes Nr. 110/2006 Slg., über das Existenzminimum, und nach den Artikeln 67 und 68 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, im Wortlaut späterer Vorschriften beschlossen, den Antrag auf die Staatssozialleistung Familienbeihilfe für die minderjährige berechtigte Person CGova, geb. am ...4.1997, ab dem 20.12.2012 abzuweisen. Verfahrensbeteiligte: ABová, ... CGová, ... Begründung: Gemeinsam zu beurteilende Personen: ABová, geb. ..., das Existenzminimum der Person beträgt CZK 3 140, das Einkommen CZK 25 230,17 IJ, geb. ..., das Existenzminimum der Person beträgt CZK 2 830, das Einkommen CZK 22 803,35 CGová, geb. ..., das Existenzminimum der Person beträgt CZK 2 450, das Einkommen CZK 1 500 DBová, geb. ..., das Existenzminimum der Person beträgt CZK 2 140, das Einkommen CZK 1 500 EFJ, geb. am 13.12.2012, das Existenzminimum der Person beträgt CZK 1 740, das Einkommen CZK 0 Das Existenzminimum der Familie beträgt die Summe der angeführten Beträge, folglich CZK 12 300. Das durchschnittliche Monatseinkommen der Familie für das Jahr 2011 beträgt CZK 51 033,52. Bezugnehmend darauf, dass das Ihrerseits belegte durchschnittliche Monatseinkommen Ihrer Familie im Bezugszeitraum Jahr 2011 CZK 51 033,52 beträgt und das Produkt des gesetzlichen Koeffizienten 2,40 und des Betrages des Existenzminimums Ihrer Familie von CZK 45 300, d.h. CZK 29 520 übersteigt, hat CGová, geb. am ....4.1997, keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe. Aus diesem Grund wird Ihr Antrag vom 20.3.2013 abgewiesen. Feststellung des Antrags: 51 033,52 ist höher als 12 300 x 2,40, der Anspruch auf die Leistung entsteht folglich nicht. Belehrung über die Berufung: Gegen diesen Beschluss kann in der Frist von 15 Tagen nach seiner Bekanntmachung eine Berufung zum Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten im Wege der Antragstellung zum Arbeitsamt der Tschechischen Republik - Kreiszweigstelle in Brno, Kontaktdienststelle Znojmo, namesti Svobody 2889/8, Znojmo, 669 02 Znojmo 2, welches diesen Beschluss gefasst hat, eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten. Gemäß der Bestimmung von § 71 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 117/1995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Beschluss des Arbeitsamts der Tschechischen Republik vom 23.4.2013 Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik erließ gegenüber der Bf mit Datum 23.4.2013 folgenden Beschluss: Beschluss Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik - Kreiszweigstelle in Brno, Kontaktdienststelle Znojmo, zuständig für die Beschlussfassung gemäß der Bestimmung von § 66 des Gesetzes Nr. 11711995 Slg. über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, hat am 18.4.2012, nach der Bestimmung von § 17 des Gesetzes Nr. 11711995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, § 3 des Gesetzes Nr. 110/2006 Slg„ über das Existenzminimum, und nach den Artikeln 67 und 68 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, im Wortlaut späterer Vorschriften beschlossen, den Antrag auf die Staatssozialleistung Familienbeihilfe für die minderjährige berechtigte Person CGová, geb. am ....4.1997, ab dem 1.10.2011 abzuweisen. Verfahrensbeteiligte: ABová, ... CGová, ... Begründung: Gemeinsam zu beurteilende Personen: ABová, geb. ..., das Existenzminimum der Person beträgt CZK 2 880, das Einkommen CZK 24 139, 75 CGová, geb. ..., das Existenzminimum der Person beträgt CZK 1 960, das Einkommen CZK 0 DBová, geb. ..., das Existenzminimum der Person beträgt CZK 1 960, das Einkommen CZK 0 Das Existenzminimum der Familie beträgt die Summe der angeführten Beträge, folglich CZK 6 800. Das durchschnittliche Monatseinkommen der Familie für das Jahr 2010 beträgt CZK 24 139,75. Bezugnehmend darauf, dass das Ihrerseits belegte durchschnittliche Monatseinkommen Ihrer Familie im Bezugszeitraum Jahr 2010 CZK 24 139,75 beträgt und das Produkt des gesetzlichen Koeffizienten 2,40 und des Betrages des Existenzminimums Ihrer Familie von CZK 6 800, d.h. CZK 16 320 übersteigt, hat CGová, geb. am ...4.1997, keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe. Aus diesem Grund wird Ihr Antrag vom 27.2.2012 abgewiesen. Feststellung des Antrags: 24 139,75 ist höher als 6 800 x 2,40, der Anspruch auf die Leistung entsteht folglich nicht. Belehrung über die Berufung: Gegen diesen Beschluss kann in der Frist von 15 Tagen nach seiner Bekanntmachung eine Berufung zum Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten im Wege der Antragstellung zum Arbeitsamt der Tschechischen Republik - Kreiszweigstelle in Brno, Kontaktdienststelle Znojmo, namesti Svobody 2889/8, Znojmo, 669 02 Znojmo 2, welches diesen Beschluss gefasst hat, eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten. Gemäß der Bestimmung von § 71 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 117/1995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. E 411 vom 10.1.2014 Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik unterfertigte am 10.1.2014 ein Formular E 411 betreffend die Bf als Mutter und C Gová und D Bová als Kinder, worin zu Punkt 6 ausgeführt wurde: 6.1. Während der Zeit vom 2012 bis 2012 hat die im Feld 1 genannte Person eine berufliche Tätigkeit ausgeübt (oder sich in gleichgestellten Verhältnissen im Sinne des Beschlusses Nr. 119 befunden) vom ............[leer] bis ................ [leer]. x keine berufliche Tätigkeit ausgeübt (oder sich in gleichgestellten Verhältnissen im Sinne des Beschlusses Nr. 119 befunden) vom 1.1.2012 bis 31.12.2012- 6.2. in der Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 hat die in Feld 2 genannte Person Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörige Familienleistungen bezogen von insgesamt:· 0,- X keinen Anspruch auf Familienleistungen, weil * 6.3. Einkommen der in Feld 2 und 3 genannten Personen * Gová C - höheres Einkommen im Jahr 2012 * Bová D- CZ ist primär kein kompetenter Staat (der Vater arbeitet in Österreich). Jahr 2012. Übersicht über die ausbezahlten Leistungen im Jahr 2012 ... | Gová C | Bová D | EFJ | geb. ...4.1997 Vater: Ga H in CZ beschäftigt | geb. ...11.2001 Vater: BI in AT beschäftigt | geb. ...12.2012 Vater: JI in CZ beschäftigt | hat keinen Antrag auf FB in CZ gestellt 29.4.2014 -Ausgleichszahlungsbescheid - Gegenrechnung der CZ-Leistungen! | CZ - kein primär kompetenter Staat 29.4.2014 - Ausgleichszahlungsbescheid - voller Betrag ausbezahlt | - kein Anspruch in CZ - hohes Einkommen 29.4.2014 - Ausgleichszahlungsbescheid - CZK 500 ungerecht abgezogen werden gutgeschrieben Beschluss vom 14.4.2016 Das Bundesfinanzgericht fasste mit Datum 14.4.2016, zugestellt der belangten Behörde am 18.4.2016, folgenden weiteren Beschluss: I. Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde innerhalb der mit Beschluss vom 22.2.2016 gesetzten Frist den Nachweis, dass für die im April 1997 geborene CGová im Jahr 2012 im Falle eines diesbezüglichen Antrags ein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden hat, nicht erbracht hat. Insbesondere wurden die in Spruchpunkt I.1. und I.2. dieses Beschlusses aufgetragenen Übersetzungen nicht vorgelegt. II. Die Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 31.3.2016 dient zur Kenntnis. III. Die von der Beschwerdeführerin am 31.3.2016 dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Urkunden werden der belangten Behörde hiermit zur Kenntnis gebracht und der belangten Behörde für eine Äußerung hierzu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. IV. Der belangten Behörde wird eine Nachfrist, dem mit Beschluss vom 22.2.2016 gesetzten Auftrag nachzukommen, von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Das Bundesfinanzgericht begründete diesen Beschluss unter anderem wie folgt: Beschluss vom 22.2.2016 Mit Datum 22.2.2016, der belangten Behörde zugestellt am 26.2.2016, beschloss das Bundesfinanzgericht: ... [siehe oben] ... Begründend führte das Gericht unter anderem aus: ... [siehe oben] ... E-Mail des Finanzamts vom 7.4.2016 Mit E-Mail vom 7.4.2016 teilte das Finanzamt dem Gericht mit: ... [siehe oben] ... Bis Fristende, 8.4.2016, kam das Finanzamt jedenfalls den Aufträgen nach Spruchpunkt I 1. und 2. des Beschlusses vom 22.2.2016 nicht nach. Spruchpunkt I 3. sah eine Befassung der zuständigen tschechischen Behörde (im gegenständlichen Verfahren und in Bezug auf den Vater HGa zum dritten Mal!) erst im Fall einer Notwendigkeit, wenn nach Klärung der unter I 1. und 2. genannten Punkte noch Fragen offen bleiben, vor. Urkundenvorlage der Bf vom 31.3.2016 Die Bf legte mit Schreiben vom 31.3.2016, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 11.4.2016, mehrere Urkunden im Original und in beglaubigter Übersetzung vor: ... [siehe oben] ... Beschluss des Arbeitsamts der Tschechischen Republik vom 19.4.2013 Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik erließ gegenüber der Bf mit Datum 19.4.2013 folgenden Beschluss: ... [siehe oben] ... Beschluss des Arbeitsamts der Tschechischen Republik vom 23.4.2013 Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik erließ gegenüber der Bf mit Datum 23.4.2013 folgenden Beschluss: ... [siehe oben] ... Beschluss des Arbeitsamts der Tschechischen Republik vom 23.4.2013 Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik erließ gegenüber der Bf mit Datum 23.4.2013 folgenden Beschluss: ... [siehe oben] ... E 411 vom 10.1.2014 Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik unterfertigte am 10.1.2014 ein Formular E 411 betreffend die Bf als Mutter und CGová und DBová als Kinder, worin zu Punkt 6 ausgeführt wurde: ... [siehe oben] ... Übersicht über die ausbezahlten Leistungen im Jahr 2012 ... [siehe oben] ... Begründung Vor dem Bundesfinanzgericht ist strittig, ob und wenn in welcher Höhe der Vater von CGová, HGa, der mit der Mutter ABová und dem Kind CGová nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, nach tschechischem Recht Anspruch auf Familienleistungen gehabt hätte. § 4 Abs. 2 FLAG 1967 sieht eine Ausgleichszahlung im Umfang des Unterschiedes der österreichischen Familienleistungen zu ausländischen Familienleistungen, auf die ein Anspruch besteht, vor, § 4 Abs. 1 FLAG 1967 die volle Auszahlung der österreichischen Familienleistungen, wenn kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Das Finanzamt ist zur Ermittlung des maßgebenden ausländischen Rechts verpflichtet (vgl. etwa VwGH 23.5.2007, 2006/13/0074, zur Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG 1967). Der Bf ist nicht die Vorlage einer Übersetzung der (voraussichtlich) maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995 aufzutragen, da Art. 76 Abs. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 das Recht vorsieht, sich im Anwendungsbereich dieser Verordnung jeder gemäß Art. 342 AEUV (zuvor Art. 290 EGV) in der Union anerkannten Amtssprache eines Mitgliedstaats zu bedienen. Hierzu zählt die tschechische Sprache. Gleiches gilt für die Erledigungen der zuständigen tschechischen Behörde. Die von der Beschwerdeführerin am 31.3.2016 dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Urkunden sind der belangten Behörde zur Kenntnis zu bringen. Der belangten Behörde wird für eine Äußerung hierzu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Die belangte Behörde hat bislang, abgesehen von allgemeinen Ausführungen zur Höhe der Familienleistungen, die die Tschechische Republik grundsätzlich gewährt, nicht nachgewiesen, dass HGa für CGová im Beschwerdezeitraum Anspruch auf tschechische Familienleistungen gehabt hätte. Es ist für das Bundesfinanzgericht vorerst auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Tschechische Republik dem vom Kind, das bei seiner Mutter haushaltszugehörig ist, getrennt lebenden Vater Familienleistungen gewähren sollte, dem bei der Mutter lebenden Kind bzw. der Mutter jedoch nachgewiesenermaßen zufolge zu hohen Familieneinkommens nicht. Die belangte Behörde ist bislang dem Auftrag mit Beschluss vom 22.2.2016, den Nachweis zu erbringen, dass für die im April 1997 geborene CGová im Jahr 2012 im Falle eines diesbezüglichen Antrags ein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden hat, nicht nachgekommen. Der belangten Behörde wird hierfür eine Nachfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Ansonsten wird nach Aktenlage entschieden. Nachrichtlich der Parteien teilte das Bundesfinanzgericht ferner mit, dass im Hinblick auf die bisherige Dauer des Verfahrens keine Fristerstreckung gemäß § 2a BAO i. V. m. § 110 Abs. 2 BAO erfolgen werde. Der belangten Behörde wurde die Eingabe der Bf vom 31.3.2016 samt den dort angeschlossenen Beilagen mit dem Beschluss vom 14.4.2016 in Kopie zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 183 BAO i.V.m. § 269 Abs. 1 BAO und § 265 Abs. 5 BAO übermittelt. Fristverlängerungsantrag vom 26.4.2016 Mit Eingabe vom 26.4.2016, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 28.4.2016, beantragte das Finanzamt entgegen des Hinweises im Beschluss vom 14.4.2016, dass eine Fristverlängerung nicht gewährt werde, die Frist bis 30.6.2016 zu erstrecken: In der o.a. Beschwerdesache wurde dem Finanzamt Waldviertel mit Beschluss vom 14. April 2016 aufgetragen, einen Nachweise darüber zu erbringen, dass für die im April 1997 geborenen CGova im Jahr 2012 im Falle eines diesbezüglichen Antrages ein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden habe. Das Finanzamt beantragt gem. § 110 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO die Frist bis 30.Juni 2016 zu verlängern, da eine entsprechende Anfrage des Finanzamtes Waldviertel von der tschechischen Behörde bis dato noch nicht beantwortet wurde und die Beantwortung einer derartigen Anfrage erfahrungsgemäß bis zu 3 Monaten dauert. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Zu der noch einzigen strittigen Frage, ob im Jahr 2012 für die Tochter C Gová ein Anspruch auf Familienleistungen der Republik Tschechien bestand, stellt das Gericht fest: Im Jahr 2012 hatte weder C Gová selbst noch für ihre Tochter C Gová die Bf A Bová als Mutter oder der getrennt von der Mutter und seiner Tochter C Gová lebende H Ga als Vater Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik. Beweiswürdigung Die getroffene Feststellung ergibt sich aus den aktenkundigen Auskünften des Arbeitsamts der Tschechischen Republik betreffend Familienleistungen für C Gová im Jahr 2012, da das nach tschechischem Recht maßgebende Familieneinkommen zu hoch war und C nicht bei ihrem Vater lebte, sondern sich in der Obsorge der Bf befand (E 411 vom 18.6.2014 betreffend H Ga und C Gová, E 411 vom 16.6.2014 betreffend die Bf und ihre drei Kinder). Das Obsorgerecht der Bf für C Gová ergibt sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Znojmo vom 14.4.1999. Das anzuwendende tschechische Recht wird weiter unten ausgeführt. Rechtsgrundlagen Österreichisches Familienbeihilfenrecht § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100940/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100940.2015
Stammnummer
110346
Gültig
09.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF