RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100940/2015

Keine Anrechnung ausländischer Familienleistungen, wenn auf diese kein Anspruch besteht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100940/2015vom 09.05.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 2a FLAG 1967 lautet: § 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. § 4 FLAG 1967 lautet: § 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. (4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. (5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. (7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. §§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten: § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 53 FLAG 1967 lautet: § 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen. (3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Tschechisches Familienleistungsrecht Zuerst ist festzustellen, dass das Finanzamt zur Ermittlung des maßgebenden ausländischen Rechts verpflichtet gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 23.5.2007, 2006/13/0074, zur Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG 1967), diese Verpflichtung aber nicht erfüllt hat. Wie sich aus MISSOC, dem System der EU zur gegenseitigen Information über den sozialen Schutz, das auf Deutsch, Englisch und Französisch detaillierte, vergleichbare und regelmäßig aktualisierte Informationen über nationale Systeme der sozialen Sicherheit liefert (http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=815&langId=de), ergibt, bestehen in der Tschechischen Republik nach dem Gesetz über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995 und dem Gesetz über Sozial- und Rechtsschutz von Kindern (Zákon o sociálně-právní ochraně dětí) Nr. 359/1999 als Familienleistungen Kindergeld (Přídavek na dítě) und, für die Betreuung von Kleinkindern, Erziehungsgeld (Rodičovský příspěvek), ferner Geburtsbeihilfe (Porodné) und besondere Zuschüsse für Pflegekinder/-eltern (Dávky pěstounské péče). Für den Anspruch auf Sozialleistungen ist nach § 7 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995 grundsätzlich das Zusammenleben in einer Familie und die gemeinsame Kostentragung Voraussetzung (§ 7 Abs. 2 leg. cit.); bei getrennt lebenden Eltern kommt in bestimmten Fällen der Obsorge Bedeutung zu (§ 7 Abs. 3 lit. a leg. cit.). Leistungsempfänger von Kindergeld (Přídavek na dítě) sind unterhaltsberechtigte Kinder (§ 17 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995, siehe auch die von der Bf vorgelegten Übersetzungen der Beschlüsse des Úřad práce České republiky). Ein unterhaltsberechtigtes Kind ist ein Kind bis zur Vollendung der Schulpflicht (d.h. unter 15 Jahren) und darüber hinaus, wenn sich das Kind systematisch auf den zukünftigen Beruf vorbereitet (durch eine Vollzeit-Ausbildung an weiterführenden Schulen oder Hochschulen) oder nicht in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen sich auf den zukünftigen Beruf vorzubereiten oder aufgrund von Behinderung nicht in der Lage ist zu arbeiten, aber höchstens bis zum Alter von 26 Jahren. Anstelle der Minderjährigen (d.h. unter 18 Jahre) erhalten die Eltern oder die für die Erziehung des Kindes verantwortliche Person die Leistungen (§ 19 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995, siehe auch die von der Bf vorgelegten Übersetzungen der Beschlüsse des Úřad práce České republiky). Das Kindergeld (Přídavek na dítě) ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung mit festgesetzten Beträgen je nach Alter des Kindes (die wiedergegebenen Werte für 2012 sind nach wie vor gültig, die detaillierten Eurowerte sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen): CZK 500 (€ 20) für Kinder unter sechs Jahren, CZK 610 (€ 24) für Kinder zwischen sechs und 15 Jahren, CZK 700 (€ 28) für Kinder zwischen 15 und 26 Jahren. Der Anspruch auf Kindergeld (Přídavek na dítě) beschränkt sich auf Familien deren Einkommen niedriger als das 2,4fache des Mindestbedarfs (Životní minimum) ist, wobei (vereinfacht) das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen ist (Details sind in §§ 4 ff des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995 geregelt, siehe auch die von der Bf vorgelegten Übersetzungen der Beschlüsse des Úřad práce České republiky). Die monatliche Beträge des Mindestbedarfs (Životní minimum) waren: Alleinstehende Person: CZK 3.410 (€ 135) Erste Person in einem Haushalt: CZK 3.140 (€ 125) Zweite und weitere Person im Haushalt (außer unterhaltsberechtigte Kind): CZK 2.830 (€ 112) Unterhaltsberechtigte Kinder: unter 6 Jahren: CZK 1.740 (€ 69) 6 - 15 Jahre: CZK 2.140 (€ 85) 15 - 26 Jahre: CZK 2.450 (€ 97) Monatliche Beträge des Existenzminimums (Existenční minimum): CZK 2.200 (€ 87). Übersicht: | Věk nezaopatřeného dítěte v rodině (Alter des Kindes in der Familie) | Výše přídavku na dítě v Kč měsíčně (Höhe des Kindergeldes in CZK pro Monat) | | do 6 let | 500 | | od 6 do 15 let | 610 | | od 15 do 26 let | 700 | | | | | Úplná rodina (oba rodiče) s počtem nezaopatřených dětí (Familie (beide Elternteile) mit der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder) | Životní minimum rodiny (Existenzminimum Familie) | Hranice rozhodného příjmu v Kč měsíčně pro nárok na přídavek na dítě (2,4násobek životního minima rodiny) (Einkommensgrenzen in CZK pro Monat für den Anspruch auf Kindergeld (das 2,4-fache des Existenzminimums)) | jedno do 6 let (1 bis 6 J) | 7.710 | 18.504 | dvě 5, 8 let (2 5 und 8 J) | 9.850 | 23.640 | tři 5, 8, 12 let (3 5, 8 und 12 J) | 11.990 | 28.776 | čtyři 5, 8, 12, 16 let (4 5, 8, 12, 16 J) | 14.440 | 34.656 Quellen: http://www.missoc.org/MISSOC/INFORMATIONBASE/COMPARATIVETABLES/MISSOCDATABASE/comparativeTablesSearchResultTablet_de.jsp sowie https://portal.mpsv.cz/soc/ssp/obcane/prid_na_dite, zum Gesetzestext des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995 etwa https://portal.gov.cz/app/zakony/zakonPar.jsp?page=0&idBiblio=43008&recShow=7&nr=117~2F1995&rpp=15 oder http://www.zakonyprolidi.cz/cs/1995-117. Unionsrecht Österreich und die Tschechische Republik sind Mitglied der Europäischen Union. Für den Streitzeitraum ab Mai 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend. Die VO 883/2004 gilt nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung. Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 1 Buchstabe i VO 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird. Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird. Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Art. 68 VO 883/2004 lautet: Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004. Art. 60 VO 987/2009 lautet: Artikel 60 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung (1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. (2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen. Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften. Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden. (3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung. Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen. (4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder. (5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern. Keine weitere Fristverlängerung Das Finanzamt hat die mit Beschluss vom 22.2.2016 gesetzte sechswöchige Frist zur Erbringung der Nachweisführung gemäß den dortigen Spruchpunkten I.1 und I.2, in eventu mit Spruchpunkt I.3, ungenutzt verstreichen lassen. Vor allem ist das Finanzamt nicht der Aufforderung, die bisherigen Mitteilungen der tschechischen Behörde sowie der maßgeblichen Bestimmungen des tschechischen Rechts übersetzen zu lassen (Spruchpunkte I.1 und I.2), nachgekommen, und hat stattdessen die nur für den Fall, dass nach Erfüllung der Spruchpunkte I.1 und I.2 noch ein Zweifel offenbleibt, vorgesehene Anfrage gemäß Spruchpunkt I.3 vorgenommen. In der E-Mail des Finanzamts vom 7.4.2016 wurde nicht um Fristverlängerung ersucht. Es wurde mitgeteilt, dass ein neuerliches Formular E 411 an die tschechische Behörde geschickt worden, aber noch nicht zurückgekommen sei. Das Bundesfinanzgericht hat daraufhin von Amts wegen der belangten Behörde mit Beschluss vom 14.4.2016 eine Nachfrist von zwei Wochen zur Nachholung der Aufträge vom 22.2.2016 gesetzt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Frist nicht mehr verlängert werde. Das Fristverlängerungsansuchen des Finanzamt vom 26.4.2016 enthält lediglich den Hinweis, dass die Anfrage des Finanzamts von der tschechischen Behörde noch nicht beantwortet sei und eine Beantwortung "erfahrungsgemäß" bis zu 3 Monate dauert. In der Eingabe vom 26.4.2016 befindet sich keinerlei Hinweis, dass das Finanzamt innerhalb der Nachfrist wenigstens den Versuch unternommen hätte, den Spruchpunkten I.1 und I.2 des Beschlusses vom 22.2.2016 nachzukommen. Wenn das Finanzamt nach Rücksprache mit seiner Oberbehörde vermeint, Aufträgen des Gerichts nicht nachzukommen zu müssen, kann das nicht zulasten der Bf gehen. Das Finanzamt hat nicht einmal glaubhaft gemacht, dass es in den bis zum Fristverlängerungsansuchen vom 26.4.2016 seit Zustellung des Beschlusses vom 22.2.2016 vergangenen mehr als acht Wochen beim Arbeitsamt der Tschechischen Republik auch nur nachgefragt hätte. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die beiden aktenkundigen Formulare E 411 betreffend H Ga vom Úřad práce ČR jeweils innerhalb weniger Tage bearbeitet wurden und jeweils rund zwei Wochen nach dem Einlangen beim Úřad práce ČR wieder bei der belangten Behörde zurückgelangt sind. Zum Vorbringen der Bf vom 31.3.2016 und den von ihr vorgelegten Urkunden hat das Finanzamt keinerlei Äußerung abgegeben. Im Hinblick darauf, dass seit Stellung des Antrags der Bf auf Ausgleichszahlung am 3.7.2013 mittlerweile mehr als zweieinhalb Jahre vergangen sind und der belangten Behörde bereits zwei Bestätigungen E 411 betreffend H Ga und das Jahr 2012 vorliegen, die jeweils bei "Anspruch auf Familienleistungen" "0" enthalten, also einen solchen verneinen, die belangte Behörde sich aber nicht mit diesen Beweismitteln auseinanderzusetzt, sondern neuerlich eine Anfrage beim Arbeitsamt der Tschechischen Republik stellt, wobei offen ist, wie die belangte Behörde eine mögliche neuerliche Null bei "Anspruch auf Familienleistungen" im mittlerweile dritten E 411 interpretieren wird, kommt eine weitere Verzögerung des Verfahrens nicht in Frage. Wie bereits im Beschluss vom 14.4.2016 zum Ausdruck gebracht, ist eine (weitere) Fristerstreckung nicht zu gewähren, damit der Bf innerhalb angemessener Zeit zu ihrem Recht verholfen werden kann. Unionsrecht ist anzuwenden Es liegt ein mitgliedsstaatenübergreifender Sachverhalt vor, nämlich eines Unionsbürgers, der in einem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht, während er und seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 40). Da im Beschwerdezeitraum die Mutter von C Gová, die Bf, in Österreich erwerbstätig war, ist Beschäftigungsstaat jedenfalls Österreich. Wohnsitzstaat ist Tschechien. Für den Vater von C Gová, H Ga, ist Tschechien auch Beschäftigungsstaat. Zu den Ausführungen im Vorlagebericht, H Ga wäre keiner Beschäftigung nachgegangen, ist auf die gegenteiligen Angaben des Arbeitsamts der Tschechischen Republik in Punkt 6.1 des Formulars E 411 vom 15.4.2014 und vom 18.6.2014 zu verweisen. Auch in der Beschwerdevorentscheidung ging das Finanzamt von einer Berufstätigkeit von H Ga aus. Das Finanzamt nahm in dem angefochtenen Ausgleichszahlungsbescheid an, dass Österreich nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 zur Leistung (nur) einer Differenzzahlung verpflichtet sei, da ein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden habe. Nach nationalem österreichischem Recht besteht gemäß § 4 FLAG 1967 ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, der § 53 FLAG 1967 zufolge nicht nur für österreichische Staatsbürger, sondern auch für Unionsbürger (und Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates sowie der Schweiz) gilt. Wäre nur Österreich Beschäftigungsstaat, hätten gemäß der in Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a VO 883/2004 aufgestellten Antikumulierungs-Regel die vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten Beihilfen Vorrang gegenüber den vom Wohnmitgliedstaat gezahlten, die infolgedessen ruhen (vgl. BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015). Wird jedoch im Wohnmitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sieht Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b Unterbuchstabe i VO 883/2004 die entgegengesetzte Lösung vor, d. h., dass der Anspruch auf die vom Wohnmitgliedstaat gezahlten Beihilfen dem vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten vorgehen, die somit ruhen (vgl. BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015). Der Anspruch auf die in Art. 68 VO 883/2004 vorgesehenen Leistungen ist diesfalls bis zur Höhe der vom Wohnmitgliedstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art auszusetzen, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen. Vom zuständigen Träger des vom Wohnsitzstaat unterschiedlichen (ersten) Beschäftigungsstaates kann nur die Höhe des Unterschiedsbetrags in Höhe der Differenz zwischen den nach dem Recht des (ersten) Beschäftigungsstaates vorgesehenen Leistungen und den nach dem Recht des Wohnsitzstaates und (zweiten) Beschäftigungsstaates bezogenen Leistungen beansprucht werden (vgl. zu den gleichlautenden Bestimmungen der VO 1408/71 EuGH 8.5.2014, C-347/12, Ulrike und Markus Wiering). Art. 76 Abs. 2 VO 1408/71 erlaubt es dem Beschäftigungsmitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass der zuständige Träger den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist. Unter solchen Umständen verfügt der zuständige Träger nicht über ein Ermessen in Bezug darauf, ob er gemäß Art. 76 Abs. 2 VO die in Art. 76 Abs. 1 VO 1408/71 vorgesehene Antikumulierungsregel anwendet, sondern er ist dazu verpflichtet, wenn ihre Anwendung in den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats vorgesehen ist und die dort aufgestellten Voraussetzungen dafür vorliegen. So hat der EuGH entschieden, Art. 76 Abs. 2 VO 1408/71 in der durch die VO 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die VO 1606/98, sei dahin auszulegen, dass er es dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass der zuständige Träger den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist. Unter diesen Umständen ist der zuständige Träger, falls der Beschäftigungsmitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein solches Ruhenlassen des Anspruchs auf Familienleistungen vorsieht, bei Vorliegen der in diesen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen nach Art. 76 Abs. 2 verpflichtet, den Anspruch ruhen zu lassen, ohne dass er insoweit über ein Ermessen verfügt (EuGH 6.11.2014, C-4/13, Susanne Fassbender-Firman). Gleiches gilt für nunmehr (ab Mai 2010) anzuwendende Rechtslage nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 (vgl. BFG 13.2.2015, RV/7103505/2014; BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015; Czaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 195). Kein Anspruch auf tschechische Familienbeihilfe Wie oben ausgeführt, wird nach tschechischem Recht Přídavek na dítě(Familienbeihilfe/Kindergeld) nur gewährt, wenn das monatliche Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Familie einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Aktenkundig ist die Auskunft der zuständigen tschechischen Behörde, des Arbeitsamts der Tschechischen Republik (Úřad práce ČR), dass die Bf im Streitzeitraum zufolge Übersteigens der Familieneinkommensgrenze keinen Anspruch auf tschechisches Kindergeld für ihre haushaltszugehörigen Kinder, wozu auch C Gová zählt, hatte. Diesbezüglich ist auf die oben näher dargestellte tschechische Rechtslage zu verweisen. Leistungsempfänger von Přídavek na dítě ist grundsätzlich das Kind (§ 17 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995). Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik hat mit Beschlüssen vom 23.4.2013 ausdrücklich festgestellt, dass zufolge zu hohen Familieneinkommens C Gová keinen Anspruch auf die Zuerkennung des tschechischen Kindergeldes habe. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Vater H Ga im Jahr 2012 für C Gová, die nicht seinem Haushalt angehört, einen Anspruch auf tschechisches Kindergeld haben sollte. Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik hat in den diesbezüglichen Formularen E 411 betreffend den Vater darauf verwiesen, dass C von ihrer Mutter (und nicht von ihrem Vater) betreut werde. Beide aktenkundigen Formulare E 411 betreffend H Ga vom 15.4.2014 und vom 18.6.2014 enthalten hinsichtlich H Ga die Angabe, dass kein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik (Null bei "Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen" bestanden habe). Dass der Vater bei Fehlen eines Anspruchs auf Familienleistungen, wie bestätigt, keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat, ist naheliegend. Auch in der vom Finanzamt herangezogenen MISSOC-Tabelle ist bei den Familienleistungen der Tschechischen Republik nach der Darstellung der Höhe der Familienleistungen angegeben, dass sich der Anspruch auf Kindergeld (Přídavek na dítě) auf Familien beschränkt, deren Einkommen niedriger als das 2,4fache des Mindestbedarfs (Životní minimum) ist: [Grafik] Die belangte Behörde beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zur Höhe der Familienleistungen, die die Tschechische Republik grundsätzlich gewährt (Monatsbeträge), ist aber nicht gewillt, sich mit der tschechischen Rechtslage und den Auskünften der zuständigen tschechischen Behörde näher auseinanderzusetzen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass H Ga für C Gová im Beschwerdezeitraum tatsächlich Anspruch auf tschechische Familienleistungen gehabt hätte, hat die belangte Behörde trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nicht angeführt. Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Tschechische Republik dem vom Kind, das bei seiner Mutter haushaltszugehörig ist, getrennt lebenden Vater Familienleistungen gewähren sollte, dem bei der Mutter lebenden Kind bzw. der Mutter jedoch nachgewiesenermaßen zufolge zu hohen Familieneinkommens nicht. Das Bundesfinanzgericht hält es für erwiesen, dass für C Gová im Beschwerdezeitraum kein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden hat. Gleiches gilt für D Bová, dies hat das Finanzamt bereits mit der Beschwerdevorentscheidung vom 1.7.2014 erkannt. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist gemäß § 279 BAO aufzuheben. Mit diesem Erkenntnis scheidet die Beschwerdevorentscheidung vom 1.7.2014 samt dem einen Bestandteil dieser Beschwerdevorentscheidung darstellenden "Ausgleichszahlungsbescheid" vom 3.7.2014 aus dem Rechtsbestand aus. Der Beschwerdeführerin steht für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2012 für die im April 1997 geborene C Gová und für die im November 2001 geborene D Bová sowie für den Zeitraum Dezember 2012 für den im Dezember 2012 geborenen F E J Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ohne Kürzung um eine ausländische Familienleistung zu. Eine bescheidmäßige Erledigung ist, da dem Anbringen der Bf vollinhaltlich stattgeben wird, gemäß § 13 FLAG 1967 nicht erforderlich, daher ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. BFG 23.10.2014, RV/4100268/2012 oder BFG 13.2.2015, RV/7103505/2014) und hat das Finanzamt gemäß § 282 BAO i.V.m. § 11 FLAG 1967 die automationsunterstützte Auszahlung zu veranlassen (vgl. BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015). Nichtzulassung der Revision Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass in der gegebenen Sachverhaltskonstellation österreichische Familienleistungen um einen Anspruch auf ausländische Familienleistungen zu kürzen sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der VO 883/2004, dies ist auch nicht strittig. Ob ein Anspruch auf ausländische Familienleistungen bestanden hat, ist eine Tatfrage. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof aber im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039). Daher ist gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Wien, am 9. Mai 2016

Dieses Dokument enthält 18 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100940/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100940.2015
Stammnummer
110346
Gültig
09.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF