Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100940/2015
Keine Anrechnung ausländischer Familienleistungen, wenn auf diese kein Anspruch besteht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100940/2015vom 09.05.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB
Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit
um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der
Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern
nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit
einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese
Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf
der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz
1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im
Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine
Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit
genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die
Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren
Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt
nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem
Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen
oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben,
bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des
Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder
in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen
der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht
anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden,
in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind
geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger
sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen
der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses
Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen
Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor
Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine
freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien
Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die
eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch
nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr.
17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des
Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung
des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört,
die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt
ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der
Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf
fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt
nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe
des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in
Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens
in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich
behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen
gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind,
ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von
dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in
diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend,
wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der
Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes
Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4)
entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des
Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der
Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt
der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch
des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen
Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den
Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat,
zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend
abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht
bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 4 FLAG 1967 lautet:
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch
auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die
Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§
5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem
Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der
gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem
Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der
Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses
Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen
sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des
Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten
jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes;
die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die
Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren
ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des
Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die
Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das
Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen
oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen
erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen
Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches
auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden
Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die
Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder
dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu
entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein
Bescheid zu erlassen.
§ 53 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt,
in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der
ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach
Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines
Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen
sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und
haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen
Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen
Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet
als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit unterliegt.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für
Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines
Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Tschechisches Familienleistungsrecht
Zuerst ist festzustellen, dass das Finanzamt zur Ermittlung des maßgebenden ausländischen Rechts verpflichtet gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 23.5.2007, 2006/13/0074, zur Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG 1967), diese Verpflichtung aber nicht erfüllt hat.
Wie sich aus MISSOC, dem System der EU zur gegenseitigen Information über den sozialen Schutz, das auf Deutsch, Englisch und Französisch detaillierte, vergleichbare und regelmäßig aktualisierte Informationen über nationale Systeme der sozialen Sicherheit liefert (http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=815&langId=de), ergibt, bestehen in der Tschechischen Republik nach dem Gesetz über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995 und dem Gesetz über Sozial- und Rechtsschutz von Kindern (Zákon o sociálně-právní ochraně dětí) Nr. 359/1999 als Familienleistungen Kindergeld (Přídavek na dítě) und, für die Betreuung von Kleinkindern, Erziehungsgeld (Rodičovský příspěvek), ferner Geburtsbeihilfe (Porodné) und besondere Zuschüsse für Pflegekinder/-eltern (Dávky pěstounské péče).
Für den Anspruch auf Sozialleistungen ist nach § 7 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995 grundsätzlich das Zusammenleben in einer Familie und die gemeinsame Kostentragung Voraussetzung (§ 7 Abs. 2 leg. cit.); bei getrennt lebenden Eltern kommt in bestimmten Fällen der Obsorge Bedeutung zu (§ 7 Abs. 3 lit. a leg. cit.).
Leistungsempfänger von Kindergeld (Přídavek na dítě) sind unterhaltsberechtigte Kinder (§ 17 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995, siehe auch die von der Bf vorgelegten Übersetzungen der Beschlüsse des Úřad práce České republiky).
Ein unterhaltsberechtigtes Kind ist ein Kind bis zur Vollendung der Schulpflicht (d.h. unter 15 Jahren) und darüber hinaus, wenn sich das Kind systematisch auf den zukünftigen Beruf vorbereitet (durch eine Vollzeit-Ausbildung an weiterführenden Schulen oder Hochschulen) oder nicht in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen sich auf den zukünftigen Beruf vorzubereiten oder aufgrund von Behinderung nicht in der Lage ist zu arbeiten, aber höchstens bis zum Alter von 26 Jahren. Anstelle der Minderjährigen (d.h. unter 18 Jahre) erhalten die Eltern oder die für die Erziehung des Kindes verantwortliche Person die Leistungen (§ 19 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995, siehe auch die von der Bf vorgelegten Übersetzungen der Beschlüsse des Úřad práce České republiky).
Das Kindergeld (Přídavek na dítě) ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung mit festgesetzten Beträgen je nach Alter des Kindes (die wiedergegebenen Werte für 2012 sind nach wie vor gültig, die detaillierten Eurowerte sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen):
CZK 500 (€ 20) für Kinder unter sechs Jahren,
CZK 610 (€ 24) für Kinder zwischen sechs und 15 Jahren,
CZK 700 (€ 28) für Kinder zwischen 15 und 26 Jahren.
Der Anspruch auf Kindergeld (Přídavek na dítě) beschränkt sich auf Familien deren Einkommen niedriger als das 2,4fache des Mindestbedarfs (Životní minimum) ist, wobei (vereinfacht) das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen ist (Details sind in §§ 4 ff des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995 geregelt, siehe auch die von der Bf vorgelegten Übersetzungen der Beschlüsse des Úřad práce České republiky).
Die monatliche Beträge des Mindestbedarfs (Životní minimum) waren:
Alleinstehende Person: CZK 3.410 (€ 135)
Erste Person in einem Haushalt: CZK 3.140 (€ 125)
Zweite und weitere Person im Haushalt (außer unterhaltsberechtigte Kind): CZK 2.830 (€ 112)
Unterhaltsberechtigte Kinder:
unter 6 Jahren: CZK 1.740 (€ 69)
6 - 15 Jahre: CZK 2.140 (€ 85)
15 - 26 Jahre: CZK 2.450 (€ 97)
Monatliche Beträge des Existenzminimums (Existenční minimum):
CZK 2.200 (€ 87).
Übersicht:
| Věk nezaopatřeného dítěte v rodině (Alter des Kindes in der Familie)
| Výše přídavku na dítě v Kč měsíčně (Höhe des Kindergeldes in CZK pro Monat)
|
| do 6 let
| 500
|
| od 6 do 15 let
| 610
|
| od 15 do 26 let
| 700
|
|
|
|
| Úplná rodina (oba rodiče) s počtem nezaopatřených dětí (Familie (beide Elternteile) mit der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder)
| Životní minimum rodiny (Existenzminimum Familie)
| Hranice rozhodného příjmu v Kč měsíčně pro nárok na přídavek na dítě (2,4násobek životního minima rodiny) (Einkommensgrenzen in CZK pro Monat für den Anspruch auf Kindergeld (das 2,4-fache des Existenzminimums))
| jedno do 6 let (1 bis 6 J)
| 7.710
| 18.504
| dvě 5, 8 let (2 5 und 8 J)
| 9.850
| 23.640
| tři 5, 8, 12 let (3 5, 8 und 12 J)
| 11.990
| 28.776
| čtyři 5, 8, 12, 16 let (4 5, 8, 12, 16 J)
| 14.440
| 34.656
Quellen: http://www.missoc.org/MISSOC/INFORMATIONBASE/COMPARATIVETABLES/MISSOCDATABASE/comparativeTablesSearchResultTablet_de.jsp sowie https://portal.mpsv.cz/soc/ssp/obcane/prid_na_dite, zum Gesetzestext des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995 etwa https://portal.gov.cz/app/zakony/zakonPar.jsp?page=0&idBiblio=43008&recShow=7&nr=117~2F1995&rpp=15 oder http://www.zakonyprolidi.cz/cs/1995-117.
Unionsrecht
Österreich und die Tschechische Republik sind Mitglied der Europäischen Union.
Für den Streitzeitraum ab Mai 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 1 Buchstabe i VO 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird. Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen
nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende
Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen
zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine
Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf
folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch
den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren,
so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit
ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort
eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den
widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten
Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung
festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort
der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine
Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den
widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach
den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche
auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden
bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen
Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber
hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag
muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen,
wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst
wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen
Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des
vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt
Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des
Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen
Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über
die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten
Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig
gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der
Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem
Träger, der vorrangig zuständig ist.
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.
Art. 60 VO 987/2009 lautet:
Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der
Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das
Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation
der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten
Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort
wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben,
dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen
Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem
anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder
Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand
der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten
tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers
ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel
68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die
Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2
der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem
zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person;
außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den
Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass
seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der
Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige
Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel
68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und
informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von
zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige
Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über
die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär
anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem
Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des
Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als
der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach
dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen
Träger zurückfordern.
Keine weitere Fristverlängerung
Das Finanzamt hat die mit Beschluss vom 22.2.2016 gesetzte sechswöchige Frist zur Erbringung der Nachweisführung gemäß den dortigen Spruchpunkten I.1 und I.2, in eventu mit Spruchpunkt I.3, ungenutzt verstreichen lassen.
Vor allem ist das Finanzamt nicht der Aufforderung, die bisherigen Mitteilungen der tschechischen Behörde sowie der maßgeblichen Bestimmungen des tschechischen Rechts übersetzen zu lassen (Spruchpunkte I.1 und I.2), nachgekommen, und hat stattdessen die nur für den Fall, dass nach Erfüllung der Spruchpunkte I.1 und I.2 noch ein Zweifel offenbleibt, vorgesehene Anfrage gemäß Spruchpunkt I.3 vorgenommen.
In der E-Mail des Finanzamts vom 7.4.2016 wurde nicht um Fristverlängerung ersucht. Es wurde mitgeteilt, dass ein neuerliches Formular E 411 an die tschechische Behörde geschickt worden, aber noch nicht zurückgekommen sei.
Das Bundesfinanzgericht hat daraufhin von Amts wegen der belangten Behörde mit Beschluss vom 14.4.2016 eine Nachfrist von zwei Wochen zur Nachholung der Aufträge vom 22.2.2016 gesetzt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Frist nicht mehr verlängert werde.
Das Fristverlängerungsansuchen des Finanzamt vom 26.4.2016 enthält lediglich den Hinweis, dass die Anfrage des Finanzamts von der tschechischen Behörde noch nicht beantwortet sei und eine Beantwortung "erfahrungsgemäß" bis zu 3 Monate dauert.
In der Eingabe vom 26.4.2016 befindet sich keinerlei Hinweis, dass das Finanzamt innerhalb der Nachfrist wenigstens den Versuch unternommen hätte, den Spruchpunkten I.1 und I.2 des Beschlusses vom 22.2.2016 nachzukommen.
Wenn das Finanzamt nach Rücksprache mit seiner Oberbehörde vermeint, Aufträgen des Gerichts nicht nachzukommen zu müssen, kann das nicht zulasten der Bf gehen.
Das Finanzamt hat nicht einmal glaubhaft gemacht, dass es in den bis zum Fristverlängerungsansuchen vom 26.4.2016 seit Zustellung des Beschlusses vom 22.2.2016 vergangenen mehr als acht Wochen beim Arbeitsamt der Tschechischen Republik auch nur nachgefragt hätte.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die beiden aktenkundigen Formulare E 411 betreffend H Ga vom Úřad práce ČR jeweils innerhalb weniger Tage bearbeitet wurden und jeweils rund zwei Wochen nach dem Einlangen beim Úřad práce ČR wieder bei der belangten Behörde zurückgelangt sind.
Zum Vorbringen der Bf vom 31.3.2016 und den von ihr vorgelegten Urkunden hat das Finanzamt keinerlei Äußerung abgegeben.
Im Hinblick darauf, dass seit Stellung des Antrags der Bf auf Ausgleichszahlung am 3.7.2013 mittlerweile mehr als zweieinhalb Jahre vergangen sind und der belangten Behörde bereits zwei Bestätigungen E 411 betreffend H Ga und das Jahr 2012 vorliegen, die jeweils bei "Anspruch auf Familienleistungen" "0" enthalten, also einen solchen verneinen, die belangte Behörde sich aber nicht mit diesen Beweismitteln auseinanderzusetzt, sondern neuerlich eine Anfrage beim Arbeitsamt der Tschechischen Republik stellt, wobei offen ist, wie die belangte Behörde eine mögliche neuerliche Null bei "Anspruch auf Familienleistungen" im mittlerweile dritten E 411 interpretieren wird, kommt eine weitere Verzögerung des Verfahrens nicht in Frage.
Wie bereits im Beschluss vom 14.4.2016 zum Ausdruck gebracht, ist eine (weitere) Fristerstreckung nicht zu gewähren, damit der Bf innerhalb angemessener Zeit zu ihrem Recht verholfen werden kann.
Unionsrecht ist anzuwenden
Es liegt ein mitgliedsstaatenübergreifender Sachverhalt vor, nämlich eines Unionsbürgers, der in einem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht, während er und seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 40).
Da im Beschwerdezeitraum die Mutter von C Gová, die Bf, in Österreich erwerbstätig war, ist Beschäftigungsstaat jedenfalls Österreich. Wohnsitzstaat ist Tschechien.
Für den Vater von C Gová, H Ga, ist Tschechien auch Beschäftigungsstaat. Zu den Ausführungen im Vorlagebericht, H Ga wäre keiner Beschäftigung nachgegangen, ist auf die gegenteiligen Angaben des Arbeitsamts der Tschechischen Republik in Punkt 6.1 des Formulars E 411 vom 15.4.2014 und vom 18.6.2014 zu verweisen. Auch in der Beschwerdevorentscheidung ging das Finanzamt von einer Berufstätigkeit von H Ga aus.
Das Finanzamt nahm in dem angefochtenen Ausgleichszahlungsbescheid an, dass Österreich nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 zur Leistung (nur) einer Differenzzahlung verpflichtet sei, da ein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden habe. Nach nationalem österreichischem Recht besteht gemäß § 4 FLAG 1967 ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, der § 53 FLAG 1967 zufolge nicht nur für österreichische Staatsbürger, sondern auch für Unionsbürger (und Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates sowie der Schweiz) gilt.
Wäre nur Österreich Beschäftigungsstaat, hätten gemäß der in Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a VO 883/2004 aufgestellten Antikumulierungs-Regel die vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten Beihilfen Vorrang gegenüber den vom Wohnmitgliedstaat gezahlten, die infolgedessen ruhen (vgl. BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015).
Wird jedoch im Wohnmitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sieht Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b Unterbuchstabe i VO 883/2004 die entgegengesetzte Lösung vor, d. h., dass der Anspruch auf die vom Wohnmitgliedstaat gezahlten Beihilfen dem vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten vorgehen, die somit ruhen (vgl. BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015).
Der Anspruch auf die in Art. 68 VO 883/2004 vorgesehenen Leistungen ist diesfalls bis zur Höhe der vom Wohnmitgliedstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art auszusetzen, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen. Vom zuständigen Träger des vom Wohnsitzstaat unterschiedlichen (ersten) Beschäftigungsstaates kann nur die Höhe des Unterschiedsbetrags in Höhe der Differenz zwischen den nach dem Recht des (ersten) Beschäftigungsstaates vorgesehenen Leistungen und den nach dem Recht des Wohnsitzstaates und (zweiten) Beschäftigungsstaates bezogenen Leistungen beansprucht werden (vgl. zu den gleichlautenden Bestimmungen der VO 1408/71 EuGH 8.5.2014, C-347/12, Ulrike und Markus Wiering).
Art. 76 Abs. 2 VO 1408/71 erlaubt es dem Beschäftigungsmitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass der zuständige Träger den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist. Unter solchen Umständen verfügt der zuständige Träger nicht über ein Ermessen in Bezug darauf, ob er gemäß Art. 76 Abs. 2 VO die in Art. 76 Abs. 1 VO 1408/71 vorgesehene Antikumulierungsregel anwendet, sondern er ist dazu verpflichtet, wenn ihre Anwendung in den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats vorgesehen ist und die dort aufgestellten Voraussetzungen dafür vorliegen.
So hat der EuGH entschieden, Art. 76 Abs. 2 VO 1408/71 in der durch die VO 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die VO 1606/98, sei dahin auszulegen, dass er es dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass der zuständige Träger den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist. Unter diesen Umständen ist der zuständige Träger, falls der Beschäftigungsmitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein solches Ruhenlassen des Anspruchs auf Familienleistungen vorsieht, bei Vorliegen der in diesen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen nach Art. 76 Abs. 2 verpflichtet, den Anspruch ruhen zu lassen, ohne dass er insoweit über ein Ermessen verfügt (EuGH 6.11.2014, C-4/13, Susanne Fassbender-Firman).
Gleiches gilt für nunmehr (ab Mai 2010) anzuwendende Rechtslage nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 (vgl. BFG 13.2.2015, RV/7103505/2014; BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015; Czaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 195).
Kein Anspruch auf tschechische Familienbeihilfe
Wie oben ausgeführt, wird nach tschechischem Recht Přídavek na dítě(Familienbeihilfe/Kindergeld) nur gewährt, wenn das monatliche Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Familie einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.
Aktenkundig ist die Auskunft der zuständigen tschechischen Behörde, des Arbeitsamts der Tschechischen Republik (Úřad práce ČR), dass die Bf im Streitzeitraum zufolge Übersteigens der Familieneinkommensgrenze keinen Anspruch auf tschechisches Kindergeld für ihre haushaltszugehörigen Kinder, wozu auch C Gová zählt, hatte.
Diesbezüglich ist auf die oben näher dargestellte tschechische Rechtslage zu verweisen.
Leistungsempfänger von Přídavek na dítě ist grundsätzlich das Kind (§ 17 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995). Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik hat mit Beschlüssen vom 23.4.2013 ausdrücklich festgestellt, dass zufolge zu hohen Familieneinkommens C Gová keinen Anspruch auf die Zuerkennung des tschechischen Kindergeldes habe.
Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Vater H Ga im Jahr 2012 für C Gová, die nicht seinem Haushalt angehört, einen Anspruch auf tschechisches Kindergeld haben sollte. Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik hat in den diesbezüglichen Formularen E 411 betreffend den Vater darauf verwiesen, dass C von ihrer Mutter (und nicht von ihrem Vater) betreut werde.
Beide aktenkundigen Formulare E 411 betreffend H Ga vom 15.4.2014 und vom 18.6.2014 enthalten hinsichtlich H Ga die Angabe, dass kein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik (Null bei "Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen" bestanden habe). Dass der Vater bei Fehlen eines Anspruchs auf Familienleistungen, wie bestätigt, keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat, ist naheliegend.
Auch in der vom Finanzamt herangezogenen MISSOC-Tabelle ist bei den Familienleistungen der Tschechischen Republik nach der Darstellung der Höhe der Familienleistungen angegeben, dass sich der Anspruch auf Kindergeld (Přídavek na dítě) auf Familien beschränkt, deren Einkommen niedriger als das 2,4fache des Mindestbedarfs (Životní minimum) ist:
[Grafik]
Die belangte Behörde beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zur Höhe der Familienleistungen, die die Tschechische Republik grundsätzlich gewährt (Monatsbeträge), ist aber nicht gewillt, sich mit der tschechischen Rechtslage und den Auskünften der zuständigen tschechischen Behörde näher auseinanderzusetzen.
Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass H Ga für C Gová im Beschwerdezeitraum tatsächlich Anspruch auf tschechische Familienleistungen gehabt hätte, hat die belangte Behörde trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nicht angeführt.
Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Tschechische Republik dem vom Kind, das bei seiner Mutter haushaltszugehörig ist, getrennt lebenden Vater Familienleistungen gewähren sollte, dem bei der Mutter lebenden Kind bzw. der Mutter jedoch nachgewiesenermaßen zufolge zu hohen Familieneinkommens nicht.
Das Bundesfinanzgericht hält es für erwiesen, dass für C Gová im Beschwerdezeitraum kein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden hat.
Gleiches gilt für D Bová, dies hat das Finanzamt bereits mit der Beschwerdevorentscheidung vom 1.7.2014 erkannt.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist gemäß § 279 BAO aufzuheben.
Mit diesem Erkenntnis scheidet die Beschwerdevorentscheidung vom 1.7.2014 samt dem einen Bestandteil dieser Beschwerdevorentscheidung darstellenden "Ausgleichszahlungsbescheid" vom 3.7.2014 aus dem Rechtsbestand aus.
Der Beschwerdeführerin steht für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2012 für die im April 1997 geborene C Gová und für die im November 2001 geborene D Bová sowie für den Zeitraum Dezember 2012 für den im Dezember 2012 geborenen F E J Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ohne Kürzung um eine ausländische Familienleistung zu.
Eine bescheidmäßige Erledigung ist, da dem Anbringen der Bf vollinhaltlich stattgeben wird, gemäß § 13 FLAG 1967 nicht erforderlich, daher ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. BFG 23.10.2014, RV/4100268/2012 oder BFG 13.2.2015, RV/7103505/2014) und hat das Finanzamt gemäß § 282 BAO i.V.m. § 11 FLAG 1967 die automationsunterstützte Auszahlung zu veranlassen (vgl. BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015).
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass in der gegebenen Sachverhaltskonstellation österreichische Familienleistungen um einen Anspruch auf ausländische Familienleistungen zu kürzen sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der VO 883/2004, dies ist auch nicht strittig.
Ob ein Anspruch auf ausländische Familienleistungen bestanden hat, ist eine Tatfrage. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof aber im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039).
Daher ist gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Wien, am 9. Mai 2016
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 76 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 3 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100940/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100940.2015
- Stammnummer
- 110346
- Gültig
- 09.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF